{"id":"bgbl2-1985-41-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=6","order":8,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf","law_date":"1985-11-28T00:00:00Z","page":1694,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["1694                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen Grenzdienststellen\nim Bahnhof Salzburg Hbf\nVom 28. November 1985\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenz-\nabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II\nS. 2181) wird verordnet:\n§ 1\nDer in der Vereinbarung vom 26. September 1974 (BGBI. 197411 S. 1316)\nvorgesehene Amtsbereich für die vorgeschobenen deutschen Grenzdienst-\nstellen im Bahnhof Salzburg Hbf und für die Grenzabfertigung in Zügen wäh-\nrend der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München wird nach Maßgabe der\nVereinbarung vom 24. Oktober 1985 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird\nnachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 24. Januar 1986 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Verein-\nbarung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nzugeben.\nBonn, den 28. November 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert .\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                      1695\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n51~511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die\nfür die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik\nDeutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September\n1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in\nder Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977\nfür die Vereinbarung vom 26. September 1974 über die Errichtung vorgeschobener\ndeutscher-Grenzdienststellen im Bahnhof Salzburg Hbf und über die Grenzabfertigung\nin Zügen während der Fahrt auf der Strecke Salzburg-München folgende Änderung\nvorschlagen:\nArtikel\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 wird\ndurch die nachstehenden Artikel 3 und 5 bis 8 bestimmt.\"\nArtikel 2\nArtikel 3 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 3\nDer örtliche Bereich umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen\nund Räume, und zwar\n- die Bahnstrecke von der gemeinsamen Grenze bis zur Straßenunterführung\n,,Fünfhausbrücke\" bei Bahnkilometer 87,851;\n- das Gelände des Bahnhofes Salzburg Hbf von der Straßenunterführung\n,,Fünfhausbrücke\" bis zur Straßenunterführung „Fürstenwegbrücke\" bei Bahn-\nkilometer 1,158, für die Wiener Strecke bis zur Unterführung „Wienerbrücke\" bei\nBahnkilometer 312,228;\n- die auf diesem Gelände befindlichen Gebäude und Gebäudeteile jedoch nur,\nsoweit sie nachstehend als zum örtlichen Bereich gehörend bezeichnet sind;\n- die Stückguthalle in der zwischen den Gebäuden Lastenstraße 5 und 7 gelege-\nnen 'Lagerhalle;\n- im Gebäudetrakt der Fahrdienstleitung West die beiden Personenabfertigungs-\nhallen;\n- die Schalterhalle des Bahnhofes Salzburg Hbf mit dem Aufgabeschalter für\nReisegepäck und Expreßgut mit anschließendem Lagerraum für die Reise-\ngepäck- und Expreßgutabfertigung;\n- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen zweiten Behelfsbau auf\nBahnsteig 8 den an der Nordostseite gelegenen Raum;\n- im Gebäude auf der Auto-Verladerampe den Dienstraum der Eisenbahnverwal-\ntungen und den Aufenthaltsraum für die Reisenden;","1696                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- die überdachten Gehsteige vor dem Empfangsgebäude;\n- die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in dem vorstehend umschrie-\nbenen Gelände und in den vor- und nachstehend bezeichneten Gebäuden;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen,\nAnlagen und Räume, und zwar\n- im Gebäude Lastenstraße 7 jeweils von der Nordostecke aus gerechnet im\nErdgeschoß den dritten und vierten sowie den sechsten bis zehnten Raum, im\nersten Obergeschoß die ersten sechs Räume und den Ablageraum im Keller;\n- im westlichen Teil des Gebäudetraktes der Fahrdienstleitung West im Erdge-\nschoß den zweiten beim Nordeingang an der Ostseite gelegenen Raum und die\nvier im südwestlichen Teil gelegenen Räume, im Obergeschoß die zwei im nord-\nwestlichen Teil gelegenen Räume;\n- in dem von der Fahrdienstleitung West aus gesehen ersten Behelfsbau auf Bahn-\nsteig 8 alle Räume;\n- im Aufnahme-/Empfangsgebäude westlich der Schalterhalle im Gleisgeschoß\nsämtliche Räume zu beiden Seiten der Stiege 2.\"\nArtikel 3\nArtikel 6 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 6\nBei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 4 vorliegen, stellen die\nOberfinanzdirektion München, das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei und die\nzuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn einerseits sowie die zuständige\nösterreichische Zollbehörde, Sicherheitsbehörde und Eisenbahnbehörde andererseits\nlängstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese\nFeststellungen im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unbe-\nrührt.\"\nArtikel 4\nArtikel 7 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 7\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte\noder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der\nkürzesten Straßenverbindung\na) von den österreichischen Bediensteten von Freilassing, Traunstein, Rosenheim und\nMünchen zur gemeinsamen Grenze bei Bad Reichenhall/Walserberg (Autobahn\nund Bundesstraße) oder bei Freilassing,\nb) von den deutschen Bediensteten von Salzburg zur gemeinsamen Grenze bei Frei-\nlassing, bei Walserberg/Bad Reichenhall (Autobahn und Bundesstraße) oder Han-\ngendenstein/Schellenberg\nverbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen geRören diese\nStraßenverbindungen zum örtlichen Bereich.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser\nVerbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\nbildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und\ngleichzeitig mit der Vereinbarung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut\nseiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 24. Oktober 1985\nL. S.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                      1697\nÖsterreichische Botschaft\nZl.112.05/209-A/85\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang\nseiner Verbalnote 510-511.13/3 OST vom 24. Oktober 1985 zu bestätigen, deren Text\nwie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichi-\nsche Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote\neine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977\nbildet, die drei Monate nach Durchführung dieses Notenwechsels in Kraft tritt und\ngleichzeitig mit der Vereinbarung vom 26. September 1974 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen\nAmt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 24. Oktober 1985\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt"]}