{"id":"bgbl2-1985-41-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=2","order":7,"title":"Gesetz zu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften","law_date":"1985-12-19T00:00:00Z","page":1690,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nGesetz\nzu dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Mai 1985\nüber das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften\nVom 19. Dezember 1985\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1                                                 Artikel 3\nDem Beschluß des Rates der Europäischen Gemein-           (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaften vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen      dung in Kraft.\nMittel der Gemeinschaften und den Schlußfolgerungen         (2) Der Tag, an dem Artikel 3 Abs. 4 des Beschlusses\ndes Rates sowie den zu diesem Beschluß zu Protokoll     . und seine übrigen Bestimmungen, die Schlußfolgerun-\ndes Rates abgegebenen Erklärungen wird zugestimmt.        gen des Rates sowie die zu diesem Beschluß zu Proto-\nDer Beschluß, die Schlußfolgerungen des Rates und die     koll des Rates abgegebenen Erklärungen nach seinem\nzu diesem Beschluß zu Protokoll des Rates abgegebe-       Artikel 8 Abs. 3 in Kraft treten, ist jeweils im Bundes-\nnen Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.        gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 19. Dezember 1985\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                    1691\nBeschluß des Rates\nvom 7. Mai 1985\nüber das Sys~em der eigenen Mittel der, Gemeinschaften\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften -                        Der Haushalt der Gemeinschaft wird, unbeschadet der son-\nstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen        Gemeinschaften finanziert.\nWirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 201,\n·Artikel 2\ngestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen           Folgende Einnahmen stellen eigene, in den Haushalt der\nAtomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 173,                  Gemeinschaften einzusetzende Mittel dar:\nauf Vorschlag der Kommission,                                 a) Abschöpfungen, Prämien, Zusatz- oder Ausgleichsbeträge,\nzusätzliche Teilbeträge und andere Abgaben auf den\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,                   Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den\nGemeinschaftsorganen im Rahmen der gemeinsamen\nnach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus-           Agrarpolitik eingeführt worden sind oder noch eingeführt\nses,                                                                 werden, und Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen\nMarktorganisation für Zucker vorgesehen sind;\nin Erwägung nachstehender Gründe:                             b) Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den\nWarenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den\nMit dem Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der        Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch\nFinanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der           eingeführt werden.\nGemeinschaften - nachstehend „Beschluß vom 21. April                Eigene, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende\n1970\" genannt - wurde ein Gemeinschaftssystem eigener            Mittel sind ferner Einnahmen aus sonstigen, gemäß dem Ver-\nMittel eingeführt.                                               trag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\noder dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomge-\nUm das System der eigenen Mittel aufzustocken, sollte unter   meinschaft im Rahmen einer gemeinsamen Politik eingeführ-\nBeibehaltung der durch den Beschluß vom 21. April 1970           ten Abgaben, sofern das Verfahren des Artikels 201 des Ver-\ngeschaffenen bisherigen Einnahmequellen der auf die einheit-     trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nliche Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage angewandte              schaft oder des Artikels 173 des Vertrags zur Gründung der\nHöchstsatz von 1% angehoben werden.                              Europäischen Atomgemeinschaft durchgeführt worden ist.\nDen Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom                                           Artikel 3\n25. und 26. Juni 1984 in Fontainebleau ist Rechnung zu tragen.      (1) Eigenmittel sind auch die Einnahmen, die sich gemäß\ndiesem Artikel aus der Anwendung von Sätzen auf die steuer-\nGemäß diesen Schlußfolgerungen wird der Höchstsatz für        pflichtige Mehrwertsteuer-Bemessungsgrundlage ergeben,\ndie Abführung der Mehrwertsteuer-Eigenmittel zum 1. Januar       die einheitlich für die Mitgliedstaaten nach Gemeinschaftsvor-\n1986 auf 1,4 % festgelegt. Dieser Höchstsatz gilt für jeden Mit- schriften bestimmt wird.\ngliedstaat und tritt unmittelbar nach Abschluß der Ratifika-\n(2) Keiner der in Absatz 1 genannten Sätze darf 1,4 % über-\ntionsverfahren, spätestens jedoch zum 1. Januar 1986 in Kraft.\nsteigen. Diese Sätze werden im Rahmen des Haushaltsverfah-\nDer Höchstsatz kann auf einstimmigen Beschluß des Rates          rens unter Berücksichtigung aller sonstigen Einnahmen fest-\nund nach Zustimmung entsprechend den nationalen Verfahren\ngesetzt.\nzum 1. Januar 1988 auf 1,6 % angehoben werden.\n(3) Die Sätze werden wie folgt berechnet:\nFerner hat der Europäische Rat in diesen Schlußfolgerungen    a) Für die in Absatz 1 genannte steuerpflichtige Bemessungs-\ndie Auffassung vertreten, daß die Ausgabenpolitik auf abseh-         grundlage wird ein einheitlicher Satz festgesetzt.\nbare Zeit das wichtigste Mittel darstellt, um die Frage der\nhaushaltsmäßigen Ungleichgewichte zu lösen.                      b) Bei dem auf das Vereinigte Königreich anzuwendenden\nSatz wird von dem auf der Grundlage des einheitlichen Sat-\nzes zu zahlenden Betrag ein Abzug vorgenommen, der fol-\nDer Europäische Rat hat jedoch beschlossen, daß jeder Mit-\ngendermaßen bestimmt wird:\ngliedstaat, der gemessen an seinem relativen Wohlstand eine\nzu große Haushaltslast trägt, zu gegebener Zeit in den Genuß        i)   Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr\neiner Korrekturmaßnahme gelangen kann.                                   ergebende Differenz zwischen dem prozentualen\nMehrwertsteueranteil des Vereinigten Königreichs,\nEine solche Korrekturmaßnahme sollte nun auf das Verei-               der in diesem Jahr einschließlich der Berichtigungen\nnigte Königreich Anwendung finden -                                      für frühere Jahre bei Anwendung des einheitlichen\nSatzes gezahlt worden wäre, und dem prozentualen\nhat folgende Bestimmungen festgelegt, die er den Mitglied-             Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufgeteilten\nstaaten zur Annahme empfiehlt:                                            Gesamtlasten berechnet;\nii)  der so errechnete Differenzbetrag wird auf die aufge-\nteilten Gesamtlasten angewandt;\nArtikel 1\niii) das Ergebnis wird mit 0,66 multipliziert.\nDen Gemeinschaften werden zum Ausgleich ihres Haus-\nhalts nach Maßgabe der folgenden Artikel eigene Mittel zuge-         Der verringerte Betrag wird durch die Bemessungsgrund-\nwiesen. ·                                                            lage des Vereinigten Königreichs dividiert.","1692                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nc) Bei den auf die anderen Mitgliedstaaten anzuwendenden               (2) Die Finanzierung der Ausgaben für die Forschungspro-\nSätzen wird ein Betrag in Höhe des in Buchstabe b)              gramme der Europäischen Gemeinschaften aus eigenen Mit-\ngenannten Abzugs von diesen Mitgliedstaaten aufge-              teln der Gemeinschaften schließt weder aus, daß die Ausga-\nbracht. Die Aufteilung dieses Betrages wird zunächst ent-       ben für Ergänzungsprogramme in den Haushaltsplan der\nsprechend ihren Anteilen an den auf der Grundlage des           Gemeinschaften eingesetzt werden, noch daß sie durch\neinheitlichen Satzes zu leistenden Mehrwertsteuerzahlun-        Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten finanziert werden, deren\ngen - unter Ausschluß des Vereinigten Königreichs -             Höhe und Aufbringungsschlüssel durch einstimmigen\nberechnet und sodann in der Weise angepaßt, daß der             Beschluß des Rates festgelegt werden.\nAnteil der Bundesrepublik Deutschland auf zwei Drittel des\nsich aus dieser Berechnung ergebenden Anteils begrenzt                                      Artikel 5\nist.\nDie Gemeinschaften erstatten jedem Mitgliedstaat 10 % der\nZur Ermittlung der auf diese Mitgliedstaaten anzuwenden-        gemäß Artikel 2 Absatz 1 gezahlten Beträge als Erhebungs-\nden Sätze werden die auf der Grundlage des einheitlichen        kosten.\nSatzes zu zahlenden Beträge zuzüglich der Anteile der Mit-\ngliedstaaten an dem zusätzlichen Betrag durch die Bemes-                                    Artikel 6\nsungsgrundlagen der einzelnen Mitgliedstaaten dividiert.           Ein etwa entstehender Überschuß der eigenen Mittel der\nd) Im Falle der Anwendung von Absatz 7 werden die Mehr-             Gemeinschaften gegenüber den tatsächlichen Gesamtausga-\nwertsteuerzahlungen bei den obengenannten Berechnun-            ben im Verlauf eines Haushaltsjahres wird auf das folgende\ngen für jeden betroffenen Mitgliedstaat durch Finanzbei-        Haushaltsjahr übertragen.\nträge ersetzt.\nArtikel 7\n(4) Beim Inkrafttreten dieses Absatzes wird abweichend von\ndem Beschluß vom 21. April 1970 ein Pauschalbetrag von                 (1) Die Gemeinschaftsmittel im Sinne der Artikel 2 und 3\n1 000 Millionen ECU von dem vom Vereinigten Königreich zu           werden von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen\nzahlenden Mehrwertsteuerbetrag in Abzug gebracht. Der               Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebe-\ndiesem Abzug entsprechende Betrag ist von den anderen Mit-          nenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind. Die Mitgliedstaaten\ngliedstaaten aufzubringen; die Aufteilung dieses Betrages           stellen diese Mittel der Kommission zur Verfügung.\nberechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3 Buchstabe c).                 (2) Unbescha~et der Rechnungsprüfung gemäß Arti-\nDie in vorstehendem Unterabsatz vorgesehenen Maßnah-             kel 206 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-\nmen gelten als Änderungen der Mehrwertsteuer-Eigenmittel            schaftsgemeinschaft und der Kontrollmaßnahmen gemäß Arti-\nfür das Haushaltsjahr 1985. Erforderlichenfalls werden die ent-     kel 209 Buchstabe c) dieses Vertrages erläßt der Rat auf Vor-\nsprechenden Beträge von der Kommission dem Haushalt 1985            schlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen\nzugerechnet.                                                        Parlaments einstimmig die Vorschriften über die Kontrolle der\nErhebung der Einnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 sowie\n(5) Die Kommission führt die für die Anwendung der Absätze       Vorschriften darüber, wie diese Einnahmen der Kommission\n3 und 4 erforderlichen Berechnungen durch.                          zur Verfügung zu stellen und wie sie abzuführen sind.\n(6) Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan\nnoch nicht festgestellt worden, so bleiben bis zum Inkrafttreten                                Artikel 8\nneuer Mehrwertsteuer-Sätze die zuletzt festgesetzten Sätze             Dieser Beschluß wird den Mitgliedstaaten vom Generalse-\nanwendbar.                                                          kretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften bekannt-\n(7) Werden die Vorschriften zur Festlegung der einheitlichen     gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die Mehrwe~-              veröffentlicht.\nsteuer am 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres noch              Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretär des Rates\nnicht in allen Mitgliedstaaten angewandt, so wird abweichend        der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich den Abschluß\nvon Absatz 1 der Finanzbeitrag jedes Mitgliedstaats, der noch       der Verfahren mit, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nnicht die einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage         schriften zur Annahme dieses Beschlusses erforderlich sind.\nfür die Mehrwertsteuer anwendet, zum Haushalt der Gemein-\nschaften gemäß dem Anteil seines Bruttosozialprodukts an               Dieser Beschluß tritt in Kraft:\nder Summe der Bruttosozialprodukte der Mitgliedstaaten fest-        - hinsichtlich Artikel 3 Absatz 4 am zweiten Tag nach dem\ngelegt. Der Restbetrag des Haushalts wird durch die Einnah-            Eingang der letzten Mitteilung gemäß Absatz 2,\nmen aus der Mehrwertsteuer gemäß Absatz 1 gedeckt, die in\nden übrigen Mitgliedstaaten erzielt werden. Diese Ausnahme-         - hinsichtlich der übrigen Bestimmungen am zweiten Tag\nregelung wird unwirksam, sobald die Vorschriften zur Festle-           nach dem Eingang der letzten dieser Mitteilungen oder nach\ngung der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrund-              dem Tag der Hinterlegung der letzten Urkunde zur Ratifizie-\nlage für die Mehrwertsteuer in allen Mitgliedstaaten ange-             rung der Verträge über den Beitritt Spaniens und Portugals\nwandt werden.                                                          durch die derzeitigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft,\nwobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich ist, sofern\n(8) Bruttosozialprodukt im Sinne des Absatzes 7 ist das             nicht der Rat mit Einstimmigkeit einen davon abweichenden\nBruttosozialprodukt zu Marktpreisen.                                   Beschluß faßt.\nUnbeschadet des Artikels 3 Absatz 4 wird dieser Beschluß\nArtikel 4                               am 1. Januar 1986 wirksam, und der Beschluß vom 21. April\n(1) Die Einnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 dienen unter-     1970 zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Erforderlichenfalls\nschiedslos zur Finanzierung aller im Haushalt der Gemein-           ist jede Bezugnahme auf den Beschluß vom 21. April 1970 als\nschaften ausgewiesenen Ausgaben.                                    Bezugnahme auf den vorliegenden Beschluß aufzufassen.\nGeschehen zu Brüssel am 7. Mai 1985.\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nG. Andreotti","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                  1693\nSchlußfolgerungen des Rates und Erklärungen zum Beschluß\nüber das System der eigenen Mittel\n1. Schlußfolgerungen des Rates                                    tragt, daß der Rat, wenn er gemäß den Schlußfolgerungen\nüber die Durchführungsmodalitäten                              des Europäischen Rates von Fontainebleau die Frage ins-\ngesamt ex novo erneut prüft, auch die Modalitäten für die\nDer Rat billigt die in Dokument 5046/85 vorgesehenen Ver-      Berücksichtigung und die Aufteilung der Verwaltungs-\nfahren zur Berechnung der Berichtigung der Ungleichge-         ausgaben überprüft und dabei bedenkt, daß diese Ausga-\nwichte im Haushaltsplan, wobei Einvernehmen darüber            ben, die von besonderer Art sind, nicht im wirtschaftlichen\nbesteht, daß die Ausgaben des Kapitels 42 (Fischerei-          Interesse der betreffenden Mitgliedstaaten getätigt wer-\nabkommen mit Drittländern) von den aufgeschlüsselten           den.\nAusgaben ausgenommen sind.\nDie Kommission hat die Erklärung der belgischen und der\nluxemburgischen Delegation zur Kenntnis genommen und\n2. Erklärungen                                                    wird sie im Rahmen der Erstellung des Berichts, den\nsie gemäß den Schlußfolgerungen von Fontainebleau\na) zu Artikel 1                                                   (Abschnitt I Nr. 4 der Schlußfolgerungen) vorzulegen hat,\nDer Rat ist übereingekommen, daß Erlöse aus auf den Kapi-      berücksichtigen.\ntalmärkten aufgenommenen Anleihen der Gemeinschaft\nnicht zu den „Sonstigen Einnahmen\" im Sinne des Arti-       c) Erklärungen der deutschen Delegation\nkels 1 dieses Beschlusses gehören.                             Die deutsche Delegation weist darauf hin, daß die Haus-\nhaltsdisziplin gemäß den Schlußfolgerungen der Europäi-\nb) zu Artikel 3 Abs. 3, 4 und 5                                   schen Räte von Brüssel 1984 und von Fontainebleau ein\nDie belgische und die luxemburgische Delegation haben          Grundprinzip der Ausgabenpolitik der Gemeinschaft dar-\ndaran erinnert, daß sie mit den von der Kommission             stellt.\ngewählten Modalitäten für die Berücksichtigung und Auf-        Die Bundesregierung weist darauf hin, daß von den Mög-\nteilung der Verwaltungsausgaben nicht einverstanden            lichkeiten des Artikels 4 Abs. 2 nur dann Gebrauch\nsind. Sie haben sich jedoch bereit erklärt, sich ihrer Ver-    gemacht werden kann, wenn die Verbreitung und Verwer-\nwendung für den ausschließlichen Zweck dieses Beschlus-        tung der durch das jeweilige Forschungsprogramm gewon-\nses nicht zu widersetzen. Diese Delegationen haben bean-       nenen Kenntnisse zufriedenstellend geregelt ist."]}