{"id":"bgbl2-1985-41-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=27","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-12-04T00:00:00Z","page":1715,"pdf_page":27,"num_pages":5,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1715\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Dezember 1985\nIn Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                sehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nder Demokratischen Republik Sudan zu schließende Finanzie-\nund\nrungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              tenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-                                       Artikel 3\ntischen Republik Sudan,                                                Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\ngen und zu vertiefen,                                               Vertrags in der Demokratischen Republik Sudan erhoben wer-\nden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                        Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nsind wie folgt übereingekommen:\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 1                               men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von.der         benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vor-      erforderlichen Genehmigungen.\nhaben „Studien- und Sachverständigenfonds III\" einen Finan-\nzierungsbeitrag bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-                                 Artikel 5\nnen Deutsche Mark) zu erhalten.\nDas bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des\nin Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfah-\nArtikel 2\nren wird in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nDie Verwendung des im Artikel 1 genannten Betrages sowie        und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan zu\ndie Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-       schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.","1716                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 6                                                       Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des        Kraft.\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.                                           Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nJ. Ruhfus\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der _Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des             Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                                    Mirghani Suleiman Khalil\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nVom 4. Dezember 1985\nDie in Bonn am 14. Oktober 1985 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-\neinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-\narbeit auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Dar-\nlehens ist nach ihrer Nummer 9\nam 14. Oktober 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           1. Schwerpunktbereiche\n(im folgenden als „Regierung\" bezeichnet)                Die Regierung und die ECA erklären hiermit, daß sie diese\nund                               Vereinbarung zu dem Zweck schließen, der ECA Dienst-\nleistungen und Ausrüstung zur Förderung der technischen\ndie Wirtschaftskommission für Afrika\nZusammenarbeit zwischen den afrikanischen Staaten in\nim Namen der Vereinten Nationen\nSchwerpunktbereichen, die im Rahmen des „ECA Programme\n(im folgenden als „ECA\" bezeichnet)\nof Work and Priorities\" vereinbart werden, zur Verfügung stel-\nlen zu lassen.\nschließen hiermit diese Vereinbarung über technische Zusam-\nmenarbeit nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                                    1717\n2. Projektdokumente                                              6. Berichterstattung\nIm Hinblick auf die unter Nummer 1 genannten Ziele stellt die      Die Fachkräfte, deren Dienstleistungen von der Regierung\nRegierung der ECA die Dienstleistungen und Ausrüstung für         zur Verfügung gestellt werden, dürfen von einer Regierung\neinen in dem jeweiligen Projektdokument zu bestimmenden           oder einer anderen Stelle als den Vereinten Nationen Anwei-\nZeitraum auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-       sungen weder erbitten noch entgegennehmen und dürfen\nhens ohne Verursachung von Kosten für die Vereinten Natio-        keine Tätigkeit ausüben, die mit den Bedingungen ihres Dien-\nnen zur Durchführung der in dem Projektdokument beschrie-         stes als Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen im\nbenen Tätigkeiten zur Verfügung. Für die Projektdokumente ist     Rahmen dieser Vereinbarung unvereinbar ist Ferner dürfen\ndas festgelegte Muster zu benutzen (Muster A) *). Die Dauer       die Fachkräfte einer Person, Regierung oder Stelle außerhalb\nder Dienstleistungen, welche die von der Regierung nach           der Vereinten Nationen keine unveröffentlichten Informationen\ndieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Fachkräfte        liefern, die sie als Ergebnis ihrer Arbeit erlangt haben, außer\nerbringen, kann um von der Regierung und der ECA zu verein-       mit ausdrücklicher Genehmigung der ECA. Das Berichtsver-\nbarende zusätzliche Zeitabschnitte verlängert werden.             fahren ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.\n3. Rechtsstellung der Fachkräfte\n7. Veröffentlichungen\nWährend der Dauer ihres Auftrags haben die Fachkräfte\nnicht die Stellung von Bediensteten der Vereinten Nationen;          Die Vereinten Nationen behalten sich das ausschließliche\nihre Rechtsstellung ist vielmehr die von Sachverständigen im      Urheberrecht sowie alle anderen Rechte an allen Berichten,\nAuftrag der Vereinten Nationen im Sinne des Übereinkom-           Studien oder Monographien vor, die als Ergebnis der Tätigkei-\nmens über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-      ten der Fachkräfte im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.\nnen, und als solche haben sie nur Anspruch auf die in Artikel     Wird ein solches Dokument veröffentlicht, so ist der Beitrag der\nVI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens genannten Vor-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Einleitung\nrechte und lmmunitäten.                                           zu der Veröffentlichung zu erwähnen.\n4. Arbeitsverträge                                                8. Berlin-Klausel\nDie mit dem jeweiligen Arbeitgeber in der Bundesrepublik          Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\nDeutschland bestehenden Arbeitsverträge der Fachkräfte,           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nderen Dienstleistungen die Regierung der ECA nach Maßgabe         ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\ndieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, bleiben unberührt.      barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Fachkräfte haben gegenüber den Vereinten Nationen kei-\nnen Anspruch auf Zahlungen, Zulagen oder Entschädigungen.\nBei Tod, Verletzung oder Krankheit einer Fachkraft während       9. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verein-                Außerkraftsetzung\nbarung ist die Regierung für die Zahlung jeder der Fachkraft\nDiese Vereinbarung einschließlich Anlage *) tritt am Tag\netwa zustehenden Entschädigung verantwortlich.\nihrer Unterzeichnung in Kraft.\n5. Kosten für Dienstreisen, besondere Aufwendungen                   Diese Vereinbarung einschließlich Anlage gilt für einen Zeit-\nraum von drei Jahren. Sie verlängert sich danach automatisch\nDie Dienstleistungen der Fachkräfte, die Gegenstand dieser    um jeweils drei Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie\nVereinbarung sind, dürfen keine finanzielle Belastung für die    drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich\nVereinten Nationen darstellen. Die Regierung leistet daher\nkündigt.\njährliche Zahlungen für jede Fachkraft für die Geltungsdauer\ndieser Vereinbarung, um die folgenden Kosten zu decken:              Nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen\nfür die begonnenen Vorhaben der technischen Zusammen-\na) Kosten für Reisen, welche die Fachkräfte im offiziellen Auf-\narbeit weiter.\ntrag in Länder der Region unternehmen (Dienstreise-\nkosten),\nb) besondere Aufwendungen (13 v. H. der gesamten üblichen\nKosten für jede Fachkraft).                                      Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nDie Einzelheiten der jährlichen Zahlungen werden im Rah-      Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nmen der „Abmachung\" für jede Fachkraft festgelegt.\nZahlungen in Höhe der Dienstreisekosten und besonderen                Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAufwendungen werden von der Deutschen Gesellschaft für                                              J. Ruhfus\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) geleistet. Die ECA über-\nmittelt der Regierung einen Voranschlag für die Dienstreise-\nkosten und die besonderen Aufwendungen als Anlage zu dem               Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nProjektdokument in Übereinstimmung mit den dieser Verein-                                            für Afrika\nbarung beigefügten Mustern (Muster Bund C) *).                                               Adebayo Adedeji\nWird die Dauer der Dienstleistungen der Fachkräfte um\neinen weiteren Zeitabschnitt verlängert, so übermittelt die\nECA der Regierung ein aktualisiertes Projektdokument als         •>  Von einer Veröffentlichung der in der Vereinbarung erwähnten Muster A (Nr. 2),\nB und C (Nr. 5) und der Anlage (Nr. 6 und 9) wird abgesehen. Die Muster und\nAnforderung.                                                         die Anlage können im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts eingesehen\nwerden.","1718                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage von Treuhandmitteln\nVom 4. Dezember 1985\nDie in Bonn am 14. O.ktober 1985 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-\neinten Nationen für Afrika (ECA) über technische\nZusammenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmit-\nteln ist nach ihrer Nummer 11\nam 14. Oktober 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage von Treuhandmitteln\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Technologie sowie Entwicklungsplanung unter besonderer\nund                                Berücksichtigung regionaler Ausbildungs- und Forschungs-\neinrichtungen sowie der Förderung der technischen Zusam-\ndie Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrik,a      menarbeit zwischen den Entwicklungsländern der Region. Es\n(ECA)                                wird ferner davon ausgegangen, daß auch andere Schwer-\npunktbereiche der Tätigkeit der ECA nach Bedarf für eine\nauf der Grundlage ihres gemeinsamen Interesses an der          Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Erwägung gezogen\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und      werden können.\nin dem Bestreben, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen, haben den Wunsch,\nbei Bemühungen um eine Steigerung der wirtschaftlichen und        2. Indikative Planungszahlen\nsozialen Entwicklung der afrikanischen Region zusammenzu-           Die Bundesrepublik Deutschland wird der ECA im Rahmen\narbeiten. Beide Vertragsparteien sind daher gewillt, Modalitä-    eines Dreijahresprogramms technische Hilfe zur Durchführung\nten für diese Zusammenarbeit zu entwickeln, um die Planung        von Tätigkeiten der ECA in Schwerpunktbereichen nach Num-\nder technischen Zusammenarbeit zu erleichtern und damit           mer 1 gewähren. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß\neinen Erfolg für ihre beiderseitigen Entwicklungsziele zu\nder vorläufige Umfang dieser Hilfe einen Zeitraum von drei Jah-\nsichern. Im Hinblick auf diese Ziele haben die Vertragsparteien   ren umfaßt und auf einer Überprüfungs- und Planungstagung\nden Wunsch, die folgende Vereinbarung zu Protokoll zu neh-        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der ECA\nmen:                                                              jährlich fortgeschrieben wird.\n1. Schwerpunktbereiche\n3. Modalitäten der Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der ECA würde sich auf die Schwerpunktbe-           Die ECA legt den Behörden der Bundesrepublik Deutsch-\nreiche des „ECA Programme of Work and Priorities\" konzen-         land jährlich eine aufgrund der Schwerpunktbereiche nach\ntrieren,- insbesondere auf Ernährung und Landwirtschaft, Ver-     Nummer 1 aufgestellte Liste von Vorhaben zusammen mit den\nkehr und Kommunikationswesen, Naturschätze, Industrie und         Projektdokumenten zur Prüfung und Genehmigung vor.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1719\n4. Jährliche Überprüfungstagung                                    7. Abkommen über Vorhaben auf der Grundlage\nDie Bundesrepublik Deutschland überprüft die von der ECA              eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nvorgelegten einzelnen Projektdokumente; danach befassen                Das Verfahren für die Zusammenarbeit bei Abkommen über\nsich die Vertragsparteien auf einer jährlichen Überprüfungsta-     Vorhaben auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-\ngung im Rahmen des Programms der technischen Zusammen-             hens wird in einem gesonderten Rahmenabkommen festge-\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ECA,        legt.\nvorzugsweise anläßlich der Jahrestagung der Ministerkonfe-\nrenz der ECA, mit jedem zur Prüfung unterbreiteten Vorhaben.       8. Berichterstattung\nDie ECA legt vorbehaltlich der Finanzvorschriften der Ver-\n5. Formen der Zusammenarbeit                                        einten Nationen regelmäßige Berichte sowie Abrechnungen\nFür folgende Zwecke können Mittel bereitgestellt werden:         über die Durchführung einer oder mehrerer von der Bundes-\nrepublik Deutschland finanzierter Maßnahmen vor. Die Bestim-\na) aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben (vorzugsweise           mungen über die Abrechnungen gelten nicht für auf der Grund-\nregionale Studien, Seminare, Kurse);                            lage eines nicht rückzahlbaren Darlehens zur Verfügung\ngestellte Fachkräfte.\nb) kostenfrei zur Verfügong gestellte Lang- und Kurzzeitfach-\nkräfte;\n9. Bewertung\nc) Beschaffung von Material und Ausrüstung;                            Die Bundesrepublik Deutschland kann vorschlagen, daß\neine oder mehrere mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland\nd) Ausbildung von Fach- und/oder Führungskräften in der\nBundesrepublik Deutschland;                                     finanzierte Maßnahmen in Übereinstimmung mit festgelegten\nVerfahren der Vereinten Nationen gemeinsam bewertet wer-\ne) regionale Seminare, Ausbildungskurse;                            den.\nf) sonstige von beiden Seiten vereinbarte Tätigkeiten.               10. Berlin-Klausel\nDiese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\n6. Abkommen über Treuhandvorhaben                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nFür jedes aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben wird ein      ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\ngesondertes Abkommen geschlossen, das gegebenenfalls                barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nStandardbestimmungen über die Pflichten der ECA hinsicht-\nlich der finanziellen Handhabung enthält. Die ECA ist für die       11. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und\nverwaltungsmäßige Abwicklung der Hilfe auf solider finanziel-             Außerkraftsetzung\nler Grundlage im Einklang mit den Finanzvorschriften der Ver-\nDiese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\neinten Nationen, soweit anwendbar, sowie für die rechtzeitige       Kraft. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jah-\nDurchführung der Vorhaben entsprechend den Projektdoku-             ren. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils drei\nmenten verantwortlich.                                              Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor\nGemäß den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen wird         Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt. Nach\nder Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Mona-            Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre Bestimmungen für die\nten nach Beendigung jedes Vorhabens ein Schlußbericht               begonnenen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit wei-\nzusammen mit einer Endabrechnung vorgelegt.                         ter.\nGeschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nFür die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nfür Afrika\nAdebayo Adedeji"]}