{"id":"bgbl2-1985-41-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters","law_date":"1985-11-29T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1710                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen,\nwissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\nVom 29. November 1985\nDas Abkommen vom 22. November 1950 über die Einfuhr von Gegen-\nständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters\n(BGBI. 1957 II S. 170) ist nach seinem Artikel X für\nSan Marino                                                am 30. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nEiner Verwahrermitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nvom 9. Oktober 1985 zufolge ist das Abkommen mit dem Zeitpunkt seines\nlnkrafttretens für die Schweiz (vgl. die Bekanntmachung vom 27. März\n1958/BGBI. II S. 102) auch für\nLiechtenstein                                             am 7. April 1953\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1984 (BGBI. II S. 858).\nBonn, den 29. November 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. November 1985\nIn Bonn ist am 13. November 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1711\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nmit Abschluß und Durchführung des ~n Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVertrags im Sudan erhoben werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-\ntischen Republik Sudan,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-          Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\ngen und zu vertiefen,                                              bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-       Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -                  Abkommens ausschließen o~er erschweren und erteilt gege-\nbenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 5\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für       deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\ndas Vorhaben Elektrifizierung Karima-Merowe, Phase II a,            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-        gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in      bevorzugt genutzt werden.\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                            Artikel 6\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Republik              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nSudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                              land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die          Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunterliegt.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschl~nd\nJ. Ruhfus\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nMirghani Suleiman Khalil"]}