{"id":"bgbl2-1985-41-16","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=30","order":16,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA) über technische Zusammenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmitteln","law_date":"1985-12-04T00:00:00Z","page":1718,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["1718                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage von Treuhandmitteln\nVom 4. Dezember 1985\nDie in Bonn am 14. O.ktober 1985 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-\neinten Nationen für Afrika (ECA) über technische\nZusammenarbeit auf der Grundlage von Treuhandmit-\nteln ist nach ihrer Nummer 11\nam 14. Oktober 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika (ECA)\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage von Treuhandmitteln\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Technologie sowie Entwicklungsplanung unter besonderer\nund                                Berücksichtigung regionaler Ausbildungs- und Forschungs-\neinrichtungen sowie der Förderung der technischen Zusam-\ndie Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrik,a      menarbeit zwischen den Entwicklungsländern der Region. Es\n(ECA)                                wird ferner davon ausgegangen, daß auch andere Schwer-\npunktbereiche der Tätigkeit der ECA nach Bedarf für eine\nauf der Grundlage ihres gemeinsamen Interesses an der          Zusammenarbeit der Vertragsparteien in Erwägung gezogen\nFörderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und      werden können.\nin dem Bestreben, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche\ntechnische Zusammenarbeit zu vertiefen, haben den Wunsch,\nbei Bemühungen um eine Steigerung der wirtschaftlichen und        2. Indikative Planungszahlen\nsozialen Entwicklung der afrikanischen Region zusammenzu-           Die Bundesrepublik Deutschland wird der ECA im Rahmen\narbeiten. Beide Vertragsparteien sind daher gewillt, Modalitä-    eines Dreijahresprogramms technische Hilfe zur Durchführung\nten für diese Zusammenarbeit zu entwickeln, um die Planung        von Tätigkeiten der ECA in Schwerpunktbereichen nach Num-\nder technischen Zusammenarbeit zu erleichtern und damit           mer 1 gewähren. Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß\neinen Erfolg für ihre beiderseitigen Entwicklungsziele zu\nder vorläufige Umfang dieser Hilfe einen Zeitraum von drei Jah-\nsichern. Im Hinblick auf diese Ziele haben die Vertragsparteien   ren umfaßt und auf einer Überprüfungs- und Planungstagung\nden Wunsch, die folgende Vereinbarung zu Protokoll zu neh-        der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der ECA\nmen:                                                              jährlich fortgeschrieben wird.\n1. Schwerpunktbereiche\n3. Modalitäten der Zusammenarbeit\nDie Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der ECA würde sich auf die Schwerpunktbe-           Die ECA legt den Behörden der Bundesrepublik Deutsch-\nreiche des „ECA Programme of Work and Priorities\" konzen-         land jährlich eine aufgrund der Schwerpunktbereiche nach\ntrieren,- insbesondere auf Ernährung und Landwirtschaft, Ver-     Nummer 1 aufgestellte Liste von Vorhaben zusammen mit den\nkehr und Kommunikationswesen, Naturschätze, Industrie und         Projektdokumenten zur Prüfung und Genehmigung vor.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1719\n4. Jährliche Überprüfungstagung                                    7. Abkommen über Vorhaben auf der Grundlage\nDie Bundesrepublik Deutschland überprüft die von der ECA              eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nvorgelegten einzelnen Projektdokumente; danach befassen                Das Verfahren für die Zusammenarbeit bei Abkommen über\nsich die Vertragsparteien auf einer jährlichen Überprüfungsta-     Vorhaben auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-\ngung im Rahmen des Programms der technischen Zusammen-             hens wird in einem gesonderten Rahmenabkommen festge-\narbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ECA,        legt.\nvorzugsweise anläßlich der Jahrestagung der Ministerkonfe-\nrenz der ECA, mit jedem zur Prüfung unterbreiteten Vorhaben.       8. Berichterstattung\nDie ECA legt vorbehaltlich der Finanzvorschriften der Ver-\n5. Formen der Zusammenarbeit                                        einten Nationen regelmäßige Berichte sowie Abrechnungen\nFür folgende Zwecke können Mittel bereitgestellt werden:         über die Durchführung einer oder mehrerer von der Bundes-\nrepublik Deutschland finanzierter Maßnahmen vor. Die Bestim-\na) aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben (vorzugsweise           mungen über die Abrechnungen gelten nicht für auf der Grund-\nregionale Studien, Seminare, Kurse);                            lage eines nicht rückzahlbaren Darlehens zur Verfügung\ngestellte Fachkräfte.\nb) kostenfrei zur Verfügong gestellte Lang- und Kurzzeitfach-\nkräfte;\n9. Bewertung\nc) Beschaffung von Material und Ausrüstung;                            Die Bundesrepublik Deutschland kann vorschlagen, daß\neine oder mehrere mit Hilfe der Bundesrepublik Deutschland\nd) Ausbildung von Fach- und/oder Führungskräften in der\nBundesrepublik Deutschland;                                     finanzierte Maßnahmen in Übereinstimmung mit festgelegten\nVerfahren der Vereinten Nationen gemeinsam bewertet wer-\ne) regionale Seminare, Ausbildungskurse;                            den.\nf) sonstige von beiden Seiten vereinbarte Tätigkeiten.               10. Berlin-Klausel\nDiese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\n6. Abkommen über Treuhandvorhaben                                   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nFür jedes aus Treuhandmitteln finanzierte Vorhaben wird ein      ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\ngesondertes Abkommen geschlossen, das gegebenenfalls                barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nStandardbestimmungen über die Pflichten der ECA hinsicht-\nlich der finanziellen Handhabung enthält. Die ECA ist für die       11. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und\nverwaltungsmäßige Abwicklung der Hilfe auf solider finanziel-             Außerkraftsetzung\nler Grundlage im Einklang mit den Finanzvorschriften der Ver-\nDiese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\neinten Nationen, soweit anwendbar, sowie für die rechtzeitige       Kraft. Diese Vereinbarung gilt für einen Zeitraum von drei Jah-\nDurchführung der Vorhaben entsprechend den Projektdoku-             ren. Sie verlängert sich danach automatisch um jeweils drei\nmenten verantwortlich.                                              Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie drei Monate vor\nGemäß den Finanzvorschriften der Vereinten Nationen wird         Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt. Nach\nder Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Mona-            Ablauf dieser Vereinbarung gelten ihre Bestimmungen für die\nten nach Beendigung jedes Vorhabens ein Schlußbericht               begonnenen Vorhaben der technischen Zusammenarbeit wei-\nzusammen mit einer Endabrechnung vorgelegt.                         ter.\nGeschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. Ruhfus\nFür die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nfür Afrika\nAdebayo Adedeji","1720                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Boon.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vot1iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 ~509 oder gegen Vorausrechnung·.\nPreia dleeer Ausgabe: 4, 10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                               Bundesanzeigef Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                            Poatvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nHinweis\nDer Jahrgang 1985 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 41 und endet\nmit der Seite 1720.\nAls,Anlagebände *) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:\nzur Ausgabe Nr. 18 vom 30. Mai 1985\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)\nOrdnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),\n- zur Ausgabe Nr. 22 vom 29. Juni 1985\nÄnderungen des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See,\nzur Ausgabe Nr. 26 vom 6. August 1985\nÄnderungen der Anlage zu dem Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von\n1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe,\nzur Ausgabe Nr. 32 vom 14. September 1985\nRegelung Nr. 18 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge [Motor-\nfahrzeuge] hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benutzung.\n*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonnements\nerfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}