{"id":"bgbl2-1985-41-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=28","order":15,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika über technische Zusammenarbeit auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens","law_date":"1985-12-04T00:00:00Z","page":1716,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1716                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 6                                                       Artikel 8\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des        Kraft.\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.                                           Geschehen zu Bonn am 13. November 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich           Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nJ. Ruhfus\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der _Demokratischen Republik\nSudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des             Für die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.                                    Mirghani Suleiman Khalil\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nVom 4. Dezember 1985\nDie in Bonn am 14. Oktober 1985 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Wirtschaftskommission der Ver-\neinten Nationen für Afrika über technische Zusammen-\narbeit auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Dar-\nlehens ist nach ihrer Nummer 9\nam 14. Oktober 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Afrika\nüber technische Zusammenarbeit\nauf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darlehens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           1. Schwerpunktbereiche\n(im folgenden als „Regierung\" bezeichnet)                Die Regierung und die ECA erklären hiermit, daß sie diese\nund                               Vereinbarung zu dem Zweck schließen, der ECA Dienst-\nleistungen und Ausrüstung zur Förderung der technischen\ndie Wirtschaftskommission für Afrika\nZusammenarbeit zwischen den afrikanischen Staaten in\nim Namen der Vereinten Nationen\nSchwerpunktbereichen, die im Rahmen des „ECA Programme\n(im folgenden als „ECA\" bezeichnet)\nof Work and Priorities\" vereinbart werden, zur Verfügung stel-\nlen zu lassen.\nschließen hiermit diese Vereinbarung über technische Zusam-\nmenarbeit nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                                    1717\n2. Projektdokumente                                              6. Berichterstattung\nIm Hinblick auf die unter Nummer 1 genannten Ziele stellt die      Die Fachkräfte, deren Dienstleistungen von der Regierung\nRegierung der ECA die Dienstleistungen und Ausrüstung für         zur Verfügung gestellt werden, dürfen von einer Regierung\neinen in dem jeweiligen Projektdokument zu bestimmenden           oder einer anderen Stelle als den Vereinten Nationen Anwei-\nZeitraum auf der Grundlage eines nicht rückzahlbaren Darle-       sungen weder erbitten noch entgegennehmen und dürfen\nhens ohne Verursachung von Kosten für die Vereinten Natio-        keine Tätigkeit ausüben, die mit den Bedingungen ihres Dien-\nnen zur Durchführung der in dem Projektdokument beschrie-         stes als Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen im\nbenen Tätigkeiten zur Verfügung. Für die Projektdokumente ist     Rahmen dieser Vereinbarung unvereinbar ist Ferner dürfen\ndas festgelegte Muster zu benutzen (Muster A) *). Die Dauer       die Fachkräfte einer Person, Regierung oder Stelle außerhalb\nder Dienstleistungen, welche die von der Regierung nach           der Vereinten Nationen keine unveröffentlichten Informationen\ndieser Vereinbarung zur Verfügung zu stellenden Fachkräfte        liefern, die sie als Ergebnis ihrer Arbeit erlangt haben, außer\nerbringen, kann um von der Regierung und der ECA zu verein-       mit ausdrücklicher Genehmigung der ECA. Das Berichtsver-\nbarende zusätzliche Zeitabschnitte verlängert werden.             fahren ist in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.\n3. Rechtsstellung der Fachkräfte\n7. Veröffentlichungen\nWährend der Dauer ihres Auftrags haben die Fachkräfte\nnicht die Stellung von Bediensteten der Vereinten Nationen;          Die Vereinten Nationen behalten sich das ausschließliche\nihre Rechtsstellung ist vielmehr die von Sachverständigen im      Urheberrecht sowie alle anderen Rechte an allen Berichten,\nAuftrag der Vereinten Nationen im Sinne des Übereinkom-           Studien oder Monographien vor, die als Ergebnis der Tätigkei-\nmens über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Natio-      ten der Fachkräfte im Rahmen dieser Vereinbarung entstehen.\nnen, und als solche haben sie nur Anspruch auf die in Artikel     Wird ein solches Dokument veröffentlicht, so ist der Beitrag der\nVI Abschnitte 22 und 23 des Übereinkommens genannten Vor-         Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Einleitung\nrechte und lmmunitäten.                                           zu der Veröffentlichung zu erwähnen.\n4. Arbeitsverträge                                                8. Berlin-Klausel\nDie mit dem jeweiligen Arbeitgeber in der Bundesrepublik          Diese Vereinbarung gilt auch für Berlin (West), sofern nicht\nDeutschland bestehenden Arbeitsverträge der Fachkräfte,           die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nderen Dienstleistungen die Regierung der ECA nach Maßgabe         ECA innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\ndieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, bleiben unberührt.      barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Fachkräfte haben gegenüber den Vereinten Nationen kei-\nnen Anspruch auf Zahlungen, Zulagen oder Entschädigungen.\nBei Tod, Verletzung oder Krankheit einer Fachkraft während       9. Tag des lnkrafttretens, Verlängerung und\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verein-                Außerkraftsetzung\nbarung ist die Regierung für die Zahlung jeder der Fachkraft\nDiese Vereinbarung einschließlich Anlage *) tritt am Tag\netwa zustehenden Entschädigung verantwortlich.\nihrer Unterzeichnung in Kraft.\n5. Kosten für Dienstreisen, besondere Aufwendungen                   Diese Vereinbarung einschließlich Anlage gilt für einen Zeit-\nraum von drei Jahren. Sie verlängert sich danach automatisch\nDie Dienstleistungen der Fachkräfte, die Gegenstand dieser    um jeweils drei Jahre, es sei denn, daß eine Vertragspartei sie\nVereinbarung sind, dürfen keine finanzielle Belastung für die    drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich\nVereinten Nationen darstellen. Die Regierung leistet daher\nkündigt.\njährliche Zahlungen für jede Fachkraft für die Geltungsdauer\ndieser Vereinbarung, um die folgenden Kosten zu decken:              Nach Ablauf dieser Vereinbarung gelten die Bestimmungen\nfür die begonnenen Vorhaben der technischen Zusammen-\na) Kosten für Reisen, welche die Fachkräfte im offiziellen Auf-\narbeit weiter.\ntrag in Länder der Region unternehmen (Dienstreise-\nkosten),\nb) besondere Aufwendungen (13 v. H. der gesamten üblichen\nKosten für jede Fachkraft).                                      Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nDie Einzelheiten der jährlichen Zahlungen werden im Rah-      Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nmen der „Abmachung\" für jede Fachkraft festgelegt.\nZahlungen in Höhe der Dienstreisekosten und besonderen                Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAufwendungen werden von der Deutschen Gesellschaft für                                              J. Ruhfus\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) geleistet. Die ECA über-\nmittelt der Regierung einen Voranschlag für die Dienstreise-\nkosten und die besonderen Aufwendungen als Anlage zu dem               Für die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen\nProjektdokument in Übereinstimmung mit den dieser Verein-                                            für Afrika\nbarung beigefügten Mustern (Muster Bund C) *).                                               Adebayo Adedeji\nWird die Dauer der Dienstleistungen der Fachkräfte um\neinen weiteren Zeitabschnitt verlängert, so übermittelt die\nECA der Regierung ein aktualisiertes Projektdokument als         •>  Von einer Veröffentlichung der in der Vereinbarung erwähnten Muster A (Nr. 2),\nB und C (Nr. 5) und der Anlage (Nr. 6 und 9) wird abgesehen. Die Muster und\nAnforderung.                                                         die Anlage können im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts eingesehen\nwerden."]}