{"id":"bgbl2-1985-41-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=19","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Sudan über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-11-27T00:00:00Z","page":1707,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1~85                                   1707\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1985\nIn Khartoum ist am 24. August 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. August 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nQie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               aus der Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund\nund Inlandskosten für Transport und Versicherung einen\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           Anlage beigefügten liste handeln, für die die Verschiffungs-\ntischen Republik Sudan,                                            dokumente und Leistungsdokumente nach der Unterzeichnung\ndes nacn Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            ausgestellt worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                       Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Demokratischen Republik Sudan zu schließenden Finan-\nim Sudan beizutragen -                                             zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der        sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main,) zur Finanzie-    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        zierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan erho-\ngen zur Deckung des laufenden _notwendigen zivilen Bedarfs         ben werden, frei.","1708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbevorzugt genutzt werden.\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                                       Artikel 6\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen -erforderli-          Sudan innerhalb von drei Monaten nach lnk(afttreten des\nchen Genehmigungen.                                                  Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des           Kraft.\nGeschehen zu Khartoum, am 24. August 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAwad Abdel Majeed Abu EI Rish\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 24. August 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Medikamente,\nb) Medizinische Verbrauchsgüter.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                       1709\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Fürsorgeabkommen\nVom 27. November 1985\nIn Ergänzung seiner am 21. November 1983 bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde gemachten Angaben (vgl. die Bekanntmachung vom 8. Februar\n1984 - BGBI. II S. 205) hat Spanien mit Schreiben vom 21. August 1985\ndem Generalsekretär des Europarats die nachstehenden Auslegungen Spa-\nniens zu Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii des Europäischen Fürsorgeabkom-\nmens vom 11 . Dezember 1953 (BGBI. 195611 S. 563; 198311 S. 337) notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"Respecto al termino 'nacional', la Constituci6n espanola          ,,Zum Begriff ,Staatsangehöriger' legt die spanische Verfas-\n(art. 11.1) establece que 'la nacionalidad espanola se            sung in Artikel 11.1 fest, daß eine Person die ,spanische\nadquiere, se conserva y pierde de acuerdo con lo establecido       Staatsangehörigkeit nach Maßgabe des Gesetzes erwirbt,\nen la Ley'. Son pues 'nacionales' o 'espanoles' las personas       beibehält oder verliert'. ,Staatsangehörige' oder ,Spanier' sind\nque el C6digo Civil considera como tales en los articulos 17 a     also diejenigen Personen, die in den Artikeln 17 bis 28 des\n28, bien por raz6n de su origen bien por los motivos que la Ley   Zivilgesetzbuchs aufgrund ihrer Abstammung oder aus Grün-\nexpresamente establece.                                            den, die das Gesetz ausdrücklich festlegt, als solche ange-\nsehen werden.\nRespecto al termino 'territorio' debe referirse a 'territorio      Was den Begriff ,Gebiet' angeht, so muß er sich auf ,spani-\nespanol' o Espana, asi mencionados en el art. 8 del C6digo         sches Hoheitsgebiet' oder Spanien im Sinne des Artikels 8 des\nCivil. La determinaci6n geografica y juridica de lo que sea te-    Zivilgesetzbuchs beziehen. Die geographische und rechtliche\nrritorio espanol es muy compleja y viene establecida no solo       Bestimmung dessen, was spanisches Hoheitsgebiet ist, ist\npor tratados internacionales con los paises limitrofes, sino por   sehr komplex und wird nicht nur durch völkerrechtliche Ver-\notras normas de Derecho internacional (mar territorial, plata-     träge mit angrenzenden Staaten, sondern auch durch sonstige\nforma continental, zona econ6mica, espacio aereo, buques,          Normen des Völkerrechts (Küstenmeer, Festlandsockel, Wirt-\netc.).\"                                                            schaftszone, Luftraum, Schiffe usw.) begründet.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n8. Februar 1984 (BGBI. II S. 205).\nBonn, den 27. November 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}