{"id":"bgbl2-1985-41-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Technische Zusammenarbeit","law_date":"1985-11-22T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. November 1985\nIn Bujumbura ist am 16. Juli 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi über Tech-\nnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 12. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist das\nAbkommen vom 31. März 1965 (BAnz. Nr. 142 vom\n3. August 1965) außer Kraft getreten.\nBonn, den 22. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nund\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\ndie Regierung der Republik Burundi -               Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren       organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,             Ablauf gehören.\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer         (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nStaaten und Völker und                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                           richtungen in der Republik Burundi;\nsind wie folgt übereingekommen:                               b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nArtikel 1                                tragsparteien einigen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      (2) Die Förderung kann erfolgen\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen            tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-          kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-            republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)       den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1705\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden         Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-\nals „Material\" bezeichnet);                                      det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der\nc) durch Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und             deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik            benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-\n. oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die\nBurundi, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-\nren Ländern;                                                     sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder\nFortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-\nd) in anderer geeigneter Weise.                                      haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-            dieser burundischen Fachkräfte;\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten       f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht          aus- und fortgebildete burundische Staatsangehörige\netwas Abweichendes vorsehen:                                         abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                          Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die   g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nKosten tragen;                                                   bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nfügung;\naußerhalb der Republik Burundi;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nderliche!\" Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nrials;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b             den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten burundi-\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nf) Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und Füh-               unterrichtet werden.\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                                                Artikel 4\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der           dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nMaterial bei seinem Eintreffen in der Republik Burundi in das     a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nEigentum der Republik Burundi über; das Material steht den            fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für               der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                          zutragen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nBurundi einzumischen;\nrichtet die Regierung der Republik Burundi darüber, welche\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung     c) die Gesetze der Republik Burundi zu befolgen und Sitten\nihrer Förderungsmaßnahmen für das gemeinsam durchzufüh-               und Gebräuche des Landes zu achten;\nrende Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nsationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende\nmit der sie beauftragt sind;\nStelle\" bezeichnet.\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Burundi vertrauens-\nArtikel 3                                 voll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Burundi                    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSie                                                              dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Republik Burundi eingeho1t wird. Die durchfüh-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik       rende Stelle übersendet der Regierung der Republik Burundi\nBurundi die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-     den Lebenslauf der von ihr ausgewählten Fachkraft mit der\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht   Bitte um möglichst umgehende Stellungnahme. Geht inner-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre       halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der\nKosten die Einrichtung liefert;                             Regierung der Republik Burundi ein, so gilt dies als Zustim-\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik       mung.\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-    (3) Wünscht die Regierung der Republik Burundi die Ab-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen   berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß      Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\ndas Material unverzüglich entzollt wird, Die vorstehenden   nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle     Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nauch für in der Republik Burundi beschafftes Material;      wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-    wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Burundi so\nhaben;                                                      früh wie möglich darüber unterrichtet wird. Die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen burundi-    so bald wie möglich ersetzen.\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch burundische Fachkräfte fortgeführt                               Artikel 5\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses               (1) Die Regierung der Republik Burundi sorgt für den Schutz\nAbkommens in der Republik Burundi, in der Bundesrepublik    der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und","1706                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu              fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn\ngehört insbesondere folgendes:                                           die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\noder abhanden gekommen sind;\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer             c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-                 Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-                  anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nkräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-               Bedarfs;\nspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht; kann         d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nvon der Republik Burundi gegen die entsandten Fachkräfte             ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nnur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend           Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\ngemacht werden;\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-                                   Artikel 6\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung               Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-              bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\ngabe stehen;                                                    arbeit der Vertragsparteien.\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;                                                          Artikel 7\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nzung, die die Regierung der Republik Burundi ihnen              Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten\ngewährt, hingewiesen wird.                                      nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Regierung der Republik Burundi                            rung abgibt.\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen                                   Artikel 8\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das           Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-            Abkommens erfüllt sind.\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-          Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-          es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen             Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nGebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,         mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,         Zusammenarbeit weiter.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein        (4) Das Abkommen vom 31. März 1965 über Technische\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-           Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-        außer Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 16. Juli 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzeyimana"]}