{"id":"bgbl2-1985-41-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":41,"date":"1985-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/41#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_41.pdf#page=15","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/86 - Zollkontingent 1986 für Bananen)","law_date":"1985-12-18T00:00:00Z","page":1703,"pdf_page":15,"num_pages":6,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                 1703\n..            Verordnung\nzur Anderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 2/86- Zollkontingent 1986 für Bananen)\nVom 18. Dezember 1985\nAuf Grund des § 77 Abs. 3 Nr. 3 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811S.1044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält im Anhang Zollkontingente/2 die Tarifstelle 08.01 B (Bananen\nusw.) die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollsatz\nTarifstelle              Warenbezeichnung            autonom      vertrags-\nmäßig\n1                            2                      3            4\n08.01 B          Bananen, 363 CXX) t, vom 1. Januar\n1986 bis 31. Dezember 1986, zur\nVerwendung im Zollgebiet be-\nstimmt                               frei          -","1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 22. November 1985\nIn Bujumbura ist am 16. Juli 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi über Tech-\nnische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 12. November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist das\nAbkommen vom 31. März 1965 (BAnz. Nr. 142 vom\n3. August 1965) außer Kraft getreten.\nBonn, den 22. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            schließen. Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben\nder Technischen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verant-\nund\nwortlich. In den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame\ndie Regierung der Republik Burundi -               Konzeption des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere\nsein Ziel, die Leistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren       organisatorische Stellung der Beteiligten und der zeitliche\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,             Ablauf gehören.\nArtikel 2\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer         (1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\nStaaten und Völker und                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden\nBereichen vorsehen:\nin dem Wunsche, die Beziehungen durch partnerschaftliche\na) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen -                           richtungen in der Republik Burundi;\nsind wie folgt übereingekommen:                               b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;\nc) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nArtikel 1                                tragsparteien einigen.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-      (2) Die Förderung kann erfolgen\nschaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\na) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Bera-\n(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen            tern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nfür die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-           und technischem Personal, Projektassistenten und Hilfs-\nparteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Überein-          kräften; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundes-\nkünfte über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammen-            republik Deutschland entsandte Personal wird im folgen-\narbeit (im folgenden als „Projektvereinbarungen\" bezeichnet)       den als „entsandte Fachkräfte\" bezeichnet;","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1985                                      1705\nb) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden         Deutschland oder in anderen Ländern aus- oder fortgebil-\nals „Material\" bezeichnet);                                      det werden, benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der\nc) durch Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und             deutschen Auslandsvertretung oder der von dieser\nFührungskräften und Wissenschaftlern in der Republik            benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus-\n. oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die\nBurundi, in der Bundesrepublik Deutschland oder in ande-\nren Ländern;                                                     sich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder\nFortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vor-\nd) in anderer geeigneter Weise.                                      haben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-            dieser burundischen Fachkräfte;\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten       f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\nfolgende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht          aus- und fortgebildete burundische Staatsangehörige\netwas Abweichendes vorsehen:                                         abgelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an.\na) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                          Sie eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstel-\nlungs- und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nb) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-\nlienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die   g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung\nKosten tragen;                                                   bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben\nund stellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Ver-\nc) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nfügung;\naußerhalb der Republik Burundi;\nh) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\nd) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-\nderliche!\" Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nrials;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\ne) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b             den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hier-\ni) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nvon ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b\nmens und der Projektvereinbarungen befaßten burundi-\ngenannten Abgaben und Lagergebühren;\nschen Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt\nf) Aus- und Fortbildung von burundischen Fach- und Füh-               unterrichtet werden.\nrungskräften und Wissenschaftlern entsprechend den\njeweils geltenden deutschen Richtlinien.                                                Artikel 4\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der           dafür, daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden,\nBundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte\nMaterial bei seinem Eintreffen in der Republik Burundi in das     a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nEigentum der Republik Burundi über; das Material steht den            fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55\ngeförderten Vorhaben und den entsandten Fachkräften für               der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele bei-\nihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.                          zutragen;\nb) sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Republik\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter-\nBurundi einzumischen;\nrichtet die Regierung der Republik Burundi darüber, welche\nTräger, Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung     c) die Gesetze der Republik Burundi zu befolgen und Sitten\nihrer Förderungsmaßnahmen für das gemeinsam durchzufüh-               und Gebräuche des Landes zu achten;\nrende Vorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-\nd) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben,\nsationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende\nmit der sie beauftragt sind;\nStelle\" bezeichnet.\ne) mit den amtlichen Stellen der Republik Burundi vertrauens-\nArtikel 3                                 voll zusammenzuarbeiten.\nLeistungen der Regierung der Republik Burundi                    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt\nSie                                                              dafür, daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nRegierung der Republik Burundi eingeho1t wird. Die durchfüh-\na) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Republik       rende Stelle übersendet der Regierung der Republik Burundi\nBurundi die erforderlichen Grundstücke und Gebäude ein-     den Lebenslauf der von ihr ausgewählten Fachkraft mit der\nschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht   Bitte um möglichst umgehende Stellungnahme. Geht inner-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre       halb von zwei Monaten keine ablehnende Mitteilung der\nKosten die Einrichtung liefert;                             Regierung der Republik Burundi ein, so gilt dies als Zustim-\nb) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik       mung.\nDeutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-    (3) Wünscht die Regierung der Republik Burundi die Ab-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen   berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der\nAbgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß      Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung auf-\ndas Material unverzüglich entzollt wird, Die vorstehenden   nehmen und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher\nBefreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle     Weise wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,\nauch für in der Republik Burundi beschafftes Material;      wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen\nc) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-    wird, dafür sorgen, daß die Regierung der Republik Burundi so\nhaben;                                                      früh wie möglich darüber unterrichtet wird. Die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland wird eine abberufene Fachkraft\nd) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen burundi-    so bald wie möglich ersetzen.\nschen Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Projekt-\nvereinbarungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;\ne) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so\nbald wie möglich durch burundische Fachkräfte fortgeführt                               Artikel 5\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses               (1) Die Regierung der Republik Burundi sorgt für den Schutz\nAbkommens in der Republik Burundi, in der Bundesrepublik    der Person und des Eigentums der entsandten Fachkräfte und","1706                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nder zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Hierzu              fuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn\ngehört insbesondere folgendes:                                           die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden\noder abhanden gekommen sind;\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer             c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe ver-                 Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nursachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fach-                  anderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nkräfte ist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsan-               Bedarfs;\nspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er auch beruht; kann         d) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\nvon der Republik Burundi gegen die entsandten Fachkräfte             ren- und kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke,\nnur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend           Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen.\ngemacht werden;\nb) sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder\nFestnahme oder Haft in bezug auf Handlungen oder Unter-                                   Artikel 6\nlassungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung               Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Auf-              bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-\ngabe stehen;                                                    arbeit der Vertragsparteien.\nc) sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die\nungehinderte Ein- und Ausreise;                                                          Artikel 7\nd) sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nzung, die die Regierung der Republik Burundi ihnen              Regierung der Republik Burundi innerhalb von drei Monaten\ngewährt, hingewiesen wird.                                      nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\n(2) Die Regierung der Republik Burundi                            rung abgibt.\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen                                   Artikel 8\nim Rahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\nkeine Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das           Regierungen einander notifiziert haben, daß die erforderlichen\ngleiche gilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der      innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungs-            Abkommens erfüllt sind.\nmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens durchführen;\n(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren.\nb) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen wäh-          Es verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr,\nrend der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und kau-          es sei denn, daß eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\ntionsfreie Einfuhr und Ausfuhr der zu ihrem eigenen             Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts schriftlich kündigt.\nGebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören auch je\nHaushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine Tiefkühl-       (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestim-\ntruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunkgerät,         mungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,         Zusammenarbeit weiter.\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein        (4) Das Abkommen vom 31. März 1965 über Technische\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmaus-           Zusammenarbeit tritt mit Inkrafttreten dieses Abkommens\nrüstung; die abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Aus-        außer Kraft.\nGeschehen zu Bujumbura am 16. Juli 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik Burundi\nNzeyimana","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1~85                                   1707\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. November 1985\nIn Khartoum ist am 24. August 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. August 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nQie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               aus der Bundesrepublik Deutschland und der im Zusammen-\nhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund\nund Inlandskosten für Transport und Versicherung einen\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -             Finanzierungsbeitrag bis zu 12 Millionen DM (in Worten: zwölf\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           Anlage beigefügten liste handeln, für die die Verschiffungs-\ntischen Republik Sudan,                                            dokumente und Leistungsdokumente nach der Unterzeichnung\ndes nacn Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsvertrags\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            ausgestellt worden sind.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                       Artikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Die Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Demokratischen Republik Sudan zu schließenden Finan-\nim Sudan beizutragen -                                             zierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nes der Regierung der Demokratischen Republik Sudan, von der        sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main,) zur Finanzie-    Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finan-\nrung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-        zierungsvertrags in der Demokratischen Republik Sudan erho-\ngen zur Deckung des laufenden _notwendigen zivilen Bedarfs         ben werden, frei.","1708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                                  Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nbevorzugt genutzt werden.\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie                                       Artikel 6\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die          land gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik\nfür die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen -erforderli-          Sudan innerhalb von drei Monaten nach lnk(afttreten des\nchen Genehmigungen.                                                  Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                             Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des           Kraft.\nGeschehen zu Khartoum, am 24. August 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZimmermann\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nAwad Abdel Majeed Abu EI Rish\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 24. August 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Medikamente,\nb) Medizinische Verbrauchsgüter.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}