{"id":"bgbl2-1985-40-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":40,"date":"1985-12-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1985-12-06T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":1,"num_pages":440,"content":["1249\nBundesgesetzblatt\nTeil .11                                                                                   Z 1998 A\n1985                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember- 1985                                                                                                                 Nr. 40\nTag                                                                        Inhalt                                                                                           Seite\n6. 12. 85   Gesetz zu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985 über den Beitritt\ndes Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft und zur Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1 249\nDie fremdsprachigen Fassungen des Vertragswerks sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 302\nvom 15. November 1985 veröffentlicht worden.\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 12. Juni 1985 und dem Beschluß vom 11. Juni 1985\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft\nund zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nVom 6. Dezember 1985\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nEs wird zugestimmt\n- dem in Lissabon und Madrid am 12. Juni 1985 von der Bundesrepublik\nDeutschland unterzeichneten Vertrag über den Beitritt des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft,\n- dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni\n1985 über· den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik zur Europäischen Gemeinsehaft für Kohle und Stahl,\n- der Schlußakte.\nDer Vertrag, der Beschluß und die Schlußakte werden nachstehend veröffent-\nlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwen-\ndung dieses Gesetzes feststellt.","1250                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bun-\ndesrepublik Deutschland in Kraft tritt und der Beschluß nach seinem Artikel 2\nAbs. 2 wirksam wird, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-\ngesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. Dezember 1985\nDer Bundespräsident.\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nBangemann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft_ und Forsten\nlgnaz _Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert BI üm\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie                              '\nRiesenhuber","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                                            1251\nVertragswerk\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zur Europäischen Atomgemeinschaft\nund zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\n1nha lisverzeichn is\n(nicht Bestandteil des Vertragswerks)\nSeite\nVertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Re~ublik\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft                                                   1258\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den\nBeitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen\nGemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1261\nAkte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge . . .                                                        1262\nArtikel\nErster Teil   - Grundsätze ..................................... .                                              1 bis 9\nZweiter Teil - Anpassungen der Verträge ....................... .                                            10 bis 25\nTitel 1      Vorschriften über die Organe ..................... .                                          10bis23\nKapitel 1: Die Versammlung ................................ .                                                     10\nKapitel 2:   Der Rat .......................................... .                                          11 bis 14\nKapitel 3: Die Kommission .................................. .                                                15, 16\nKapitel 4: Der Gerichtshof .................................. .                                            17 bis 19\nKapitel 5: Der Rechnungshof ............................... .                                                     20\nKapitel 6:. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß .............. .                                                  21\nKapitel 7: Der Beratende Ausschuß der EGKS ............... .                                                      22\nKapitel 8: Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik ....... .                                                    23\nTitel II:    Sonstige Anpassungen ........................... .                                               24, 25\nDritter Teil - Anpassungen der Rechtsakte der Organe ......... .                                                26, 27\nVierter Tei°I - Übergangsmaßnahmen .......................... .                                             28 bis 380\nTitel 1:     Bestimmungen über die Organe ................... .                                               28, 29\nTitel II:    Übergangsmaßnahmen für Spanien ......... : ...... .                                          30 bis 188\nKapitel 1: Freier Warenverkehr .............................. .                                            30 bis 54\nAbsch_nitt 1: Zollbestimmungen .......................... .                                             30 bis 41\nAbschnitt II:   Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkun-\ngen und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung                                              42 bis 49\nAbschnitt III:  Sonstige Bestimmungen .................... .                                            50 bis 53\nAbschnitt IV:   Warenverkehr zwischen dem Königreich Spanien\nund der Portugiesischen Republik ........... .                                                 54\nKapitel 2: Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalver-\nkehr ............................................. .                                          55 bis 66\nAbschnitt    1: Arbeitskräfte ............................... .                                         55 bis 60\nAbschnitt II:   Kapitalverkehr .............................. .                                         61 bis 66\nKapitel 3:   Landwirtschaft ................................... .                                         67 bis 153\nAbschnitt    1: Allgemeine Bestimmungen .................. .                                            67 bis 91\nUnterabschnitt   1:   Annäherung und Ausgleich der Preise .                                          68 bis 74\nUnterabschnitt   2:   Freier Warenverkehr und Zollunion ....                                         75 bis 78","1252                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel\nUnterabschnitt    3:  Beihilfen                                     79,80\nUnterabschnitt    4:  Ergänzender Har.delsmechanismus ... .       81 bis 85\nUnterabschnitt    5:  Andere Bestimmungen .............. .        86 bis 91\nAbschnitt II:   Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-\nsationen ................................... .       92 bis 130\nUnterabschnitt     1:  Fette ............................... .     92 bis 97\nUnterabschnitt     2:  Milch und Milcherzeugnisse ......... .       98,99\nUnterabschnitt     3:  Rindfleisch ......................... .   100 bis 102\nUnterabschnitt     4:  Tabak ............ ,._ ................ .      103\nUnterabschnitt     5:  Flachs und Hanf .................... .         104\nUnterabschnitt     6:  Hopfen ............................. .         105\nUnterabschnitt     7:  Saatgut ............................ .         106\nUnterabschnitt    8:   Seidenraupen ...................... .          107\nUnterabschnitt     9:  Zucker und lsoglukose ......... .         108 bis 110\nUnterabschnitt 10:     Getreide ............................ .   1 H bis 113\nUnterabschnitt 11:     Schweinefleisch .................... .         114\nUnterabschnitt 1 2:    Eier ................................ .        115\nUnterabschnitt 13:     Geflügelfleisch ............ _......... .      116\nUnterabschnitt 14:     Reis ............................... .         117\nUnterabschnitt 15:     Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und\nGemüse ............................ .       118, 119\nUnterabschnitt 16:     Trockenfutter ....................... .        120\nUnterabschnitt 17:     Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und\nSüßlupinen ......................... .         121\nUnterabschnitt 18:     Wein ............................... .    122 bis 129\nUnterabschnitt 19:     Schaf- und Ziegenfleisch ............ .        130\nAbschnitt III:  Obst und Gemüse .......................... .       131 bis 153\nUnterabschnitt     1:  Erste Stufe ......................... .   132 bis 146\nA Spanischer Inlandsmarkt .......... .    132 bis 135\n8. Regelung für den Handel zwischen\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung und Spanien ...       136 bis 142\nC. Regelung für den Handel zwischen\nSpanien und dritten Ländern ..... .   143 bis 146\nUnterabschnitt     2:  Zweite Stufe ........................ .   147 bis 153\nKapitel 4: Fischerei ........................................ .       154 bis 176\nAbschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. .            154,155\nAbschnitt II:   Zugang zu den Gewässern und Ressourcen .. .        156 bis 166\nAbschnitt III:  Externe Ressourcen ........................ .        167,168\nAbschnitt IV:   Gemeinsame Marktorganisation ............. .       169 bis 172\nAbschnitt V:    Regelung für den Handel .................... .     173 bis 176\nKapitel 5:  Auswärtige Beziehungen ......................... .        177 bis 183\nAbschnitt   1:  Gemeinsame Handelspolitik ................. .        177,178\nAbschnitt II:   Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten\ndritten Ländern ............................. .    179 bis 182\nAbschnitt III:  Textilien ................................... .         183\nKapitel 6: Finanzvorschriften ................................ .      184 bis 188\nTitel III:  Übergangsmaßnahmen für Portugal ............... .         189 bis 377\nKapitel 1: Freier Warenverkehr .............................. .       189 bis 214\nAbschnitt   1:  Zollbestimmungen .......................... .      189 bis 201\nAbschnitt II:   Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkun-\ngen und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung .       202 bis 209\nAbschnitt III:  Sonstige Bestimmungen .................... .       210 bis 213\nAbschnitt IV:   Warenverkehr zwischen der ·Portugiesischen\nRepublik und dem Königreich Spanien ....... .           214\nKapitel 2: Freizügigkeit, freier Dienstleistungs- und Kapitalver-\nkehr ............................................. .      215 bis 232\nAbschnitt   1:  Arbeitskräfte ............................... .    215 bis 220\nAbschnitt II:   Niederlassungsrecht, Dienstleistungs- und Kapi-\ntalverkehr sowie unsichtbare Transaktionen ...     221 bis 232","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1253\nArtikel\nKapitel 3: Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 233 bis 345\nAbschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen .................. .                                233,234\nAbschnitt II: Der Übergang klassischer Art ............... .                           235 bis 258\nUnterabschnitt 1: Anwendungsbereich ................ .                                   235\nUnterabschnitt 2: Annäherung und Ausgleich der Preise .                              236 bis 242\nUnterabschnitt 3: Freier Warenverkehr und Zollunion ... .                            243 bis 245\nUnterabschnitt 4: Beihilfen ........................... .                            246 bis 248\nUnterabschnitt 5: Ergänzender Handelsmechanismus ... .                               249 bis 252\nUnterabschnitt 6: Andere Bestimmungen .............. .                               253 bis 258\nAbschnitt III: Der stufenweise Übergang .................. .                           259 bis 289\nUnterabschnitt 1: Anwendungsbereich ................ .                                 259,260\nUnterabschnitt 2: Erste Stufe ......................... .                            261 bis 283\nA. Portugiesischer Inlandsmarkt ..... .                        261 bis 266\n8. Regelung für den Handel zwischen\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung und Portugal ...                          267 bis 276\nC. Regelung fl.ir den Handel zwischen\nPortugal und dritten Ländern ..... .                      277 bis 283\nUnterabschnitt 3: Zweite Stufe ........................ .                            284 bis 289\nAbschnitt IV:   Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-\nsationen, für die der Übergang klassischer Art gilt                    290 bis 308\nUnterabschnitt 1 : Fette ............................... .                           290 bis 295\nUnterabschnitt 2: Tabak .............................. .                             296 bis 297\nUnterabschnitt 3: Flachs und Hanf .................... .                                  298\nUnterabschnitt 4: Hopfen ............................. .                                  299\nUnterabschnitt 5: Saatgut ............................ .                                  300\nUnterabschnitt 6: Seidenraupen ...................... .                                   301\nUnterabschnitt 7: Zucker und lsoglukose .............. .                               302,303\nUnterabschnitt 8: Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und\nGemüse ............................ .                           304,305\nUnterabschnitt 9: Trockenfutter ....................... .                                 306\nUnterabschnitt 10: Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und\nSüßlupinen ......................... .                             307\nUnterabschnitt 11: Schaf- und Ziegenfleisch ............ .                                308\nAbschnitt V:    Bestimmungen über gemeinsame Marktorgani-\nsationen, für die der stufenweise Übergang gilt                        309 bis 341\nUnterabschnitt 1: Milch und Milcherzeugnisse ......... .                             309 bis 311\nA. Erste Stufe ...................... .                            309\n8. Zweite Stufe ..................... .                         310,311\nUnterabschnitt 2: Rindfleisch ......................... .                            312bis314\nA. Erste Stufe ...................... .                            312\n8. Zweite Stufe ..................... .                         313,314\nUnterabschnitt 3: Obst und Gemüse .................. .                               315bis318\nA. Erste Stufe ...................... .                         315,316\n8. Zweite Stufe ..................... .                         317,318\nUnterabschnitt 4:     Getreide ............................ .                        319 bis 323\nA. Erste Stufe ...................... .                         319,320\n8. zweite Stufe ..................... .                        321 bis 323\nUnterabschnitt 5:     Schweinefleisch .................... .                          324,325\nA. Erste Stufe ...................... .                            324\n8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        325\nUnterabschnitt 6:     Eier ................................ .                         326,327\nA. Erste Stufe ...................... .                            326\n8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        327\nUnterabschnitt 7:     Geflügelfleisch ...................... .                         328,329\nA. Erste Stufe ...................... .                            328\n8. Zweite Stufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        329","1254                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985. Teil II\nArtikel\nUnterabschnitt     8:  Reis ......... .                                                      330 bis 332\nA. Erste Stufe ...................... .                                  330,331\n8. Zweite Stufe ..................... .                                       332\nUnterabschnitt      9:  Wein ............................... .                                333 bis 341\nA. Erste Stufe ...................... .                               333 bis 336\n8. Zweite Stufe ..................... .                               337 bis 341\nAbschnitt VI: Sonstige Bestimmungen .................... .                                       342 bis 345\nUnterabschnitt 1: Veterinärmaßnahmen ............... .                                           342,343\nUnterabschnitt     2:  Maßnahmen zu den Rechtsvorschriften\nfür Saat- und Pflanzgut .............. .                                      344\nUnterabschnitt     3:  Maßnahmen im Bereich des Pflanzen-\nschutzes                                                                      345\nKapitel 4: Fischerei ........................................ .                                    346 bis 363\nAbschnitt    1:  Allgemeine Bestimmungen .................. .                                           346\nAbschnitt   II:  Zugang zu den Gewässern und Ressourcen .. .                                     347 bis 353\nAbschnitt  III:  Externe Ressourcen ........................ .                                     354,355\nAbschnitt IV:    Gemeinsame Marktorganisation ............. .                                   356 bis 359\nAbschnitt  V:    Regelung für de:, Hundel .................... .                                360 bis 3G3\nKapitel 5:  Auswärtige Beziehungen ......................... .                                     364 bis 370\nAbschnitt 1:     Gemeinsame Handelspolitik ................. .                                     364,365\nAbschnitt II:    Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten\ndritten Ländern ............................. .                                366 bis 369\nAbschnitt III:   Textilien ................................... .                                        370\nKapitel 6: Finanzbestimmungen ..                                                                    371 bis 375\nKapitel 7:  Sonstige Bestimmungen                                                                     376,377\nTitel IV:   Sonstige Bestimmungen                                                                  378 bis 380\nFünfter Teil - Bestimmungen über die Durchführung dieser Akte ..                                     381 bis 403\nTitel 1:    Einsetzung der Organe ........................... .                                    381 bis 391\nTitel II:   Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe ........ .                                     392 bis 399\nTitel III:  Schlußbestimmungen ............................. .                                      400 bis 403\nAnhänge ..................................... • • • • • • • • - • • • • • • • • • · · · • • • • • • · · • • • • • • - • • • • • • • .. - ... . Seite 1347\nAnhang 1                                                                  Anhang II\nListe zu Artikel 26 der Beitrittsakte                                       Liste zu Artikel 27 der Beitrittsakte\n1. Zollrecht                                                                  1. Zollrecht\nII. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs-                           II. Verkehr\nverkehr                                                                  III. Wirtschaftspolitik\nIII. Verkehr                                                                 IV. Handelspolitik\nIV. Wettbewerb                                                                 V. Sozialpolitik\nV. Steuerrectit                                                              VI. Angleichung der Rechtsvorschriften\nVI. Wirtschaftspolitik                                                       VII. Energie\nVII. Handelspolitik                                                         VIII. Statistik\nVIII. Sozialpolitik                                                            IX. Fischerei\nIX. Angleichung der Rechtsvorschriften                                         X. Verschiedenes\nX. Umweltschutz und Verbraucherschutz                               Anhang III\nXI. Energie, Forschung und Datenverarbeitung                             Liste zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich\nXII. Regionalpolitik                                                      der Beitrittsakte\nXIII. Statistik                                                        Anhang IV\nXIV. Landwirtschaft                                                        Liste zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich\nXV. Fischerei                                                             der Beitrittsakte\nXVI. EURATOM                                                           Anhang V\nXVII. Verschiedenes                                                         Liste zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1255\nAnhang VI                                                      Anhang XX\nListe zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte                 Liste zu Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte\nAnhang VII                                                     Anhang XXI\nListe zu Artikel 53 der Beitrittsakte                          Liste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte\nAnhang VIII                                                    Anhang XXII\nWarenliste zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte            Liste zu Ar.ikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte\nAnhang IX                                                      Anhang XXIII\nListe zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte                Liste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte\nAnhang X\nAnhang XXIV\nListe zu Artikel 1 58 Absatz 3 der Beitrittsakte\nListe zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte\nAnhang XI\nAnhang XXV\nTechnische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3\nListe zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte\nder Beitrittsakte\nAnhang XII                                                     Anhang XXVI\nListe zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte                Liste zu Artikel 280 der Beitrittsakte\nAnhang XIII                                                    Anhang XXVII\nListe zu Artikel 17 4 der Beitrittsakte                        Liste zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte\nAnhang XIV                                                     Anhang XXVIII\nListe zu Artikel 1 76 der Beitrittsakte                        Liste zu Artikel 361 der Beitrittsakte\nAnhang XV                                                      Anhang XXIX\nListe zu Artikel 1 77 Absatz 3 der Beitrittsakte               Liste zu Artikel 363 der Beitrittsakte\na) Zeitweilige Abweichungen         von Verordnung   (EWG)\nAnhang XXX\nNr. 288/82\nListe zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte\nb) Zeitweilige    Abweichungen von Verordnung (EWG)\nNr. 288/82 gegenüber Japan - Zusatzliste zur Liste unter   a) Zeitweilige Abweichungen        von   Verordnung   (EWG)\nBuchstabe a)                                                    Nr. 288/82\nc) Zeitweilige     Abweichungen von den Verordnungen            b) Zusatzliste zur Liste unter Buchstabe a)\n(EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3419/83 in der Fassung der       c) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen\nVerordnung (EWGi Nr. 453/84                                     (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83 in Fas-\nsung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84\nAnhang XVI\nListe zu Artikel 1 77 Absatz 5 der Beitrittsakte             Anhang XXXI\na) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum        Liste zu Artikel 365 der Beitrittsakte\n31 . Dezember 1989 gegenüber allen dritten Ländern\nAnhang XXXII\nMengenbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien\nunterliegen                                                Liste zu Artikel 378 der Beitrittsakte\nb) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum               1. Zollrecht\n31. Dezember 1991 gegenüber Staatshandelsländern                II. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs-\nMengenbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien                    verkehr\nunterliegen                                                    III. Verkehr\nIV. Steuerrecht\nAnhang XVII\nV. Handelspolitik\nListe zu Artikel 178 der Beitrittsakte\nVI. Sozialpolitik\nAnhang XVIII                                                       VII. Angleichung der Rechtsvorschriften\nListe zu Artikel 200 der Beitrittsakte                           VIII. Fischerei\nAnhang XIX                                                     Anhang XXXIII\nListe zu Artikel 213 der Beitrittsakte                         Liste zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte\n1. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)\nAnhang XXXIV\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung 35 v. H. betragen.                         Liste zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte\n2. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)   Anhang XXXV\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen   Liste zu Artikel 393 der Beitrittsakte\nZusammensetzung 14 v. H. betragen.\nAnhang XXXVI\n3. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen   Liste zu Artikel 395 der Beitrittsakte\nZusammensetzung 12 v. H. betragen.                               1. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungs-\n4. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag)               verkehr\nbei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen        II. Steuerrecht\nZusammensetzung 11 v. H. betragen.                             III. Umweltfrngen","1256                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokolle                                                                                                             Seite 1614\nProtokoll Nr. 1                                                    Protokoll Nr. 12\nbetreffend die Satzung der Europäischen Investitionsbank           über die regionale Entwicklung Spaniens\nErster Teil:     Anpassung der Satzung der Europäischen          Protokoll Nr. 13\nInvestitionsbank (Artikel 1 bis 7)\nüber den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der\nZweiter Teil:    Sonstige Bestimmungen (Artikel 8 bis 12)          Kernenergie mit dem Königreich Spanien\nProtokoll Nr. 2                                                    Protokoll Nr. 14\nbetreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla            betreffend Baumwolle\n(zu Artikel 25 Abs. 2 der Beitrittsakte): Artikel 1 bis 9\nProtokoll Nr. 15\nAnhang A: Liste zu Artikel 4 Abs. 1 des Protokolls\nüber die Bestimmung der portugiesischen Ausgangszoll-\nAnhang 8: Liste zu Artikel 6 Abs. 3 des Protokolls                 sätze für bestimmte Waren\nProtokoll Nr. 3                                                      (zu Artikel 189 Abs. 6 der Beitrittsakte)\nüber den Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal\nProtokoll Nr. 16\nwährend des Zeitraums der Anwendung von Übergangs-\nmaßnahmen (zu Artikel 54 und 214 der Beitrittsakte):               über die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren durch die\nArtikel 1 bis 11                                                   Portugiesische Republik\nAnhang A: Liste w Artikel 2 des Protokolls                       Protokoll Nr. 1 7\nAnhang 8: Liste zu Artikel 3 des Protokolls                        über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal und den\nAnhang C: Liste zu Artikel 3 des Protokolls                        anderen Mitgliedstaaten (zu Artikel 206 der Beitrittsakte):\nArtikel 1 bis 7\nProtokoll Nr. 4                                                      Anhang A: Liste zu Artikel 1 Abs. 1\nMechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im Rahmen             Anhang 8: Einfuhren im passiven Veredelungsverkehr und\nder Fischereiabkommen der Gemeinschaft mit dritten                              Tabelle zu Nr. 3\nLändern\nAnhang C: Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2\nProtokoll Nr. 5                                                      Anhang 0: Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3\nüber die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Ver-             Anhang E: Gemeinsame Erklärung\nmögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl          Protokoll Nr. 18\nProtokoll Nr. 6                                                      über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus den\nanderen Mitgliedstaaten nach Portugal (zu Artikel 207 der\nüber jährliche spanische Zollkontingente für die Einfuhr von\nBeitrittsakte): Artikel 1 bis 6\nKraftwagen der Tarifstelle 87.02 AI b) des Gemeinsamen\nZolltarifs nach Artikel 34 der Beitrittsakte                       Anhang A\nAnhang B\nProtokoll Nr. 7\nAnhang C\nüber die spanischen Mengenkontingente\n(zu Artikel 43 Abs. 5 der Beitrittsakte)                         Protokoll Nr. 19\nProtokoll Nr. 8                                                      über portugiesische Patente\nüber spanische Patente                                           Protokoll Nr. 20\nüber die Umstrukturierung der portugiesischen Eisen- und\nProtokoll Nr. 9\nStahlindustrie (zu Artikel 212 Abs. 1 der Beitrittsakte): Nr. 1\nüber den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien und der           bis 5 mit Anhang „Verfahren und Kriterien für die Beurteilung\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung                  der Beihilfen\" (zu Nr. 4)\n(zu Artikel 49 der Beitrittsakte): Artikel 1 bis 5\nProtokoll Nr. 21\nAnhang A: Liste zu Artikel 1 des Protokolls\nüber die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung Portu-\nAnhang B: Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2\ngals\n(Nr. 1 bis 12) des Protokolls\nAusfuhren von Textilwaren mit Ursprung in           Protokoll Nr. 22\nSpanien (Nr. 1 bis 8)                                 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der\nEinfuhr von Textilwaren mit Ursprung in der           Kernenergie mit der Portugiesischen Republik\nGemeinschaft nach Spanien (Nr. 9 bis 11)\nProtokoll Nr. 23\nGemeinsame Bestimmungen (Nr. 12)\nüber die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus dritten\nAnhang C: Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 des            Ländern nach Portugal (zu Artikel 364 der Beitrittsakte):\nProtokolls                                            Artikel 1 bis 6\nAnhang A\nProtokoll Nr. 10\nüber die Umstrukturierung der spanischen Eisen- und Stahl-        Anhang B\nindustrie (zu Artikel 52 Abs. 1 der Beitrittsakte): Nr. 1 bis 6 Protokoll Nr. 24\nmit Anhang „Verfahren und Kriterien für die Beurteilung der\nüber die Agrarstrukturen in Portugal\nBeihilfen\" (zu Nr. 5)\nProtokoll Nr. 25\nProtokoll Nr. 11\nüber die Anwendung der im Rahmen der gemeinsamen\nüber Preisregeln                                                  Agrarpolitik eingeführten Erzeugungsregeln in Portugal","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1257\nSchlußakte                                                                                                         Seite 1673\nGemeinsame Absichtserklärung über die Entwicklung und Inten-      in Spanien sowie über die Bestimmungen, welche die Fest-\nsivierung der Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas        stellung des Ursprungs und die Verfolgung der handels-\nGemeinsame Erklärung über die wirtschaftliche und soziale         mäßigen Bewegungen von Wein aus Spanien gestatten\nEntwicklung der autonomen Regionen Azoren und Madeira        Gemeinsame Erklärung über die künftige Handelsregelung mit\nGemeinsame Erklärung über die Freizügigkeit der Arbeit-           Andorra\nnehmer                                                      Gemeinsame Erklärung über den Zugang zum portugiesischen\nGemeinsame Erklärung über die in Spanien oder Portugal an-        Markt für Erdölerzeugnisse\nsässigen Arbeitnehmer der derzeitigen Mitgliedstaaten und   Gemeinsame Erklärung über die portugiesische Eisen- und\ndie in der Gemeinschaft ansässigen spanischen und portu-        Stahlindustrie\ngiesischen Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen       Gemeinsame Erklärung zur Ersten Richtlinie des Rates vom\nGemeinsame Erklärung über die Auflösung der Monopole, die         12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-\nin den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirtschaft      waltungsvNschriften über die Aufnahme und Ausübung der\nbestehen                                                       Tätigkeit der Kreditinstitute\nGemeinsame Erklärung betreffend die Anpassung des              Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirtschaftli-\ngemeinschaftlichen Besitzstandes auf dem Sektor pflanz-        chen Erzeugnisse in Portugal\nliche FPtte                                                  Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das bei\nGemeinsame Erklärung über die. Regelung für den Handel mit       den einem stufenweisen Ü~rgang unterliegenden Erzeug-\nlandwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem König-           nissen für die erste Übergangsstufe in Portugal zu erstellen\nreich Spanien und der Portugiesischen Republik                  ist\nGemeinsame Erklärung über die Einfuhr von dem ergänzenden      Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaß-\nHandelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen aus              nahmen und bestimmte Gegebenheiten im Berei.:.h der\ndritten Ländern                                                Landwirtschaft hinsichtlich Portugals\nGemeinsame Erklärung über die Anwendung des Ausgleichs-        Gemeinsame Erklärung betreffend Wein in Portugal\nbetrags auf Tafelwein                                        Gemeinsame Erklärung über die Versorgung der Zucker-\nGemeinsame Erklärung über den ergänzenden Handels-               raffinierungsindustrie in Portugal\nmechanismus im Getreidesektor                                Gemeinsame Erklärung über die Einführung des gemeinsamen\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2 betreffend die           Mehrwertsteuersystems in Portugal\nKanarischen Inseln und Ceuta und Melilla                     Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über\nGemeinsame Erklärung betreffend das Protokoll Nr. 2              den Zugang spanischer und portugiesischer Arbeitnehmer\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2           zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in den der-\nzeitigen Mitgliedstaaten\nGemeinsame Erklärung zu den Beziehungen mit dritten\nLändern im Fischereibereich                                  Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nTeilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln des Euro-\nGemeinsame Erklärung über die mit bestimmten dritten             päischen Sozialfonds\nLändern zu schließenden Protokolle\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nGemeinsame Erklärung über die Einbeziehung der Peseta und        Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln des Euro-\ndes Escudo in die ECU                                          päischen Fonds für regionale Entwicklung\nErklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nüber die Geltung des Beschlus~es über den Beitritt zur Euro-\nVersorgung der Zuckerraffinierungsind_ustrie in Portugal\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Ver-\ntrags über den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemein-  Erklärung der Gemeinschaft über die Unterstützung von seiten\nschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin        der Gemeinschaft bei der Überwachung und Kontrolle der\nErklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Gewässer\nüber die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige\"          Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nGemeinsame Erklärung über die spanische Eisen- und Stahl-        Anpassung und Modernisierung der portugiesischen Wirt-\nindustrie                                      ·               schaft\nGemeinsame Erklärung über die Preise der landwirtschaft-       Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die\nlichen ·Erzeugnisse in Spanien                                 Anwendung des Systems der Gemeinschaftsanleihen\nzugunsten Portugals\nGemeinsame Erklärung über          spanische   Qualitätsweine\nbesonderer Anbaugebiete                                      Erklärung der Gemeinschaft über die Anwendung der Rege-\nlung des Ausgleichsbetrags\nGemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaßnah-\nmen und bestimmte Gegebenheiten im Bereich der Land-         Erklärung des Königreichs Spanien: COPACE-Zone\nwirtschaft hinsichtlich Spaniens                             Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Lateinamerika\nGemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das bei         Erklärung des Königreichs Spanien betreffend EURATOM\nObst und Gemüse für die erste Stufe zur Feststellung der\nErklärung der Portugiesischen Republik zu den Ausgleichs-\nKonvergenz in Spanien zu erstellen ist\nentschädigungen nach Artikel 358\nGemeinsame Erklärung über die Auswirkungen der vom\nErklärung der Portugiesischen Republik: COPACE-Zone\nKönigreich Spanien vorübergehend beibehaltenen einzel-\nstaatlichen Beihilfen auf den Handel mit den anderen Mit-    Erklärung der Portugiesischen Republik zu Währungsfragen\ngliedstaaten                                                 Informations- und Konsultationsverfahren für die Annahme\nGemeinsame Erklärung über die Anwendung der Gemein-              bestimmter Beschlüsse und sonstiger Maßnahmen in der\nschaftsmaßnahmen im soziostrukturellen Bereich bei Wein       Zeit vor dem Beitritt","1258                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVertrag\nzwischen dem Königreich Belgien,\ndem Königreich Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Griechischen Republik,\nder Französischen Republik,\nIrland,\nder Italienischen Republik,\ndem Großherzogtum Luxemburg,\ndem Königreich der Niederlande,\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\n(Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften)\nund dem Königreich Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nzur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund zur Europäischen Atomgemeinschaft\nSeine Majestät der König der Belgier.                                in der Erwägung, daß sich der Rat der Europäischen\nGemeinschaften nach Einholung der Stellungnahme der Kom-\nIhre Majestät die Königin von Dänemark,                            mission für die Aufnahme dieser Staaten ausgesprochen hat -\nder Präsident der Bundesrepublik Deutschland,                        haben beschlossen, die Aufnahmebedingungen und die\nAnpassungen der Verträge zur Gründung der Europäischen\nder Präsident der Griechischen Republik,                           Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemein-\nschaft im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen; sie haben\nSeine Majestät der König von Spanien,                              zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:\nder Präsident der Französischen Republik,                                       Seine Majestät der König der Belgier:\nder Präsident Irlands,                                                                 Herrn Wilfried Martens,\nMinisterpräsident\nder Präsident der Italienischen Republik,                                              Herrn Leo Tindemans,\nMinister für auswärtige Beziehungen\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg,\nHerrn Paul Noterdaeme,\nIhre Majestät die Königin der Niederlande,                                         Botschafter; Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nder Präsident der Portugiesischen Republik,\nIhre Majestät die Königin Dänemarks:\nIhre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Groß-                             Herrn Poul Sch I ü te r,\nbritannien und Nordirland -                                                                Ministerpräsident\nHerrn Uffe Ellemann-Jensen,\neinig in dem Willen, die Verwirklichung der Ziele des Vertra-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nges zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-                                Herrn Jakob Esper Larse:i,\ngemeinschaft fortzuführen,                                                         Botschafter; Ständiger Vertreter\nbei den Europäischen Gemeinschaften        /\nentschlossen, im Geiste dieser Verträge auf den bereits\ngeschaffenen Grundlagen einen immer engeren Zusammen-                     D_er Präsident der Bundesrepublik Deutschland:\nschluß der europäischen Völker herbeizuführen,\nHerrn Hans-Dietrich Genscher,\nin der Erwägung, daß Artikel 237 des Vertrages zur Grün-                       Bundesminister des Auswärtigen\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Arti-                              Herrn Gisbert Poensgen,\nkel 205 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atom-                         Botschafter; Ständiger Vertreter\ngemeinschaft den europäischen Staaten die Möglichkeit                          bei den Europäischen Gemeinschaften\neröffnen, Mitglieder dieser Gemeinschaften zu werden,\nDer Präsident der Griechischen Republik:\nin der Erwägung, daß das Königreich Spanien und die Por-\ntugiesische Republik beantragt haben, Mitglieder dieser                        Herrn lannis Charalambopoulos,\nGemeinschaften zu werden,                                                    Minister für auswärtige Angelegenheiten","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1259\nHerrn Theodoros Pan g a I o s.                                   Herrn Hans van den Broek,\nStaatssekretär im Ministerium                               Minister für auswärtige Angelegenheiten\nfür 2uswärtige Angelegenheiten,\nHerrn H. J. Ch. Rutten,\nzuständig für EWG-Fragen\nBotschafter; Ständiger Vertreter\nHerrn Alexandras Z a f i r i o u,                           bei den Europäischen Gemeinschaften\nBotschafter;\nStändiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften                  Der Präsident der Portugiesischen Republik:\nHerrn Dr. Mario Soares,\nSeine Majestät der König von Spanien:\nMinisterpräsident\nHerrn Felipe Gonzales Marquez,\nHerrn Dr. Rui Machete,\nMinisterpräsident\nVize-Ministerpräsident\nHerrn Fernando Moran Lopez,\nHerrn Dr. Jaime Gama,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nMinister für auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Manuel Marin Gonzalez,\nHerrn Dr. Ernäni Lopes,\nStaatssekretär für die Beziehungen\nMinister für Finanzen und Planung\nzu den Europäischen Gemeinschaften\nHerrn Gabriel Ferran de Alfaro,                         Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs\nBotschafter; Leiter des Mission                                  Großbritannien und Nordirland:\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nSir Geoffrey Howe Q. C., M. P.,\nStaatssekretär für auswärtige\nDer Präsident der Französischen Republik:                            und Commonwealth-Angelegenheiten\nHerrn Laurent Fa b i u s,                                           Sir Michael Butler,\nMinisterpräsident                                        Botschafter; Ständiger Vertreter\nHerrn Roland Dumas,                                     bei den Europäischen Gemeinschaften\nMinister für auswärtige Beziehungen\nFrau Catherine Lalumiere,                        Diese sind nach Austausch ihrer als gut und gehörig befun-\nBeauftragter Minister,                    denen Vollmachten wie folgt übereingekommen:\nzuständig für europäische Angelegenheiten\nArtikel 1\nHerrn Luc de La Barre de Nanteuil,\nBotschafter; Ständiger Vertreter                   (1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik\nbei den Europäischen Gemeinschaften                 werden Mitglieder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund der Europäischen Atomgemeinschaft und Vertragspar-\nteien der Verträge zur Gründung dieser Gemeinschaften mit\nDer Präsident Irlands:                    den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen.\nHerrn Dr. Garret FitzGerald, T.D.,                   (2) Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Auf-\nMinisterpräsident                       nahme erforderlichen Anpassungen der Verträge zur Grün-\nHerrn Peter Barry, T.D.,                    dung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nMinister für auswärtige Angelegenheiten              Europäischen Atomgemeinschaft sind in der diesem Vertrag\nbeigefügten Akte festgelegt. Die die Europäische Wirtschafts-\nHerrn Andrew O'Rourke,\ngemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft betref-\nBotschafter; Ständiger Vertreter\nfenden Bestimmungn der Akte sind Bestandteil dieses Vertra-\nbei den Europäischen Gemeinschaften\nges.\n(3) Die Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verträge\nDer Präsident der Italienischen Republik:              über die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über\nHerrn Bettino Craxi,                      die Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemein-\nPräsident des Ministerrats                    schaften gelten auch für diesen Vertrag.\nHerrn Giulio Andreotti,\nMinister für auswärtige Angelegenheiten                                            Artikel 2\nHerrn Pietro Cal a mi a,                      (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen\nBotschafter; Ständiger Vertreter               Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vor-\nbei den Europäischen Gemeinschaften                 schriften. Die Ratifikationsurkunden werden spätestens am\n31. Dezember 1985 bei der Regierung der Italienischen Repu-\nblik hinterlegt.\nSeine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:\n(2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1986 in Kraft, sofern alle\nHerrn Jacques F. Poos,                     Ratifikationsurkunden vor diesem Tag hinterlegt worden sind\nStellvertretender Ministerpräsident;             und alle Urkunden über den Beitritt zur Europäischen Gemein-\nMinister für auswärtige Angelegenheiten              schaft für Kohle und Stahl an diesem Tag hinterlegt werden.\nHerrn Joseph Weyland,                         Hat jedoch einer der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Staaten\nBotschafter; Ständiger Vertreter               seine Ratifikations- und Beitrittsurkunden nicht rechtzeitig\nbei den Europäischen Gemeinschaften                hinterlegt, so tritt der Vertrag für den anderen Staat in Kraft,\nder diese Urkunden hinterlegt hat. In diesem Falle beschließt\nder Rat der Europäischen Gemeinschaften unverzüglich ein-\nIhre Majestät die Königin der Niederlande:\nstimmig die infolgedessen unerläßlichen Anpassungen des\nHerrn Drs. Ruud F. M. Lubbers:                  Artikels 3 dieses Vertrages und der Artikel 14, 17, 19, 20, 23,\nMinisterpräsident;                     383, 384, 385, 386, 388, 397 und 402 der Beitrittsakte, der\nMinister für allgemeine Angelegenheiten             Bestimmungen des Anhangs I der Akte über die Zusammen-","1260                                     Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II\nsetzung und die A.rbeitsweise verschiedener Ausschüsse und          Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des lnkrafttretens dieses\nder einschlägigen Artikel des dieser Akte beigefügten Proto-        Vertrages und zum Zeitpunkt dieses lnkrafttretens in Kraft.\nkolls Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitions-\nbank; er kann ferner einstimmig die Bestimmungen der Akte.                                       Artikel 3\ndie sich ausdrücklich auf den Staat beziehen, der seine Rati-\nDieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,\nfikations- und Beitrittsurkunden nicht hinterlegt hat, für nichtig\nenglischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,\nerklären oder anpassen.\nniederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache\n(3) Abweichend von Absatz 2 :~önnen die Organe der               abgefaßt, wobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen glei-\nGemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in        chermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der\nden Artikeln 27. 91, 161, 163, 164, 165, 171, 179, 258, 349.        Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regie-\n351, 352, 358, 366, 378 und 396 der Beitrittsakte und in den        rung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte\nArtikeln 2. 3 und 4 des Protokolls Nr. 2 genannt sind. Diese        Abschrift\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Lissabon am zwölften Juni neunzehnhundert-\nfünfundachtzig\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.\nGeschehen zu Madrid am zwölften Juni neunzehnhundert-\nfünfundachtzig","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1261\nBeschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985\nüber den Beitritt des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nzur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften -                       schaft für Kohle und Stahl werden am 1. Januar 1986 bei der\nRegierung der Französischen Republik hinterlegt.\ngestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf            (2) Der Beitritt wird am 1. Januar 1986 wirksam, sofern alle\nArtikel 88,                                                      Beitrittsurkunden an diesem Tag hinterlegt werden und alle\nRatifikationsurkunden über den Beitritt zur Europäischen Wirt-\nnach Stellungnahme der Kommission,                             schaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemein-\nschaft vor diesem Tag hinterlegt worden sind.\nnach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,\nHat jedoch einer der in Absatz 1 genannten Staaten seine\nin der Erwägung, daß das Königreich Spanien und die Por-       Beitritts- und Ratifikatio~sur~unden nicht rechtzeitig hinter-\ntugiesische Republik den Beitritt zur Europäischen Gemein-       legt, so wird der Beitritt für den anderen beitretenden Staat\nschaft für Kohle und Stahl beantragt haben,                      wirksam. In diesem Falle beschließt der Rat der Europäischen\nGemeinschaften unverzüglich einstimmig die infolgedessen\nir. der Erwägung, daß die vom Rat festzulegenden Beitritts-    unerläßlichen Anpassungen des Artikels 3 dieses Beschlus-\nbedingungen mit den genannten Staaten ausgehandelt wor-          ses und der Artikel 12, 13, 17, 19, 20, 22, 383, 384, 385 und\nden sind-                                                        397 der Beitrittsakte; er kann ferner einstimmig die Bestim-\nmungen der genannten Akte, die sich ausdrücklich auf den\nbeschließt:                                                    Staat beziehen, der seine Beitritts- und Ratifikationsurkunden\nnicht hintertegt hat, für nichtig erklären oder anpassen.\nArtikel 1\n(3) Abweichend von Absatz 2 können die Organe der\n(1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik     Gemeinschaft vor dem Beitritt die Maßnahmen erlassen, die in\nkönnen Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft für Kohle        den Artikeln 27, 179, 366, 378 und 396 der Beitrittsakte\nund Stahl werden, indem sie unter den in diesem Beschluß         genannt sind. Diese Maßnahmen treten nur vorbehaltlich des\nfestgelegten Bedingungen dem Vertrag über die ·Gründung          Wirksamwerdens dieses Beschlusses und zum Zeitpunkt\ndieser Gemeinschaft mit den dazugehörigen Änderungen oder        dieses Wirksamwerdens in Kraft.\nErgänzungen beitreten.\n(2) Die Beitrittsbedingungen und die aufgrund des Beitritts      (4) Die Regierung der Französischen Republik übermittelt\nerforderlichen Anpassungen des Vertrages über die Gründung       eine beglaubigte Abschrift der Beitrittsurkunde jedes beitre-\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind in der    tenden Staates an die Regierungen der Mitgliedstaaten und an\ndiesem Beschluß beigefügten Akte festgelegt. Die die Europäi-    die Regierung des anderen beitretenden Staates.\nsche Gemeinschaft für Kohle und Stahl betreffenden Bestim-\nmungen der Akte sind Bestandteil dieses Beschlusses.\n(3) Die Bestimmungen des in Absatz 1 genannten Vertrages                                   Artikel 3\nüber die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie über\ndie Befugnisse und Zuständigkeiten der Organe der Gemein-           Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer,\nschaften gelten auch für diesen Beschluß.                        französischer, griechischer, irischer, italienischer, niedertändi-\nscher, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,\nwobei der Wortlaut in jeder dieser Sprachen gleichermaßen\nArtikel 2                            verbindlich ist; er wird den Mitgliedstaaten der Europäischen\n(1) Die Urkunden über den Beitritt des Königreichs Spanien    Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dem Königreich Spanien\nund der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemein-        und der Portugiesischen Republik übermittelt.\nGeschehen zu Luxemburg am 11. Juni 1985\nIm Namen des Rates\nDer Präsident\nGiullo Andreotti","1262                                       Bundesgesetzblatt, Jal1rgang 1985, Teil II\nAkte\nüber die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nund die Anpassungen der Verträge\nErster Teil                                (2) Die neuen Mitgliedstaaten v~rpfüchten sich, den in Arti-\nkel 220 des EWG-Vertrags vorgesehenen Übereinkommen\nGrundsätze                              und den von der Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags\nuntrennbaren und daher fT'it der rechtlichen Ordnung der\nArtikel 1                            Gemeinschaft verbundenen Übereinkommen sowie den Proto-\nkollen über die Auslegung dieser Übereinkommen durch den\nIm Sinne dieser Akte bezieht sich                              Gerichtshof beizutreten, die von den Mitgliedstaaten der\n- der Ausdruck „ursprüngliche Verträge\" auf den Vertrag über      Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusam-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und       mensetzung unterzeichnet wurden, und zu diesem Zweck mit\nStahl, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-         den derzeitigen Mitgliedstaaten Verhandlungen im Hinblick\nschaftsgemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der           auf die erforderlichen Anpassungen aufzunehmen.\nEuropäischen Atomgemeinschaft mit den Änderungen oder             (3) Die neuen Mitgliedstaaten befinden sich hinsichtlich der\nErgänzungen, die durch vor diesem Beitritt in Kraft getretene  Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen\nVerträge oder andere Rechtsakte vorgenommen worden             des Rates sowie hinsichtlich der die Europäischen Gemein-\nsind; der Ausdruck „EGKS-Vertrag\", ,.EWG-Vertrag\" oder         schaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und son-\n„EAG-Vertrag\" auf den betreffenden ursprünglichen Vertrag      stigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegen-\nmit den dazugehörigen Änderungen oder Ergänzungen;             seitigen Einvernehmen angenommen wurden, in derselben\n- der Ausdruck „derzeitige Mitgliedstaaten\" auf das König-        Lage wie die derzeitigen Mitgliedstaaten; sie werden demge-\nreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepu-        mäß die sich daraus ergebenden Grundsätze und Leitlinien\nblik Deutschland, die Republik Griechenland, die Französi-     beachten und die gegebenenfalls zu ihrer Durchführung erfor-\nsche Republik, lrtand, die Italienische Republik. das Groß-    derlichen Maßnahmen treffen.\nherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande und\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland;                                  Artikel 4\n- der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-             (1) Die von einer der Gemeinschaften mit einem oder meh-\nmensetzung\" auf die von den derzeitigen Mitgliedstaaten        reren dritten Staaten, mit einer internationalen Organisation\ngebildete Gemeinschaft;                                        oder mit einem Staatsangehörigen eines dritten Staates\n- der Ausdruck „Gemeinschaft in ihrer erweiterten Zusam-          geschlossenen Abkommen oder Vereinbarungen sind für die\nmensetzung\" auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammenset-         neuen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den ursprüng-\nzung sowohl nach dem Beitritt von 1972 als auch nach dem       lichen Verträgen und dieser Akte verbindlich.\nBeitritt von 1979;                                                (2) Die neuen Mitgliedstaaten verpflichten sich, in Überein-\n- der Ausdruck „neue Mitgliedstaaten\" auf das Königreich          stimmung mit dieser Akte den von den Mitgliedstaaten der\nSpanien und die Portugiesische Republik.                       Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusam-\nmensetzung zusammen mit einer der Gemeinschaften\ngeschlossenen Abkommen oder Übereinkommen sowie den\nArtikel 2\nvon diesen Mitgliedstaaten geschlossenen AbkommP.n_ die mit\nVom Zeitpunkt des Beitritts an sind die ursprünglichen Ver-   diesem Abkommen oder Übereinkommen verbunden sind, bei-\nträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der         zutreten. Die Gemeinschaft und die derzeitigen Mitglied-\nOrgane der Gemeinschaften für die neuen Mitgliedstaaten ver-      st~aten leisten den neuen Mitgliedstaaten hierbei Hilfe.\nbindlich und gelten in diesen Staaten in Übereinstimmung mit\n(3) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte und\nden genannten Verträgen und dieser Akte.\nunter den darin vorgesehenen Bedingungen den internen\nAbkommen bei, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\nArtikel 3                            in ihrer ursprünglichen oder erweiterten Zusammensetzung\n( 1) Die neuen Mitgliedstaaten treten durch diese Akte den    zur Durchführung der Abkommen oder Übereinkommen im\nBeschlüssen und Vereinbarungen der im Rat vereinigten Ver-       Sinne des Absatzes 2 geschlossen haben.\ntreter der Regierungen der Mitgliedstaaten bei. Sie verpflich-      (4) Die neuen Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnah-\nten sich, unmittelbar nach dem Beitritt allen sonstigen von den  men, um gegebenenfalls ihre Stellung in bezug auf internatio-\nderzeitigen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemein-    nale Organisationen oder internationale Übereinkünfte, denen\nschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlosse-      auch andere Mitgliedstaaten oder eine der Gemeinschaften\nnen Übereinkünften beizutreten.                                  als Vertragspartei angehören, den Rechten und Pflichten","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1263\nanzupassen, die sich aus ihrem Beitritt zu den Gemeinschaf-       Niederlande                        25\nten ergeben.                                                     Portugal                           24\nVereinigtes Königreich             81.\"\nArtikel 5\nArtikel 234 des EWG-Vertrags und die Artikel 105 und 106\ndes EAG-Vertrags sind für die neuen Mitgliedstaaten auf die                                    Kapitel 2\nvor ihrem Beitritt geschlossenen Abkommen und Übereinkom-\nmen anwendbar.                                                                                  Der Rat\nArtikel 6                                                          Artikel 11\nDie Bestimmungen dieser Akte können, soweit darin nicht           Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines\netwas anderes vorgesehen ist, nur nach den in den ursprüng-      gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der\nlichen Verträgen vorgesehenen Verfahren, die eine Revision       Europäischen Gemeinschaften erhält folgende Fassung:\ndieser Verträge ermöglichen, ausgesetzt, geändert oder auf-\ngehoben werden.                                                    ,.Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedstaaten nacheinan-\nder für je sechs Monate wahrgenommen, und zwar in folgender\nReihenfolge der Mitgliedstaaten:\nArtikel 7\n- während einer ersten Periode von sechs Jahren: Belgien,\nDie von den Organen der Gemeinschaften erlassenen\nDänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frank-\nRechtsakte, auf die sich die in dieser Akte festgelegten Über-\nreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Ver-\ngangsbestimmungen beziehen, bewahren ihren Rechts-\neinigtes Königreich;\ncharakter; insbesondere bleiben die Verfahren zur Änderung\ndieser Rechtsakte auf sie anwendbar.                            - während der folgenden Periode von sechs Jahren: Däne-\nmark, Belgien, Griechenland, Deutschland, Frankreich, Spa-\nArtikel 8                              nien, Italien, Irland, Niederlande, Luxemburg, Vereinigtes\nKönigreich, Portugal.\"\nDie Bestimmungen dieser Akte, die ·eine nicht nur vorüber-\ngehende Aufhebung oder Änderung von Rechtsakten der\nArtikel 12\nOrgane der Gemeinschaften zum Gegenstand haben oder\nbewirken, haben denselben Rechtscharakter wie die durch sie         Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:\naufgehobenen oder geänderten Bestimmungen und unter-                                           „Artikel 28\nliegen denselben Regeln wie diese.\nBei Anhörung des Rates durch die Hohe Behörde berät der\nRat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen.\nArtikel 9\nDie Beratungsprotokolle werden der Hohen Behörde übermit-\nFür die Anwendung der ursprünglichen Verträge und der         telt.\nRechtsakte der Organe gelten vorübergehend die in dieser\nEine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des\nAkte vorgesehenen abweichenden Be::;timmungen.\nRates gilt als erteilt, wenn dem von der Hohen Behörde vorge-\nlegten Vorschlag zustimmen\n- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, ein-\nschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaa-\nzweiter Teil                               ten, die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der\nKohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;\nAnpassungen der Verträge                         - oder, wenn bei Stimmengleichheit die Hohe Behörde ihren\nVorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die\nTitel 1                               Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein\nNeuntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in\nVorschriften über die Organe                          der Gemeinschaft umfassen.\nIst in diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder\nKapitel 1                            einstimmige Zustimmung verlangt, so sind hierzu die Stimmen\nDie Versammlung                          aller Mitglieder des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der\nArtikel 21, 32, 32 a, 78 e und 78 h dieses Vertrages und der\nArtikel 16, 20 Absatz 3, 28 Absatz 5 und 44 des Protokolls über\nArtikel 10                          die Satzung des Gerichtshofes steht jedoch die Stimmenthal-\nArtikel 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer  tung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem\nWahlen der Abgeordneten der Versammlung, der dem                Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Ein-\nBeschluß 76/787 /EGKS. EVVG, Euratom beigefügt ist, erhält      stimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.\nfolgende Fassung:                                                   Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten\n,.Artikel 2                         Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Ent-\nscheidungen des Rates mit Mehrheit der Mitglieder des Rates\nDie Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten\ngetroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die abso-\nwird wie folgt festgesetzt:\nlute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich\nBelgien                          24                             der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält,\nDänemark                         16                             die mindestens je ein Neuntel des Gesamtwerts der Kohle-\nDeutschland                      81                             und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stim-\nGriechenland                     24                             men der Mitglieder des Rates werden bei Anwendung der Arti-\nSpanien                          60                             kel 78, 78 b und 78 e dieses Vertrages, nach denen die qua-\nFrankreich                       81                             lifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:\nIrland                           15                             Belgien 5, Dänemark 3, Deutschland 10, Griechenland 5, Spa-\nItalien                          81                             nien 8, Frankreich 10, Irland 3, Italien 10, Luxemburg 2, Nieder-\nLuxemburg                          6                            lande 5, Portugal 5, VerP,inigtes Königreich 10. Beschlüsse","1264                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nkommen zustande, wenn dafür mindestens vierundfünfzig                                           Artikel 16\nStimmen, welche d:e Zustimmung von mindestens acht Mit-\nArtikel 14 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen\ngliedern umfassen, abgegeben werden.\nRates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen\nJedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für        Gemeinschaften wird wie folgt geändert:\neines der anderen Mitgliedermitstimmen.                            1. Absatz 1 erhält folgende Fassung\nDer Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten üti~r seinen Präsi-          ,,Der Präsident und die sechs Vizepräsidenten der Kom-\ndenten.\nmission werden aus deren Mitgliedern für zwei Jahre nach\nDie Beschlusse des Rates werden in der von ihm bestimm-             dem Verfahren ernannt, das für die Ernennung der Mitglie-\nten Weise veröttentlicht.\"                                             der der Kommission vorgesehen ist. Wiederernennung ist\nzulässig.\"\nArtikel 13                           2. Der folgende Absatz wird h1nzugefugt:\nArtikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fas-           ,,Der Rat kann die Bestimmungen über die Vizepräsiden-\nsung:                                                                  ten einstimmig ändern.\"\n„Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Hohen\nBehörde und dem mit einer Mehrheit von zehn Zwöltteln seiner\nKapitel 4\nMitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einverneh-\nmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme                                      Der Gerichtshof\nunterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tat-\nsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis.\nArtikel 17\nStellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die\nVorschläge mit Je:\"! Bastimmungen des vor$tehende;i Absat-            Artike: 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1\nzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge der Versamm-         des EWG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des EAG-Vertrags\nlung zugeleitet. Sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit erhalten folgende Fassung:\nvon drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln         ,,Der Gerichtshof besteht aus dreizehn Richtern.\"\nder Mitglieder der Versammlung gebilligt werden.\"\nArtikel 18\nArtikel 14\nArtikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Ab-\nArtikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 118         satz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des EAG-\nAbsatz 2 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:              Vertrags erhalten folgende Fassung·\n.. (2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehr-    ,.Der Gerichtshof wird von sechs Generalanwälten unter-\nheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie       stützt.\"\nfolgt gewogen:\nArtikel 19\nBelgien                             5\n3                                Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167\nDänemark\n10                             Absätze 2 und 3 des EWG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2\nDeutschland\nund 3 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:\nGriechenland                        5\nSpanien                             8                               ,,Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Rich-\nFrankreich                         10                             terstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je sieben und sechs\nIrland                              3                             Richter.\nItalien                            10\nAlle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der\nLuxemburg                           2\nStellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal drei\nNiederlande                        5\nGeneralanwälte.\"\nPortugal                            5\nVereinigtes Königreich             10.\nBeschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmen-                                       Kapitel 5\nzahl von\nDer Rechnungshof\n- vierundfünfzig Stimmen in den Fällen, in denen die\nBeschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kom-                                       Artikel 20\nmission zu fassen sind;\nArtikel 78 e Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 206 Ab-\n- vierundfünfzig Stimmen, welche die Zustimmung von minde-       satz 2 des EWG-Vertrags und Artikel 180 Absatz 2 des EAG-\nstens acht Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.\"   Vertrags erhalten folgende Fassung:\n.,(2) Der Rechnungshof besteht aus zwölf Mitgliedern.\"\nKapitel 3\nKapitel 6\nDie Kommission\nDer Wirtschafts- und Sozialausschuß\nArtikel 15\nArtikel 21\nArtikel 1 0 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Einset-\nArtikel 194 Absatz 1 des EWG-Vertrags und Artikel 166\nzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kom-\nAbsatz 1 des EAG-Vertrags erhalten folgende Fassung:\nmission der Europäischen Gemeinschaften erhält folgende\nFassung:                                                           ,,Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt fest-\ngesetzt:\n.,(1) Die Kommission besteht aus siebzehn Mitgliedern, die\naufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden          Belgien                            12\nund volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.\"         Dänemark                            9","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1265\nDeutschland                          24                                  Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter\nGriechenland                         12                               Mehrheit die Bestimmungen sozio-struktureller Art fest, die im\nSpanien                             21                               Bereich der Landwirtschaft für die Kanarischen Inseln gelten,\nFrankreich                           24                               und trägt dabei Sorge dafür, daß diese Bestimmungen mit den\nIrland                               9                               allgemeinen Zieien der gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang\nItalien                             24                               stehen.\nLuxemburg                             6\n(4) Auf Antrag des Königreichs Spanien kann der Rat auf\nNiederlande                          12\nVorschlag der Kommiss:0n und nach Anhörung des Europäi-\nPortugal                             12                               schen Parlaments einstimmig\nVereinigtes Königreich               24.\"\n- die Einbeziehung der Kanarischen Inseln und von Ceuta und\nMelilla in das Zollgebiet der Gemeinschaft beschließen,\nKapitel 7                            - die entsprechenden Maßnahmen zur Ausdehnung der gel-\nDer Beratende Ausschuß der EGKS                           tenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf die\nKanarischen Inseln und auf Ceuta und Melilla treffen.\nArtikel 22                              Auf Vorschlag der Kommission, den diese von sich aus oder\nauf Antrag eines Mitgliedstaats unterbreitet, und nach An-\nArtikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fas-       hörung des Euroäischen Parlaments kann der Rat einstimmig\nsung:                                                                etwa erforderliche Anpassungen der für die Kanarischen\n.,Bei der Hohen Behörde wird ein Beratender Ausschuß gebil-        Inseln und für Ceuta und Melilla geltenden Regelung beschlie-\ndet. Er besteht aus mindestens zweiunsiebzig und höchstens            ßen.\nsechsundneunzig Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen\nAnzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie\nder Verbraucher und Händler.\"                                                                   Dritter Teil\nAnpassungen der Rechtsakte der Organe\nKapitel 8\nArtikel 26\nDer Ausschuß für Wissenschaft und Technik\nDie in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechtsakte sind\nGegenstand der in diesem Anhang festgelegten Anpassun-\nArtikel 23                           gen.\nArtikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhält                                   Artikel 27\nfolgende Fassung:\nDie infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der\n,.(2) Der Ausschuß besteht aus dreiundreißig Mitgliedern, die    Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufgeführt sind,\nvom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.\"                werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach\ndem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 396 festgelegt.\nTitel II\nSonstige Anpassungen                                                        Vierter Teil\nÜbergangsmaßnahmen\nArtikel 24\nArtikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält folgende Fas-                                    Titel 1\nsung:\nBestimmungen über die Organe\n.. (1) Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das König-\nreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Repu-\nArtikel 28\nblik Griechenland, das Königreich Spanien, die Französische\nRepublik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum          ( 1) Innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Beitritt führt\nLuxemburg, das Königreich der Niederlande, die Portugiesi-           jeder der neuen Mitgliedstaaten die Wahl der sechzig Vertreter\nsche Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien           des spanischen Volkes beziehungsweise der vierundzwanzig\nund Nordirland.\"                                                     Vertreter des portugiesischen Volkes in der Versammlung in\nArtikel 25                           allgemeiner unmittelbarer Wahl nach Maßgabe des Aktes vom\n20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer\n(1) Die Verträge sowie die Rechtsakte der Gemeinschafts-        Wahlen der Abgeordneten der Versammlung durch.\norgane gelten für die Kanarischen Inseln sowie für Ceuta und\nMelilla vorbehaltlich der Ausnahmen, die in den Absätzen 2              Das Mandat dieser Abgeordneten endet zur gleichen Zeit\nund 3 sowie in den übrigen Bestimmungen dieser Akte getrof-          wie das Mandat der in den derzeitigen Mitgliedstaaten für den\nfen werden.                                                          laufenden Fünfjahreszeitraum gewählten Abgeordneten.\n(2) Die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen des              (2) Für die Zeit vom Beitritt bis zu der jeweiligen Wahl nach\nEWG- und des EGKS-Vertrags über den freien Warenverkehr              Absatz 1 werden die Vertreter des spanischen und des portu-\nsowie die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbe-            giesischen Volkes in der Versammlung durch die Par1amente\nstimmungen urTd die Handelspolitik auf die Kanarischen Inseln        der neuen Mitgliedstaaten aus ihrer Mitte nach dem von dem\nund auf Ceuta und Melilla Anwendung finden, sind im Protokoll        ~etreffenden Staat festgelegten Verfahren ernannt.\nNr. 2 geregelt.\nArtikel 29\n(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen des Artikels 155\ngelten die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane im Bereich                Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 2 des Vertrags zur\nder gemeinsamen Agrarpolitik und der gemeinsamen Fische-             Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsa-\nreipolitik nicht für die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und          men Kommission der Europäischen Gemeinschaften gilt die\nMelilla.                                                             neue Reihenfolge der MitgliA.dstaaten gemäß Artikel 11 der","1266                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nvorliegenden Akte nach Ablauf der verbleibenden Umlaufzeit        - am 1. Januar 1988 wird jeder Zoll auf 62,5 v. H. des Aus-\nentsprechend der Reihenfolge der Mitgliedstaaten gemäß vor-         gangszollsatzes herabgesetzt;\nstehend genanntem Artikel 2 in der Fassung vor dem Beitritt.\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zoll auf 47,5 v. H. des Aus-\ngangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zoll auf 35 v. H. des Ausgangs-\nTitel II                              zollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zoll auf 22,5 v. H. des Aus-\nÜbergangsmaßnahmen für Spanien\ngangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1992 wird jeder Zoll auf 10 v. H. des Ausgangs-\nKapitel 1\nzollsatzes her2bgesetzt;\nFreier Warenverkehr                         - die letzte Herabsetzung um 10 v. H. eriolgt am 1. Januar\n1993.\nAbschnitt 1                              (2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1. März 1986 an fol-\nZollbestimmungen                          gende Einfuhren zollfrei:\na) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuerbefrei-\nArtikel 30                               ung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitglied-\nstaaten gelten;\n(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen\nZollsenkungen nach Artikel 31, Artikel 75 Absatz 1 und Artikel    b) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziel-\n173 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden, gilt bei jeder Ware           ler Art, für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung\nder Zollsatz, der ani 1. Januar 1985 im Warenverkehr zwischen         zwischen den Mitgliedstaaten gelten.\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und           (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter\nSpanien für deren Ursprungswaren tatsächlich angewandt            Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die\nwird.                                                             zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.\n(2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 37, Artikel 75\nAbsatz 2 und Artikel 173 Absatz 4 vorgesehenen Annäherun-\ngen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten                                     Artikel 32\nEGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der vom Königreich Spanien am        Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere\n1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.                   Zollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, für wel-\n(3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des       che die Meistbegünstigung gilt.\nBeitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so gilt der herabge-        Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des\nsetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.                             Gemeinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Artikels 40\n(4) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung      durch das Königreich Spanien kann der Rat mit qualifizierter\nund das Königreich Spanien teilen einander ihre Ausgangs-         Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhal-\nzollsätze mit.                                                    tung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen\nbeschließen.\n(5) Abweichend von Absatz 1 nimmt das Königreich Spanien\nbei den nachstehenden Waren die schrittweisen Zollsenkun-           Bei einer Änderung oder Aussetzung von Sätzen des verein-\ngen nach Artikel 31 von den Ausgangszollsätzen aus vor, die       heitlichten EGKS-Tarifs oder bei Anwendung des Artikels 40\nbei jeder der einzelnen Waren angegeben sind.                     durch das Königreich Spanien kann die Kommission die zur\nAufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen\nMaßnahmen beschließen.\nNummer des                                            Aus-\nGemeinsamen               Warenbezeichnung            gangs-                                 Artikel 33\nZolltarifs                                       zollsatz\nDas Königreich Spanien kann die Anwendung seiner Zoll-\nsätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\n24.02               Tabak, verarbeitet; Tabak-\nmensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise ausset-\nauszüge und Tabaksoßen:\nzen. Es gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission\nA. Zigaretten                     50%         davon Kenntnis.\nB. Zigarren und Zigarillos        55%\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nC. Rauchtabak                     46,8%       Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Spanien ein-\nD. Kautabak und Schnupftabak 26%              geführte Waren ganz oder teilweise aussetzen.\nE. andere, einschließlich\nhomogenisierter Tabak\n10,4%                                    Artikel 34\nin Form von Folien\nDie Zollkontingente zu ermäßigtem Satz aufgrund Artikel 30,\n27.09               Erdöl und Öl aus                              die für die Einfuhr bestimmter neuer Personenkraftwagen der\nbituminösen Mineralien, roh       frei\nTarifstelle ex 87.02 AI b) nach Spanien gelten, werden mit\ndem Beitritt für die Einfuhr von Kraftwagen aus der Gemein-\nArtikel 31                          schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung aufgehoben.\n( 1) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der-   Zum 1. Januar 1986 eröffnet das Königreich Spanien jährli-\nzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien wer-         che Zollkontingente zu ermäßigtem Satz für die Einfuhr von\nden schrittweise wie folgt abgebaut:                             Kraftwagen zum Befördern von Personen, mit Verbrennungs-\nmotor als Fahrantrieb, ausgenommen Reisebusse und andere\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zoll auf 90 v. H. des Ausgangs-      Omnibusse, der Tarifstelle 87 .02 AI b) des Gemeinsamen Zoll-\nzollsatzes herabgesetzt;                                      tarifs, mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zoll auf 77,5 v. H. des Aus-       Zusammensetzung. Für die Zulassung dieser Kraftwagen zu\ngangszollsatzes herabgesetzt;                                 diesen Zollkontingenten gilt das Protokoll Nr. 6.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1267\nArtikel 35                                                        Artikel 39\nDie Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im              (1) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs des Königraichs Spa-\nWarenverkehr :!wischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen      nien von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsamen Zoll-\nZusammensetzung und Spanien werden am 1 . März 1986               tarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterscheiden,\nabgeschafft.                                                      erfolgt die schrittweise Annäherung der erstgenannten Sätze\nan die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge des spa-\nAb 1. März 1986 werden keine Finanzzölle mehr erhoben.\nnischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge des Satzes\ndes Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-\nArtikel 36                            Tarifs; dabei wird der spanische Ausgangszollsatz schritt-\nweise in der in Artikel 37 und Artikel 75 Absatz 2 vorgesehenen\nDie Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Waren-        Stufenfolge auf Null herabgesetzt und geht der Satz des\nverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen            Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-\nZusammensetzung und Spanien werden am 1. März 1986                Tarifs von Null aus, um schrittweise in dergleichen Stufenfolge\nabgeschafft.                                                      seinen Endbetrag zu erreichen.\nArtikel 37                              (2) Werden vom 1. März 1986 an bestimmte Sätze des\nGemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-\n(1) Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zoll-         Tarifs geändert oder ausgesetzt, so wird das Königreich Spa-\ntarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert das König-    nien seinen Tarif gleichzeitig in dem Verhältnis, das sich aus\nreich Spanien seine gegenüber dritten Ländern geltenden           der Durchführung des Artikels 37 ergibt, ändern oder aus-\nZollsätze wie folgt:                                              setzen.\nAb 1. März 1986                                                   (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1886 das\na) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-         Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlich-\nsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemein-       ten EGKS-Tarifs an.\nsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs         Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum\nabweichen, letztere Sätze angewandt;                         Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Untertei-\nb) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen           lungen übernehmen, die für die nach Maßgabe dieser Akte vor-\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem        zunehmende schrittweise Annäherung seiner Zollsätze an die\nAusgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zoll-           Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlichten\ntarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie folgt ver- EGKS-Tarifs unerläßlich sind.\nringert wird:                                                   Wird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des ver-\n- am 1. März 1986 um 10 v. H.,                               einheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte genannten\nWaren geändert, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf\n- am 1 . Januar 1987 um 12,5 v. H.,\nVorschlag der Kommission das in dieser Akte enthaltene\n- am 1. Januar 1988 um 15 v. H.,                             Schema für diese Waren anpassen.\n- am 1. Januar 1989 um 15 v. H.,\n(4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um dem König-\n- am 1. Januar 1990 um 12,5 v. H.,                           reich Spanien die schrittY!'eise Einführung des Gemeinsamen\n- am 1. Januar 1991 um 12,5 v. H.,                           Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sowie den\n- am 1. Januar 1992 um 12,5 v. H.                            schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft in\nihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spa-\nAb 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spanien den            nien zu erleichtern, legt die Kommission gegebenenfalls fest,\nGemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif        wie das Königreich Spanien bei der Änderung seiner Zollsätze\nin vollem Umfang an.                                              vorzugehen hat, ohne daß dies jedoch eine Änderung der Arti-\n(2) Abweichend von Absatz 1 wendet das Königreich Spa-         kel 31 und 37 bewirken darf.\nnien bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen über                (5) Die nach Artikel 37 berechneten Zollsätze werden unter\nden Handel mit Zivilluftfahrzeugen, das im Rahmen der Han-        Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.\ndelsverhandlungen 1973-1979 des Allgemeinen Zoll- und\nHandelsabkommens geschlossen wurde, den Gemeinsamen                  Wenn die spanischen Zollsätze Sätzen des Gemeinsamen\nZolltarif ab 1. März 1986 in vollem Umfang an.                    Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs angenähert\nwerden, die unter den spanischen Ausgangszollsätzen liegen,\nwird ohne Berücksichtigung der zweiten Dezimalstelle ab-\nArtikel 38                           gerundet. Anderenfalls wird auf die höhere Dezimalstelle auf-\nDie autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der             gerundet.\nGemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemeinschaft\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die vertragsmäßigen                                      Artikel 40\nSätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt-\nBei der Angleichung seines Zolltarifs an den Gemeinsamen\nschaftsgemeinschaft und des vereinheitlichten Tarifs der\nZolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es dem\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind die ver-\nKönigreich Spanien frei, seine Zollsätze schneller als in Artikel\ntragsmäßigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n37 vorgesehen zu ändern. Es gibt den anderen Mitgliedstaaten\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nund der Kommission davon Kenntnis.\nStahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung; ausgenommen\nsind Anpassungen, die dem Umstand Rechnung tragen sollen,\ndaß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesi-\nschen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten-                                Artikel 41\nden Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nWährend des Abbaus der Zölle zwischen der Gemeinschaft\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich\nStahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung.\nSpanien und während der Angleichung der Sätze des spani-\nDiese Anpassungen werden Gegenstand von Verhandlun-            schen Zolltarifs an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und\ngen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-             des vereinheitlichten EGKS-Tarifs kann das Königreich Spa-\nmens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses        nien gegenüber dritten Ländern die Zollkontingente eröffnen,\nAbkommens eröf1eten Möglichkeiten bleiben.                        die am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandt wurden.","1268                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nIm Falle der Eröffnung derartiger Kontingente wird während                                 Artikel 44\ndes Bestehens der Kontingente Artikel 37 angewandt, um die\n( 1) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Spanien\nZollsätze für Einfuhren aus den dritten Ländern zu bestimmen,\nbis zum 31. Dezember 1989 einen Satz von höchstens 60 v. H.\nwobei die zu diesen Zollsätzen zulässigen Mengen oder Werte\nfür den Einbau inländischer Teile und inländischen Zubehörs\nauf die Beträge der tatsächlichen Einfuhren im Rahmen dersel-\nbeibehalten, die beim Herstellen von Kraftwagen zum Beför-\nben, am 1. Januar 1985 eröffneten Kontingente begrenzt sind.\ndern von Personen, mit Verbrennungsmotor als Fahrantr:eb,\nWährend des Bestehens dieser Kontingente gelten für Einfuh-\nausgenomri1en Reisebusse und andere Omnibusse, der Tarif-\nren aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nstelle 87.02 AI b) des Gemeinsamen Zolltarifs verwendet\nzung die nach Artikel 31 herabgesetzten Zolisätze ohne Men-\nwerden.\ngen- oder Wertbegrenzung.\n(2) Der Satz für den Einbau inländischer Waren nach Absatz\nWerden derartige Kontingente nicht eröffnet, so wendet das\n1 ist für in Spanien niedergelassene Hersteller, die Angehörige\nKönigreich Spanien auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft in\nanderer Mitgliedstaaten sind, und für alle Hersteller, die\nihrer derzeitigen Zusammensetzung die im Falle der Eröffnung\nStaatsangehörige des Königreichs Spanien sind. gleich. Die in\ndieser Kontingente geltenden Zollsätze an. Die zu diesen Zoll-\nSatz 1 genannten Hersteller werden nicht weniger günstig\nsätzen zulässigen Mengen oder Werte sind auf die Beträge der\nbehandelt als Hersteller aus dritten Ländern.\ntatsächlichen Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-\ntigen Zusammensetzung im Rahmen derselben, am 1. Janudr\n1985 eröffneten Kontingente begrenzt.                                                          Artikel 45\n(1) Abweichend von Artikel 42 kann die Gemeinschaft bis\nzum 31. Dezember 1988 für folgende Waren mengenmäßige\nAbschnitt II                          Beschränkungen für die Ausfuhr nach Spanien beibehalten:\nBeseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen\nund der Maßnahmen mit gleicher Wirkung                     Nummer des\nGemeinsamen                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\nArtikel 42\nDie mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen               ex 26.03           Aschen und Rückstände, aus Kupfer und\nsowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der                                Kupferlegierungen\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem\nKönigreich Spanien entfallen zum 1. Januar 1986.                   ex 74.01           Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer\nund Kupferlegierungen\nArtikel 43                              (2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bestehen in\n(1) Abweichend von Artikel 42 kann das Königreich Spanien      jährlichen Mengenkontingenten.\n- bis zum 31. Dezember 1988 für die in Anhang lll aufgeführ-          (3) Im Jahre 1986 betragen die Kontingente für Aschen und\nten Waren,                                                     Rückstände, aus Kupfer und Kupferlegierungen, der Nummer\nex 26.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, 5 000 Tonnen und für\n- bis zum 31. Dezember 1989 für die in Anhang IV aufgeführ-        Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer und Kupferlegie-\nten Waren                                                      rungen, der Nummer ex 7 4.01 des Gemeinsamen Zolltarifs.\nmengenmäßige Einfuhrbeschränkungen beibehalten.                    14 000 Tonnen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Beschränkungen bestehen in          Die jährliche schrittweise Erhöhung der Ausgangskontin-\nKontingenten.                                                      gente ab Beginn des zweiten Jahres beträgt 10 v. H. zu Beginn\njedes Jahres. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzuge-\n(3) Die Kontingente für das Jahr 1986 sind in den Anhängen\nzählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich\nIII und IV aufgeführt.\ndaraus ergebenden Höhe berechnet.\nDie schrittweise Erhöhung der Kontingente des Anhangs 111\n(4) Betrugen die Einfuhren der Gemeinschaft bei einer der in\nsowie der Kontingente Nr. 1 bis 5 und 1O bis 14 des Anhangs\nAbsatz 1 genannten Waren in den Jahren 1986 und 1987\nIV muß bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn\nweniger als 90 v. H. des eröffneten Kontingents, so werden die\njedes Jahres mindestens 25 v. H. und bei den in Mengen aus-\nbetreffenden Beschränkungen zum 1. Januar 1988 beseitigt.\ngedrückten Kontingenten zu Beginn des Jahres mindestens\n20 v. H. betragen. Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hin-         (5) Die Regelung, welche die Gemeinschaft nach den Absät-\n·zugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der          zen 1 bis 4 gegenüber Spanien anwendet, darf nicht weniger\nsich daraus ergebenden Höhe berechnet.                             günstig sein als die Regelung gegenüber dritten Ländern.\nDie in Anhang IV aufgeführten Kontingente Nr. 6 bis 9 wer-\nden jährlich schrittweise wie folgt erhöht:                                                   Artikel 46\n1. Jahr: 13 v. H.                                                    Abweichend von Artikel 42 können die derzeitigen Mitglied-\n2. Jahr: 18 v. H.                                                 staaten bis zum Ende des in Artikel 52 genannten Zeitraums\n3. Jahr. 20 v. H.                                                 diejenigen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkugen für Bear-\n4. Jahr. 20 v. H.\nbeitungsabfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl, der Nummer\n73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs beibehalten, die sie vor\n(4) Steift die Kommission durch Entscheidung fest, daß die    dem Beitritt gegenüber dem Königreich Spanien angewandt\nEinfuhren einer in den Anhängen III und IV genannten Ware         haben, sofern diese Regelung nicht restriktiver ist als die\nnach Spanien während zweier aufeinanderfoigender Jahre            Rege)ung für die Ausfuhr nach dritten Ländern.\nweniger als 90 v. H. der Kontingentierung betrugen, so wird die\nEinfuhr der Ware aus den derzeitigen Mitgliedstaaten mit dem\nBeginn des auf den Zweijahreszeitraum folgenden Jahres                                        Artikel 47\nliberalisiert.\n(1) Abweichend von Artikel 42 kann der Inhaber eines\n(5) In Protokoll Nr. 7 sind die Grundsätze festgelegt, die das Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeug-\nKönigreich Spanien bei der Verwaltung der in Absatz 2 des          nis oder ein Pflanzenschutzmittel, das in einem Mitgliedstaat\nvorliegenden Artikels vorgesehenen Kontingen•~ anwendet.           zum Patent angemeldet 1„urde, als dafür in Spanien Erzeugnis-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1 985                                  1269\npatente nicht erhalten werden konnten, oder sein Rechtsnach-                                 Abschnitt III\nfolger das Recht aus diesem Patent geltend machen, um die\nEinfuhr oder das Inverkehrbringen des Erzeugnisses oder                              Sonstige Bestimmungen\nPflanzenschutzmittels in dem oder den derzeitigen Mitglied-\nArtikel 50\nstaaten, in dem oder denen es durch ein Patent geschützt ist,\nzu verhindern, und zwar auch dann, wenn es von ihm selbst             (1) Die Kommission regelt unter gebührender Berücksichti-\noder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erstmals in            gung der geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen für\nSpanien in den Verkehr gebrncht wurde.                             das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Methoden der\nZusammenarbeit der Verwaltungen, durch welche die in dieser\n(2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten Erzeug-\nAkte vorgesehene Abschaffung der Zölle und der Abgaben\nnisse und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende des dritten Jah-\ngleicher Wirkung sowie der mengenmäßigen Beschränkungen\nres, nachdem für sie in Spanien die Patentierbarkeit eingeführt\nund der Maßnatimen gleicher Wirkung bei den Waren, welche\nwurde, geltend gemacht werden.\ndie hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, gewähr-\nleistet werdßn soll.\nArtikel 48                               (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1970 zwi-\nschen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spa-\n( 1) Unbesch::1det der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Arti-\nnien bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in\nkels formt das Königreich Spanien vom 1. Januar 1986 an\nihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien bis zum\nseine staatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37\n28. Februar 1986 anwendbar.\nAbsatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß spä-\ntestens am 31. Dezember 1991 jede Diskriminierung in den               (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1. März 1986 Vor-\nVersorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehö-            schriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit in der\nrigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist; dabei berück-        Gemeinschaft hergestellten WRren aus\nsichtigt es gegebenenfalls Artikel 90 Absatz 2.                   - Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in ihrer\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten übernehmen gegenüber               derzeitigen Zusammensetzung oder in Spanien anwendba-\ndem Königreich Spanien gleichwertige Verpflichtungen.                 ren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder\nvollständig oder teilweise rückvergütet worden sind;\nDie Kommissicn spric,t-.t :::::.rr.pfehlungen über die Art und\nWeise und den Zeitplan der Umformung aus, wobei diese Art         - landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vorausset-\nund Weise und dieser Zeitplan für das Königreich Spanien und          zungen für die Zulassung zum freien Warenverkehr in der\nfür die derzeitigen Mitgliedstaaten gleich sein müssen.               Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in\nSpanien nicht erfüllen.\n(2) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1. Januar 1986\nalle ausschließlichen Ausfuhrrechte.                                  Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission\ndie Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung der Zölle\n(3) Für die in der Liste des Anhangs V aufgeführten Waren     zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nwerden die ausschließlichen Einfuhrrechte spätestens am           setzung und Spanien und über die schrittweise Einführung des\n31. Dezember 1991 abgeschafft. Zu diesem Zweck werden             Gemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der\nvom 1. Januar 1986 an schrittweise Einfuhrkontingente für         gemeinsamen Agrarpolitik durch das Königreich Spanien.\nWaren aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eröffnet. Die Höhe\nder Kontingente für 1986 ist in der genannten Liste angege-                                    Artikel 51\nben.\n(1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erho-\nDas Königreich Spanien erhöht die Kontingente nach Maß-        ben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht etwas anderes\ngabe des in Unterabsatz 1 genannten Anhangs.                      bestimmt ist, die für den Handel mit dritten Ländern geltenden\nZollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemein-\nDie in Prozentsätzen ausgedrückten Erhöhungen werden zu\nschaftlichen Handel Anwendung.\njedem Kontingent hinzugezählt, und die folgende Erhöhung\nwird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe                Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaftlichen\nberechnet.                                                        Handel sowie im Handel mit dritten Ländern ist bis zum\nDie Kontingente nach Unterabsatz 1 stehen ~llen Marktteil-     - 31. Dezember 1992 für industrielle Waren und\nnehmern ohne Beschränkung offen, und die im Rahmen dieser         - 31. Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nKontingente eingeführten Waren dürfen in Spanien auf der\nGroßhandelsstufe keinen ausschließlichen Vertriebsrechten         als Zoligebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den am\nunterliegen; auf der Einzelhandelsstufe ist bei bestimmten im     31. Dezember 1985 in der Gemeinschaft und im Königreich\nRahmen der Kontingente eingeführten Waren sicherzustellen,        Spanien geltenden Bestimmungen festgelegt ist.\ndaß der Absatz an den Verbraucher ohne Diskriminierung                (2) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986 im\nerfolgt.                                                          innergerneinschaftlicheri Handel das Schema des Gemeinsa-\n(4) Die Umformung des Monopols für die in der Liste des        men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an.\nAnhangs VI aufgeführten Waren braucht das Funktionieren               Das Königreich Spanien kann in diese Schemata die zum\ndes spanischen Erdölmonopols gegenüber dritten Ländern            Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Untertei-\nnicht zu berühren. Durch dieses Monopol können weiterhin der      lungen übernehmen, die für den nach Maßgabe dieser Akte\nUrsprung und die Erwerbsbedingungen einer Quote der Roh-          vorzunehmenden schrittweisen Abbau seiner Zölle innerhalb\nöleinfuhren aus dritten Ländern geregelt werden, die für die      der Gemeinschaft unertäßlich sind.\ngesicherte Versorgung des spanischen Marktes erforderlich\nsind; dabei ist der EWG-Vertrag einzuhalten, insbesondere die                                  Artikel 52\nBestimmungen über den freien Warenverkehr nach seinen                 Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt führt das König-\nArtikeln 30 und 37.                                               reich Spanien die Umstrukturierung seiner Eisen- und Stahl-\nindustrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 10 durch.\nArtikel 49                               Die Kommission kann nach Zustimmung des Rates den\nAbweichend von Artikel 42 gilt für den Handel mit bestimm-     genannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des\nten Textilwaren zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-      genannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe\ngen Zusammensetzung und Spanien die in Protokoll Nr. 9 fest-      - der Fortschritte bei der Durchführung der spanischen\ngelegte Regelung.                                                     Umstrukturierungspläne unter Berücksichtigung der An-","1270                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit       (3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,\nder Unternehmen;                                              die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der\nVerordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Spa-\n- der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden Maß-\nnien erhoben wird, entspricht dem höheren von zwei Beträgen,\nnahmen im Eisen- und Stahlsektor; in diesem Fall dürfte die\ndie wie folgt ermittelt werden-\nnach dem Beitritt anwendbare Regelung für die spanischen\nUeferungen nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen         - Von dem Ausgangszollsatz, den das Königreich Spanien bei\nZusammensetzung nicht zu einer zwischen Spanien und              Einfuhren aus dritten Ländern anwendet, wird ein bewegli-\nden anderen Mitgliedstaaten grundlegend unterschied-             cher Teilbetrag abgezogen, der dem in Anwendung der Ver-\nlichen Behandlung führen.                                        ordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen\nTeilbetrag entspricht und 1e nach Fall um den Ausgleichs-\nArtikel 53                             betrag nach Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich\n(1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer\nerhöht odor verringert wi, d.\nderzeitigen Zusammensetzung und dem Königreich Spanien           - Der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Gemeinschaft\nAusgleichsbeträge im Sinne des Artikels 72 auf ein oder meh-        in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Sp,1r,ien ange-\nrere Grunderzeugnisse angewandt, bei denen davon ausge-             wandt wird, wird mit dem festen Teilbetrag des Satzes des\ngan!:Jen wird, daß sie bei der Herstellung von Waren verwendet      Gemeinsamen Zolltarifs (oaer - gegenüber dritten Ländern,\nwurden, welche unter die Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des           für die das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der\nRates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Handelsre-           Gemeinschaft gilt - mit dem festen Präferenzteilbetrag, den\ngelung für bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen         die Gemeinschaft gegebenenfalls auf die Einfuhren aus\nhergestellte Waren fallen, so gelten folgende Übergangsmaß-         diesen Ländern anwendet) addiert.\nnahmen:\n(4) Abweichend von Artikel 30 werden die Zollsätze, die das\n- Be; der Einfuhr dieser Waren aus Spanien in aie Gemein-       Königreich Spanien auf Eir,fuhren aus der Gemeinschaft und\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird ein Aus-    aus dritten Ländern anwendet, zum Zeitpunkt des Beitritts den\ngleichsbetrag angewandt, der auf der Grundlage der in Arti-  Zollsatzarten und den Maßstäben des Gemeinsamen Zolltarifs\nkel 72 genannten Ausgleichsbeträge nach den Regeln           angepaßt. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des Wer-\nberechnet wird, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 für  tes der Waren, die in den letzten vier Quartalen, für die Anga-\ndie Berechnung des bei den Waren dieser Verordnung gel-      ben vorliegen, nach Spanien eingeführt wurden, oder, wenn\ntenden beweglichen Teilbetrags vorgesehen sind.              die betrettenden Waren nicht nach Spanien eingeführt wurden,\n- Bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG)                 auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren bei ihrer\nNr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Spanien erhöht oder     Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nverringert sich der durch diese Verordnung festgelegte       zung.\nbewegliche Teilbetrag um den unter dem ersten Gedanken-         (5) Alle festen Teilbeträge, die im Handel zwischen der\nstrich genannten Ausgleichsbetrag.                           Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und\n- Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)                 Spanien angewandt werden, werden gemäß Artikel 31 aufge-\nNr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festle-      hoben.\ngung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Aus-          Alle festen Teilbeträge, die das Königreich Spanien bei der\nfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des       Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden gemäß den Arti-\nErstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche         keln 37 und 40 an den festen Teilbetrag des Satzes des\nErzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Ver-  Gemeinsamen Zolltarifs (oder gegebenenfalls an den im\ntrags fallenden Waren aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-  Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft\ntigen Zusammensetzung nach Spanien ausgeführt werden,        vorgesehenen festen Präferenzteilbetrag) angeglichen.\nwird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der Grund-\n(6) Wird dritten Ländern, für die das Schema der allgemei-\nlage der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Aus-\nnen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine Herabsetzung\ngleichsbeträge nach den Regeln bestimmt wird, die in der\ndes beweglichen Teilbetrags des Zollsatzes des Gemeinsa-\nvorgenannten Verordnung für die Berechnung der Erstattun-\nmen Zolltarifs gewährt, so wendet das Königreich Spanien\ngen vorgesehen sind.\ndiesen beweglichen Präferenzteilbetrag ab dem Beitritt an.\n- Bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)\nNr. 3035/80 aus Spanien nach dritten Ländern wird der                                  Abschnitt IV\nunter dem dritten Gedankenstrich genannte Ausgleichs-\nbetrag angewandt.                                                 Warenverkehr zwischen dem Königreich Spanien\n(2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,               und der Portugiesischen Republik\ndie zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der\nVerordnung (EWG) Nr. 3033/80 nach Spanien erhoben wird,                                      Artikel 54\nentspricht dem Ausgangszollsatz, den das Königreich Spa-\nnien auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer der-      Das Königreich Spanien wendet im Warenverkehr mit der\nzeitigen Zusammensetzung erhebt, vermindert um einen             Portugiesischen Republik die Artikel 30 bis 53 vorbehaltlich\nbeweglichen Teilbetrag, der dem in Anwendung der Verord-         des Protokolls Nr. 3 an.\nnung (EWG)Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen Teil-\nbetrag zuzüglich bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags nach                                   Kapitel 2\nAbsatz 1 erster und dritter Gedankenstrich entspricht.\nFreizügigkeit,\nBei den Waren der in Anhang VII genannten Nummern des\nGemeinsamen Zolltarifs entspricht der feste Teilbetrag den in\nfreier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr\ndiesem Anhang aufgeführten Ausgangszollsätzen.\nDas Königreich Spanien kann die in Anhang VII aufgeführten\nAbschnitt   1\nWaren sowie die Spirituosen der Tarifstelle 22.09 C des                                    Arbeitskräfte\nGemeinsamen Zolltarifs während einer Übergangszeit von sie-\nben Jahren zu ausschließlich statistischen Zwecken einer\nArtikel 55\ngemeinschaftlichen Überwachung unterstellen. Die Einfuhr\ndieser Waren darf jedoch durch diese statistische Über-              Artikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit der\nwachung in keiner Weise verzögert werden.                         Arbeitnehmer zwischen Sp;rnien und den anderen Mitglied-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1271\nstaaten nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der                                      Artikel 58\nArtikel 56 bis 59 dieser Akte anwendbar.                            Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG zur Auf-\nhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeit-\nnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörige\ninnerhalb der Gemeinschaft von denjenigen Bestimmungen\nA,tikel 56\nder Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht zu trennen sind,\n( 1) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68     deren Anwendung durch Artikel 56 aufgeschoben wird, kön-\nüber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein-    nen das Königreich Spanien ~:id die anderen Mitgliedstaaten\nschaft sind in Spanien gegenüber Angehörigen der anderen         jeweils von diesen Bestimmungen in dem Umfang abweichen,\nMitgliedstaaten und in diesen gegenüber spanischen Staats-       wie es zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 56 not-\nangehörigen erst ab 1. Januar 1993 anwendbar.                    wendig ist, die eine Abweichung von der genannten Verord-\nDas Kö!ligreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten       nung vorsehen.\nkönnen bis zum 31. Dezember 1992 gegenüber Angehörigen\nder anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber                                       Artikel 59\nspanischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder auf\nDas Königreich Spanien und die anderen Mitgliedstaaten\nbilaterale .Abkommen zurückgehenden Bestimmungen beibe-\ntreffen mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen\nhalten, welche die Einreise zum Zweck einer Tätigkeit im Lohn-\nMaßnahmen, damit spätestens vom 1. Januar 1993 an die Ent-\noder Gehaltsverhältnis und/oder den Zugang zu einer solchen\nscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1972 betreffend\nTätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig\ndas „SEDOC\" genannte einheitliche Verfahren nach Artikel 15\nmachen.\nder Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates und die Ent-\nDarüber hinaus können das Königreich Spanien und das         scheidung der Kommission vom 14. Dezember 1972 über das\nGroßherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 genannten          „Gemeinschaftsschema\" für die Sammlur.g und Verbreitung\ninnerstaatlichen Bestimmungen gegenüber luxemburgischen         der in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68\nStaatsangehörigen beziehungsweise gegenüber spanischen          des Rates vorgesehenen Informationen auch auf Spanien\nStaatsangehörigen bis zum 31. Dezember 1995 beibehalten.        angewendet werden können.\n(2) Ab 1. Januar 1991 prüft der Rat aufgrund eines Berichts\nder Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1\nArtikel 60\nbezeichneten abweichenden Maßnahmen.\n(1) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheit-\nNach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Gegeben-\nlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung (EWG)\nheiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Bestimmun-\nNr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-\ngen zur Anpassung der genannten Maßnahmen erlassen.\nheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-\nangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-\ndern, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1988, sind Arti-\nArtikel 57                         kel 73 Absätze 1 und 3, Artikel 7 4 Absatz 1 und Artikel 75\nAbsatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der\n(1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist Artikel 11 der Verordnung  Verordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Ver-\n(EWG) Nr. 1612/68 in Spanien gegenüber Angehörigen der          ordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht auf die in einem anderen\nanderen Mitgliedstaaten und in anderen Mitgliedstaaten           Mitgliedstaat als Spanien beschäftigten spanischen Arbeit-\ngegenüber spanischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der          nehmer anwendbar, deren Familienangehörige in Spanien\nfolgenden Bestimmungen anwendbar:                               wohnen.\na) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10             Artikel 73 Absatz 2, Artikel 7 4 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2\nAbsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die zum     und Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\nZeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsge-    sowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der Verordnung (EWG)\nmäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen,   Nr. 57 4/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entspre-\nhaben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätig- chend.\nkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheits-\ngebiet des Mitgliedstaats.                                     Jedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nunberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen\nJedoch kann die Zuerkennung des oben bezeichneten          ohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land seine Familien-\nRechts auf Fam;lienangehörige spanischer Arbeitnehmer      angehörigen wohnen.\nbeschränkt werden, die ab einem früheren Zeitpunkt, der\naufgrund von vor der Unterzeichnung dieser Akte geschlos-     (2) Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG)\nsenen besonderen bilateralen Abkommen über den Zugang      Nr. 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten\nzur Beschäftigung von Familienangehörigen spanischer       Zeitraums folgende Bestimmungen von Abkommen über die\nArbeitnehmer nach dem Beitritt festgelegt wurde, in einem  soziale Sicherheit auf spanische Arbeitnehmer anwendbar:\nanderen Mitgliedstaat wohnen.                              a) Spanien - Belgien\nb) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel 1O           - Artikel 20 Absätze 2 und 3 des Allgemeinen Abkommens\nAbsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die mit            vom 28. November 1956\nihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschrifts-\ngemäß im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen,            - Artikel 59, 60 und 61 der Verwaltungsvereinbarung vom\nhaben das Recht auf Zugang zu jeder Tätigkeit im Lohn-           30. Juli 1969\noder Gehaltsverhältnis, wenn sie sich dort seit mindestens  b) Spanien - Deutschland\ndrei Jahren aufhalten. Diese Aufenthaltsdauer braucht ab\n- Artikel 40 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Abkommens\n1. Januar 1989 nur noch achtzehn Monate zu betragen.\nvom 4. Dezember 1973, in der Fassung des Artikels 2 der\nDieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf             Änderungsvereinbarung vom 17. Dezember 1975\nbilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen\nc) Spanien - Italien\nunberührt.\n- Artikel 25 und 26 des Abkommens vom 30. Oktober 1979\n(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch für\nFamilienangehörige eines selbständig Erwerbstätigen, die mit         - Artikel 31 und 32 der Verwaltungsvereinbarung vom\nihm in einem Mitgliedstaat wohnen.                                     30 Oktober 1979","1272                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nd) Spanien - Luxemb1Jrg                                             Mit dem Beitritt erfolgt Jedoch die Liberalisierung des\nErwerbs\n- Artikel 29 des Abkommens vom 8. Mai 1969, geändert\ndurch Artikel 3 des zweiten Ergänzungsabkommens vom     - dieser Wertpapiere durch Versicherungsgesellschaften,\n29. März 1978                                               Depositenbanken und Industriebanken bis zu 10 v. H. des\nAnstiegs ihrer Eigenmittel,\n- Artikel 30 der Verwaltungsvereinbarung vom 25. Mai\n1971                                                    - dieser Wertpapiere durch Mobil1arinvestitionsfonds und\n-gesellschaften zu den Bedingungen der für diese Fonds\ne) Spanien - Niederlande\nund Gesellschaften geltenden einzelstaatlichen Rechtsvor-\n- Artikel 37 Absätze 2 und 5 des Abkommens vom                 schriften;\n5. Februar 197 4\n- festverzinslicher Wertpapiere der Europa1schen Gemein-\n- Artikel 46 und 4 7 der Verwaltungsvereinbarung vom           sch3ften und der Europ21'.::chen lr:vestitionsbank\n5. Februar 1974\nf)   Spanien - Portug8I                                                                      Artikel 65\n- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom              Wenn die Umstände es erlauben, fuhrt das Königreich Spa-\n11. Juni 1969                                           nien die in den Artikeln 62. 63 und 64 vorgesehene Liberalisie-\n- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom        rung des Kapitalverkehrs schon vor Ablauf der dort genannten\n22. Mai 1970                                            Fristen durch\ng) Spanien - Vereinigtes Königreich                                                          Artikel 66\n- Artikel 22 des Abkommens vom 13. September 197 4            Zur Durchführur-g der Bestimmungen dieses Abschnitts\n- Artikel 17 des Abkommens vom 30. Oktober 197 4.          kann die Kommission den Währungsausschuß anhören und\ndem Rat zweckdienliche Vorschläge unterbreiten\nAbschnitt II\nKapitalverkehr\nKapitel 3\nArtikel 61                                                 Landwirtschaft\n(1) Das Königreich Spanien kann die Liberalisierung des in\nden Listen A und B der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai                              Abschnitt   1\n1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags und\nAllgemeine Bestimmungen\nder Zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1962 zur\nErgänzung und Änderung der Ersten Richtlinie zur Durchfüh-\nrung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten Kapitalver-                                  Artikel 67\nkehrs im Rahmen der in den Artikeln 62 bis 66 genannten\n(1) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftlichen Erzeug-\nBedingungen und Fristen aufschieben.\nnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG)\n(2) Zwischen den spanischen Behörden und der Kommis-        Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für\nsion finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über die Ein-  Fischereierzeugnisse.\nzelheiten der Liberalisierungs- oder Lockerungsmaßnahmen\n(2) Soweit in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt\nstatt, deren Durchführung gemäß den nachstehenden Bestim-\nmungen aufgeschoben werden kann.                                 ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirtschaft-\nlichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwendung.\nArtikel 62                              (3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirt-\nschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit Ablauf des\nDas Königreich Spanien kann\nJahres 1995, soweit in besonderen Bestimmungen dieses\na) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Devisen-   Kapitels nicht andere Zeitpunkte oder kürzere Fristen vorge-\ninländer in Unternehmen der anderen Mitgliedstaaten bis    sehen sind.\nzum 31. Dezember 1988 aufschieben, die den Erwerb von\nund das Eigentum an Wertpapieren zum Gegenstand\nhaben,                                                                             Unterabschnitt 1\nb) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch Devisen-                 Annäherung und Ausgleich der Preise\ninländer in Unternehmer, der anderen Mitgliedstaaten bis\nzum 31. Dezember 1990 aufschieben, die den Erwerb, den                                 Artikel 68\nBesitz oder die Nutzung von Immobilien zum Gegenstand\nBis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 werden die\nhaben.\nin Spanien anzuwendenden Preise nach den in der gemeinsa-\nArtikel 63                        men Marktorganisation für den betreffenden Sektor vorgese-\nhenen Regeln in Höhe der Preise festgesetzt, die in Spanien\nDas Königreich Spanien kann die Liberalisierung des Immo-\nnach der vorherigen innerstaatlichen Regelung während eines\nbilienerwerbs durch Deviseninländer in den anderen Mitglied-\nfür jedes Erzeugnis zu bestimmenden repräsentativen Zeit-\nstaaten bis zum 31. Dezember 1990 aufschieben, sofern\ndieser Immobilienerwerb nicht mit der Auswanderung im Rah-     raums galten.\nmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer oder des Niederlas-       Besteht für ein Erzeugnis keine Definition des spanischen\nsungsrechts in Verbindung steht.                              Preises, so wird der in Spanien anzuwendende Preis entspre-\nchend den Preisen festgesetzt, die auf den spanischen Märk-\nArtikel 64                         ten während eines noch zu bestimmenden repräsentativen\nZeitraums tatsächlich festgestellt werden.\nDas Königreich Spanien kann die Liberalisierung des\nErwerbs ausländischer, an Börsen gehandelter Wertpapiere in        Fehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem spani-\nden anderen Mitgliedstaaten durch Deviseninländer bis zum      schen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen Angaben,\n31. Dezember 1988 -aufschieben.                                so wird der in Spanien anzuwendende Preis auf der Grundlage","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1273\nder Preise gleict1art1ger oder konkurrierender Erzeugnisse            (4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration\noder Erzeugnisgruppen in der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-       kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer\ngen Zusammensetzung berechnet.                                    Erzeugnisse in Spanien abweichend von Absatz 2 während\neines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des\nAbsatzes 2 ergebenden Preisen abweicht.\nArtikel 69\nDiese Abweichung dart höchstens 10 v. H. des Ausmaßes\n( 1) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis    der durchzuführenden Preisbewegung betragen.\nangewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts festge-\nIn diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis-\nstellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des\nniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben\nErzeugnisses in Spanien und dem gemeinsamen Preis äußerst\nhätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre.\ngering ist\nFür dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-\n(2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst gering,    zen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau\nwenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises           beschlossen werden.\nbeträgt\nDie in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für\nArtikel 70                          die letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung.\n(1) Fuhrt die Anwendung des Artikels 68 in Spanien zu Prei-\nsen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so werden                                      Artikel 71\ndie Preise, bei denen in Abschnitt II auf den vorliegenden Arti-    Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis\nkel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 4 jährlich zu     angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts oder\nBeginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2 und 3          während des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß-\nden gemeinsamen Preisen angenähert.                              nahmen der Welt,na,ktpreis d;eses Erzeugnisses über dem\ngemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, wenn der in Spanien\n(2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien unter dem\nangewandte Preis über dem gemeinsamen Preis liegt.\ngemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung in sieben Stu-\nfen; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Spa-\nnien nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein                               Artikel 72\nViertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen\nDie Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt II auf\ndem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveau dieses\ndiesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt ausgeglichen:\nMitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden\ngemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus dieser        1. Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 68\nBerechnung ergebende Preis wird im Verhältnis einer etwai-             und 70 festgesetzt werden, sind die im Handel zwischen\ngen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirt-                   der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder              und Spanien sowie zwischen Spanien und dritten Ländern\nverringert; der gemeinsame Preis wird in Spanien mit der sieb-         anwendbaren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied\nten Annäherung angewandt.                                              zwischen den für Spanien festgesetzten Preisen und den\n(3) a) Liegt der Preis eines Ew3ugnisses in Spanien über            gemeinsamen Preisen.\ndem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied-           Der wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird\nstaat auf der Höhe beibehalten, die aus der Anwendung des              jedoch gegebenenfalls berichtigt, um auch die Auswirkung\nArtikels 68 folgt; die Annäherung ergibt sich aus der Entwick-         der innerstaatlichen Beihilfen zu berücksichtigen, welche\nlung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem              das Königreich Spanien nach Artikel 80 beibehalten kann.\nBeitritt.\n2. Führt die Anwendung der Nummer 1 jedoch zu einem\nDer Preis in Spanien wird jedoch angepaßt, soweit         äußerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbetrag\ndies erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstands zwi-          festgesetzt.\nschen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhin-\n3. a) Im Handel zwischen Spanien und der Gemeinschaft in\ndern.\nihrer derzeitigen Zusammensetzung werden die Aus-\nGehen die in ECU ausgedrückten spanischen                      gleichsbeträge vom einführenden Staat erhoben oder\nPreise, die nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im               vom ausführenden Staat gewährt.\nWirtschaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschafts-\nb) Im Handel zwischen Spanien und dritten Ländern wer-\njahr 19C4/1985 bestehenden Abstand zwischen den spani-\nden die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik\nschen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird\nangewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuh-\nder Preis in Spanien, welcher sich aufgrund der Unter-\nrabgaben und - falls nicht ausdrücklich anders\nabsätze 1 und 2 ergibt, ferner um einen noch festzusetzenden\nbestimmt - die Ausfuhrerstattungen um die im Handel\nBetrag in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise\nmit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nvermindert, daß die Überschreitung im laufe der ersten sieben\nsetzung anwendbaren Ausgleichsbeträge verringert\nWirtschaftsjahre nach dem Beitritt vollständig abgebaut wird.\noder erhöht.\nDer gemeinsame Preis wird unbeschadet des Buch-\nDie Zölle dürfen jedoch nicht um den Ausgleichsbetrag\nstabens b mit der siebten Annäherung angewandt.\nverringert werden.\nb) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Spanien\n4. Bei den Erzeugnissen, für die der Zollsatz des Gemeinsa-\nerheblich über dem gemeinsamen Preis, so prüft der Rat auf\nmen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Han-\nder Grundlage einer gegebenenfalls mit Vorschlägen versehe-\ndelsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung\nnen Stellungnahme der Kommission zum Ablauf des vierten\nberücksichtigt.\nJahres nach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannähe-\nrung.                                                             5. Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach\nNummer 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Gesamtbe-\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\ntrag nicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der\nschlag der Kommission und nach Anhörung der Versammlung\nEinfuhr aus dritten Ländern erhebt, welche die Meistbegün-\ninsbesondere den Zeitraum für die Preisannäherung bis zur\nstigung erhalten.\nHöchstdauer der Anwendung von Übergangsmaßnahmen ver-\nlängern und andere Verfahren zur rascheren Preisannäherung            Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nbeschließen.                                                          Kommission Abweichungen von Unterabsatz 1 beschlie-","1274                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBen, insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wett-         - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 1 2,5 v H des\nbewerbsverzerrungen zu verhindern.                              Anfangszollsatzes herabgesetzt;\n6. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der    - am 1. Januar 1993 entfä!lt Jeder Zoll\nKommission bei den Erzeugnissen, für die Ausgleichs-         Jedoch gilt folgendes:\nbeträge gelten, von Artikel 53 Absatz 1 abweichen, soweit\ndies für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen      a} Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG)\nAgrarpolitik erforderlich ist.                                   Nr. 1035/72 erfolgt der Zollabbau während einer Uber-\ngangszeit von zehn Jahren wie folgt:\nArtikel 73                                - Bei den Erzeugnissen, für die ein Referenzpreis fest-\ngelegt wird, werden dre Zolle in elf Jährlichen Raten\nLiegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über dem fur            wie folgt stufenweise abgebaut\ndie Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der gemein-\n•  am 1. März 1986 um 10 v. H.\nsamen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich des Aus-\ngleichsbetrags, der nach Artikel 72 von der Einfuhrbelastung            •  am 1. Januar 1987 um 10 v. H\nabgezogen wird, oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach            •  am 1. Januar 1988 um 10 v. H.\ndritten Ländern niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird\n•  am 1 . Januar 1989 um 10 v. H\neine Erstattung nicht gewährt, so können Maßnahmen getrof-\nfen werden, die geeignet sind, das reibungslose Funktionieren           •  am 1. Januar 1990 um 25 v. H .\nder gemeinsamen Marktorganisation zu gewährleisten                      •  am 1. Januar 1991 um 15 v. H\n•  am 1. Januar 1992 um      4 V. H\nArtikel 74                                  • am\nam 1. Januar 1993 um      4v H.\n(1) Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der                   •      1. Januar 1994 um     4 V. H\nGemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und                     •  am 1. Januar 1995 um      4 V. H.\nGarantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie.\nfinanziert.\n•  am 1. Januar 1996 um      4 V. H.;\n- bei den anderen Erzeugnissen werden die Zolle\n(2) Die Ausgaben des Königreichs Spanien für Interven-               schrittweise wie folgt abgebaut:\ntionsmaßnahmen auf seinem Binnenmarkt und für die Gewäh-                •  am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H\nrung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Ausfuhr nach drit-            des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nten Ländern oder nach anderen Mitgliedstaaten bleiben fur\nErzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über die                   •  am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf\ngemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bis zum                   81,8 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt.\n31. Dezember 1989 einzelstaatliche Ausgaben.                            •  am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf\nDie Gemeinschaft beteiligt sich jedoch nach Maßgabe des                 72,7 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nArtikels 133 an der Finanzierung von Interventionsmaß-                  •  am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf\nnahmen, die das Königreich Spanien während der Stufe der                   63,6 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nÜberprüfung der Konvergenz für diese Erzeugnisse trifft.\n•  am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf\nAb der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven-                  54,5 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\ntionsmaßnahmen auf dem spanischen Inlandsmarkt und für die\n•  am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf\nGewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten\n45,4 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nLändern von der Gemeinschaft aus dem Europäischen Aus-\nrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung          •  am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf\nGarantie, finanziert.                                                      36,3 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n•  am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf\n27,2 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nUnterabschnitt 2\n•  am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf\nFreier Warenverkehr und Zollunion                            18, 1 v. H. des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n•  am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H\nArtikel 75                                     des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nAuf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die        •  am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.\nGemeinscha·ft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zölle\nb) Bei den Erzeugnissen der Verordnung (EWG)\nerhoben werden, finden folgende Bestimmungen Anwendung:\nNr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für\n1. Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzei-       Rindfleisch werden die Zölle schrittweise in acht Stufen\ntigen Zusammensetzung und Spanien werden unbescha-               von je 12,5 v. H. zu Beginn jedes der dem Beitritt folgen-\ndet der Nummern 4 und 5 stufenweise wie folgt abgebaut:          den acht Wirtschaftsjahre abgebaut.\nAm 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des    c) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                              12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei Erzeug-\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des         nissen der Nummer 12.02 und der Tarifstelle 23.04 B\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                              des Gemeinsamen Zolltarifs werden die Einfuhrzölle\nzwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des       mensetzung und Spanien stufenweise wie folgt abge-\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                              baut:\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des         - Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des\nAnfangszollsatzes herabgesetzt;                                  Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des       - am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H.\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                 des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H des          - am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H.\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                 des Ausgangszollsatrs herabgesetzt:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1275\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H.       bb) In den anderen Fällen wendet das Königreich Spa-\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                           nien einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H.            5Chen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des\nGemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird:\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H.\nam 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H.\ndes Anfangsabstands verringert;\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1S87 wird der Abstand auf\nam 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H.\n81,8 v. H. des Anfangsabstands verringert;\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf\nam 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H.\n72,7 v. H. des Anfangsabstands verringert;\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1989 wird der Abstand au~\nam 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H.\n63,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf\nam 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des\n54,5 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf\nam 1. Januar 1996 rntfällt jeder Zoll.\n45,4 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nd) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b\n- am 1. Januar 1992 wird der . Abstand auf\nder Verordnung Nr. 136/66/EWG mit Ausnahme der\n36,3 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nErzeugnisse der Nummer 12.02 und der Tarifstelle\n23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wenden die                     - ~m 1. Januar 1993 wird d':!r At.Jstand auf\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung                   27,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nund das Königreich Spanien ihre Ausgangszollsätze                 - am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf\nund Abgaben gleicher Wirkung unverändert an solanae                 18, 1 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nin Spanien bestimmte Kontrollregelungen n;ch Arti-\nkel 94 angewandt werden.                                           - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v. H.\ndes Anfangsabstands verringert.\nNach Ablauf dieser Zeit werden die Abgaben zollglei-\ncher Wirkung vollständig abgeschafft und die Zollsätze             Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien\nschrittweise wie folgt abgebaut:                                   den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an.\n- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf-83,3 v. H.    c) Bei Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                      der Verordnung Nr. 136/66/EWG mit Ausnahme der\n- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H.       Erzeugnisse der Nummer 12.02 und der Tarifstelle\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                      23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs wendet das König-\nreich Spanien seine Ausgangszollsätze und Abgaben\n- am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v. H.\ngleicher Wirkung unverändert an, solange in Spanien\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nbestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 94 ange-\n- am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v. H.       wandt werden.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nNach Ablauf dieser Zeit schafft das Königreich Spanien\n- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H.       seine Abgaben zollgleicher Wirkung vollständig ab und\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                      ändert seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zoll-\n- am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.                     sätze wie folgt:\n2. Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs         aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-\ndurch das Königreich Spanien gilt unbeschadet der Num-               sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des\nmern 4 und 5 folgendes:                                              Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, werden letz-\ntere Sätze angewandt.\na) Das Königreich Spanien wendet bei\nbb) In den anderen Fällen verringert das Königreich\n- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 805/68,\nSpanien den Abstand zwischen dem Ausgangs-\n- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,                  zollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs\nbei denen für das gesamte Wirtschaftsjahr oder                 wie folgt:\neinen Teil desselben ein Referenzpreis festgesetzt\n- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf\nwird,\n83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert;\n- Erzeugnissen der Verordnung (EWG) Nr. 337/79\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf\nüber die gemeinsame Marldoiganisation für Wein, für\n66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;\ndie ein Referenzpreis festgesetzt wird,\n- am 1 . Januar 1993 wird der Abstand auf\ndie Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs ab 1. März 1986\n49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nin vollem Umfang an.\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf\nb) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten der Tarifstelle\n33,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;\n12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie bei allen\nErzeugnissen der Nummer 12.02 und der Tarifstelle                 - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf\n23,04 B des Gemeinsamen Zolltarifs ändert das König-                 16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert.\nreich Spanien zur schrittweisen Einführung des\nAb 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien\nGemeinsamen Zolltarifs seine gegenüber dritten Län-\nden Gemeinsamen Zolltarif in vollem Unfang an.\ndern geltenden Zollsätze wie folgt:\naa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-       d) Für die anderen Erzeugnisse gilt folgendes:\nsätze um höchstens 15 v. H. nach oben oder unten        aa) Ab 1. März 1986 wendet das Königreich Spanien\nvon den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs                    den Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in vollem\nab\\. aichen, werden letztere Sätze angewandt.                Umfang an, wenn seine Ausgangszollsätze nicht","1276                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II\nhöher liegen als die Sätze des Gemeinsamen Zoll-             samen Zolltarifs, für die unter der vorherigen innerstaat-\ntarifs; ausgenommen sind                                     lichen Regelung bei der Einfuhr nach Spanien soge-\nnannte Regulierungszölle oder variab:e Ausgleichszölle\n- natürlicher Honig der Nummer 04.06 des\nerhoben wurden, wird der Ausgangszollsatz auf einer\nGemeinsamen Zollarifs und unverarbeiteter\nnach Maßgabe des Artikels 91 noch zu bestimmenden,\nTabak und Tabakabfälle der Nummer 24.01 des\nfür das Wirtschaftsjahr 1984/1985 repräsentativen\nGemeinsamen Zolltarifs; bei diesen Erzeugnis-\nHöhe festgesetzt.\nsen verringert das Königreich Spanien den\nAbstand zwischen dem Ausgangszollsatz und\n4  Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unteriie-\ndem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs in acht\ngenden Erzeugnissen kcJnn nach dem Verfahren des Arti-\nStufen um jeweils 12,5 v. H. zum 1. März 1986\nkels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den\nund zum 1. Januar der Jahre 1987 bis 1993;\nentsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen uber\n- Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet,             gemeinsame Agrarmarktorganisationen beschlossen wer-\nder Nummer 18.01 des Gemeinsamen Zolltarifs           den, daß\nund Kaffee, nicht geröstet und nicht entkotiei-\na) das Königreich Spanien auf seinen Antrag\nniert, der Tarifstelle 09.01 A I a) des Gemein-\nsamen Zolltarifs; bei diesen Erzeugnissen ver-             - die unter Nummer 1 genannten Zollsatze schneller\nringert das Königreich Spanien den Abstand                    abschafft oder die Annäherung der Zollsatze bei den\nzwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz                    unter Nummer 2 Buchstabe a nicht genannten\ndes Gemeinsamen Zolltarifs wie fo!gt:                         Erzeugnissen schneller vornimmt als dort vorgese-\nhen;\n•    Am 1. März 1986 wird der Abstand auf\n83,3 v. H. des Anfangsabstands verringert;            - die unter N1Jmrner 1 genannten Zo!le 2:uf aus den der-\nzeitigen Mitgliedstaaten eingefuhrte Erzeugnisse\n•   am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf\nganz oder teilweise aussetzt,\n66,6 v. H. des Anfangsabstands verringert;\n- die Zölle auf aus dritten Ländern eingeführte Erzeug-\n•   am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf\nnisse mit Ausnahm2 der unter Nummer 2 Ruchstabe\n49,9 v. H. des Anfangsabstands verringert;\na genannten Erzeugnisse ganz oder teilweise aus-\n•    am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf                   setzt;\n33,2 v. H. des Anfangsabstands verringert;\nb) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\n•   am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf\nzung\n16,5 v. H. des Anfangsabstands verringert\n- die unter Nummer 1 genannten Zollsatze schneller\nAb 1. Januar 1991 wendet das Königreich Spa-\nabschafft als dort vorgesehen;\nnien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem\nUmfang an.                                                - die unter Nummer 1 genannten Zölle auf aus Spanien\neingeführte Erzeugnisse ganz oder tei 1weise aus-\nbb) liegen die spanischen Ausgangszollsätze 0ber                       setzt.\nden Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs so ändert\ndas Königreich Spanien seine gegenüber dritten            Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unter-\nLändern geltenden Zollsätze wie folgt:                    liegenden Erzeugnissen\ni)    Auf Zollpositionen bei denen die Ausgangszoll-      a) bedarf das Königreich Spanien keiner Ermächtigung für\nsätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen               die in Unterabsatz 1 Buchstabe a erster und zweiter\ndes Gemeinsamen Zolltarifs abweichen wer-                Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen; das\nden letztere Sätze angewandt.                            Königreich Spanien unterrichtet die anderen Mitglied-\nstaaten und die Kommission über die getrofienen Maß-\nii)   In den anderen Fällen wendet das Königreich\nSpanien einen Zollsatz an durch den der                  nahmen;\nAbstand zwischen den Ausgangszollsätzen\nb) kann die Kommission die Zölle auf aus Spanien einge-\nund den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs in\nführte Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen.\nacht gleichen Stufen von je 12,5 v. H zu folgen-\nden Zeitpunkten verringert wird:                    Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden\noder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein\n•   am 1. März 1986,                                als die Zollsätze, die bei der Einfuhr der gleichen Erzeug-\n•   am 1. Januar 1987,                              nisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt werden.\n•   am 1. Januar 1988,\n•   am 1. Januar 1989,                           5. Treten auf dem Markt der Waren, die unter die Tarifstellen\n15.17 B II und 23.04 B fallen, besondere Schwierigkeiten\n•   am 1. Januar 1990,\nauf, so kann das Königreich Spanien nach dem Verfahren\n•   am 1. Januar 1991,                              des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ermäch-\n•   am 1. Januar 1992 .\nAb 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spa-\ntigt werden,\na) die nach Nummer 1 Buchstabe c vorzunehmende Her-\nnien den Gemeinsamen Zolltarif in vollem                 absetzung der ZollsälLe, die bei der Einfuhr aus der\nUmfang an.                                              Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\ngelten, aufzuschieben;\n3. Der Ausgangszollsatz nach den Nummern 1 und 2 ist in\nArtikel 30 definiert.                                              b) die nach Nummer 2 Buchstabe b vorzunehmende Ver-\nringerung des Abstands zwischen seinen Ausgangs-\nJedoch gilt folgendes:                                                  zollsätzen und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs\n- Für die Erzeugnisse des Anhangs VIII gilt der bei diesen              aufzuschieben;\nErzeugnissen jeweils angegebene Ausgangszollsatz.\nc) die unter den vorstehenden Buchstaben a und b\n- Für Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Tarifstelle                    genannten Einfuhrzollsätze so lange anzuheben, wie es\n12.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die Waren                   zur Beseitigung der aufgetretenen Schwierigkeiten\nder Nummer 12.02 und Tarifstelle :-''3 04 8 des Gemein-               unbedingt er ,order1ich ist","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1277\nArtikel 76                                  Diese Bestimmung gilt nur bis zur Anwendung der gemein-\nsamen Marktorganisation für diese Erzeugnisse. längstens\n( 1) Im Handel zwischen Spanien und den anderen Mitglied-\naber bis zum 31. Dezember l 995, und nur insoweit, wie es zur\nstaaten sowie zwischen Spanien und dritten Ländern findet in\nAufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation\nSpaniPn ab 1. März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer der-\nunb8dingt erforderlichen ist.\nzeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher\nWirkung sowie für mengemäßige Beschränkungen und für                      (3) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986 das\nMaßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbeahlt-                 Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an.\nlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die\nSoweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen-\nErzeugnisse Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer\ndung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere für das Funk-\ngemeinsamen Marktorganisation unterliegen.\ntionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in\n(2) Bei den Erzeugnissen, die am 1. März 1986 nicht einer           diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen, erge-\ngemeinsamen Marktorganisation unterliegen, finden die im               ben, kann der Rat mit quc1lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nVierten Teil Titel II festgelegten Bestimmungen über die Besei-        Kommission das Königreich Spanien ermächtigen, in dieses\ntigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und über             Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen zu\ndie schrittweise Aufhebung der mengenmäßigen Beschrän-                 übernehmen. die für die schrittweise Annäherung an den\nkungen und der Maßnahmen glticher Wirkung keine Anwen-                 Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschatturig der Zölle\ndung auf diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen,                 innerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser\nwenn sie im Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer inner-          Akte unerläßlich sind.\nstaatlichen Marktordnung in Spanien oder in einem anderen\nMitgliedst3at sind.\nArtikel 77\nUnbeschadet des Artikels 94 kann das Königreich Spanien nach noch festzulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschran-\nkungen bei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten, und zwar\na) bis zum 31 Dezember 1989 fur folgende Erzeugnisse:\nNummer des\nGeme,nsa:nen                                                     Warenbezeichnung\nZoll:ar1fs\n07.01              Gemüse und Kuchenkräuter. frisch oder gekuhlt:\n8   Kohl:\n1. Blumenkohl\nG Ka~otten und Speisemöhren, Speiseruben, Rote Rüben. Schwarzwurzeln. Knollensellerie.\nRettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:\nex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:\n- Karotten\nex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n- Speisezwiebeln und Knoblauch\nM Tomaten\n0802              Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nA. Orangen\nB. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\nex II. andere:\n- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas\nC. Zitronen\n0804              Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1. Tafeltrauben\n08.06             Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA. Äpfel\n8. Birnen\n08.07             Steinobst, frisch:\nA. Aprikosen\nex 8. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:\n- Pfirsiche","1278                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nb) bis zum 31. Dezember 1995 für die Erzeugnisse des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr 2759/75 sowie fur folgende Erzeug-\nnisse:\nNumme: des\nGemeinsamen                                                       Warenb€ze1chnung\nZolltarifs\n02.04             Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:\nex A. von Haustauben und Hauskaninchen:\n- Fleisch von Hauskaninchen\n11.01             Mehl von Getreide:\nA von Weizen und Mengkorn\n11.02             Grobgries und Feingries; Getreidekörner, geschält, perlförmig, geschliffen, geschrotet, gequetscht\noder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als\nFlocken oder gemahlen:\nA Grobgries oder Feingries\nB. Getreidekörner, geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet\nC    Getre1dekörntr, p9rlf0rmig geschliffen\nD    Getreidekörner, nur geschrotet\nex E     Getreidekörner. gequetscht; Flocken:\n- Getreidekörner, gequetscht\nG. Getreidekörner, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen\n11.08             Stärke; Inulin\nA Stärke\nIII. von Weizen\n11.09             Kleber von Weizen, auch getrocknet\nc) für die Erzeugnisse, die dem ergänzenden Mechanismus für die Einfuhr nach Spanien aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-\ntigen Zusammensetzung gemäß Artikel 81 unterliegen, mit Ausnahme der Erzeugnisse, d,e unter die Verordnung (EWG)\nNr. 1035/72 fallen\nArtikel 78                                                       Unterabschnitt 3\n(1) Der Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungsindustrie,                                       Beihilfen\nder bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsamen Marktorga-\nnisationen für Getreide und Reis fallen, in die Berechnung der\nArtikel 79\nBelastung der Einfuhr aus dritten Ländern einbezogen wird,\nwird bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer            (1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der gemeinsamen\nderzeitigen Zusammensetzung erhoben.                                   Agrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien oder sonstigen\ngleichartigen Beträge Anwendung, bei denen in Abschnitt II auf\n(2) Für Einfuhren nach Spanien wird der Betrag dieses\ndiesen Artikel verwiesen wird\nBestandteils dadurch bestimmt, daß der Bestandteil oder die\nBestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie von dem                (2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in Spa-\nab 1. Januar 1985 geltenden Gesamtschutz getrennt werden;              nien gilt folgendes:\ndieser Betrag darf jedoch die Höhe des dem Gemeinschafts-\na) Die Höhe der in Spanien für ein Erzeugnis ab 1. März 1986\nschutz dienenden Bestandteils für das gleiche Erzeugnis nicht\nzu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe wird auf der\nübersteigen. Ist die Bestimmung des Schutzbestandteils in\nGrundlage der Beihilfen bestimmt, die vom Königreich\nSpanien wegen besonderer Schwierigkeiten der Größener-\nSpanien nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung\nmittlung nicht möglich, so wendet dieser Mitgliedstaat den\nwährend eines noch festzulegenden repräsentativen Zeit-\nSchutzbestandteil der Gemeinschaft sofort an.\nraums gewährt wurden.\nDiese Bestandteile werden bei der Einfuhr aus anderen Mit-\nDieser Betrag darf jedoch nicht höher sein als die Beihilfe,\ngliedstaaten erhoben und treten, was die Belastung bei der\ndie in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nEinfuhr aus dritten Ländern anbelangt, an die Stelle des dem\nzung am 1. März 1986 gewährt wird.\nGemeinschaftsschutz dienenden Bestandteils.\nWurde nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung\n(3) Artikel 75 findet auf den in den Absätzen 1 und 2 genann-\nkeine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in Spanien ab\nten Bestandteil Anwendung, wobei dieser als Ausgangsbe-\n1. März 1986 vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmun-\nstandteil gilt. Die betreffenden Herabsetzungen oder Annähe-\ngen keine Beihilfe gewährt\nrungen werden jedoch in acht Stufen von je 12,5 v. H. zu\nBeginn jedes der acht dem Beitritt folgenden Wirtschaftsjahre          b) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsiahres oder - wenn ein\nvorgenommen, die für das betreffende Grunderzeugnis fest-                  solches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen-\ngelegt werden                                                              dung der Beihilfe nach dem Beitritt wird","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1279\n- die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels ihres             genaue Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Beihilfen, ihre\nfür das folgende Wirtschaftsjahr oder den folgenden               Höhe, den Zeitplan ihres Abbaus. eine etwaige Degressivität\nZeitraum anwendbaren Betrags in Spanien eingeführt                und die für das reibungslose Funktionieren der gemPinsamen\noder                                                             Agrarpolitik erforderlichen Modalitäten; mit diesen Modalitäten\nmuß ferner ein gleicher Zugang zum spanischen Markt\n- die Höhe der GemAinschaftsbeihilfe in Spanien, sofern\ngewährleistet werden.\nein Unterschied besteht. der Höhe der in der Gemein-\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das                 (3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums der\nbevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehen-              Anwendung von Übergangsmaßnahmen von der in Absatz 2\nden Zeitraum anwendbaren Beihilfe um ein Siebtel des             genannten Degressivität abgewichen werden.\nUnterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen angenä-\nhert.                                                                                    Unterabschnitt 4\nc) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen-                                Ergänzender Handelsmechanismus\ndungszeiträume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe\nin Spanien der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirt-                                           Artikel 81\nschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwend-                   (1) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den Handel\nbaren Beihilfe nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel,           zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nein Viertel. ein Drittel und die Halfte des Unterschieds zwi-       setzung und Spanien geschaffen, im folgenden „ergänzender\nschen diesen beiden Beihilfen angenähert.                           Handelsmechanismus\" genannt\nd) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Spanien mit Beginn des               Der ergänzende Handelsmechanismus findet vom 1. März\nsiebten Wirtschaftsjahres oder des siebten Zeitraums,               1986 bis zum 31. Dezember i 995 Anwendung; ausgenommen\nw2hrcnd dessen r,ac~ d2m Beitritt die Beil:ilfe angc:wu.ndt         sind die Erzeugnisse nach Absatz 2 Buchstabe a erster\nwird, in voller Höhe Anwendung.                                     Gedankenstrich und Buchstabe b Unterabsatz cc, auf die er\nvom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1995 Anwendung\nArtikel 80                                findet.\n( 1) Unbeschadet des Artikels 79 kann das Königreich Spa-                (2) Unter den ergänzenden Handelsmechanismus fallen\nnien innerstaatliche Beihilfen beibehalten, deren Streichung             a) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nernste Folgen für die Höhe der Erzeugerpreise und der Ver-                   Zusammensetzung folgende Erzeugnisse:\nbraucherpreise hätte. Solche Beihilfen dürfen jedoch nur über-\ngangsweise längstens bis zum Ablauf des Zeitraums der                        - die Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse nach der\nAnwendung von Ubergangsmaßnahmen und grundsätzlich in                           Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,\nabnehmenden Umfang beibehalten werden.                                       - die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung\n(2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 91 die erforder-                  (EWG) Nr. 337 /79,\nlichen Durchführungsmaßnahmen zu dem vorliegenden Artikel                    - Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II des Gemeinsa-\nfest. Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Liste und die                     men Zolltarifs;\nb) bei der Einfuhr nach Spanien folgende Erzeugnisse:\naa) die Erzeugnisse des Weinsektors nach der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79;\nNummer des\nGemeinsamen                                                       Warenbezeichnung\nZolltarifs\nbb)      01.02              Rinder (einschließlich Büffel), lebend:\nA. Hausrinder:\nex II. andere:\n- mit Ausnahme von Tieren für Corridas\n02.01              Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren,\nfrisch, gekühlt oder gefroren:\nA. Fleisch:\nII. von Rindern\nB. Schlachtabfall:\nII. anderer:\nb) von Rindern\n02.06             Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salz-\nlake, getrocknet oder geräuchert:\nC. andere:\n1. von Rindern\n04.01             Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert","1280                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer dec;\nGemeinsamen                                           WareritJe1e1'..-hnung\nZolltarifs\n04.02      Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert\nA. nicht gezuckert:\nex II.  Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert:\n- für den menschlichen Verzehr\nB. gezuckert\n1   Milch und Rahm, in Pulveriorm oder granuliert\na I Milch zur Ernährung von Sauglingen, in luftdicht ve~schloss'?nen Behaltnissen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit eIriem Fettgehalt von mehr\nals 10, jedoch höchstens 27 Gewichtsh 1Jndertteilen\nex b) andere\n- für den menschlichen Verzehr\n04.03      Butter\n04.04      Kase und QL:arl<\nA. Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller, Freiburger Vach8r1n und Tete de Moine,\nweder gerieben noch in Pulveriorm\nB. Glarner Kräuterkäse (sog Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zus2tz von feinvermahlenen\nKräutern hergestellt\nC. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulverlorm\nD. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulveriorm\nE. andere:\nweder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gev,1chtshundertteilen oder\nweniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von\nex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger\n- mit Ausnahme von Quark\nb) mehr als 4 7, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertte1!en\n1.  Cheddar\nex 2   andere:\n-  mit Ausnahme von Quark\nc) mehr als 72 Gewichtshundertteilen.\nex 1. in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder\nweniger:\n- mit Ausnahme von Quark\nex 2. andere\n- mit Ausnahme von Quark\nII. andere:\na) gerieben oder in Pulveriorm\nex b) 2ndere:\n- mit Ausnahme von Quark\nCC)   07.01      Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nB. Kohl:\nL   Blumenkohl\nG. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie,\nRettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:\nex II   Karotten und Speisemöhren, Speiserüben\n- Karotten\nex H   Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n- Speisezwiebeln und Knoblauch\nM. Tomaten","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1281\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.02           Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nA. Orangen\nB. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Cle:.1entinen, Wilkings und andere ahn-\nliehe Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\nex II.   andere:\n- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas\nC. Zitronen\n08.04           Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1.   Tafeltrauben\n08.06           Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA. Äpfel\nB. Birnen\n08.07          Steinobst, frisch:\nA. Aprikosen\nex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:\n- Pfirsiche\ndd)      10.01          Weizen und Mengkorn:\nB. andere:\nex 1.    Weichweizen und Mengkorn:\n- zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen\n(3) Nach dem Verfahren des Artikels 82 kann beschlossen               (6) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes\nwerden, folgende Erzeugnisse aus der Uste der dem ergän-             Jahres einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden\nzenden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse zu               Handelsmechanismus während des voraufgegangenen\nstreichen:                                                           Jahres.\na) die Erzeugnisse des Weinsektors, Frühkartoffeln und Milch\nArtikel 82\nin Pulverform oder granuliert, zu Ernährungszwecken, und\nzwar zu Beginn des zweiten Jahres nach dem Beitritt und             (1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus Vertre-\nzu Beginn jedes darauffolgenden Jahres;                          tern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der\nKommission den Vorsitz führt.\nb) Obst und Gemüse, und zwar spätestens neun Monate vor\nAblauf des vierten Jahres nach dem Beitritt und zu Beginn           (2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied-\njedes darauffolgenden Jahres;                                    staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags\ngewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.\nc) die anderen Erzeugnisse des Absatzes 2 Buchstabe b, und\nzwar ab dem fünften Jahr nach dem Beitritt und zu Beginn            (3) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genom-\njedes darauffolgenden Jahres.                                    men, so befaßt der Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses\ndiesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mit-\nBei diesen Erzeugnissen wird insbesondere der Stand ihrer\ngliedstaats.\nProduktionsstrukturen und ihrer Vermarktung berück-\nsichtigt.                                                           (4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf\nder zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen\n(4) Nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung\nMaßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entspre-\n(EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Markt-\nchend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unter-\norganisation für Saatgut kann durch den mit dieser Verord-\nbreiteten Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme\nnung eingesetzten Verwaltungsausschuß beschlossen wer-\nkommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen\nden, die Einfuhren von zertifizierten Pflanzkartoffeln minderer\nzustande.\nQualität der Tarifstelle ex 07.01 AI des Gemeinsamen Zoll-\ntarifs nach Spanien während des Zeitraums vom 1. März 1986              (5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie\nbis zum 31. Dezember 1989 dem ergänzenden Handels-                   sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Aus-\nmechanismus zu unterstellen.                                         schusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellung-\nnahme des Ausschusses oder ist keine Stelllmgnahme ergan-\n(5) Im Falle besonderer Schwierigkeiten kann nach dem\ngen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich die zu\nVerfahren des Artikels 82 auf Antrag des Königreichs Spanien\ntreffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maßnah-\nbeschlossen werden, die Liste der bei der Einfuhr nach Spa-\nmen mit qualifizierter Mehrheit.\nnien dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegenden\nErzeugnisse um in Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung                   Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, nach-\n(EWG) Nr. 1035/72 nicht genannte Erzeugnisse zu ergänzen.            dem ihm der Vorschlag über\"Tlittelt worden ist, keine Maßnah-\n2","1282                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nmen beschlossen, so erlaßt die Komm1ss1on die vorgeschlage-               (2) Die Richtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im Ver-\nnen Maßnahmen und bringt Sie sofort zur Anwendung, es sei               haltnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils einen\ndenn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die                 gewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine reibungslose,\ngenannten Maßnahmen ausgesprochen                                       schrittweise Öffnung des Marktes gewährleistet wird und mit\ndem sichergestellt wird, daß bei Ablauf des Zeitraums der\nArtikel 83                               Anwendung von Übergangsmaßnahmen der freie Warenver-\nkehr innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht\n( 1) Grundsätzl:ch zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres wird          ist.\nnach dem Verfahren des Artikels 38 der Veroranung\nNr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen                Hierfür wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ein\nVerordnungen uber gemeinsame Agrarmarktorganisationen                  jährlicher Steigerungssatz fur den Plafond bestimmt Im Rah-\neine Vorbilanz fur jedes Erzeugnis oder Jede Erzeugnisgruppe           men des Gesamtrichtplaforids können Plafonds fur die einzel-\nerstellt, fur die der ergänzende Handelsmechanismus gilt. Fur          nen Abschnitte des betreffenden Wirtschafts1ahres fostgelegt\nFruhkartoffeln wird die Bi:anz nach dem Verfahren des Artikels         werden.\n33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erstellt; hierfur zustän-\ndig ist der durch diese Verordnung geschaffene Verwaltungs-                                         Artikel 84\nausschuß.\n( 1) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei Erstellung des in\nDiese Bilanz wird grundsatzl1ch fur das einzelne Wirt-             Artikel 83 genannten Zeitplans eine Zielmenge fur die Einfuhr\nschafts1ahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung                 der folgenden Erzeugnisse nach Spanien festgelegt\nund des Verbrauchs in Spanien oder in der Gemeinschaft in\n- in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b unter bb genannte\nihrer derzeitigen Zusammensetzung erstellt; auf der Grund-\nErzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Nummer ex\nlage dieser Bilanz wird nach dem gleichen Verfahren ein vor-\n04.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,\na:Jssichtlicher ze;,p1,:::n fur die Entwicklur~g des Handels ur,d\ndie Festsetzung eines Richtplafonds fur die Einfuhr auf den            - in Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b unter dd genannte\nbetreffenden Markt festgelegt                                             Erzeugnisse.\nFur die Zeit vorn 1. Marz 1986 bis zum Beginn des Wirt-               (2) Die Zielmenge fur das Jahr 1986 und ihr Anst1eq für jedes\nschafts1ahres 1986/1987 wird fur jedes Erzeugnis oder jede             der drei darauffolgenden Jahre im Vergleich zum vorausge-\nErzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt                             henden Jahr betragen:\n_\n-------------·\"-----------------------~---------\nNummer des\n-G_e_m_e_in_sa_m_e_n--+----------W-a-re_n_b_e_ze_i_c_h_nu_n_g\nZoll::Jrifs                                             _ _ _ _ _ _ _ _ _--4_ _ _z_i_el_m_e_n_g_e\n~    ~l: --    __ An--s- t1e-g\n__\n01.02      Rinder (einschließlich Büffel), lebend:\n1\nA Hausrinder:\nex II. andere:\n-    mit Ausnahme von Tieren für Corridas\n02.01      Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den\nTarif nr.O1.01 bis O1.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder\n20000 t               10%      12,5%       15%\ngefroren:\ndavon:\nA Fleisch:\nlebende Tiere\ntl. von Rindern\n12 000 Stück\nB. Schlachtabfall:                                                          Fleisch frisch,\nII. anderer:                                                             gekühlt 2 000 t\nb) von Rindern\n02.06       Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenom-\nmen Geflügellebern). gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder\ngeräuchert:\nC. andere:\n1. von Rindern\n04.01       Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert            200 000 t, davon           10%      12,5%       15%\n40 000 t für Milch\nund Rahm in Klein-\npackungen\n04.03       Butter                                                              1 000 t                   15%       15%        15%\n04.04       Käse und Quark:\nA Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Bergkäse, Appenzeller,                                       15%       15%        15¾\nFreiburger Vacherin und Tete de Moine, weder gerieben\nnoch in Pulverf orrn","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1283\nNummer des\nGemeinsamen                            Warenbezeichnung                                 Zielmenge                 Anstieg\nZolltarifs\n04.04      8. Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter\n(Forts.)       Milch mit Zusatz von feinvermahlenen Kräutern hergestellt\nC. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch\nin Pulverform\nD. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform\nE. andere:\n1. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fett-\ngehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und\nmit einem Wasserg€halt in der fettfreien t<äsemasse\nvon:\nex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger:\n-  mit Ausnahme von Quark\n14 000 t\nb) mehr als 47,jedoch nicht mehr als 72 Gewichts-\nhundertteilen:                                                               15 °10  1S °io  15 \"io\n1. Cheddar\nex 2. andere:\n-  mit Ausnahme von Quark\nc) mehr als 72 Gewichtshundertteilen:\nex 1. in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts von 500 g\noder weniger:\n-  mit Ausnahme von Quark\nex 2. andere:\n-  mit Ausnahme von Quark\nII. andere:\na} gerieben oder in Pulverform\nex b) andere:\n-  mit Ausnahme von Quark\n10.01      Weizen und Mengkorn:\n8. andere:\nex 1.   Weichweizen und Mengkorn:\n-  zur Brotherstellung geeigneter Weichweizen          175000 t                 15%     15%     15%\nNach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG)             Bei einem derartigen Beschluß wird unter Berücksichtigung\nNr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch         der Vorbilanz für das betreffende Erzeugnis insbesondere der\nund Milcherzeugnisse oder nach den entsprechenden Artikeln        Entwicklung der spanischen Inlandsnachfrage sowie der spa-\nder anderen einschlägigen Marktorganisationen kann be-             nischen Marktpreise Rechnung getragen.\nschlossen werden, daß die vorstehend genannten Zielmengen\nArtikel 85\nentsprechend den Anforderungen der betreffenden Markt-\norganisation unter Berücksichtigung der in Artikel 83 genann-         (1) Wird bei Prüfung der Entwicklung des innergmeinschaft-\nten Einzelheiten der Erstellung der Vorbilanz ausgedrückt          lichen Handels festgestellt, daß die getätigten oder voraus-\nwerden.                                                            sichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und führt\ndiese Lage dazu, daß der Aichtplafond für die Einfuhr des\n(3) Die oben genannten Zielmengen werden erforderlichen-       Erzeugnisses im laufenden Wirtschaftsjahr oder in einem Teil\nfalls auf die einzelnen Erzeugnisse nach dem in Absatz 2          desselben erreicht oder überschritten wird, so beschließt die\ngenannten Verfahren aufgeteilt.                                   Kommission unbeschadet des Artikels 84 Absatz 4 auf Antrag\neines Mitgliedstaats oder von sich aus im Eilverfahren\n(4) Die Zielmenge darf während des betreffenden Zeitraums      - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, die bis zum\nnur überschritten werden, wenn dies nach dem in Absatz 2              Inkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen endgültigen\ngenannten Verfahren beschlossen wurde.                                Maßnahmen anwendbar sind,","1284                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndie Einberufung des Verwaltungsausschusses für den be-       - es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder\ntreffenden Sektor zur Prüfung angemessener Maßnahmen.\n- fur das reibungslose Funktionieren der gemei,1samen Agrar-\n(2) Führt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer schweren    politik ist es erforderlich, daß dieser Ausgleichsbetrag,\nMarktstörung, so kann ein Mitgliedstaat beantragen, daß die        dieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht\nKommission die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaßnah-             berücksichtigt wird, oder nicht wünschenswert ist, daß sie\nmen sofort trifft. Hierfür faßt die Kommission binnen vierund-     berücksichtigt werden.\nzv,anzig Stunden nach Eingang des Antrags einen Beschluß.\nErgeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb dieser                                 Artikel 88\nFrist, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die Siche-        ( 1) Der Rat erläßt gem2ß Artikel 91 die Regelung, welche\nrungsmaßnahmen ergreifen; diese sind der Kommission sofort      das Königreich Spanien gegenüber der Portugiesischen\nmitzuteilen.                                                    Republik anwendet,\nDiese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der           (2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Rege-\nKommission über den in Unterabsatz 1 genannten Antrag in        lung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwischen den\nKraft                                                           neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\n(3)  Die e11dgültigen Maßnahmen werden nach dem Ver-         gen Zusammensetzung werden Je nach Fall nach Maßgabe\nfahren des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG            des Artikels 91 oder nach dem Verfahren des Artikels 89\nbeziehungsweise der entsprechenden Artikel der anderen          Absatz 1 erlassen.\nVerordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisation\nArt1ke! 89\nurwerzLigl1ch getroffen\n( 1) Sofern nicht in besonderen Fällen etwas anderes\nDiese Maßnahmen können in folgendem bestehen:\noestimrr,r isi, erläßt der Rat mit qual1tizierter Mehrheit auf Vor-\naJ Revision des Richtplafonds, wenn auf dem betreffenden        schlag der Kommission die zur Durchführung dieses Kapitels\nMarkt keine bedeutenden Störungen als Folge der Einfuhr-    erforderlichen Bestimmungen.\nentwicklung aufgetreten sind, oder\nDiese Bestimmungen können ir.sbesondere die geeigneten\nb) Je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwicklung      Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsverlagerungen im\nder Marktpreise und des Umfangs des Handels zu beurtei-     Handel zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten\nlen ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf dem   vorsehen.\nMarkt der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\n(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nzung oder auf dem spanischen Markt.\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments die bei\nDie Beschrankungen nach Buchstabe b dürfen nur in dem        einer Änderung der Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls\nUmfang und für die Dauer getroffen werden, die zur Beseiti-     erforderlichen Anpassungen der in diesem Kapitel enthalte-\ngung der Störung unbedingt erforderlich sind. Bezüglich der     nen Einzelheiten vornehmen.\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung können\ndiese Maßnahmen auf Einfuhren aus bestimmten Gemein-                                         Artik.el 90\nschaftsgebieten beschränkt werden, sofern sie geeignete Vor-\nkehrungen vorsehen, mit denen Verkehrsverlagerungen ver-           (1} Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überlei-\nmieden werden können                                            tung von der in Spanien bestehenden Regelung zu der Rege-\nlung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemein-\n(4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus         samen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Kapitels\ndarf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse mit Herkunft   ergibt, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Rege-\naus Spanien oder aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen      lung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeug-\nZusammensetzung weniger günstig behandelt werden als die-       nissen erhebliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft ver-\n1enigen Erzeugnisse, die aus dritten Ländern stammen, welche    ursacht, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren\ndie Meistbegünstigung erhalten, und in die betreffenden         des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der ent-\nGebiete abgesetzt werden.                                       sprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemein-\nsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen\nkönnen während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1987\nendet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt\nUnterabschnitt 5                       anwendbar.\nAndere Bestimmungen                          (2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nund nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in\nArtikel 86                         Absatz 1 genannten Zeitraum verlängern.\nJeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im spani-\nschen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengen-                                   Artikel 91\nmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand über-          (1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser\nsteigt, muß von dem Königreich Spanien auf seine Kosten         Akte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemeinsa-\nnach gemäß Artikel 91 noch festzulegenden Gemeinschafts-        men Agrarpolitik einschließlich der Agrarstruktur, die infolge\nverfahren und Fristen abgebaut werden. Der Begriff „normaler    des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt nach\nÜbertragbestand\" wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien    dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frühestens\nund Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation        mit dem Beitritt in Kraft.\ndefiniert.\n(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind in Arti-\nArtikel 87·                        kel 75 Nummer 3 sowie in den Artikeln 80, 86, 88, 126 und 144\nfestgelegt.\nBei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der\ngemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Beträge, mit Aus-          (3) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom\nnahme der in Artikel 68 genannten Preise, wird der ange-       Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\nwandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, der       oder von der Kommission nach dem in Artikel 90 Absatz 1\nfestgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preisunter-  genannten Verfahren erlassen, je nachdem, welches Organ\nschied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt,    die ursprünglichen Rechtsakte, auf die sich die Maßnahmen\nes sei denn.                                                   beziehen, erlassen hat","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1285\nAbschnitt II                            und mit Ausnahme der Erzeugnisse der Tarifnummer 15.13\ndes Gemeinsamen            Zolltarifs,  geeignete   Maßnahmen\nBestimmungen                              beschlossen, um dem Preisunterschied bei diesem Öl in Spa-\nüber bestimmte Marktorganisationen                     nien und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nsetzung Rechnung zu tragen.\nUnterabschnitt 1\nFette                                                            Artikel 94\n(1) Das Königreich Spanien wendet bis zum 31. Dezember\nArtikel 92                             1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten eine Kontroll-\n( 1) Bei Olivenöl finden die Artikel 68 und 72 auf den Interven- regelung an für\ntionspreis Anwendung.                                                a) die auf dem spanischen Inlandsmarkt befindlichen Mengen\nder Erzeugnisse, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung\n(2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so\nNr. 136/66/EWG\nfür Spanien festgesetzte Preis jährlich zu Beginn jedes Wirt-\nschaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsamen Preises                 - unter Buchstabe a genannt sind, mit Ausnahme von\nangenähert:                                                                 Sojabohnen der Tarifstelle ex 12.01 B des Geme:nsa-\nmen Zolltarifs,\n- Bis zum lnkrafttretc:1 der Anpassung des gemeinschaftli-\nchen Besitzstandes wird der Preis in Spanien jedes Jahr um            - unter Buchstabe b genannt sind. mit Ausnahme der\n½o des Anfangsabstands zwischen diesem Preis und dem                    Erzeugnisse der Tarifstellen 15.17 B II und 23.04 B des\ngemeinsamen Preis angenähert;                                            Gemeinsamen Zolltarifs,\n- ab Inkrafttreten der Anpassung des Besitzstandes wird der              um diese Mengen auf einer Höhe zu halten, die anhand des\nPreis in Spanien um den Unterschied zwischen dem Preis in            durchschnittlichen Verb,auchs in Spanien während der\ndiesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis, die vor               Jahre 1983 und 1984 ermittelt wird, wobei dieses Niveau\njeder Annäherung anwendbar sind, geteilt durch die Anzahl             entsprechend der voraussichtlichen Entwicklung des\nder bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von Über-                Bedarfs angepaßt wird;\ngangsmaßnahme,, verlileil:Jer,t.lE:11 \\Virtschaftsjahre, berich-  b) das Verbraucherpreisniveau für die unter Buchstabe a\ntigt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im          genannten Öle sowie für Margarine, um bis zum\nVerhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr beschlosse-           31. Dezember 1990 grundsätzlich das während des Wirt-\nnen Änderung des Gemeinschaftspreises angepaßt.                      schaftsjahres 1984/1985 erreichte, in ECU ausgedrückte\n(3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43                Preisniveau beizubehalten.\nAbsatz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die Anwendung            Die unter Buchstabe a genannte Kontrollregelung umfaßt die\ndes Absatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Arti-         am 1. März 1986 erfolgende Ersetzung der bei der Einfuhr nach\nkels erforderliche Voraussetzung erfüllt ist. Die Preisannähe-       Spanien angewandten Handelsregelungen durch ein System\nrung erfolgt gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ab                mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, das ohne Diskrimi-\nBeginn des auf diese Feststellung folgenden Wirtschafts-             nierung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern sowohl gegen-\njahres.                                                              über der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen-\n(4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwendung des          setzung als auch gegenüber dritten Ländern eröffnet wird.\nArtikels 72 ergibt, wird gegebenenfalls anhand des Unter-               (2) Bis zum 31. Dezember 1990 ist die Einfuhr von Sojaboh-\nschieds zwischen den in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-          nen nach Spanien von der Verpflichtung abhängig, das daraus\nlichen Zusammensetzung und den in Spanien anwendbaren                durch Vermahlung gewonnene Öl auszuführen, soweit es über\ngemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfen angepaßt.                     die für den spanischen Markt nach Absatz 1 Buchstabe a\nzugelassenen Mengen hinausgeht.\nArtikel 93                                (3) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in diesem\n(1) Bei Ölsaaten findet Artikel 68 auf die Richtpreise für        Artikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden\nRaps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und auf                Erzeugnisse geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um\nden Zielpreis von Sojabohnen Anwendung.                              Ungleichgewichte auf den Märkten der einzelnen Öle zu ver-\nhindern.\nFür Leinsamen wird der in Spanien ab 1. März 1986 anwend-\nbare Zielpreis entsprechend dem Unterschied festgesetzt, der            Diese Änderungen werden nach dem Verfahren des Arti-\nwährend eines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei den            kels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.\nPreisen von in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen\nArtikel 95\nzwischen Spanien und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung besteht. Jedoch darf der in Spanien                     (1) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl ist\nanwendbare Zielpreis den gemeinsamen Preis nicht über-               ab 1. März 1986 in Spanien anwendbar. Diese Beihilfe wird für\nsteigen.                                                             das erste Mal festgesetzt und während des Zeitraums der\nAnwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der\n(2) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangs-\nmaßnahmen werden die so für Spanien festgesetzten Preise             Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewähr-\njährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den gemeinsamen             ten Beihilfe unter entsprechender Anwendung des Artikels 79\nPreisen angenähert. Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen            angenähert.\nunter entsprechender Anwendung des Artikels 70.                         Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird\n(3) Der in Spanien anwendbare Interventionspreis für Raps-       in Spanien ab 1. Januar 1991 nach einem noch festzulegenden\nund Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne und der Min-                 Zeitplan eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um zum Ende\nder Anwendung von Übergangsmaßnahmen das Gemein-\ndestpreis für Sojasaat werden gemäß den Bestimmungen der\nbetreffenden gemeinsamen Marktorganisation von dem in den            schaftsniveau zu erreichen. •\nAbsätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise Ziel-             (2) Die Beihilfe für in Spanien erzeugte Raps- und Rübsen-\npreis abgeleitet.                                                    samen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und Leinsamen\nwird\n(4) Bis zum 31. Dezember 1990 werden für den Handel mit\nVerarbeitungserzeugnissen aus Öl im Sinne der Verordnung             - in Spanien ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach\nNr. 12c/66/EWG, mit Ausnahme von Erzeugnissen aus Olivenöl              dem Beitritt eingeführt und .","1286                                       Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Tell II\n- in der Folgezeit während der Anwendung der in Artikel 94                                Unterabschnitt 2\nAbsatz 1 genannten Kontrol\\regelu_.--,g erhöht,\nMilch und Milcherzeugnisse\nund zwar entsprechend der Annäherung des in Spanien\nanwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises an                                       Artikel 98\ndas gemeinsame Preisniveau.\n( 1) Bis zu der ersten Preisannäherung werden die in Spa-\nNach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ent-     nien anwendbaren Interventionspreise für Butter und für\nspricht die in Spanien gewährte Beihilfe dem Unterschied zwi-    Magermilchpulver auf einer Höhe festgesetzt, die dem dort\nschen dem in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Richtpreis         unter der zuvor geltenden innerstaatlichen Regelung während\noder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, wobei dieser Unter-\neines noch festzusetzenden repräsentativen Zeitraums fest-\nschied um die Auswirkung der von dem Königreich Spanien bei      gestellten Preisniveau entspricht.\nder Einfuhr aus dritten Ländern angewandten Zölle vermindert\nwird                                                                In der Folgezeit wird der Unterschied zwischen diesen Prei-\nsen und den entsprechenden Preisen, berechnet nach den in\n(3) Die Beihilfe fur die in Absatz 2 genannten, in Spanien\nder gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Regeln\nerzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nauf der Grundlage des in Spanien während des repräsentati-\nmensetzung verarbeiteten Saaten sowie die Beihilfe fur die\nven Zeitraums gemäß Absatz 1 anwendbaren Garantiepreises\ngleichen, iri der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nfür Milch, schrittweise so verringert, daß er bei der vierten\nsetzung erzeugten und in Spanien verarbeiteten S2aten wer-\nAnnäherung der Hälfte des ursprünglichen Unterschieds ent-\nden angepaßt, um dem jeweiligen Unterschied zwischen dem\nspricht und bei der siebenten Annäherung vollständig beseitigt\nPreisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus\nist\ndritten Ländern eingeführten Saaten Rechnung zu tragen\nArtikel 70 gilt entsprechend; Artikel 72 findet ebenfalls\n(4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raos- lind Rubsen-    A:1wPr.durig.\nsamen sowie für Sonnenblumenkerne wird außerdem der\ngegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt            Der Ausgleichsbetrag für Magermilch und Magermilchpulver\nzu Futterzwecken kann jedoch nach dem Verfahren des Arti-\nkels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 verringert werden\nArtikel 96                              (2) Die Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeugnisse als\nWährend der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis 1994/1995          Butter und Magermilchpulver werden mit Hilfe von noch zu\nwerden spezifische Garantieschwellen für in Spanien erzeugte     bestimmenden Koeffizienten festgesetzt\nRaps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne festge-\nsetzt\nArtikel 99\nDiese spezifischen Garantieschwellen werden anhand von\nKriterien bestimmt, die mit den bei der Festsetzung der Garan-       ( 1) Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 kann das Königreich\ntieschwellen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-     Spanien bis zum 31. Dezember 1986 innerstaatliche Exklusiv-\nmensetzung zugrunde gelegten Kriterien tatsächlich ver-          konzessionen für Molkereizentralen bei der Vermarktung von\ngleichbar sind, wobei die im laufe eines der Wirtschaftsjahre    in Spanien erzeugter pasteurisierter Frischmilch beibehalten.\n1982/1983, 1983/1984 und 1984/1985 festgestellte höchste\nDiese Konzessionen dürfen nicht die freie Vermarktung von\nErzeugung herangezogen wird.                                     aus den derzeitigen Mitgliedstaaten eingeführter pasteurisier-\nBei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle        ter Frischmilch in Spanien behindern.\nwerden Maßnahmen im Rahmen der die Mitverantwortung                  (2) Das Königreich Spanien teilt der Kommission spätestens\nnach Modalitäten, die denen in der Gemeinschaft in ihrer der-    drei Monate vor dem Zeitpunkt des Beitritts die in Anwendung\nzeitigen Zusammensetzung entsprechen, mit derselben              von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen mit.\nHöchstgrenze angewandt.\nArtikel 97\n( 1) Bis zum Ablauf der in Artikel 94 genannten Kontrollrege-\nUnterabschnitt 3\nlung schiebt das Königreich Spanien die Anwendung der ver-\ntragsmäßigen oder autonomen Präferenzregelungen auf, die in                                   Rindfleisch\nder Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern auf dem Sektor\nOlivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie deren Folge-                                  Artikel 100\nerzeugnisse angewandt werden.\nAuf die Garantiepreise in Spanien und die Interventions-\n(2) Ab 1. Januar 1991 wendet das Königreich Spanien einen     ankaufspreise in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zu-\nZollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am              sammensetzung, die für vergleichbare Qualitäten gelten und\n31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und          auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassen-\noem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird:                schemas für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern\nam 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. des     festgesetzt worden sind, findet Artikel 68 Anwendung. Auf den\nAnfangsabstands verringert;                               Interventionsankaufspreis in Spanien finden die Artikel 70 und\n72 Anwendung.\nam 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;\nArtike! 101\nam 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. des\nDer Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach\nAnfangsabstands verringert;\nArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nam 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. des     Nr. 805/68 wird mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffi-\nAnfangsabstands verringert;                               zienten festgesetzt.\nam 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H des\nAnfangsabstands verringert                                                            Artikel 102\nAb 1. Januar 1996 wendet das Königreich· Spanien die Pra-        Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\nferenzzollsätze in vollem Umfang an.                            findet Artikel 79 Anwendung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1287\nUnterabschnitt 4                            nahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeugnissen nach\nTabak                                Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f derselben Verordnung\nkönnen Ausgleichsbeträge festgesetzt werden, soweit dies\nerforderlich ist, um die Gefahr einer Störung des Handels\nArtikel 103                              zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\n(1) Auf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sorten-       setzung und Spanien zu vermeiden.\ngruppe finden Artikel 68 und gegebenenfalls Artikel 70 An-              In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf\nwendung                                                             das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Ausgleichs-\n(2) Der dem in Absatz 1 genannten Interventionspreis ent-        betrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abge-\nsprechende Zielpreis wird in Spanien für die erste Ernte nach       leitet.\ndem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwi-\nArtikel 110\nsch~n dem Zielpreis und dem Interventionspreis gemäß Arti-\nkel 2 Ausatz 2 Unterabsa~z 2 der Verordnung (EWG)                       Bis spätestens 31. Dezember 1995 ist das Königreich Spa-\nNr. 727 /70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorga-        nien ermächtigt, den Erzeugern von Zuckerrüben eine inner-\nnisation für Rohtabak wiedergibt.                                   staatliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe\nwird nur für A- und B-Zuckerrüben im Sinne der Verordnung\n(EWG) Nr. 1785/81 gewährt. Der Betrag dieser Beihilfe darf\nUnterabschnitt 5                             nicht 23,64 v. H. des von der Gemeinschaft für das betreffende\nWirtschaftsjahr festgesetzten Grundpreises übersteigen.\nFlachs und Hanf\nArtil--.el 104                                                  Unterabschnitt 10\nAuf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 79 An-                                     Getreide\nwendung\nArtikel 111\nUnterabschnitt 6\n(1) Im Getreidesektor finden die Artikel 68, 70 und 72 auf die\nHopfen                                Interventionspreise Anwendung.\n(2) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis festge-\nArtikel 105                             setzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag von dem Aus-\nDie in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71               gleichsbetrag für Gerste abgeleitet; dabei wird das Verhältnis\ngenannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Spanien ab der         zwischen den Schwellenpreisen der betreffenden Getreide-\nersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang angewandt.          arten berücksichtigt.\n(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der\nVerordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Markt-\nUnterabschnitt 7                            organisation für Getreide wird der Ausgleichsbetrag von dem\nAusgleichsbetrag für die Getreidearten, denen die Erzeug-\nSaatgut\nnisse zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden\nKoeffizienten abgeleitet.\nArtikel 106\nAuf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71                                        Artikel 112\ngenannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 79 Anwendung.\nDas Mindesteigengewicht von Gerste, die für die Interven-\ntion in Spanien zugelassen werden kann, wird festgesetzt auf:\nUnterabschnitt 8                           - 60 kg/hl für die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Ende des\nWirtschaftsjahres 1986/1987,\nSeidenraupen\n- 61 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1987 /1988,\nArtikPI 107                            - 62 kg/hl für das Wirtschaftsjahr 1988/1989.\nAuf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 79 An-             Der Abschlag, um den der in Spanien anwendbare Interven-\nwendung.                                                           tionspreis für Gerste verringert wird, beträgt:\n- 4 v. H. für die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Ende des Wirt-\nUnterabschnitt 9                               schaftsjahres 1986/1987,\nZucker und lsoglukose                         - 3 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1987 /1988,\n- 2 v. H. für das Wirtschaftsjahr 1988/1989.\nArtikel 108\nAuf den Interventionspreis von Weißzucker und den Grund-                                     Artikel 113\npreis von Zuckerrüben finden die Artikel 68, 70 und 72 An-\nwendung.                                                               Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727175\ngenannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel 79 Anwendung.\nDer Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung des\nBeitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten berichtigt,\nsoweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemein-\nUnterabschnitt 11\nsamen Marktorganisation erforderlich ist.\nSchweinefleisch\nArtikel 109\nArtikel 114\nBei Rohzucker und den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der\nVerordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Markt-                ( 1) Für geschlachtete Schweine wird der je Kilo anwendbare\norganisation für Zucker aufgeführten Erzeugnissen mit Aus-         Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der         t 1sqleichsbeträge","1288                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nfür die Futtergetreidemenge berechnet. die in der Gemein-            (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag\nschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch             demjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Verwendung\nerforderlich ist. Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach   des in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 /67 /EWG genannten\ndem Beitritt wird dieser Betrag jedoch nicht angewandt.           Umrechnungssatzes.\n(2) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG)            (3) Bei vollständig geschliffenem Reis entsp, icht der Aus-\nNr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für             gleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Umrech-\nSchweinefleisch genannten Erzeugnissen, ausgenommen               nung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung\ngeschiachtete Schweine, wird der Ausgleichsbetrag vo;i dem        Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes\nsich aus Absatz 1 des vorliegenden Artikels ergebenden Aus-\n(4) Bei halbgeschliffenem Reis entspricht der Ausgleichs-\ngleichsbetrag - sofern dieser angewandt wird - mit Hilfe von\nbetrag demjenigen für vo!lständig geschliffenen Reis nach\nnoch festzulegenden KoeffizientEn abgeleitet.\nUmrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verord-\n(3) Bis zum 31. Dezember 1989 kann für den Fall, daß in        nung Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes\nSpanien die Gefahr übermäßiger Interventionen nach Artikel\n(5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der\n20 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 aufgrund der Beihilfe\nVerordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Markt-\nfür die private Lagerhaltung oder der eriorderlichenfalls\norganisation für Reis wird der /i.usgleichsbetrag von dem Aus-\nbeschlossenen öffentlichen Ankäufe besteht, nach dem Ver-\ngleichsbetrag für die Erzeugnisse, denen sie zugeordnet sind,\nfahren des Artikels 24 dieser Verordnung beschlossen wer-\nmit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizie,7ten cc' :.,.::leitet\nden, auf dem Schwei:1efleischsektor die erforderlichen ein-\nschrankenden Maßnahmen für die Einfuhr jedweder Herkunft            (6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Hohe\nin diesen Mitgl•edstaat zu ergreifen                              festgesetzt, mit welcher der Unterschied zwis,~:hen dem\nBeschaffungspreis in Spanien und dem Schwellenpreis\nberücksichtigt wird.\nUnterabschnit~ 12\nEier\nUnterabschnitt 15\nArtikel 115                                  Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse\n(1) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm anwendbare\nArtikel 118\nAusgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge\nfür die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Gemein-           Auf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Arti-\nschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale          kels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame\nerforderlich ist.                                                 Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst\n(2) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Ausgleichs-     und Gemüse gilt, finden in Spanien die nachstehenden\nbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter-    Bestimmungen Anwendung:\ngetreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu-       1. Bis zur ersten Preisannaherung nach Artikel 70 wird der in\ngung eines Bruteies erforderlich ist.                                 Artikel 3 b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte\n(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe         Mindestpreis wie folgt festgesetzt:\nb der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemeinsame               - auf der Grundlage des Preises, der in Spanien nach der\nMarktorganisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem             vorherigen innerstaatlichen Regelung für das zur Verar-\nAusgleichsbetrag für Eier in der Schale mit Hilfe von noch fest-         beitung bestimmte Erzeugnis festgesetzt wurde,\nzulegenden Koeffizienten abgeleitet.\n- oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der Grund-\nlage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung\nUnterabschnitt 13                                bestimmte Erzeugnis in Spanien gezahlten Preise, die\nwährend eines noch zu bestimmenden repräsentativen\nGeflügelfleisch\nZeitraums festgestelit wurden.\n2    Ist der unter Nummer 1 genannte Mindestpreis\nArtikel 116\n- niedriger als der gemeinsame Preis. so wird cer Preis in\n( 1) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilogramm\nSpanien zu Beginn eines jeden dem Beitritt folgenden\nanwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage der Aus-\nWirtschaftsjahres gemäß Artikel 70 geändert;\ngleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die in\nder Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms                          höher als der gemeinsame Preis. so ist der letztgenannte\ngeschlachtetes Geflügel der jeweiligen Art erforderlich ist.             Preis ab dem Beitritt für Spanien maßgebend.\n(2) Für Küken wird der Ausgleichsbetrag je Küken auf der      3. a) Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem\nGrundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge               Beitritt wird der Betrag der in Spanien gewährten\nberechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines                    Gemeinschaftsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse\nKükens erforderlich ist.                                                  aus Tomaten unter Berücksichtigung des sich aus der\nAnwendung der Nummer 2 ergebenden Unterschieds\n(3) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe\nder Erzeugermindestpreise von der für die Gemein-\nd der Verordnung (EWG) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung berech-\nMarktorganisation für Geflügelfleisch wird der Ausgleichs-\nneten Beihilfe abgeleitet, bevor die letztgenannte Bei-\nbetrag von dem Ausgleichsbetrag für geschlachtetes Geflügel\nhilfe gegebenenfalls infolge der Überschreitung der für\nmit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten abgeleitet.\ndiese Erzeugnisse in der Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung festgesetzten Garantie-\nUnterabschnitt 14                                 schwelle gekürzt wird.\nReis                                      Falls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbsbe-\ndingungen zwischen den spanischen Industrien und\nden Gemeinschaftsindustrien erforderlich ist, wird bei\nArtikel 117\neiner Überschreitung der Schwelle in der Gemeinschaft\n( 1) Im Reissektor finden die Artikel 68, 70 und 72 auf den            in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach dem Ver-\nInterventionspreis fur Rohreis Anwendung                                   f;ihren des Artikels 20 rlt?r Verordn11nq /EVI/G)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1289\nNr. 516/77 beschlossen, daß ein Ausgleichsbetrag, der                                Artikel 119\nhöchstens dem Unterschiedsbetrag zwischen der für\nDer in Spanien anwendbare Mindestpreis und finanzielle\nSpanien festgesetzten Beihilfe und derjenigen Beihilfe\nAusgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)\nentspricht, die von der Gemeinschaftsbeihilfe abgelei-\nNr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-\ntet worden wäre, nach Artikel 72 Nummer 3 Buchstabe\narbeitung bestimmter Apfels:nensorten und nach den Artikeln\na angewandt und vom Königreich Spanien bei der Aus-\n1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaß-\nfuhr nach dritten Ländern erhoben wird. Nach Ablauf der\nnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungs-\nin der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85 festgelegten\nerzeugnissen aus Zitronen werden wie folgt festgesetzt:\nRegelung wird jedoch kein Ausgleichsbetrag erhoben,\nwenn der Nachweis erbracht wird, daß für das spani-      1. Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70 wird der\nsche Erzeugnis die in Spanien gewährte Beihilfe nicht        anwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der Preise\ngezahlt worden ist.                                          berechnet, die während eines noch festzusetzenden rep-\nräsentativen Zeitraums in Spanien an die Erzeuger von für\nAuf keinen Fall darf die in Spanien anwendbare Beihilfe\ndie Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüchten gezahlt wer-\nden Betrag der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nden. Der finanziel!e Ausgleich entspricht demjenigen in der\nZusammensetzung gewährten Beihilfe übersteigen.\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der\nb) Während d8r ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem               gegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem\nBeitritt ist die Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe in      gemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Spanien\nSpanien für jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von         anwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird.\nVerarbeitungserzeugnissen beschränkt, die folgenden\n2. Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Spanien\nMengen von frischen Tomaten entspricht:\nanwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 70 dem gemein-\n- 370 000 Tonnen für die Herstellung von Tomaten-             samen Mindestpreis angenähert. Der in Spanien bei jeder\nkonzentrat,                                               Annäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich ent-\nspricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\n- 209 000 Tonnen für die Herstellung von ganzen\nZusammensetzung, der gegebenenfalls um den Unter-\ngeschälten Tomaten,\nschied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einer-\n- 88 000 Tonnen für die Herstellung von anderen Ver-          seits und dem in Spanien anwendbaren Mindestpreis\narbeitungserzeugnissen aus Tomaten.                       andererseits verringert wird.\nNach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorgenann-        3. Ist der sich aus der Anwendung der Nummer 1 oder der\nten Mengen bei der Festsetzung der Gemeinschafts-             Nummer 2 ergebende Mindestpreis jedoch höher als der\nschwellen berücksichtigt. und zwar nach Anpassung an         gemeinsame Mindestpreis, so kann der letztgenannte Preis\netwaige Änderungen der Gemeinschaftsschwellen                 für Spanien endgültig berücksichtigt werden.\nwährend desselben Zeitraums.\n4. Während der ersten vier Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt\n4. Während des fünften und sechsten Wirtschaftsjahres nach            sind die Mengen, für die eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt\ndem Beitritt wird für Verarbeitungserzeugnisse aus Toma-           werden kann, auf eine Menge von Verarbeitungserzeugnis-\nten und während der sechs Wirtschaftsjahre nach dem Bei-           sen beschränkt, die den folgenden Mengen der Ausgangs-\ntritt wird für die anderen Erzeugnisse der Betrag der in Spa-     erzeugnisse entspricht:\nnien gewährten Gemeinschaftsbeihilfe von der für die\n- 30 000 Tonnen für Orangen der Sorte „bianca commun\".\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest-\ngesetzten Beihilfe abgeleitet, wobei dem sich aus der                  7 600 Tonnen für Orangen der pigmentierten Sorten,\nAnwendung der Nummer 2 ergebenden Unterschied der                 - 26 000 Tonnen für Zitronen.\nMindestpreise Rechnung getragen wird.\nFür den Fall jedoch, daß bei den Erzeugnissen außer Ver-\nUnterabschnitt 16\narbeitungserzeugnissen aus Tomaten die in Spanien für\nein Erzeugnis während eines noch zu bestimmenden re-                                     Trockenfutter\npräsentativen Zeitraums festgestellten Verarbeitungs-\nkosten nach der zuvor geltenden innerstaatlichen Regelung                                 Artikel 120\nmindestens 1 O v. H. unter den Verarbeitungskosten in der\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung lie-           (1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung (EWG)\ngen, wird die in Spanien für dieses Erzeugnis gewährte Bei-   Nr. 1117 /78 über die gemeinsame Marktorganisation für Trok-\nhilfe auch unter Berücksichtigung des Unterschieds der        kenfutter wird für Spanien zum 1. März 1986 auf der Grundlage\nfestgestellten Verarbeitungskosten abgeleitet. Die in Spa-    des Unterschieds festgesetzt, der während eines noch festzu-\nnien festgestellten Verarbeitungskosten werden schritt-       legenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht-\nweise an die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen         folge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Spanien und\nZusammensetzung festgestellten Kosten angenähert,             der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nwobei die gleichen Regeln gelten, wie sie in Artikel 70 für   besteht.\ndie Annäherung der Preise niedergelegt sind.                     Auf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet\nArtikel 70 Anwendung. Der in Spanien anzuwendende Ziel-\n5. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Spanien ab Beginn des\npreis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht überstei-\nsiebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig\ngen.\nangewandt.\n(2) Die ergänzende Beihilfe in Spanien wird um folgende\n6  Für Pfirsiche in Sirup ist die Gewährung der Gemein-          Beträge berichtigt:\nschaftsbeihilfe in Spanien während der ersten vier Wirt-\n- den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwischen\nschaftsjahre nach dem Beitritt auf eine Menge von 80 000\ndem Zielpreis in Spanien und dem gemeinsamen Zielpreis;\nTonnen des Enderzeugnisses, ausgedrückt als Netto-\ngewicht, beschränkt.                                             auf diesen Betrag wird der Prozentsatz des Artikels 5 Absatz\n2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178 angewandt:\n7. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der Min-\n- die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus\ndestpreis, die Verarbeitungskosten und die Beihilfe in der\ndritten Ländern nach Spanien.\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung auf\ndie in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-           (3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr 1117178\nsctzunq ohne Griechenl~nd geltenden Betri:ige.                genannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 79 Anwenrlunci","1290                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nUnterabschnitt 17                           Regulierung angewandten obligatorischen Destillation fest-\ngesetzt;\nErbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen\n- beträgt der garantierte Mindestpreis nach Artikel 3 a der\nVerordnung (EWG) Nr. 337179 72 v. H. des Orientierungs-\nArtikel 121\npreises für jeden Tafelweintyp;\n( 1) Bei    zu~ Herstellung von Futtermitteln verwendeten\n- beträgt der Preis des Weins, der Gegenstand der in Artikel\nErbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen finden die\n12 a der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 genannten Destilla-\nArtikel 68 und 70 auf den Auslösungs-Schwellenpreis Anwen-\ntion ist,\ndung. Bei den übrigen Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen\nwird der Zielpreis in Spanien zum 1. März 1986 entsprechend          • 80 v. H. des Orientierungspreises für weißen Tafelwein,\ndem Unterschied festgesetzt, der während eines noch festzu-\n•   81,5 v. H. des Orientierungspreises für roten Tafelwein\nlegenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht-\nfolge konkurrierendeil Erzeugnissen zwischen Spanien und             (2) Auf die Orientierungspreise für Tafelweine findet Artikel\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammeilsetzung            70 Anwendung. Während der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis\nbesteht                                                           1990/1991\nAuf den Z1elpre1s fur diese Erzeugnisse findet Artikel 70      - wird das Verhältnis zwischen dem Orientierungspreis und\nAnwendung Der Zielpreis in Spanien darf jedoch den gemein-           den in Spanien anwendbaren Preisen nach Absatz 1 dritter,\nsamen Zielpreis nicht übersteigen.                                   vierter und fünfter Gedankenstrich schrittweise in gleichen\nRaten dem Verhältnis zwischen diesen Preisen in der\n(2) Bei in Spanien geernteten, zur Herstellung von Futtermit-\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ange-\nteln verwendeten Erzeugnissen der Verordnun'.) (EWG)\nnähert;\nNr. 1431 /82 uber Sondermaßnahmen für Erbsen, Puffbohnen,\nAckerbohnen und Sußlupinen wird der in Artikel 3 Absatz 1         - wird unbeschadet des Artikels 41 Absatz 6 erster Gedan-\ndieser Verordnung genannte Beihilfebetrag um einen Betrag in         kenstrich der Veroranung (EWG) Nr. 337179 in dem Verhalt-\nHöhe des gegebenenfalls bestehenden Unterschieds zwi-                nis zwischen dem Orientierungspreis und dem in Absatz 1\nschen dem Auslösungs-Schwellenpreis in Spanien und dem               dritter Gedankenstrich genannten Preis das Preisniveau,\ngemeinsamen Preis verringert.                                        welches dem Satz von 40 v. H. nach Artikel 41 Absatz 6\nzweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei-\nentspricht, nach der im ersten Gedankenstrich des vorlie-\nhilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis um die\ngenden Absatzes bezeichneten Stufenfolge erreicht.\nZollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen aus dritten Län-\ndern nach Spanien verringert.\nDie Abzüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 ergeben sich\nArtikel 123\naus der Anwendung der Prozentsätze des Artikels 3 Absatz 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 1431 /82.                                   ( 1) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, fur die 1m\nRahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenz-\n(3) Der Betrag der Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 der Ver-\npreis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsmechanismus für\nordnung (EWG) Nr. 1431 /82 für in Spanien geerntete Erbsen,\ndie Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer derze1t1-\nPuffbohnen und Ackerbohnen, die in Lebensmitteln oder Fut-\ngen Zusammensetzung eingeführt.\ntermitteln zu einem anderen als dem in Absatz 1 desselben\nArtikels genannten Zweck verwendet werden, wird um einen             (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Regeln:\nBetrag in Höhe des gegebenenfalls bestehenden Unter-\na) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unter-\nschieds zwischen dem Zielpreis in Spanien und dem gemein-\nschieds zwischen den Orientierungspreisen in Spanien\nsamen Zielpreis verringert.\nund in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei-          zung erhoben. Die Höhe dieses Betrags kann jedoch nach\nhilfebetrag für ein in Spanien verarbeitetes Erzeugnis um die          dem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG)\nZollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse 2us dritten           Nr. 337 /79 angepaßt werden, um der Lage bei den Markt-\nLändern n<.1ch Spanien verringert.                                     preisen Rechnung zu tragen; diese Lage wird entsprechend\nder jeweiligen Weinart und ihrer Qualität beurteilt.\nb) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und fur\nUnterabschnitt 18                            die anderen Erzeugnisse, welche Marktstörungen hervor-\nrufen könnten, kann ein Ausgleichsbetrag nach dem unter\nWein                                  Buchstabe a genannten Verfahren festgesetzt werden\nDieser Ausgleichsbetrag wird nach noch zu bestimmenden\nArtikel 122                              Einzelheiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgie:chs-\nbetrag abgeleitet.\n( 1) Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 70\n(3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe begrenzt, die\n- wird der in Spanien für weißen Tafelwein anwendbare Orien-\neine nicht ungünstigere Behandlung als auf Grund der vor dem\ntierungspreis so festgesetzt, daß das Verhältnis zwischen\nBeitritt geltenden Regelung sicherstelit. Hierzu wird dieser\ndem Ankaufspreis für den in diesem Mitgliedstaat zur obliga-\nBetrag so berechnet, daß der Betrag, der sich aus der Erhö-\ntorischen Destillation zu liefernden Tafelwein und dem\nhung des für das betreffende Erzeugnis in Spanien anwend-\nOrientierungspreis 50 v. H. beträgt;\nbaren Orientierungspreises um den Ausgleichsbetrag und die\n- wird der in Spanien anwendbare Orientierungspreis für           darauf erhobenen Zolle ergibt, den fur das Erzeugnis im betref-\nroten Tafelwe1r1 von dem Orientierungspreis fur weißen        fenden Wirtschaftsjahr geltenden Referenzpreis nicht uber-\nTafelwein abgeleitet, wobei das Verhältnis angewandt wird,    steigt.\nwelches in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\n(4) Auf Grund der besonderen Lage auf dem Markt fur ver-\nmensetzung zwischen den Orientierungspreisen für Tafel-\nschiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem Ver-\nweine des Typs AI und R I besteh!;\nfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337179\n-- wird der Ankaufspreis des unter dem ersten Gedankenstrich      beschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder mehrerer\ngenzrnnten Weins in Höhe des Preises der in Spanien unter     dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaf1 in ihrer dern.:1l1(Jen\nder vorherigen innerstaatlichen Regelung während eines        Zusammensetzung nach Spanien einen Ausgle1chsrJetr;irJ\n11och zu bestimmenden repräsentativen Zeitraums zur          festzusetzen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1291\nDer Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, mit                               Artikel 129\nder ein normaler Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft\nBis zum 31. Dezember 1995 ist die Verwendung der zusam-\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Spanien sicher-\nmengesetzten Bezeichnungen ,.British Sherry\", .,lrish Sherry\"\ngestellt wird, Jer keine Störungen auf dem spanischen Markt\nund „Cyprus Sherry\" im Hoheitsgebiet des Vereinigten König-\nfür die betreffenden Erzeugnisse hervorruft.\nreichs und Irlands gestattet. Im laufe des Jahres 1995 über-\n(5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft aus        prüft der Rat diese Maßnahme und beschließt nach dem Ver-\ndem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die        fahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags etwaige Änderun-\nLandwirtschaft Abttilung Garantie, finanziert.                  gen auf Vorschlag der Kommission; dabei sind die Interessen\nder betroffenen Parteien zu berücksichtigen.\nArtikel 124\nZum Zwecke der Anwendung der obligatorischen Destilla-                              Unterabschnitt 19\ntion nach Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 wird bis                     Schaf- und Ziegenfleisch\nzum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/1990 die Summe der\ndurchschnittlichen Erzeugung von Tafelwein und von Folge-\nArtikel 130\nerzeugnissen aus Tafelwein zur Weinbereitung, die in Spanien im\nlaufe der drei nachfolgenden Bezugswirtschaftsjahre in den         Im Schaffleischsektor findet Artikel 68 auf den Grundpreis\nverschiedenen Erzeugergebieten erzeugt werden, auf 27,5         Anwendung.\nMillionen Hektoliter festgesetzt.\nAbschnitt III\nArtikel 125\nObst und Gemüse\n( 1) V cm 1 . März 1 936 bis zum :31 . Dezember 1989 ist der\nVerschnitt eines Weins, aus welchem weißer Tafelwein                                      Artikel 131\ngewonnen werden kann, oder eines Weißweins mit einem\nWein, aus welchem roter Tafelwein gewonnen werden kann,            Für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EWG)\noder mit einem roten Tafelwein im spaniscli~n Hoheitsgebiet     Nr. 1035/72 gilt eine besondere Übergangsregelung in Pha-\nzugelassen. Das Erzeugnis dieses Verschnitts darf sich nur im   sen, die zwei Stufen aufweist.\nspanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden.                   - Die erste Stufe, die sogenannte Uberprüfung der Konver-\n(2) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist in der      genz, beginnt am 1. März 1986 und endet am 31. Dezember\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung der Ver-         1989,\nschnitt spanischer Weine - ausgenommen weißer Tafelwein -       - die zweite Stufe beginnt am 1. Januar 1990 und endet am\nmit Weinen anderer Mitgliedstaaten außer in noch festzule-         31. Dezember 1995.\ngenden Ausnahmefällen untersagt.\nDer Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet auto-\nWährend dieses Zeitraums dürfen die vorstehend genann-       matisch statt.\nten spanischen Weine nur dann Gegenstand des Handels mit\nden anderen Mitgliedstaaten sein, wenn für sie Vorschriften\ngelten, welche die Feststellung des Ursprungs und die Verfol-                          Unterabschnitt 1\ngung der handelsmäßigen Bewegungen gestatten.\nErste Stufe\nArtikel 126                                         A. Spanischer Inlandsmarkt\n(1) Bis zum Ende des Jahres 1995 können die Tafelweine,\ndie aus am 1. Januar 1985 in den Regionen Asturias, Canta-                                Artikel 132\nbria, Galicia, Guipuzcoa und Viscaya mit Wein bepflanzten\n(1) Während der ersten Stufe ist das Königreich Spanien\nAnbauflächen hervorgegangen sind und deren Verzeichnis\nermächtigt, unter den Bedingungen der Artikel 133 bis 135 für\nnach Maßgabe des Artikels 91 festzulegen ist, einen vorhan-\ndie Erzeugnisse des Artikels 131 die Regelung beizubehalten,\ndenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 7 % Vol. aufweisen.\ndie nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung für die\nBei den Weinen, deren vorhandener Alkoholgehalt weniger      Organisation seines inländischen Agrarmarktes bestand.\nals 9 % Vol. beträgt, muß dieser Gehalt auf dem Etikett ange-\n(2) Infolgedessen wird für Spanien in Abweichung von Arti-\ngeben sein.\nkel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die\n(2) Die in Absatz 1 genannten Tafelweine dürfen sich nur im  Inlandsmarktorganisationen bis zum Ende der ersten Stufe\nspanischen Hoheitsgebiet im Verkehr befinden.                   zurückgestellt.\nFerner wird die Anwendung der nach Artikel 396 beschlos-\nArtikel 127                         senen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf die\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusamriensetzung und auf\nBis zum 31. Dezember 1990 können in Spanien erzeugte         Spanien bis zum Ende der ersten Stufe zurückgestellt.\nTafelweine, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr\ngebracht werden, einen Gesamtsäuregehalt von nicht weniger\nArtikel 133\nals 3,5 g/1, ausgedrückt als Weinsäure, aufweisen.\n(1) Um dem spanischen Obst- und Gemüsesektor bis zum\nEnde _der ersten Stufe eine harmonische, vollständige Ein-\nArtikel 128\ngliederung in den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zu\nBis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1992/1993 wird der in     ermöglichen, paßt das Königreich Spanien seine Inlands-\nSpanien anwendbare Betrag der Beihilfe für konzentrierten       marktorganisation schrittweise entsprechend den allgemei-\nTraubenmost und rektifizierten konzentrierten Traubenmost       nen Zielen des Absatzes 2 an.\ngemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 unter\n(2) Die allgemeinen Ziele sind\nBerücksichtigung des für diesen Mitgliedstaat bestehenden\nUnterschieds zwischen den Kosten der Anreicherung mit Hilfe     - zunehmende Anwendung der Qualitätsnormen auf die\nder vorstehend genannten Erzeugnisse und der Anreicherung          Gesamtheit der betroffenen Erzeugnisse sowie strikte\nmit Hilfe von Sc1ccharose festgesetzt                              Anwendung der sich d;,r~us ergehenden ErforrlPrnisse:","1292                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Entwicklung der Erzeugerzusammenschlusse im Sinne der           1. Eine Preisdisziplm:\nGemeinschaftsvorschriften;\na) Das Königreich Spanien legt ab dem Zeitpunkt des Bei-\n- Schaffung einer Stelle sowie der materiellen und personel-               tritts die institutionellen Preise für diejenigen Erzeug-\nlen Infrastruktur, die in der Lage sind, die in der Gemein-            nisse fest, für die gemeinsame Preise bestehen, und\nschaftsregelung vorgesehenen öttentlichen lnterveritions-              zwar nach Kriterien, die möglichst weitgehend den Kri-\nmaßnahmen durchzuführen;                                               terien angenähert sind, die im Rahmen der gemein-\nsamen Marktorganisation gelten; diese Festsetzung\n- Schattung eines Netzes für die tägliche Feststellung der\nerfolgt anhand eines zu bestimmenden Bezugszeit-\nNotierungen auf den repräsentativen Märkten entsprechend\nraums auf einem Niveau. das der wirtschaftlichen Reali-\nden verschiedenen Erzeugnissen;\ntät entspricht\n- Liberalisierung des Handels im Hinblick auf die Schaffung\nb) liegen diese in ECU ausgedrückten spanischen Preise\neines Systems freien Wettbewerbs und freien Zugangs zum\nunter den gemeinsamen Preisen oder entsprechen sie\nspanischen Markt und Anpassung der sektoriellen Handels-\nihnen, so dürfen grundsätzlich die jährlichen Preiserhö-\nregel unoen bei der Ausfuhr, um sie mit den Erfordernissen\nhungen wertmäßig die Erhöhung der gemeinsamen\ndes fre:en Warenverkehrs in ~inklang zu bringen\nPreise nicht übersteigen.\n(3) Zur Erleichterung der Ve,wirklichung der allgemeinen                Auf keinen Fall dürfen die spanische Preise die ger.iein-\nZiele gilt folgendes:                                                       samen Preise übersteigen.\na) Die Gemeinschaftsregelung im sozio-strukturellen Bereich\nc) liegen die :n ECU ausgedrückten spanischen Preise\neinschließlich der Regeln betrettend die Erzeugerorganisa-           über den Gemeinschaftspreisen, so dürfen sie im Ver-\ntionen gilt in Spanien ab dem Beitritt                               hältnis zu ihrem vorangehenden Niveau nicr,t erhöht\nh) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der                  werden. Ferner paßt das Königreich Spanien seine\nl•iterw=;ntionsmaßnahmen die in Sp:=rnien W8hrend der                Prei~e an, soweit dies erforder!ich ist, um ei;ie Auswei-\nersten Stufe von den Erzeugerorganisationen für die den              tung des Abstandes zwischen seinen Preisen und den\ngemeinsamen Qualitätsnormen entsprechenden Erzeug-                    gemeinsamen Preisen zu vermeiden.\nnisse durchgeführt werden\nd) Das Königreich Spanien kann seine Preise anpassen,\nDer Satz dieser Gemeinschaftsbeteiligung ist jedoch für              falls die Interventionen auf dem Markt ein nicht gerecht-\nJedes Erzeugnis auf den Satz der von solchen Erzeuger-                fertigtes Ausmaß erreichen. In diesem Fall tritt der\norganisationen in Spanien erfaßten Erzeugung begrenzt, die            angepaßte Preis an die Stelle des ursprünglichen Prei-\nvon der Kommission als mit der Gemeinschaftsregelung                 ses für die .6.nwendung der unter den Buchstabenbund\nsowohl hinsichtlich der Bedingungen ihrer Gründung als               c genannten Regeln\n;iuch ihres Funkt1onierens vereinbar anerkannt sind.\ne) Die Kommission überwacht die Einhaltung der oben\nDie Kommission stellt für jedes WirtschaftsJahr den im vor-         genannten Regeln. Jede Überschreitung des sich\nstehenden Unterabsatz genannten Satz der von Erzeuger-              aus der Anwendung dieser Regeln ergebenden Preis-\norganisationen erfaßten Erzeugung fest; zu diesem Zweck              niveaus wird bei der Bestimmung des als Ausgangs-\nnimmt sie in Zusammenarbeit mit den spanischen Behör-                niveau für die Preisannäherung während der zweiten\nden Kontrollen ar1 Ort und Stelle vor                                Stufe nach Artikel 148 zu wahlenden Preisniveaus nicht\nberücksichtigt\n2   Eine Beihilfedisziplin\nArtikel 134\nNach dieser Disziplin ist das Königreich Spanien ermach-\n( 1) Zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele stellt die Kom-     t1gt, während der ersten Stufe seine innerstaatlichen Bei-\nm1ss1on wahrend des Interimszeitraums in enger Zusammen-              hilfen beizubehalten.\narbeit mit den spanischen Behörden ein Aktionsprogramm auf.\nJedoch stellt das Königreich Spanien im laufe dieses Zeit-\n(2) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerksam die           raums einen gewissen Abbau der mit dem Gemeinschafts-\nEntwicklung der Lage in Spanien aufgrund                              recht nicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Beihilfen\n- der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten            und die schrittweise Einführung des Schemas der Gemein-\nZiele,                                                            schaftsbeihilfen in seine innerstaatliche Marktordnung\nsicher, ohne daß das Niveau dieser Beihilfen das gemein-\n-- der mit der Durchfuhrung der horizontalen oder spezifischen\nsame Niveau überschreitet\nStrukturmaßnahmen erreichten Ergebnisse.\n3. Eine Produktionsdisziplin:\n(3) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in Berich-\nten Stellung, die dem Rat wie folgt übermittelt werden:               Nach dieser Disziplin wendet das Konigreich Spanien die\ngleichen Produktionsdisziplinen an. wie sie gegebenenfalls\n- zum Ende des Interimszeitraums, damit eine Bilanz der vor           in den anderen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaa-\ndem Beitritt eingetretenen Entwicklung erstellt werden            ten, die sich im Hinblick auf eine solche Disziplin in' Einer\nki.rnn,                                                           vergleichbaren Lage befinden, anwendbar sind\n- rechtzeitig vor Ende des vierten Jahres nach dem Beitritt,\n- zu Jedem anderen Zeitpunkt, den die Kommission fur zweck-\nmaßig oder eriorderl1ch erachtet.                                               B. Regelung für den Handel\n(4) Die Kommission kann dem Königreich Spanien erforder-      zwischen der Gemeinschaft in ihrer derze1t1gen\nlichenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie zur Verwirklichung                      Zusammensetzung und Spanien\nder betreffenden Ziele für eriorder1ich halt; hierzu berücksich-\ntigt sie insbesondere die Beratungen des Rates über die in                                       Artikel 136\nAbsc1tz 3 genannten Berichte\n{ 1) Vorbehaltlich des Artikels 75 und der Artikel 137 bis 139\n;st das Königreich Spanien ermächtigt, in seinem Handel mit\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wah-\nArtikel 135\nrend der ersten Stufe für die Erzeugnisse des Artikels 131 die\nW;ihrend der ersten Stufe wendet dc1s Königreich Sp,rn1en    Regelung beizubehalten, die vor seinem Beitritt fur diesen\nf()hH·nde Disziplinen 211                                        H:inr1,,I hr•i rjer Einfuhr und b,~1 der Ausfuhr cplt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1293\n(2) Während der ersten Stufe wendet die Gemeinschaft in                                       Artikel 137\nihrer derzeitigen Zusammensetzung vorbehaltlich des Arti-\n(1) Das Königreich Spanien schafft vorbehaltlich des Absat-\nkels 75 Absatz 2 und des Artikels 140 auf die Einfuhr der in\nzes 2 ab 1. März 1986 für die Einfuhr der in ArtikP.I131 genann-\nArtikel 131 genannten Erzeugnisse aus Spanien die Regelung\nten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nan, die sie vor dem Beitritt gegenüber Spanien angewandt hat.\nZusammensetzung alle mengenmäßigen Beschränkungen\n(3) Während der ersten Stufe wendet die Gemeinschaft in           und alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie alle Abgaben\nihrer derzeitigen Zusammensetzung auf die Ausfuhr der in Arti-       mit zollgleicher Wirkung ab.\nkel 131 genannten Erzeugnisse nach Spanien die Regelung\nan, die sie lJei der Ausfuhr gegenüber dritten Ländern anwen-\ndet.\n(2) Das Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember 1989 für die nachstehend genannten Erzeugnisse mengenmäßige\nBeschränkungen bei Einfuhren mit Herkunft aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anwenden:\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n07.01               Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nB. Kohl:\n1.  Blumenkohl\nG. t-<arotten und Speisemöhren, Sp8iserüt°'er., Rate nüber., Schwarzwurzeln, Krollen~ell2r1e,\nRettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:\nex 11.  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:\n- Karotten und Speisemöhren\nex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n- Schalotten und Knoblauch\nM. Tomaten\n0802                Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nA. Orangen\nB. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:\nex 11.  andere:\n- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas\nC. Zitronen\n08.04                Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1.  Tafeltrauben\n08.06                Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA. Äpfel\nB. Birnen\n08.07               Steinobst, frisch:\nA. Aprikosen\nex 8. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:\n- Pfirsiche\n(3) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Absatz                       c) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente beträgt\n2 sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung zwi-          mindestens 10 v. H. zu Beginn des Jahres.\nschen den Wirtschaftsteilnehmern eröffnet werden.\nDie Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und die fol-\ngende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergeben-\nb) Das als Menge ausgedrückte Anfangskontingent der\nden Gesamthöhe berechnet.\neinzelnen Erzeugnisse für 1986 wird wie folgt festgesetzt:\nd) Betragen die Einfuhren nach Spanien in zwei aufein-\n- entweder auf 3 v. H. der mittleren jährlichen Erzeugung Spa-       anderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten\nniens in den drei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die      Jahreskontingents, so werden die in Spnnien geltenden men-\nStatistiken vorliegen,                                            genmäßigen Beschränkungen aufgehoben.\n- oder auf den Durchschnitt der spanischen Einfuhren in den                  e) Für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1986 ent-\ndrei dem Beitritt vorangehenden Jahren, für die Statistiken        spricht das Kontingent dem um ein Sechstel verringerten\nvorliegen, wenn dies zu einer höheren Mengen führt.                Anfangskonting(;nt.","1294                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(4)  Im Rahmen der mengenmäßigen Beschränkungen nach Absatz 2 unterliegen die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse\neiner zeitlichen Regelung mit Einfuhrmengen im Verhältnis zum Jahreskontingent:\nNumrrer de:;                                                                                               Anteil\nGemeinsamen                                       Warenbezeichnung                                          am\nZolltarifs                                                                                          Jahreskontingent\n08 06            Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA Äpfel\nex I    Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen,\nvom 16. September bis 15. Dezember:\n15%\n- vom 16. September bis 30. November\nII  andere:\nex a) vom 1. August bis 31. Dezember\n- vom 1 September bis 30. November\n8   Birnen\nex I    Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen,\nvom 1. August bis 31. Dezember:\n- vom 1. August bis 16. Dezember\nII  andere:                                                                      25 %\nc) vom 16. Juli bis 31. Juli\nex d) vom 1. August bis 31. Dezember:\n- vom 1. August bis 16. Dezember\n08 07            Steinobst, frisch\nex A    Aprikosen\n- vom 1. Mai bis 31. Juli                                                        25 %\nex B    Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen\n- Pfirsiche, vom 15. Juni bis 15. September                                      25 %\nArtikel 138                                Spanien, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr 1035172\nergeben, in den dem Beitritt folgenden Jahren vermindert um\nV✓ ahrend   der ersten Stufe gewährt das Königreich Spanien\nfur nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeug-            - 2 v. H im ersten Jahr,\nnisse des Artikels 131 grundsätzlich keine Ausfuhrbeihilfen             - 4 v. H. im zweiten Jahr,\noder Ausfuhrzuschüsse.\n- 6 v H Im dritten Jahr,\nErscheint die Gewährung solcher Beihilfen oder Zuschüsse             - 8 v. H. im vierten Jahr.\nJedoch erforderlich, so ist ihr Betrag auf den Abstand der insti-\ntutionellen Preise oder, mangels solcher, der in Spanien und in            (2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\nder Gemeinschafi in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest-             gen Zusammensetzung und dritten Ländern werden die Preise\ngestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung                  der spanischen Erzeugnisse während der ersten Stufe nicht in\nt-Jegrenzt                                                              die Berechnung der Referenzpreise einbezogen.\nDie Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschusse darf erst\nnach Durchfuhrung aes Konsultat1onsverlahrens nach Arti-                                           Artikel 141\nKel 142 erfolgen\n( 1) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzunq\nArtikel 139                                gewährt wahrend der ersten Stufe bei der Ausfuhr von Erzeug-\nnissen des Artikels 131 nach Spanien grundsatzlich keine\n( 1) Das Königreich Spanien beseitigt zum 1. März 1986 alle\nAusfuhrerstattungen.\nmengenmaßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher\nWirkung bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 131                 Erscheint die Gewährung solcher Erstattungen jedoch erfor-\nnach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-                derlich, so ist ihr Betrag auf den Abstand der institutionellen\nZLmg.                                                                  Preise oder, mangele:; solcher, der in der Gemeinschaft in ihrer\n( 2\\ Wahrend der ersten Stufe kann das Königreich Spanien           derzeitigen Zusammensetzung und in Spanien festgestellten\niedoch die bei der Ausfuhr angewandten sektoriellen Handels-            Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung begrenzt\nregelungen beibehalten, die es allerdings während dieser                  Die Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Durch-\nStufe anpaßt, um sie zum Ende dieser Stufe mit den Erforder-           führung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 142 erfol-\nnissen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen.                gen\n(2) D,e in dem vorliegenden Artikel genannten Erstzütungen\nArtikel 140\nwerden von der Gemeinschaft aus dem Europa1schen Ausrich-\n( 1 ) Abweichend von Artikel 136 Absatz 2 werden etwaige            tungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Ahteilunq\nA/1Sl)lt·1chs,1tiq;;uen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus           G,mrnt1e, finanziert.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1295\nArtikel 142                               Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der\nDurchführung des in Artikel 142 genannten Verfahrens ange-\nBevor das Königreich Spanien die in Artikel 138 genannten\nwandt werden. In den entsprechenden Konsultationen werden\nBeihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinschaft die in Artikel\ninsbesondere der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Aus-\n141 genannten Erstattungen anwendet, müssen Konsultatio-\nfuhren, die für die Berechnung gewählten Preise und die Lage\nnen stattgefunden haben, für die das folgende Verfahren gilt:\nder Herkunfts- und Bestimmungsmärkte erörtert.\n1.   Jedes Vorhaben auf Festsetzung von\n- Zuschüssen bei der Ausfuhr aus Spanien nach der\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\noder nach dritten Ländern oder\n- Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in                                Unterabschnitt 2\nihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Spanien                                      Zweite Stufe\nmuß im Rahmen der regelmäßigen Zusammenkünfte des\nmit der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 geschaffenen Ver-                                  Artikel 147\nwaltungsausschusses erörtert werden.\nAb der zweiten Stufe findet in Spanien auf die Erzeugnisse\n2. Der Vertreter der Kommission legt das unter Nummer 1            des Artikels 131 vorbehaltlich der Artikel 75, 81, 82, 83 und 85\ngenannte Vorhaben zur Prüfung vor; qiese Prüfung              sowie 148 bis 153 die Gemeinschaftsregelung in vollem\nerstreckt sich insbesondere auf den wirtschaftlichen          Umfang Anwendung.\nAspekt der geplanten Ausfuhren sowie auf die Preissitu-\nation und auf das Preisniveau des spanischen Marktes, des                               Artikel 148\nMarktes der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\n(1) Unbeschadet des Artikels 135 Absatz 1 Buchstabe e\nsetzung und des Weltmarktes.\nwerden bis zur ersten Annäherung der in Artikel 149 penann-\n3. Der Ausschuß gibt zu der., Vorhaben eine Stellungnahme          ten Preise die in Spanien ab 1. Januar 1990 anwendbaren\ninnerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dring- Preise nach den für die betreffende gemeinsame Marktorgani-\nlichkeit festsetzen kann. Die Stellungnahme kommt mit        sation vorgesehenen Regeln auf der Höhe der in Spanien zum\neiner Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen zustande.          Ende der erste Stufe geltenden Preise festgesetzt.\nDie Stellungnahme wird unverzüglich der für die Festset-        (2) Der gemeinsame Preis kann in Spanien für ein Erzeugnis\nzung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je nach Lage des  angewendet werden, wenn bei Beginn der zweiten Stufe fest-\nFalles dem Königreich Spanien oder der Kommission.           gestellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des\nErzeugnisses in Spanien und dem gemeinsamen Preis äußerst\ngering ist.\nC. Regelung für den Handel zwischen Spanien\nund dritten Ländern                            Der Preisunterschied gilt als äußerst gering, wenn er nicht\nmehr als 3 v. H. des gemeinsamen Preises beträgt.\nArtikel 143\nArtikel 149\nFür die Erzeugnisse des Artikels 131 wendet das Königreich\nFührt die Anwendung des Artikels 148 Absatz 1 in Spanien\nSpanien vorbehaltlich des Artikels 137 ab 1. März 1986 die\nzu Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so\nGemeinschaftsregelung über die Einfuhr von Erzeugnissen\nwerden die Preise in Spanien ab Beginn des Wirtschaftsjahres\naus dritten Ländern in die Gemeinschaft an.\n1990/1991 in sechs Schritten den gemeinsamen Preisen\nHinsichtlich der Referenzpreise wendet das Königreich Spa-     angenähert; Artikel 70 findet entsprechende Anwendung.\nnien jedoch bei der Einfuhr aus dritten Ländern die Regelung\nDie gemeinsamen Preise werden in Spanien mit der sech-\nan, welche die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nsten Annäherung angewandt.\nsetzung gemäß Artikel 140 Absatz 1 gegenüber Spanien\nanwendet.\nArtikel 150\nArtikel 144\nArtikel 76 Absatz 1 sowie die Artikel 80, 87 und 90 finden in\nBis zum 31. Dezember 1989 kann das Königreich Spanien          Spanien ab 1. Januar 1990 Anwendung.\nnach im Verfahren des Artikels 91 festzulegenden Einzelheiten\nmengenmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr von Erzeug-               Jedoch wird das Datum „31. Dezember 1987\" in Artikel 90\nnissen des Artikels 137 Absatz 2 aus dritten Ländern beibehal-     durch das Datum „31. Dezember 1991\" ersetzt.\nten.\nArtikel 145                                                      Artikel 151\nBei den Erzeugnissen des Artikels 131 ist das Königreich          Wird während der ersten Stufe eine Beihilfe im Rahmen der\nSpanien ermächtigt, die schrittw8ise Anwendung der                 gemeinsamen Agrarpolitik geschaffen, so wird diese Beihilfe in\nbestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft autonom            Spanien eingeführt, oder es wird die Höhe einer in Spanien\noder ·,crtragsmäßig gewährten Einfuhrpräferenzen bis zum           bestehenden entsprechenden Beihilfe dem gemeinsamen\nBeginn der zweiten Stufe zurückzustellen.                          Niveau in sechs Schritten angenähert; Artikel 79 findet ent-\nsprechende Anwendung.\nArtikel 146\nArtikel 152\n( 1) Das Königreich Spanien kann während der ersten Stufe\n(1) Während der zweiten Stufe wird für Obst und Gemüse\nbei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 131 nach dritten\nfür das gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis festge~\nLändern die vor dem Beitritt für diesen Handel geltende Rege-\nsetzt ist, bei der Einfuhr aus Spanien in die Gemeinschaft in\nlung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten.\nihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanis-\n(2) Der Betrag der vom Königreich Spanien bei der Ausfuhr      mus geschaffen.\nnach dritten Ländern gegebenenfalls gewährten Beihilfen oder\n(2) Für diesen Mechanismus gilt folgendes:\nZuschüsse muß auf das Maß begrenzt werden, das unbedingt\nerforderlich ist, um den Absatz des betreffenden Erzeugnisses      a) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buchstabe b\nauf dem Bestimmungsmarkt sicherzustellen.                              berechneten Angebotspreis des spanischen Erzeugnisses","1296                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nund einem gemeinschaftlichen Angebotspreis vorgenom-         - Am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 85,7 v. H. des\nmen. Der letztere Preis Vvird jährlich berechnet                Anfangsabstands verringert;\n- 3uf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeu-    - am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 71,4 v. H. des\ngerpreise in jedem Mitgliedstaat dor Gemeinschaft in         Anfangsabstands verringert;\nihrer derzeitigen Zusammensetzung zuzüglich der\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 57, 1 v. H. des\nTransport- und Verpackungskosten, die für die Erzeug-\nAnfangsabstand~ verringert;\nnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentati-\nven Verbrauchszentren cer Gemeinschaften entstehen;       - am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 42,8 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;\n- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeu-\ngungskosten.                                              - am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 28,5 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;\nDie vorstehend genannten Erzeugerpreise entsprechen\ndem Durchschnitt der während der letzten drei Jahre vor      - am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 14.2 v. H. des\ndem Zeitpunkt der Festsetzung des gemeinschaftlichen            Anfangsabstands verringert.\nAngebotspreises festgestellten Notierungen.                      Ab 1. Januar 1996 wendet das Königreich Spanien die Prä-\nDer gemeinschaftliche Angebotspreis darf den gegenüber        ferenzzollsätze in vollem Umfang an.\ndritten Ländern angewandten Referenzpreis nicht über-\nschreiten.\nb) Der spanische Angebotspreis wird an jedem Markttag auf                                       Kapitel 4\nder Grundlage der repräsentativen Notierungen berechnet,\ndie in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-                                  Fischerei\nzung auf der Ebene Einführer-Großhandel festgestellt oder\ndarauf zurückgeführt worden sind. Der Preis für ein Erzeug-                              Abschnitt 1\nnis mit Herkunft aus Spanien entspricht der niedrigsten\nrepräsentativen Notierung oder dem Durchschnitt der nied-                       Allgerneine Bestimmungen\nrigsten repräsentativen Notierungen, die für mindestens 30\nv. H. der Mengen der betreffenden Herkunft festgestellt                                   Artikel 154\nwurden, welche auf der Gesamtheit der repräsentativen\n( 1) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen dieser\nMärkte, für die Notierungen verfügbar sind, vermarktet wor-\nAkte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt\nden sind. Diese Notierungen werden zuvor verringert\nist.\n- um den nach Buchstabe c berechneten Zoll,\n(2) Artikel 89 Absatz 2 und Artikel 90 finden auf Fischerei-\n- um den gegebenenfalls nach Buchstabe d eingeführten.       erzeugnisse Anwendung.\nBerichtigungsbetrag.\nc) Der Zollsatz, um den die Notierung des spanischen Erzeug-                                   Artikel 155\nnisses vermindert wird, ist der jährlich zu Beginn des Wirt-\n( 1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 und unbeschadet des Pro-\nschaftsjahres um ein Sechstel seines Betrags verringerte\ntokolls Nr. 2 findet die gemeinsame Fischereipolitik auf die\nSatz des Gemeinsamen Zolltarifs; im Jahr 1990 erfolgt die\nKanarischen Inseln sowie auf Ceuta und Melilla keine Anwen-\nVerringerung jedoch am 1. Januar.\ndung.\nd) Liegt der nach Buchstabe b berechnete Preis des spani-            (2) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-\nschen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftlichen Ange-       schlag der Kommission\nbotspreis nach Buchstabe a, so wird von dem Einfuhrmit-\ngliedstaat bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer der- a) die Strukturmaßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene\nzeitigen Zusammensetzung ein Berichtigungsbetrag erho-            zugunsten der in Absatz 1 genannten Gebiete getrotten\nben, der dem Unterschied zwischen diesen Preisen ent-             werden könnten;\nspricht.                                                    b) die geeigneten Modalitäten zur umfassenden oder teilwei-\ne) Die Erhebung des Berichtigungsbetrags findet statt, bis             sen Berücksichtigung der Interessen der in Absatz 1\nfestgestellt wird, daß der Preis des spanischen Erzeugnis-       genannten Gebiete bei den Beschlüssen, die er von Fall zu\nses dem Gemeinschaftspreis nach Buchstabe a entspricht           Fall im Hinblick auf Verhandlungen der Gemeinschaft zur\noder darüber liegt.                                               Übernahme oder zum Abschluß von Fischereiabkommen\nmit dritten Ländern trifft, sowie der besonderen Interessen\n(3) Wird der spanische Markt durch Einfuhren aus der                dieser Gebiete bei internationalen Fischereiübereinkom-\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gestört,             men, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei angehört\nso können bei Obst und Gemüse, für das ein Referenzpreis\nbesteht, bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer derzei-       (3) Gegebenenfalls legt der Rat auf Vorschlag der Kommis-\ntigen Zusammensetzung nach Spanien angemessene Maß-               sion einstimmig die Möglichkeiten und Bedingungen des\nn3hmen beschlossen werden, die insbesondere die Anwen-            gegenseitigen Zugangs zu den jeweiligen Fischereizonen und\ndung eines Ausgleichsbetrags nach noch festzulegenden Ein-        ihren Ressourcen fest.\nzelheiten vorsehen können.\nAbschnitt 11\nZugang zu den Gewässern und Ressourcen\nArtikel 153\n( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1990 bei                                    Artikel 156\nder Einfuhr der in Artikel 131 genannten Erzeugnisse schritt-\nZum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsrege-\nweise die bestimmten dritten Ländern von der Gemeinschaft\nlung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-\nautonom oder vertragsmäßig gewährten Präferenzen an.\ncen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den\n(2) Zu diesem Zweck wendet das Königreich Spanien einen        Zugang von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge, die\nZollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am                in einem Hafen im Anwendungsbereich der gemeinsamen\n31. Dezember 1989 tatsächlich angewandten Zollsatz und            Fischereipolitik registriert und/oder eingeschrieben sind, zu\ndem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird:                  den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derze1t1gen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                            1297\nMitgliedstaaten unterstehenden und vom Internationalen Rat\nAntriebskraft                                          Koeffizient\nfür Meeresforschung (ICES) erfaßten Gewässern die Rege-\nlung dieses Abschnitts.\nmindestens     1 000 PS, jedoch weniger als 1 200 PS          1, 11\nmehr als       1 200 PS                                      2,25\nArtikel 157\nLangleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel\nDie Fangtätigkeit darf nur von den in den Artikeln 158, 159            1 60 Buchstabe b genannten                                   1,00\nund 160 genannten Fischereifahrzeugen in den darin                        Langleinen-Fischereifahrzeuge, außer den in Artikel\nbestimmten Zonen und unter den darin festgelegten Bedin-                  160 Buchstabe b genanntA'l, mit einer Vorrichtung zur\ngungen ausgeübt werden.                                                   automatischen Betonnung oder der mechanischen Ein-\nholung der Leinen                                            2,00\nArtikel 158                                     Zur Anwendung dieser Umrechnungssätze auf Schiffe, die\ndie „parejas\" und „trios\" genannten Fangtätigkeiten ausüben,\n(1) 300 Fischereifahrzeuge, die mit ihren technischen Merk-\nwird die Motorkraft der teilnehmenden Schiffe zusammenge-\nmalen in der Namensliste des Anhangs IX - ,,Basisliste\"\nrechnet.\ngenannt - aufgeführt sind, kann gestattet werden, ihre Fang-\ntätigkeit in den !CES-Abteilungen Vb, VI, VII, VIII a, b und d aus-          (3) Anpassungen der Basisliste wegen Außerdienststellung\nzuüben; in der Zeit zwischen dem Beitritt und dem                         eines Fischereifahrzeugs vor dem Beitritt aufgrund höherer\n31. Dezember 1995 ist die Zone südlich 56°30' nördlicher                 Gewalt werden spätestens am 1. Januar 1986 nach dem Ver-\nBreite, östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50\"30' nörd-            fahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83\nlicher Breite ausgenommen.                                               beschlossen. Diese _Anpassungen dürfen weder zu einer\nÄnderung der Zahl der Fischereifahrzeuge und ihrer Aufteilung\n(2) Von den in der Basisliste aufgeführten Fischereifahrzeu-\nauf die einzelnen Kategorien noch zu einer Erhöhung der\ngen sind nur 150 Standardschiffe, von denen fünf Schiffe nur\nGesamttonnage der Gesan,tantrlebskraft jeder i<ategoria fGh-\nfür den Fang anderer als demersaler Arten eingesetzt werden\nren; außerdem dürfen nur solche Fischereifahrzeuge als Ersatz\ndürfen, zur gleichzeitigen Ausübung der Fangtätigkei berech-\nbenannt werden, die in der Liste des Anhangs X aufgeführt\ntigt, sofern sie in einem von der Kommission beschlossenen\nsind.\nperiodischen Verzeichnis enthalten sind, davon\nArtikel 159\na) 23 in den !CES-Abteilungen V b und VI\n(1) Die Zahl der Standardschiffe im Sinne des Artikels 158\nb) 70 in der !CES-Abteilung VII\nAbsatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verord-\nc) 57 in der !CES-Abteilung VIII a, b, d.                                 nung (EWG) Nr. 170/83 entsprechend der Entwicklung der\nGesamtfangmöglichkeiten erhöht werden, die Spanien für die\nAls Standard-Schiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von\nBestände erhält, welche unter die Regelung der zulässigen\n700 Brems-PS (BHP). Für Schiffe mit einer anderen Antriebs-\nGesamtfangmenge - im folgenden „TAC\" genannt - fallen.\nkraft gelten folgende Umrechnungssätze:\n(2) In dem Maße, wie die in der Basisliste genannten Schiffe\nAntriebskraft                                             Koeffizient     außer Dienst gestellt und von der Basisliste gestrichen wer-\nden, können sie solange durch Schiffe derselben Kategorie bis\nweniger als        300 PS                                       0,57      zur Hälfte der Motorkraft der gestrichenen Schiffe ersetzt wer-\nmindestens         300 PS, jedoch weniger als       400 PS      0,76      den, bis die Basisliste eine Höhe erreicht, die den zugeteilten\nFischereiressourcen entspricht und deren normale Ausbeu-\nmindestens         400 PS, jedoch weniger als       500 PS      0,85\ntung sicherstellt.\nmindestens         500 PS, jedoch weniger als       600 PS      0,90\nDie Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 fin-\nmindestens         600 PS, jedoch weniger als       700 PS      0,96\nden nur insoweit Anwendung, als die Flotte der Gemeinschaft\nmindestens         700 PS, jedoch weniger als       800 PS      1,00      in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den Gemeinschafts-\nmindestens         800 PS, jedoch weniger als 1 000 PS          1,07      gewässern des Atlantiks nicht vergrößert wird.\nArtikel 160\n( 1) Die nachstehenden Spezialfangtätigkeiten sind gestattet:\nGesamtzahl der\nGesamtzahl der              Schiffe, die ihre\nArt der                                                                                              Erlaubter Fangzeit-\nZone              zugelassenen           Fangtätigkeiten gleich-\nFangtätigkeit                                                                                                  raum\nSchiffe (Basisliste)      zeitig ausüben dürten\n(periodische Liste)\na)     Sardinenfänger (Netzfänger              VIII a, b, d               71                           40             1. Januar bis\nunter 100 BRD                                                                                                  28. Februar und\n1. Juli bis\n31. Dezember\nb)     Langleinenfänger unter                  VIII a                     25                           10             ganzjährig\n100 BRT\nc)     Fang von Schiffen mit nicht             VIII a, b, d                -                           64             ganzjährig\nmehr als 50 BAT aus, nur mit\nAngelruten\nd)     Schiffe, die den Sardellenfang          VIII a, b, d                -                         160               1. März bis\nals Haupttätigkeit betreiben                                                                                   30. Juni","1298                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n~~---------          --- -- -- -- -  ----------                           - - - - - - - - - --\nGesamtzahl der\nGesamtzahl der                  Schiffe, die ihre\nArt der                                                                                                        Erlaubter Fangzeit-\nZone             zugelassenen             Fangtätigkeiten gleich-\nFangtätigkeit                                                                                                           raum\nSchiffe (Basisliste)         zeitig ausüben dürien\n(periodische Liste)\ne)       Schiffe, die den Sardellenfang                 VIII a, b, d                                                120            1. Juli bis\nzur Verwendung für lebenden                                                                                               31. Oktober\nKöder betreiben\nf)       Thunfischfänger                                alle Zonen                                            unbegrenzt           ganzjährig\ng)       Schiffe, die Seebrassen                        VII g, h, j, k                                                 25          1. Oktober bis\n(Brachsenmakrele) fangen                                                                                                  31 . Dezember\n(2) Ab 1. Januar 1986 gelten für die Ausübung der in Absatz\nFischart              !CES-Abteilung       Anteil Spaniens\ngenannten Fangtätigkeiten Bestimmungen, die mit den\nunmittelbar vor Inkrafttreten dieser Akte geltenden Bestim-\nmungen in ihrer Gesamtheit identisch sind.                                        a) Blauer Wittling          V b, VI, VII,\nVilla, b, d         30 000 Tonnen\nDie Fischereitätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen\njedoch in der betreffenden !CES-Abteilung auch außerhalb der                     b) Stöcker                  V b, VI, VII,\nvon den Basislinien aus berechneten Zwölfmeilenzone ausge-                                                   VIII a, b, d        31 000 Tonnen\nubt werden.\n(4) D,e Fangmöglichkeiten fur Spanien und die sich daraus\nergebenden Quoten fur die anderen Mitgliedstaaten der\nArtikel 161                                     Gemeinschaft werden jährlich nach Artikel 11 der Verordnung\n( 1) Der Spanien zuzuteilende Anteil der TAC an Beständen,                  (EWG) Nr. 170/83 festgesetzt, und zwar erstmals vor dem\ndie T AC und Quoten unterliegen, wird nach Art und Zone wie                      1. Januar 1986\nfolgt festgelegt:\nArtikel 162\nFischart             !CES-Abteilung              Anteil Spaniens          Vor dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission\ndem Rat einen Bericht über die Lage und die Perspektiven der\nFischerei in der Gemeinschaft aufgrund der Anwendung der\na)       Seehecht        V b, VI, \\~l. Vlll a, b       30   V. H.\nArtikel 158 und 161. Auf der Grundlage dieses Berichts wer-\nb)       Seeteufel       V b, VI                         3,846 V. H.             den die erforderlichen Anpassungen des Artikels 158, des\nVll                             3,672 v H.              Artikels 159 Absatz 2 Unterabsatz 1 und des Artikels 161\nVlll a, b, d                  15,233 V. H.              Absatze 1, 2 und 3 unter Einschluß des Zugangs zu in Artikel\nVlll c, IX                    99,9       V. H.          158 Absatz 1 nicht genannten Zonen vor dem 31 Dezember\neinschließlich des        1993 nach dem Verfahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags\nPortugal zuzutei-         beschlossen; sie treten zum 1. Januar 1996 In Kraft\nlenden Anteils\nc)       Flügelbutt       V b, Vl                      11,363 V. H.                                                 Artikel 163\nVII                          30         v.H.              ( 1) Fur die in Artikel 160 Absatz 1 Buchstaben a und b\nVIII a, b, d                 55,334 V. H.              genannten Fischereitätigkeiten erstellen die spanischen\nBehörden Basislisten: für die anderen Fischereitätigkeiten\nd)       Kaisergranat     V b, VI                        0,2      v.H.\nnach Artikel 160 Absatz 1 erstellen sie eine Liste, aus der sich\nVll                            6        V. H.\ndie technischen Merkmale jedes Schiffes ergeben\nVlll a, b                      6        V. H.\nVlll c                       96         vH.               Sie unterbreiten der Komm,ss1on Entwurie der periodischen\nVlll d                         0                       Listen nach Artikel 158 Absatz 2 und Artikel 160 Absatz 1.\ne)       Pollack          V b, VI                        0,2      V. H.             (2) F,jr die in Artikel 158 und in Artikel 160 Absatz 1 Buch-\nVll                            0,2      V. H.          stabe g genannten Schiffe werden die periodischen Listen fur\nVlll a, b                     17        V. H.          einen Zeitraum von mindestens einem Monat erstellt.\nVlll c                       90         V. H.             Bei den anderen Schiffskategorien werden die Einzelheiten\nVlll d                         0                       der F1schereität1gkeit nach dem Verfahren von Absatz 3 Unter-\nabsatz 2 gemaß Artikel 160 Absatz 2 festgE-legt\nf)      Sardellen        VIII                          90        V. H.\nNach Überprüfung werden d;ese Listen von der Kommission\ngenehmigt; die Kommission uberm1ttelt sie den spanischen\n(2) Zusätzlich zu dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten                    Behörden und den KontrollbE-horden der anderen betroffenen\nAnteil an den TAC für Seehecht wird jährlich während eines                      Mitgliedstaaten.\nZeitraums von drei Jahren ab 1. Januar 1986 eine zusätzliche                       (3) Die Maßnahmen zcIr Sicherstellung der Einhaltung\nPauschalmenge von 4 500 Tonnen zugeteilt.\ndieses Artikels durch die Beteiligten, e1nschLeßlich der Mog-\nFür den Fall, daß die Gesamthöhe dieser TAC 45 000 Ton-                    lichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübu,,g der Fangtatig-\nnen übersteigt, wird diese zusätzliche Pauschalmenge verrin-                    keit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden\ngert, um die Spanien zugeteilte Gesamtquote bis zu einer                        nach dem Verfahren des An,kels 11 der Verordnung (EWG)\nMenge von 18 000 Tonnen zu ergänzen.                                            Nr 170/83 vor dem 1 Januar 1986 erlasseri\n(3) Der Spanien zuzuteilende Anteil an den einer T AC unter-                  Die technischen Einzelheiten, die zur S,cherstellunq der\nliegenden Arten, bei denen keine Quotenaufteilung erfolyt,                      Anweridunq der Artikel 156 tJ1s 162 erforderlich sind, sowie\nwird wie folgt n,1ch Art und Zone pzwschal festgesetzt                          d,eJCni(Jen nach Anhang XI w0rtJ,,,1 r1ach OE:\"m Verfahren cJf~S","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1299\nArtikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem              üben dürfen, sowie die übrigen Vorschriften zur Erhaltung der\n1. Januar 1986 erlassen.                                        Ressourcen.\n(3) Die Grundregeln zur Anwendung dieses Artikels, insbe-\nArtikel 164                          sondere die jährliche Festsetzung der Anzahl der Fischerei-\nfahrzeuge, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der\n(1) Die Anzahl rler Fischereifahrzeuge unter der Flagge      Verordnung (EWG) Nr. 170/83 beschlossen, und zwar erst-\neines derzeitigen Mitgliedstaats, die ihre Fangtätigkeiten in   mals vor dem 1. Januar 1986.\nden der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des König-\nreichs Spanien unterstehenden und vom ICES erfaßten                (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\nGewässern des Atlantiks ausüben dürfen, wird jährlich wie       nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG)\nfolgt festgesetzt:                                               Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 beschlossen.\na) für die TAG und Quoten unterliegenden Arten entspre-\nArtikel 165\nchend den zugeteilten Fangmöglichkeiten;\n(1) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsre-\nb) für die nicht TAC und Quoten unterliegenden Arten unter\ngelung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereires-\nBerücksichtigung der relativen Stabilität der Bestände und\nsourcen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den\nder Notwendigkeit ihrer Erhaltung.\nZugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Portugals\n(2) Für die Spezialfangtätigkeiten der Fischereifahrzeuge    zu den Gewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit\nunter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats in den in      des Königreichs Spanien unterstehen und in den Regelungs-\nAbsatz 1 genannten Gewässern gelten die gleichen Höchst-         bereich des ICES und des Fischereiausschusses für den mitt-\nmengen und Zugangs- und Kontrollmodalitäten wie für die          leren und östlichen Atlantik (COPACE) fallen, bis zum\nspanischen Fischereifahrzeuge, welche ihre Fangtätigkeiten       31. Dezember 1995 die Regelung der Absätze 2 bis 8; die\nin den Fischereizonen der derzeitigen Mitgliedstaaten aus-       besonderen Vorschriften nach Artikel 155 bleiben unberührt.\n(2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen als Haupttätigkeit durchge-\nführt werden\nAnzahl der Schiffe,\nGesamtzahl          die ihre Fangtätigkeiten   Erlaubter\nMenge                          Zugelassene\nFischarten       (t)            Zone                       der zugelassenen               gleichzeitig       Fangzeit-\nFanggeräte\nSchiffe (Basisliste)        ausüben dürfen           raum\n(periodische Liste)\nDemersale Arten\n-    Seehecht          850       ICES VII+          Schlepp-                                                       ganzjährig\nIX+COPACE          netz\n(kontiri9ntale\nKüste)                          Nördlich der            Nördlich der\n-    Andere                      ICES VIII+         Schlepp-     Grenze                  Grenze                    ganzjährig\nIX+ COPACE         netz         Rio Mino: 17            Rio Mino: 9\n(kontinentale                   Östlich der             Östlich der\nKüste)                          Grenze                  Grenze\nRio Guadiana: 4         Rio Guadiana: 2\nPelagische Arten\n-    Stöcker          2250       ICES VIII+         Schlepp-                                                       ganzjährig\nIX+ COPACE         netz\n(kontinentale\nKüste)\n-    Andere große                ICES VIII+         Ober-                  -                          20           ganzjährig\nWanderfisch-                IX+ COPACE         flächen-\narten als                   (kontinentale      leine\nThunfisch:                  Küste)\nSchwertfisch.\nBlauhai,\nBrachsen-\nmakrelen\n- Weißer Thun                    ICES VIII+         Ziehleine                            zu bestimmen              von Mai\nIX+ COPACE                                                                        bis Juli\n(kontinentale\nKüste)\n(3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten.            demersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Bord befindli-\nchen Fangmengen dieser Arten erlaubt.\n(4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als\n2 Leinen pro Tag verwenden; die Höchstlänge jeder dieser Lei-      (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun fan-\nnen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt; der Abstand zwischen     gen dürfen, wird nach dem Verfahren des Artikels 11 der Ver-\nden Haken darf nicht unter 2,70 m liegen.                       ordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. März 1986 erlassen.\n(5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge sind     (7) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\njedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und andere      in Übereinstimmung mit den Einzelheiten des Anhangs XI nach","1300                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung               (EWG)       (4) Die Maßnahmen nach diesem Artikel finden nur für\nNr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.                         Erzeugnisse von in Anhang XII aufgeführten gemeinsamen\nUnternehmen und für von diesen Unternehmen betriebene\n(8) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung\nFischereifahrzeuge Anwendung\ndieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-\nlichkeit, dem betrettenden Fischereifahrzeug die Ausübung              (5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbe-\nder Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestat-      sondere die jährlichen Mengen der Kontingente nach Tarif-\nten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verord-          nummer oder -stelle des Gemeinsamen Zolltarifs, werden\nnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.              nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG)\nNr. 3796/81 erlassen.\nArtikel 166\nDie Regelung der Artikel 156 bis 164, einschließlich etwai-\nger Anpassungen nach Artikel 162 durch den Rat, gilt bis zum                                     Abschnitt IV\nAblauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG)                               Gemeinsame Marktorganisation\nNr. 170/83 genannten Zeitraums weiter.\nArtikel 169\n( 1) Die in Spanien für Atlantiksardinen und Sardellen gelten-\nAbschnitt III                          den Orientierungspreise und die in der Gemeinschaft in ihrer\nderzeitigen Zusammensetzung geltenden Orientierungspreise\nExterne Ressourcen                            werden nach den Absätzen 2 und 3 angenähert; die erste\nAnnäherung findet am 1. Marz 1986 st;=itt\n,Artikel 167                             (2) Bei Atlantif--sa,·d1nen werden die in Spanien und die in der\n(1) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der vom Königreich       Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gelten-\nSpanien mit dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkom-           den Orientierungspreise in zehn jährlichen Schritten an das\nmen von der Gemeinschaft wahrgenommen.                              Niveau des Orientierungspreises für M1ttelmeersardinen\nangenähert, und zwar ausgehend von der, :-:ireisen i:n J3h~e\n(2) Die sich für das Königreich Spanien aus den in Absatz 1\n1984 nacheinander um ein Zehntel, ein Neuntel, ein Achtel, ein\ngenannten Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten blei-\nSiebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und um\nben während des Zeitraums, in dem die Bestimmungen dieser\ndie Hälfte des Unterschiedes zwischen diesen vor jeder An-\nAbkommen vorläufig aufrechterhalten werden, unberührt.\nnäherung geltenden Orientierungspreisen; der so berechnete\n(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der      Preis wird im Verhaltnis zu der gegebenenfalls für das nachfol-\nsich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden              gende Wirtschaftsjahr beschlossenen Anpassung des Orien-\nFischereitätigkeiten werden so bald wie möglich und auf jeden       tierungspreises umgestaltet; ab dem Zeitpunkt der zehnten\nFall vor Ablauf dieser Abkommen vom Rat mit qualifizierter          Annäherung gilt der gemeinsame Preis.\nMehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu\n(3) Bei Sardellen werden die in Spanien und die in den ande-\ngehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkom-\nren Mitgliedstaaten geltenden Orientierungspreise in fünf jahr-\nme11 für Zeiträume von höchstens einem Jahr.\nlichen Schritten angenähert, und zwar nacheinander um ein\nFünftel, ein Viertel, ein Drittel und die Haltte des Unterschieds\nArtikel 168                          zwischen diesen Orientierungspreisen, wobei diese Annähe-\nrung durch Erhöhung des niedrigeren Preises und Verringe-\n(1) Die vom Königreich Spanien für Fischereierzeugnisse         rung des höheren Preises zur Hälfte jeden dieser Preise\nvon gemeinsamen Unternehmen zwischen natürlichen oder              betrifft; der so berechnete Preis wird im Verhältnis zu der\njuristischen Personen Spaniens und anderer Länder gewähr-          gegebenenfalls für das nachfolgende Wirtschaftsjahr\nten Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente werden          beschlossenen Anpassung des Orientierungspreises umge-\nim laufe von sieben Jahren wie folgt abgebaut:                     staltet; ab dem Zeitpunkt der fünften Annäherung gilt der\ngemeinsame Preis.\nZum Null-Satz\nEröffnungszeit raum              zugelassene   Verringe-\nder Kontingente               Gesamtmengen   rung in%                                 Artikel 170\n(t)                   (1) Während des Zeitraums der Pre1sannaherung nach Arti-\nkel 169 wird ein Überwachungssystem geschaffen, das auf\nvom 1.3.1986 bis 31.12.1986                  66300                 folgenden Referenzpreisen beruht:\nvom 1.1.1987 bis 31.12.1987                  62 985       5        - einem Referenzpreis fur die Einfuhr von Atlantiksardinen aus\nvom 1.1.1988 bis 31.12.1988                  56355       10,5         Spanien in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nmensetzung,\nvom 1.1.1989 bis 31.12.1989                  46 410      17,6\n- einem Referenzpreis für Einfuhren von Sardellen aus den\nvom 1.1.1990 bis 31.12.1990                  34 808      24,9\nanderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Spanien\nvom 1.1.1991 bis 31.12.1991                  23206       33,3\n(2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz\nvom 1.1.1892 bis 31.12.1992                  11 603      50           genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknah-\nab     1.1.1993                                     0   100        mepreise festgesetzt, die in Spanien fur Sardellen bzw in den\nübrigen Mitgliedstaaten fur Mittelr,1eers3rd1nen gelten\n(2) Innerhalb der Jahrlich gestatteten Gesamtmengen wird           (3) lm Falle von Marktstorungen aufgrund von Einfuhren\ndie Aufteilung der Kontingente nach Tarifnummer oder -stelle       nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Prei-\ndes Gemeinsamen Zolltarifs im Verhältnis der im Jahr 1983          sen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord-\nbestehenden Aufteilung vorgenommen.                                nung (EWG) Nr. 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen\nnach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden\n(3) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse kön-\nnen nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des          (4) Die Durchfuhrungsvorschr1Hen 1u d,esern Artikel w,~rriu,\nEWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in              nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG1\neinen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden                Nr 379G/81 erlassen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1301\nArtikel 171                           - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des\nAusgangszollsatzes gesenkt,\n( 1) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung mit der beson-       - am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H. des\nderen Regelung für die Preisannäherung, die nach Artikel 169        Ausgangszollsatzes gesenkt,\nAbsatz 2 für diese Art gilt, unmittelbar nach dem Beitritt eine\n- am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des\nAusgleichsentschädigungsregelung eingeführt.\nAusgangszollsatzes gesenkt,\n(2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung\n- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsat1 auf 9 v. H. des\nbeschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi-\nAusgangszollsatzes gesenkt,\nzierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Rege-\nlung zu verlängern ist.                                          - die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1. Januar 1996 vor-\ngenommen.\n(3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor dem\n31. Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften zu diesem           (3) Das Königreich Spanien schafft mit dem Beitritt alle Aus-\nArtikel.                                                         gleichsabgaben auf Einfuhren der in Absatz 1 genannten\nErzeugnisse mit Herkunft aus den übrigen Mitgliedstaaten der\nArtikel 172                           Gemeinschaft nach Spanien ab.\nWährend des Zeitraums der Preisannäherung werden die in,          (4) Abweichend von Artikel 37 ändert das Königreich Spa-\nJahre 1984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffizienten         nien bei den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnissen\nnach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81         seine gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze durch\nnicht geändert.                                                  Verringerung des Abstands zwischen den Ausgangszollsät-\nzen und den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:\n- Am 1. März 1986 wendet das Kör1igreir;h Spanien einen Zoll-\nAbschnitt V                              satz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangs-\nzollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um 12,5\nRegelung für den Handel                         v. H. verringert wird;\n- ab 1. Januar 1987:\nArtikel 173\na) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-\n(1) Abweichend von Artikel 31 werden die Einfuhrzölle für             sätze um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des\nFischereierzeugnisse der Tarifnummern und -stellen 03.01,              Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, letztere Sätze\n03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B des Gemein-              angewandt,\nsamen Zolltarifs zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\nb) wendet das Königreich Spanien in den anderen Fällen\ngen Zusammensetzung und Spanien wie folgt schrittweise\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen den\nabgebaut:\nAusgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsamen\n- am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des                 Zolltarifs in sieben gleichen Stufen von je 12,5 v. H. zu\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                           folgenden Zeitpunkten verringert wird:\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des                 - am 1. Januar 1987,\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                           - am 1. Januar 1 988,\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des               - am 1. Januar 1989,\nAusgangszollsatzes gesenkt,\n- am 1. Januar 1990,\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                           - am 1. Januar 1991,\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des               - am 1. Januar 1992.\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                      Das Königreich Spanien wendet den Gemeinsamen Zolltarif\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des         ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang an.\nAusgangszollsatzes gesenkt,\nArtikel 174\n- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                      ( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 gilt für Einfuhren der Erzeug-\nnisse des Anhangs XIII mit Herkunft aus den anderen Mitglied-\n- die letzte Senkung um 1 2,5 v. H. wird am 1. Januar 1993\nstaaten nach Spanien ein ergänzender Handelsmechanismus\nvorgenommen.\nnach den Bestimmungen dieses Artikels.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle für\n(2) Dem in Absatz 1 genannten Mechanismus unterliegen\nzubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifnummer\nbis zum 31. Dezember 1990 auch die Einfuhren von Sardinen-\n16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Spanien und\nkonserven der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs\nden übrigen Mitgliedstaaten wie folgt schrittwelse abgebaut:\nmit Herkunft aus Portugal nach Spanien.\n- am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des\n(3) Für jedes betroffene Erzeugnis wird v~r dem Beginn\nAusgangszollsatzes gesenkt,\njedes Jahres auf der Grundlage der im laufe der drei vorange-\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des       henden Jahre erfolgten Einfuhren eine voraussichtliche Ver-\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                   sorgungsbilanz Spaniens erstellt. Diese Bilanz weist sowohl\ndie Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten als auch die\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des\nEinfuhren aus dritten Ländern aus. Der innergemeinschaftliche\nAusgangszollsatzes gesenkt,\nAnteil wird in dieser Bilanz jedes Jahr um einen progressiven\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. des       Faktor von 15 v. H. erhöht.\nAusgangszollsatzes gesenkt,\n(4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen Anteils\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H des        können Einfuhrbegrenzungen            oder  Einfuhraussetzungen\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                   getroffen werden.\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45.4 v. H. des          (5} Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festgesetzten\nAusgangszollsatzes gesenkt,                                   Schwelle kann das Königreich Spanien unmittelbar anwend-","1302                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nbare einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen wer-        Regeln und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr 3420/83;\nden der Kommission unverzüglich mitgetetlt, die ihre Anwen-      Unterabsatz 1 bleibt unberührt.\ndung in dem auf diese Mitteilung folgenden Monat aussetzen\nDas Königreich Spanien ist jedoch nicht verpflichtet, gege!l-\nkann.\nüber den Staatshandelsländern mengenmäßige Einfuhrbe-\n(6) Die Durchfuhrungsvorschritten werden nach dem Ver-        schränkungen für Waren wieder einzuführen, deren Einfuhr\nfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81          gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch\nerlassen.                                                        mengenmäßige Beschränkungen gegenüber Mitgliedsländern\ndes Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestehen.\nArtikel 1 75\n(3) Das Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember\n( 1) Die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\n1991 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmäßige Ein-\nsetzung auf die Erzeugnisse mit Herkunft aus Spanien\nfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in\nanwendbaren mengenmäßigen Beschränkungen nach Artikel\nAnhang XV genannten Waren und Beträge beibehalten, und\n19 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 werden\nzwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Rege-\nschrittweise beseitigt und am 1. Januar 1993 für Thunfisch-\nlungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnun-\nkonserven sowie am 1. Januar 1996 für Sardinenkonserven\ngen (EWG) Nr. 288/82, Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und\nvollständig aufgehoben\nNr. 3419/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr 453/84;\n(2) Die Durchfuhrungs·✓ or schritten zu Absatz 1 werden nach   betretf9n die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemei-\ndem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr.           nen Zoll- und Handelsabkommens, so müssen sie in Jessen\n3796/81 erlassen.                                                Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein.\nDie Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1 Januar 1992 voll-\nArtikel 176\nständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen\n( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann das Königreicri Spa-      L1beral1sierungsregelunqeri Die Konti'lgente werden bis zu\nnien gegenüber ciritten Ländern bei den Erzeugnissen des         diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhoht.\nAnhangs XIV in den Grenzen und nach den Modalitäten, die\n(4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten\nvom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehr-\nKontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontin-\nheit festgelegt werden, mengenmäßige Beschränkungen bei-\ngenten zu Beginn eines jeden Jahres mindeste;i::; 17 v. H. urc\nbehalten.\nbei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn\n(2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengenmäßi-       eines jeden Jahres mindestens 12 v. H. Die Erhöhung wird zu\ngen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür der             jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf\nGemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise.                     der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.\nBetragen die Einfuhren während zweier aufeinanderfolgen-\nder Jahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 eröffneten\nJahreskontmgente, so hebt das Königreich Spanten unbe-\nKapitel 5                             schadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmäßigen\nBeschränkungen auf.\nAuswärtige Beziehungen\n(5) Das Königreich Spanien behält in Höhe der in Anhang\nXVI genannten Beträge und mindestens bis zu den dort fest-\nAbschnitt     1\ngelegten Zeitpunkten mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen\nGemeinsame Handelspolitik                       in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Ländern für\ndie in diesem Anhang genannten Waren bei, deren Einfuhr die\nArtikel 177                           Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat\nund für die das Königreich Spanien menqenmäßige Einfuhr-\n( 1) Das Königreich Spanien behält gegenüber dritten Län-     beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der-\ndern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für gegenüber            zeitigen Zusammensetzung beibehält.\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch\nÄnderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden\nnicht liberalisierte Waren bei. Bezüglich der Kontingente für\ndiese Waren räumt es dritten Ländern keine anderen Vorteile      Regelungen für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den\nein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-       Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) Nr. 288/82\nund Nr. 3420/83; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.\nzung.\n(6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche die\nDiese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde-\nGemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handels-\nstens so lange in Kraft, wie für die gleichen Waren mengenmä-\nabkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden\nßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer\nStaatshandelsländern hat, bezieht das Königreich Spanien\nderzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen.\ngegebenenfalls, soweit erforderlich, diese Länder in die Libe-\n(2) Das Königre;ch Spanien behält gegenüber den in den        ralisierungsmaßnahmen ein, die es gegenüber den anderen\nVerordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und                  dem Abkommen angehörenden dritten Ländern treffen muß;\nNr. 3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmäßige          dabei werden die vereinbarten Ubergangsmaßnahmen\nEinfuhrbeschränkungen für Waren bei, deren Einfuhr gegen-        berücksichtigt\nüber den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden\nLändern noch nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente\nArtikel 178\nfur diese Waren räumt es den Staatshandelsländern keine\nanderen Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG)             ( 1) Das Kon1gre1ch Sp3.111er1 wendet ab 1. Januar 19b6 das\nNr. 288/82 fallenden Landern.                                    allgemeine Praferenzsystem auf alle nicht tn Anhang II des\nEWG-Vertrags aufgefuhrten Waren, ausgehend von den in\nDiese mengenmaßigen Beschränkungen bleiben minde-\nArtikel 30 Absatz 1 genannten Ausgangszollsätzen, schritt-\nstens so lange in Kratt, wie für die gleichen Waren mengenmä-\nweise an. Bei den in Anhang XVII aufgefuhrten Waren nimmt\nßige Beschränkungen gegenüber den unter die Verordnung\ndas Königreich Spanien jedoch bis zum 31. Dezember 1992,\n(EWG) Nr. 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen\nausgehend von den in Artikel 30 Absatz 2 genannten Aus-\nÄnderungen der fur die Einfuhr nach Spanien geltenden         gangszollsatzen, eme schrittweise Annaherung an die Szitze\nRegelung für Waren, welche die Gemeinschaft gegenüber den        des allgemeinen Präferenzsystems vor Fur diese Ann2herung\nStaatshandelsländern nicht liberalisiert hat. eriolgen nach den  q1lt die in Ar11kel 37 festqPIPqte Stufpnfolrie","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1303\n(2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten       Etwaige Übergangsmaßnahmen und Anpassungen werden\nWaren werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenz-       in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen Abkommen\nzollsätze nach den allgemeinen Modalitäten des Buchstabens      als Vertragsparteien beteiligten Ländern abgeschlossen und\nb oder den besonderen Modalitäten d8r Artikel 97 und 153        den Abkommen beigefügt werden.\nschrittweise auf die Zölle angewandt, die das Königreich Spa-\n(2) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, daß\nnien gegenüber dritten Ländern erhebt.\ndie Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in den\nb) Das Königreich Spanien wendet ab 1. März 1986       Beziehungen zu den einzelnen an diesen Abkommen als Ver-\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-      tragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame\ngangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert    Regelung anwendet und daß die Rechte und Pflichten der Mit-\nwird:                                                           gliedstaaten gleich sind.\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des               (3) Diese für die in Artikel 181 aufgeführten Länder gelten-\nAnfangsabstands verringert;                                 den Übergangsmaßnahmen dürfen auf keinem Gebiet dazl!\n- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v. H. des         führen, daß das Königreich Spanien diesen Ländern eine gün-\nAnfangsabstands verringert;                                 stigere Behandlung einräumt als der Gemeinschaft in ihrer\nderzeitigen Zusammensetzung.\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;                                      Insbesondere werden bei allen Waren, für die Übergangs-\nmaßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Beschränkun-\n- am 1. Januar 1989 wird der -Abstand auf 63,6 v. H. des         gen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nAnfangsabstands verringert;\nmensetzung gelten, derartige Maßnahmen während eines\n- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v. H. des          gleichen Zeitraums gegenüber allen in Artikel 181 aufgeführ-\nAnfangsabstands verringert;                                  ten Ländern angewendet.\n- ar, 1. Januar 1991 wird dEr Abstand auf 45,d v. H. de$            (4, Diese für die in Artikel 181 aufgefijhrten Länder gelten-\nAnfangsabstands verringert;                                 den Übergangsmaßnahmen dürfen nicht dazu führen, daß das\nKönigreich Spanien diesen Ländern eine weniger günstige\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v. H. des\nBehandlung einräumt als anderen dritten Ländern. Insbeson-\nAnfangsabstands verringert;\ndere dürfen in bezug auf mengenmäßige Beschränkungen\n- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v. H. des        keine Übergangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 181\nAnfangsabstands verringert;                                 aufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden,\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H. des       für die bei der Einfuhr nach Spanien aus anderen dritten Län-\nAnfangsabstands verringert;                                dern keine derartigen Beschränkungen bestehen.\n- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v. H. des\nArtikel 180\n· Anfangsabstands verringert.\n( 1) Werden die in Artikel 1 79 Absatz 1 genannten Protokolle\nAb 1. Januar 1996' wendet das Königreich Spanien die Prä-\nbis zum 1. Januar 1986 nicht abgeschlossen, so trifft die\nferenzzollsätze in vollem Umfang an.\nGemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um unmittelbar\nc) Bei Fischereierzeugnissen der Nummern oder Tarif-  nach dem Beitritt Abhilfe zu schaffen.\nstellen 03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B\nDas Königreich Spanien wendet in jedem Fall ab 1. Januar\ndes Gemeinsamen Zolltarifs wendet das Königreich Spanien\n1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 181 genannten\nabweichend von Buchstabe b ab 1. März 1986 einen Zollsatz\nLänder an.\nan, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz\nund dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird:               (2) Für die Maßnahmen nach Absatz 1 gilt folgendes:\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des          i)      Werden die genannten Protokolle aus Gründen, auf wel-\nAnfangsabstands verringert;                                         che die Gemeinschaft oder das Königreich Spanien kei-\nnen Einfluß hat, bis zum Beitritt nicht abgeschlossen, so\n- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v. H. des\nwird mit den von der Gemeinschaft zu treffenden Maßnah-\nAnfangsabstands verringert;\nmen in jedem Fall festgelegt, daß das Königreich Spanien\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v. H. des                vom Beitritt an die Meistbegünstigung auf die an den\nAnfangsabstands verringert;                                         betreffenden Abkommen als Vertragsparteien der\n- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v. H. des                Gemeinschaft beteiligten Präferenzländer oder mit ihr\nAnfangsabstands verringert;                                         assoziierten Staaten anwendet; diese Maßnahmen\nberücksichtigen ebenfalls die Regelung, die die betreffen-\n- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v. H. des                den dritten Länder gegenüber dem Königreich Spanien zu\nAnfangsabstands verringert;                                         diesem Zeitpunkt anwenden.\n- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 25,5 v. H. des        ii)     Werden die genannten Protokolle aus anderen als den\nAnfangsabstands verringert;                                         unter Ziffer i genannten Gründen bis zum Beitritt nicht\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 12,5 v. H. des                abgeschlossen, so legt die Gemeinschaft für die Annahme\nAnfangsabstands verringert.                                        der Maßnahmen nach Absatz 1 die auf der Konferenz ver-\neinbarten Übergangsmaßnahmen und Anpassungen\nAb 1. Januar 1993 wendet das Königreich Spanien die                zugrunde und berücksichtigt gegebenenfalls das bei den\nPräferenzzollsätze in vollem Umfang an.                                Verhandlungen mit den betreffenden dritten Ländern\nerreichte Ergebnis.\nAbschnitt II\nArtikel 181\nAbkommen der Gemeinschaften\n( 1 ) Die Artikel 1 79 und 180 gelten für\nmit bestimmten dritten Ländern\n- die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Island,\nIsrael, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Malta, Marokko,\nArtikel 179\nNorwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der\n( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1986 die       Türkei, Tunesien und Zypern sowie die sonstigen mit dritten\nBestimmungen der in Artikel 181 genannten Abkommen an.             Ländern geschlossenen Abkommen, die ausschließlich den","1304                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHandel mit Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags betref-     gleichsdbgaben gehören jedoch erst ab 1. Januar 1990 zu\nfen;                                                         diesen Einnahmen.\n- das am 8. Dezember 1984 unterzeichnete neue Abkommen              Bei der Einfuhr naC:1 den Kanarischen Inseln und nach Ceuta\nzwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im      und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Einnah-\nkaribischen Raum und im Pazifischen Ozean.                   men.\n(2) Die Regelungen auf Grund des am 31. Oktober 1979                                    Artikel 186\nunterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens sowie auf\nAls „Zölle\" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2\nGrund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über\nAbsatz 1 Buchstabe b des Beschlusses vom 21. April 1970\ndie Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen\nsind bis zum 31. Dezember 1992 auch die Zölle, die sich ergä-\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, finden auf die Bezie-\nben, wenn das Königreich Spanien im Handel mit dritten Län-\nhungen zwischen dem Königreich Spanien und den Staaten in\ndern ab dem Beitritt die Satze des Gemeinsamen Zolltarifs und\nAfrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean keine\ndie verminderten Sätze aller von der Gemeinschaft angewand-\nAnwendung.\nten Zollpräferenzen anwenden würde. Bis zum 31. Dezember\nArtikel 182                         1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten und ölhaltige Früchte\nsowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr.\nDas Königreich Spanien kündigt mit Wirkung vom 1. Januar\n136/66/EWG sowie auf Obst und Gemüse im Sinne der Ver-\n1986 das am 26. Juni 1879 unterzeichnete Abkomn,en mit den\nordnung (EWG) Nr. 1035/72.\nLändern der Europäischen Freihandelszone.\nDie derart berechneten Zölle fur die Einfuhr von Obst und\nGemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 nach\nAbschnitt 111                        Spanien gehören jedoch erst ab 1. Januar 1990 zu diesen Ein-\nnahmen\nTextilien\nBei Anwendung der von der Kommission nach Artikel 50\nAbsatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die Zölle\nArtikel 183                         abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich aus dem Satz\n( 1) Das Königreich Spanien wendet ab 1. Januar 1986 die     der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher in diesen Bestim-\n'.'erei,1ba, ur,g übe, den internationalen Handel mit Textilien  mungen für die bei der Herstellung verwendeten Drittlandser-\nvom 20. Dezember 1973 sowie die von der Gemeinschaft im          zeugnisse festgelegt wird.\nRahmen dieser Vereinbarung oder mit anderen dritten Ländern         Bei der Einfuhr nach den Kanarischen Inseln und nach Ceuta\ngeschlossenen zweiseitigen Abkommen an. Die Protokolle zur       und Melilla erhobene Beträge gehören nicht zu diesen Ein-\nAnpassung dieser Abkommen werden von der Gemeinschaft            nahmen.\nmit den dritten Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkom-\nmen sind, ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der        Das Königreich Spanien berechnet diese Zölle monatlich\nAusfuhren nach Spanien bei Waren und Ursprungsländern            anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats. Die so\nvorzusehen, für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft          berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe\nBeschränkungen bestehen.                                         der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891 /77 zur Ver-\nfügung gestellt.\n(2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1. Januar 1986\nabgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Abhilfe zu            Ab 1. Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller\nschaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen, welche          Höhe zu entrichten. Für Obst und Gemüse im Sinne der Ver-\ndie Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft             ordnung (EWG) Nr. 1035/72 sowie für Ölsaaten und ölhaltige\nsicherstellen sollen                                             Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der Verordnung Nr.\n136/66/EWG sind diese Zölle jedoch erst ab 1. Januar 1996 in\nvoller Höhe zu entrichten\nKapitel 6                                                      Artikel 187\nFinanzbestimmungen                            Die Abgaben, die als eigene Mittel aus der Mehrwertsteuer\nfestgestellt werden, sinJ ab 1. Januar 1986 in voller Höhe zu\nleisten.\nArtikel 184\nFür die Berechnung und Nachprüfung des betreffenden\n( 1) Der Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der\nBetrags gelten die Kanarischen Inseln und Ceuta und Mel1lla\nFinanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der\nals Teil des räumlichen Anwendungsbereichs der Sechsten\nGemeinschaften, im folgenden „Beschluß vom 21. April 1970\"\nRichtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Har-\ngenannt, findet nach Maßgabe der Artikel 185 bis 188 Anwen-\nmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndung.\ndie Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem\n(2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf den     einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.\nBeschluß vom 21. April 1970 gelten ab dem Inkrafttreten des\nDie Gemeinschaft erstattet dem Königreich Spanien binnen\nBeschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der\neines Monats, nachdem der Kommission die Mittel zur Verfü-\neigenen Mittel der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf\ngung gestellt wurden, einen Teil des als eigene Mittel aus der\ndiesen Beschluß.\nMehrwertsteuer gezahlten Betrags wie folgt zu Lasten des\nArtikel 185                         Gesamthaushaltplans der Europäischen Gemeinschaften\nAls „Agrarabschopfungen\" bezeichnete Einnahmen im           87 v. H im Jahr 1986,\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses       70 v. H im Jahr 1987,\nvom 21. April 1970 sind auch die Einnahmen aus allen im Han-    55  V. H. im Jahr 1988,\ndel zwischen Spanien und den anderen Mitgliedstaaten sowie\n40  V  H im Jahr 1989,\nzwischen Spanien und dritten Ländern festgestellten Einfuh-\nrabgaben nach den Artikeln 67 bis 153, Artikel 50 Absatz 3 und  25  V  H im Jahr 1990,\nArtikel 53.                                                       5 V  H im Jahr 1991.\nDie bei der Einfuhr von Obst und Gemüse im Sinne der Ver-      Der Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht fur\nordnung (EWG) Nr. 1035/72 nach Spanien festgestellten Aus-      den Betrag des Anteils Spaniens hPi rlPr FinanziertJWJ rlrv;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1305\nAbzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3       - am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Aus-\nAbsatz 3 Buchstabenbund c des Beschlusses des Rates vom              gangszollsatzes herabgesetzt;\n7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemein-\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Aus-\nschaften.\ngangszollsatzes herabgesetzt;\nArtikel 188\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Aus-\nDamit das Königreich Spanien die Erstattung der Vor-              gangszollsatzes herabgesetzt;\nschüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vor\n- die beiden weiteren Herabsetzungen um je 15 v. H. erfolgen\ndem 1. Januar 1986 gewährt haben, nicht mitzutragen hat,\nam 1. Januar 1992 und am 1. Janl!~r 1993.\nerhält es einen finanziellen Ausgleich für diese Erstattung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind vom 1. März 1986 an\nfolgende Einfuhren zollfrei:\na) Einfuhren, für welche die Bestimmungen über Steuerbefrei-\nTitel III                                ung im Rahmen des Reiseverkehrs zwischen den Mitglied-\nstaaten gelten;\nÜbergangsmaßnahmen für Portugal\nb) Einfuhren von Waren in Kleinsendungen nichtkommerziel-\nler Art, für welche die Bestimmungen über Steuerbefreiung\nKapitel 1\nzwischen den Mitgliedstaaten gelten.\nFreier Warenverkehr                              (3) Die nach Absatz 1 berechneten Zollsätze werden unter\nAbrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt, wobei die\nAbschnitt 1                             zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt wird.\nZollbestimmungen\nArtikel 191\nArtikel 189                              Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Falle höhere\nZollsätze als gegenüber dritten Ländern angewandt, für wel-\n(1) Als Ausgangszollsatz, von dem aus die schrittweisen\nche die Meistbegünstigung gilt.\nZollsenkungen nach Artikel 190, Artikel 243 Nummer 1 und\nArtikel ,360 Absätze 1, 2 und 3 vorgenommen werden, gilt bei        Werden Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert oder\njeder Ware der Zollsatz, der am 1. Januar 1985 im Waren-           ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik Artikel 201 an\nverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen            oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer oder Tarif-\nZusammensetzung und Portugal für deren Ursprungswaren              stelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegenüber der\ntatsächlich angewandt wird.                                        Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und\nWertzollsätze gegenüber dritten Ländern, so kann der Rat mit\n(2) Als Ausgangszollsatz für die in Artikel 196, Artikel 243\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur\nNummer 2 und Artikel 360 Absatz 4 vorgesehenen Annäherun-\nAufrechterhaltung der Gemeinschaftspräferenz erforderlichen\ngen an den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten\nMaßnahmen beschließen.\nEGKS-Tarif gilt bei jeder Ware der von der Portugiesischen\nRepublik am 1. Januar 1985 tatsächlich angewandte Zollsatz.          Werden Sätze des vereinheitlichten EGKS-Tarifs geändert\noder ausgesetzt, wendet die Portugiesische Republik Artikel\n(3) Wird nach diesem Zeitpunkt und vor dem Zeitpunkt des\n201 an oder bestehen in Portugal für dieselbe Tarifnummer\nBeitritts eine Zollsenkung vorgenommen, so gilt der herabge-\noder Tarifstelle nebeneinander spezifische Zollsätze gegen-\nsetzte Zollsatz als Ausgangszollsatz.\nüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\n(4) Die Portugiesische Republik trifft die erforderlichen Maß-  und Wertzollsätze gegenüber dritten Ländern, so kann die\nnahmen, damit ihr Höchstzolltarif sowie die gelegentlichen        Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaftsprä-\nAussetzungen ihrer Zollsätze mit dem Beitritt aufgehoben wer-     ferenz erforderlichen Maßnahmen beschließen.\nden.\nDie Sätze des Höchstzolltarifs sowie die Sätze der zeit-                                    Artikel 192\nweiligen Zollaussetzungen sind keine Ausgangszollsätze im            Die Portugiesische Republik kann die Anwendung ihrer Zoll-\nSinne der Absätze 1 und 2. Werden solche Sätze tatsächlich        sätze für aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\na11gewandt, so sind die Ausgangszollsätze die Zollsätze des       mensetzung eingeführte Waren ganz oder teilweise ausset-\nNiedrigstzolltarifs oder, falls anwendbar, die vertragsmäßigen    zen. Sie gibt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission\nZollsätze.                                                        davon Kenntnis.\n(5) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung         Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nund die Portugiesische Republik teilen einander ihre Aus-         Kommission die Anwendung der Zollsätze für aus Portugal\ngangszollsätze mit.                                               eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen.\n(6) Abweichend von Absatz 1 gelten bei den Waren des Pro-\ntokolls Nr. 15 die in diesem Protokoll für die einzelnen Waren                                Artikel 193\nangegebenen Ausgangszollsätze.\nDie Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle im\nWarenverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nArtikel 190\nZusammensetzung und Portugal werden am 1. März 1986\n(1) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer der-   abgeschafft.\nzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesischen Republik\nwerden schrittweise wie folgt abgebaut:                                                       Artikel 194\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Aus-         Die nachstehenden Abgaben Portugals im Warenverkehr\ngangszollsatzes herabgesetzt;                                  mit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nwerden schrittweise wie folgt abgeschafft\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Aus-\ngangszollsatzes herabgesetzt;                                  a/ Die Wertabgabe von 0,4 v. H. auf\nam 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 65 v. H. des Aus-        - ze1tweil1g eingeführte Waren,\ngangszollsatzes herabgesetzt;                                     - wiedereingeführte Waren (ausgenommen Container),","1306                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n-- im aktiven Veredelungsverkehr eingeführte Waren, bei                                    Artikel 195\ndenen die Einfuhrzölle auf die zu verarbeitenden Waren\nDie Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung im Waren-\nnach Ausfuhr der hergesteliten Erzeugnisse rückvergü-\nverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\ntet werden,\nZusammensetzung und Portugal werden am 1 März 1986\nwird                                                             abgeschafft\n- am 1. Januar 1987 auf 0,2 v. H. herabge$etzt und                                         Artikel 196\n- am 1. Januar 1988 abgeschattt.                                   (1) Die Portugiesische Republik schafft zum 1. März 1986\nb) Die Wertabgabe von 0,9 v. H. auf zur Überführung in den           die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle ab, die zu\nfreien Verkehr eingeführte Waren wird                            diesem Zeitpunkt für Einfuhren aus der Gemeinschaft in ihrer\nderzeitigen Zusammensetzung bestehen.\n- am 1. Januar 1989 auf 0,6 v. H. herabgesetzt,\n(2) Für die nachstehenden Waren sch;-i,fft die Portugiesische\n- am 1. Januar 1990 auf 0,3 v. H. herabgesetzt und\nRepublik die Finanzzölle oder den Finanzbestandteil der Zölle\n- am 1. Januar 1991 abgeschafft                                  wie in Artikel 190 vorgesehen ab.\nZollsatz\nNuri1mer des                                                                             -~  --~--- ~--~----,.\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung                               Finanzbesta.nd-           Schutzbestand-\nZolltarifs                                                                                   teil                     teil\n17.04          Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\nA. Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von                5 Esc/kg                 12 Esc/k.q\nmehr als 10 Gewichtshundertteilen, ohne Zusatz anderer\nStotte\n21.03          Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl):\nA. Senfmehl                                                         13%                      22%\nB. Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)                      13%                      22%\n22.08          Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr,\nunvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n8. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder\nmehr, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:\nvon 2 Liter oder weniger                                      280 Esc für 1 hl         2190 Esc für 1 hl\nreinen Alkohol           reinen Alkohol\n-  von mehr als 2 Liter                                          214 Esc für 1 hl         2256 Esc für 1 hl\nreinen Alkohol           reinen Alkohol\n24.02          Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen:\nA Zigaretten                                                     180 Esc/kg               frei\nex B. Zigarren und Zigarrillos:\n-   mit Deckblatt aus Tabak                                   200 Esc/kg               frei\nex C. Rauchtabak:\n-   geschnittener Tabak                                       170 Esc/kg               frei\nex D. Kautabak und Schnupftabak:\n-   geschnittener Tabak                                       170 Esc/kg               frei\nex E. andere, einschließlich homogenisierter Tabak in\nForm von Folien:\n-  geschnittener Tabak                                       170 Esc/kg               frei\n(3) Die Portugiesische Republik behält die Möglichkeit,           sische Republik ihre gegenüber dritten Ländern geltenden\njeden Finanzzoll oder Finanzbestandteil eines Zolls durch eine       Zollsätze wie folgt:\ninländische Abgabe nach Artikel 95 des EWG-Vertrags zu\n- Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen\nersetzen.\nZollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-\nMacht die Portugiesische Republik von dieser Möglichkeit            gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs\nGebrauch, so bildet der von der inländischen Abgabe gegebe-            oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um 10 v. H verrin-\nnenfalls nicht gedeckte Teilbetrag den Ausgangszollsatz nach           gert wird.\nArtikel 187. Dieser Teilbetrag wird im Warenverkehr mit der\nGemeinschaft abgeschafft und dem Gemeinsamen Zolltarif               - Ab 1. Januar 1987\nsowie dem vereinheitlichten EGKS-Tarif wie in den Artikeln             a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-\n190 und 197 vorgesehen angenähert.                                        sätze um höchstens 15 v H. von den Satzen des\nGemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten\nArtikel 197                                  EGKS-Tarifs abweichen, letztere Sr1tze angewandt,\n( 1)  Zur schr1ttwe1sen E1nfuriru11g des Gemeinsamen Zollta-        b) wendet die Portugiesische Republik In den anderen Fal-\nrifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs ändert die Portugie-            len einen Zollsatz an. durch den oer Atistc1nd zwischPr1","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1307\ndem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen              Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des\nZolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie         vereinheitlichten EGKS-Tarifs unerläßlich sind.\nfolgt verringert wird:\nWird das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs oder des ver-\n- am 1. Januar 1987 um 10 v. H.,                              einheitlichten EGKS-Tarifs für die in dieser Akte genannten\n- am 1. Januar 1988 um 15 v. H.,                              Waren geändert, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf\nVorschlag der Kommission das in dieser Akte enthaltene\n- am 1. Januar 1989 um 15 v. H.,\nSchema für diese Waren anpassen.\n- am 1. Januar 1990 um 10 v. H.,\n(4) Zur Durchführung des Absatzes 3 und um der Portugie-\n- am 1. Januar 1991 um 10 v. H.,\nsischen Republik die schrittweise Einführung des Gemeinsa-\n- am 1. Januar 1992 um 15 v. H.                               men Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs sowie\n- Ab 1. Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik den           den schrittweisen Abbau der Zölle zwischen der Gemeinschaft\nGemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-             in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesi-\nTarif in vollem Umfang an.                                        schen Republik zu erleichtern, legt die Kommission gegebe-\nnenfalls fest. wie die Portugiesische Republik bei der Ände-\n(2) Abweichend von Absatz 1 wendet die Portugiesische\nrung ihrer Zollsätze vorzugehen hat, ohne daß dies jedoch eine\nRepublik bei den Waren des Anhangs zum Übereinkommen\nÄnderung der Artikel 189 und 197 bewirken darf.\nüber den H~ndel mit Zivilluftfahrzeugen, das im Rahmen der\nHandelsverhandlungen 1973--1979 des Allgemeinen Zoll- und               (5) Die nach Artikel 197 berechneten Zollsä!ze werden unter\nHandelsabkommens geschlossen wurde, den Gemeinsamen                  Auf- oder Abrundung auf die erste Dezimalstelle angewandt.\nZolltarif ab 1. März 1986 in vollem Umfang an.                         Wenn die portugiesischen Zollsätze Sätzen des Gemein-\nsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an-\nArtikel 198                             genähert werden. die unter den portugiesischen Ausgangs-\nzollsätzen liegen, wird ohn8 9erücksichtigung der zweiten\nDie autonomen Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs der               Dezimalstelle abgerundet. Anderenfalls wird auf die höhere\nGemeinschaft sind die autonomen Zollsätze der Gemeinschaft          Dezimalstelle aufgerundet.\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung. Die vertragsmäßigen\nSätze des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt-\nArtikel 200\nschaftsgemeinschaft und des vereinheitlichten Tarifs der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind die ver-            ( 1) Bei den im Anhang XVIII aufgeführten Erzeugnissen sind\ntragsmäßigen Zollsätze der Europäischen Wirtschaftsgemein-          die Ausgangszollsätze für die Annäherung an den Gemein-\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und              samen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif die\nStahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung; ausgenommen             Zollsätze, die sich aus der Anwendung der Zollbefreiungen\nsind Anpassungen, die .dem Umstand Rechnung tragen sollen,          (vollständige Aussetzungen) und der Zollsenkungen (teil-\ndaß die geltenden Sätze des spanischen und des portugiesi-          weise Aussetzungen) durch die Portugiesische Republik am\nschen Zolltarifs in ihrer Gesamtheit höher sind als die gelten-     1. Januar 1985 ergeben.\nden Sätze der Zolltarife der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(2) Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik\nschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen den Aus-\nStahl in ihrer derzeitigen Zusammensetzung.\ngangszollsätzen nach Absatz 1 und den Sätzen des Gemein-\nDiese Anpassungen werden Gegenstand von Verhandlun-              samen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs wie in\ngen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkom-               Artikel 197 vorgesehen verringert wird.\nmens sein und in den Grenzen der durch Artikel XXIV dieses\n(3) Die Portugiesische Republik kann auf die Zollaussetzung\nAbkommens eröffneten Möglichkeiten bleiben.\nverzichten oder die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs\nschneller übernehmen.\nArtikel 199                                (4) Vom Beitritt an kann von der Portugiesischen Republik\n(1) Wenn sich die Sätze des Zolltarifs der Portugiesischen       für die betreffenden, aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nRepublik von den entsprechenden Sätzen des Gemeinsamen              Zusammensetzung eingeführten Waren kein Restzoll mehr\nZolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs unterschei-       angewandt und gegenüber der Gemeinschaft kein Zoll auf\nden, erfolgt die schrittweise Annäherung der erstgenannten          diese Waren wiedereingeführt werden.\nSätze an die letztgenannten durch Addieren der Teilbeträge             (5) Vom Beitritt an wendet die Portugiesische Republik ohne\ndes portugiesischen Ausgangszollsatzes und der Teilbeträge          Diskriminierung die schrittweise an den Gemeinsamen Zolltarif\ndes Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheit-          und den vereinheitlichten EGKS-Tarif angenäherten Zoll-\nlichten EGKS-Tarifs; dabei wird der portugiesische Ausgangs-        befreiungen und Zollsenkungen an.\nzollsatz schrittweise in der in Artikel 197 und Artikel 243 Num-\nmer 2 vorgesehenen Stufenfolge auf Null herabgesetzt und\ngeht der Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheit-                                  Artikel 201\nlichten EGKS-Tarifs von Null aus, um schrittweise in der glei-         Bei der Angleichung ihres Zolltarifs an den Gemeinsamen\nchen Stufenfolge seinen Endbetrag zu erreichen.                     Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif steht es der\n(2) Werden vom 1. März 1986 an bestimmte Sätze des               Portugiesischen Republik frei, ihre Zollsätze schneller als in\nGemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-             Artikel 197 vorgesehen zu ändern. Sie gibt den anderen Mit-\nTarifs geändert oder ausgesetzt, so wird die portugiesische         gliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis.\nRepublik ihren Tarif gleichzeitig in dem Verhältnis, das sich\naus der Durchführung des Artikels 197 ergibt, ändern oder\naussetzen.\nAbschnitt II\n(3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 das\nSchema des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlich-              Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen\nten EGKS-Tarifs an.                                                          und der Maßnahmen mit gleicher Wirkung\nDie Portugiesische Republik kann in diese Schemata die\nzum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen                                       Artikel 202\nUnterteilungen übernehmen, die für die nach Maßgabe dieser             Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen\nBeitrittsakte vorzunehmende schrittweise Annäherung ihrer           sowie alle Maßnahmen mit gleicher Wirkung zwischen der\n59","1308                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der            Die Kommission gibt Empfehlungen für die Art und Weise\nPortugiesischen Republik entfallen zum 1. Januar 1986             und den Zeitplan der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Umfor-\nmung, wobei diese Art und Weise und dieser Zeitplan für die\nPortugiesische Republik und für die derzeitigen Mitglied-\nArtikel 203                         staaten gleich sein müssen.\nAhweichend von Artikel 202 können die derzeitigen Mit-            (2) Bei Kraftfahrzeugbenzin. Leuchtöl, Gasöl und Heizöl der\ngliedstaaten und die Portugiesische Republik im Handel mit-       Tarifstellen 27.10 A III, 27.10 8111, 27.10 CI und 27.10 C II des\neinander Ausfuhrbeschränkungen für Bearbeitungsabfälle            Gemeinsamen Zolltarifs beginnt die llmgestaltung des aus-\nund Schrott, aus Eisen oder Stahl, der Nummer 73.03 des           schliE:~)iichen Vertriebsrechtes mit dem Beitritt. Die portugiesi-\nGemeinsamen Zolltarifs beibehalten.                               schen Verkaufsquoten der gegenwärtig berechtigten Gesell-\nDiese Regelung kann für die Ausfuhren der Mitgliedstaaten     schaften mit Ausnahme des öffentlichen Unternehmens\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach        PETROGAL werden am 1. Januar 1986 abgeschafft. Die völlige\nPortugal bis zum 31. Dezember 1988 und für die Ausfuhren          Liberalisierung der Märkte für diese Waren erfo:gt am\nPortugals nach den derzeitigen Mitgliedstaaten bis zum            31. Dezember 1992.\n31. Dezember 1990 beibehalten werden, sofern sie nicht rest-         Für die Umgestaltung zur Durchführung dieser Liberalisie-\nriktiver ist als die auf die Ausfuhren nach dritten Ländern ange- rung gibt die Kommission Empfehlungen. bei denen sie vom\nwandte Regelung.                                                  niedrigsten jährlichen Marktanteil je Erzeugnis ausgeht, den\ndas öffentliche Unternehmen PETROGAL in der Zeit vom\nArtikel 204                         1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 besaß.\n(1) Abweichend von Artikel 202 kann die Portugiesische           Zum Beitritt eröffnet die Portugiesische Republik fur jedes\nRepublik bis zum 31. Dezember 1988 für ausschließlich stati-      betroffene Erzeugnis ein Kontingent in Höhe der Gesamtheit\nstische Zwecke weiterhin bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr      der Verkaufsquoten, die die Unternehmen mit Ausnahme von\ndie vorherige Anmeldung der Wd~en, die nicht unter Anhang II      PETROGAL vor diesem Zeitpunkt besaßen. Dieses Kontingent\ndes EWG-Vertrags fallen, und der unter den EGKS-Vertrag           wird schrittweise um die liberalisierten Mengen entsprechend\nfallenden Waren verlangen                                         den Empfehlungen der Kommission angehoben\n(2) Die Anmeldebescheinigung wird binnen fünf Arbeitsta-\ngen nach der Antragstellung ohne weiteres ausgestellt. Wird                                   Artikel 209\nsie innerhalb dieser Frist nicht ausgestellt, so können die          ( 1) Abweichend von Artikel 202 kann der Inhaber eines\nbetreffenden Waren frei eingeführt oder ausgeführt werden.        Patentes für ein chemisches oder pharmazeutisches Erzeug-\n(3) Jede Pflicht zur vorherigen Eintragung des Einführers     nis, ein Lebensmittel oder ein Pflanzenschutzmittel, das in\noder Ausführers wird zum Beitritt abgeschafft.                    einem Mitgliedstaat zum Patent angemeldet wurde, als dafur in\nPortugal Erzeugnispatente nicht erhalten werden konnten,\noder sein Rechtsnachfolger das Recht aus diesem Patent gel-\nArtikel 205                         tend machen, um die Einfuhr oder das Inverkehrbringen des\nAbweichend von Artikel 202 schafft die Portugiesische         Erzeugnisses, Lebensmittels oder Pflanzenschutzmittels in\nRepublik die diskriminierende Differenz zwischen dem Erstat-      dem oder den derzeitigen Mitgliedstaaten, in dem oder denen\ntungssatz der Sozialversicherung bei in Portugal hergestellten    es durch ein Patent geschützt ist, zu verhindern, und zwar\nArzneimitteln und dem Erstattungssatz bei aus den derzeitigen     auch dann, wenn es von ihm selbst oder mit seiner Zustim-\nMitgliedstaaten eingeführten Arzneimitteln in drei gleichen       mung von einem Dritten erstmals in Portugal in den Verkehr\njährlichen Stufen ab, und zwar zum                                gebracht wurde.\n- 1. Januar 1987,                                                    (2) Dieses Recht kann für die in Absatz 1 genannten Erzeug-\nnisse, Lebensmittel und Pflanzenschutzmittel bis zum Ende\n- 1. Januar 1988 und\ndes dritten Jahres, nachdem für sie in Portugal die Patentier-\n- 1. Januar 1989.                                                 barkeit eingeführt wurde, geltend gemacht werden.\nArtikel 206\nAbweichend von Artikel 202 gilt für den Handel mit bestimm-                              Abschnitt III\nten Textilwaren zwischen Portugal und den anderen Mitglied-\nstaaten der Gemeinschaft die in Protokoll Nr. 17 festgelegte\nSonstige Bestimmungen\nRegelung.\nArtikel 210\nArtikel 207                             ( 1) Die Kommission regelt unter gebührender Berücksichti-\nAbweichend von Artikel 202 kann die portugiesische Repu-      gung der geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen für\nblik bis zum 31. Dezember 1987 die mengenmäßigen                 das gemeinschaftliche Versandverfahren, die Methoden der\nBeschränkungen für die Einfuhr von Kraftfahrzeugen nach Pro-      Zusammenarbeit der Verwaltungen, durch welche die in dieser\ntokoll Nr. 13 aus anderen Mitgliedstaaten in den Grenzen der      Akte vorgesehene Abschaffung der Zölle und der Abgaben\nEinfuhrkontingentsregelung dieses Protokolls beibehalten.        gleicher Wirkung sowie der mengenmäßigen Beschränkungen\nund der Maßnahmen gleicher Wirkung bei den Waren, welche\ndie hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, vom\nArt1k• l 208\n0\n1. Marz 1986 an gewährleistet werden soll.\n( 1) Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels        (2) Die Zollbestimmungen des Abkommens von 1972 zwi-\nformt die Portugiesische Republik vom 1. Januar 1986 an ihre      schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der\nstaatlichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz      Portugiesischen Republik sowie der darauffolgenden Proto-\n1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß vor dem           kolle bleiben im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft in\n1. Januar 1993 jede Diskriminierung in den Versorgungs- und      ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal bis zum\nAbsatzbedingungen zwischen Angehörigen der Mitglied-              28 Februar 1986 anwendbar.\nstaaten ausgeschlossen ist.                                          (3) Die Kommission erläßt für die Zeit ab 1 M;'irz 1986 Vor-\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten ubernehmen gegenüber der      schriften für den innergemeinschaftlichen H,rndel mit in der\nPortugiesischen Republik gle1chwert1qe Verpflichtunqen           Gemeinschaft hergestellten Waren aus","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1309\n- Erzeugnissen, für welche die in der Gemeinschaft in ihrer     liehen Erzeugnissen hergestellte Waren !allen, so gelten fol-\nderzeitigen Zusammensetzung oder in Portugal anwendba-       gende Übergangsmaßnahmen:\nren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben oder    - Bei der Einfuhr dieser Waren aus Portugal in die Gemein-\nvollständig oder teilweise rückvergütet worden sind;            schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wird ein Aus-\n- landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die Vorausset~         gleichsbetrag angewandt, der auf der Grundlage der in Arti-\nzungen für die Zulassung zum freien Warenverkehr in der         kel 240 genannten Ausgleichsbeträge oder des in Artikel\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in       270 genannten Ausgleichsmechanismus und nach den\nPortugal nicht erfüllen.                                        Regeln ermittelt wird, die in der Verordnung (EWG)\nNr. 3033/80 für die Berechnung des bei den Waren dieser\nBei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kommission     Verordnung geltenden beweglichen Teilbetrags vorgesehen\ndie Bestimmungen dieser Akte über die Abschaffung der Zölle\nsind;\nzwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nsetzung und Portugal und über die schrittweise Einführung des   - bei der Einfuhr von Waren der Verordnung (EWG)\nGemeinsamen Zolltarifs und der Bestimmungen im Bereich der         Nr. 3033/80 aus dritten Ländern nach Portugal erhöht oder\ngemeinsamen Agrarpolitik durch die Portugiesische Republik.        verringert sich der durch diese Verordnung festgelegte\nbewegliche Teilbetrag um den unter dem ersten Gedanken-\nArtikel 211                            strich genannteil Ausgleichsbetrag;\n(1) Solange im innergemeinschaftlichen Handel Zölle erho-    - bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)\nben werden, finden, soweit in dieser Akte nicht etwas anderes      Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Fest-\nbestimmt ist, die für den Handel mit dritten Ländern geltenden     legung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Aus-\nZollbestimmungen in gleicher Weise auf den innergemein-            fuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des\nschaftlichen Handel Anwendung.                                     Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche\nE:-zeugnisse, die ir, Form von nicht unter Anhang II des V-cr-\nFür die Ermittlung des Zollwerts im innergemeinschaftlichen     trages fallenden Waren aus der Gemeinschaft in ihrer der-\nHandel sowie im Handel mit dritten Ländern ist bis zum             zeitigen Zusammensetzung nach Portugal ausgeführt wer-\n- 31. Dezember 1992 für industrielle Waren und                     den, wird ein Ausgleichsbetrag angewandt, der auf der\nGrurdlage der Ausgleichsbeträge nach Artikel 240 oder des\n- 31. Dezember 1995 für landwirtschaftliche Erzeugnisse            Ausgleichsmechanismus nach Artikel 270 für die Grund-\nals Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den am     erzeugnisse nach den Regeln bestimmt wird, die in der vor-\n31. Dezember 1985 in der Gemeinschaft und in der Portugie-         genannten Verordnung für die Berechnung der Erstattungen\nsischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt ist.            vorgesehen sind;\n(2) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 im    - bei der Ausfuhr von Waren der Verordnung (EWG)\ninnergemeinschaftlichen Handel das Schema des Gemeinsa-            Nr. 3035/80 aus Portugal nach dritten Ländern wird der\nmen Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs an.           unter dem dritten Gedankenstrich genannte Ausgleichs-\nDie Portugiesische Republik kann in diese Schemata die           betrag angewandt.\nzum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen            (2) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,\nUnterteilungen übernehmen, die für den nach Maßgabe dieser      die zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der\nAkte vorzunehmenden schrittweisen Abbau ihrer Zölle inner-      Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus der Gemeinschaft in ihrer\nhalb der Gemeinschaft unerläßlich sind.                         derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal erhoben wird.\nentspricht dem Ausgangszollsatz, den die Portugiesische\nArtikel 212                         Republik auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer\nderzeitigen Zusammensetzung erhebt, vermindert um einen\nInnerhalb von fünf Jahren nach dem Beitritt führt die Portu-\nbeweglichen Teilbetrag, der dem in Anwendung der Verord-\ngiesische Republik die Umstrukturierung ihrer Eisen- und\nnung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweglichen Teil-\nStahlindustrie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 20 durch.\nbetrag zuzüglich bzw. abzüglich des Ausgleichsbetrags nach\nDie Kommission kann nach Zustimmung des Rates den            Absatz 1 erster und dritter Gedankenstrich entspricht.\ngenannten Zeitraum verkürzen und die Bedingungen des\nLiegt jedoch bei in Anhang XIX aufgeführten Waren der nach\ngenannten Protokolls ändern, und zwar nach Maßgabe\ndem vorausgehenden Unterabsatz berechnete Zollsatz, der\n- der Fortschritte bei der Durchführung des portugiesischen     den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt, unter dem in\nUmstrukturierungsplans unter Berücksichtigung der Zei-       diesem Anhang aufgeführten Satz, so gilt letzterer.\nchen für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des\n(3) Der Zoll, der den festen Teilbetrag der Abgabe darstellt,\nUnternehmens;\ndie zum Zeitpunkt des Beitritts bei der Einfuhr von Waren der\n- der in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden Maß-      Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus dritten LändArn nach Por-\nnahmen im Eisen- und Stahlsektor; in diesem Fall dürfte die  tugal erhoben wird, entspricht dem höheren von zwei Beträ-\nnach dem Beitritt anwendbare Regelung für die portugiesi-    gen, die wie folgt ermittelt werden:\nschen Lieferungen nach der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\n- Von dem Ausgangszollsatz, den die Portugiesische Repu-\ngen Zusammensetzung nicht zu einer zwischen Portugal\nblik bei Einfuhren aus dritten Ländern anwendet, wird ein\nund den anderen Mitgliedstaaten grundlegend unterschied-\nbeweglicher Teilbetrag abgezogen, der dem in Anwendung\nlichen Behandlung führen.\nder Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 festgesetzten beweg-\nlichen Teilbetrag entspricht und je nach Fall um den Aus-\nArtikel 213\ngleichsbetrag nach Absatz 1 erster und dritter Gedanken-\n( 1) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer       strich erhöht oder verringert wird;\nderzeitigen Zusammensetzung und der Portugiesischen            - der feste Teilbetrag, der auf Einfuhren aus der Gemeinschaft\nRepublik Ausgleichsbeträge im Sinne des Artikels 240 oder         in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal ange-\nder Ausgleichsmechanismus im Sinne des Artikels 270 auf ein       wandt wird, wird mit dem festen Teilbetrag des Satzes des\noder mehrere Grunderzeugnisse angewandt, bei denen davon          Gemeinsamen Zolltarifs oder (gegenüber dritten Ländern,\nausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung von Waren ver-      für die das Schema der allgemeinen Zollpräferenzen der\nwendet wurden, welche unter die Verordnung (EWG)                  Gemeinschaft gilt) mit dem festen Präferenzteilbetrag, den\nNr. 3033/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festle-           die Gemeinschaft gegebenenfalls auf die Einfuhren aus\ngung der Handelsregelung für bestimmte, aus landwirtschaft-       diesen Ländern anwendet, addiert","1310                                      Bundesgesetzblatt, Jc1hrgc1ng 1985, Teil II\n(4) Abweichend von Artikel 189 werden die Zollsätze, die die   solchen Tatigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhan-\nPortugiesische Republik auf Einfuhren aus der Gemeinschaft        gig machen.\nund aus dritten Ländern anwendet, zum Zeitpunkt des Beitritts\nDarüber hinaus können die Portugiesische Republik und di.ls\nden Zollsatzarten und den Maßstäben des Gemeinsamen Zoll-\nGroßherzogtum Luxemburg die in Unterabsatz 2 genannten\ntarifs angepaßt. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage des\nund zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte geltenden\nWertes der Waren, die in den letzten vier Quartalen, für die\ninnerstaatlichen Bestimmungen gegenuber luxemburgischen\nAngaben vorliegen, nach Portugal eingeführt wurden, oder,\nStaatsangehörigen beziehungsweise gegenüber portugiesi-\nwenn die betreffenden Waren nicht nach Portugal eingeführt\nschen Staatsangehörigen bis zum 31 Dezember 1995 beibe-\nwurden, auf der Grundlage des Wertes je Einheit dieser Waren\nhalten.\nbei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung.                                                    (2) Ab 1. Januar 1991 pruft der Rat aufgrund eines Berichts\nder Kommission das Ergebnis der Anwendung der in Absatz 1\n(5) Alle festen Teilbeträge. die im Handel zwischen der\nbezeichneten abweichenden Maßnahmen\nGemeinschaft in ihrer derzeitigP,n Zusammensetzung und\nPortugal angewandt werden, werden gemäß Artikel 190 auf-            Nach dieser Prüfung kann der Rat aufgrund neuer Gegeben-\ngehoben.                                                          heiten einstimmig auf Vorschlag der Kommission Bestimmun-\ngen zur .Anpassung der genannten Maßnahmen erlassen\nAlle festen Teilbeträge, die die Portugiesische Republik bei\nder Einfuhr aus dritten Ländern anwendet, werden gemäß den\nArtikel 217\nArtikeln 197 und 201 an den festen Teilbetrag des Satzes des\nGemeinsamen Zolltarifs (oder gegebenenfalls an den im               (1) Bis zum 31. Dezember 1990 ist Artikel 11 der Verordnung\nSchema der allgemeinen Zollpräferenzen der Gemeinschaft           (EWG) Nr. 1612/68 in Portugal gegenuber Angehörigen der\nvorgeser.enen festen Präferenzteilbetrag) angeglichen.           anderen Mitgliedstaaten und in anderen M1tgliedst<:1aten\ngegenüber portuqiesischen Staatsangehori<Jen nach Maß-\n(6) Wird den DritWindem, für die das Schema der allgemei-\ngabe der folgenden Bestimmungen anwendbar:\nnen Zollpräferenzen der Gemeinschaft gilt, eine Herabsetzung\ndes beweglichen Teilbetrags des Satzes des Gemeinsamen           a) Familienangehörige des Arbeitnehmers nach Artikel 10\nZolltarifs gewährt, so wendet die Portugiesische Republik            Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die zum\ndiesen beweglichen Präferenzbetrag ab dem Zeitpunkt des              Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte vorschriftsqe-\nersten Jahres der zweiten Stufe der Übergangsregelung an, ab         mäß mit ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen,\ndem die Regelung der zweiten Stufe für die Grunderzeugnisse,         haben ab dem Beitritt das Recht auf Zugang zu jeder Tätig-\nderen Wirtschaftsjahr zuletzt beginnt, angewandt wird.               keit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im gesamten Hoheits-\ngebiet des Mitgliedstaats\nb) Familienangehörige eines Arbeitnehmers nach Artikel 10\nAbschnitt IV\nAbsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung, die mit\nWarenverkehr zwischen der Portugiesischen Republik                   ihm nach der Unterzeichnung der Beitrittsakte vorschrifts-\nund dem Königreich Spanien                          gemäß im Hoheitsgebiet eines M1tgl1edstaats wohnen.\nhaben das Recht auf Zugang zu Jeder Tätigkeit im Lohn-\noder Gehaltsverhältnis, wenn sie sich dort seit mindestens\nArtikel 214\ndrei Jahren aufhalten. Diese Aufenthaltsdauer braucht ab\nDie Portugiesische Republik wendet im Warenverkehr mit            1. Januar 1989 nur noch achtzehn Monate zu betragen.\ndem Königreich Spanien die Artikel 189 bis 213 vorbehaltlich\nDieser Absatz läßt günstigere innerstaatliche oder auf\ndes Protokolls Nr. 3 an.\nbilaterale Abkommen zurückgehende Bestimmungen\nunberührt.\nKapitel 2                               (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Regelung gilt auch für Fami-\nlienangehörige eines selbständig Erwerbstatigen, die mit ihm\nFreizügigkeit,                         in einem Mitgliedstaat wohnen.\nfreier Dienstleistungs- und Kapitalverkehr\nArtikel 218\nAbschnitt   1                           Soweit Bestimmungen der Richtlinie 68/360/EWG zur Auf-\nhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschrankungen für Arbeit-\nArbeitskräfte                          nehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörige\ninnerhalb der Gemeinschaft von denienigen Bestimmungen\nArtikel 215                          der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 nicht zu trennen sind,\nArtikel 48 des EWG-Vertrags ist für die Freizügigkeit der     deren Anwendung durch Artikel 216 aufgeschoben wird, kön-\nArbeitnehmer zwischen Portugal und den anderen Mitglied-        nen die Portugiesische Republik und die anderen Mitglied-\nstaaten nur vorbehaltlich der Ubergangsbestimmungen der         staaten jeweis von diesen Bestimmungen in dem Umfang\nArtikel 216 bis 219 dieser Akte anwendbar                       abweichen, wie es zur Anwendung der Bestimmungen des\nArtikels 216 notwendig ist, die eine Abweichung von der\ngenannten Verordnung vorsehen\nArtikel 216\n( 1) Die Artikel 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68                                Art:'<,el 219\nuber die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemein-\nDie Portugiesische Republik und die crnderen Mitgliedstaa-\nschaft sind in Portugal gegenüber Angehörigen der anderen\nten treffen mit Unterstutzung der Kommission die erforder-\nMitgliedstaaten und in diesen gegenüber portugiesischen\nlichen Maßnahmen. damit spätestens vom 1. Januar 1993 an\nStaatsangehörigen erst ab 1. Januar 1993 anwendbar.\ndie Entscheidung der Kommission vom 8 Dezember 1972\nDie Portugiesische Republik und die anderen Mitgliedstaa-     betreffend das „SEDOC\" genannte einheitliche Verfahren\nten können bis zum 31. Dezember 1992 gegenüber Angehöri-         nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 des R3tes\ngen der anderen Mitgliedstaaten beziehungsweise gegenüber        und die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember\nportugiesischen Staatsangehörigen die innerstaatlichen oder       1972 über das „Gemeinschaftsschema\" fur die Sammlung und\nauf bilaterale Abkommen zurückgehenden Bestimmungen bei-         Verbreitung der in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG)\nbehctlten. welche die Eimeise zum Zweck einer Tätigkeit im       Nr. 1612/68 des Rates vorgesehenen lnform;:itionen auch auf\nLohn- or1er GPh,1ltsvPrh;-Jitn1s und/od(!r den Zuqanq zu einer   Portuqctl ;:inqewendet werden konnPn","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1311\nArtikel 220                               - bis zum 31. Dezember 1988 im Bereich des Reise- und\n(1) Bis zum Inkrafttreten der für alle Mitgliedstaaten einheit-       Fremdenverkehrswesens;\nlichen Lösung nach Artikel 99 der Verordnung (EWG)                   - bis zum 31. Dezember 1990 im Filmgeweroe.\nNr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-\nheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-\nangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-                                        Artikel 222\ndern, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1988, sind Arti-            (1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember\nkel 73 At:>sätze 1 und 3, Artikel 7 4 Absatz 1 und Artikel 75         1989 weiterhin eine vorherige Genchmigurig für Direktinvesti-\nAbsatz 1 dieser Verordnung sowie die Artikel 86 und 88 der           tionen im Sinne der Ersten Richtlinie des Rates vom 11. Mai\nVerordnung (EWG) Nr. 57 4/72 über die Durchführung der Ver-          1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags,\nordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht auf die in einem anderen             geändert und ergänzt durch die Zweite Richtlinie 63/21 /EWG\nMitgliedstaat als Portugal beschäftigten portugiesischen             des Rates vom 18. Dezember 1962 und die Beitrittsakte von\nArbeitnehmer anwendbar, deren Familienangehörige in Portu-           1972, vorschreiben, die in Portugal von Angehörigen der ande-\ngal wohnen.                                                          ren Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Ausübung des Nie-\nArtikel 73 Absatz 2, Artikel 7 4 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 2   derlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs\nund Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71             vorgenommen werden und deren Gesamtwert jeweils folgende\nsowie die Artikel 87, 89, 98 und 120 der Verordnung (EWG)            Beträge übersteigt:\nNr. 57 4/72 gelten für die genannten Arbeitnehmer entspre-           - im Jahre 1986: 1,5 Millionen ECU\nchend.\n- im Jahre 1987: 1,8 Millionen ECU\nJedoch bleiben Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats\nunberührt, nach denen der Arbeitnehmer Familienleistungen            - im Jahre 1988: 2, 1 Millionen ECU\nohne Rücksicht darauf erhält, in welchem Land seine Familien-        - im Jahre 1989: 2,4 Millionen ECU.\nangehörigen wohnen.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Direktinvestitionen in der Kredit-\n(2)  Ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung (EWG)              wirtschaft.\nNr. 1408/71 bleiben während des in Absatz 1 bezeichneten\n(3) Zu jedem Investitionsvorhaben, das nach Absatz 1 einer\nZeitraums folgende Bestimmung\"'n von Abk0mmen über die\nvorherigen Genehmigung bedarf, haben die portugiesischen\nsoziale Sicherheit auf portugiesische Arbeitnehmer anwend-\nBehörden spätestens zwei Monate nach Vorlage des Antrags\nbar:\nStellung zu nehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stel-\na) Portugal - Belgien                                                lungnahme, so gilt die geplante Investition als genehmigt.\n- Artikel 28 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom                 (4) Personen, die Investitionen nach Absatz 1 tätigen, dürfen\n14. September 1970                                           untereinander nicht unterschiedlich und im Vergleich zu\n- Artikel 57, 58 und 59 der Verwaltungsvereinbarung vom         Staatsangehörigen dritter Länder nicht ungünstiger behandelt\n14. September 1970                                           werden.\nb) Portugal - Deutschland                                                                        Artikel 223\n- Artikel 27 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens vom                   ( 1) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung des\n6. November 1964 in der Fassung des Artikels 1 des           in den Listen A und B der Ersten Richtlinie des Rates vom\nÄnderungsabkommens vom 30. September 197 4                   11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Ver-\ntrags und der Zweiten Richtlinie des Rates vom 18. Dezember\nc) Portugal - Spanien\n1962 zur Ergänzung und Änderung der ersten Richtlinie zur\n- Artikel 23 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom               Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags genannten\n11. Juni 1969                                                Kapitalverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 224 bis 229\ngenannten Bedingungen und Fristen aufschieben.\n- Artikel 45 und 46 der Verwaltungsvereinbarung vom\n22. Mai 1970                                                     (2) Zwischen den portugiesischen Behörden und der Kom-\nmission finden rechtzeitig geeignete Konsultationen über die\nd) Portugal - Luxemburg\nEinzelheiten der Liberalisierungs- oder Lockerungsmaßnah-\n- Artikel 23 des Abkommens vom 12. Februar 1965,                men statt, deren Durchführung gemäß den nachstehenden\ngeändert durch Artikel 13 des zweiten Nachtrags vom          Bestimmungen aufgeschoben werden kann.\n20. Mai 1977\n- Artikel 15 des zweiten Nachtrags vom 21. Mai 1979 zu                                      Artikel 224\nder    allgemeinen     Verwaltungsvereinbarung        vom\n20. Oktober 1966                                                Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung von\nDirektinvestitionen durch Devisenir.länder in den anderen Mit-\ne) Portugal - Niederlande                                            gliedstaaten bis zum 31. Dezember 1992 aufschieben.\n- Artikel 33 Absatz 2 des Abkommens vorn 19. Juli 1979\n- Artikel 36 und 37 der Verwaltungsvereinbarung vom                                         Artikel 225\n9. Mai 1980.\n( 1) Die Portugiesische Republik kann die Liberalisierung von\nTransfers im Zusammenhang mit dem Kauf zu Wohnzwecken\nAbschnitt II                             bestimmter Gebäude sowie landwirtschaftlich genutzter Öder\nnach portugiesischem Recht zum Zeitpunkt des Beitritts als\nNiederlassungsrecht,                           landwirtschaftliche Nutzfläche eingestufter Grundstücke in\nDienstleistungs- und Kapitalverkehr                    Portugal durch Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten\nsowie unsichtbare Transaktionen                       bis zum 31. Dezember 1990 aufschieben.\n(2) Die befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 gilt\nArtikel 221                             nicht\nDie Portugiesische Republik kann bis zu folgenden Zeit-          - für Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten, die im\npunkten Beschränkungen für das Niederlassungsrecht und                  Rahmen der Freizügigkeit für Arbeitnehmer oder Selbstän-\nden freien Dienstleistungsverkehr aufrechterhalten:                     dige auswandern;","1312                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- fur Kaufe nach Absatz 1, die mit der Ausubung des Nieder-         Liste B im Anhang zu den in Artikel 223 genannten Richtlinien\nlassungsrechts durch Selbständige in Verbindung stehen,         aufgefuhrt sind und von Deviseninländern getätigt werden, bis\nwelche Deviseninländer der anderen Mitgliedstaaten sind         zum 31. Dezember 1990 aufschieben.\nund nach Pcrtugal auswandern\nTransaktionen von Deviseninländern Portugals mit Wert-\npapieren der Europäischen Gemeinschaften und der Euro-\nArtikel 226                         päischen Investitionsbank werden jedoch in dieser Zeit\n( 1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember     schrittweise folgendermaßen liberalisiert:\n1990 nach Maßgabe des Absat.les 2 die Beschränkungen für           - Am 1. Januar 1986 wird der Höchstsatz der Liberalisierung\nden Transfer des Erlöses aus der Liquidation des Immobilien-           für die Zeichnung dieser Wertpapiere auf 15 Millionen ECU\nbesitzes von Deviseninländern der anderen Mitgliedstaaten in           festgesetzt;\nPortugal aufrechterhalten.\n- am 1. Januar 1987 wird dieser Höchstsatz auf 18 Millionen\n(2) a) Der Transfer von Liquidationserlösen wird wie folgt        ECU festgesetzt;\nliberalisiert:\n- am 1. Januar 1988 wird dieser Höchstsatz auf 21 Mill1onen\n- am 1. Januar 1986 bis zu 100 000 ECU                                 ECU festgesetzt;\n- am 1 Januar 1987 bis zu 120 000 ECU                                  am 1. Januar 1989 wird dieser Höchstsatz auf 24 Millionen\n- am 1 Januar 1988 bis zu 140 000 ECU                                  ECU festgesetzt;\nam 1. Januar 1989 bis zu 160 000 ECU                           - am 1. Januar 1990 wird dieser Höchstsatz auf 27 Millionen\nECU festgesetzt.\n- am 1 Januar 1990 bis zu 180 000 ECU\nArtikel 230\nb) Im Falle eines den Betrag unter Buchstabe a über-\nste1;ienden Liqu1dat1onserlöses wird der T•ar.sfer des Rest-           ( 1) Die ?o~ugies;sct,e Republik kann bis mm 3~. Dezember\nbetrags in fünf gleich hohen Jahresraten freigegeben; die Frei-      1990 nach Maßgabe des Absatzes 2 Transferbeschränkungen\ngabe der ersten Rate erfolgt mit der Beantragung des Trans-         für den Fremdenverkehr aufrechterhalten.\nfers des Liquidationserlöses, die der vier übrigen Raten in den\n(2) Die Devisenzuteilung im Fremdenverkehr je Person\n1,,;er darauffolgenden Jahren.\nbeträgt jeweils mindestens\n(3) Während der Geltungsdauer dieser Ubergangsmaß-\n- 500 ECU im Jahr 1986,\nnahme bleiben die allgemeinen oder besonderen Erleichterun-\ngen. die aufgrund portugiesischer Rechtsvorschriften oder           - 600 ECU im Jahr 1987,\naufgrund von Übereinkünften der Portugiesischen Republik            - 700 ECU Im Jahr 1988.\nmit einem Mitgliedstaat oder einem dritten Land für den freien\nTransfer des Erlöses aus der Liquidation des in Absatz 1            - 800 ECU im Jahr 1989,\ngenannten Immobilienbesitzes bestehen, in Kraft und werden          - 900 ECU im Jahr 1990\n:lcht,j,skriminierend gegenübe~ c:illen anderen Mitgliedstaaten\nange'Nendet\nArtikel 231\nArtikel 227                            Wenn die Umstände es erlauben, führt die Portugiesische\nDie Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember          Republik die in den Artikeln 222 bis 228 vorgesehene Libera-\n1992 die Liberalisierung des in einem anderen Mitgliedstaat        lisierung des Kapitalverkehrs und der unsichtbaren Trans-\ngetätigten Immobilienerwerbs durch folgende Personen auf-           aktionen schon vor Ablauf der dort genannten Fristen durch\nschieben:\n- Deviseninländer, die nicht im Rahmen der Freizügigkeit für                                   Artikel 232\nArbeitnehmer und Selbständige auswandern;                         Zur Durchführung der Artikel 223 bis 231 kann die Kommis-\n- Deviseninländer, die Selbständige sind und auswandern,            sion den Währungsausschuß anhören und dem Rat zweck-\nsofern der Immobilienerwerb nicht mit ihrer Niederlassung      dienliche Vorschläge unterbreiten.\nzusammenhängt.\nArtikel 228\n( 1) Die Portugiesische Republik kann bis zum  31 Dezember                                 Kapitel 3\n1990 nach Maßgabe von Absatz 2 Beschrankungen für die                                      Landwirtschaft\nGeschäfte aufrechterhalten, die unter den Positionen X B, X C,\nX D, XE, X F, und X H der Liste A im Anhang zu den in Artikel\n223 genannten Richtlinien aufgefuhrt sind und nach anderen                                    Abschnitt    1\nMitgliedstaaten getätigt werden.                                                    Allgemeine Bestimmungen\n(2) Am 1. J;:inuar 1986 werden fur die Geschafte der Positio-\nnen XC, X D und X F Transfers bis zu 25 000 ECU und für die                                   Artikel 233\nGeschafte der Pcs1tionen X B, X E und X H Transfers bis zu\n1 CJ 000 ECU liberalisiert. Anschließend w1,d Jeder dieser           ( 1) Dieses Kapitel betrifft die landwirtschaftl1chen Erzeug-\nBetrage wie folgt festgesetzt:                                     nisse mit Ausnahme der Erzec.!gnisse der Verordnung (EWG)\nNr. 3796/81 über die gemeinsame Mark torganis:it10n fur\n- am 1 Januar 1987 auf 30 000 hez1ehungswe1se 12 000 ECU           Fi schere1erzeugni sse\n-    ;:im 1 J;:inuar 1988 auf 35 000 beziehungsweise 14 000 ECU\n(2) Soweit in diesem Kapitel nicht etwas c1nderes bestimmt\n- am 1 Januar 1989 auf 40 000 beziehungsweise 16 000 ECU           ist, finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirtsch3ft-\nlichen Erzeugnisse nach Absatz 1 Anwendung\n- a'.11 1 Januar 1990 auf 45 000 beziehungsweise 18 000\nECU                                                              (31  Die Anwendung der Ubergangsmaßnahm2n fur !andwir1-\nschattI1che Erzeugnisse nach Absatz 1 endet mit Ahl,,uf des\nArtikel 229\nJat1res 1995, soweit in besonderen Best1mmur1~3en rl1eses\nDie Portugiesische Republik kann die L1tJer;:il1s1erung der   Kapitels nicht andere Zeitpunkte orler Fristen vorqesehen\nTrans,1ktior1en, die u11ter dt>n Pos1:1onen IV B 1 und 3 cJer      s1ncJ","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1313\nArtikel 234                                                        Artikel 237\n( 1) Die Gemeinschaftsregelung wird auf die unter dieses          (1) Der gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeugnis\nKapitel fall enden Erzeugnisse mit einem Übergang „klassi-       angewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts festge-\nscher\" Art oder mit einem stufenweisen Übergang angewandt,       stellt wird, daß der Unterschied zwischen dem Preis des\ndessen Grundregeln in den Abschnitten II und III und dessen     Erzeugnisses in Portugal und dem gemeinsamen Preis äußerst\nbesondere Regelungen für die einzelnen Erzeugnissektoren in     gering ist.\nden Abschnitten IV und V festgelegt sind.\n(2) Der Unterschied nach Absatz 1 gilt als äußerst gering,\n(2) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag  wenn er nicht mehr als 3 v. H. des gemeinsamen Prei~ss\nder Kommission die zur Durchführung dieses Kapitels erfor-      beträgt.\nderlichen Bestimmungen, sofern nicht in Einzelfällen etwas\nanderes bestimmt ist.                                                                        Artikel 238\nIn diesen Bestimmungen können insbesondere geeignete              ( 1) Führt die Anwendung des Artikels 236 in Portugal zu\nMaßnahmen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im            Preisen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so\nHandel zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten         werden die Preise, bei denen in Abschnitt IV auf den vorliegen-\nvorgesehen werden.                                              den Artikel verwiesen wird, vorbehaltlich des Absatzes 4 jähr-\nlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 2\n(3) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nund 3 den gemeinsamen Preisen angenähert.\nund nach Anhörung der Versammlung die bei einer Änderung\nder Gemeinschaftsregelung gegebenenfalls erforderlichen             (2) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal unter dem\nAnpassungen der in diesem Kapitel enthaltenen Einzelheiten      gemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung in sieben Stu-\nvornehmen.                                                      fen; bei den ersten sechs Annäherungen wird der Preis in Por-\ntugal nacheinander um ein Siebtel, ein Sechstel, ein Fünftel,\nE:in Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwi-\nschen dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveaus\ndieses Mitg!iedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt beste-\nAbschnitt II                           henden gemeinsamen Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus\ndieser Berechn,mg ergebende Preis wird im Verhältnis einer\nDer Übergang klassischer Art\netwaigen Anhebung oder Senkung des für das folgende Wirt-\nschaftsjahr festgesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder\nUnterabschnitt 1                         verringert; der gemeinsame Preis wird in Portugal mit der sieb-\nAnwendungsbereich                          ten Annäherung angewandt.\n(3) a) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal über\nArtikel 235                           dem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied-\nstaat auf der Höhe beibehalten, die aus der Anwendung des\nDie Best:mmungen dieses Abschnitts finden auf alle land-\nArtikels 236 felgt; die Annäherung ergibt sich aus der Entwick-\nwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Artikel 233 mit Ausnahme\nlung der gemeinsamen Preise in den sieben Jahren nach dem\nder in Artikel 259 gena;inten Erzeugnisse Anwendung\nBeitritt.\nDer Preis in Portugal wird jedoch angepaßt, soweit dies\nerforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstands zwischen\nUnterabschnitt 2                         diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhindern.\nAnnäherung und Ausgleich der Preise                    Gehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise,\ndie nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirt-\nschaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschaftsjahr\nArtikel 236\n1984/1985 bestehenden Abstand zwischen den portugiesi-\nBis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 werden die   schen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so wird\nin Portugal anzuwendenden Preise nach den in der gemein-        der Preis in Portugal, welcher sich aufgrund der Unterabsätze\nsamen Marktorganisation für den betreffenden Sektor vor-         1 und 2 ergibt, ferner um einen noch festzusetzenden Betrag\ngesehenen Regeln in Höhe der Preise festgesetzt, die in         in Höhe eines Teils der Überschreitung in der Weise vermin-\nPortugal nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung wäh-     dert, daß die Überschreitung spätestens zu Beginn des fünften\nrend eines für jedes Erzeugnis zu bestimmenden repräsenta-      Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt vollständig abgebaut ist.\ntiven Zeitraums galten\nUnbeschadet des Buchstabens b wird in Portugal der\nWürde die Anwendung des Absatzes 1 jedoch dazu führen,       gemeinsame Preis mit der siebten Annäherung angewandt.\ndie portugiesischen Preise höher als die gemeinsamen Preise\nb) Der Rat überprüft zum Ablauf des fünften Jahres\nfestzusetzen, so werden die portugiesischen Preise in Höhe\nnach dem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung. Hier-\nder Preise festgesetzt, die in Portugal nach der vorherigen\nfür übermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Arti-\ninnerstaatlichen Regelung im Wirtschaftsjahr 1985/1986 gal-\nkel 264 Absatz 2 Buchstabe c genannten Berichte eine gege-\nten; hierbei wird der Umrechnungskurs der ECU verwendet,\nbenenfalls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme.\nder zu Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden Erzeug-\nnisses galt.                                                        Ergibt diese Prüfung,\nBesteht für ein Erzeugnis keine Definition des portugiesi-   - daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und\nschen Preises, so wird der in Portugal anzuwendende Preis           den gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist, um während der\nentsprechend den Preisen festgesetzt, die auf den portugiesi-       für die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit\nschen Märkten während eines noch zu bestimmenden reprä-             ausgeglichen zu werden, daß es aber möglich ist, ihn inner-\nsentativen Zeitraums tatsächlich festgestellt werden.               halb einer begrenzten Zeit zu überbrücken, so kann der für\ndie Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum\nFehlen jedoch für bestimmte Erzeugnisse auf dem portugie-\nverlängert werden; in diesem Fall werden die Preise auf ihrer\nsischen Markt die zur Preisfestsetzung erforderlichen Anga-\nvorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a\nben. so wird der in Portugal anzuwendende Preis auf der\nGrundlage der Preise gleichartiger oder konkurrierender             beibehalten;\nErzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in der Gemeinschaft in        - daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und\nihrer derzeitiqr~n Zusc1mmensetzung berechnet.                      den gemeinsamen Preisen zu groß ist. um ;,llein durch eine","1314                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVerlangerung des fur die Pre1sannaherung ursprunglich vor-              Die Zolle durien Jedoch rncht um den Ausgleichsbetrag\ngesehenen Zeitraums überbrückt zu werden, so kann                       verringert werden.\nbeschlossen werden, daß die Annäherung außer durch d:e\n4. Be: den Erzeugnissen, fLJr die der Zollsatz des Gemein-\nger.annte Verlängerung durch eine zunehmende Verringe-\nsamen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Han-\nrung der effektiven portugiesischen Preise erfolgt; erforder-\ndelsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung be-\nlichenfalls kommen indirekte, zeitlich begrenzte, degressive\nrücksichtigt.\nBeihilfen hinzu, um die Auswirkungen der fortschreitenden\nAbnahme dieser Preise abzumindern. Diese Beihilfen wer-         5. Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitgliedstaat nach\nden aus dem portugiesischen Haushalt finanziert.                Nurr,rner 1 erhoben oder gewährt wird, darf den Gesamtbetrag\nnicht überschreiten, den dieser Mitgliedstaat bei der Einfuhr\nDer Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\naus dritten Ländern erhebt, welche die Meistbegünstigung\nKommission und nact} Anhörung der Versammlung die im vor-\nerhalten.\nstehenden Unterabsatz bezeichneten Maßnahmen.\nDer Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\n(4) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration   Kommission Abweichungen von Unterabsatz 1 beschließen,\nkann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer        insbesondere um Verkehrsverlagerungen und Wettbewerbs-\nErzeugnisse in Portugal abweichend von Absatz 2 während           verzerrungen zu verhindern.\neines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des\nAbsatzes 2 ergebendsn Preisen abweicht.                           6. Der Rat kann mit qualifizierter tv1ehrheit auf Vorschlag der\nKommission bei den Erzeugnissen, für die Ausgleichsbeträge\nDiese Abweichung dari höchstens 10 v. H. des Ausmaßes\ngelten, von Artikel 211 Absatz 1 Unterabsatz 1 abwe·1chen,\nder d:..Jrchzufuhrenden Preisbewegung betragen.\nsoweit dies fur das reibungslose Funktionieren der gemein-\nIn diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis- samen Agrarpolitik erforderlich 1st\nniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergeben\nh2tte, wenn die Abweichuno nicht besct-,lossen wo~den wärt::.                                 Artikel 241\nFur dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-\nzen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau                Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarf..tpreis über dem fur\nbeschlossen werden.                                               die Berechnung der Einfuhrbelastung im Rahmen der gemein-\nsamen Agrarpolitik festgelegten Preis abzüglich des Aus-\n~  e :r. U:1ter3t~atz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für   gleichsbetrags, der nach Artikel 240 von der Einfuhrbelastung\ndie letzte in Absatz 2 vorgesehene Annäherung.                    abgezogen wird, oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach\ndritten Ländern niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird\neine Erstattung nicht gewährt, so können Maßnahmen getrof-\nArtikel 239                           fen werden, die geeignet sind. das reibungslose Funktionieren\nDer gemeinsame Preis kann in Portugal für ein Erzeugnis        der gemeinsamen Marktorganisationen zu gewahrleisten\nangewandt werden, wenn zum Zeitpunkt des Beitritts oder\nwahrend des Zeitraums der Anwendung von Übergangsmaß-                                         Artikel 242\nnahmen der Weltmarktpreis dieses Erzeugnisses über dem\ngemeinsamen Preis liegt; dies gilt nicht, wenn der in Portugal       ( 1) Die gewahrten Ausg!eichsbetrage werden von der\nangewandte Preis uber dem gemeinsamen Preis liegt.                Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und\nGarantiefonds fur die Landwirtschaft, Abteilung Garantie,\nfinanziert.\nArtikel 240                              (2) Die Ausgaben der Portugiesischen Republik für Interven-\nDie Unterschiede in den Preisen, bei denen in Abschnitt IV     tionsmaßnahmen auf ihrem Inlandsmarkt und für die Gewah-\nauf diesen Artikel verwiesen wird, werden wie folgt ausgegli-     rung von Erstattungen oder Beihilfen bei der Ausfuhr nach drit-\nchen:                                                             ten Ländern oder nach anderen Mitgliedstaaten bleiben für\nErzeugnisse des Artikels 259 bis zum Ende der ersten Stufe\n1. Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Artikeln 236       einzelstaatliche Ausgaben.\nund 238 festgesetzt werden, sind die im Handel zwischen der\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Por-           Ab der zweiten Stufe werden die Ausgaben für Interven-\ntugal sowie zwischen Portugal und dritten Ländern anwendba-       tionsmaßnahmen auf dem portugiesischen Inlandsmarkt und\nren Ausgleichsbeträge gleich dem Unterschied zwischen den         für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr nach drit-\nfur Portugal festgesetzten Preisen und den gemeinsamen            ten Ländern von der Gemeinschaft aus dem Europäischen\nPreisen.                                                          Ausrichtungs- und Garantiefonds fur die Landw1r~schaft,\nAbteilung Garantie, finanziert\nDer wie vorstehend berechnete Ausgleichsbetrag wird\ngegebenenfalls um die Auswirkung der innerstaatlichen Bei-\nhilfen berichtigt, welche die Portugiesische Republik nach den\nArtikeln 24 7 und 248 beibehalten kann.                                                   Unterabschnitt 3\n2. Fuhrt die Anwendung der Nummer 1 jedoch zu einem                              Freier Warenve<kehr und Zollunion\naußerst geringen Betrag, so wird kein Ausgleichsbetrag fest-\ngesetzt.                                                                                      Artikel 243\n3. a) Im Handel zwischen Portugal und der Gemeinschaft in            Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Ländern in die\nihrer derzeitigen Zusammensetzung werden die Aus-        Geme;nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Zolle\ngleichsbeträge vom einfuhrenden Staat erhoben oder       erhoben werden, finden folgende Bestimmungen Anwendung\n,;om ausfuhrenden Staat gewahrt.\n1. a)   Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus PortucJa 1\nb) Im Handel zwischen Portugal und dritten Ländern wer-              in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nden die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik                   zung werden unbeschadet der Nummer 4 stufenweise\nangewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhr-                wie folgt abgebaut:\nabgaben und- falls nicht ausdrücklich anders bestimmt\n- Am 1. März 1986 wird Jeder Zollsatz auf 85,7 v H. des\n- die Ausfuhrerstattungen um die im Handel mit der\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung                   Ausgangszollsatzes herabgesetzt:\n3nwendbaren      Ausgleichsbeträge    verringert   oder         - am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 71,4 v. H\nerhöht                                                              rles Ausgangszollsatzes herahcwsetzt:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1315\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57, 1 v. H.            - am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                                des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 v. H.             - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H.\ndes Ausg3ngszolisatzes herabgesetzt;                                des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 v. H.             - am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27,2 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                                des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 14,2 v. H.             - am 1. Januar 1994 wird jeder zr,!!satz auf 18, 1 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                                des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1992 entfällt jeder Zoll.                          - am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des\nJedoch baut die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen                      Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nZusammensetzung ihre Ausgangszollsätze                            - am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.\nfür Orchideen, Anthurien, Strelitzien und Proteen der\nd) Bei zur Ernährung bestimmten pflanzlichen Ölen mit\nTarifstelle ex 06.03 Ades Gemeinsamen Zolltarifs,\nAusnahme von Olivenöl wenden die Gemeinschaft in\n- für zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten der                 ihrer derzeitigen Zusammensetzung und die Portugiesi-\nTarifstelle 20,02 C des Gemeinsamen Zolltarifs                  sche Republik ihre Ausgangszollsätze unbeschadet der\nNummer 4 unverändert an, solange in Portugal\nin fünf Raten von je 20 v. H. nacheinander zu folgenden\nbestimmte Kontrollregelungen nach Artikel 292 ange-\nZeitpunkten ab:\nwendet werden. Nach Ablauf dieser Zeit werden die\n- am 1. März 1986                                                  Ausgangszollsätze stufenweise wie folgt abgebaut:\n- am 1.Januar 1987                                                     Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v. H.\n- am 1. Januar 1988                                                    des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nam 1. Januar 1989                                              - am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 66,6 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1990.\n- am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 49,9 v. H.\nb) Die Zölle bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der                     des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung                  - am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 33,2 v. H.\nnach Portugal werden unbeschadet der Nummer 4 stu-                     des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nfenweise wie folgt abgebaut:\n- am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 16,5 v. H.\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v. H. des               des Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1996 entfällt jeder Zoll.\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;\n2. Zur Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs wendet die\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H.     Portugiesische Republik die Sätze des Gemeinsamen Zoll-\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                   tarifs ab 1. März 1986 in vollem Umfang an, mit Ausnahme der\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des   Sätze auf folgende Erzeugnisse:\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                      a) in Anhang XX genannte Erzeugnisse, bei denen die portu-\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H.         giesischen Ausgangszollsätze höher sind als die Sätze des\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                       Gemeinsamen Zolltarifs; Nummer 4 bleibt unberührt; bei\ndiesen Erzeugnissen ändert die Portugiesische Republik\n- am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des       zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                           ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie\n- am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 1 2,5 v. H.        folgt:\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                       aa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszollsätze\n- am 1. Januar 1993 entfällt jeder Zoll.                              um höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsa-\nmen Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze ange-\nc) Bei Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie ihren                      wandt.\nFolgeerzeugnissen       im     Sinne    der   Verordnung       bb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische\nNr. 136/66/EWG, jedoch nicht bei von zur Ernährung                    Republik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-\nbestimmten pflanzlichen Ölen mit Ausnahme von                         schen den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des\nOlivenöl werden die Einfuhrzölle zwischen der Gemein-                Gemeinsamen Zolltarifs in acht gleichen Stufen von je\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Por-                  12,5 v. H. zu folgenden Zeitpunkten verringert wird:\ntugal in Abweichung von den Buchstaber. a und b und\nunbeschadet der Nummer 4 stufenweise wie folgt abge-                - am 1. März 1986\nbaut:                                                                - am 1. Januar 1987\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des                am 1. Januar 1988\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1989\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H.\n- am 1. Januar 1990\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1991\n- am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                            - am 1. Januar 1992.\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H.              Ab 1. Januar 1993 wendet die Portugiesische Republik\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                            den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an;\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H.    b) Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeug-\ndes Ausgangszo!lsatzes herabgesetzt;                      nisse im Sinne der Verordnung Nr 136/f;G/EWG. jedoch","1316                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nnicht auf zur Ern;ihrung bestimmte pflanzliche Öle mit Aus-  4. Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation unterlie-\nnahme von Olivenöl, bei denen die Portugiesische Republik    genden Erzeugnissen kann nach dem Verfahren des Artikels\nzur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs     38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder nach den entspre-\nihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze unbe-     chenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemein-\nschadet der Nummer 4 wie folgt ändert:                       same Agrarmarktorganisarionen beschlossen werden, daß\naa) Auf Zoll~ositionen, bei denen die Ausgangszollsätze     a) die Portugiesische Republik auf ihren Antrag\num höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemeinsa-\n- die unter Nummer 1 Buchstabe b, c und d genannten\nmen Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze ange-\nZollsätze schneller abschattt oder die unter Nummer 2\nwandt.\nBuchstaben a, b und c genannte Annäherung schneller\nbb) In den anderen Fällen wendet die Portugiesische                 vornimmt als dort vorgesehen;\nRepublik einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwi-\n- die Zölle auf aus den derzeitigen Mitgliedstaaten einge-\nschen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des\nGemeinsamen Zolltarifs wie folgt verringert wird:              führte Erzeugnisse der Nummer 1 Buchstaben b, c und d\nganz oder teilweise aussetzt;\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des\nb) die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nAnfangsabstands verringert;\n- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8 v H.          - die unter Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten\nZollsätze schneller abschaf+t als dort vorgesehen;\ndes Anfangsabstands verringert;\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7 v. H.         - die Zölle auf aus Portugal eingefuhrte Erzeugnisse der\ndes Anfangsabstands verringert;                             Nummer 1 Buchstaben a, c und d ganz oder teilweise\naussetzt.\n- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6 v. H.\ndes Anfangscibstands verringert;                       Bei den nicht einer gemeinsamen Marktorganisation unter-\nliegenden Erzeugnissen\n- am 1 Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5 v. H.\ndes Anfangsabstands verringert;                     a) bedarf die Portugiesische Republik keiner Ermacht1gung fur\ndie in Unterabsatz 1 Buchstabe a erster und zweiter\n- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4 v. H.         Gedankenstrich vorgesehenen Maßnahmen; die Portugie-\ndes Anfangsabstands verringert;                          sische Republik unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3 v. H.         und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen;\ndes Anfangsabstands verringert;                     b) kann die Kommission die Zölle auf aus Portugal eingeführte\n- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 v. H.         Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen.\ndes Anfangsabstands verringert;                        Die sich aus einer schnelleren Annäherung ergebenden\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H.   oder die ausgesetzten Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als\ndes Anfangsabstands verringert;                     die Zollsätze, die bei der Einfuhr der gleichen Erzeugnisse aus\nden anderen Mitgliedstaaten angewandt werden.\n- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9 v. H. des\nAnfangsabstands verringert.\nArtikel 244\nAb 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik\nden Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an;            ( 1) Im Handel zwischen Portugal und den anderen Mitglied-\nstaaten sowie zwischen Portugal und dritten Ländern findet in\nc) zur Ernährung bestimmte pflanzliche Öle mit Ausnahme\nPortugal ab 1. März 1986 die in der Gemeinschaft in ihrer der-\nvon Olivenöl, bei denen die Portugiesische Republik ihre\nzeitigen Zusammensetzung für Zölle und für Abgaben gleicher\nAusgangszollsätze unbeschadet der Nummer 4 unver-\nWirkung sowie für mengenmäßige Beschränkungen und für\nändert anwendet, solange in Portugal bestimmte Kontroll-\nMaßnahmen gleicher Wirkung geltende Regelung vorbehalt-\nregelungen nach Artikel 292 angewendet werden. Nach\nlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Kapitels auf die\nAblauf dieser Zeit ändert die Portugiesische Republik ihre\nErzeugnisse Anwendung, die im Zeitpunkt des Beitritts einer\ngegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt:\ngemeinsamen Marktorganisation unterliegen.\naa) Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszollsätze\n(2) Bei den Erzeugnissen, die am 1. März 1986 nicht einer\num höchstens 15 v. H. von den Sätzen des Gemein-\ngemeinsamen Marktorganisation unterliegen, erfolgen die\nsamen Zolltarifs abweichen, werden letztere Sätze\nBeseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle und\nangewandt.\ndie Aufhebung der mengenmäßigen Beschränkungen und der\nbb) In den anderen Fällen ändert die Portugiesische Repu-   Maßnahmen gleicher Wirkung zu diesem Zeitpunkt, außer\nblik den Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und     wenn diese Abgaben, Beschränkungen und Maßnahmen im\ndem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs wie folgt:         Zeitpunkt des Beitritts Bestandteil einer innerstaatlichen\nMarktordnung in Portugal oder in einem anderen Mitgliedstaat\n- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H.\nsind.\ndes Anfangsabstands verringert;\nUnterabsatz 1 gilt nur bis zur Anwendung der gemeinsamen\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H.\nMarktorganisation für diese Erzeugnisse, längstens aber bis\ndes Anfangsabstands verringert;\nzum 31. Dezember 1995, und nur insoweit, wie es zur Aufrecht-\n- am 1 Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H.     erhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation unbedingt\ndes Anfangsabstands verringert;                     erforderlich ist.\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33.2 v. H.       (3) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. Marz 1986 das\ndes Anfangsabstands verringert;                     Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an\n- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H        Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die Anwen-\ndes Anfangsabstands verringert                      dung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere fur das Funk-\nAb 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik  tionieren der gemeinsamen Marktorganisationen und der in\nden Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an.        diesem Kapitel vorgesehenen Übergangsmechanismen, erge-\nben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\n3 Der AuscJangszollsc1tz ncich den Nummern 1 und 2 ist 1n      Kommission die Portugiesische Republik ermacht1gen, in\nArtikel 189 definiert                                          dieses Schema die bestehenden innerstaatlichen Unterteilun-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1317\ngen zu übernehmen, die für die schrittweise Annäherung an                  stehenden Zeitraum anwendbaren Betrags in Portugal\nden Gemeinsamen Zolltarif oder für die Abschaffung der Zölle               eingeführt oder\ninnerhalb der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit dieser\n- die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal, sofern\nAkte unerläßlich sind.\nein Unterschied besteht, der Höhe der in der Gemein-\nArtikel 245                                 schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung für das\nbevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevorstehen-\n(1) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember              den Zeitraum anwendbaren Beihilfe um ein Siebtel des\n1992 für die Einfuhr von in Anhang XXI genannten Erzeugnis-\nUnterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen angenä-\nsen aus dritten Ländern mengenmäßige Beschränkungen                        hert.\nanwenden.\nc) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen-\n(2) a) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Ab-\ndungszeiträume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe\nsatz 1 sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung\nin Portugal der Höhe der in der Gemeinschaft in ihrer der-\nzwischen den Wirtschaftsteilnehmern eröffnet werden.                   zeitigen Zusammensetzung für das bevorstehende Wirt-\nb) Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausge-              schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwendba-\nd,ückte Anfangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für                ren Beihilfe nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein\n1986 wird festgesetzt auf                                              Viertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwi-\nschen diesen beiden Beihilfen angenähert.\n- 3 v. H. cier durchschnittlichen portugiesischen Jahreserzeu-\ngung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die    d) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal mit Beginn des\nStatistiken vorliegen, oder                                         siebten Wirtschaftsjahres oder des siebten Zeitraums,\nwährend dessen nach dem Beitritt die Beihilfe angewandt\n- den Durchschnitt der portugiesischen Einfuhren in den drei\nwird, in voller Höhe Anwendung.\ndem Beitritt voraufgehenden Jahren, für die Statistiken vor-\nliege,1, wenn dies zu eine, höheren Me:1ge oder zu einem\nArtikel 247\nhöheren Betrag führt.\n(1) Unbeschadet des Artikels 246 kann die Portugiesische\n(3) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß bei den\nRepublik innerstaatliche Beihilfen beibehalten, deren Strei-\nwertmäßig ausgedrückten Kontingenten mindestens 20 v. H.\nchu11g erri'3te ~olger für die Höhe der Erzeugerpreise und der\nzu Beginn jedes Jahres und bei den in Mengen ausgedrückten\nVerbraucherpreise hätte. Solche Beihilfen dürfen jedoch nur\nKontingenten mindestens 15 v. H. zu Beginn jedes Jahres\nübergangsweise und grundsätzlich in abnehmendem Umfang\nbetragen.\nlängstens bis zum Ablauf des Zeitraums der Anwendung von\nDie Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die      Übergangsmaßnahmen beibehalten werden.\nfolgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus\n(2) Der Rat legt nach Maßgabe des Artikels 258 die erforder-\nergebenden Gesamthöhe berechnet.\nlichen Durchführungsmaßnahmen zu diesem Artikel fest.\n(4) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufeinan-      Diese Maßnahmen regeln insbesondere die Liste und die\nderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten Jah-       genaue Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Beihilfen, ihre\nreskontingents, so werden die in Portugal bestehenden men-         Höhe, den Zeitplan ihres Abbaus, eine etwaige Degressivität\ngenmäßigen Beschränkungen aufgehoben.                              und die für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen\n(5) Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 ent-     Agrarpolitik erforderlichen Modalitäten; mit diesen Modalitäten\nspricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten            muß ferner gleicher Zugang zum portugiesischen Markt\nAnfangskontingent.                                                 gewährleistet werden.\n(3) Erforderlichenfalls kann während des Zeitraums der\nAnwendung von Übergangsmaßnahmen von der in Absatz 2\nUnterabschnitt 4                        genannten Degressivität abgewichen werden.\nBeihilfen\nArtikel 248\nArtikel 246                            (1) In begründeten Ausnahmefällen kann die Portugiesische\n( 1) Dieser Artikel findet auf die im Rahmen der gemeinsamen   Republik ermächtigt werden, zu Lasten ihres Haushalts zeit-\nAgrarpolitik eingeführten Beihilfen, Prämien oder sonstigen       weilige Erzeugungsbeihilfen wieder einzuführen, wenn solche\ngleichartigen Beträge Anwendung, bei denen in Abschnitt IV        Beihilfen unter der vorherigen innerstaatlichen Regelung\nauf diesen Artikel verwiesen wird.                                gewährt wurden und wenn ihre vor dem Beitritt erfolgte Strei-\nchung ernste Folgen für die Erzeugung gehabt hat.\n(2) Für die Anwendung der Gemeinschaftsbeihilfen in Portu-\ngal gilt folgendes:                                                   (2) Die innerstaatlichen Beihilfen nach Absatz 1 dürfen nur\nvorübergehend und grundsätzlich in abnehmendem Umfang\na) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis ab 1. März 1986\nlängstens bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von\nzu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe wird auf der\nÜbergangsmaßnahmen wieder eingeführt werden.\nGrundlage der Beihilfen bestimmt, die von der Portugiesi-\nschen Republik nach der vorherigen innerstaatlichen              Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nRegelung währe.nd eines noch festzulegenden repräsenta-       Kommission gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen,\ntiven Zeitraums gewährt wurden. Dieser Betrag darf jedoch     welche die gleichen Einzelheiten wie in Artikel 247 Absatz 2\nnicht höher sein als die Beihilfe, die in der Gemeinschaft in umfassen müssen.\nihrer derzeitigen Zusammensetzung am 1. März 1986\ngewährt wird. Wurde nach der vorherigen innerstaatlichen\nRegelung keine gleichartige Beihilfe gewährt, so wird in                               Unterabschnitt 5\nPortugal ab 1. März 1986 vorbehaltlich der nachstehenden                     Ergänzender Handelsmechanismus\nBestimmungen keine Beihilfe gewährt.\nb) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder - wenn ein                                     Artikel 249\nsolches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen-\n(1) Es wird ein ergänzender Mechanismus für den Handel\ndung der Beihilfe nach dem Beitritt wird\nzwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\n- die Gemeinschaftsbeihilfe in Höhe eines Siebtels ihres      setzung und Portugal geschaffen, im folgenden „ergänzender\n1ur das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den bevor-      Handelsmechanismus\" genannt.","1318                                       Bundesgesetzblatt, J;-ihrgang 1985, Teil II\nDer erganzende Handelsmechanismus gilt vom 1. März              Anwendung von Übergangsmaßnahmen der freie Warenver-\n1986 bis zum 31 Dezember 1995.                                     kehr innerhalb der Gemeinschaft in vollem Umfang verwirklicht\nist\n(2) Dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen die\nin der Liste des Anhangs XXII aufgeführten Erzeugnisse.               Hierfur wird nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren ein\njährl1cr,er Steigerungssatz für den Plafond bestimmt. Im\nDie Liste dPS Anhangs XXII kann nach dem Verfahren des\nRahmen des Gesamt-Richtplafonds können Plafonds für die\nArtikels 250 in den ersten drei Jahren nach dem Beitritt\neinzelnen Abschnitte des betreffenden Wirtschaftsjahres fest-\nergänzt werden.\ngelegt werden\n(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes\nJahres einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden\nArtikel 252\nHandelsmechanismus im voraufgegangenen Jahr.\n( 1) Wird bei Prufung der Entwicklung d€s innergemein-\nschaftlichen Handels festgestellt, daß die getätigten oder vor-\nArtikel 250                           aussichtlichen Einfuhren bedeutend angestiegen sind, und\n( 1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt, der aus Vertre-   führt diese Lage dazu, daß der Richtplafond für die Einfuhr des\ntern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der      Erzeugnisses Im laufenden WirtschaftsJahr oder in einem Teil\nKommission den Vorsitz fuhrt.                                      desselben erreicht oder uberschritten w1,-d, so beschließt die\nKommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oe1er v<)n sich aus\n(2) Im Ad-hoc-Ausschuß werden die Stimmen der Mitglied-\nIm Eilverfahren\nstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des EWG-Vertrags gewo-\ngen Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.            - die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. die bis zum\nInkrafttreten der in Absatz 3 vorgesehenen endgültigen\n(3) Wird auf rias Verfahren dieses Artikels Bezug genom-\nMaßriahmen anwendbar sind,\nmeri, so heL1Gt rler Vorsitzende des Ad-hoc-Ausschusses\ndiesen unverzuglich von sich aus oder aui Antrag eines Mit-       - die Einberufung des Verwaltungsausschusses für den\ngliedstaats                                                          betreffenden Sektor zur Prufung angemessener Maßnah-\nme~\n(4) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf\nder zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen            (2) Fuhrt die in Absatz 1 bezeichnete Lage zu einer schwe-\nMaßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entspre-      ren Marktstörung, so kann ein Mitgliedstaat beantragen, daß\nchend der Dringlichkeit der dem Ausschuß zur Prüfung unter-        die Kommission die in Absatz 1 genannten Sicherungsmaß-\nbreiteten Fragen festlegen kann, Stellung. Die Stellungnahme       nahmen sofort trifft. Hierfur faßt die Kommission binnen vier-\nkommt mit einer Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen                undzwanzig Stunden nach Eingang des Antrags einen\nzustande.                                                          Beschluß\n(5) Die Kommission trifft die Maßnahmen und bringt sie           Ergeht der Beschluß der Kommission nicht innerhalb dieser\nsofort zur Anwendung, wenn sie der Stellungnahme des Aus-          Fnst, so kann der antragstellende Mitgliedstaat die Siche-\nschusses entsprechen. Entsprechen sie nicht der Stellung-          rungsmaßnahmen ergreifen; diese sind der Kommission sofort\nnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme                 mitzuteilen.\nergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzüglich             Diese Maßnahmen bleiben bis zu einer Entscheidung der\ndie zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt die Maß-       Kommission über den in Unterabsatz 1 genannten Antrag in\nnahmen mit qualifizierter Mehrhpit                                 Kraft\nHat der Rat nach Ablauf einer Frist von einem Monat, nach-        (3) Die endgültigen Maßnahmen werden nach dem Verfah-\ndem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnah-        ren des Artikels 38 der Verordnung Nr i 36/66/EWG oder der\nmen beschlossen, so erläßt die Kommission die vorgeschlage-       entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über\nnen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung, es sei         gemeinsame Agrarmarktorganisationen unverzüglich getrof-\nd8nn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die           fen\ngenannten Maßnahmen ausgesprochen.\nDiese Maßnahmen können insbesondere 1n folgendem\nbestehen:\nArtikel 251\na) Revision des Richtplafonds, wenn auf dem r,,,•,effenden\n( 1) Grundsatzl1ch zu Beginn Jedes Wirtschaftsjahres wird         Markt keine bedeutenden Störungen als Folge aer Einfuhr-\nnach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung                     entwicklung aufgetreten sind;\nNr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen\nb) je nach Lage, die insbesondere aufgrund der Entwicklung\nVerordnungen uber gemeinsame Agrarmarktorganisationen\nder Marktpreise und des Umfangs des Handels zu beurtei-\neine Vorbilanz für jedes Erzeugnis oder jede Erzeugnisgruppe\nlen ist, Begrenzung oder Aussetzung der Einfuhren auf den\nerstellt. für die der ergänzende Handelsmechanismus gilt.\nMarkt der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nDiese Bilanz wird grundsätzlich für das einzelne Wirt-              zung oder auf den portugiesischen Markt.\nschaftsiahr anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung\nDie Beschränkungen nach Buchstabe b dürfen nur in dem\nund des Verbrauchs in Portugal oder in der Gemeinschaft in\nUmfang und für die Dauer getroffen werden, die zur Beseiti-\nihrer derzeitigen Zusammensetzung erstellt; auf der Grund-\ngung der Störung unbedingt erforderlich sind. Bezüglich der\nlage dieser Bilanz wird nach dem gleichen Verfahren ein vor-\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung können\naussichtlicher Zeitplan für die Entwicklung des Handels und\ndiese Maßnahmen auf Einfuhren aus bestimmten Gemein-\ndie Festsetzung eines Richtplafonds für die Einfuhr auf den\nschaftsgebieten beschränkt werden, sofern sie geeignete Vor-\nbetreffenden Markt festgelegt.\nkehrungen vorsehen, mit denen Verkehrsverlagerungen ver-\nFur die Zeit vom 1. März 1986 bis zum Beginn des Wirt-        mieden werden können.\nschaftsjahres 1986/1987 wird für jedes Erzeugnis oder jede\n(4) Die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus\nErzeugnisgruppe eine Einzelbilanz erstellt.\ndarf in keinem Fall dazu führen, daß Erzeugnisse mit Herkunft\n(2) Die R1chtplafonds sind so festzusetzen, daß sie im Ver-  aus Portugal oder aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nhaltnis zu den traditionellen Handelsströmen jeweils einen       Zusammensetzung weniger günstig behandelt werden als die-\ngewissen Anstieg aufweisen, mit dem eine reibungslose,           ienigen Erzeugnisse. die aus dritten Landern stammen, welche\nschrittweise Offnung des Marktes gewahrleistet wird und mit      die Me1stbegünstigung erhalten. und in die betreffenden\nc1€,rn s1cherq,·stPllt w1:d. ctiß bei Ablauf des Zeitraums der   Gebiete abgesetzt werden","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1319\nUnterabschnitt 6                         lung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemein-\nsamen Marktorganisationen nach Maßgabe dieses Titels\nAndere Bestimmungen\nergibt, insbesondere wenn die Anwendung der neuen Rege-\nlung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnis-\nArtikel 253                          sen erhebliche Schwierigkeiten in der Gemeinschaft verur-\nZur Strukturverbesserung in Portugal                           sacht, so werden diese Mc::ßnahmen nach dem Verfahren des\nArtikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entspre-\na) werden mit Beginn des Interimszeitraums konkrete Vorbe-        chenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame\nreitungsmaßnahmen für die Übernahme und Anwendung            Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen kön-\ndes gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere im          nen während eines Zeitraums, der am 31. Dezember 1987\nBereich der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-        endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt\ntungsstrukturen sowie der Erzeugergemeinschaften durch-      anwendbar.\ngeführt;\n(2) Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission\nb) wird in Portugal ab dem Beitritt die Gemeinschaftsregelung     und nach Anhörung der Versammlung den in Absatz 1 genann-\nim sozio-strukturellen Bereich einschließlich der für Erzeu-  ten Zeitraum verlängern.\ngergemeinschaften bestehenden Bestimmungen ange-\nwandt;\nArtikel 258\nc) werden günstigere besondere Bestimm!..lngen, die zu\n(1) Die Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der in dieser\ndiesem Zeitpunkt im horizontalen GemeinschattsrE:cht für\nAkte nicht genannten Rechtsakte im Bereich der gemein-\ndie am stärksten benachteiligten Gebiete der Gemein-\nsamen Agrarpolitik einschließlich der Agrarstrukturen. die\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung bestehen, im\ninfolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt\nRahmen der unter Buchstabe b genannten Gemeinschafts-\nnach dem Verfahren des Absatzes 3 erlassen und treten frü-\nregelung auch in Portugal angewandt;\nhestens mit dem Beitritt in Kraft.\nd) werden außerdem Strukturmaßnahmen zugunsten Portu-\n(2) Die Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind die in\ngals in Form eines spezifischen Entwicklungsprogramms\nArtikel 247, Artikel 253, Artikel 254, Artikel 256, Artikel 263\nfür die portugiesische Landwirtschaft durchgeführt.\nAbsatz 2 und Artikel 280 genannten Maßnahmen.\nDer Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 2t:i8 erforderli-\n(3 1 Oi~ Übergangsmaßnahmen nach Absatz 1 werden vom\nchenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Einzelheiten\nRat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission\ndazu\noder von der Kommission nach dem Verfahren des Arti-\nArtikel 254                           kels 257 Absatz 1 erlassen, je nachdem, welches Organ die\nJeder Warenbestand, der sich am 1. März 1986 im portugie-       ursprünglichen Rechtsakte, auf die sich die genannten Maß-\nsischen Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindet und mengen-       nahmen beziehen, erlassen hat.\nmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand über-\nsteigt, muß von der Portugiesischen Republik auf ihre Kosten\nAbschnitt III\nnach gemäß Artikel 258 noch festzulegenden Gemeinschafts-\nverfahren und Fristen abgebaut werder.. Der Begriff „normaler                       Der stufenweise Übergang\nÜbertragbestand\" wird fur jedes Erzeugnis nach den Kriterien\nund Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation\nUnterabschnitt 1\ndefiniert\nAnwendungsbereich\nArtikel 255\nBei der Festlegung der verschiedenen im Rahmen der                                         Artikel 259\ngemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Betr~ge, mit Aus-\n(1) Bei den Erzeugnissen der nachstehenden Verordnungen\nnahme der in Artikel 236 genannten Preise, wird der ange-\nfindet ein etappenweiser Übergang in Stufen statt:\nwandte Ausgleichsbetrag oder, mangels eines solchen, der\nfestgestellte oder wirtschaftlich gerechtfertigte Preisunter-     - Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Markt-\nschied und gegebenenfalls die Zollbelastung berücksichtigt,          organisation für Milch und Milcherzeugnisse,\nes sei denn,                                                      - Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Markt-\n- es besteht keine Gefahr von Handelsstörungen, oder                 organisation für Rindfleisch,\nfür das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrar-      - Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame\npolitik ist es erforderlich, daß dieser Ausgleichsbetrag,         Marktorganisation für Obst und Gemüse.\ndieser Preisunterschied oder diese Zollbelastung nicht\n- Verordnung (EWG) Nr. 2727175 über die gemeinsame\nberücksichtigt wird, oder nicht wünschenswert, daß sie            Marktorganisation für Getreide,\nberücksichtigt werden.\n- Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame\nArtikel 256                             Marktorganisation für Schweinefleisch.\n( 1) Der Rat erläßt gemäß Artikel 258 die Regelung, welche     - Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 über die gemeinsame\ndie Portugiesische Republik gegenüber dem Königreich Spa-            Marktorganisation für Eier,\nnien anwendet.                                                    - Verordnung (EWG) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame\n(2) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Rege-          Marktorganisation für Geflügelfleisch,\nlung erforderlichen Maßnahmen im Handel zwischen den              - Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame\nneuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-        Marktorganisation für Reis,\ngen Zusammensetzung werden je nach Fall nach Maßgabe\ndes Artikels 258 oder nach dem Verfahren des Artikels 234         - Verordnung (EWG) Nr. 337 /79 über die gemeinsame Markt-\nAbsatz 2 erlassen.                                                   organisation für Wein.\n(2) Für Glukose und Laktose der Verordnung (EWG)\nArtikel 257\nNr. 2730/75 sowie für Eieralbumin und Milchalbumin der Ver-\n(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überlei-         ordnung (EWG) Nr. 2783/75 gilt dieselbe Übergangsregelung\ntung von der in Portugal bestehenden Regelung zu der Rege-        wie für die entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse","1320                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil ll\nArtikel 260                            b) Ab dem Beitritt wird in Portugal die Gemeinschaftsregelung\n( 1) Der etappenweise Übergang in Stufen erfolgt in zwei          im sozio-strukturellen Bereich einschließlich der für Erzeu-\nFünfJahreszeiträumen:                                                gergemeirschaften bestehenden Bestimmungen ange-\nwandt.\n- Die erste Stufe beginnt am 1. März 1986 und endet am\nc) Die günstigsten besonderen Bestimmungen, die zu diesem\n31 . Dezember 1 990;\nZeitpunkt im horizontalen Gemeinschaftsrecht für die am\n- die zweite Stufe beginnt am 1. Januar 1991 und endet am             stärksten benachteiligten Gebiete der Gemeinschaft in\n31. Dezember 1995.                                                 ihrer derzeitigen Zusammensetzung bestehen, werden im\nDer Übergang von der ersten zur zweiten Stufe findet auto-         Rahmen der unter Buchstabe b genannten Gemeinschafts-\nmatisch statt.                                                        regelung auch in Portugal angewandt.\n(2) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der d) Außerdem werden Strukturmaßnahmen zugunsten Portu-\nKommission und nach Anhörung der Versammlung die Dauer                gals in Form eines spez1f1schen Entwicklungsprogramms\nder ersten Stufe abweichend von Absatz 1 auf drei Jahre ver-          für die portugiesische Landwirtschaft durchgeführt.\nkürzen, die am 31. Dezember 1988 enden. In diesem Fall               Der Rat erläßt nach Maßgabe des Artikels 258 erforderli-\nbeginnt die zweite Stufe am 1. Januar 1989 und endet am           chenfalls die Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Einzelheiten\n31. Dezember 1995.                                                dazu.\nArtikel 264\nUnterabschnitt 2                             (1) Die spezifischen Ziele nach Artikel 262 sind für die ein-\nErste Stufe                            zelnen Erzeugnissektoren in Abschnitt V festgelegt.\n(2) a) Zur Verwirklichung der spezifischen Ziele stellt die\nA) Portugiesischer Inlandsmarkt                      Kommissi()n während cies Interimszeitraums in e;1ge~ Zusam-\nmenarbeit mit den portugiesischen Behörden ein Aktions-\nArtikel 261                            programm auf.\n( 1) Wahrend der ersten Stufe ist die Portugiesische Repu-\nb) Anschließend verfolgt die Kommission aufmerksam\nblik - vorbehaltlich dt:!1 bcsoncere;i BE::stirr.mu;igen des      die Entwicklung der Lage in Portugal aufgrund\nAbschnitts für einige Erzeugnisse - ermächtigt, unter den         - der Fortschritte bei der Verwirklichung der festgelegten\nBedingungen der Artikel 262 bis 265 für die Erzeugnisse des          Ziele,\nArtikels 259 die Regelung beizubehalten, die nach den vor-\n- der mit der Durchführung der horizontalen und spezifischen\nherigen innerstaatlichen Vorschriften für die Organisation\nStrukturmaßnahmen erreichten Ergebnisse.\nihres inländischen Agrarmarktes bestand.\nc) Die Kommission nimmt zu dieser Entwicklung in\n(2) infolgedessen wird für Poriugal in Abweichung von Arii-\nBerichten Stellung, die dem Rat wie folgt übermittelt werden:\nkel 394 die Anwendung der Gemeinschaftsregelung über die\nInlandsmarktorganisation bis zum Ende der ersten Stufe            - zum Ende des Interimszeitraums, damit eine Bilanz der vor\nzurückgestellt                                                       dem Beitritt eingetretenen Entwicklung erstellt werden\nkann,\nFerner wird die Anwendung der nach Artikel 396 beschlos-\nsenen Änderungen der Gemeinschaftsregelung auf die                - rechtzeitig vor Ende des dritten Jahres nach dem Beitritt,\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und auf\n- zu jedem anderen Zeitpunkt, den die Kommission für zweck-\nPortugal bis zum Ende der erste Stufe aufgeschoben, sofern\nmäßig oder erforderlich erachtet\nnicht in besonderen Fallen etwas anderes bestimmt ist.\nd) Die Kommission kann der Portugiesischen Republik\nerforderlichenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie zur Verwirk-\nArtikel 262\nlichung der betreffenden Ziele für erforderlich hält; hierzu\nUm der portugiesischen Landwirtschaft bis zum Ende der         berücksichtigt sie insbesondere die Beratungen des Rates\nersten Stufe eine harmonische Eingliederung in den Rahmen         über die unter Buchstabe c genannten Berichte.\nder gemeinsamen Agrarpolitik zu ermöglichen, paßt die Portu-\ngiesische Republik ihre Marktorganisation schrittweise ent-\nsprechend einer Reihe allgemeiner Ziele an, die je nach Sektor                                 Artikel 265\ndurch spezifische Ziele vervollständigt werden.                      Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische Repu-\nblik folgende Regeln an:\nArtikel 263                            1. Eine Preisdisziplin:\n( 1) Die allgemeinen Ziele nach Artikel 262 haben folgendes\na) liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise\nzum Inhalt                                                            unter den gemeinsamen Preisen oder entsprechen sie\n- eine spürbare Verbesserung der Erzeugungs-, Verarbei-               ihr,en,\ntungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaft-             - so dürfen die jährlichen Preiserhöhungen, unbeschadet\nliche Erzeugnisse in Portugal;                                        der in Artikel 309 Buchstabe d vorgesehenen Preis-\n- eine allgemeine Verbesserung der landwirtschaftlichen                  harmonisierung bei Milch und Milcherzeugnissen, wert-\nStruktur in Portugal.                                                 mäßig die Erhöhung der gemeinsamen Preise nicht über-\nsteigen;\n(2) Um die Verwirklichung der allgemeinen Ziele zu fördern,\nwerden für die Erzeugnisse des Artikels 259 folgende Maßnah-          - jedoch\nmen getroffen:                                                           aa) kann, wenn die poriugiesischen Preise unter den\na) Mit Beginn des Interimszeitraums werden konkrete Vorbe-                    gemeinsamen Preisen liegen und wenn nach der\nreitungsmaßnahmen fur die Übernahme und Anwendung                       Beihilfedisziplin des Buchstabens c die Streichung\ndes gemeinschaftlichen Besitzstands insbesondere im                     bestimmter Beihilfen - gleichgultig, ob sie unmittel-\nBereich der Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Vermark-                    bar für die Erzeugnisse auf der Ebene der Primärpro-\ntungsstrukturen sowie der Erzeugergemeinschaften durch-                 duktion gewährt werden oder aber fur die Produk-\ngduhrt                                                                  tionsmittel - zu einer Verminderung der portugiesi-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1321\nscher, Erzeugereinkommen führt, eine Erhöhung        3. Eine Produktionsdisziplin:\nzusätzlich zu der unter dem ersten Gedankenstrich    Nach dieser Disziplin trifft die Portugiesische Republik die\ngenannten Erhöhung erfolgen, und zwar bis zum        erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß in den Sek-\nAnteil der gestrichenen Beihilfen an den Erzeuger-   toren, für welche in den Gemeinschaftsvorschriften eine Pro-\neinkommen;\nduktionsdisziplin festgelegt ist,\nbb) darf bei Erzeugnissen der Nummer 22.05 des\n- durch in Portugal während der ersten Stufe eintretende\nGemeinsamen Zolltarifs, für die institutionelle\nErhöhungen der Erzeugung die Gesamtsituation der\nPreise festgesetzt werden, die jährliche Erhöhung\nGemeinschaftserzeugung verschärft wird;\nder portugiesischen Preise bis zum Betrag der Rate\nerfolgen, die sich aufgrund einer zehnjährigen       - die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands ab\nPreisannäherung ergibt.                                 Beginn der zweiten Stufe erschwert wird.\nAuf keinen Fall dürfen die portugiesischen Preise die\ngemeinsamen Preise übersteigen.                                                         Artikel 266\nFür die Anwendung der Preisdisziplin des vorliegenden            ( 1) Vor Ende der ersten Stufe\nBuchstabens a sind als portugiesische Preise im ersten       - übermittelt die Kommission dem Rat erforderlichenfalls\nWirtschaftsjahr nach dem Beitritt die für das Wirtschafts-      einen Bericht und Vorschläge zur Entwicklung der Lage in\njahr 1985/1986 festgesetzten portugiesischen Preise             einem oder mehreren der in Artikel 259 genannten Sektoren\nzugrundezulegen, die zu dem bei Beginn dieses Wirt-             im Verhältnis zu den für die erste Stufe gesetzten Zielen;\nschaftsjahres für die betreffenden Erzeugnisse geltenden\nKurs in ECU umgerechnet werden.                              - beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommis-\nsion und nach Anhörung der Versammlung etwa erforder-\nb) Wird die Dauer der ersten Stufe nicht gemäß Artikel 260          liche Anpassungen der Übergangsbedingungen innerhalb\nAbsatz 2 verr;ngert und liegen die portugiesischen Preise       des für die Durchführung der Übergangsmaßnahmen vorge-\nunter den gemeinsamen Preisen, so nähert die Portugiesi-        sehenen Höchstzeitraums von zehn Jahren, und zwar für die\nsche Republik im fünften Jahr der ersten Stufe zu Beginn        Dauer, die unbedingt erforderlich ist, um das Funktionieren\ndes Wirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis die         der gemeinsamen Marktorganisation sicherzustellen.\nPreise den für dasselbe Wirtschaftsjahr geltenden gemein-\n(2) Absatz 1 berührt nicht den in Artikel 260 Absatz 1 vorge-\nsamen Preisen in noch festzulegender Weise an.\nsehenen automatischen Übergang von der ersten zur zweiten\nFür diese Annäherung sind die in ECU ausgedrückten           Stufe und darf zu keiner Änderung der Artikel 371 bis 375 füh-\nportugiesischen Preise zugrunde zu legen, die am             ren.\n31. Dezember 1989 nach den unter Buchstabe a genann-\nten Regeln der Preisdisziplin erreicht werden.\nB) Regelung für den Handel\nc) liegen die portugiesischen Preise, ausgedrückt in ECU zu\nzwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\ndem bei Beginn des Wirtschaftsjahres des betreffenden\nZusammensetzung und Portugal\nErzeugnisses geltenden Umrechnungskurs, im Wirt-\nschaftsjahr 1985/1986 über den gemeinsamen Preisen, so\nArtikel 267\nkönnen sie gegenüber ihrer vorherigen Höhe nicht angeho-\nben werden.                                                     Vorbehaltlich der Artikel 268 bis 276 und des Abschnitts V\nist die Portugiesische Republik ermächtigt, in ihrem Handel mit\nGehen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise,\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung wäh-\ndie nach der vorherigen innerstaatlichen Regelung im Wirt-\nrend der ersten Stufe für die Erzeugnisse des Artikels 259 die\nschaftsjahr 1985/1986 galten, über den im Wirtschaftsjahr\nRegelung anzuwenden, die vor ihrem Beitritt für diesen Handel\n1984/1985 bestehenden Abstand zwischen den portugie-\nbei der Einfuhr und bei der Ausfuhr galt.\nsischen Preisen und den gemeinsamen Preisen hinaus, so\nsetzt die Portugiesische Republik ihre Preise in den späte-\nren Wirtschaftsjahren in der Weise fest, daß die Über-                                  Artikel 268\nschreitung im laufe der ersten sieben Wirtschaftsjahre\nnach dem Beitritt vollständig abgebaut wird.                    (1) Die Portugiesische Republik schafft vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 ab 1. März 1986 alls Zölle und Abgaben gleicher\nFerner paßt die Portugiesische Republik ihre Preise an,     Wirkung bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus der Gemein-\nsoweit dies erforderlich ist, um eine Ausweitung des        schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ab.\nAbstands zwischen ihren Preisen und den gemeinsamen\nPreisen zu vermeiden.                                           (2) Für die Erzeugnisse des Artikels 259, auf die bei der Ein-\nfuhr aus dritten Ländern in die Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\nd) Die Kommission überwacht die Einhaltung der obenge-          gen Zusammensetzung Zölle erhoben werden, gilt für einen\nnannten Regeln. Jede Überschreitung der sich aus diesen     schrittweisen Abbau während der ersten und zweiten Stufe\nRegeln ergebenden Preisniveaus wird bei der Bestimmung      folgendes:\ndes als Ausgangsniveau für die Preisannäherung während\na) Die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzei-\nder zweiten Stufe nach Artikel 285 zugrundezulegenden\ntigen Zusammensetzung werden bei Erzeugnissen mit Her-\nPreisniveaus nicht berücksichtigt.\nkunft aus Portugal wie folgt abgebaut:\n2. Eine Beihilfedisziplin:                                            - Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 88,9 v. H. des\nNach dieser Disziplin ist die Portugiesische Republik unbe-              Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nschadet des Artikels 248 ermächtigt, während der ersten Stufe         - am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 77,8 v. H. des\nihre innerstaatlichen Beihilfen beizubehalten.                           Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nJedoch stellt die Portugiesische Republik im laufe dieses Zeit-       - am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H des\nraums einen gewissen Abbau der mit dem Gemeinschaftsrecht                Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nnicht zu vereinbarenden innerstaatlichen Beihilfen und die\n- am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 55,6 v. H des\nschrittweise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbei-\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;\nhilfen in ihre innerstaatliche Marktordnung sicher, ohne daß\ndas Niveau dieser Beihilfen das gemeinsame Niveau über-              - am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 44,5 v H des\nschreitet.                                                               Ausgangszollsatzes herabgesetzt;","1322                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- z,m 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 33,4 v. H. des            am 1. Januar 1993 wird 1eder Zollsatz auf 27,2 v H. des\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                    Ausgan(dszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1992 wird Jeder Zollsatz auf 22,3 v. H. des          - am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                    Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1 Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 11 ,2 v. H. des          - am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des Aus-\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                     gangszollsatzes herabgesetzt;\n- am 1. Januar 1994 entfällt Jeder Zoll.                            - am 1. Januar 1996 entfallt jeder Zoll.\nJedoch                                                              Wenn jedoch\nsenkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-            - während der ersten Stufe bei einem Erzeugnis des\nsetzung bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbauge-                 Anhangs XXIII der sich bei Anwendung des Unterabsat-\nbiete der Nummer 22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre               zes 1 ergebende Zollsatz gemäß Artikel 191 auf die Höhe\nAusgangszollsätze in drei Raten wie folgt:                           des Zollsatzes begrenzt ist, der bei der Einfuhr aus drit-\nten Ländern, welche die Meistbegünstigung erhalten,\n•  Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 66,7 v. H. des            nach Portugal gilt, und\nAusgangszoilsatzes herabgesetzt;\n- diese Lage zu Beginn der zweiten Stufe weiterbesteht,\n•  am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsa~z auf 33.4 v. H.\ndes Ausgangszellsatzes herabgesetzt;                           so erfolgt die schrittweise Abschaffung des Restzolls nach\neinem noch festzulegenden Zeitplan während der zweiten\n•  am 1. Januar 1988 entfällt jeder Zoll;                         Stufe auf der Grundlage des zu Beginn der zweiten Stufe\n- senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-             tatsächlich angewandten Zollsatzes.\nsetzung bei „vinhos verdes\" und Däo-Weinen der Num-            (3) Ausgangszollsatz im Sinne der Abs;'i.tze 1 und 2 ist der\nmer 22.05 d1:::s Gemainsamen Zol:t::irifs ihre Ausgangs-    in Artikel 189 definierte Ausgangszollsatz.\nzollsatze in vier gleichen Raten von je 25 v. H. zu folgen-\nden Zeitpunkten:                                               Jedoch\n- darf für die Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b der\n•  am 1 . März 1 986\nAusgangszollsatz den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs\n•  am 1. Januar 1987                                           nicht übersteigen; dies gilt nicht für den Ausgangszollsatz\n•  am 1. Januar 1988                                           für die Erzeugnisse des Anhangs XXIII;\n•  am 1. Januar 1989;                                       - sind bei Qualitätslikörweinen bestimmter Anbaugebiete, bei\n„vinhos verdes\" und bei Däo-Weinen Ausgangszollsätze die\n- senkt die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-           Sätze, die im Rahmen von Zollkontingenten nach der vorhe-\nsetzung bei den anderen den Qualitätsweinen bestimm-           rigen Regelung tatsächlich angewandt wurden. Die nach\nter Anbaugebiete gleichgestellten Weinen der Nummer            dieser vorherigen Regelung angewandten Zollkontingente\n22.05 des Gemeinsamen Zolltarifs ihre Ausgangszoll-            werden am 1. März 1986 aufgehoben.\nsätze in sechs Raten wie folgt:                                (4) Artikel 243 Nummer 4 gilt während des Zeitraums des\n•   Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 83,3 v. H. des  Abbaus der in Absatz 2 genannten Zölle entsprechend. Ist in\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                         Artikel 243 Nummer 4 jedoch ein Beschluß nach dem Verfah-\nren des Unterabsatzes 1 dieser Nummer für die Portugiesische\n•   am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 66,6 v. H.\nRepublik vorgesehen, so kann diese ohne dieses Verfahren\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\ntätig werden; in diesem Fall unterrichtet sie die anderen Mit-\n•   am 1. Januar 1988 wird Jeder Zollsatz auf 49,9 v. H.    gliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maß-\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                     nahmen.\n•   am 1. Januar 1989 wird Jeder Zollsatz auf 33,2 v. H.       Die Artikel 189 bis 195 finden ebenfalls Anwendung, soweit\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;                    im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Nummer 4 nicht\netwas anderes bestimmt ist.\n•   am 1. Januar 1990 wird Jeder Zollsatz auf 16,5 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes herabgesetzt;\nArtikel 269\n•   am 1. Januar 1991 entfallt jeder Zoll.\n( 1) Die Portugiesische Republik beseitigt am 1. März 1986\nb) 0te Zolle auf Erzeugnisse des Artikels 259 bei der Einfuhr      vorbeha!tlich des Absatzes 2 alle mengenmäßigen Beschran-\naus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-             kungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr von\nsetzung nach Portugal werden schrittweise wie folgt             Erzeugnissen des Artikels 259 aus der Gemeinschaft 1n ihrer\nabgebaut:                                                       derzeitigen Zusammensetzung.\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des           (2) a) Die Portugiesische Republik kann bis zum Ende der\nAusgangszollsatzes herabqesetzt;                             ersten Stufe bei Erzeugnissen des Anhangs XXIII mengen-\nmäßige Beschränkungen bei der Einfuhr aus der Gemeinschaft\n- am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81,8 v. H. des      in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehalten.\nAusgangszollsatzes herab9esetzt;\nb) Die mengenmäßigen Beschränkungen nach Buch-\n- am 1 Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72,7 v. H. des       stabe a sind jährliche Kontingente, die ohne Diskriminierung\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                             zwischen den Wirtschaftsteilnehmern erottnet werden\n- am 1. Januar 1989 wird Jeder Zollsatz auf 63,6 v. H des          Das je nach Fall als Menge oder in ECU ausgedrückte\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                             Anfangskontingent der einzelnen Erzeugnisse für 1986 wird\n- am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. des      festgesetzt auf\nAusgzrngszollsatzes herabgesetzt;                            - 3 v H. der durchschnittlichen portGgiesischen Jahreserzeu-\n- am 1. Januar ~ 991 wird Jeder Zollsatz auf 45,4 v. H des         gung in den drei dem Beitritt voraufgehenden Jahren, fur die\nAusgangszollsatzes herabgesetzt;                                Statistiken vorliegen, oder\n- am 1 Januar 1992 wird Jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des      - den Durchschnitt der portugiesischen Emfuhren in rJen drei\nAusc;an~1szolls<1tzes herabgesetzt;                             dem Beitritt voraufgehenden J;ihren, fur rJ1e St<1!1'ot1kPn vor-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1323\nliegen, we:.n dies zu einer höheren Menge oder zu einem          Zusammensetzung während der ersten Stufe bei der Einfuhr\nhöheren Betrag führt.                                            von Erzeugnissen des Artikels 259 aus Portugal die von ihr\ngegenüber Portugal vor dem Beitritt angewandte Einfuhr-\nc) Die schrittweise Erhöhung der Kontingente muß\nregelung an.\nbei den wertmäßig ausgedrückten Kontingenten mindestens\n15 v. H. zu Beginn jedes Jahres und bei den in Mengen aus-              (2) Bei Erzeügnissen, für die eine Gemeinschaftsregelung\ngedrückten Kontingenten mindestens 10 v. H. zu Beginn jedes         über Einfuhrabschöpfungen gilt, wird jedoch bei der Festset-\nJahres betragen.                                                    zung der auf Einfuhren aus Portugal anwendbaren Abschöp-\nfungen eine etwaige Preisannäherung und gegebenenfalls die\nDie Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die\nAuswirkung von in Portugal gewährten innerstaatlichen Bei-\nfolgende Erhöhung aufgrund der sich daraus ergebenden\nhilfen berücksichtigt.\nGesamthöhe berechnet.\n(3) Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\nd) Betragen die Einfuhren nach Portugal in zwei aufein-\ngen Zusammensetzung und dritten Ländern werden während\nanderfolgenden Jahren weniger als 90 v. H. des eröffneten\nder ersten Stufe die den portugiesischen Markt betreffenden\nJahreskontingents, so werden die in Portugal bestehenden\nAngaben bei der Berechnung der gemeinsamen Preise, die zur\nmengenmäßigen Beschränkungen aufgehoben.\nBestimmung der bei der Einfuhr zu erhebenden Beträge die-\ne) Für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986      nen, nicht berücksichtigt.\nentspricht das Kontingent dem um ein Sechstel verminderten\nAnfangskontingent.                                                                             Artikel 273\n(1) Der feste Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungs-\nArtikel 270                            industrie, der bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsamen\n(1) Während der ersten Stufe wendet die Portugiesische          Marktorganisationen für Getreide und Reis fallen, in die\nRepublik auf die Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 259 aus      Berechnung der Belastung der Einfuhr aus dritten Ländern ein-\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein          bezogen wird, wird während der ersten Stufe bei der Einfuhr\nPreisausgleichssystem oder ein besonderes Schutzsystem             aus den derzeitigen Mitgliedstaaten nach Portugal erhoben.\nan, wie es in den Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr aus        (2) Abweichend von Absatz 1 ist der Schutzbestandteil, der\ndritten Ländern vorgesehen ist. Dieses System muß hinsicht-        während der ersten Stufe bei der Einfuhr von Erzeugnissen des\nlich der Bestimmung der Parameter für den Preisausgleich           Anhangs XXIV nach Portugal erhoben wird, in diesem Anhang\noder die Höhe des besonderen Schutzes die gleichen Merk-           bei jedem Erzeugnis angegeben.\nmale zugrunde legen wie die Gemeinschaftsvorschriften.\nArtikel 274\n(2) Soweit für die Erzeugnisse des Artikels 259 keine\nBeschränkungen im Handel zwischen Portugal und den der-               ( 1) Die Portugiesische Republik kann Schutzmaßnahmen\nzeitigen Mitgliedstaaten oder zwischen Portugal und dritten        bei der Einfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 aus den der-\nLändern aufgrund der Artikel 269 und 280 bestehen, kann die       zeitigen Mitgliedstaaten nach vergleichbaren Bedingungen\nPortugiesische Republik für sie bis zum 31. Dezember 1988         treffen, wie sie für die Anwendung von Schutzmaßnahmen\nein System zur statistischen Unterrichtung vor der Einfuhr        gegenüber dritten Ländern im Rahmen der einzeln&n gemein-\nanwenden. Nach diesem System wird ein innerstaatliches Ein-       samen Marktorganisation gelten; die Anwendung der allge-\nfuhrpapier ausgestellt, und zwar automatisch spätestens bin-       meinen Schutzklausel des Artikels 379 bleibt unberührt.\nnen vier Arbeitstagen nach Antragstellung; wird das Einfuhr-\n(2) Die Portugiesische Republik teilt diese Maßnahmen\npapier nicht innerhalb dieser Frist ausgestellt, so kann die Ein-\nunverzüglich der Kommission mit, damit diese gegebenenfalls\nfuhr ohne weiteres vorgenommen werden.\nzur Begründetheit, Art oder Dauer der beschlossenen Schutz-\nMit dem Bericht nach Artikel 264 Absatz 2 Buchstabe c          maßnahmen Stellung nehmen kann.\nzweiter Gedankenstrich legt die Kommission dem Rat gegebe-\nDie Klagemöglichkeiten nach dem EWG-Vertrag werden\nnenfalls Vorschläge zur Beibehaltung dieses Systems wäh-\ndurch das vorstehende Verfahren nicht berührt.\nrend der verbleibenden Zeit der ersten Stufe für die Erzeug-\nnisse vor, bei denen eine Beibehaltung erforderlich erscheint.        (3) Eine Schutzmaßnahme kann nicht ergriffen werden,\nwenn nicht zumindest die gleiche Maßnahme zur gleichen Zeit\n(3) Die Portugiesische Republik teilt der Kommission späte-\nfür Einfuhren der gleichen Erzeugnisse aus dritten Ländern\nstens drei Monate vor dem Beitritt die Einzelheiten der in den\nnach Portugal gilt.\nAbsätzen 1 und 2 beschriebenen Systeme mit.\nArtikel 275\nNach Prüfung leitet die Kommission diese Mitteilung den\nanderen Mitgliedstaaten zu.                                           ( 1) Die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nwendet während der ersten Stufe bei der Ausfuhr von Erzeug-\nArtikel 271                            nissen des Artikels 259 nach Portugal die von ihr gegenüber\ndritten Ländern angewandte Ausfuhrregelung an.\nWährend der ersten Stufe kann die Portugiesische Republik\nfür nach den derzeitigen Mitgliedstaaten ausgeführte Erzeug-          (2) Jedoch ist der Betrag der gegebenenfalls zu gewähren-\nnisse des Artikels 259 Ausfuhrbeihilfen oder Ausfuhrzu-           den Erstattungen auf den Abstand der in der Gemeinschaft in\nschüsse gewähren.                                                 ihrer derzeitigen Zusammensetzung und der in Portugal fest-\ngestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung\nJedoch ist der Betrag dieser gegebenenfalls gewährten Bei-     begrenzt.\nhilfen oder Zuschüsse auf den Abstand der in Portugal und in\nDie Festsetzung dieser Erstattungen darf erst nach Durch-\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung fest-\nführung des Konsultationsverfahrens nach Artikel 276 erfol-\ngestellten Preise und gegebenenfalls die Zollbelastung\ngen.\nbegrenzt.\n(3) Die in dem vorliegenden Artikel genannten Erstattungen\nDie Festsetzung dieser Beihilfen oder Zuschüsse darf erst\nwerden von der Gemeinschaft aus dem Europäischen Ausrich-\nnach Durchführung des Konsultationsverfahrens nach Arti-\ntungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung\nkel 276 erfolgen.\nGarantie, finanziert.\nArtikel 272                                                       Artikel 276\n( 1) Vorbehaltlich des Artikels 268 Absatz 2 Buchstabe a und       Bevor die Portugiesische Republik die in Artikel 271\ndes Artikels 316 wendet die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen     genannten Beihilfen oder Zuschüsse oder die Gemeinsch~ft","1324                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndie in Artikel 275 genannten Erstattungen anwendet, müssen                                 Artikel 279\nKonsultationen stattgefunden haben, für die das folgende Ver-\nWährend der ersten Stufe treten die in Artikel 273 genann-\nfahren gilt:\nten und in Anhang XXIV aufgeführten festen Teilbeträge zum\n1. Jedes Vorhaben auf Festsetzung von                        Schutz der Verarbeitungsindustrie bezüglich der Belastung\nder Einfuhren aus dritten Ländern durch Portugal an die Stelle\n- Zuschüssen zur Ausfuhr aus Portugal nach der Gemein-\ndes gemeinschaftlichen Schutzbestandteils.\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder nach drit-\nten Ländern\nArtikel 280\n·oder\nBis zum 31. Dezember 1995 kann die Portugiesische Repu-\n- Erstattungen bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in ihrer\nblik nach vom Rat nach Maßgabe des Artikels 258 fest-\nderzeitigen Zusammensetzung nach Portugal\nzulegenden Einzelheiten mengenmäßige Beschränkungen bei\nmuß in den regelmäßigen Zusammenkünft€n des im Rahmen          der Einfuhr von Erzeugnissen des Anhangs XXVI aus dritten\nder gemeins::lmen Marktorganisation des betreffenden           Ländern beibehalten.\nErzeugnisses geschaffenen Verwaltungsausschusses er-\nArtikel 281\nörtert werden.\nArtikel 270 Absatz 2 und Artikel 27 4 gelten entsprechend fur\n2. Der Vertreter der Kommission legt das unter Nummer 1\nden Handel zw;schen Portugal und dritten Ländern\ngenannte Vorhaben zur Prüfung vor; diese Prüfung erstreckt\nsich insbesondere auf den wirtschaftlichen Aspekt der geplan-\nten Ausfuhren sowie auf die Preissituation und das Preis-                                  Artikel 282\nniveau des portugiesischen Marktes, des Marktes der               Die Portugiesische Republik ist ermächtigt, die schrittweise\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und des      Anwendung der bestimmten dritten Ländern von der Gemein-\nWeltmarktes.                                                    schaft aut:)ncm oder vertragsr.1äßig gcwäh,icn Einfuhrpräfe-\n3. Der Ausschuß nimmt zu dem Vorhaben innerhalb einer       renzen bis zum Beginn der zweiten Stufe zurückzustellen.\nFrist, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit festsetzen\nkann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit                                 Artikel 283\nvon vierundfünfzig Stimmen zustande.\n(1) Die Portugiesische Republik kann während der ersten\nDie Stellungnahme wird unverzüglich der für die Fest-       Stufe bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Artikels 259 nach\nsetzung zuständigen Stelle übermittelt, d. h. je nach Lage des dritten Ländern die vor dem Beitritt für diesen Handel geltende\nFalles der Portugiesischen Republik oder der Kommission.       Regelung vorbehaltlich des Absatzes 2 beibehalten.\n4. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme gilt für die       (2) Der Betrag der von der Portugiesischen Republik bei der\nzuständige Stelle folgendes:                                   Ausfuhr nach dritten Ländern gegebenenfalls gewährten\n- Eine mit der Stellungnahme nicht übereinstimmende Fest-      Beihilfen oder Zuschüsse muß auf das Maß begrenzt werden,\nsetzung kann sie erst nach Ablauf einer Frist von zehn      welches unbedingt erforderlich ist, um den Absatz des be-\nArbeitstagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuß        treffenden Erzeugnisses auf dem Bestimmungsmarkt sicher-\nseine Stellungnahme abgegeben hat, wirksam werden           zustellen.\nlassen.                                                        Solche Beihilfen oder Zuschüsse dürfen erst nach der\n- Sie übermittelt unverzüglich die Festsetzungsmaßnahme        Durchführung des in Artikel 276 genannten Verfahrens ange-\ndem Rat, der darüber beraten und der zuständigen Stelle     wandt werden. In den entsprechenden Konsultationen werden\nempfehlen kann, ihr Festsetzungsvorhaben oder ihren Fest-   insbesondere der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Aus-\nsetzungsbeschluß zu ändern                                  fuhren, die für die Berechnung gewählten Preise und die Lage\nder Herkunfts- und Bestimmungsmärkte erörtert.\nC) Regelung für den Handel zwischen\nPortugal und dritten Ländern\nUnterabschnitt 3\nArtikel 277                                                 Zweite Stufe\n( 1) Fur die Erzeugnisse des Artikels 259 wendet die Portu-\ngiesische Republik vorbehaltlich der Artikel 278 bis 282 ab                                Artikel 284\n1. März 1986 die in Artikel 272 Absatz 3 festgelegte Gemein-      (1) Ab der zweiten Stufe findet die gemeinschaftliche Rege-\nscha:tsregelung über die Einfuhr von Erzeugnissen aus dritten  lung auf die Erzeugnisse des Artikels 259 in vollem Umfang\nLändern in die Gemeinschaft an.                                Anwendung, vorbehaltlich der Artikel 239, 240 und 241, des\n(2) Bei den Einfuhrabschöpfungen wird jedoch gegebenen-     Artikels 242 Absatz 1, der Artikel 249 bis 253, 255, 256, 268,\nfalls der Abstand zwischen den in Portugal anwendbaren Prei-   279 und 285 bis 288 sowie der besonderen Bestimmungen tur\nsen und den gemeinsamen Preisen hinzugerechnet.                einzelne Erzeugnisse in Abschnitt V.\n(2) Der nach Artikel 240 berechnete Ausgleichsbetrag wird\nArtikel 278                       jedoch gegebenenfalls um die Auswirkung der innerstaatli-\n( 1) Die Portugiesische Republik wendet die Satze des       che.1 Beihilfen berichtigt, welche die Portugiesische Republik\nGemeinsamen Zolltarifs ab 1. März 1986 in vollem Umfang auf    nach Artikel 286 beibehalten kann.\ndie Erzeugnisse des Artikels 259 an; ausgenommen sind die\nErzeugnisse des Anhangs XXV, bei denen der Gemeinsame                                      Artikel 285\nZolltarif spätestens mit Beginn der zweiten Stufe Anwendung\n(1) a) Beträgt die zweite Stufe nach Artikel 260 Absatz\nfindet\nfünf Jahre, so werden die in Poriugril anwendbaren Preise bis\n(2) Artikel 243 Absatz 4 gilt wahrend der ersten Stufe ent- zu der ersten der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels\nsprechend fur Erzeugnisse des Anhangs XXV.                    genannten Annaherungen in der Hohe festgesetzt, die sich\naus der Anwendung des Artikels 265 Nummer 1 ergibt\nDie Artikel 197 bis 201 finden ebenfalls Anwendung, sofern\nnicht im vorliegenden Artikel oder in Artikel 243 Nummer 4            b) Betragt die Dauer der zweiten Stufe nach Artikel 260\netwas anderes bestimmt ist                                     Absatz 2 sieben Jahre. so entsprechen die in Portugal","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1325\nanwendbaren Preise bis zu der ersten der in Absatz 2 des vor-           rung der realen portugiesischen Preise erfolgt; erforder-\nliegenden Artikels genannten Annäherungen den in ECU aus-               lichenfalls kommen indirekte, zeitlich begrenzte, degressive\ngedrückten Preisen, die nach der Regelung der gemeinsamen               Beihilfen hinzu, um die Auswirkungen der fortschreitenden\nMarktorganisation des betreffenden Sektors in der am                    Abnahme dieser Preise abzumindern. Diese Beihilfen wer-\n31. Dezember 1988 gemäß der Preisdisziplin des Artikels 265             den aus dem portugiesischen Haushalt finanziert.\nNummer 1 erreichten Höhe festgesetzt werden.\nDer Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\n(2) Führt die Anwendung des Absatzes 1 in Portugal zu Prei-       Kommission und nach Anhörung der Versammlung die unter\nsen, die von den gemeinsamen Preisen abweichen, so werden            den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichneten Maß-\ndie Preise, bei denen in Abschnitt V auf diesen Artikel verwie-      nahmen.\nsen wird, vorbehaltlich des Absatzes 6 jährlich zu Beginn des           (5) Wird zu Beginn der zweiten Stufe festgestellt, daß der\nWirtschaftsjahres gemäß den Absätzen 3 und 4 den gemein-             Abstand zwischen dem Preis eines Erzeugnisses in Portugal\nsamen Preisen angenähert.                                            und dem gemeinsamen Preis nicht mehr als 3 v. H. des\n(3) Liegt der Preis eines Erzeugnisses in Portugal unter dem      gemeinsamen Preises beträgt, so kann in Portugal der\ngemeinsamen Preis, so erfolgt die Annäherung                         gemeinsame Preis für das Erzeugnis angewandt werden.\n- in fünf Jahren, wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre           (6) Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der Integration\nbeträgt; in diesem Fall wird der Preis in Portugal während der    kann beschlossen werden, daß der Preis eines oder mehrerer\nersten vier Annäherungen nacheinander um ein Fünftel, ein         Erzeugnisse in Portugal abweichend von Absatz 3 während\nViertel, ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen     eines Wirtschaftsjahres von den sich aus der Anwendung des\nder Höhe des portugiesischen Preises und der Höhe der vor         Absatzes 3 ergebenden Preisen abweicht.\njeder Annäherung anwendbaren gemeinsamen Preise                     Diese Abweichung dar1 höchstens 10 v. H. des Ausmaßes\nerhöht;                                                           der durchzuführenden Preisbewegung betragen.\n- in sieben Jahren, wer1n die Dauer der zweiten Stufe sieben\nIn diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr das Preis-\nJahre beträgt; in diesem Fall wird der Preis in Portugal wäh-\nniveau, das sich aus der Anwendung des Absatzes 3 ergeben\nrend der ersten sechs Annäherungen nacheinander um ein\nhätte, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre.\nSiebtel, ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und\nFür dieses Wirtschaftsjahr kann jedoch nach den Unterabsät-\ndie Hälfte des Unterschieds zwischen der Höhe der portu-\nzen 1 und 2 eine weitere Abweichung von diesem Niveau\ngiesischen Preise und der Höhe der vor jeder .A.nnäherung\nbeschlossen werden.\nanwendbaren gemeinsamen Preise erhöht.\nDie in Unterabsatz 1 vorgesehene Abweichung gilt nicht für\nDer nach einem der beiden vorstehenden Gedankenstriche\ndie letzte in Absatz 3 vorgesehene Annäherung.\nberechnete Preis wird im Verhältnis einer etwaigen Anhebung\noder Senkung des für das folgende Wirtschaftsjahr fest-\nArtikel 286\ngesetzten gemeinsamen Preises erhöht oder verringert.\n(1) Ab Beginn der zweiten Stufe finden in Portugal folgende\nDer gemeinsame Preis wird in Portugal 1995 mit Beginn des\nBestimmungen Anwendung:\nWirtschaftsjahres für das betreffende Erzeugnis angewandt.\n(4) a) Liegt der Preis e;nes Erzeugnisses in Portugal über\n- Artikel 244 Absatz 1 vorbehaltlich der Artikel 268, 280 und\n285 und der für einzelne Erzeugnisse anwendbaren beson-\ndem gemeinsamen Preis, so wird der Preis in diesem Mitglied-\nderen Bestimmungen des Abschnitts V,\nstaat auf der in Absatz 1 genannten Höhe beibehalten; die\nAnnäherung ergibt sich aus der Entwicklung der gemeinsamen          - Artikel 247, wobei die Beschlüsse des Rates nach dem Ver-\nPreise in den fünf beziehungsweise sieben Jahren der zweiten           fahren des Artikels 234 Absatz 2 zu erlassen sind,\nStufe.\n- Artikel 248,\nDer Preis in Portugal wird jedoch in dem Ausmaß angepaßt.\ndas erforderlich ist, um eine Vergrößerung des Abstandes zwi-       - Artikel 254, wobei das Datum des 1. März 1986 durch das\nschen diesem Preis und dem gemeinsamen Preis zu verhin-                des Beginns der zweiten Stufe zu ersetzen ist,\ndern.                                                               - Artikel 257, wobei das Datum des 31. Dezember 1987 durch\nUnbeschadet des Buchstabens b wird in Portugal der                  den 31. Dezember des zweiten Jahres der zweiten Stufe zu\ngemeinsame Preis 1995 mit Beginn des Wirtschaftsjahres für             ersetzen ist.\ndas betreffende Erzeugnis angewandt.                                   (2) Der ergänzende Handelsmechanismus nach Artikel 249\ngilt nach Maßgabe der Artikel 250 bis 252 ab Beginn der zwei-\nb) Der Rat überprüft vor Ablauf des achten Jahres nach\nten Stufe bis zum 31. Dezember 1995. Die Liste der unter den\ndem Beitritt die Entwicklung der Preisannäherung. Hierfür\nergänzenden Handelsmechanismus fallenden Erzeugnisse\nübermittelt die Kommission dem Rat im Rahmen der in Artikel\nwird vor Ende der ersten Stufe erstellt. Diese Liste kann nach\n264 Absatz 2 Buchstabe c genannten Berichte eine gegebe-\ndem Verfahren des Artikels 250 in den ersten beiden Jahren\nnenfalls mit Vorschlägen versehene Stellungnahme.\nder zweiten Stufe ergänzt werden.\nErgibt diese Prüfung,\nDie Kommission unterbreitet dem Rat zu Beginn jedes Jah-\n- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und          res einen Bericht über das Funktionieren des ergänzenden\nden gemeinsamen Preisen zwar zu groß ist, um während der         Handelsmechanismus im voraufgegangenen Jahr.\nfür die Preisannäherung nach Absatz 2 verbleibenden Zeit\n(3) Die festen Teilbeträge zum Schutz der Verarbeitungs-\nausgeglichen zu werden, daß es aber möglich ist, ihn inner-\nindustrie nach Artikel 273 Absätze 1 und 2 werden ab Beginn\nhalb einer begrenzten Zeit zu überbrücken, so kann der für\nder zweiten Stufe schrittweise wie folgt abgebaut:\ndie Preisannäherung ursprünglich vorgesehene Zeitraum\nverlängert werden; in diesem Fal! werden die Preise auf ihrer    - Am 1. Januar 1991 wird jeder Teilbetrag auf 83,3 v. H. des\nvorherigen Höhe gemäß der Regelung des Buchstabens a                anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;\nbeibehalten;\n- am 1. Januar 1992 wird jeder Teilbetrag auf 66,6 v. H. des\n- daß der Abstand zwischen den portugiesischen Preisen und             anfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;\nden g2meinsamen Preisen zu groß ist, um allein durch eine\n- am 1. Januar 1993 wird jeder Teilbetrag auf 49,9 v. H. des\nVerlängerung des für die Preisannäherung ursprünglich vor-\nanfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;\ngesehenen Zeitraums überbrückt zu werden, so kann\nbeschlossen werden, daß die Annäherung außer durch die           - am 1. Januar 1994 wird jeder Teilbetrag auf 33,2 v. H. des\nqenannte Verlzrnrierung durch eine zunehmende Verringe-             anfänglicnen Teilbetrags herabgesetzt;","1326                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- am 1. Januar 1995 wird jeder Teilbetrag auf 16,5 v. H. des             schaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum anwend-\nanfänglichen Teilbetrags herabgesetzt;                                baren Beihilfe wie folgt angenähert:\n- am 1. Januar 1996 entfällt jeder feste Teilbetrag.                    - nacheinander um ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte\ndes Unterschieds zwischen diesen beiden Beihilfen,\nArtikel 287                                    wenn die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre beträgt;\n( 1) Abweichend von Artikel 240 Absatz 3 Buchstabe b und             - nacheinander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel,\nArtikel 284 werden im Handel zwis~hen Portugal und dritten                 ein Drittel und die Hälfte des Unterschieds zwischen\nLändern die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ange-                   diesen beiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten\nwandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben nicht                  Stufe sieben Jahre beträgt.\num die im Handel mit der GemP-inschaft in ihrer derzeitigen\nd) Die Gemeinschaftsbeihilfe findet in Portugal 1995 mit\nZusammensetzung anwendbaren Ausgleichsbeträge vermin-\nBeginn des Wirtschaftsjahres oder des Zeitraums der\ndert.\nAnwendung der Beihilfe in voller Höhe Anwendung\n(2) Der Abstand zwischen den festen Teilbeträgen zum\nSchutz der Verarbeitungsindustrie nach Artikel 279 und den                                      Artikel 289\nfesten Teilbeträgen, die in die Berechnung der Belastung der\nEinfuhr aus dritten Ländern einbezogen werden, wird ab                (1) Die Portugiesische Republik wendet ab Beginn der zwei-\nBeginn der zweiten Stufe nach dem in Artikel 286 Absatz 3 vor-     ten Stufe bei der Einfuhr schrittweise die bestimmten dritten\ngesehenen Zeitplan verringert.                                     Ländern von der Gemeinschaft autonom oder vertragsmäßig\ngewährten Präferenzen an.\nDie Portugiesische Republik wendet ab 1. Januar 1996 den\n(2) Zu diesem Zweck wendet die Portugiesische Republik\nfesten Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie an,\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem zum\nder bei Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorgani-\nEnde der ersten Stufe tatsächlich angewandten Zollsatz und\nsation für Getreid8 und Reis fclllen, in die Belastung der Einfuhr\ndem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird\naus dritten Ländern einbezogen wird\na) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe fünf Jahre, so wird\nArtikel 288\n- am 1. Januar 1991 der Abstand auf 83,3 v. H. des\nDie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik eingeführten                 Anfangsabstands verringert;\nBeihilfen, Prämien oder sonstigen gleichartigen Beträge, hin-\n- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 66,6 v. H. des\nsichtlich derer in Abschnitt V auf diesen Artikel verwiesen wird,\nAnfangsabstands verringert;\nfinden in Portugal wie folgt Anwendung:\n- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 49,9 v. H des\na) Die Höhe der in Portugal für ein Erzeugnis zu Beginn der\nAnfangsabstands verringert;\nzweiten Stufe zu gewährenden Gemeinschaftsbeihilfe ent-\nspricht dem Betrag der am Ende der ersten Stufe gewähr-            - am 1. Januar 1994 der Abstand auf 33,2 v. H. des\nten Beihilfe.                                                         Anfangsabstands verringert;\nWurde während der ersten Stufe keine gleichartige Beihilfe        - am 1. Januar 1995 der Abstand auf 16,5 v. H. des\ngewährt, so wird in Portugal mit Beginn der zweiten Stufe             Anfangsabstands verringert.\nvorbehaltlich der nachstehenden Bestimn,ungen keine\nBeihilfe gewährt                                              b) Beträgt die Dauer der zweiten Stufe sieben Jahre, so wird\nb) Mit Beginn des ersten Wirtschaftsjahres oder - wenn ein              - am 1. Januar 1989 der Abstand auf 87,5 v. H. des\nsolches nicht besteht - des ersten Zeitraums der Anwen-               Anfangsabstands verringert;\ndung der Beihilfe nach Beginn der zweiten Stufe wird               - am 1. Januar 1990 der Abstand auf 75 v H des Anfangs-\naa) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal eingeführt, und             abstands verringert;\nzwar in Höhe                                                 - am 1. Januar 1991 der Abstand auf 62,5 v. H. des\n- eines Fünftels ihres für das bevorstehende Wirt-               Anfangsabstands verringert;\nschaftsjahr oder den bevorstehenden Zeitraum\n- am 1. Januar 1992 der Abstand auf 50 v H des Anfangs-\nanwendbaren Betrags, wenn die Dauer der zweiten\nabstands verringert;\nStufe funf Jahre beträgt;\n- am 1. Januar 1993 der Abstand auf 37,5 v H. des\n- eines Siebtels ihres für das bevorstehende Wirt-\nAnfangsabstands verringert;\nschaftsjah~ oder den bevorstehenden Zeitraum\nanwendbaren Betrags, wenn die Dauer der zweiten            - am 1. Januar 1994 der Abstand auf 25 v. H des Anfangs-\nStufe sieben Jahre betragt;                                   abstands verringert;\noder                                                          - am 1. Januar 1995 der Abstand auf 1 2,5 v H des\nAnfangsabstands verringert.\nbb) die Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal der Höhe der In\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-       c) Die Portugiesische Republik wendet die Pra!erenzzollsätze\nzung für das bevorstehende Wirtschaftsjahr oder den           ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang an.\nbevorstehenden Zeitraum anwendbaren Beihilfe\nangenähert, sofern ein Unterschied besteht, und zwar\nin Höhe                                                                             Abschnitt IV\n- eines Fünftels des Unterschieds zwischen diesen        Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen,\nbeiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten Stufe               für die der Übergang klassischer Ari gilt\nfunf Jahre beträgt;\n- eines Siebtels des Unterschieds zwischen diesen                                  Unterabschnitt 1\nbeiden Beihilfen, wenn die Dauer der zweiten Stufe\nsieben Jahre beträgt.                                                                 Fette\nc) Zu Beginn der folgenden Wirtschaftsjahre oder Anwen-\nArtikel 290\ndungszeitraume wird die Höhe der Gemeinschaftsbeihilfe\n1n Portugal der Hohe der in der Gemeinschaft in ihrer der-       ( 1) Bei Olivenol finden die Artikel 236 und 240 auf den lnter-\nN·it1qen Zus;imrn0r1setzung fLir das bevorstehende Wirt-      v,,rii1onspreis Anwendunq","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1327\n(2) Während der Übergangszeit von zehn Jahren wird der so         den verschiedenen pflanzlichen Ölen zu verhindern. Die\nfür Portugal festgesetzte Preis jährlich zu Beginn jedes Wirt-         Höhe der Mengen, die auf dem portugiesischen Markt zum\nschaftsjahres wie folgt der Höhe des gemeinsamen Preises               freien Verkehr abgefertigt werden, wird auf der Grundlage\nangenähert:                                                           des Verbrauchs in Portugal festgelegt; die Höhe dieses\nVerbrauchs wird im Rahmen einer für jedes Wirtschaftsjahr\n- Bis zum Inkrafttreten der Anpassung des gemeinschaft-\nnach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung\nlichen Besitzstandes wird der Preis in Portugal jedes Jahr\nNr. 136/66/EWG erstellten Bilanz geschätzt aufgrund\num ½o des Anfangsabstands zwischen diesem Preis und\ndem gemeinsamen Preis angenähert;                                 - des für die Jahre 1980 bis 1983 festgestellten portugie-\nsischen Verbrauchs;\n- ab ln~~afttreten der Anpassung des Besitzstandes wird der\nPreis in Portugal um den Unterschied zwischen dem Preis in        - der absehbaren Entwicklung der Nachfrage.\ndiesem Mitgliedstaat und dem gemeinsamen Preis, die vor\nNach demselben Verfahren kann diese Bilanz im laufe\njeder Annäherung anwendbar sind, geteilt durch die Anzahl\neines Wirtschaftsjahres auf den neuesten Stand gebracht\nder bis zum Ende des Zeitraums der Anwendung von Über-\nwerden;\ngangsmaßnahmen verbleibenden Wirtschaftsjahre, berich-\ntigt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im   b) das Verbraucherpreisniveau für die unter Buchstabe a\nVerhältnis der für das folgende Wirtschaftsjahr beschlosse-        genannten pflanzlichen Öle, um bis zum 31. Dezember\nnen Änderung des gemeinsamen Preises angepaßt.                     1990 grundsätzlich das während des Wirtschaftsjahres\n1984/1985 erreichte, in ECU ausgedrückte Preisniveau\n(3) Der Rat stellt nach dem Verfahren des Artikels 43 Ab-\nbeizubehalten.\nsatz 2 des EWG-Vertrags fest, daß die für die Anwendung des\nAbsatzes 2 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Artikels            Die unter Buchstabe a genannte Kontrollregelung umfaßt\nerforderliche Voraussetzung erfüllt ist. Die Preisannäherung           die am 1. März 1986 erfolgende Ersetzung der bei der Ein-\nerfolgt gemäß Absatz 2 zweiter Gedankenstrich ab Beginn des            fuhr nach Portugal angewandten Handelsregelungen durch\nauf die~e Feststellung folgenden Wirtschaftsjahres.                    ein System mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen, das\nohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteilneh-\n(4) Der Ausgleichsbetrag, der sich aus der Anwendung des\nmern sowohl gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzei-\nArtikels 240 ergibt, wird gegebenenfalls anhand des Unter-\ntigen Zusammensetzung als auch gegenüber dritten Län-\nschieds zwischen den in der Gemeinschaft in ihrer ursprüng-\ndern eröffnet wird.\nlichen Zusammensetzung und den in Portugal anwendbaren\ngemeinschaftlichen Verbrauchsbeihilfen angepaßt.                     (2) Bei außergewöhnlichen Umständen kann die in diesem\nArtikel festgelegte Kontrollregelung für die ihr unterliegenden\nArtikel 291                          Erzeugnisse geändert werden, soweit dies erforderlich ist, um\nUngleichgewichte auf den Märkten der einzelnen Öle zu ver-\n( 1) Auf den Richtpreis für Sonnenblumenkerne findet Artikel\nhindern.\n236 Anwendung.\nDiese Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels\nFür Raps- und Rübsensamen, Sojabohnen und Leinsamen\n38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.\nwird der in Portugal ab 1. März 1986 anwendbare Richtpreis\nentsprechend dem Unterschied festgesetzt, der während                                         Artikel 293\neines noch festzulegenden Bezugszeitraums bei den Preisen\nvon in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwi-             (1) Die gemeinschaftliche Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl\nschen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen          wird in Portugal zu Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach\nZusammensetzung besteht. Jedoch darf der in Portugal              dem Beitritt eingeführt und während des Zeitraums der\nanwendbare Richtpreis oder Zielpreis den gemeinsamen Preis        Anwendung von Übergangsmaßnahmen dem Niveau der in der\nnicht übersteigen.                                                Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gewähr-\nten Beihilfe unter entsprechender Anwendung des Artikels\n(2) Während des Zeitraums der Anwendung von Übergangs-        246 angenähert.\nmaßnahmen werden die so für Portugal festgesetzten Preise\njährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres den Gemeinschafts-          Die gemeinschaftliche Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl wird\npreisen angenähert. Die Annäherung erfolgt in zehn Stufen         in Portugal ab 1. Januar 1991 nach einem noch festzulegen-\nunter entsprechender Anwendung des Artikels 238.                  den Zeitplan eingeführt, soweit dies erforderlich ist, um zum\nEnde der Anwendung von Übergangsmaßnahmen das\n(3) Der in Portugal anwendbare Interventionspreis für Raps-   Gemeinschaftsniveau zu erreichen.\nund Rübsensamen sowie für Sonnenblumenkerne und der\nMindestpreis für Sojabohnen werden nach den Bestimmungen             (2) Die Beihilfe für in Portugal erzeugte Raps- und Rübsen-\nder betreffenden gemeinsamen Marktorganisation von dem in         samen, Sonnenblumenkerne, Sojabohnen und Leinsamen\nden Absätzen 1 und 2 genannten Richtpreis beziehungsweise         wird\nZielpreis abgeleitet.                                             - in Portugal ab Beginn des ersten Wirtschaftsjahres nach\ndem Beitritt eingeführt und\n(4) Bis zum 31. Dezember 1990 werden für den Handel mit\nVerarbeitungserzeugnissen aus für die Ernährung bestimmten        - in der Folgezeit während der Anwendung der in Artikel 292\npflanzlichen Ölen mit Ausnahme von Verarbeitungserzeugnis-           Absatz 1 genannten Kontrollregelung erhöht,\nsen aus Olivenöl geeignete Maßnahmen beschlossen, um dem          und zwar entsprechend der Annäherung des in Portugal\nPreisunterschied bei diesen Ölen in Portugal und in der           anwendbaren Richtpreises beziehungsweise Zielpreises an\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Rech-           das gemeinsame Preisniveau.\nnung zu tragen.\nNach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums ent-\nArtikel 292\nspricht die in Portugal gewährte Beihilfe dem Unterschied zwi-\n(1) Die Portugiesische Republik wendet bis zum                schen dem in diesem Mitgliedstaat anwendbaren Richtpreis\n31. Dezember 1990 nach noch festzulegenden Einzelheiten           oder Zielpreis und dem Weltmarktpreis, wobei dieser Unter-\neine Kontrollregelung an für                                      schied um die Auswirkung der von Portugal bei der Einfuhr aus\na) die Mengen an Ölsaaten und ölhaltigen Früchten sowie an        dritten Ländern angewandten Zollsätze vermindert wird.\nnicht entfettetem Mehl und allen pflanzlichen Ölen mit Aus-    (3) Die Beihilfe für die in Absatz 2 genannten, in Portugal\nnahme von Olivenöl, die für die Ernährung auf dem portu-    erzeugten und in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\ngiesischen Inlandsmarkt bestimmt sind. um eine Ver-         mensetzung verarbeiteten Saaten sowie die Beihilfe für die\nschlechterung der Wettbewerbsbedingungen zwischen           gleichen, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-","1328                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nsetzung erzeugten und in Portugal verarbeiteten Saaten wer-      sehen dem Zielpreis und dem Interventionspreis gemäß Arti-\nden angepaßt, um dem jeweiligen Unterschied zwischen dem         kel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.\nPreisniveau dieser Saaten und dem Preisniveau der aus drit-      727 /70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-\nten Ländern eingeführten Saaten Rechnung zu tragen.              sation für Rohtabak wiedergibt.\n(4) Bei der Berechnung der Beihilfe für Raps- und Rübsen-\nsamen sowie für Sonnenblumenkerne wird außerdem der\ngegebenenfalls anwendbare Differenzbetrag berücksichtigt.\nUnterabschnitt 3\nFlachs und Hanf\nArtikel. 294\nArtikel 298\nWährend der Wirtschaftsjahre 1986/1987 bis 1994/1995\nwerden spezifische Garantieschwellen für in Portugal                Auf die Beihilfe für Flachs und Hanf findet Artikel 246\nerzeugte Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumen-               Anwendung.\nkerne festgesetzt.\nFür das Wirtschaftsjahr 1986/1987 werden diese Schwellen                               Unterabschnitt 4\nwie folgt festgesetzt:\nHopfen\n- auf     1 000 Tonnen für Raps- und Rübsensamen.\n- auf 48 000 Tonnen für Sonnenblumenkerne.                                                   Artikel 299\nFür die nachfolgenden Wirtschaftsjahre werden diese spe-         Die in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71\nzifischen Garantieschwellen anhand von Kriterien bestimmt,      genannte Erzeugerbeihilfe für Hopfen wird in Portugal ab der\ndie mit den bei der Festsetzung der Garantieschwellen           ersten Ernte nach dem Beitritt in vollem Umfang angewandt.\nin der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nzugrunde gelE-gten Kriterien vergleicnbar sind.\nBei Überschreitung einer spezifischen Garantieschwelle                                 Unterabschnitt 5\nwerden Maßnahmen im Rahmen der Mitverantwortung nach                                          Saatgut\nModalitäten, die denen in der Gemeinsc~att in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung entsprechen, mit derselben Höchstgrenze\nArtikel 300\nangewandt.\nAuf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71\nArtikel 295                           genannte Beihilfe für Saatgut findet Artikel 246 Anwendung.\n(1) Bis zum Ablauf der in Artikel 292 genannten Kontroll-\nregelung schiebt die Portugiesische Republik die Anwendung                                Unterabschnitt 6\nder vertragsmäßigen oder autonomen Präferenzregelungen\nauf, die in der Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern auf                                 Seidenraupen\ndem Sektor Olivenöl, Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie\nderen Folgeerzeugnisse angewandt werden.                                                     Artikel 301\n(2) Ab 1. Januar 1991 wendet die Portugiesische Republik        Auf die Beihilfe für Seidenraupen findet Artikel 246 Anwen-\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem am         dung.\n31. Dezember 1990 tatsächlich angewandten Zollsatz und\ndem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird:                                          Unterabschnitt 7\n- Am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 83,3 v. H. des                              Zucker und lsoglukose\nAnfangsabstands verringert;\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 66,6 v. H. des                                     Artikel 302\nAnfangsabstands verringert;\n(1) Auf den Interventionspreis von Weißzucker und den\n- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 49,9 v. H. des         Grundpreis von Zuckerrüben finden die Artikel 236, 238 und\nAnfangsabstands verringert;                                 240 Anwendung.\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 33,2 v. H. des            Der Ausgleichsbetrag wird jedoch um die Auswirkung des\nAnfangsabstands verringert;                                 Beitrags zum Ausgleich der Lagerhaltungskosten berichtigt,\n- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 16,5 v. H. des         soweit dies für das reibungslose Funktionieren der gemein-\nAnfangsabstands verringert                                  samen Marktorganisation erforderlich ist.\nAb 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die       (2) Bei Rohzucker und bei den in Artikel 1 Absatz 1 Buch-\nPräferenzzollsätze in vollem Umfang an.                        stabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemein-\nsame Marktorganisation für Zucker aufgeführten Erzeugnis-\nsen mit Ausnahme frischer Zuckerrüben sowie bei den Erzeug-\nnissen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d und f derselben\nUnterabschnitt 2\nVerordnung können Ausgleichsbeträge festgesetzt werden,\nTabak                              soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr einer Störung des\nHandels zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nArtikel 296                          Zusammensetzung und Portugal zu vermeiden.\nAuf den Interventionspreis für jede Sorte oder Sortengruppe    In diesem Fall werden die Ausgleichsbeträge von dem auf\nfindet Artikel 236 und gegebenenfalls Artikel 238 Anwendung.    das betreffende Grunderzeugnis anwendbaren Ausgleichs-\nbetrag nach festzulegenden Koeffizienten abgeleitet\nArtikel 297\nArtikel 303\nDer dem in Artikel 296 genannten Interventionspreis ent-\nsprechende Zielpreis wird in Portugal für die erste Ernte nach     Während eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Bei-\ndem Beitritt in einer Höhe festgesetzt, die das Verhältnis zwi- tritt entspricht die Abschöpfung auf Rohrohrzucker mit","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezemb(~r 1985                                   1329\nUrsprung in der Elfenbeinküste, Malawi, Simbabwe und                        nannte Beihilfe gegebenenfalls infolge der Überschrei-\nSwasiland, der nach Portugal bis zu einer jährlichen Höchst-                tung der für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft in\nmenge von 75 000 Tonnen, ausgedrückt in Weißzucker, ein-                    ihrer derzeitigen Zusammensetzung festgesetzten\ngeführt wird, dem Betrag einer nach den Regeln der gemein-                  Garantieschwelle gekürzt wird.\nsamen Marktorganisation noch festzusetzenden Abschöpfung\nFalls es zur Sicherstellung normaler Wettbewerbsbe-\nauf Rohzucker abzüglich des Unterschieds zwischen dem\ndingungen zwischen den portugiesischen Industrien\nSchwellenpreis und dem Interventionspreis für Rohzucker.\nund den Gemeinschaftsindustrien erforderlich ist. wird\nFür die Zeit vom 1. März bis 1. Juli 1986 und vom 1. Juli bis            bei einer Überschreitung der Schwelle in der Gemein-\n31. Dezember 1992 wird die vorstehend genannte jährliche                    schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach dem\nHöchstmenge im Verhältnis zur Länge dieser Zeiträume                        Verfahren des Artikels 20 der Verordnung (EWG)\ngekürzt.                                                                    Nr. 516/77 beschlossen, daß ein Ausgleichsbetrag, der\nhöchstens dem Unterschiedsbetrag zwischen der für\nFalls während des vorstehend genannten Zeitraums\nPortugal festgesetzten Beihilfe und derjenigen ent-\na) aus der gemeinschaftlichen Vorbilanz für Rohzucker für ein               spricht, die von der Gemeinschaftsbeihilfe abgeleitet\nbestimmtes Wirtschaftsjahr oder einen bestimmten Teil                  worden wäre, nach Artikel 240 Nummer 3 Buchstabe a\neines Wirtschaftsjahres ersichtlich wird, daß die verfüg-             angewandt und von der Portugiesischen Republik bei\nbaren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Ver-                   der Ausfuhr nach dritten Ländern erhoben wird.\nsorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen,\nNach Ablauf der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1320/85\noder\nfestgelegten Regelung wird jedoch kein Ausgleichs-\nb) es aufgrund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer                      betrag erhoben, wenn nachgewiesen wird, daß in Por-\nUmstände im laufe eines Wirtschaftsjahres oder eines                  tugal für das portugiesische Erzeugnis keine Gemein-\nTeils eines Wirtscha~sjahres gerechtfertigt ist,                       schaftsbeihilfe gewährt worden ist.\nkann die Portugiesische Republik nach dem Verfahren des                    Auf keinen Fall darf die in Portugal anwendbare Beihilfe\nArtikels 41 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 ermächtigt                    den Betrag der in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nwerden, für das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betref-               Zusammensetzung gewährten Beihilfe übersteigen.\nfenden Teil des Wirtschaftsjahres die geschätzten Fehlmen-\ngen unter den gleichen Bedingungen der verminderten                    b) Während des Zeitraums nach Buchstabe a ist die\nAbschöpfung aus dritten Ländern einzuführen, wie sie für die               Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe in Portugal für\nin Absatz 1 genannten Mengen vorgesehen sind.                              jedes Wirtschaftsjahr auf eine Menge von Verarbei-\ntungserzeugnissen beschränkt, die folgenden Mengen\nvon frischen Tomaten entspricht:\n- 685 000 Tonnen für die Herstellung von Tomaten-\nUnterabschnitt 8\nkonzentrat.\nVerarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse\n- 9 600 Tonnen für die Herstellung von ganzen\ngeschälten Tomaten,\nArtikel 304\n- 137 Tonnen für andere Verarbeitungserzeugnisse\nAuf Erzeugnisse, für welche die Beihilferegelung des Arti-                 aus Tomaten.\nkels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 über die gemeinsame\nNach Ablauf dieses Zeitraums werden die vorgenannten\nMarktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst\nMengen bei der Festsetzung der Gemeinschaftsschwellen\nund Gemüse gilt, finden in Portugal die nachstehenden\nberücksichtigt, und zwar nach Anpassung an etwaige\nBestimmungen Anwendung:\nÄnderungen der Gemeinschaftsschwellen während des-\n1. Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 238 wird der           selben Zeitraums.\nin Artikel 3 b der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 genannte\nMindestpreis wie folgt festgesetzt:                           4. Nach Ablauf des Zeitraums nach Nummer 3 Buchstabe a\nwird für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten und wäh-\n- auf der Grundlage des in Portugal nach vorheriger inner-         rend der sechs Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt wird für\nstaatlicher Regelung für das zur Verarbeitung bestimmte         die anderen Erzeugnisse der Betrag der in Portugal\nErzeugnis festgesetzten Preises                                 gewährten Gemeinschaftsbeihilfe von der für die Gemein-\n- oder, falls ein solcher Preis nicht besteht, auf der Grund-      schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung festgesetz-\nlage der den Erzeugern für das zur Verarbeitung                ten Beihilfe abgeleitet, wobei dem sich aus der Anwendung\nbestimmte Erzeugnis in Portugal gezahlten Preise, die          der Nummer 2 ergebenden Unterschied der Mindestpreise\nwährend eines noch zu bestimmenden repräsentativen              Rechnung getragen wird.\nZeitraums festgestellt wurden.                             5. Die Gemeinschaftsbeihilfe wird in Portugal ab Beginn des\n2. Ist der unter Nummer 1 genannte Mindestpreis                       siebten Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt in vollem\nUmfang angewandt.\n- niedriger als der gemeinsame Preis, so wird der Preis in\nPortugal zu Beginn jedes dem Beitritt folgenden Wirt-      6. Für die Anwendung dieses Artikels beziehen sich der Min-\nschaftsjahres gemäß Artikel 238 geändert,                     destpreis und die Beihilfe in der Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung auf die in der Gemeinschaft in·\n- höher als der gemeinsame Preis, so ist der letztgenannte\nihrer derzeitigen Zusammensetzung ohne Griechenland\nPreis ab dem Beitritt für Portugal maßgebend.\ngeltenden Beträge.\n3. a) Während der ersten fünf Wirtschaftsjahre nach dem\nBeitritt oder, im Falle der Anwendung des Artikels 260\nArtikel 305\nAbsatz 2, während der ersten drei Wirtschaftsjahre\nnach dem Beitritt wird der Betrag der in Portugal           Der in Portugal anwendbare Mindestpreis und finanzielle\ngewährten Gemeinschaftsbeihilfe für Verarbeitungs-        Ausgleich nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)\nerzeugnisse aus Tomaten unter Berücksichtigung des        Nr. 2601 /69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-\nsich aus der Anwendung der Nummer 2 ergebenden            arbeitung bestimmter Apfelsinensorten und nach den Arti-\nUnterschieds der Erzeugermindestpreise von der für die    keln 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 über Sonder-\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung         maßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbei-\nberechneten Beihilfe abgeleitet, bevor die letztge-       tungserzeugnissen aus Zitronen werden wie folgt festgesetzt:","1330                                         Bundesgesetzblatt, J;d1rgar1g 1 '.:JB5, Teil II\n1. Bis zur ersten Pre1sannaherung nach Art1k.el 238 wird <Jer           Auf den Auslosungss;::,hwellenpre1s unc: ciuf d1..::r1 Z1elpre1s fur\nanwendbare Mindestpreis auf der Grundlage der Preise            diese Erzeugnisse findet Artik.el 232 Ar1wer1rjur1g Dc,r Aus-\nberechnet, die während eines noch festzusetzenden re-           losungsschwellenpre1s und der Z1elpre1s in Portugal durlen\npräsentativen Zeitraums in Portugal an die Erzeuger von fur     Jedoch den gemeinsamen Preis nicht übersteigen\ndie Verarbeitung bestimmten Zitrusfrüchten gezahlt wer-\n(2) Bei in Portugal geernteten, zur Herstellung von Futter-\nden. Der finanzielle Ausgleich entspricht demjenigen in der\nmitteln verwendeten Erzeugnissen der Verordnung (EWG)\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, der\nNr. 1431 /82 über Sondermaßnahmen für Erbsen, Puffbohner1,\ngegebenenfalls um den Unterschied zwischen dem\nAckerbohnen und Süß!upine,, wird der in Artikel 3 Absatz 1\ngemeinsamen Mindestpreis einerseits und dem in Portugal\ndieser Verordnung genannte Beihilfebetrag um die Ausw,r-\nanwendbaren Mindestpreis andererseits verringert wird\nkung des gegebenenfalls hestehe:iden Unterschieds zv„I-\n2    Für die nachfolgenden Festsetzungen wird der in Portugal        schen dem Auslösungsschwellenpre1s in Portuqc1I und dcrn\nanwendbare Mindestpreis gemäß Artikel 238 dem gemein-           gemeinsamen Preis vemngprt\nsamen Mindestpreis angenähert. Der in Portugal bei jeder\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende 8(:,-\nAnnäherungsstufe anwendbare finanzielle Ausgleich ent-\nhilfebetrag für ein in Portug2: verarbeitetes Erzeugnis um rl1•       0\nspricht demjenigen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZollbelastung bei der Einfuhr von Sojakuchen aus drit!E,n Lan-\nZusammensetzung, der gegebenenfalls um den Unter-\ndern nach Portugal verringert\nschied zwischen dem gemeinsamen Mindestpreis einer-\nseits und dem in Portugal anwendbaren Mi,:destpreis                Die Abzüge nach den Unterabsatzen 1 und 2 ergeben sich\nandererseits verringer1 wird.                                   aus der Anwendung der Prozentsatze des Artikels 3 Absatz 1\nder Verordnung (EWG) Nr. 1431 /'22\n3    Ist der sich aus der Anwendung der Nummer \"1 oder der\nNummer 2 ergebende Mindestpreis jedoch höher als der               (3) Der Betrag der Beihilfe nach Art11<,el 3 Absatz 2 der Ver-\n0erneinsa.T1e Mi;,de!?tpreis, ~o ka:1n der letztgeriannt~ Preis ordn1mg (EWG) 1431 /82 fL•r in Portugal geerntete Ert:lst-:r1\nfür Portugal endgültig berücksichtigt werden                     Puffbohnen und Ackerbohnen, die 1n Lebensmitteln oder Fut-\ntermitteln zu einem anderen als dem in Absatz 1 desselben\nArtikels genannten Zweck verwencet werden, wird um einen\nBetrag in Höhe des gegebenenfc:lis bestehenden Unter-\nUnte;-cbschni+-t 9\nschieds zwischen dem Zielpreis m Portugal und dem gemein-\nTrockenfutter                             samen Zielpreis verringert\nUnbeschadet des Unterabsatzes 1 wird der betreffende Bei-\nAr1ikel 306                             hilfebetrag für ein in Portugal verart,Pitetes Erzeuqnis um d1P\n( 1) Der Zielpreis nach Artikel 4 der Verordnung (EWG)            Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus dritten\nNr. 1117178 über die gemeinsame Marktorganisation für Trok-          Ländern nach Portugal verrin2ert\nkenfutter wird für Portugal zum 1. März 1986 auf der Grundlage\ndes Unterschieds festgesetzt, der während eines noch festzu-\nlegenden Bezugszeitraums bei den Preisen von in der Frucht-                                  Unterabschnitt 11\nfolge konkurrierenden Erzeugnissen zwischen Por1ugal und\nSchaf- und Ziegenfleisch\nder Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nbesteht.\nArtikel 308\nAuf den nach Unterabsatz 1 berechneten Zielpreis findet\nArtikel 238 Anwendung Der in Portugal anzuwendende                      Im Schaffleischsektor findet Artikel 236 auf den Grundpreis\nZielpreis darf jedoch den gemeinsamen Zielpreis nicht über-          Anwendung\nsteigen.\n(2) Die ergänzende Beihilfe in Portugal wird um folgende\nBeträge berichtigt:                                                                            Abschnitt V\n- den gegebenenfalls bestehenden Unterschied zwischen                Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen,\ndem Zielpreis in Portugal und dem gemeinsamen Zielpreis;                     für die der stufenweise Übergang gilt\nauf diesen Betrag wird der Prozentsatz des Artikels 5 Ab-\nsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178 angev.andt; und\nUnterabschnitt 1\n- die Zollbelastung bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus\nMilch und Milcherzeugnisse\ndritten Ländern nach Portugal.\n(3) Auf die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1117178\nA) Erste Stufe\ngenannte Pauschalbeihilfe findet Artikel 246 Anwendung\nArtikel 309\nUnterabschnitt 10                              Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-\nsische Republik während der ersten Stufe im Sektor Milch und\nErbsen. Puffbohnen, Ackerbohnen                      Milcherzeugnisse zu verwirklichen hat, sind\nund Süßlupinen\na) Auflösung der Junta Nacional dos Produtos Pecuarios\n(JNPP) als staatliche Einr:chtung zum Ende der ersten\nArtikel 307\nStufe sowie schrittweise Liberalisierung des Binnenhan-\n( 1) Der in Portugal am 1. März 1986 anwendbare Aus-                 dels, der Einfuhr und der Ausfuhr, um einen freien Wettbe-\nlösungsschwellenpreis für zur Herstellung von Futtermitteln             werb und freien Zugang zum portugiesischen Markt zu\nverwendete Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen sowie Süß-                   schatten;\nlupinen und Zielpreis für andere Erbsen, Puffbohnen und\nb) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen\nAckerbohnen wird jeweils entsprechend dem Unterschied\nund personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-\nfestgesetzt, der während eines noch festzulegenden Bezugs-\nventionsmaßnahmen;\nzeitraums bei den Preisen von in der Fruchtfolge konkurrieren-\nden Erzeugnissen zwischen Portugal und der Gemeinschaft in          c) Anderung der gegenwart1gen Preisstruktur, urn eine freie\nihrer derzeitigen :7:usarnmensetzung besteht                            Preisbildung auf dem Markt zu ermogl1chen, sowie AncJc-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1331\nrung de!> Wertverhältnisses zwischen dem Fettanteil und            Ausfuhr und schrittweise Liberalisierung des Binnenhan-\ndem Eiweißanteil der in Portugal verwendeten Milch in             dels, um einen freien Wettbewerb und freien Zugang zum\nRichtur.g auf das in der Gemeinschaft bestehende Verhält-         portugiesischen Markt zu schaffen;\nnis;                                                         b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen\nd) Harmonisierung der Inlandspreise für Milch, Butter und              und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-\nMilchpulver auf dem portugiesischen Festland mit denen            ventionsmaßnahmen sowie angemessene Schulung der\nder Azoren;                                                       Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungs-\nlosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation\ne) weitestmögliche Abschaffung der mit dem Gemeinschafts-\nin dem betreffenden Sektor;\nrecht unvereinbaren innerstaatlichen Beihilfen und schritt-\nweise Einführung des Schemas der Gemeinschaftsbei-            c) freie Preisbildung auf den festzulegenden repräsentativen\nhilfen;                                                           Märkten;\nf)  Abschaffung der Ausschließlichkeit der für die Einsamm-       d) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte\nlung der Milch festgelegten Zonen und der Ausschließlich-          zur Kursnotierung und Einführung des gemeinschaftlichen\nkeit der Pasteurisierung;                                          Handelsklassenschemas für Schlachtkörper im Hinblick\nauf die Vergleichbarkeit der Notierungen;\ng) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte\nzur Notierung der Kurse sowie angemessene Schulung der        e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-\nVerwaltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungs-              sierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-\nlosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation             tungsstrukturen mit dem Ziel einer Vergrößerung der Pro-\nin dem betreffenden Sektor;                                        duktivität der Viehhaltungsbetriebe und einer besseren\nRentabilität des Sektors;\nh) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-\nsierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-         f)   Liberalisierung des Handels im Bereich der Tierzucht.\ntungsstrukturen.\n8) Zweite Stufe\nB) Zweite Stufe\nArtikel 310                                                      Artikel 313\n(1) Im Rindfleischsektor finden die Artikel 240, 285 und 287\n(1) Bis zur ersten Preisannäherung werden die in Portugal\nauf die Interventionsankaufspreise in Portugal und in der\nanwendbaren Interventionspreise für Butter und für Mager-\nmilchpulver nach den in der gemeinsamen Marktorganisation          Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung Anwen-\nfestgelegten Regeln und Merkmalen berechnet.                       dung, die für vergleichbare Qualitäten gelten, welche auf der\nGrundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas\nArtikel 285 Absätze 2 bis 6 und Artikel 287 finden auf die so für Schlachtkörper von ausgewachsenen Rindern festgesetzt\nberechneten Interventionspreise Anwendung.                        worden sind.\nSind die Interventionspreise auf dem portugiesischen Fest-        (2) Ferner finden in diesem Sektor die Artikel 241, 242 und\nland und auf den Azoren nicht zum Ende der ersten Stufe            255 Anwendung.\nangeglichen, so wird die Annäherung dieser Preise an die\ngemeinschaftlichen Preise in noch festzulegender Weise vor-           (3) Der Ausgleichsbetrag für die anderen Erzeugnisse nach\ngenommen.                                                         Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG)\nNr. 805/68 wird mit Hilfe von noch zu bestimmenden Koeffi-\n(2) Bei den Erzeugnissen nach Absatz 1 entsprechen die        zienten festgesetzt.\nAusgleichsbeträge im Handel zwischen der Gemeinschaft in\nihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal sowie zwi-\nschen Portugal und dritten Ländern dem Unterschied zwi-                                       Artikel 314\nschen den gemeinsamen Preisen und den in Portugal festge-             Auf die Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes\nsetzten Preisen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung der      findet Artikel 288 Anwendung.\nin diesem Mitgliedstaat festgestellten Marktpreise berichtigt\nwerden.\nArtikel 240 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 241, 242 und\n255 finden Anwendung.                                                                      Unterabschnitt 3\nObst und Gemüse\nArtikel 311\nDie Ausgleichsbeträge für andere Milcherzeugnisse als But-                             A) Erste Stufe\nter und Magermilchpulver werden mit Hilfe von noch zu bestim-\nmenden Koeffizienten festgesetzt.\nArtikel 315\n(1) Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Por-\nUnterabschnitt 2                        tugiesische Republik während der ersten Stufe im Sektor Obst\nRindfleisch                           und Gemüse zu verwirklichen hat, sind\na) Auflösung der Junte Nacional das Frutas (JNF) als staat-\nA) Erste Stufe                                liche Einrichtung zum Ende der ersten Stufe;\nb) Entwicklung der Erzeugerorganisationen im Sinne der\nArtikel 312                               Gemeinschaftsregelung;\nDie spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie- c) schrittweise, allgemeine Anwendung der gemeinsamen\nsische Republik während der ersten Stufe im Rindfleischsektor          Qualitätsnormen;\nzu verwirklichen hat, sind\nd) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen\na) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende              und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-\nder ersten Stufe sowie Liberalisierung der Einfuhr und der        ventionsmaßnahmen;","1332                                        Bundesgesetzblatt, JahrganrJ 1985, Teil II\ne) freie Preisbildung sowie tägliche Feststellung der Preise          b) Der portugiesische Angebotspreis wird an jedem Markt-\nauf den fur die einzelnen Erzeugnisse festzulegenden                 tag auf der Grundlage der repräsentativen Notierungen\nrepräsentativen Märkten;                                              berechnet, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung auf der Ebene Einfuhn~r-Großhan-\nf)   Schaffung ei1-1es Interventionsdienstes für die Agrarmärkte\ndel festgestellt oder darauf zurückgeführt worden sind\nzur täglichen Kursnotierung sowie angemessene Schulung\nDer Preis fur ein Erzeugnis mit Herkunft aus Portugal\nder Verwaltungsdienste zur Gewährleistung eines rei-\nentspricht der niedrigsten repräsentativen Notierung\nbungslosen Funktionierens der gemeinsamen Marktorga-\noder dem Durchschnitt der niedrigsten repri:isentat. ,,en\nnisation.\nNotierungen, die für mindestens 30 v. H der Mengen\n(2) Um den Erzeugern oder ihren Organisationen einen                  der betreffenden Herkunft festgestellt wurden, welche\nAnreiz zu bieten, den Qualitätsnormen entsprechende Erzeug-               auf der Gesamtheit der repräsentativen Märkte, für d,e\nnisse zu vermarkten, beteiligt sich die Portugiesische RepubliK           Notierungen verfügbar sind, vermarktet worden sind\nwährend der ersten Stufe durch entsprechende Beihilfen an                 Diese Notierungen werden zuvor verringert\nden Kosten der Verpackung und der Aufmachung solcher\nErzeugnisse                                                              - um den nach Buchstabe c berechneten Zoll,\n- um den gegebenenfalls nach Buchstabe d eingefuhr-\nArtikel 316\nt'?n Berichtigungsbetrag\nAbweichend von Artikel 272 Absatz 1 wird der von der\nc) Der Zollsatz, um den die Notierung des portugiesischen\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung gegen-\nErzeugnisses vermindert wird, ist der jährlich zu Beginn\nüber Portugal angewandte Referenzpreis nach den am\ndes Wirtschaftsjahres schrittweise wie folgt verringerte\n31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften der Verordnung\n.\n(EWG) Nr. 1035/72 festgesetzt.\nGegebenenfalls bestehende Ausgleichsabgaben nach der\nSatz des Gemeinsamen Zolltarifs\n- um ein Für,ftel seines Betrags, wenn die D2uu der\nzweiten Stufe fünf Jahre beträgt;\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72 bei der Einfuhr von Erzeugnis-\nsen aus Portugal werden in den dem Beitritt folgenden Jahren              - um ein Siebtel seines Betrags, wenn die Dauer der\nvermindert um                                                                zweiten Stufe sieben Jahre betragt\n- 2 v. H. im ersten Jahr,                                                 Die erste Verringerung erfolgt jedoch zu Beginn der\nzweiten Stufe\n- 4 v. H im zweiten Jahr,\nd) Liegt der nach Buchstabe b berechnete Preis des por-\n- 6 v. H. im dritten Jahr,                                                tugiesischen Erzeugnisses unter dem gemeinschaftli-\n- gegebenenfalls 8 v. H. im vierten und fünften Jahr.                     chen Angebotspreis nach Buchstabe a, so wird von dem\nEinfuhrmitgliedstaat bei der Einfuhr in die Gemeinschaft\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung ein Berichti-\n8) Zweite Stufe                                 gungsbetrag erhoben, der dem Unterschied zwischen\ndiesen Preisen entspricht.\nArtikel 317                            e) Die Erhebung des Bencht1gungsbetrags findet statt, bis\nIm Obst- und Gemüsesektor findet Artikel 285 auf den                  festgestellt wird, daß der Preis des portugiesischen\nGrundpreis Anwendung.                                                     Erzeugnisses dem Gemeinschaftspreis nach Buch-\nstabe a entspricht oder darüber liegt.\nFerner findet in diesem Sektor Artikel 255 Anwendung.\n2. Wird der portugiesische Markt durch Einfuhren aus der\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nArtikel 318                            gestört, so können bei Obst und Gemüse, für das ein Refe-\nWährend der zweiten Stufe wird für Obst und Gemüse, für          renzpreis besteht, für die Einfuhr aus der Gemeinschaft in\ndas gegenüber dritten Ländern ein Referenzpreis festgesetzt          ihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal ange-\nist, bei der Einfuhr aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer      messene Maßnahmen beschlossen werden, die insbeson-\nderzeitigen Zusammensetzung ein Ausgleichsmechanismus               dere die Anwendung eines Ausgleichsbetrags nach noch\ngeschaffen.                                                         festzulegenden Einzelheiten vorsehen können.\n1. Für diesen Mechanismus gilt folgendes:\na) Es wird ein Vergleich zwischen einem nach Buchstabe                               Unterabschnitt 4\nb berechneten Angebotspreis des portugiesischen                                       Getreide\nErzeugnisses und einem gemeinschaftlichen Ange-\nbotspreis vorgenommen. Der letztere Preis wird jährlich\nA) Erste Stufe\nberechnet\n- auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der\nPreise bei der Erzeugung in jedem Mitgliedstaat der                              Artikel 319\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung      Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-\nzuzüglich der Transport- und Verpackungskosten,      sische Republik während der ersten Stufe im Getreidesektor\ndie für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis  zu verwirklichen hat, sind\nzu den repräsentativen Verbrauchszentren der\na) Aufhebung des Vermarktungsmonopols der Empresa\nGemeinschaften entstehen;\nPüblica de Abastecimento de Cereais (EPAC) spätestens\n- unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeu-          zum Ende der ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisie-\ngungskosten.                                             rung des Binnenhandels und der Ausfuhren im Hinblick auf\nDie vorstehend genannten Erzeugerpreise entsprechen         die Schaffung eines freien Wettbewerbs auf dem portugie-\ndem Durchschnitt der während der letzten drei Jahre         sischen Markt;\nvor dem Zeitpunkt der Festsetzung des gemeinschaft-     b) schrittweiser Abbau des Einfuhrmonopols der EPAC wäh-\nlichen Angebotspreises festgestellten Notierungen.         rend eines Zeitraums von vier Jahren:\nDer gemeinschaftliche Angebotspreis darf den gegen-     c) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen\nüber dritten Ländern angewandten Referenzpreis nicht        und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-\nüberschreiten                                              ventionsmaßnahmen;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1333\nd/ freie Preisbildung;                                                                         Artikel 322\ne) Schattung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte          ( 1) Bei Getreidearten, für die kein Interventionspreis festge-\nzur l,ursnot1erung sowie angemessene Schulung der Ver-       setzt ist, wird der anwendbare Ausgleichsbetrag von dem Aus-\nwaltungsdienste zur Gew2hrleistung eines reibungslosen       gleichsbetrag für Gerste abgeleitet; dabei wird das Verhältnis\nFunktionierens der gemeinsamen Marktorganisation.            zwischen den Schwellenpreisen der betreffenden Getreide-\narten berücksichtigt.\nArtikel 320                              (2) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der\n( 1) Die Portugiesische Republik gestaltet während der         Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75 über die gemeinsame Markt-\nersten vier Jahre nach dem Beitritt das Monopol der EPAC für       organisation für Getreide wird der Ausgleichsbetrag von dem\ndie Einfuhr und die Vermarktung von Getreide in Portugal           Ausgleichsbetrag für die Getreidearten, denen die Erzeug-\nschrittweise so um, daß mit Ablauf des vierten Jahres jegliche     nisse zugeordnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden\nDiskrimir.ierung zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten          Koeffizienten abgeleitet.\nbei den Versorgungs- und Absatzbedingungen ausgeschlos-\nsen ist.                                                                                       Artikel 323\n(2) Zu diesem Zweck paßt die Portugiesische Republik ihre         Auf die in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2727 /75\nin Artikel 261 genannte Regelung an und kann abweichend            genannte Beihilfe für Hartweizen findet Artikel 288 Anwen-\nvon Artikel 277 bei der Einfuhr eine wie folgt gestaltete Rege-    dung.\nlung a,1wenden:\na) Die Einfuhren von Getreide nach Portugal werden in Vom-\nhundertsätzen der im vorangegangenen Jahr eingeführten                               Unterabschnitt 5\nJahresmengen wie folgt auf die EPAC und die privaten\nMarktteilnehmer aufgeteilt·                                                          Schweinefleisch\nPrivate                                 A) Erste Stufe\nJahr              EPAC\nMarktteilnehmer\nArtikel 324\n1986             80  V. H.            20  V. H.         Die besonderen Ziele nach Artikel 264, die von der Portu-\n1987             60  V. H.            40  V. H.      giesischen Republik im laufe der ersten Stufe auf dem\n1988             40     H.                           Schweinefleischsektor durchzuführen sind, sind die folgen-\nV.               60  V. H.\nden:\n1989             20  V. H.            80  V. H.\n1990                                                 a) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende\n100  V. H.\nder ersten Stufe sowie schrittweise Liberalisierung des\nBinnenhandels, der Einfuhr und der Ausfuhr, um einen\nb) die von privaten Marktteilnehmern nach Buchstabe a vor-              freien Wettbewerb und freien Zugang zum portugiesischen\nzunehmenden Einfuhren werden im Wege der Ausschrei-               Markt zu schaffen;\nbung ohne Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsteil-      b) Schaffung eines Interventionsorgans sowie der materiellen\nnehmern zugeteilt.                                                und personellen Infrastruktur zur Durchführung von Inter-\nIm Rahmen dieser Ausschreibungen werden die Angebote,             ventionsmaßnahmen, die an die neuen Bedingungen des\ndie sich auf Erzeugnisse gemeinschaftlichen Ursprungs             portugiesischen Marktes angepaßt sind;\nbeziehen, berichtigt um\nc) freie Preisbildung auf noch festzulegenden repräsentativen\n- den Unterschied zwischen den Marktpreisen in der                Märkten;\nGemeinschaft und den Preisen auf dem Weltmarkt und\nd) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte\n- einen Betrag in Höhe einer Pauschalpräferenz von 5 ECU          zur Kursnotierung sowie angemessene Schulung der Ver-\nje Tonne.                                                      waltungsdienste zur Gewährleistung eines reibungslosen\nc) Stellen die Einfuhren von Erzeugnissen gemeinschaft-                 Funktionierens der g~meinsamen Marktorganisation;\nlichen Ursprungs nicht pro Jahr eine Mindestmenge von        e) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-\n15 v. H. der Gesamtmenge des im selben Jahr eingeführten          sierung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermark-\nGetreides dar, so kauft die EPAC im nachfolgenden Jahr die        tungsstrukturen mit dem Ziel einer besseren Rentabilität\nFehlmenge der vorstehend genannten Menge von 15 v. H.             des Sektors;\nin der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nf)   Fortsetzung und Intensivierung des Kampfes gegen die\nzung. Diese Menge wird der Ankaufsverpflichtung von\nafrikanische Schweinepest und insbesondere Entwicklung\n15 v. H. für das neue Jahr hinzugerechnet.\nvon nach außen hin abgeschirmten Produktionseinheiten.\nZum Ende des Wirtschaftsjahres 1988/1989 wird eine Zwi-\nschenbilanz erstellt; ergibt sich aus dieser Bilanz, daß die\nAnkaufsverpflichtung für 1989 nicht durchgeführt zu wer-\nB) Zweite Stufe\nden droht, so können die zur Einhaltung der Verpflichtung\nerforderlichen Maßnahmen beschlossen werden.\nArtikel 325\n(1) Im Schweinefleischsektor wird der Ausgleichsbetrag auf\n8) Zweite Stufe                           der Grundlage der Ausgleichsbeträge für Futtergetreide\nberechnet. Zu diesem Zweck wird der für geschlachtete\nSchweine je Kilogramm anwendbare Ausgleichsbetrag auf der\nArtikel 321\nGrundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge\nIm Getreidesektor finden die Artikel 240, 285 und 287 auf die  berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilo-\nInterventionspreise Anwendung.                                     gramms Schweinefleisch erforderlich ist.\nFerner finden in diesem Sektor die Artikel 241, 242 und 255        Ist dieser Betrag jedoch nicht repräsentativ, so finden die\nAnwendung.                                                         Artikel 240, 285 uno 287 auf den Preis dieses Erzeugnisses in","1334                                        Buridt·sq(_:Sc,tzlJlatt, Jaf1rg;rnq 1 :-:Jd5, Tf::I II\nPortugal und in der Gemeinschaft      in ihrer derzeitigen Zusam-                                  B) Zweite Stufe\nmensetzung Anwendung.\n(2) Ferner finden in rliesem Sektor die Artikel 241, 242 und                                        Artikel 329\n255 Anwendung.                                                               ( 1) Die Artikel 240. 241, 242 und 255 gelten für Geflugel-\n(3) Bei den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG)                fle1sch vorbehaltlich der folgenden Absatze\nNr. 2759/75 genannten Erzeugnissen, ausgenommen                              (2) Für geschlachtetes Geflügel wird der je Kilogramm\ngeschlachtete Schweine, wird der Ausgleichsbetrag von dem                anwendbare Ausgleichsbetrag auf der Grunu1age der Aus-\nsich aus Absatz 1 oder Absatz 2 ergebenden Ausgleichs-                   gleichsbeträge für die Futtergetreidemenge berechnet, die\nbetrag mit Hilfe von noch festzulegenden Koett1z1enten abge-             in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms\nleitet.                                                                 geschlachtetes Geflugel rl2r Jeweiligen Art erforderlich ist\n(3) Fur Küken wird der Ausgleichsbetrag Je Küken auf der\nUnterabschnitt 6                               Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futtergetreidemenge\nberechnet, die in der Gr:m8inschatt zur Erzeugung eines\nEier                                    Kukens erforderlich 1st\n(4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe\nA) Erste Stufe\nd der Verordnung (EV✓ G) Nr. 2777 /75 über die gemeinsame\nMc1rktorganisation fiJr Geflugelfleisch wird der Ausgleichs-\nArtikel 326                                 betrag von dem Ausg:eichsbetrag für geschlachtetes Geflügel\nrrnt Hilfe von noch festzulegenden Koett1z1enten abgeleitet\nDie spezifischen Ziele nach Artikel 264, weiche die Portugie-\nsisr:he Republik während der ersten Stufe 3uf dem Eiersektor\nzu verwirklichen hat, sind\na) Auflösung der JNPP als staatliche Einrichtung zum Ende\nder ersten Stufe, Liberalisierung der Einfuhr und Ausfuhr im                                    Unterabschnitt 8\nHinblick auf die Schaffung eines freien Wettbewerbs und                                                Reis\nfreien Zugangs zum portugiesischen Markt sowie schritt-\nweise Liberalisierung des Binnenmarktes:\nA) Erste Stufe\nb) freie Preisbildung:\nc) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte                                            Artikel 330\nzur Kursnotierung;                                                      Die spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Ponugie-\nd) Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Moderni-                sische Republik während der ersten Stufe im Reissektor zu\nsierung der Produktions- und Verarbeitungsstrukturen.               verwirklichen hat, sind diE:sE:iben wie in Anikel 319 fur den\nGetreidesektor.\n8) Zweite Stufe                                                                Artikel 331\n(1) Die Portugiesische Republik gestaltet während der\nArtikel 327                                 ersten Stufe das Monopol der EPAC für die Einfuhr und Ver-\nmarktung von Reis in Portugal schrittweise so um, daß nach\n(1) Im Eiersektor finden die Artikel 240, 241, 242 und 255\nAblauf der ersten Stufe jede Diskriminierung zwischen den\nvorbehaltlich der nachstehenden Absätze Anwendung.\nStaatsangehörigen der Mitgliedstaaten bei den Versorgungs-\n(2) Für Eier in der Schale wird der je Kilogramm anwendbare          und Absatzbedingungen ausgeschlossen ist.\nAusgleichsbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge\n(2) Artikel 320 gilt entsprechend für die Einfuhr von Reis\nfür die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Gemein-\nnach Portugal.\nschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier in der Schale\nerforderlich ist.\n(3) Für Bruteier wird der je Brutei anwendbare Ausgleichs-                                      B) Zweite Stufe\nbetrag auf der Grundlage der Ausgleichsbeträge für die Futter-\ngetreidemenge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu-\nArtikel 332\ngung eines Bruteis erforderlich ist.\n(1) Im Reissektor finden die Artikel 240,285 und 287 auf den\n(4) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b\nInterventionspreis für Rohreis Anwendung.\nder Verordnung (EWG) Nr. 2771175 über die gemeinsame Markt-\norganisation für Eier wird der Ausgleichsbetrag von dem Aus-                In diesem Sektor gelten ebenfalls die Artikel 241, 242 und\ngleichsbetrag für Eier in der Schale mit Hilfe von noch festzu-          255.\nlegenden Koeffizienten abgeleitet.                                          (2) Bei geschältem Reis entspricht der Ausgleichsbetrag\ndemjenigen für Rohreis nach Umrechnung unter Verwendung\ndes in Artikel 1 der Verordnung Nr. 467 /67 /EWG genannten\nUmrechnungssatzes.\nUnterabschnitt 7\n(3) Bei vollständig geschliffenem Reis entspricht der Aus-\nGeflügelfleisch                              gleichsbetrag demjenigen für geschälten Reis nach Umrech-\nnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verordnung\nA) Erste Stufe                                  Nr. 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes.\n(4) Bei halbgeschlittenem Reis entspricht der Ausgleichs-\nArtikel 328                                 betrag demjenigen für vollständig geschliffenen Reis nach\nUmrechnung unter Verwendung des in Artikel 1 der Verord-\nDie spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-\nnung Nr 467 /67 /EWG genannten Umrechnungssatzes\nsische Republik während der ersten Stufe im Geflügelfleisch-\nsektor zu verwirklichen hat, sind dieselben wie in Artikel 326              (5) Bei den Erzeugnissen des Artikels 1 Buchstabe c der\nfür den Eiersektor.                                                      Verordnung (EWG) Nr 1418/76 uber die gemei· same Markt-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1335\norganisation für Reis wird der Ausgleichsbetrag von dem Aus-      sehe Republik während der ersten Stufe auf die in ihrem\ngleichsbetrag für diejenigen Erzeugnisse, denen sie zugeord-     Hoheitsgebiet erzeugten Weine die Grenzwerte anwenden, die\nnet sind, mit Hilfe von noch festzulegenden Koeffizienten        hierfür unter der bisherigen portugiesischen Regelung galten.\nabgeleitet.\nDie Portugiesische Republik ergreift jedoch geeignete Maß-\n(6) Bei Bruchreis wird der Ausgleichsbetrag in einer Höhe      nahmen, damit der Schwefeldioxidgehalt während dieser\nfestgesetzt, mit welcher der Unterschied zwischen dem            ersten Stufe schrittweise auf die Gemeinschaftswerte gesenkt\nBeschaffungspreis in Portugal und dem Schwellenpreis              wird, so daß diese zu Beginn der zweiten Stufe in vollem\nberücksichtigt wird.                                              Umfang eingehalten werden.\nUnterabschnitt 9                                                      Artikel 336\nWein                                   Die Portugiesische Republik erstellt während der ersten\nStufe auf der Grundlage des in Artikel 333 genannten Reb-\nsortenkatalogs mit Synonymteil eine Klassifizierung der Reb-\na) Erste Stufe\nsorten für die portugiesischen Anbauflächen gemäß Artikel 31\nder Verordnung (EWG) Nr. 337179 und den diesen Artikel be-\nArtikel 333                           treffenden Durchführungsbestimmungen.\nDie spezifischen Ziele nach Artikel 264, welche die Portugie-\nsische Republik während der ersten Stufe im Weinsektor zu\nverwirklichen hat, sind                                                                   8) Zweite Stufe\na) Auflösung der Junta Nacional do Vinho (JNV) als staatliche\nEinrichtung zum Ende der ersten Stufe, Umgestaltung der                                   Artikel 337\nübrigen öffentlichen Stellen im Weinsektor während der\nersten Stufe, Liberalisierung des Binnenhandels, der Ein-        Im Weinsektor finden die Artikel 285 und 287 auf die Orien-\nfuhr und der Ausfuhr sowie Übertragung der staatlich kon-     tierungspreise für Tafelwein Anwendung.\ntrollierten Lagerhaltung und Destillation auf die Erzeuger\nund Erzeugervereinigungen;                                                                Artikel 338\nb) schrittweise Einführung einer Anbauregelung und -kon-             (1) Bei den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen, für die im\ntrolle, wie sie in der Gemeinschaft bestehen, um eine        Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation ein Referenz-\nwirksame Steuerung des Rebenanbaus zu erreichen;              preis festgesetzt wird, wird ein Ausgleichsbetrags-Mechanis-\nmus bei der Einfuhr aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer\nc) Erarbeitung eines Rebsortenkatalogs mit Synonymteil\nderzeitigen Zusammensetzung eingeführt.\n(Entsprechungen portugiesischer Rebsortenbezeichnun-\ngen einerseits und Entsprechungen zwischen den portu-            (2) Für diesen Mechanismus gelten die folgenden Regeln:\ngiesischen Bezeichnungen und in der Gemeinschaft\na) Für Tafelwein wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Unter-\nbenutzten Bezeichnungen andererseits) als Vorausset-\nschieds zwischen den Orientierungspreisen in Portugal\nzung für den Aufbau eines statistischen Systems für die\nund in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-\nRebflächenerhebung nach gemeinschaftlichen Maßstäben\nzung erhoben. Die Höhe dieses Betrags kann jedoch nach\nund entsprechende Arbeiten zur Aufstellung eines Wein-\ndem Verfahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG)\nbaukatasters;\nNr. 337 /79 angepaßt werden, um der Lage bei den Markt-\nd) Schaffung bzw. Übergabe zahlen- und kapazitätsmäßig                preisen Rechnung zu tragen; die Beurteilung dieser Lage\nausreichender Destillationsstellen für die obligatorische         erfolgt für die verschiedenen Weinkategorien anhand ihrer\nDestillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung;             Qualität.\ne) Schaffung eines Informationsdienstes für die Agrarmärkte,     b) Für bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung und für\nder insbesondere für die Preisermittlung und für regel-           andere Erzeugnisse kann, sofern sie Marktstörungen her-\nmäßige statistische Aufstellungen sorgt;                          vorrufen könnten, ein Ausgleichsbetrag nach dem in Buch-\nstabe a genannten Verfahren festgesetzt werden. Dieser\nf)  Schulung der Verwaltungsdienste zur Gewährleistung\nAusgleichsbetrag wird nach noch zu bestimmenden Einzel-\neines reibungslosen Funktionierens der gemeinsamen\nMarktorganisation;                                                heiten von dem für Tafelwein geltenden Ausgleichsbetrag\nabgeleitet.\ng) schrittweise Anpassung des portugiesischen             Preis-\nsystems an das Preissystem der Gemeinschaft;                     (3) Der Ausgleichsbetrag wird auf eine Höhe begrenzt, die\neine nicht ungünstigere Behandlung als aufgrund der vor dem\nh) Verbot der Bewässerung von Rebflächen zur Weinerzeu-          Beitritt geltenden Regelung sicherstellt. Hierzu wird dieser\ngung sowie jeglicher Neuanpflanzung auf bewässerten          Betrag so berechnet, daß der Betrag aus der Erhöhung des für\nFlächen;                                                     das betreffende Erzeugnis in Portugal anwendbaren Orientie-\ni)  im Rahmen der Vorschriften über Anpflanzungen Durch-         rungspreises um den Ausgleichsbetrag und die darauf erhobe-\nführung des Umstrukturierungs- und Umstellungsplans für      nen Zölle den für das Erzeugnis im betreffenden Wirtschafts-\ndie portugiesischen Rebflächen im Einklang mit den Zielen    jahr geltenden Referenzpreis nicht übersteigt.\nder gemeinsamen Weinpolitik.                                     (4) Aufgrund der besonderen Lage auf dem Markt für ver-\nschiedene Erzeugnisse des Absatzes 2 kann nach dem Ver-\nArtikel 334                           fahren des Artikels 67 der Verordnung (EWG) Nr. 337 /79\nbeschlossen werden, für die Ausfuhren eines oder mehrerer\nDie Portugiesische Republik ergreift geeignete Maßnahmen,     dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\num während der ersten Stufe jede Ausweitung der Rebflächen       Zusammensetzung nach Portugal einen Ausgleichsbetrag\nzur Erzeugung von Wein mit einem natürlichen Alkoholgehalt       festzusetzen.\nvon 7 % Vol. oder darunter zu vermeiden.\nDer Ausgleichsbetrag wird auf einer Höhe festgesetzt, mit\nder ein normaler Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft\nArtikel 335\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugal sicherge-\nAbweichend von der Gemeinschaftsregelung für den              stellt wird, der keine Störungen auf dem portugiesischen Markt\nSchwefeldioxidhöchstgehalt von W:::in kann die Portugiesi-       für die betreffenden Erzeugnisse hervorruft.","1336                                       Bundesgesetzblatt, JahrgcJ.nq 1985, Teil II\n(5) Der Ausgleichsbetrag wird von der Gemeinschaft aus         a) bis spätestens 31. Dezember 1988 die AnVJendung der\ndem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die              Richtlinien\nLandwirtschaft, Abteilung Garantie, finanziert.\n- 66/401 /EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaat-\ngut hinsichtlich der Arten Lolium multiflorum lam .. Lolium\nArtikel 339                                 perenne L. und Vicia Sativa L.:\nArtikel 288 findet auf die Beihilfe für die Verwendung von         - 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut hin-\nTra11f:ienmost und von konzentriertem Traubenmost bei der               sichtlich der Arten Hordeum vulgare L., Oryza Sativa L.,\nHerstellung von Traubensaft Anwendung.                                  Triticum Aestivum L., emend Fiori und Pool. Triticum\nDurum Desf und Zer1 m81s L.;\nArtikel 340                              - 70/457 /EWG über einen gemeinsamen Sortenkatalog\n(1) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten            für landwirtschaftliche Pflanzenarten hinsichtlich der\nStufe dafür, daß Parzellen, die mit zeitweilig zugelassenen             unter den obigen Gedankenstrichen genar.nten Arten:\nRebsorten nach der gemäß Artikel 333 erstellten Klassifizie-      b) bis spatestens 31. Dezember 1990 die Anwendung der\nrung bepflanzt sind, nicht mehr genutzt werden.                      Richtlinien\n(2) Die Portugiesische Republik sorgt während der zweiten         - 66/400/EWG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;\nStufe dafür, daß mit nicht in der Klassifizierung der Verordnung\n(EWG) Nr. 3800/81            aufgeführten Direktträgerhybriden       - 66/401 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a\nbepflanzte Parzellen nicht mehr genutzt werden.                         erster Gedankenstrich genannten Arten:\nBis zum Ende der zweiten Stufe werden diese Hybriden als           - 66/402/EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a\nzeit,.,,eilig zugelassene Rebsorten betr3chtet.                         zweiter Gedankenstrich genannten Arten;\n(3) In Abweichung von Artikel 49 der Verordnung (EWG)             - 66/403/EWG über den Verkehr mit Pflanzkartotteln;\nNr. 337 /79 können die Trauben der nach den Absätzen 1 und           - 66/404/EWG über den Verkehr mit forstwirtschaftlichem\n2 zeitweilig zugelassenen Rebsorten bis zum Ende der zweiten            Vermehrungsgut;\nStufe zur Herstellung der Erzeugnisse des genannten Artikc!:,\nverwendet werden.                                                    - 68/193/EWG über den Verkehr mit vegetativem Ver-\nmehrungsgut von Reben:\nArtikel 341                              - 69/208/EWG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und\nFaserpflanzen:\nBis zum Ende des Jahres 1995 können die in der „Vinho\nverde\"-Region erzeugten Weine mit einem Alkoholgehalt von            - 70/457 /EWG hinsichtlich der nicht unter Buchstabe a\nweniger als 8,5 % Vol. nur in dem Gebiet ihrer Erzeugung                dritter Gedankenstrich genannten Arten:\nunabgefüllt verkehren.                                               - 70/458/EWG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;\nBei diesen Weinen ist auf dem Etikett der vorhandene               - 71 /161 /EWG über die Normen für die äußere Beschaf-\nAlkoholgehalt anzugeben                                                 fenheit von forstwirtschaftlichem Vermehrungsgut\n(2) Die Portugiesische Reoublik\na) trifft die erforderlichen Maßnahmen, um spätestens bis zum\nAbschnitt VI                              Ende der in Absatz 1 genannten Fristen schrittweise den\nBestimmungen der dort genannten Richtlinien nachzu-\nSonstige Bestimmungen                            kommen;\nb) kann bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen den\nUnterabschnitt 1\nHandel mit Saat- und Pflanzgut ganz oder teilweise auf die\nVeterinärmaßnahmen                            Sorten beschränken, die in ihrem Hoheitsgebiet in den\nVerkehr gebracht werden dürfen. Bei den in den Richtlinien\nArtikel 342                              70/457 /EWG und 70/458/EWG genannten Arten dürfen ab\n1. März 1986 in Portugal die Sorten auf den Markt gebracht\nIm Handel mit frischem Geflügelfleisch innerhalb ihres\nwerden, die in der der Konferenz mitgeteilten Liste aufge-\nHoheitsgebiets kann die Portugiesische Republik die Anwen-\nführt sind.\ndung der Richtlinie 71 /118/EWG zur Regelung gesundheitli-\ncher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch         In den Zeiträumen, die der Portugiesischen Republik zur\nbis spätestens 31. Dezember 1988 zurückstellen.                      Verfügung stehen, um den beiden vorgenannten Richtlinien\nnachzukommen, erweitert dieser Mitgliedstaat diese Liste\njedes Jahr, um eine schrittweise Ottnung des portugiesi-\nArtikel 343\nschen Marktes für die anderen Sorten zu gewährleisten, die\nDie Portugiesische Republik kann bis spätestens                   in den gemeinsamen Sortenkatalogen aufgeführt sind:\n31. Dezember 1990 Beschränkungen für die Einfuhr von rein-\nc) führt in das Hoheitsgebiet der jetzigen Mitgliedstaaten nur\nrassigen Zuchtrindern aufrechterhalten, sofern die betreffen-\nsolches Saat- und Pflanzgut aus, das den Gemeinschafts-\nden Rassen nicht im Verzeichnis der in Portugal zugelassenen\nbestimmungen entspricht;\nRassen enthalten sind.\nd) unterwirft Saat- und Pflanzgut, das aus dritten Ländern ein-\ngeführt wird,\nUnterabschnitt 2                           - den Gemeinschaftsbedingungen für die Gleichwertigkeit\nMaßnahmen zu den Rechtsvorschriften                      und\nfür Saat- und Pflanzgut                        - in bezug auf die Sorten zumindest denselben Handels-\nbeschränkungen, wie sie auf die Sorten angewandt\nArtikel 344                                 werden, die in den gemeinsamen Sortenkatalogen auf-\ngefuhrt sind.\n( 1) Die Portugiesische Republik kann die Anwendung der\nnachstehenden Richtlinien in ihrem Hoheitsgebiet bis zu fol-        (3) Während der Geltungsdauer der in Absatz 1 genannten\ngendL, 1 Zeitpunkten zurückstellen:                              Ausnahmeregelungen kann nach dem Verfahren des Ständi-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1337\ngen Ausschusses fur das landwirtschaftliche, gartenbauliche        Überwachung werden jährlich nach Artikel 11 der Verordnung\nund forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine schrittweise           (EWG} Nr. 170/83 und erstmals vor dem 1. Januar 1986 fest-\nLiberalisierung des Handels mit Saat- und Pflanzgut bestimm-       gelegt.\nter Arten zwischen Portugal und der Gemeinschaft in ihrer der-\n(3) Desgleichen können alle Fangmöglichkeiten für Arten,\nzeitigen Zusammensetzung beschlossen werden. Diese Libe-\ndie nicht der Regelung über die zulässige Gesamtfangmenge,\nralisierung wird in 8rster Linie solches Saatgut betreffen, zu\nim folgenden „TAC\" genannt, unterliegen, sowie die Anzahl\ndem vor dem Beitritt ein Gleichwertigkeitsbeschluß der             der entsprechenden Schiffe nach Artikel 11 der Verordnung\nGemeinschaft ergangen ist. Diese Liberalisierung wird für wei-\n(EWG) Nr. 170/83 festgelegt werden; dabei wird von der Situa-\ntere Arten vorgenommen, sobald sich zeigt, daß die eriorder-\ntion der portugiesischen Fischerei in den Gewässern der\nlichen Bedingungen für eine solche Liberalisierung ertüllt sind.\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung während\ndes Zeitraums unmittelbar vor dem Beitritt, sowie von dem\nErfo1 dernis der Erhaltung der Fischbestände ausgegangen;\nUnterabschnitt 3                           weiterhin werden die Beschränkungen berücksichtigt, die den\nMaßnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes                 Fischereifahrzeugen der derzeitigen Mitgliedstaaten bei ihrer\nFangtätigkeit in portugiesischen Gewässern bei ähnlichen\nArten auferlegt werd~n.\nArtikel 345\n(4} Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätig-\nDie Portugiesische Republik kann die Anwendung der Richt-       keiten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Bestim-\nlinie 69/465/EWG zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden             mungen für den Fang derselben Arten.\nbis zum 31. Dezember 1990 zurückstellen.\n(5) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung\ndieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-\nlichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätig-\nkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden\nKapitel 4                               nach dem Veriahren des Artikels 11 der Verordnung (EWG}\nNr. 1 70/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.\nFischerei\nDie technischen EinzE:lheiten, die denjenigen nach Artikel\n163 Absatz 3 Unterabsatz 2 entsprechen, werden nach dem\nAbschnitt 1                             Vertahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83\nAllgemeine Bestimmungen                         vor dem 1. Januar 1986 erlassen.\n(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\nArtikel 346                             nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG)\nNr. 1 70/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.\n(1) Für den Fischereisektor gelten die Bestimmungen dieser\nAkte, sofern in diesem Kapitel nicht etwas anderes bestimmt\nist.\nArtikel 350\n(2) Artikel 234 Absatz 3, Artikel 253 Buchstabe c und Artikel\n257 finden auf Fischereierzeugnisse Anwendung.                        Vor dem 31. Dezember 1992 unterbreitet die Kommission\ndem Rat einen Bericht über die Lage und die Perspektiven der\nFischerei in der Gemeinschaft aufgrund der Anwendung der\nArtikel 349 und 351. Auf der Grundlage dieses Berichts wer-\nAbschnitt II                            den die ertorderlichen Anpassungen des Artikels 349 und des\nZugang zu den Gewässern und Ressourcen                     Artikels 351 unter Einschluß des Zugangs zu in Artikel 349\nAbsatz 1 nicht genannten Zonen vor dem 31. Dezember 1993\nnach dem Verfahren des Artikels 43 des EWG-Vertrags\nArtikel 347                             beschlossen; sie treten zum 1. Januar 1996 in Kratt.\nZum Zweck ihrer Einbeziehung in die Gemeinschaftsrege-\nlung zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-\ncen nach der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 gilt für den Zugang                                  Artikel 351\nvon Fischereifahrzeugen unter portugiesischer Flagge zu den der\nHoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der derzeitigen Mitglied-           (1) Die Fangtätigkeit in den der Hoheitsgewalt oder\nstaaten unterstehenden und vom Internationalen Rat für Mee-        Gerichtsbarkeit der Portugiesischen Republik unterstehenden\nresforschung (ICES} erfaßten Gewässern die Regelung dieses         Gewässern darf nur von in diesem Artikel genannten Fischerei-\nAbschnitts.                                                        fahrzeugen unter der Flagge eines derzeitigen Mitgliedstaats\nin den in den folgenden Absätzen bestimmten Zonen und unter\nArtikel 348                            den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden.\nDie Fangtätigkeit darf nur von den in Artikel 349 genannten        (2) Die Anzahl dieser Fischereifahrzeuge, denen die Fang-\nFischereifahrzeugen in den darin bestimmten Zonen und unter        tätigkeit für nicht TAC und Quoten unterliegenden pelagische\nden darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden.                Arten außer den großen Wanderfischarten in den !CES-Abtei-\nlungen IX und X sowie der COPACE-Zone gestattet ist, wird\njährlich nach Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 fest-\nArtikel 349\ngesetzt; dabei wird von der Situation der Fischerei der\n(1) Die Ausübung der Fangtätigkeit portugiesischer Fische-     Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den\nreifahrzeuge ist auf die !CES-Abteilungen V b, VI, VII und VIII a, portugiesischen Gewässern während des Zeitraums unmittel-\nb, d begrenzt; in der Zeit zwischen dem Beitritt und dem           bar vor dem Beitritt sowie von dem Erfordernis der Erhaltung\n31. Dezember 1995 ist die Zone südlich 56°30' nördlicher           der Bestände ausgegangen; weiterhin werden die Beschrän-\nBreite, östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50°30' nörd-     kungen berücksichtigt, die den portugiesischen Fischereifahr-\nlicher Breite ausgenommen; es gelten die in den Absätzen 2,        zeugen bei ihrer Fangtätigkeit in den Gewässern der derzeiti-\n3 und 4 genannten Begrenzungen und Bedingungen.                    gen Gemeinschaft bei ähnlichen Arten auferlegt werden.\n(2) Fangmöglichkeiten, die auf Fänge von Blauem Wittling           Die Bedingungen für die Ausübung von Spezialfangtätigkei-\nund Stöcker beschränkt sind, sowie die Anzahl der entspre-         ten entsprechen den in Artikel 160 vorgesehenen Bestimmun-\nchenden Schiffe und die Einzelheiten für deren Zugang und          gen für den Fang derselben Arten.","1338\n(3) Unbeschadet des Absatzes 4 und ausgehend von den         nach dem Verfahren des Artikels 11 de Veror,jr,uri'.J 1E:.\\'vG 1\nFanggewohnhe;ten der derzeitigen Mitgliedstaaten in den           Nr 170/83 vor dem 1 Januar 1980 erlassen\nJahren vor dem Ge,tr1tt ist in der !CES-Abteilung Y unc der\nDie technischen Einzelheiten, d,e denJenigen nach Artikel\nZone des COPACE bis zum 31. Dezember 1995 nur der Fang\n163 Absatz 3 Unterabs,qtz 2 entsprechen, werden nach dt~m\nvon weißem Thunfisch während eines Zeitraums von höch-\nVerfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) ~~r 170/83\nstens acht Wochen zwischen dem 1. Mai und dem 31. August\nvor dem 1. Januar 1986 erlassen.\ndes betreffenden Jahres gestattet; diese Fangtätigkeit darf nur\nvon 110 Leinen schiffen von nicht mehr als 26 Meter zwischen         (6\\ Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\nden Loten ausgeübt werden, die ausschließlich Schleppleinen       nach dem Verfahren des A,tikels 14 der Verordnung (EWG)\nbenutzen. Die betreffenden Mitgliedstaaten not:fizieren der       Nr. 170/83 vor dem 1 Janu,qr 1986 erlassen\nKommission spätestens dreißig Tage vor Eröffnung der Fang-\nzeit das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanq-                                 A,1,kel 352\nerlaubnis erteilt wurde.\n( 1) Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die Ger.ie1nschatts-\n(4) Für tropischen Thunfisch ist die Fangtätigkeit bis zum\nregelung zur Erhaltung urid Bewirtschaftung dH Fischerei-\n31. Dezember 1995 inder !CES-Abteilung X auf sudlich 36 30\nressourcen nach der Verordnung (EWG1 Nr. 170/83 gilt fur de11\nnordiicher Breite sowie in der COPACE-Zone auf südlich von\nZuganc vori F1sc:-iereitahrzeugen ,mter der Flarrne Sparnens,\n31 nördlicher Breite und nördlich dieses Breitengrades west-\ndie in e111em H2.ten 1m P.r.wenrJungsbere1ch der geme1nsarner1\nlich von 1 7 30 westlicher Länge begrenzt\nFischereipolitik registriert undtoder eingeschriebeil sind, zu\n(5)    Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung        den Gewässern. die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit\ndieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-    Portugals unterstehen und in den Regelungsbereich des ICES\nlichkeit, dem betreffenden Schiff die Ausübung der Fangtätig-     und des COPACE fallen, bis zum 31 DezefTlber 1995 die Rege-\nkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu gestatten, werden       lung der Abs.'i.tze 2 bis 9\n(2) Die nachstehenden Tätigkeiten können von den in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeugen a!s Haupttatigke1t durch-\ngeführt werden\nAnzahl der Sch,tte.\nGesamtzahl          die ihre Fangtat1ghe1ten  [rlaubter\nMenge                          Zugelassene\nArten                       Zone                         der zugelassenen                gleichzeitig      Fangzeit-\n(t)                           Fanggeräte\nSchiffe (Basisliste)          ausüben dürien          raum\n(periodische L,ste)\nDemersale Arten\n-     Seehecht           850     ICES IX+             Schlepp-                                                       ganzjährig\nCOPACE               netz\n(kontinentale\nKüste)                                Nördlich der             t:e;~dlich der\nBreite von               Breite von\n-     Andere                     ICES IX+             Schlepp-         Peniche (Cabo            Peniche (Cabo        ganzjährig\nCOPACE               netz             Carvoeiro) 1 7           Carvoeiro). 9\n(kontinentale                         Südlich der              Südlich der\nKüste)                                Breite von               Breite von\nPelagische Arten                                                       Peniche (Cabo            Peniche (Cabo\nCarvoeiro): 4            Carvoeiro): 2\n-     Stöcker           2250     ICES IX+             Schlepp-                                                       ganzjährig\nCOPACE               netz\n(kontinentale\nKüste)\nAndere große              ICES IX+             Ober-                                 Nördlich der             ganzjährig\nWanderfisch-              COPACE               fiachen-                              Breite von\narten als                 (kontinentale        !eine                                 Peniche (Cabo\nThunfisch:                 Küste)                                                     Carvoeiro): 75\nSchwertfisch,                                                                        Südlich der\nBlauhai,                                                                             Breite von\nBrachsen-                                                                            Peniche (Cabo\nrnakrelen                                                                            Carvoeiro): 15\nWeißer Thun               ICES IX+             Ziehleine                             zu bestimmen             von Mai\nCOPACE                                                                              bis Juli\n(kontinentale\nKüste)\n(3) Die Verwendung von Kiemennetzen ist verboten.              (6) Die Anzahl der Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun\nfangen dürfen, wird nach dem Verfahren des Artikels i 1 der\n(4) Jedes Langleinen-Fischereifahrzeug darf nicht mehr als  Verordnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. März 1986 erlassen.\n2 Leinen pro Tag verwenden; die Höchstlänge jeder dieser Lei-\n(7) Die Möglichkeiten und Bedingungen für den Zugang zu\nnen wird auf 20 Seemeilen festgesetzt; der Abstand zwischen\nden Gewässern der !CES-Abteilung X und der COPACE-Zone,\nden Haken darf nicht unter 2,70 m liegen.\ndie unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portugals\nstehen, werden nach dem Verfahren des Artikels 155 Absatz 3\n(5) Der Fang von Krebstieren ist nicht zulässig. Fänge sind\nfestgelegt.\njedoch bei der gezielten Fischerei auf Seehecht und andere\ndemersale Arten innerhalb von 10 v. H. der an Bord befind-          (8) Die technischen Durchfuhrungsvorschr1ften zu diesem\nlichen Fangmengen dieser Arten r-laubt.                         Artikel werden 1n Übereinstimmung mit den Einzelheiten des","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1339\nAnhangs XI nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verord-          mensetzung andererseits werden nach Absatz 2 angenähert;\nnung (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.            die erste Annäherung findet am 1. März 1986 statt.\n(9) Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung               (2) Die in Portugal und die in der Gemeinschaft in ihrer der-\ndieses Artikels durch die Beteiligten, einschließlich der Mög-    zeitigen Zusammensetzung geltenden Orientierungspreise\nlichkeit, dem betreffenden Fischereifahrzeug die Ausübung         werden in zehn jährlichen Schritten an das Niveau des Orien-\nder Fangtätigkeit für einen gewissen Zeitraum nicht zu ge-        tierungspreises für Mittelmeersardinen angenähert, und zwar\nstatten, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 der Ver-       ausgehend von den Preisen im Jahre 1984 nacheinander um\nordn,mg (EWG) Nr. 170/83 vor dem 1. Januar 1986 erlassen.         ein Zehntel, ein Neuntel, ein Achtel, ein Siebtel, ein Sechstel,\nein Fünftel, ein Viertel, ein Drittel und um die Hälfte des Unter-\nArtikel 353                           schiedes zwischen diesen vor jeder Annäherung geltenden\nOrientierungspreisen; der so berechnete Preis wird im Verhält-\nDie Regelung der Artikel 347 bis 350, einschließlich ~twai-    nis zu der gegebenenfalls für das nachfolgende Wirtschafts-\nger Anpassungen nach Artikel 350 durch den Rat, gilt bis zum      jahr beschlossenen Anpassung des Orientierungspreises\nAblauf des in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG)              umgestaltet; ab dem Zeitpunkt der zehnten Annäherung gilt\nNr. 1 70/83 genannten Zeitraums weiter.                            der gemeinsame Preis.\nArtikel 357\nAbschnitt III\n( 1) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach Arti-\nExterne Ressourcen                          kel 356 wird ein Überwachungssytem geschaffen, das auf dem\nReferenzpreis für die Einfuhr von Atla;itiksardinen aus Portu-\nArtikel 354                           gal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nberuht.\n(1) Vom Beitritt an wird die Verwaltung der von der Portugie-\nsischen Republik mit dritten Ländern geschlossenen Fische-            (2) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz 1\nreiabkommen von der Gemeinschaft wahrgenommen.                     genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknahme-\npreise festgesetzt, die in den übrigen Mitgliedstaaten für\n(2) Die sich für die Portugiesische Republik aus den in        Mittelmeersardinen gelten.\nAbsatz 1 genannten Abkommen ergebenden Rechte und\nPflichten bleiben während des Zeitraums, in dem die Bestim-           (3) Im Falle von Marktstörungen aufgrund von Einfuhren\nmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhalten werden,          nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Prei-\nunberührt.                                                        sen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen\n(3) Die erforderlichen Beschlüsse zur Aufrechterhaltung der   nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden.\nsich aus den in Absatz 1 genannten Abkommen ergebenden\nFischereitätigkeiten werden vom Rat so bald wie möglich und          (4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\nauf jeden Fall vor Ablauf dieser Abkommen mit qualifizierter      nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG)\nMehrheit auf Vorschlag der Kommission erlassen; hierzu            Nr. 3796/81 erlassen.\ngehört die Möglichkeit einer Verlängerung bestimmter Abkom-\nmen für Zeiträume von höchstens einem Jahr.                                                    Artikel 358\n(1) Für die Sardinenerzeuger der Gemeinschaft in ihrer der-\nArtikel 355                          zeitigen Zusammensetzung wird in Verbindung mit der beson-\n(1) Die Befreiungen, Aussetzungen oder Zollkontingente,        deren Regelung für die Preisannäherung, die nach Artikel 356\nwelche die Portugiesische Republik für Fischereierzeugnisse       für diese Art gilt, unmittelbar nach dem Beitritt eine Aus-\nmit Ursprung in Marokko von gemeinsamen Unternehmen zwi-          gleichsentschädigungsregelung eingeführt.\nschen natürlichen oder juristischen Personen Portugals und           (2) Vor dem Ende des Zeitraums der Preisannäherung\nMarokkos bei der Direktanlandung in Portugal gewährt, wer-        beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifi-\nden bis spätestens 31. Dezember 1992 beseitigt.                   zierter Mehrheit, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Rege-\n(2) Die nach dieser Regelung eingeführten Erzeugnisse kön-     lung zu verlängern ist.\nnen nicht als im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des         (3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission vor dem\nEWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in             31. Dezember 1985 die Durchführungsvorschriften zu diesem\neinen anderen Mitgliedstaat wiederausgeführt werden.              Artikel.\n(3) In den Genuß der nach diesem Artikel vorgesehenen\nArtikel 359\nMaßnahmen kommen nur die Erzeugnisse der gemeinsamen\nportugiesisch-marokkanischen Unternehmen nach Absatz 1               Während des Zeitraums der Preisannäherung werden die im\nund der von diesen Unternehmen betriebenen und in Anhang          Jahre 1 984 für Sardinen geltenden Anpassungskoeffizienten\nXXVII aufgeführten Schiffe.                                       nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81\nnicht geändert.\nDie betreffenden Schiffe können bei Verkauf, Untergang\noder Abwrackung auf keinen Fall ersetzt werden.\n(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden\nnach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG)                                       Abschnitt V\nNr. 3796/81 erlassen.\nRegelung für den Handel\nArtikel 360\nAbschnitt IV\n(1) Abweichend von Artikel 190 werden die Zölle für Fische-\nGemeinsame Marktorganisation                      reierzeugnisse der Tarifnummern und -stellen 03.01, 03.02,\n03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B des Gemeinsamen\nArtikel 356                           Zolltarifs wie folgt schrittweise abgebaut:\n( 1) Die Orientierungspreise für Atlantiksardinen in Portugal  a) aus Portugal nach anderen Mitgliedstaaten der Gemein-\neinerseits und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-            schaft eingeführte Erzeugnisse:","1340\n- Am 1. Marz 1986 wird jeder Zollsatz auf 85.7 v H des          Tarifstelle 03.01 BI d) des Gemeinsamen Zolltarifs und von\nAusgangszollsatzes gesenkt                                    zubere:teten oder haltbar gemachten Thunfischen und Sardr;l-\nlen der Tarifstellen 16.04 E und 16.04 ex F des Gemeinsamün\n- Am 1. Januar 1987 wird jeder Zolls2tz auf 71 ,4 v H des\nZolltarifs wie folgt schritt·Neise abgebaut:\nAusganrlszollsatzes gesenkt\n- Am 1 März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87,5 v H des\nAm 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 57, 1 v H des\nAusgangszollsatzes gesenkt\nAusgangszollsatzes gesenkt\n- Am 1. Januar 1987 wird Jeder Zollsatz auf 75 v. H des\nAm 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 42,8 v. H des\nAusgangszollsatzes gesenkt\nAusgangszollsatzes gesenkt\n- Am 1. Januar 1988 w:rd jeder Zollsatz c:iuf 62,5 v H des\nAm 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 28,5 v H des\nAusgangszollsatzes g( senkt\nAusgangszollsatzes gesenkt\n- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des\nAm 1. Januar 1991 wird jecier Zollsatz auf 14,2 v. H des\nAusgangszollsatzes gesenkt\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n- Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v H des\nDie letzte Senkung um 14,2 v. H wird am 1 .Januar 1992\nAusgangszollsatzes gesenkt\nvorgenommen\n- Am 1 Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v H des\nb) aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinscha:·, ·1ach Por-\nAus;;;angszollsatzes gesenkt.\ntugal eingeführte Erzeugnisse:\n- Am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v H des\nAm 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 87.5 v H. des\nAusgan~szollsatzes geser.kt\nAusgangszollsatzes gesenkt\n- 012 letzte Senk Jng um 12,5 v. H. v.1rd am 1. Januar 1 s~-n\n1\nA:-n l. Januar 1987 wird jeder .;:'.ollsatz auf /5 v. H. des\nvorgenommen.\nAusgangszollsatzes gesenkt\n(4) Abweichend von Artikel 197 ändert die Portugiesische\n- Am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 62,5 v. H. des\nRepublik bei den in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnis-\nAusgangszollsatzes gesenkt.\nsen ihre gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze durch\n- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des        Verringerung des Abstands zwischen den Ausgangszollsätzen\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                  und den Sätzen des Gemeinsamen Zoiltarifs wie folgt:\n-  Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 37,5 v. H. des     - Ab 1. März 1986 wendet die Portugiesische Republik einen\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                     Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-\n- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des           gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs um\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                     12,5 v. H. verringert wird.\nAm 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 12,5 v. H. des     - Ab 1. Januar 1987\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                     a) werden auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll-\n- Die letzte Senkung um 12,5 v. H. wird am 1. Januar 1993               sätze urn höchstens 1 5 v. H. von den Sätzen des\nvorgenommen.                                                         Gemeinsamen Zolltarifs abweichen, letztere Sätze\nangewandt;\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Einfuhrzölle fur\nzubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle             b) wendet die Portugiesische Republik in den anderen Fäl-\n16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs zwischen Portugal und                    len einen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen\nden anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft wie folgt                      den Ausgangszollsätzen und den Sätzen des Gemeinsa-\nmen Zolltarifs in sieben gleichen Stufen von je 1 2,5 v. H.\nschrittweise abgebaut:\nzu folgenden Zeitpunkten verringert wird:\n- Am 1. März 1986 wird jeder Zollsatz auf 90,9 v. H. des\n- am 1. Januar 1987,\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n- Am 1. Januar 1987 wird jeder Zollsatz auf 81.8 v. H. des                  - am 1. Januar 1988,\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                              - am 1. Januar 1989,\n- Am 1. Januar 1988 wird jeder Zollsatz auf 72.7 v. H. des                  - am 1. Januar 1990,\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n- am 1. Januar 1991,\n- Am 1. Januar 1989 wird jeder Zollsatz auf 63,6 v. H. des\n- am 1. Januar 1992.\nAusgangszollsatzes gesenkt.\nDie Portugiesische Republik wendet den Gemeinsamen\n- Am 1. Januar 1990 wird jeder Zollsatz auf 54,5 v. H. des\nZolltarif ab 1. Januar 1993 in vollem Umfang an.\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n- Am 1. Januar 1991 wird jeder Zollsatz auf 45,4 v. H. des\nArtikel 361\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n(1) Bis zum 31. Dezember 1992 gilt für Einfuhren der Erzeug-\n- Am 1. Januar 1992 wird jeder Zollsatz auf 36,3 v. H. des\nnisse des Anhangs XXVIII Teil a) nach Portugal mit Herkuntt\nAusgangszollsatzes gesenkt.\naus den anderen Mitgliedstaaten ein ergänzender Handels-\n- Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 27 ,2 v. H. des          mechanismus nach den Bestimmungen dieses Artikels.\nAusgangszollsatzes gesenkt.\n(2) Dem in Absatz 1 genanriten Mechanismus uriterliegen\n- Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 18, 1 v. H. des          bis zum 31. Dezember 1990 auch die Einfuhren der in Anhang\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                       XXVIII Teil b) aufgeführten Erzeugnisse mit Herkunft aus\nSpanien nach Portugal.\n- Am 1. Januar 1995 wird jeder Zollsatz auf 9 v. H. des\nAusgangszollsatzes gesenkt.                                          (3) Fur jedes betroffene Erzeugnis wird vor dem Beginn\njedes Jahres auf der Grundlage der Im laufe der drei vorange-\n- Die letzte Senkung um 9 v. H. wird am 1. Januar 1996 vor-\nhenden Jahre erlolgten Einfuhren eine voraussichtliche Ver-\ngenommen\nsorgungsbilanz Portugals erstellt Diese Bilanz weist sowotil\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden die Zölle bei der Ein-         die Einfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten als auch die\nfuhr von frischen, gekühlten oder gefrorenen Sardinen der           Einfuhren aus dritten Ländern aus Der innergeme1nschcitil1chP","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. Dezember 1985                                   1341\nAnteil wird in dieser Bilanz jedes Jahr um einen progressiven     mäßige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer\nFaktor von 15 v H. erhöht                                        derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen.\n(4) Ab der Schwelle des innergemeinschaftlichen Anteils           (2) Die Portugiesische Republik behält gegenüber den in\nkönnen Einfuhrbegrenzungen oder Einfuhraussetzunger              den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr.\ngetroffen werden.                                                3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmäßige\n(5) Ab der für die Gesamtversorgungsbilanz festgesetzten      Einfuhrbeschränkungen für Waren bei, deren Einfuhr gegen-\nSchwelle kann die Portugiesische Republik unmittelbar            über den unter die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 fallenden\nanwendbare einstweilige Maßnahmen treffen. Diese Maßnah-         Ländern noch nicht liberalisiert ist. Bezüglich der Kontingente\nmen werden der Kommission unverzüglich mitgeteilt, die deren     fur diese Waren räumt sie den Staatshandelsländern keine\nanderen Vorteile ein als den unter die Verordnung (EWG) Nr.\nAnwendung in dem auf diese Mitteilung folgenden Monat aus-\n288/82 fallenden Ländern.\nsetzen kann.\nDiese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben mindestens\n(6) Die Durchführungsvorschriften werden nach dem Ver-\nso lange in Kratt, wie für die gleichen Waren mengenmäßige\nfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81\nBeschränkungen gegenüber den unter die Verordnung (EWG)\nerlassen.\nNr. 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen.\nArtikel 362                             Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden\nWährend des Zeitraums der schrittweisen Beseitigung der       Regelung für Waren, welche die Gemeinschaft gegenüber den\nZölle zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-      Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat, erfolgen nach den\nmensetzung und Portugal können die nachstehend aufgeführ-        Regeln und Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83;\nten Erzeugnisse mit Herkunft aus Portugal in die Gemeinschaft    Unterabsatz 1 bleibt unberührt.\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung unter vollc,tändiger           Die Portugiesische Reput>lik ist jedoch r.icht verpflichtet,\nAussetwng der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in den        gegenüber den Staatshandelsländern mengenmäßige Ein-\nnachstehenden jährlichen Grenzen eingeführt werden:              fuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen, deren Ein-\nfuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch\nNummer des                                                     mengenmäßige Beschränkungen ~eqenüber Mitgliedsländern\nMenge in\nGemeinsamen               Warenbezeichnung                     des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens bestehen.\nTonnen\nZolltarifs\n(3) Die Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember\n1 992 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmäßige Ein-\n16.04        Fische, zubereitet oder haltbar               fuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in\ngemacht, einschließlich Kaviar                Anhang XXX genannten Waren und Beträge beibehalten, und\nund Kaviarersatz:                             zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Rege-\nD. Sardinen                      5000      lungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnun-\ngen (EWG) Nr. 288/82, Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr.\nE. Thunfische                    1 000\n3419/83 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84;\nex F. Boniten, Makrelen und                   betreffen die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemei-\nSardellen:                             nen Zoll- und Handelsabkommens, so müssen sie in dessen\n-   Makrelen                 1 000    Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein.\nDie Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1. Januar 1993 voll-\nständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen\nArtikel 363                         Liberalisierungsregelungen. Die Kontingente werden bis zu\n(1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann die Portugiesische         diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhöht.\nRepublik gegenüber dritten Ländern bei den Erzeugnissen des          (4) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten\nAnhangs XXIX in den Grenzen und nach den Modalitäten, die        Kontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontin-\nvom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehr-    genten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 25 v. H. und\nheit festgelegt werden, mengenmäßige Beschränkungen bei-\nbei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn\nbehalten.                                                        eines jeden Jahres mindestens 20 v. H. Die Erhöhung wird zu\n(2) Sobald die für ein Erzeugnis bestehenden mengenmäßi-      jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf\ngen Beschränkungen aufgehoben werden, gilt dafür der             der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet.\nGemeinschaftsmechanismus der Referenzpreise.                        Betragen die Einfuhren im Zeitraum der Anwendung von\nÜbergangsmaßnahmen während zweier aufeinanderfolgender\nJahre weniger als 90 v. H. der nach Absatz 3 eröffneten Jah-\nKapitel 5                           reskontingente, so hebt die Portugiesische Republik unbe-\nschadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmäßigen\nAuswärtige Beziehungen                        Beschränkungen auf.\n(5) Die Portugiesische Republik behält in Höhe der in Proto-\nAbschnitt 1                          koll Nr. 23 genannten Beträge und mindestens bis zu den dort\nfestgelegten Zeitpunkten mengenmäßige Einfuhrbeschrän-\nGemeinsame Handelspolitik\nkungen in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Län-\ndern für die. in diesem Protokoll genannten Waren bei, deren\nArtikel 364                         Einfuhr die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht\n(1) Die Portugiesische Republik behält gegenüber dritten      liberalisiert hat und für die die Portugiesische Republik men-\nLändern mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für gegen-            genmäßige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemein-\nüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung       schaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehält.\nnoch nicht liberalisierte Waren bei. Bezüglich der Kontingente      Änderungen der für die Einfuhr nach Portugal geltenden\nfür diese Waren räumt sie dritten Ländern keine anderen Vor-     Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den\nteile ein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-    Regeln und Verfahren der Verordnungen (EWG) Nr. 288/82\nsetzung                                                          und Nr. 3420/83 unbeschadet der Absätze 1 und 2.\nDiese mengenmäßigen Beschränkungen bleiben minde-                (6) Um den Verpflichtungen nachzukommen, welche die\nstens so lange in Kraft, wie für die gleichen War\"n mengen-      Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handels-","1342                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nabkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden              - am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 37,5 v H des\nStaatshandelsländern hat, bezieht die Portugiesische Repu-           Anfangsabstands verringert,\nblik gegebenenfalls, soweit erforderlich, diese Länder in die\n- am 1. Januar 1991 wird der AtJstand auf 25,5 v H des\nLiberalisierungsmaßnahmen ein, aie sie gegenüber den ande-\nAnfangsabstands verringert:\nren dem Abkommen angehörenden dritten Ländern tretten\nmuß; dabei werden die vereinbarten Übergangsmaßnahmen             - am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 1 2,5 v H des\nberücksichtigt.                                                      Anfangsabstands verringert\nAb 1. Januar 1993 wendet die Portuqiesische Republik die\nPraferenzzollsätze in vollem Umfang ar-1\nArtikel 365\n( 1) Die Portugiesische Republik wendet das allgemeine\nPräferenzsystem ab 1. Januar 1986 auf alle nicht in Anhang II des\nEWG-Vertrags aufgeführten Waren an. Bei den in Anhang                                         Abschnitt II\nXXXI aufgeführten Waren nimmt die Portugiesische Republik                       Abkommen der Gemeinschaften\njedoch bis zum 31. Dezember 1992 ausgehend von den in Arti-\nmit bestimmten dritten Ländern\nkel 189 Absatz 2 genannten Ausgangszollsätzen eine schritt-\nweise Annäherung an die Sätze des allgemeinen Präferenz-\nsystems vor. Für diese Annäherung giit die in Artikel 197 fest-                                Artikel 366\ngelegte Stufenfolge                                                  ( 1) Die Portugiesische Republik wendet ab 1 Januar 1986\n(2) a) Bei den in Anhang II des EWG-Vertrags aufgeführten      die Bestimmungen der in Artikel 368 genannten Abkommen\nWaren werden die vorgesehenen oder berechneten Präferenz-         an.\nzollsbtzc nach den allge,neinEn Modalitäten des Buchstabens          Etwaige Übergnngsmaßnahrnen und Anpassungen werden\nb oder den besonderen Modalitäten der Artikel 289 und 295         in Protokollen niedergelegt, die mit den an diesen Abkommen\nschrittweise auf die Zölle angewandt, welche die Portugiesi-      als Vertragsparteien beteiligten Ländern abgeschlossen und\nsche Republik gegenüber dritten Ländern erhebt.                   den Abkommen beigefügt werden\nb) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986        (2) Diese Übergangsmaßnahmen sollen sicherstellen, daß\neinen Zollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Aus-        die Gemeinschaft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer in den\ngangszollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert      Bez.iehungen zu den einzelnen an diesem Abkommen als Ver-\nwird:                                                             tragsparteien beteiligten dritten Ländern eine gemeinsame\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 90,9 v. H. des             Regelung anwendet und daß die Rechte und Pflichten der\nAnfangsabstands verringert;                                    Mitgliedstaaten gleich sind.\n- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 81,8          V. H. des     (3) Diese für die in Artikel 368 aufgeführten Lander gelten-\nAnfangsabstands verringert;                                    den Übergangsmaßnahmen dürien auf keinem Gebiet dazu\nführen, daß die Portugiesische Republik diesen Ländern eine\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 72,7          V. H. des  günstigere Behandlung einraumt als der Gemeinschaft in ihrer\nAnfangsabstands verringert;                                    derzeitigen Zusammensetzung.\n- am 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 63,6          V. H. des     Insbesondere werden bei allen Waren, für die Übergangs-\nAnfangsabstands verringert;                                    maßnahmen in bezug auf die mengenmäßigen Beschränkun-\n- am 1. Januar 1990 wird der Abstand auf 54,5          V. H. des  gen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nAnfangsabstands verringert;                                    mensetzung gelten, derartige Maßnahmen während eines\ngleichen Zeitraums gegenüber allen in Artikel 368 aufgeführ-\n- am 1. Januar 1991 wird der Abstand auf 45,4          V. H. des\nten Ländern vorbehaltlich etwaiger, spezifischer Ausnahmen\nAnfangsabstands verringert;\nangewendet.\n- am 1. Januar 1992 wird der Abstand auf 36,3          V. H. des\n(4) Diese für die in Artikel 368 aufgefuhrten Ländern gelten-\nAnfangsabstands verringert;\nden Übergangsmaßnahmen dürien nicht dazu führen, daß die\n- am 1. Januar 1993 wird der Abstand auf 27,2 V. H. des           Portugiesische Republik diesen Ländern eine weniger gün-\nAnfangsabstands verringert;                                    stige Behandlung einräumt als anderen dritten Ländern. Insbe-\nsondere dürien in bezug auf mengenmäßige Beschränkungen\n- am 1. Januar 1994 wird der Abstand auf 18, 1 v. H. des\nkeine Übergangsmaßnahmen gegenüber den in Artikel 368\nAnfangsabstands verringert;\naufgeführten Ländern für Waren in Betracht gezogen werden,\n- am 1. Januar 1995 wird der Abstand auf 9,0 v. H. des            für die bei der Einfuhr nach Portugal aus anderen dritten Län-\nAnfangsabstands verringert.                                    dern keine derartigen Beschränkungen bestehen\nAb 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die\nPräferenzzollsätze in vollem Umfang an.                                                        Artikel 367\nc) Bei Fischereierzeugnissen der Nummern oder Tarif-         Werden die in Artikel 366 Absatz 1 genannten Protokolle\nstellen 03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A, 16.04, 16.05 und 23.01 B    aus Gründen, auf welche die Gemeinschaft oder die Portugie-\ndes Gemeinsamen Zolltarifs wendet die Portugiesische Repu-        sische Republik keinen Einfluß hat, bis zum 1. Januar 1986\nblik abweichend von Buchstabe b ab 1. März 1986 einen             nicht abgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft die eriorderli-\nZollsatz an, durch den der Abstand zwischen dem Ausgangs-         chen Maßnahmen, um unmittelbar nach dem Beitritt Abhilfe zu\nzollsatz und dem Präferenzzollsatz wie folgt verringert wird:     schaffen.\n- Am 1. März 1986 wird der Abstand auf 87,5 v. H. des               Die Portugiesische Republik wendet in jedem Fall ab\nAnfangsabstands verringert;                                    1. Januar 1986 die Meistbegünstigung auf die in Artikel 368\ngenannten Länder an.\n- am 1. Januar 1987 wird der Abstand auf 75,0 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;\nArtikel 368\n- am 1. Januar 1988 wird der Abstand auf 62,5 v. H. des\nAnfangsabstands verringert;                                       (1) Die Artikel 366 und 367 gelten fur\nam 1. Januar 1989 wird der Abstand auf 50,0 v. H. des          - die Abkommen mit Ägypten, Algerien, Finnland, Island.\nAnfangsabstands verringert;                                       Israel, Jordanien, Ju~oslawien, Libanon, Maltc:1. Marok 1 'J,","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1343\nNorwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz, Syrien, der      del zwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten sowie\nTürkei, Tunesien und Zypern sowie die sonstigen mit dritten   zwischen Portugal und dritten Ländern festgestellten Einfuhr-\nLändern geschlossenen Abkommen, die ausschließlich den        abgaben nach den Artikeln 233 bis 345, Artikel 210 Absatz 3\nHandel mit Waren des Anhangs II des EWG-Vertrags be-          und Artikel 213.\ntreffen;\nAbschöpfungen und andere Beträge nach Absatz 1, die für\n- das am 8. Dezember 1984 unterzeichnete neue Abkommen           Waren erhoben werden, bei denen ein stufenweiser Übergang\nzwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im       nach den Artikeln 309 bis 341 stattfindet, gehören jedoch erst\nkaribischen Raum und im Pazifischen Ozean.                    ab Beginn der zweiten Stufe zu diesen Einnahmen.\n(2) Die Regelungen aufgrund des am 31. Oktober 1979             Abweichend von dem vorstehenden Unterabsatz kann der\nunterzeichneten Zweiten AKP-EWG-Abkommens sowie auf-             Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Ende der ersten\ngrund des am gleichen Tag unterzeichneten Abkommens über         Stufe einstimmig beschließen. daß die Einnahmen aus den\ndie Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen          Beitrittsausgleichsbeträgen, die Portugal auf die Einfuhr von\nGemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, finden auf die          Getreide aus den anderen Mitgliedstaaten erhebt, während\nBeziehungen zwischen der Portugiesischen Republik und den        eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Jahren in einem\nStaaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen        Umfang und einer Art und Weise, die noch fP.st:zulegen sind, an\nOzean keine Anwendung.                                           Portugal zurückerstattet werden.\nArtikel 369                                                      Artikel 373\nDie Portugiesische Republik scheidet mit Wirkung vom            Als „Zölle\" bezeichnete Einnahmen im Sinne des Artikels 2\n1. Januar 1986 aus dem am 4. Januar 1960 unterzeichneten         Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses vom 21. April 1970\nÜt>ereinkommen zur Gründung der Europ2is~hen Freihandels-        sind bis zum 31. Dezember 1992 auch die Zöll~. die sich\nzone aus.                                                        ergäben, wenn die Portugiesische Republik im Handel mit\ndritten Ländern ab dem Beitritt die Sätze des Gemeinsamen\nZolltarifs und die verminderten Sätze aller von der Gemein-\nAbschnitt III                           schaft angewandten Zollp1~fercnze:n anwenden würde. Bis\nzum 31. Dezember 1995 gilt dies auch für Zölle auf Ölsaaten\nTextilien                             und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse nach der\nVerordnung Nr. 136/66/EWG sowie auf landwirtschaftliche\nArtikel 370                            Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach den\nArtikeln 309 bis 341 stattfindet.\n(1) Die Portugiesische Republik wendet ab 1. Januar 1986\ndie Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien     Zölle auf nach Portugal eingeführte landwirtschaftliche\nvom 20. Dezember 1973 sowie die von der Gemeinschaft im          Erzeugnisse, bei denen ein stufenweiser Übergang nach den\nRahmen dieser Vereinbarung oder mit anderen dritten Ländern      Artikeln 309 bis 341 stattfindet, gehören jedoch während der\ngeschlossenen zweiseitigen Abkommen an. Die Protokolle zur       ersten Stufe nicht zu diesen Einnahmen.\nAnpassung dieser Abkommen werden von der Gemeinschaft              Bei der Anwendung der von der Kommission nach Artikel\nmit den dritten Ländern, die Vertragsparteien dieser Abkom-     210 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen entsprechen die\nmen sind, ausgehandelt, um eine freiwillige Beschränkung der    Zölle abweichend von Absatz 1 dem Betrag, der sich aus dem\nAusfuhren nach Portugal bei Waren und Ursprungsländern          Satz der Ausgleichsabschöpfung ergibt, welcher in diesen\nvorzusehen, für die bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft         Bestimmungen für die bei der Herstellung verwendeten Dritt-\nBeschränkungen bestehen.                                        landserzeugnisse festgelegt wird.\n(2) Werden diese Protokolle nicht bis zum 1. Januar 1986        Die Portugiesische Republik berechnet diese Zölle monat-\nabgeschlossen, so trifft die Gemeinschaft, um Abhilfe zu        lich anhand der Zollerklärungen des betreffenden Monats. Die\nschaffen, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen, welche         so berechneten Zölle werden der Kommission nach Maßgabe\ndie Durchführung der Abkommen durch die Gemeinschaft            der Verordnung (EWG, Euratom EGKS) Nr. 2891 /77 zur Verfü-\nsicherstellen sollen.                                           gung gestellt.\nAb 1. Januar 1993 sind alle festgestellten Zölle in voller\nHöhe zu entrichten. Für Waren nach den Artikeln 309 bis 341,\nbei denen ein stufenweiser Übergang stattfindet, sowie für\nKapitel 6                             Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie ihre Folgeerzeugnisse\nnach der Verordnung Nr. 136/66/EWG sind diese Zölle jedoch\nFinanzbestimmungen                          erst ab 1 . Januar 1996 in voller Höhe zu entrichten.\nArtikel 371                                                     Artikel 374\n(1) Der Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der      Die Abgaben, die nach Artikel 4 Absätze 1 bis 5 des\nFinanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der      Beschlusses vom 21. April 1970 als eigene Mittel aus der\nGemeinschaften, im folgenden „Beschluß vom 21. April 1970\"      Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage\ngenannt, findet nach Maßgabe der Artikel 372 bis 375 Anwen-     des Bruttosozialprodukts festgestellt werden, sind ab\ndung.                                                           1. Januar 1986 in voller Höhe zu leisten.\n(2) Bezugnahmen in den Artikeln dieses Kapitels auf den         Die Ausnahme nach Artikel 15 Nummer 15 der Sechsten\nBeschluß vom 21. April 1970 gelten ab dem Inkrafttreten des     Richtlinie 77 /388/EWG des Rates berührt nicht den Betrag der\nBeschlusses des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der       nach Absatz 1 geschuldeten Abgaben.\neigenen Mittel der Gemeinschaften als Bezugnahmen auf\ndiesen Beschluß.                                                   Die Gemeinschaft erstattet der Portugiesischen Republik\nbinnen eines Monats, nachdem der Kommission die Mittel zur\nVerfügung gestellt wurden, einen Teil der als eigene Mittel aus\nArtikel 372\nder Mehrwertsteuer oder als Finanzbeiträge auf der Grundlage\nAls „Agrarabschöpfungen\" bezeichnete Einnahmen im             des Bruttosozialprodukts gezahlten Beträge wie folgt zu\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses       lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemein-\nvom 21. April 1970 sind auch die Einnahr. .en aus allen im Han- schaften:","1344                                     Bundesgesetzblatt, J;1hrq~nr3 1985, Teil II\n87   V. H. im Jahr 1986,                                           Unter den gleichen Bedingungen kann ein derzeitig1;r Mit-\ngliedstaat die Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaß-\n70   V. H. im Jahr 1987,\nnahmen gegenüber einem oder beiden neuen Mitgliedstaaten\n55   V  H im Jahr 1988,                                         beantragen.\n40   V  H. im Jahr 1989,                                           Diese Bestimmung gilt fur die Erzeugnisse und Wirtschafts-\nzweige, für die nach dieser Akte vorübergehende abwei-\n25   V  H. im Jahr 1990,\nchende Maßnahmen mit er.tsprechender Geltungsdauer vor-\n5  V.  H. iid Jahr 1991.                                      gesehen sind, bis zum 31. Dezember 1995.\nDer Hundertsatz dieser degressiven Erstattung gilt nicht fur    (2) Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kom-\nden Betrag des Anteils Portugals bei der Finanzierung des       mission in einem Dringlichkeitsverfahren die ihres Erachtens\nAbzugs zugunsten des Vereinigten Königreichs nach Artikel 3     erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die\nAbsatz 3 Buchstaben b, c und d des Beschlusses des Rates        Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest.\nvom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der\nIm Falle erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten ent-\nGemeinschaften\nscheidet die Kommission auf ausdrücklichen Antrag des\nArtikel 375                        betreffenden Mitgiiedstaats binnen fCJnf Arbeitstager nach\nEingang des mit Gründen versehenen Antrags Die beschlos-\nDamit die Portugiesische Republik die Erstattung der Vor-    senen Maßnahmen sind sofort anwendbar.\nschüsse, welche die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft\ngewährt haben, nicht mitzutragen hat, erhält sie einen finan-      Im Agrar- und im Fischereisektor gilt unbeschadet des\nziellen Ausgleich für diese Erstattung                          Titels II Kapitel 3 und des Titels III Kapitel 3 folgendes: Wenn\nauf dem Markt eines Mitgliedstaats aufgrund des Warenver-\nk2h~s zv.ischen der Gcrieir,schatt in ihre~ derzeitigen Zu~arn-\nmensetzung und einem neuen Mitgliedstaat oder zwischen\nKapitel 7\nden neuen Mitgliedstaaten erhebliche Störungen auftreten\nSonstige Bestimmungen                      oder aufzutreten drohen, entscheidet die Kommission auf\nA11trag des betreffenden Mitgliedstaats binnen vierundzwan-\nzig Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erach-\nArtikel 376\ntens eriorderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen\nAbweichend von Artikel 60 des EGKS-Vertrags und seinen       Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen den Interessen\nDurchführungsbestimmungen können die portugiesischen            aller Beteiligten und insbesondere den Beförderungsproble-\nStahlunternehmen in den autonomen Regionen Azoren und           men Rechnung\nMadeira bis zum 31. Dezember 1992 einen Preis cif Bestim-\n(3) Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von\nmungshafen anwenden, der einem im festländischen Gebiet\nden Vorschriften des EWG-Vertrags, des EGKS-Vertrags und\nder Portugiesischen Republik geltenden Paritätspreis ent-\ndieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbedingt\nspricht.\nerforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu errei-\nArtikel 377                        chen. Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die\ndas Funktionieren des Gemeinsamen Marktes am wenigsten\nDie Portugiesische Republik kann bezüglich der Abgaben für   stören.\nin den autonomen Regionen Azoren und Madeira hergestellte\nTabakwaren bis zum 31. Dezember 1992 von Artikel 95 des             (4) Das Großherzogtum Luxemburg kann bei erheblichen\nEWG-Vertrags abweichen, und zwar unter den in Anhang            und voraussichtlich anhaltenden Schwierigkeiten auf seinem\nXXXII festgelegten Bedingungen für die Anwendung der Richt-     Arbeitsmarkt beantragen, nach dem Verfahren des Absatzes 2\nlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972.               Unterabsätze 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 3\nermächtigt zu werden, vorübergehend bis zum 31. Dezember\n1995 Schutzmaßnahmen im Rahmen der innerstaatlichen\nßestimmungen über den -Arbeitsplatzwechsel gegenüber\nTitel IV                          Arbeitnehmern anzuwenden, die Angehörige eines neuen Mit-\ngliedstaats sind und denen nach dem Zeitpunkt der genannten\nSonstige Bestimmungen                       Ermächtigung der Zuzug in das Großherzogtum zur Ausübung\neiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gestattet\nArtikel 378                        wurde.\n(1) Die in der Liste des Anhangs XXXII aufgeführten Rechts-                            Artikel 380\nakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe             (1) Stellt die Kommission bis zum Ablauf der Geltungsdauer\ndieses Anhangs.                                                der Übergangsmaßnahmen, die nach dieser Akte von Fall zu\n(2) Auf hinreichend begründeten Antrag des Königreichs       Fall festgelegt worden sind, auf Antrag eines Mitgliedstaats\nSpanien und der Portugiesischen Republik kann der Rat ein-     oder eines anderen Betroffenen und gemäß den nach dem\nstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1986    Beitritt vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nMaßnahmen ergreifen, die zweitweilige Abweichungen von          Kommission festzulegenden Verfahren Dumping-Praktiken\nden Rechtsakten der Organe der Gemeinschaften beinhalten,      zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nwelche zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Zeitpunkt der        setzung und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den\nUnterzeichnung dieser Akte erlassen worden sind.                neuen Mitgliedstaaten fest, so richtet sie Empfehlungen an\nden oder die Urheber, um diese Praktiken abzustellen.\nArtikel 379                            Werden die Dumping-Praktiken trotzdem fortgesetzt, so\nermächtigt die Kommission den geschädigten Mitgliedstaat\n( 1) Bis zum 31. Dezember 1992 kann ein neuer Mitgliedstaat\noder die geschädigten Mitgliedstaaten, Schutzmaßnahmen zu\nbei Schwierigkeiten, welche einen Wirtschaftszweig erheblich\ntreffen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.\nund voraussichtlich anhaltend treffen oder welche die wirt-\nschaftliche Lage eines bestimmten Gebiets beträchtlich ver-        (2) Zur Anwendung dieses Artikels auf die in Anhang II des\nschlechtern können, die Genehmigung zur Anwendung von           EWG-Vertrags aufgeführten Waren prüft die Kommission alle\nSchutzmaßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszu-           Ursachen, insbesondere die Höhe der Preise, zu denen die\ngleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirt-     Einfuhren anderer Herkunft auf den betreffenden Markt ge-\nschatt des C' ?rneinsamen Marktes anzupassen.                   tätigt werden; sie berücksicht,qt dahe1 die Bestimmunqen df!S","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1 985                                1345\nEWG-Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere Arti-             (5) Bei der Entscheidung der am 1. Januar 1986 anhängigen\nkel 39.                                                           Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem\nZeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof bei Vollsitzun-\n(3) Die vor dem Beitritt aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.\ngen und die Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor\n2176/84 und der Entscheidung Nr. 2177 /84/EGKS gegenüber\ndem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am 31. DPzember\nden neuen Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen sowie die\n1985 geltende Verfahrensordnung an.\nvor dem Beitritt aufgrund der Antidumpingvorschriften der\nneuen Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft in ihrer\nderzeitigen Zusammensetzung erlassenen Maßnahmen blei-                                      Artikel 385\nben vorläufig in Kraft; sie werden von der Kommission über-          Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch\nprüft, die über ihre Änderung oder Aufhebung beschließt. Die      die Ernennung von zwei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die\nÄnderung oder Aufhebung wird je nach Fall von der Kommis-         Amtszeit dieser Mitglieder endet am 17. Oktober 1987.\nsion oder von den betreffenden einzelstaatlichen Stellen\ndurchgeführt. Die vor dem Beitritt in Spanien, in Portugal oder\nin der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung                                     Artikel 386\neingeleiteten Vertahren werden gemäß Absatz 1 fortgesetzt.           Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach\ndem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitglie-\ndern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirt-\nschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten\nFünfter Teil                           vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen\nZeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt\nBestimmungen                              befindlichen Mitglieder.\nüber die Durchführung dieser Akte\nArtikel 387\nTitel 1                               Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch\nEinsetzung der Organe\ndie Ernennung weiterer Mitglieder ergänzt. Die Amtszeit dieser\nMitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum\nArtikel 381                          Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.\nDie Versammlung tritt binnen eines Monats nach dem Bei-\ntritt zusammen. Sie nimmt die infolge des Beitritts erforderli-                             Artikel 388\nchen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.\nDer Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittel-\nbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünf weiteren\nArtikel 382                          Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur\nDer Rat nimmt die infolge des Beitritts ertorderlichen An-    gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts\npassungen seiner Geschäftsordnung vor.                           im Amt befindlichen Mitglieder.\nArtikel 383                                                     Artikel 389\n(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt            Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt\nerweitert, indem drei weitere Mitglieder und aus den Mitglie-    durch die Ernennung der Mitglieder ergänzt, welche die neuen\ndern der erweiterten Kommission ein sechster Vizepräsident       Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet\nernannt werden. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder        zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Bei-\nendet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des    tritts im Amt befindlichen Mitglieder.\nBeitritts im Amt befindlichen Mitglieder.\nDie Amtszeit des neu ernannten sechsten Vizepräsidenten                                  Artikel 390\nendet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der fünf anderen Vize-      Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der\npräsidenten.                                                      Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die ursprüng-\n(2) Der Rat prüft erstmals bis zum 31. Dezember 1986, ob      lichen Verträge eingesetzten Ausschüsse werden so bald wie\nArtikel 14 Absatz 4 des Vertrags zur Einsetzung eines gemein-    möglich nach dem Beitritt vorgenommen.\nsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Euro-\npäischen Gemeinschaften zur Anwendung gebracht werden                                        Artikel 391\nsollte.\n(1) Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in Anhang XXXIII\n(3) Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts erforder-  aufgeführten Ausschüsse endet zur gleichen Zeit wie die\nlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung vor.                    Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen\nMitglieder.\nArtikel 384                             (2) Die in Anhang XXXIV aufgeführten Ausschüsse werden mit\n(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch  dem Beitritt vollständig neu besetzt.\ndie Ernennung von zwei Richtern ergänzt.\n(2) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter\nendet am 6. Oktober 1988. Dieser Richter wird durch das Los\nTitel II\nbestimmt. Die Amtszeit des anderen Richters endet am\n6. Oktober 1991 .                                                     Anwendbarkeit der Rechtsakte der Organe\n(3) Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein sechster General-\nanwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am 6. Oktober 1988.                                    Artikel 392\n(4) Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts erforder-    Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels\nlichen Anpassungen seiner Verfahrensordnung vor. Die ange-        189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Ver-\npaßte Veriahrensordnung bedart der einstimmigen Genehmi-          trags sowie die Empfehlungen und Entscheidungen im Sinne\ngung des Rates.                                                   des Artikels 14 des EGKS-Vertrags gelten vom Zeitpunkt des\n4","1346                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBeitritts an als an die neuen M1tgl1edstaaten gerichtet und        Sie werden im Amtsblatt der Europ31schen Genirc,nschatter,\ndiesen notifiziert, soweit diese Richtlinien, Empfehlungen und     verotfentlicht, soweit die Wortlaute in den rJ•-:rz.,It1rjt.:n Spra-\nEntscheidungen allen derzeitigen Mitgliedstaaten notifiziert       c~en dort verbttentlicht worden sind\nwurder.\nArtikel 393                                                     Artikel 398\nDie Anwendung der in der Liste des Anhangs XXXV aufge-             Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenrjen Vereinbarun-\nfuhrten Rechtsakte wird in jedE:m der neuen Mitgliedstaaten        gen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die aulgrund\nbis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunkten aufge-         des Beitritts in den Anwendungsbere;ch des Artikels 65 des\nEGKS-Vertrags fallen, sind der Kommission binnen drei Mona-\nschoben\nten nach dem Beitritt zu not1fiz1eren. Nur die notit1z1erten Ver-\nArtikel 394                           einbarungen und Bescl-ilusse bl€:1ben bis zur Entscheidung dPr\nKommission vorläufig wirkse1m\n( 1) Bis zum 1. Marz 1986 wird aufgeschoben\nal die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Erzeu-                                    Artikel 399\ngung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnis-\nsen und für den Hand81 mit bestimmten, unter eine Son::Jer-     Die nEuen Mi!gliedst,3aten teilen der Kommission nach Ari1-\nrE:gelung 1allenden landwirtschaftlichen Verarbeitungs-      kel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Monaten nach dem Bei-\nerzeugnissen auf die neuen Mitgliedstaaten;                  tritt die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit. o,e 1n 01r;sen\nStaaten den Gesundheitsschutz der Bevolkerurig und d0r\nb) die Anwendung der durch diese Akte vorgenommener,               Arbeitskrafte gegen die Gefahren ion1s;erend0r Strc1hlunrv,n\nÄnderungen dieser Regelung, einschließlich der sich aus      sicherstellen sollen.\nArtikel 396 ergebenden Änderungen, auf die Gemeinschaft\nin ihrer derze1tig2n Zusammensetzung\n(2) Absatz 1 gilt nicht für diejenigen Anpassungen von\nRechtsakten der Gemeinschaftsorgane auf dem Gebiet der                                         Titel III\ngemeinsamen Agrarpolitik, die nach Artikel 396 erfolgen, um\ndie Stimmenzahl festzulegen, die vom Beitritt an für die quaL-                        Schlußbesti mmungen\nfizierte Mehrheit im Verfahren der Verwaltungsausschüsse\noder ähnlicher Ausschüsse des Agrarsektors erforderlich ist.\nArtikel 400\n(3) Bis zum 28. Februar 1986 ist die vor dem Beitritt ange-\nDie Anhänge Ibis XXXVI und die Protokolle Nr. 1 bis 25, die\nwandte Regelung im Handel zwischen einem neuen Mitglied-\ndieser Akte beigefügt sind, sind Bestandteil der Akte.\nstaat einerseits und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung, dem anderen neuen Mitgliedstaat oder\ndritten Ländern andererseits anwendbar.                                                      Artikel 401\nDie Regierung der Französischen Republik übermittelt den\nArtikel 395                          Regierungen des Königreichs Spanien und der Portugiesi-\nschen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags\nSofern in der Liste des Anhangs XXXVI oder in anderen\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nBestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen ist, set-\nund Stahl und der Verträge, durch die er geändert wurde\nzen die neuen Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen\nin Kraft, um den Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des\nArtikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 des EAG-                                  Artikel 402\nVertrags sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im                 Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den\nSinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt an           Regierungen des Königreichs Spanien und der Portugiesi-\nnachzukommen.                                                      schen Republik je eine beglaubigte Abschrift des Vertrags zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des\nArtikel 396\nVertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschatt\n( 1) Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen enthaltenen  und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden.\nAnpassungen der Rechtsakte der Organe der Gemeinschaf-            einschließlich der Verträge über den Beitritt des Königreichs\nten, die von den Organen vor dem Beitritt nach dem in Absatz      Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Groß-\n2 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wurden, um die               britannien und Nordirland sowie der Republik Griechenland zur\nRechtsakte mit den Bestimmungen dieser Akte, insbesondere         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen\nihres Vierten Teiles, in Einklang zu bringen, treten mit dem Bei- Atomgemeinschaft, in dänischer, deutscher, englischer, fran-\ntritt in Kraft.                                                   zösischer, griechischer, irischer, italienischer und nieder-\nländischer Sprache.\n(2) Der Rat oder die Kommission, je nachdem, welches\nOrgan die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat, legt zu             Die in spanischer und portugiesischer Sprache abgefaßten\ndiesem Zweck die eriorderlichen Wortlaute fest; der Rat           Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefugt. Diese\nbeschließt dabei mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der    Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wort-\nKommission                                                        laute der in Absatz 1 genannten Verträge in den derzeitigen\nSprachen.\nArtikel 397\nArtikel 403\nDie vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der\nGemeinschaften in den vom Rat oder von der Kommission in              Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des Generalsekre-\nspanischer und portugiesischer Sprache abgefaßten Wortlau-         tariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinter-\nten sind vom Beitritt an unter den gleichen Bedingungen wie        legten internationalen Übereinkünfte wird den Regierungen\ndie Wori\\aute in den sieben derzeitigen Sprachen verbindlich       der neuen Mitgliedstaaten vom Generalsekretär übermittelt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1347\nAnhang 1\nListe zu Artikel 26 der Beitrittsakte\n1. Zollrecht\n1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünf~mdvierzig\" durch „vierundfünf-\nzig\" ersetzt.\na) Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968\n(ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1}\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 1318/71 des Rates vom 21. Juni 1971\n(ABI. Nr. L 139 vom 25. 6. 1971, S. 6)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 14 Absatz 2.\nb) Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979\n(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S. 1)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1981, S. 28)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6)\nArtikel 57 Absati 2.\nc) Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des Rates vom 28. Mai 1980\n(ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3193/80 des Rates vom 8. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 333 vom 11. 12. 1980, S. 1)\nArtikel 19 Absatz 2.","1348                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nd) Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982\n(ABI. Nr. L 76 vom 20. 3. 1982, S. 1)\nArtikel 1 2 Absatz 3 Buchstabe a.\ne) Verordnung (EWG)\" Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)\nArtikel 143 Absatz 2.\nf)  Verordnung (EWG) Nr. 3/84 des Rates vom 19. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 2 vom 4. 1. 1984, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1568/84 des Rates vom 4. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 151 vom 7. 6. 1984, S. 5)\nArtikel 1 5 Absatz 2.\ng) Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969\n(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr L 73 '✓Or.1 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 72/242/EWG des Rates vom 27. Juni 1972\n(ABI. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, S. 16)\n- Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/89/EWG des Rates vom 7. Februar 1983\n(ABI. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 1)\n- Richtlinie 83/307 /EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 162 vom 22. 6. 1983, S. 20)\nberichtigt im ABI. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 22\n- Richtlinie 84/444/EWG der Kommission vom 26. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 28)\nArtikel 28 Absatz 2.\nh) Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976\n(ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)\nArtikel 22 Absatz 2.\ni)  Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 19)\ngeändert du1 eh:\n- Richtlinie 81/465/EWG des Rates vom 24. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 34)\n- Richtlinie 81 /853/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11 . 1 981 , S. 1 )\nArtikel 26 Absatz 2.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1062/69 der Kommission vom 6. Juni 1969\n(ABI. Nr. L 141 vom 12.6.1969, S. 31)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S 17)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1349\nIm Anhang erhält die Bescheinigung folgende Fassung:\n,,CERTIFICAT /BESCHEINIGUNG/ CERTIFICATO / CERTIFICAAT / CERTIFICATE / CERTIFIKAT / mnonOIHTIKO /\nCERTIFICADO\nNO / Nr. / N. / No / ap......... .\npour les preparations dites •fondues» presentees en emballages immediats d'un contenu net inferieur ou egal           a 1 kilo-\ngramme\nfür „Käsefondue\" genannte Zubereitungen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\nper le preparazioni dette •fondute• presentate in imballaggi immediati di un contenuto netto inferiore o uguale a 1 l<g\nvoor de preparaten „fondues\" genaamd, in onmiddelli1ke verpakking, met een netto-inhoud van 1 kg of minder\nfor preparations known as \"cheese fondues\" put up in immediate packings of a net capacity of one kilogram or less\nfor tilberedte produkter betegnet •Oste-fondue• i engangsemballage med et nettoindhold pa mindre end eller lig med 1 kg\nyui  ta napacmoocrµma un6 TitV ovoµacria „TETil)'µEVOl      wpoi\" napooolat_;6µ6va ot ~~ au<JKruaO~ KCIO<lpOÜ    JteplE):oµEvoo\nl\"atrottpou ft 1000 ~ 1 kg\nPara las preparaciones llamadas \"Fondues\" presentadas en envases inmediatos con un contenido neto inferior o igual a\n1 kg\nPara as preparacöes denominadas \"Fondues\" apresentadas em embalagens imediatas com um conteudo liquido inferior\nou igual a 1 kg\nL'autorite competente / Die zuständige Stelle/ l'autorita competente / Oe bevoegde autoriteit / The competent auth-\nority / Vedkommende myndighed / • H apµoföa apxri / La autoridad competente / A autoridade competente\ncertifie que le lot de\nbescheinigt, daß die Sendung von\ncertifica ehe la partita di\nbevestigt dat de partij van\ncertifies that the parcel of\nbekra!fter, at sendingen pa\nmot01to1.Ei ön it wt0otOÄT1\nCertifica que la partida de\nCertifica que o lote de\nkilogrammes de produit faisant l'objet de la facture n° ............ du\nKilogramm, für welche die Rechnung Nr.••.......... vom\nchilogramml di prodotto, oggetto della fattura n ............. del\nkilogramm van het produkt, waarvoor factuur nr...•......... van\nkilograms of product covered by invoice No ••••••.•••.• of\nkilogram af produktet, omhandlet i faktura nr.••.•.•...••. af\nXwoypapµ(J)Y ltpOt~. , u ; p ~ at6 TtµOA6yto ap ............ ti')~\nKilogramos, objeto de la factura n° ..........•. de\nQuilogramas de produto a que se refere a factura n° ............ de\ndelivree par / ausgestellt wurde durch / emessa da / afgegeven door / issued by / udstedt af / t1eöootv       an6 / expedida\npor / emitida por.\npays d'origine /Ursprungsland/ paese d'origine / land van oorsprong / country of origin / oprindelsesland / xoopa tcmayroyiic; /\npais de origen / pais de origem:\npays de destination / Bestimmungsland / paese destinatario / land van bestemming / country of destination / bestemmel-\nsesland / xropa npooploµoo / pais de destino:\nrepond aux caracteristiques suivantes:\nfolgende Merkmale aufweist:\nrisponde alle seguenti caratteristiche:\nde volgende kenmerken vertoont:\nhas the following characteristics:\nsvarer til folgende karakteristika:\nClvtrutOKpivttru ota «X6AOOÖa ):<lp(llCT1tplOTIKO:\nresponde a las caracteristicas singuientes:\nsatisfaz as caracteristicas seguintes:","1350                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nCe produit a une teneur en poids en matieres grasses provenant du lait egale ou superieure a 12 % et inferieure a 18 %.\nDieses Erzeugnis hat einen Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen.\nTale prodotto ha un tenore in peso di materie grasse provenienti dal latte uguale o superiore a 12 % e inferiore a 18 %.\nDit produkt heeft een gehalte aan van melk afkomstige vetstoffen gelijk aan of hoger dan 1 2 %, doch lager dan 18 %.\nThis product has a milkfat content equal to or exceeding 12 % and less than 18 % by weight.\n0ette produkt har et vcBgtindhold af m«Blkefedt pa mindst 12 og hf>jst 18 procent.\nTo   1tpo'i6v mno m:ptE:XEl Kata.ßapo.; Amaptc; oucriEc; 7tpo€pXOµEvEc; a.1to t6 y6Aa. io~ ~ <IV(l)tEp~ tou 1 2 % Kai KatWtEpEc; tou 1 8 % .\nEste producto tiene un contenido en peso de materias grasas procedente de la leche igual o superior al 12 % e inferior al\n18%.\nEste produto tem um teor, em peso, de materias gordas provenientes do leite igual ou superior a 12 % e inferior a 18 %.\nII a ete obtenu ä partir de fromages fondus dans la fabrication desquels ne sont entres d'autres fromages que l'emmental\nou le gruyere.\nEs ist hergestellt aus Schmelzkäse, zu dessen Erzeugung keine anderen Käsesorten als Emmentaler oder Greyerzer ver-\nwendet wurden.\nE stato ottenuto con formaggi fusi per la cui fabbricazione sono stati utilizzati soiamente Emmental o Gruviera.\nHet werd verkregen uit gesmolten kaas, waarin bij de fabricatie ervan geen andere kaassoorten den Emmental of Gruyere\nwerden verwerkt.\nlt is prepared with processed cheeses made exclusively from Emmental or Gruyere cheese.\nFremstillet af ~melteost, ved hvis fabrikation der ikke er anvendt andre ostesorter end Emmentaler eller Gruyere.\nnapa01croa.O'tT)KE µt Ba.crri tET11Y\\-ltvouc; rupouc; o-tfiv napa<TKan; tci.>v 6noi(l)V ötv Xf)T)crtµonon;mi,cav wJ..a ruoui napa. µ6vo\nEmmental Kai     r pa.ßttpa.\nHa sido obtenido a partir de quesos fundidos en cuya fabricaci6n se han utilizado solamente Emmental o gruyere,\nFoi obtido a partir de queijos fundidos em cujo fabrico so entram os queijos Emmental ou Gruyere.\navec adjonction de vin blanc, d'eau-de-vie de cerises (kirsch), de fecule et d'epices.\nmit Zusätzen von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen.\ncon l'aggiunta di vino bianco, acquavite di eilige (kirsch), fecola e spezie.\nmet toevoeging van witte wijn, brandewijn van kersen (kirsch), zetmeel en specerijen.\nwith added white wine, kirsch, starch and spices.\nmed tilsetning af hvidvin, kirsebcBrbramdevin (kirsch), stivelse og krydderier.\nµt npocrfüJKTJ AEUKOO- o·ivou, cin0o-tayµmoc; KEpa01wv, oµuAoo Kai µna:xapucwv.\ncon la adici6n de vino blanco, aguardiente de cerezas (Kirsch), fecula y especias.\ncom adi<;äo de vinho branco, aguardente de cerejas (Kirsch), fecula e esceciarias.\nLes fromages Emmental ou Gruyere utilises            a sa fabrication ont ete fabriques dans le pays exportateur.\nDie zu seiner Herstellung verwendeten Käsesorten Emmentaler oder Greyerzer sind im Ausfuhrland erzeugt worden.\n1 formaggi Emmental o Gruviera utilizzati per la sua fabbricazione sono stati fabbricati nel paese esportatore.\nDe voor de bereiding ervan verwerkte Emmentaler of Gruyere kaassoorten werden in het uitvoerland bereid.\nThe Emmental and Gruyere cheeses used in its manufacture were made in the exporting country.\nOe ved fabrikationen anvendte Emmentaler eller Gruyere-oste er fremstillet i eksportlandet.\nTci tuplci Emmental 1f rpaßttpa 7t00 XPllcrtµ07tOlTjmJKUV Katci tTJV JtapaolCE\\>T) xapcixmisav OtT)V ~ayoooa xropa.\nLos quesos Emmental o Gruyere utilizados en su fabricaci6n han sido potenidos en el pais exportador.\nOs queijos Emmental ou Gruyere Emmental o•J Gruyere utilizados no seu fabrico foram produzidos no pais exportador.\nlieu et date d'emission:\nAusstellungsort und -datum:\nLuogo e data d'emissione:\nPlaats en datum van afgifte:\nPlace and date of issue:\nSted og dato for udstedelsen:\nTom><; mi llµq>OµT)Vla EKOooEwc;:\nlugar y fecha de expedici6n:\nlocal e data de emissäo:\nCachet de l'organisme emetteur:                                                              Signature(s):/Unterschrift(en):\nStempel der ausstellenden Stelle:                                                            Firma(e):/Handtekening(en):\nTimbro dell'organismo emittente:                                                              Signature(s) :/Underskrift (er):\nStempel van het met de afgifte belaste bureau:                                               Y rioyaqnl(e<;):/Firma (s):\nStamp of issuing body:                                                                       Assinatura(s):\nDen udstedende myndigheds stempel:\n1:{ppaytoo tou EKÖloovtoc; 6pyaVlcrµoü:\nSello del organismo expedidor:\nCarimbo do organismo emissor:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                          1351\n3. Verordnung (EWG) Nr. 2552/69 der Kommission vom 17. Dezember 1969\n(ABI. Nr. L 320 vom 20. 12. 1969, S. 19)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Verordnung (EWG) Nr. 768/73 der Kommission vom 26. Februar 1973\n(ABI. Nr. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 25)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Anhang I erhält das Echtheitszeugnis folgende Fassung:\n„BILAG .   1 - ANHANG.    1 - ANNEX t- ÄNNEXE 1 - ALLEGATO 1 - BULAGE 1 - IlAPAPTHMA 1 - ANEXO 1 - ANEXO 1\nJEgtheds certifikaVEchtheitszeugnis/Certificate of authenticity/Certificat d'authenticite/Certificato di autenticitä/\nCertificaat van echtheidffiunöournx6 'YV'lOlOt'lft~Certificado de autenticidad/Certificado de autenticidade\nNr./No/N°/NJo:p. - - -\n., ..\n',',\nBOURBON WHISKEY\nAfsender (navn og adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __                           Forsendelsesmäde, skib/fly _ _ _ _ _ _ _ _ _ __\nAbsender (Name und Adresse) _ _ _ _ _ _ _ __                            Verschifft durch M/S - versandt durch Flugzeug ___ _\nConsignor (name and address) _ _ _ _ _ _ _ __                           Shipped by S/S - by air - - - - - - - - - -\nExp(Ktiteur (nom et adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __                         Expedie par bateau - par avion - - - - - - , . . - - - -\nSpeditore (cognome e indirizzo) _ _ _ _ _ _ _ __                        Spedito per nave - con aeroplano _ _ _ _ _ _ __\nAtzender (naam en adres) _ _ _ _ _ _ _ _ _ __                           Verscheept per schip - verzonden per vliegtuig _ __\n.AnootoAicxt; ('Qvoµa xa( ÖleOOUV<JTl) - - - - - - -                    , A1tootOÄ'l «q.101tAO~ - cupo,ropt><G>c; - - - - - - -\nRemitente (no(nbre y direcclon) _ _ _ _ _ _ _ __                        Remitido por barco - por avion __________\nExpedidor (nome e onde1'8QO) _ _ _ _ _ _ _ __                           Expedido por barco - por a v i ä o · · - - - - - - - - -\nModtager (navn og adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __                           Destinatario (cognome e indirizzo) _ _ _ _ _ _ __\nEmpfänger (Name und Adresse) _ _ _ _ _ _ _ __                           Ontbieder (naam en adres) - - - - - - - - - - -\nConsignee (name and address) _ _ _ _ _ _ _ __                           Il«pal'lmflc; ('Ovoµa xcxi ÖicvÖuV<JTl) _ _ _ _ _ __\nDestinatalre (nom et adresse) _ _ _ _ _ _ _ _ __                        Oestinatario (nombre y direcci0n) _ _ _ _ _ _ _ __\nDestinatario (nome e ender~) _ _ _ _ _ _ _ __\nAntal/Anzahl/Quantity/ VmgVGewicht/Weight\nNombre/Quantitä        Poids/Peso/Gewicht/\nAntal kolli        Mmrker og numre         Antal/upl't~               Bcx~so/\nAnzahl der Packstücke Zeichen u. Nummern cantidade/Quantidade                       Peso            Kvantum      Bemmrkninger\nNumber of Packages          Serial numbers                                                         Menge        Bemerkungen\nNombre de colis              and marks       \"\" Fade      Aasker        brutto          netto    Quantity      Observations\nNumero dei colli        Marques num~ros       Fasser    Raschen        brutto          netto    Quantit~      Obse,vations\nAantal colli           Marche e numeri      Casks      Bottles        gross           net     QuantitA       Osservazioni\nI Ap. K6.U.Wv        Merken en Nummers        FOts     Bouteilles       brut           net   Hoeveelheid     Opmerkingen\nNumero de bultos         ET1µt:üx xm apl6µo\\    Fusti     Bottiglie      lardo          netto   IIOOO'tT)'tCX  Ilupcm'lpftocu;\nQuantidade            Marcas y nümeros      Fusten     Aessen         bruto          netto    Cantidad     Observaclones\nde volumes            Marcas e nümeros     B«pclu..>v  ~V             JlUC'tÖ      xaoop6   Quantldade      ~\nBarriles   Botellas       bruto          neto\nCascos     Carrafas       bruto        liq.uldo","1352                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nThe Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms bekrcl!fter, at forann«l!vnte Bourbon-whisky med en styrke pa h0jst 160° proof\n(80' Gay-Lussac) er fremstillet i USA i en arbejdsgang udelukkende ved destillering af gcl!ret urt af en kornblanding\nindeholdende mindst 51 % majs, og at den er lagret i mindst 2 ar i nye, indvendigt forkullede egetrcl!sfade.\nDas Bureau of Alcohol, Tobacco und Firearms bestätigt, daß der obengenannte Bourbon-Whiskey in den USA unmittelbar\nmit einer Stärke von höchstens 160° proof (80° Gay-Lussac) durch Destillation aus vergorener Getreidemaische mit einem\nAnteil an Mais von mindestens 51 Gewichtshundertteilen hergestellt wurde und daß er mindestens 2 Jahre in neuen, innen\nangekohlten Eichenfässern gelagert hat.\nThe Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifies that the above Bourbon whiskey was destilled in the United States\nat not exceeding 160·' proof (80° Gay-Lussac) from a fermented mash of grain of which not less than 51 % was corn grain\n(maize) and aged for not less than two years in charred new oak containers.\nLe Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifie que le whisky Bourbon decrit ci-dessus a ete obtenu aux Etats-Unis\ndirectement a 160~ proof (80° Gay-Lussac) au maximum, exclusivement par destillation de moüts fermentes d'un melange\nde cereales contenant au moins 51 % de grains de mai\"s et qu'il a vieilli pendant au moins deux ans en füts de chene neufs\nsuperficiellement carbonises.\nII Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms, certifica ehe il whiskey Bourbon sopra descritto e stato ottenuto negli USA diret-\ntamente a non piü di 150c proof (80\" Gay-Lussac) esclusivamente per disti!lazione di mosti fermentati di una miscela di cere-\nali contenente almeno 51 % di granturco e ehe stato invecchiato per almeno due anni in fusti nuovi di quercia carbonizzati\nsuperficialmente.\nHet Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms verklaart dat de hierboven omschreven Bourbon whiskey met een sterkte van\nniet meer dan 160° proof (80° Gay-Lussac) in de Verenigde Staten van Noord-Amerika in een produktiegang is verkregen\nuitsluitend door distillatie van gegist beslag van gemengde granen bestaande uit ten minste 51 gewichtspercenten (%) ma\"is\nen dat deze whiskey gedurende ten minste twee jaar is gelagerd in nieuwe, aan de binnenzijde verkoolde, eikehouten vaten.\nTo Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms mmonotEi 6tt to outoKU Bourbon 7tOU 7tf:prypci(l)Etm (lV(L)ttpoo 7t<JPllX81i cmc; H. n.\nA. Kat'Eu8Eiav OE 160° proof (80° Gay-Lussac) Kata µtytcrto 6pto anoKAEtOTtKa an6 an6otal;11 YA.EUK<i>v ~uµw8tvtrov rut6 µiyµa\nöTJµTJtptaK<i>v nou 7tf:Pl€XEl tooAitxtmov 51 % c:rn6~ apaßocritou Kat E;(Et ropiµaoEt Eni Mo EtTJ touAitxtmov µtoa OE mtvoupyta\nßapü.ta öputvu, ta onoia tl;rotq>tK<i>c; txouv Enav8paKw8Ei.\nEI Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifica que el whisky Bourbon descrito anteriormente ha sido obtenido en USA\ndirectamente a 160° proof (80° Gay-Lussac) como mäximo, exclusivamente por destilaci6n de mostos fermentados de una\nmezcia de cereales que contienen como minimo 51 % de maiz y que ha envejecido al menos durante dos anos em barriles\nde roble nuevos, superftcialmente carbonizados.\n0 Bureau of Alcohol, Tobacco and Firearms certifica que o whisky Bourbon acima descrito foi obtido nos U.S.A., directa-\nmente a 160° proof (80° Gay-Lussac), no mäximo, exclusivamente por destilacäo de mostos fermentados de uma mistura\nde cereals que contem, no minimo, 51 % de milho e que toi envelhecido pelo menos durante dois anos em cascos de\ncarvalho, novos e superftcialmente carbonizados.\nSted og dato for udstedelsen\nOrt und Datum der Ausstellung\nPlace and date of issue\nlieu et date d'emission\nluogo e data di emissione\nPlaats en datum van afgifte\nT6mx; Kai 11µq,oµ11via EKoocrro>c;\nLugar y fecha de expedici6n\nLocal e data de emissäo\nUNITED STATES\nDEPARTMENT OF\nTHE TREASURV\nBureau of Alcohol, Tobacco and Firearms\n(Undefskrift af autoriseret embedsmand)                           Departement of the Treasury's stempel\n{Unterschrift des Zeichnungsbel'echtigten)                        Stempel des Oepartment of the Treasury\n(Signature of authorized Bureau Officer)                          Seal of the Oepartment of the Treasury\n(Signature du fonctionnaire habilite)                             Seeau du Oepartment of the Treasury\n(Firma del funzionario abilitato)                                 Timbro del Oepartment of the Treasury\n(Handtekening van de gemachtigde ambtenaar)                       Stempel van het Oepartment of the Treasury\n( \"Yxoypacp11 toü ~OU<nooonw.tvov unaUt\\ou)                       I.q,payioo toü Departrnent of the Treasury\n(Firma del funcionario habilitado)                                Sello del Oepartment of the Treasury\n(Assinatura do funcionario competente)                            Carimbo do Department of the Treasury\n4. Verordnung (EWG) Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974\n(ABI. Nr. L 344 vom 23. 12. 1974, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nberichtigt in ABI. Nr. L 346 vom 2. 12. 1981, S. 24","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1985                                    1353\nFolgendes wird hinzugefügt:\n- in Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2: ,,EXPEDIDO A POSTERIORI\" und „EMITIDO A POSTERIORI\";\n- in Artikel 30 Absatz 1: .,DUPUCADO\" und „SEGUNDA VIA\";\n- in Artikel 36 Absatz 2: .,Procedimiento simplificado\" und „Procedimento simplificado\".\n5. Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 der Kommission vom 17. April 1975\n(ABI. Nr. L 111 vom 30. 4. 1975, S. 19)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3277 /75 der Kommission vom 15. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 325 vom 17.12.1975, S. 16)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1379/76 der Kommission vom 1€. Juni 1976\n(ABI. Nr. L 156 vom 17. 6. 1976, S. 13)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1216/77 der Kommission vom 7. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 140 vom 8. 6. 1977, S. 16)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3391 /83 der Kommission vom 28. November 1983\n(ABI. Nr. L 336 vom 1. 12. 1983, S. 55)\nIn Anhang I wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXO 1\n1. Exportador\n2. Numero\n4. Destinatario:\n5. CERTIFICADO DE DENOMINACION DE ORIGEN\n6. Medio de transporte:\n7. VINO DE OPORTO\n8. Lugar de descarga:\n9. Marcas y nümeros, nümero y naturaleza de los bultos\n10. Peso bruto\n11. Litros\n12. Litros (en letra)\n13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)\n14. Visado de la aduana:\n15. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada del Duero y se considera\nsegun las leyes portuguesas autentico vino de Oporto.\nEst vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel\nAduanero Comun de la Comunidad Econ6mica Europea.\n16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador.\"\nIn Anhang II wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXO II\n1. Exportador\n2. Numero\n4. Destinatario:\n5. CERTIFICADO OE DENOMINACION DE ORIGEN\n6. Medio de transporte:\n7. VINO DE MADEIRA\n8. Lugar de descarga:\n9. Marcas y nümeros, numero y naturaleza de los bultos\n1 0. Peso bruto\n11. Litros\n12. Litros (en letra)\n13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)","1354                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n14. Visado de la aduana\n15. Se certifica que et vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada de Madeira y se considera\nsegün las teyes portuguesas autentico VINO DE MADEIRA.\nEste vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel\nAduanero Comun de la Comunidad Econ6mica Europea.\n16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador.\"\nIn Anhang III wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXO 111\n1. Exportador\n2. Numero\n4. Destinatario\n5. CERTIFICADO DE DENOMINACÄO DE ORIGEM\n6. Meio de transporte\n7. VINHO DE XERES\n8. Lugar de descarga\n9. Marcas e numeros, quantid2.de de tipo das vasilh~.s\n10. Peso bruto\n11. Litros\n12. Litros (por extenso)\n13. Visto do organismo emissor (ver tradu<;äo no n° 15)\n14. Visto de alfändega\ne\n15. Certifica-se que o vinho descrito neste certificado foi produzido na regiäo do Jerez (Xeres) e considerado, nos termos\nda lei espanhola, como tendo direito ä denominacäo de orgigem „JEREZ-XERES-SHERRY\". 0 alcool adicionado de este\nvinho e de origem vinica.\n16. (1) Espaco reservado para outras especifica<;:öes do pais exportador.\"\nIn Anhang IV wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXO IV\n1. Exportador\n2. Numero\n4. Destinatario:\n5. CERTIFICAOO DE DENOMINACION DE ORIGEN\n6. Medio de Transporte:\n7. VINO MOSCATB... OE SETUBAL\n8. lugar de descarga:\n9. Marcas y nümeros, nümero y naturaleza de los bultos\n10. Peso bruto\n11. Litros.\n<.\n12. Litros (en letra)\n13. Visado del organismo expedidor (ver traducci6n en el n° 15)\n14. Visado de la aduana\n15. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regi6n delimitada de Setubal y se considera\nsegün las leyes portuguesas autentico MOSCATa DE SETUBAL\nEste vino responde a la definici6n de vino generoso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel\nAduanero Comün de la Comunidad Econ6mica Europea.\n16. (1) Espacio reservado para otras indicaciones del pais exportador.\"\nIn Anhang V wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXOV\n1. Esportador\n2. Numero\n4. Destinatario - Destinatario","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1355\n5. CERTIFICADO DE DENOMINACION DE ORIGEN\nCERTIFICADO DE DENOMINACÄO DE ORIGEM\n6. Medio de transporte - Meio de transporte\n7. VINOOE TOKAY (ASZU, SZAMORODNI)\nVINHO DE TOKAY (ASZU, SZAMORODNI)\n8. Lugar de descarga\n9. Marcas y numeros, numero y naturaleza de los bultos\nMarcas e numeros, quantidade e tipo das vasilhas\n10. Peso bruto\n11. Litros\n12. Litros (en letra) - Litros (por extenso)\n13. Visado del organismo expedidor (ver traducciön en el n° 14) -\nVisto do organismo emissor (ver traducäo no n° 14)\n14. Se certifica que el vino descrito en este documento se ha producido en la regiön delimitada de Tokay y se considera\nsegun las leyes hungaras autentico vino de Tokay (ASZU, SZAMORODNI). Este vino responde a la definiciön de vino\ngeneroso prevista en la nota complementaria 4 c) del capitulo 22 del Arancel Aduanero Comun de la Comunidad\nEconömica Europea.\nCertifica-se que o vinho descrito neste <.;ertlficado foi produzido na regiäo demarcada do vinho de Tokay e e conside-\nrado, nos termos da lei h.:ingara, como autentico VINHO DE TOKAY (Aszu e Szamorodni). Este vinho corresponde ä defi-\nnicäo de vinho licoroso prevista na nota complementar 4 c) do Capitulo 22 da Pauta Aduaneira Comum da Comunidade\nEcon6mica Europeia.\n15. (1) E_spacio reservado para otras indicaciones del pais exportador.\n(1) Espaco reservado a outras especificaeöes do pais exportador.\"\n6. Verordnung (EWG) Nr. 2945n6 der Kommission vom 26. November 1976\n(ABI. Nr. L 335 vom 4. 12. 1976, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nFolgendes wird hinzugefügt:\n- in Artikel 3 Asatz 1 Buchstae b Unterabsatz 2:\n..- ,Mercancias admitidas con el beneficio del regimen de devoluci6n en aplicaci6n del apartado 2 del articulo 2 del\nReglamento (CEE) n° 754/76',\n- ,Mercadorias admitidas ao beneficio do regime de retomo por aplicacäo do n° 2 do artigo 2° do Regulamento (CEE)\nn° 754/76';\";\n- in Artiket 7 Absatz 2:\n,.- ,Sin concesi6n de restituciones u otras cantidades a la exportaci6n',\n- ,Sem concessäo de restituieöes ou outros montantes na exportacäo'.\"\n- in Artikel 7 Absatz 3:\n..- ,Restituciones y otras candidades a la exportaci6n reintegradas por ... (cantidad)',\n- ,Restituieöes e outros montantes na exportacäo reembolsados para ... (quantidade)',\"\nund\n..- ,Titulo de pago de restituciones u otras cantidades a la exportaci6n anulado por ... (cantidad)',\n- ,Titulo de pagamento de restituieöes ou outros montantes        a exportacäo anulado para ... (quantidade)'.\";\n- in Artikel 13 Absatz 1:\n.. ,duplicado', ,segunda via'.\"\n· 7. Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 38 vom 9.2.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979\n(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S._ 1)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 383 vom 31.12.1981, S. 28)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6)","1356                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nIm Anhang wird unter Ziffer I Nummer 1 der Muster 1, II und III der Bürgschaftsurkunde die Angabe „das Königreich Spanien\"\nnach „der Republik Griechenland\" und die Angabe „der Portugiesischen Republik\" nach „dem Königreich der Niederlande\"\nhinzugefügt.\n8. Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 1601 /77 der Kommission vom 11. Juli 1977\n(ABI. Nr. L 182 vom 22. 7. 1977, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 526/79 der Kommission vom 20. März 1979\n(ABI. Nr. L 7 4 vom 24. 3. 1979, S. 1 )\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1964/79 der Kommission vom 6. September 1979\n(ABI Nr. L 227 vom 7. 9. 1979, S. 12)\n- Verordnung (EWG) Nr. 137/80 der Kommission vom 9. Januar 1980\n(ABI. Nr. L 18 vom 24.1.1980, S. 13)\n- Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission vom 14. April 1980\n(Aßt Nr. L 97 vom 15. 4. 1980, S. 20)\nberichtigt in ABI. Nr. L 254 vom 27.9.1980, S. 47\n- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 der Kommission vom 23. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 11)\nberichtigt in ABI. Nr. L 243 vom 26. 8. 1981, S. 18\n- Verordnung (EWG) Nr. 2105/81 der Kommission vom 16. Juli 1981\n(ABI. Nr. L 207 vom 27.7.1981, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3220/81 der Kommission vom 11. November 1981\n(ABI. Nr. L 324 vom 12. 12. 1981, S. 9)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1499/82 der Kommission vom 11. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 161 vom 12. 6. 1982, S. 11)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 der Kommission vom 8. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 29)\nberichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 8. 10. 1983, S. 24\nFolgendes wird hinzugefügt:\n- in Artikel 13 a Absatz 4 Unterabsatz 2:\n..- Extracto de1 ejemplar de control: ..........•....•..................•.................•..••....•........................................\n(numero, fecha, aduana y pais de expedici6n)\n- Extracto do exemplar de controlo: ........•............................................................................................\n(numero, data. estäncia aduaneira, pais de emissäo).\";\n- in Artikel 13 a Absatz 5 Unterabsatz 1:\n..- (numero) extractos expedidos - copias adjuntas.\n- (quantidade) extractos emitidos - c6pias Juntas.\";\n- in Artikel 23 Absatz 1 letzter Unterabsatz:\n„VAUDEZ UMITADA; APUCACION ART. 23 AP. 1 PAR. 2 REGL. (CEE) 223/77\nVAUDADE LIMITADA; APUCACÄO 00 SEGUNOO PARÄGRAFO 00 No 1 00 ART0 230 00 REG. (CEE) 223n7\";\n- in Artikel 28 erster Gedankenstrich:\n,,- ,Salida de la Comunidad sometida a restricciones',\n- ,Saida da Comunidade sujeita a restric;öes';\";\n- in Artikel 28 zweiter Gedankenstrich:\n,,- ,Salida de la Comunidad sujeta e pago de derechos',\n- ,Saida da Comunidade sujeita a pagamento de imposieöes';\";\n- in den Artikeln 40 und 50 g:\n.. Aduana/Alfändega\";","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                                                   1357\n- in Artikel 71 Absatz 3:\n..- ,Expedido a posteriori';\n- ,Emitido a posteriori' \";\n- in den Anhängen I und III auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren:\n,,Devolver a:\";\n- In Anhang VI auf der Vorderseite des Originals des Kontrollexemplars T Nr. 5:\n,,Devolver a:\";\n- in Anhang VII:\n„AVISO DE PASO\nAVISO DE PASSAGEM\";\n- in Anhang VIII:\n,,RECIBO\";\n- in Anhang IX Feld 7:\n„ESPANA\nPORTUGAL\".\n9. Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission vom 4. Juli 1977\n(ABI. Nr. L 171 vom 9.7.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2697 /77 der Kommission vom 7. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 314 vom 8. 12. 1977, S. 21}\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3036/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 32)\nIn Artikel 9 wird folgendes hinzugefügt:\n- in Absatz 2:\n.,- DESTINO ESPECIAL.\";\n- in Absatz 3 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich:\n.,- DESTINO ESPECIAL: REGLAMENTO (CEE} N° 1535/77,\n- DESTINO ESPECIAL: REGULAMENTO (CEE} NO 1535/77;\";\n- in Absatz 6:\n..- MERCANCIAS PUESTAS A DISPOSICION           oa CESIONARIO a ...................................................................................  (2),\n- MERCADORIAS POST AS          A DISPOSICÄO 00 CESSIONÄRIO EM   ................................................................................. (2) .\".\n10. Verordnung (EWG) Nr. 2695/77 der Kommission vom 7. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 314 vom 8.12.1977, S. 14)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG} Nr. 2788/78 der Kommission vom 29. November 1978\n(ABI. Nr. L 333 vom 30. 11. 1978, S. 25)\n- Bt,itrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- ·verordnung (EWG} Nr. 3037179 der Kommission vom 21. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 42)\nIn Artikel 4 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:\n..- T 2 - destino especial.\"\n11. Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 607178 der Kommission vom 29. März 1978\n(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1978, S. 17)","1358                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 der Kommission vom 25. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 192 vom 31. 7. 1979, S. 32)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1976/80 der Kommission vom 25. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 192 vom 26.7.1980, S. 23)\n- Vero,·dnung (EWG) Nr. 2966/82 der Kommission vom 5. November 1982\n(ABI. Nr. L 310 vom 6.11.1982, S. 11)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3926/84 der Kommission vom 30. Oktober 1984\n(ABI. Nr. L 287 vom 31. 10. 1984, S. 7)\nIm Exemplar Nr. 3 des Papiers im Anhang wird folgendes hinzugefügt:\n,,Devolver a:\"\n12. Verordnung (EWG) Nr. 3034/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 341 vom 31.12.1979, S. 20)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom ·19_ 12. 1980, S. 16)\nIn Anhang I Nummer 13 wird foigendes hlnzugefügt:\n„Certifico que las uvas resenadas en este certificado son uvas frescas de mesa de la variedad ,Emperador' (Vitis vinifera\nC. V.).\nCertifico que as uvas mencionadas no presente certificado sao uvas de mesa, frescas, da variedade ,Empereur' (Vitis\nvinifera c. v.).\".\n13. Verordnung (EWG) Nr. 3035/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 26)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 1466/80 der Kommission vom 9. Juni 1980\n(ABI. Nr. L 146 vom 12. 6. 1980, S. 15)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3344/80 der Kommission vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 351 vom 24.12.1980, S. 11)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1541/81 der Kommission vom-5. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 151 vom 10.6.1981, S. 7)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3355/81 der Kommission vom 23. November 1981\n(ABI. Nr. L 339 vom 26.11.1981, S. 13)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3187 /82 der Kommission vom 25. November 1982\n(ABI. Nr. L 338 vom 30. 11. 1982, S. 7)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3390/83 der Kommission vom 29. November 1983\n(ABI. Nr. L 336 vom 1. 12. 1983, S. 54)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3454/84 der Kommission vom 5. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 319 vom 8. 12. 1984, S. 5)\nIn Anhang I Nummer 12 wird folgendes hinzugefügt:\n„Certifico que el tabaco reseiiado en este certificado es tabaco ,flue cured' det tipo Virginia - tabaco ,light air cured' del\ntipo Bur1ey (incluidos los hibridos de Burley) - tabaco ,light air cured' del tipo Maryland - tabaco ,fire cured' de acuerdo con\nel apartado 2 del articulo 1 del Aeglamento (CEE) n° 3035/79.\nCertifico que o tabaco mencionada no presente certificado e tabaco ,flue cured' do tipo Virginia-tabaco ,light air cured'\ndo tipo Burtey (incluindo o hibrido de Bur1ey) - tabaco ,light air cured' do tipo Maryland - tabaco ,fire cured' nos termos do\nn° 2 do artigo 10 do Regulamento (CEE) n° 3035/79.\"\n14. Verordnung (EWG) Nr. 3039/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 341 vom 31. 12. 1979, S. 46)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)\n- Verordnung (EWG) Nr. 122/82 der Kommission vom 19. Januar 1982\n(ABI. Nr. l 16 vom 22.1.1982, S. 10)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1359\nIn Anhang I wird folgendes hinzugefügt:\n„ 1. Expedidor\n2. Numero\n5. CERTIFICADO DE QUALIDADE\n6. Porto de embarque\n7. NITRATO 00 CHILE\n8. Navio\n9. Conhecimento\n10. Ern sacos\nMarcas\nNumeros\nQuantidade\nA granel\n11. Quantidade         1) em numeros\n12. Quantidade 1 ) por extenso\n13. VISITO 00 ORGANISMO EMISSOR\nCarimbo                                                                           Assinatura\n(ver a traducäo no no 14)\n14. 0 Servic;:o Nacional de Geologia y Mineria certifica que o carregamento de nitrato descrito anteriormente e constituido\npor:\n- nitrato de södio natural do Chile de um teor em azoto näo superior, em peso, a 16,3 %;\n- nitrato de södio potassico natural do Chile, consistindo numa mistura natural de nitrado de södio e de nitrato de\npotassio (a proporcäo deste ultimo elemento podendo atingir 44 %) de um teor globalem azoto näo superior, em peso,\na 16,3 %, produzido no Chile e obtido por tratamento do mineral de nitrato em solucäo aquosa de lixivia, chamada\n,caliche', seguido de cristalizacäo fraccionada mediante arrefecimento e/ou evaporacäo ao sol.\n1\n)  Em toneladas metricas.\".\n15. Verordnung (EWG) Nr. 37 /80 der Kommission vom 9. Janaur 1980\n(ABI. Nr. L 6 vom 10.1.1980, S. 13)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)\nIn Artikel 2 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n..- ,Organizacion lnternacional del Cafe\n- Certificado R de reexportacion no............ •\n- ,OrganizaCtao lnternacional do Cafe\n- Certificado R de reexportacao n°............ ' \".\n16. Verordnung (EWG) Nr. 1496/80 der Kommission vom 11. Juni 1980\n(ABI. Nr. L 154 vom 21. 6. 1980, S. 16)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3180/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S: 64)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3462/83 der Kommission vom 6. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 345 vom 8.12.1983, S._14)\nIn Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.,280 000 spanische Peseten, 280 CXX) portugiesische Escudos\".\n17. Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 25. März 1983\n(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)\nArtikel 135 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n,.b) in Spanien und in Frankreich bis zum Inkrafttreten einer Regelung für die Handelsbeziehungen zwischen der Gemein-\nschaft und Andorra die Befreiungen, die sich aus den Abkommen vom 13. Juli 1867 bzw. vom 22. und 23. November\n1867 zwischen diesen Ländern und Andorra c.,;geben.\"","1360                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n18. Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1)\nIn Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.. - ,Objeto destinado a personas minusvalidas, en franquicia de derechds de importaci6n (UNESCO)\nAplicacion del parrafo segundo del apartado 2 del articulo 77 del Reglamento (CEE) n° 918/83'\n- ,Objetos destinados a pessoas deficientes com franquia de dureitos de importacäo {UNESCO)\nAplicaväo do segundo paragrafo do n° 2 do artigo 77° do Regulamento (CEE) n° 918/83'.\"\n19. Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 220 vom 11. 8. 1983, S. 20)\nIn Artikel 3 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.. - ,Objecto en franquicia de derechos de importacion (UNESCO) Aplicaciön del apartado 2 del articulo 57 del Reglamento\n(CEE) n° 918/83';\n- ,Objectos com franquia de direitos de importacäo (UNESCO) Aplicacäo do n° 2 do artigo 57° do Regulamento (CEE) n°\n918/83'.\"\n20. Verordnung (EWG) Nr. 1751/84 der Kommission vom 13. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 171 vom 29. 6. 1984, S. 1)\nIn Artikel 17 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n..- Mercancias I.T.,\n- Mercadorias I.T.\"\n21. Verordnung (EWG) Nr. 2151/84 des Rates vom 23. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 197 vom 27. 7. 1984, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 319/85 des Rates vom 6. Februar 1985\n(ABI. Nr. L 34 vom 7.2.1985, S. 32)\nArtikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,.(1) Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfaßt die folgenden Gebiete:\n- das Gebiet des Königreichs Belgien;\n- das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;\n- die deutschen Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, mit Ausnahme\nder Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);                                            ·\n- das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme der Kanarischen Inseln und von Ceuta und Melilla;\n- das Gebiet der Republik Griechenland;\n- das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme der überseeischen Gebiete;\n- das Gebiet Irlands;\n- das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'ltalia sowie des zum\nitalienischen Hoheitsgebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der\nzwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;\n- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;\n- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;\n- das Gebiet der Portugiesischen Republik;\n- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die britischen Kanalinseln und die Insel\nMan.\"\n22. Verordnung (EWG) Nr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 222 vom 20. 8. 1984, S. 1)\nIn Anhang II Nummer 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n.. Dieser Nummer sind je nach Abgangsmitgliedstaat folgende Buchstaben vorangestellt: BE für Belgien, OK für Dänemark,\nDE für Deutschland, ES für Spanien, FA für Frankreich, GA für Griechenland, IE für Irland, IT für Italien, LU für Luxemburg,\nNL für die Niederlande, PT für Portugal und UK für das Vereinig+~ Königreich.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                            1361\n23. Richtlinie 68/312/EWG des Rates vom 30. Juli 1968\n(ABI. Nr. L 194 vom 6. 8. 1968, S. 13)\ngeändert durch:\n.,,. Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIm Anhang wird folgendes hinzugefügt:\n„9. Spanien\nRecintos de las Aduanas publicos y privados        (Ordenanzas de Aduanas, art. 35;\nOrden Ministerial de 29-7-65 y Real Decreto 1192/79 de 4 de\nabril)\n10. Portugal\nDep6sitos reais                                    (Reforma Aduaneira, artigos 116° a 125°)\nDep6sitos de tränsito                              (Reforma Aduaneira, artigos 134° a 139<>)\nDep6sitos de baldeacäo                             (Reforma Aduaneira, artigos 134° a 139°)\nDep6sitos das estaeöes de caminho-de-ferro         (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)\nDepositos das encomendas postais                   (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 1420)\nDepösitos da Casa da Moeda                         (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)\nDep6sitos TIR                                      (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142<>)\nOepösitos aeroportuärios                           (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 e 142°)\nTerminais de carga                                 (Portarias no 344/74, de 31 de Maio e 794/82 de 21 de\nAgosto)\".\n24. Richtlinie 69/74/EWG des Rates vom 4. März 1969\n(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 7)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIm Anhang wird folgendes hinzugefügt:\n„9. Spanien\n- Dep6sitos de comercio                            Articulos 205, 206 a 213 y 247 a 256 de las Ordenanzas de\nAduanas\n- Dep6sitos flotantes de carbon y combustibles\n- Dep6sitos intervenidos bajo control aduanero     Real Decreto 1192/1979 de 4 de abril.\n10. Portugal\n·(            Dep6sitos „alfandegados\"                           (Reforma Aduaneira, artigos 1260 a 1330)\nDep6sitos „afianc;ados\"                            (Reforma Aduaneira, artigos 12&> a 133°)\nDep6sitos do Arsenal da Marinha                    (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 a 1420)\nDep6si~os de Aeronautica Militar                   (Reforma Aduaneira, artigos 14()0 a 1420)\nDep6sitos gerais francos                           (Reforma Aduaneira, artigos 143° a 15QO)\nDep6sitos francos                                  (Reforma Aduaneira, artigo 151 °)\nZonas francas                                      (Reforma Aduaneira, artigo 151°)\".\n25. Richtlinie 69/75/EWG des Rates vom 4. März 1969\n(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1 7)","1362                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIm Anhang wird folgendes hinzugefügt:\n„9. Spanien\n- Zonas francas\n(Real Oecreto-Ley de 11 de junio 1929 y articulos\n225 a 246 de las Ordenanzas de Aduanas)\n- Oepositos francos\n(Real Oecreto-Ley de 11 de junio de 1929 y articu-\nlos 7, 205 y 214 a 224 de las Ordenanzas de Adu-\nanas)\n10. Portugal\n- Zona Franca da Cabo Ruivo (PETROGAL)\n(Oecreto n° 29034 de 1. 10. 1938)\n- Zona Franca de Matosinhos (PETROGAL)\n(Oecreto n° 436/72 de 6. 11. 1972)\n- Zona Franca de Sines\n. (Oecreto-Lei no 333/78 de 14. 11. 1978)\n- Zona Franca na Regiäo Aut6noma da Madeira\n(Oecreto-lei n° 500/80 de 20.10.1980)\n- Zona Franca na llha de Santa Maria na Regiäo\nAut6noma dos Acores\n(Oecreto-lei n° 34/82 de 4. 2. 1982).\"\n26. Richtlinie 76/447/EWG der Kommission vom 4. Mai 1976\n(ABI. Nr. L 121 vom 8·..5. 1976, S. 52)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/765/EWG der Kommission vom 7. September 1978\n' .. ~\n(ABI. Nr. L 257 vom 20. 9. 1978, S. 7)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. _1979, S. 17)\nFolgendes wird hinzugefügt:\n- in Artikel 6 Absatz 2:\n., ,DUPUCAOO',\n,SEGUNOA VIA' \";\n- im Anhang, Bemerkung B.18:\n.,PT für spanische Peseten,\nEP für portugiesische Escudos.\"\n27. Beschluß 80/1186/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 361 vom 31. 12. 1980, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beschluß 81 /559/EWG des Rates vom 13. Juli 1981\n(ABI. Nr. 203 vom 23. 7. 1981, S. 49)\n- Beschluß 81 /880~G des Rates vom 26. Oktober 1981\n(ABt. Nr. l 326 vom 13.11.1981, S. 31)\n- Beschluß 83/370/EWG des Rates vom 25. Juli 1983\n(ABI. Nr. l 204 vom 28. 7. 1983, S. 61)\n- Beschluß 83/544/EWG des Rates vom 4. November 1983\n(ABI. Nr. L 309 vom 10. 11. 1983, S. 29)\n- Beschluß 84/471/EWG des Rates vom 3. Oktober 1984\n(ABI. Nr. l 266 vom 6. 10. 1984, S. 18)\nIn Anhang II wird folgendes hinzugefügt:\n- in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2:\n., ,EXPEDIOO APOSTERIORI',\n,EtJ•TIDO A POSTERIORI' \";","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985  1363\n- in Artikel 19:\n,. ,DUPUCADO',\n,SEGUNDA VIA'\".\n28. Richtlinie 84/318/EWG der Kommission vom 23. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 166 vom 26. 6. 1984, S. 19)\nberichtigt in ABI. Nr. L 218 vom 15. 8. 1984, S. 26\nFolgendes wird hinzugefügt:\n- In Artikel 2 Absatz 1:\n.. - Mercancias PA,\n- Mercadorias A.A.\";\n- in Artikel 2 Absatz 2:\n..- Politica comercial,\n- Politica comercial.\";\n- unter Nummer B 11 der Anmerkungen auf der Rückseite der Bescheinigung INF 1:\n„PT für spanische Pesetas\nEP für portugiesische Escudos.\"\nII. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr\na) Handels- und Vermittlertätigkeiten\nRichtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964\n(ABI. Nr. 56 vom 4. 4. 1964, S. 869/64)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. l 73 vom 27.3.1982, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn der Tabelle am Ende von Artikel 3 wird folgendes hinzugefügt:\n„Für Selbständige               Für Unselbständige\nIn Spanien:          Agente comercial                Representante de Comercio\nComisionista                    Viajante de Comercio\nAgente exclusivista\nAsentador\nIn Portugal:         Agente comercial                Caixeiro viajante\nCorretor                        Caixeiro de praca\nComissario                      Representantes comerciais\".\nVe,:idedor em leilöes\nb) Dienstleistungsunternehmen\n1. Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967\n(ABI. Nr. 10 vom 19.1.1967, S. 140/67)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. l 73 vom 27. 3. 1972, $. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)","1364                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAm Ende von Artikel 2 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:\n„in Spanien:     - agentes de propiedad inmobiliaria\n- administradores de fincas urbanas\n- agencias inmobiliarias y de alquiler\n- promotoras inmobiliarias\n- sociedades y empresas inmobiliarias\n- expertos inmobiliarios;\nin Portugal:     - agencias imobiliärias\n- sociedades imobiliärias\n- administradores de im6veis\n- peritos imobiliarios\n- loteadores\".\n2. Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 1)\nIn Artikel 3 wird folgendes eingefügt:\n- nach den Dänemark betreffenden Angaben:\n„Spanien\nA. Agente de transportes\nAgente de servicios complementarios del transporte ferroviario\nConsignatario de buques\nConsignatario\nAgente de aduanas\nTransitario\n8. Agente de viajes\nC. Depositario\nAlmacenista\nD. Pesador y medidor oficial\nPesador y medidor püblico\"\n- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugal\nA. Transitario\nAgente de navega~o\nCorretor de navios\nB. Agente de viagens\nAgente de transporte aereo\nc.  Oepositario\n0 _ ..\nc) Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen, Versicherungen\n1. Ente Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973\n(ABI. Nr. L 228 V(Jm 16. 8. 1973, S. 3)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976\n(ABI. Nr. L 189 vom 13.7.1976, S. 13)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 84/641 /EWG des Rates vom 10. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 339 vom 27. 12. 1984, S. 21)\na) Dem Artikel 4 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:\n„g) in Spanien\ndie folgenden staatlichen Einrichtungen:\n1. Comisaria del Seguro Obligatorio de Viajeros;\n2. Consorcio de Compensaci6n de Seguros;\n3. Fondo Nacional de Garantia de Riesgos de la Circulaci6n\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1365\nb) Dem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n.,- im Königreich Spanien:\n,sociedad an6nima', ,sociedad mutua', ,sociedad cooperativa';\n- in der Portugiesischen Republik:\n,sociedade an6mia de responsabilidade limitada', ,mütua de seguros\"'.\n2. Richtlinie 77 /92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 14)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDem Artikel 2 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügl:\n- unter Buchstabe a: ..- in Spanien:\n- Agentes libres de seguros\n- Corredores de reaseguro\n- in Portugal:\n- Corretor de seguros\n- Corretor de resseguros\"\n- unter Buchstabe b: ..- in Spanien:\n- Agentes afectos de seguros\n(representantes y no representantes}\n- in Portugal:\n- Agentes de seguros\"\n- unter Buchstabe c: ..- in Spanien:\n- Subagentes de seguros\n- in Portugal:\n- Submediador\".\n3. Erste Richtlinie 771780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDem Artikel 2 Absatz 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- in Spanien: des lnstituto de Credito Oficial, mit Ausnahme seiner Filialen,\n- in Portugal: der Caixas Econ6micas,. die am 1. Januar 1986 bestehen und nicht Aktiengesellschaften sind.\"\n4. Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979\n(ABI. Nr. L 63 vom 13. 3. 1979, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDem Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- im Königreich Spanien:\n,sociedad anönima·, ,sociedad mutua';\n- in der Portugiesischen Republik:\n,sociedade an6nima' \".\n5. Richtlinie 79/279/EWG des Rates vom 5. März 1979\n(ABI. 'Nr. L 66 vom 16. 3. 1979, S. 21)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/148/EWG des Rates vom 3. März 1982\n(ABI. Nr. L 62 vom 5. 3. 1982, S. 22)\nIn Artikel 21 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durct, .,vierundfünfzig\" ersetzt.","1366                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nd) Gesellschaftsrecht\n1. Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968\n(ABI. Nr. L 65 vom 14. 3. 1968, S. 8)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\na) Am Ende von Artikel 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n,,- in Spanien:      la sociedad anönima, la scciedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad :imi-\ntada;\n- in Portugal:      a sociedade anönima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por aevöes, a socie-\ndade por quotas de responsabilidade limitada\".\nb) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:\n,,f) die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr. In das Dokument, das die Bilanz enthält,\nsind die Personalien derjenigen aufzunehmen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen Bestätigungsvermerk\nzu der Bilanz zu erteilen haben. Für die in Artikel 1 genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung des deut-\nschen, d~s belgischen, des französischen, des griechischen, des ita!ienischen, des luxemburgischen oder des por-\ntugiesischen Rechts sowie für geschlossene Aktiengesellschaften des niederländischen Rechts und ,private com-\npanies' des irischen Rechts und ,private companies' des nordirischen Rechts wird die Pflicht zur Anwendung dieser\nBestimmung jedoch bis zum Zeitpunkt der Anwendung einer Richtlinie aufgeschoben, die sowohl Vorschriften über\ndie Koordinierung des Inhalts der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen enthält als auch diejenigen\ndieser Gesellschaften, deren Bilanzsumme einen in der Richtlinie festzusetzenden Betrag nicht erreicht, von der\nPflicht zur Offenlegung aller oder eines Teils dieser Schriftstücke befreit. Der Rat erläßt die genannte Richtlinie\ninnerhalb von zwei Jahren nach der Annahme der vorliegenden Richtlinie.\"\n2. Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAm Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- in Spanien:        la sociedad an6nima;\n- in Portugal:       a sociedade an6nima de responsabilidade limitada\".\n3. Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978\n(ABI. Nr. L 295 vo.m 20. 10. 1978, S. 36)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nAm Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- in Spanien:        la sociedad an6nima;\n- in Portugal:       a sociedade an6nima de responsabilidade limitada\".\n4. Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)\n- Richtlinie 84/569/EWG des Rates vom 27. November 1984\n(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 28)\nAm Ende von Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:\n.,- in Spanien:      la sociedad an6nima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;\n- in Portugal:       a sociedade an6nima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por ae<;öes, a sociedade\npor quotas de responsabilidade limitada\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1367\n5. Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)\nIn Artikel 4 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:\n.,k) in Spanien:        la sociedad anönima, la sociedad comanditaria por acciones, la sociedad de responsabilidad limitada;\n1) in Portugal:      a sociedade anönima de responsabilidade limitada, a sociedade em comandita por a~es, a socie-\ndade por quotas de responsabilidade limitada.\"\ne) Öffentliche Bauaufträge\nRichtlinie 71/305/EWG des Rates vom 26. Juli 1971\n(ABI. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 5)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 78/669/EWG des Rates vom 2. August 1978\n(ABI. Nr. L 225 vom 16. 8. 1978, S. 41 )\n-· Beitrittsalde von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\na) Am Ende von Artikel 24 wird folgendes hinzugefügt:\n,.für Spanien:           das ,Registro mercantil' und das ,Registro industrial del Ministerio de lndustria y Energia';\nfür Portugal:          das Register der ,Comissäo de inscri~o e classificacäo dos empreiteiros de obras publicas e dos\nindustriais da construcäo civil (CICEOPICC)' \".\nb) In Anhang I werden die folgenden Ziffern hinzugefügt:\n,.XII. Spanien:          die übrigen juristischen Personen, die bei der Erteilung von Bauaufträgen öffentlichen Vorschrif-\nten unterliegen;\nXIII. Portugal:         die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den gesetzlichen Vorschriften\nbei der Erteilung öffentlicher Bauaufträge einem besonderen Verfahren unterliegen\".\nf) Freie Berufe\n1. Richtlinie 75/362/EWG des Rates vom 16. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)\n- Richtlinie 82/76/EWG des Rates vom 26. Januar 1982\n(ABI. Nr. L 43 vom 15. 2. 1982, S. 21)\na) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:\n„k) in Spanien:       -,Titulo de Ucenciado en Medicina y Cirugia' (Approbation in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom\nMinisterium für Erziehung und Wissenschaft;\n1) in Portugal:     ,Carta de curso de licenciatura am medicina' (Prüfungszeugnis für das Studium der Medizin)·,\nausgestellt von einer Universität, sowie ,Oiploma comprovativo da conclusäo do intemato geral'\n(Zeugnis über die allgemeine Krankenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen\nStellen des Gesundheitsministeriums.\"\nb) Dem Artikel 5 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n,.Spanien:      ,Titulo de Especialista' (Facharztzeugnis), ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft;\nin Portugal:    ,Grau de Assistente' (Assistenzarztgrad), vergeben von den zuständigen Stellen des Gesundheits-\nministeriums, oder ,Titulo de Especialista' (Facharztzeugnis), ausgestellt von der Ärztekammer\".\nc) In Artikel 5 Absatz 3 werden unter den nachstehenden Gedankenstrichen die folgenden Angaben hinzugefügt:\n- Anästhesie-Wiederbelebung:\n.,Spanien:     anestesiologia y reanimaciö~\nPortugal:    anestesiologia''","1368                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Chirurgie:\n„Spanien:    cirug general\nPortugal:  cirurgia geral\"\n- Neurochirurgie:\n„Spanien:     neurocirugia\nPortugal:  neurocirurgia\"\n- Frauenheilkunde und Geburtshilfe:\n„Spanien:    obstetricia y ginecologia\nPortugal:  ginecologia e obstetricia\"\n- Innere Medizin:\n.,Spanien:    medicina interna\nPortugal:   medicina interna\"\n- Ophtalmologie:\n„Spanien:     Oftalmologia\nPortugal:   oftalmologia\"\n- Otorhinolaryngologie:\n„Spanien:     Otorrinolaringolagia\nPortugal:  otorrinolaringologia\"\n- Pädiatrie:\n,,Spanien:    pediatria y sus äreas especificas\nPortugal:  pediatria''\n- Lungen- und Bronchialheilkunde:\n„Spanien:     neumologia\nPortugal:   pneumologia\"\n- Urologie:\n,,Spanien:   urologia\nPortugal:  urologia\"\n- Orthopädie:\n.,Spanien:   traumatologia y cirugia ortopedica\nPortugal:  ortopedia''\nd) In Artikel 7 Absatz 2 werden unter den nachstehenden Gedankenstrichen die folgenden Angaben hinzugefügt:\n- Klinische Biologie:\n„Spanien:    anälisis clinicos\nPortugal:  patologia clinica\"\n- Biologische Hämatologie:\n.,Portugal:  hematologia dinica\"\n- Mikrobiologie - Bakteriologie:\n,.Spanien:   microbiologia y parasitologia\"\n- - Pathologische Anatomie:\n„Spanien:    anatomia patol6gica\nPortugal:  anatomia patolögica\"\n- Biologische Chemie:\n,.Spanien:   Bioquimica clinica\"\n- Immunologie:\n.,Spanien:   immunologia\"\n- Plastische Chirurgie:\n„Spanien:    cirugia plästica y reparadora\nPortugal:  cirurgia plästica\"\n- Thoraxchirurgie:\n„Spanien:    cirugia toracica\nPortugal:  cirurgia toräcica\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1369\n- Pädiatrische Chirurgie:\n„Spanien:   cirugia pediatrica\nPortugal: cirurgia pediatrica''\n- Gefäßchirurgie:\n„SpaniE!n:  angiologia y cirugia vascular\nPortugal: cirurgia vascular\"\n- Kardiologie:\n„Spanien:   cardiologia\nPortugal: cardiologia\"\n- Gastro-Enterologie:\n,.Spanien:   aparato digestivo\nPortugal: gastro-enterologi a\"\n- Rheumatologie:\n,.Spanien:  reumatologia\nPortugal: reumatologia\"\n- Allgemeine Hämatologie:\n„Spanien:    hematolÖgia y hemoterapia\nPortugal: imunohemoterapia\"\n- Endokrinologie:\n„Spanien:    endocrin~ogia y nutrici6n\nPortugal: endocrinologia-nutricäo\"\n- Physiotherapie:\n„Spanien:    rehabilitaci6n\nPortugal: fisiatria\"\n- Stomatologie:\n„Spanien:    estomatologia\nPortugal: estomatologia\"\n- Neurologie:\n„Spanien:   neur~ogia\nPortugal: neurologia\"\n- Psychatrie:\n.,Spanien:  psiquiatria\nPortugal: psiquiatria\"\n- Dermatologie und Venerologie:\n· ,.Spanien:  dermatologia medico-Quirurgica y venereologia\nPortugal: dermatovenereologia\"\n- Radi~ogie:\n„Spanien:   electroradiologia\nPortugal: radiologia\"\n- Radiodiagnose:\n„Spanien:   radiodiagn6stico\nPortugal: radiodiagn6stico\"\n- Radiotherapie:\n„Spanien:   oncotogia radioterapica\nPortugal:  radioterapia\"\n- Tropenmedizin:\n,.Portugal:  medicina tropical\"\n- Kinderpsychiatrie:\n,.Portugal:  pedopsiquiatria\"\n- Geriatrie:\n,.Spanien:  geriatria\"","1370                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Nierenkrankheiten:\n„Spanien:      nefrologia\nPortugal:    nefrologia\"\n- Pharmakologie:\n,.Spanien:     farmacologia clinica\"                                                         •\n- Allergologie:\n„Spanien:      alergologia\nPortugal:    imuno-alergologia\"\n- Gastro-enterologische Chirurgie:\n.,Spanien:     cirugia del aparato digestivo\".\n2. Richtlinie 77 /249/EWG des Rates vom 22. März 1977\n(ABI. Nr. L 78 vom 26. 3. 1977, S. 17)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDem Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n„Spanien: Abogado\nPortugal: Advogado\".\n3. Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977\n(ABI. Nr. l 176 vom 15. 7. 1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. l 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981\n(ABI. Nr. l 385 vom 31.12.1981, S. 25)\na) Dem Artikel 1 Absatz 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.,in Spanien:     ,enfermero/a diplomado/a'\nin Porgugal:      ,enfermeiro' \".\nb) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:\n.,k) in Spanien: ,Titulo de Diplomado universitario en Enfermeria' (Universitätsdiplom des Krankenpflegepersonals).\nausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft\n1) in Portugal: ,Oiploma do curso de enfermagem gerat' (allgemeines Krankenpflegediplom), ausgestellt von staat-\nlich anerkannten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde\".\n4. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25 Juli 1978\n(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978,S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)\na) Dem Artikel 1 wird folgendes hinzugefügt:\n..- in Spanien:     Licenciado en Odontologia,\n- in Portugal:    medico dentista.\".\nb) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:\n„k) Spanien:        Diplom, dessen Bezeichnung Spanien den Mitgliedstaaten und der Kommission im Anschluß an den\nBeitritt mitteilt\n1) in Portugal: ,carta de curso de licenciatura em medicina dentaria' (Prüfungszeugnis für das Studium der\nZahnmedizin), ausgestellt von einer Fachhochschule.\".\nc) Folgender Artikel wird eingefügt:\n„Artikel 19 a\nVon dem Zeitpunkt an, zu dem das Königreich Spanien die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen,\nerkennen die MitglitJstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1371\nDiplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Spanien Personen ausgestellt\nwurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung vor dem Beitritt begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung\nder zuständigen spanischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten\nfünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich und\nrechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687 /EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben\nund daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome,\nPrüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe k der vorliegenden Richtlinie.\nVon dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens drei-\njähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über desse:, Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie\n78/687 /EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.\"\n5. Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 362 vom 23. 1 2. 1978, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 1 7)\n- Richtlinie 81/1057/EWG des Rates vom 14. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 385 vom 31. 12. 1981, S. 25)\nDem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:\n„k) in Spanien:       ,titulo de Licenciado en Veterinaria' (Approbation als Tierarzt), ausgestellt vom Ministerium für\nErziehung und Wissenschaft\n1) in Portugal:     ,carta de curso de licenciatura em medicina veterinäria' (Prüfungszeugnis für das Studium der Tier-\nmedizin), ausgestellt von einer Universität\".\n6. Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980\n(ABI. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, S. 1)\ngeändert durch die Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 74)\na) Dem Artikel 1 wird folgendes hinzugefügt:\n.,in Spanien:     ,matrona' oder ,asistente obstetrico';\nin Portugal:    ,enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'.\"\nb) Dem Artikel 3 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:\n„k) in Spanien:        das Diplom der ,asistencia obstetrica', ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft\n1) in Portugal:     das Diplom des ,enfermeiro especialista em enfermagem de saude materna e obstetrica'.\"\nIII. Verkehr\n1. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969\n(ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 19 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:\n..-Red nacional de los ferrocarriles espanoles (RENFE)\"\nnach der Angabe\n.. -Opyavmµ6~ LlÖ'lpoop6µwv 0.A.ci6o<; A.E. (O.r.E.)\"\nund\n,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe\n.. -Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)\".","1372                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969\n(ABf. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 8)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 3 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:\n.,-Red nacional de los ferrocarriles espafloles (RENFE)\"\nnach der Angabe:\n,,--OpyCMcrµ~ !:tSruxx>p6µwv Elli.L&><; A.E. (0.1:.E.)\"\nund\n.,-Caminhos-de Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der A:igabe:\n.,-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)\".\n3. Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970\n(ABI. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 4)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979\n(ABI. Nr. l 167 vom 5.7.1979, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 302 vom 23.10.1981, S. 8)\nAnhang II wird wie folgt ergänzt:\na) Unter Buchstabe A Nummer 1 „BSENBAHNEN - Hauptnetze\" wird folgendes eingefügt:\n- nach den die Repubtik Griechenland betreffenden Angaben:\n„Königreich Spanien\n-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)\";\n- nach den das Königreich der Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugiesische Republik\n-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\".\nb) Unter Buchstabe B „STRASSE\" wird folgendes eingefügt:\n- nach den die Republik Griechenland betreffenden Angaben:\n„Königreich Spanien\n1.  Autopistas\n2.  Au!ovias\n3.  Carreteras estatales\n4.  Carreteras provinciales\n5.  Carreteras municipales\";\n- nach den das Königreich der Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugiesische Republik\n1. Auto-estradas\n2. Estradas nacionais e regionais\n3. Vias municipais\n4. Vias florestais\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1373\n4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970\n(ABI. Nr. L 164 vom 27. 7. 1970, s.' 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 oes Rates vom 25. Juni 1973\n(ABI. Nr. L 181 vom 4. 7. 1973, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 5)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 22 Absatz 4 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" ersetzt durch „vierundfünfzig\".\nIn Anhang II Ziffer ! Nummer 1 werden die in Klammern befindlichen Angaben durch die Angabe „9 für Spanien\" ergänzt,\ndie nach der Belgien betreffenden Angabe eingefügt wird, und durch die Angabe „P für Portugal\", die nach der Luxemburg\nbetreffenden Angabe hinzugefügt wird.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971\n(ABi. Nr. l 33 vom 10.2.1971, S. 11)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\nIm Anhang wird folgendes hinzugefügt:\n„Republik Portugal\n-   Oouro, a jusante a ponte D. Luis da cidade do Porto\n-   Tejo, a jusante do Carregado\n-   Sado, a jusante do esteiro da Marateca\n-   Guadiana, a jusante do Pomarao\".\n6. Verordnung (EWG) Nr. 2778/72 der Kommission vom 20. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 292 vom 29. 12. 1972, S. 22)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nDie in Artikel 1 genannte Fußnote 1 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Belgien (B), Dänemark (OK), Deutschland (D), Griechenland (GA), Spanien (E), Frankreich (F), lr1and (IRL), Italien (1),\nLuxemburg (l), Nieder1ande (NL), Portugal (P), Vereinigtes Königreich (GB)\".\n7. Verordnung (EWG) Nr. 2830n7 des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. l 334 vom 24. 12. 1977, S. 13)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 2 wird folgendes eingefügt:\n,,-Red Nacional de los Ferrocarriles Espaöoles (RENFE)\"\nnach der Angabe:\n,,-Opy(lV\\oµ~ l:t~11po6p6µrov ~        A.E. (0.l:.E.)\"\nund\n,,-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe:\n.,-Naamloze Vennootschap Neder1andse Spoorwegen (NS)\".\n8. Verordnung (EWG) Nr. 2183n8 des Rates vom 19. September 1978\n(ABI. Nr. l 258 vom 21. 9. 1978, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 2 wird folgendes eingefügt:\n.,-Red ,,acional de los ferrocarriles espaöoles (RENFE)\"","1374                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nnach der Angabe:\n.,--Opyavmµ6<; ltöTJpüöpoµwv EU.ofo; A.E. (O.l.E.)\"\nund\n.,-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe:\n..-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)\".\n9. Richtlinie 65/269/EWG des Rates vom 13. Mai 1965\n(ABI. Nr. 88 vom 24. 5. 1965, S. 1469/65)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 73/169/EWG des Rates vom 25. Juni 1973\n(ABI. Nr. l 181 vom 4. 7. 1973, S. 20)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/572/EWG des Rate~ vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 33)\nIm Anhang jedes der Genehmigungsmuster wird die Zahlenangabe „sieben\" durch „neun·· ersetzt.\n10. Richtlinie 75/130/EWG des Rates vom 17. Februar 1975\n(ABI. Nr. L 48 vom 22. 2. 1975, S. 31)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/5/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1979, S. 33)\n- Richtlinie 82/3/EWG des Rates vom 21.0ezember 1981\n(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 12)\n- Richtlinie 82/603/EWG des Rates vom 28. Juli 1982\n(ABI. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 6)\nIn Artikel 8 Absatz 3 wird nach der die Niederlande betreffenden Angabe folgendes eingefügt:\n..- Portugal:\na) lmposto de camionagem\nb) Impasto de circulacäo,\".\n11. Entscheidung 75/327 /EWG des Rates vom 20. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 152 ~om 12. 6. 1975, S. 3)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:\n.,-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)\"\nnach der Angabe:\n,.-Opyavmµ6<; 1.:töTJpoopoµwv Elli&J<; A.E. (O.:t.E.)\"\nund\n,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe:\n,.-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)\"\n12. Entscheidung 77 /527 /EWG der Kommission vom 29. Juli 1977\n(ABI. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 29)\nIm Anhang wird die Überschrift durch die folgenden Angaben ergänzt:\n„ANEXO\nLista de vias navegables maritimas de conformidad con el apartado 6 del articulo 3 de la Directiva 76/135/CEE\nANEXO\nLista das vias navegäveis de caräcter maritimo. nos termos do n° 6 do artige 3° da Oirectiva 76/135/CEE\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                  1375\n13. Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 29)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Anhang II wird folgendes eingefügt:\n- nach den Griechenland betreffenden Angaben:\n,.Spanien:     Andalucia\nAragön\nPrincipado de Asturias\nComunidad Autönoma de las lslas Baleares\nCacarias\nCantabria\nCastilla-La Mancha\nCastilla y Leön\nCataluria\nExtremadura\nGalicia\nCommunidad de Mo.ddd\nRegion de Murcia\nComunidad Fora! de Navarra\nPais Vasco\nLa Rioja\nCommunidad Valenciana\nCeuta\nMelilla\";\n- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugal:      Norte\nCentro\nLisboa e vale do Tejo\nAlentejo\nAlgarve\nAcores\nMadeira\".\nIn Anhang III werden\n- die Angabe „Spanien\" nach „Griechenland\" und die Angabe ;,Portugal'\" nach „Niederlande\" eingefügt;\n- die Angaben „Spanien\" und „Portugal\" im Verzeichnis der Drittländer gestrichen.\n14. Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980\n(ABI. Nr. L 339 vom 15. 12. 1980, S. 30)\nIn Anhang II wird folgendes eingefügt:\n- nach den Deutschland betreffenden Angaben:\n,.Spanien:     Andalucia\nArag6n Principado de Asturias\nComunidad Aut6noma de las lslas Baleares\nCanarias\nCantabria\nCastilla-La Mancha\nCastilla y Le6n\nCataluria\nExtremadura\nGalicia\nComunidad de Madrid\nRegi6n de Murcia\nComunidad Fora! de Navarra\nPais Vasco\nLa Rioja","1376                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nComunidad Valenciana\nCeuta\nMelilla\";\n- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugal:           Norte\nCentro\nLisboa e vale do Tejo\nAlentejo\nAlgarve\".\nIn Anhang III wird das Länderverzeichnis wie folgt geändert:\n- Ziffer I erhält folgende Fassung:\n...1. Länder der Europäischen Gemeinschaften\n01.  Belgien\n02.  Dänemark\n03.  Bundesrepublik Deutschland\n04.  Griechenland\n05.  Spanien\n06.  Frankreich\n07.  Irland\n08.  Italien\n09.  Luxemburg\n10.  Niederlande\n11 . Portugal\n12.  Vereinigtes Königreich\";\n- die Nummern 11 bis 23 werden zu den Nummern 13 bis 25.\nIn Anhang IV Tabellen 7 a, 7 b, 8 a und· 8 b wird im Tabellenkopf die Angabe „EUR 10\" durch „EUR 12\" ersetzt.\nIn Anhang IV Tabellen 10 a und 10 b, linke Spalte, wird die Angabe „EUR 10\" durch „EUR 12\" ersetzt und werden die Anga-\nben „Spanien\" und „Portugal\" hinzugefügt.\n15. Richtlinie 80/1177 /EWG des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 23)\nDem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:\n„RENFE:         Red Nacional de los Ferrocarriles Espafloles, Spanien\nCP:            Caminhos de Ferro Portugueses, Portugal\".\nIn Anhang II wird folgendes eingefügt:\n- nach den Griechenland betreffenden Angaben:\n„Spanien:        Andalucia\nArag6n\nPrincipado de Asturias\nComunidad Aut6noma de las lslas Baleares\nCanarias\nCantabria ·\nCastilla-La Mancha\nCastilla y Le6n\nCataluiia\nExtremadura\nGalicia\nComunidad de Madrid\nRegion de Murcia\nComunidad Foral de Navarra\n1\nPais Vasco\nLa Rioja\nComunidad Valenciana\nCeuta\n~elilla\";","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                          1377\n- nach den die Niederlande betreffenden Angaben:\n„Portugal:     Norte\nCentro\nLisboa e vale do Tejo\nAlentejo\nAlgarve\".\nAnhang III wird wie folgt geändert:\n- Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) Europäische Gemeinschaften\n01 Belgien\n02  Dänemark\n03  Bundesrepublik Deutschland\n04  Griechenland\n05  Spanien\n06  Frankreich\n07  Irland\n08  Italien\n09  Luxemburg\n10  Niederlande\n11  Portugal\n12  Vereinigtes Königreich\";\n- unter Buchstabe b werden die Nummern 11 bis 14 zu den Nummern 13 bis 16; die Angaben „ 15 Spanien\" und „ 16 Por-\ntugal'' werden gestrichen.\n16. Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 1)\nIn Anhang I wird die Benennung des gemeinschaftlichen Führerscheins durch die Angaben „Perrniso de Conducci6n\" und\n.,Carta de Condu<;äo\" ergänzt.                              ·\n17. Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982\n(ABI. Nr. L 234 vom 9. 8. 1982, S. 5)\nIn Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes eingefügt:\n,.-Red Nacional de los Ferrocaniles Espanotes (RENFE)\"\nnach der Angabe:\n,.-Opyavtoµ~ l:löf\\poop6µwv     ~       A.E. (0.l:.E.)\"\nund\n,.-Caminhos-de-Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe:\n,.-Naamloze Vennootschap Nedertandse Spoorwegen (NS)\".\n18. Richtlinie 83/416/EWG des Rates vom 25. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 19)\nIn Anhang A wird folgendes hinzugefügt:\n„Spanien:      Palma de Mallorca        1\nMadrid/Barajas           1\nMalaga                   1\nLas Palmas               1\nTenerife/Sur             2\nBarcelona                2\nIbiza                    2\nAlicante                 2\n. Gerona                   2\"\nnach den Griechenland betreffenden Angaben.\n5","1378                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n19. Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 32)\nIn Artikel 1 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:\n..-Red Nacional de los Ferrocarriles Espanoles (RENFE)\"\nnach der Angabe:\n.. -Op-yavHJµ6.:; ~•ö11poöp6µwv EM.<iöo; A.E. (O.r.E.)\"\nund\n,.-Caminhos-de Ferro Portugueses, E.P. (CP)\"\nnach der Angabe:\n,.-Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS)\".\nIV. Wettbewerb\nEGK S-Rechtsakte\n1. Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 297 vom 30. 12. 1972, S. 45)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nDem Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:\n„Hulleras del Norte, S.A., Oviedo\nEmpresa Nacional Carbonifera del Sur, Madrid\nMinero Siderurgica de Ponferrada, S.A. Le6n\nEmpresa Nacional de Electricidad, S.A. Puentes de Garcia Rodriguez\".\nDem Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt:\n.,j)    in Spanien:\n- das Gebiet, das die Provinzen Guipüzcoa, Vizcaya, Cantabria, Asturias, Lugo, La Coruna, Pontevedra, Leon und\nPalencia umfaßt;\n- alle anderen spanischen Provinzen;\nk) Portugal\".\n2. Entscheidung Nr. 3073/73/EGKS der Kommission vom 31. Oktober 1973\n(ABI. Nr. L 314 vom 15. 11. 197-3, S. 1)\nIn Artikel 1 werden die Worte „und auf dem europäischen Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik\" gestrichen.\n3. Entscheidung Nr. 2030/82/EGKS der Kommission vom 26. Juli 1982\n(ABI. Nr. L 218 vom 27.7.1982, S. 13)\nDie Tabelle im Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt:\n- Den Spalten mit der Aufschlüsselung nach Ländern der Gemeinschaft werden zwei Spalten mit den Nummern 12 und 13\nhinzugefügt.\n- Die Numerierung der Spalten 12, 13 und 14 wird durch die Numerierung 14, 15 und 16 ersetzt.\n- In der Spalte „Lieferungen deklassierter Erzeugnisse und Erzeugnisse zweiter Wahl insgesamt\" wird die Numerierung in\n.,01 (02 bis 15)\" geändert.\n- In der Fußnote 3 wird „ 12 Spanien, 13 Portugal\" hinzugefügt.\n- In der Fußnote 4 wird die Zahl „ 12\" durch „ 14\" ersetzt und die Angabe „Portugal\" gestrichen.\n4. Entscheidung Nr. 3483/82/EGKS der Kommission vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 370 vom 29. 12. 1982, S. 1)\ngeändert durch Entscheidung Nr. 1826/83/EGKS der Kommission vom 1. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 180 vom 5. 7. 1983, S. 13)\nIn den Tabellen der Anhänge I und II werden folgende Spalten hinzugefügt:\n„Spanien                     Portugal\n11                        12\",\nund die Nummer der letzten Spalte „Insgesamt Gemeinschaft\" wird in „ 13\" geändert.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1379\nEWG-Rechtsakte\n5. Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962\n(ABI. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62)\ngeändert durch:\n- Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962\n(ABI. Nr. 58 vom 10. 7. 1962, S. 1655/62)\n- Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963\n(ABI. Nr. 162 vom 7. 11. 1963, S. 2696/63)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971\n(ABI. Nr. L 285 vom 29. 12. 1971, S. 49)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung:\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien\nund der Portugiesischen Republik.\"\n6. Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962\n(ABI. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 1133/68 der Kommission vom 26. Juli 1968\n(ABI. Nr. L 189 vom 1. 8. 1968, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975\n(ABI. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 11)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 2 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „elf\" durch „dreizehn\" ersetzt.\n7. Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965\n(ABI. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:\n„Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise Im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik.\"\nArtikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n„Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die\ngemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies\nvor diesem Zeitpunkt geschehen ist.\"\n8. Verordnung Nr. 67 /67 /EWG der Kommission vom 22. März 1967\n(ABI. Nr. 57 vom 23. 3. 1967, S. 849/67)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2591 /72 der Kommission vom 8. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 276 vom 9. 12. 1972, S. 15)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3577 /82 der Kommission vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L ~13 vom 31. 12. 1982, S. 58)","1380                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nIn Artikel 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung:\n„Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs Spanien und\nder Portugiesischen Republik.\"\n9. Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971\n(ABI. Nr. L 285 vom 20. 12. 1971, S. 46)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 27 43/72 des Rates vom 19. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 144)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:\n„Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland, des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik.\"\nArtikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:\n„Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von A11ikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen lind die\ngemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 vor dem 1. Juli 1986 angemeldet werden müssen, nur dann, wenn dies\nvor diesem Zeitpunkt geschehen ist.\"\n10. Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1)\nDem Artikel 7 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n„Der vorstehende Absatz gilt in gleicher Weise für die Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs\nSpanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85\nAbsatz 1 des Vertrags fallen.\"\n11. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5)\nDem Artikel 15 wird- folgender Absatz hinzugefügt:\n.,(4) Die vorstehenden Absätze gelten in gleicher Weise für die dort jeweils genannten Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt\ndes Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwen-\ndungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen.\"\n12. Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 219 vom 16. 8. 1984, S. 15)\nDem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n,.(3) Die Artikel 6 und 7 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch ,1: Januar 1986' und\ndie Daten ,1. Februar 1963', ,1. Januar 1967' und ,1. April 1985' durch ,1. Juli 1986' ersetzt werden. Die Änderung dieser\nAbkommen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden.\"\n13. Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S. 16)\nDem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n.. (3) Die Artikel 7 und 8 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen\nRepublik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch ,1. Januar 1986' und\ndie Daten, 1. Februar 1963',, 1. Januar 1967' und, 1. Oktober 1985' durch, 1. Juli 1986' ersetzt werden. Die Änderung dieser\nAbkommen nach Artikel 8 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden.\"\n14. Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 1 )         ·\nFolgender Artikel wird eingefügt:\n„Artikel 9 a\nDas Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die zum Zeitpunkt des\nBeitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge dieses Beitritts in den :.nwen-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1381\ndungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen, wenn sie vor dem 1. Juli 1986 derart abgeändert worden sind, daß sie die in\ndieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllen.\"\n15. Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 53 vom 22. 2. 1985, S. 5)\nDem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n,.(6) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für die Abkommen, die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugie-\nsischen Republik unter Artikel 85 des Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum ,13. März 1962' durch, 1. Januar\n1986' und die Daten ,1. Februar 1963', , 1. Januar 1967', ,1. März 1985' und , 1. September 1985' durch ,1. Juli 1986' ersetzt\nwerden. Die Änderung dieser Abkommen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden.\"\nV. Steuerrecht\n1. Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969\n(ABI. Nr. L 249 vom 3. 10. 1969, S. 25)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973\n(ABI. Nr. L 103 vom 18. 4. 1973, S. 13)\n- Richtlinie 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973\n(ABI. Nr. L 103 vom 18. 4. 1973, S. 15)\n- Richtlinie 7 4/553/EWG des Rates vom 7. November 1974\n(ABI. Nr. L 303 vom 13. 11. 1974, S. 9)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:\n- im Eingangstext: die Angabe der Gesellschaften „spanischen\" und „portugiesischen\" Rechts;\n- unter dem ersten Gedankenstrich: .,sociedad an6nima\" und „sociedade an6nima\";\n- unter dem zweiten Gedankenstrich: .,sociedad comanditaria por acciones\" und „sociedade em comandita por a~s\";\n- unter dem dritten Gedankenstrich: .,sociedad de responsibilidad limitada\" und „sociedade por quotas\".\n2. Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977\n(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980\n(ABI. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 41)\n- Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 208 vom 3.8.1984, S. 58)\nIn Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:\n..~ Königreich Spanien: Kanarische Inseln\nCeuta und Melilla\".\nDem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:\n.. (6) Die Portugiesische Republik kann für die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira bewirkten Umsätzen und für\ndie in diese Regionen direkt vorgenommenen Einfuhren im Verhältnis zu den Steuersätzen im Mutterland verringerte Steu-\nersätze anwenden.\"\nDem Artikel 15 wird folgende Nummer angefügt:\n„15. Die Portugiesische Republik kann die Beförderungen im See- und Luftverkehr zwischen den Inseln, die die autonomen\nRegionen Azoren-und Madeira bilden, sowie zwischen diesen und dem Mutterland den internationalen Beförderungen\ngleichstellen.\"","1382                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 74/318/EWG des Rates vom 25. Juni 1974\n(ABI. Nr. L 180 vom 30. 7. 1974, S. 30)\n- Richtlinie 75/786/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 51)\n- Richtlinie 76/911 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 354 vom 24. 12. 1976, S. 33)\n- Richtlinie 77 /805/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 338 vom 28.12.1977, S. 22)\n- Richtlinie 80/369/EWG des Rates vom 26. März 1980\n(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 42)\n- Richtlinie 80/1275/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 76)\n- Richtlinie 81/463/EWG des Rates vom 24. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 32)\n- Richtlinie 82/2/EWG des Rates vom 21. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 5 vom 9. 1. 1982, S. 11)\n- Richtlinie 82/877 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982 S. 36)\n- Richtlinie 84/217 /EWG des Rates vom 10. April 1984\n(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 18)\nIn Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Satz hinzugefügt:\n.,Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf den Kanarischen Inseln in Kraft setzen.\"\n4. Zweite Richtlinie 79/32/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 8)\ngeändert durch:\nRichtlinie 80/369/EWG des Rates vom 26. März 1980\n(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 42)\nIn Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Satz hinzugefügt:\n..Das Königreich Spanien darf die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf den Kanarischen inseln in Kraft setzen.\"\n5. Richtlinie 771799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8)\nDem Artikel 1 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:\n„in Spanien:      lmpuesto sobre la Renta de las Personas Fisicas\nlmpuesto sobre Sociedades\nlmpuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de las Personas Fisicas\nin.Portugal:    ContribuiGäo predial\nlmposto sobre a indüstria agricola\nContribuiGäo industrial\nlmposto de capitais\nlmposto profissional\nlmposto complementar\nlmposto ·de mais-valias\nlmposto sobre o rendimento do petr61eo\nOs adicionais devidos sobre os impostos precedentes\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1383\nDem Artikel 1 Absatz 5 wird folgendes hinzugefügt:\n,.in Spanien:     EI Ministro de Economia y Hacienda oder sein Beauftragter\nin Portugal:    0 Ministro das Financas e do Plano oder sein Beauftragter\".\n6. Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11)\nAnhang C wird wie folgt ergänzt:\n- Unter Buchstabe D wird folgendes hinzugefügt:\n,.- Spanien .. .\n- Portugal ... \".\n- Unter Buchstabe I wird in beiden Absätzen hinzugefügt:\n., ... Pta,\n... Esc\".\n7. Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 59)\nDer Anhang wird wie folgt ergänzt:\n„SPANIEN\n- Tributos locales sobre circulaci6n de vehiculos autom6viles (establecido en base a la Ley 41 /1979, de 19 de noviembre,\nde Bases de Regimen Local y al Real Decreto 3.250/1976, de 30 de diciembre).\nPORTUGAL\n- lmposto sobre veiculos (Decreto-Lei n° 143/78, de 12 de Junho)\n- lmposto de compensa~o (Decreto-Lei n° 354-A/82, de 9 de Setembor).\"\nVI. Wirtschaftspolitik\n1. Beschluß des Rates vom 18. März 1958\n(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 390/58)\ngeändert durch:\n- Beschluß des Rates vom 2. April 1962\n(ABI. Nr. 32 vom 30. 4. 1962, S. 1064/62)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976\n(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1976, S. 56)\n- Beitrittsakte von 1979\n(Al31. Nr. L 291 vc,m 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 7 wird die Zahlenangabe „zwölf\" durch „vierzehn\" ersetzt.\nIn Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf\" durch „vierzehn\" ersetzt.\n2. Entscheidung 71/143/EWG des Rates vom 22. März 1971\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1971, S. 15)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Entscheidung 75/785/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 50)\n- Entscheidung 78/49/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 14 vom 18.1.1978, S. 14)\n- Entscheidung 78/1041 /EWG des Rates vom 21. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 3)\n- Beitrittsakte von 1979\nABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)","1384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Entscheidung 80/1264/EWG des Rates vom 15. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 16)\n- Entscheidung 82/871 /EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 368 vom 28. 12. 1982, S. 43)\n- Entscheidung 84/655/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 341 vom 29. 12. 1984, S. 90)\nDer Anhang erhält folgende Fassung:\n\"Anhang\nMio. ECU    v.H.\nBelgien                               1000       6,28\nDänemark                                465      2,92\nDeutschland                           3105      19,50\nGriechenland                            270      1,69\nSpanien                               1295       8,13\nFrankreich                            3105      19,50\nlr1and                                  180      1,13\nItalien                               2070      13,00\nLuxemburg                                35      0,22\nNieder1ande                           1035       6,50\nPortugal                                260      1,63\nVereinigtes Königreich                3105\n-15925     ~\nInsgesamt              100,00·.\nVII. Handelspolitik\nEWG-Rechtsakte\n1. Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970\n(ABI. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1)\ngeändert durch:\n., ..    - Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 47)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 194/84 des Rates vom 4. Januar 1984\n(ABI. Nr. L 26 vom 30. 1. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 des Rates vom 24. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 143 vom 30. 5. 1984, S. 6)\nIn Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:\n..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\nBL   = Benelux\nDE   = Bundesrepublik Deutschland\nOK   = Dänemark\nES   = Spanien\nFR   = Frankreich\nGB   = Vereingtes Königreich\nGR   = Griechenland","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985            1385\nIE = Irland\nIT = Italien\nPT = Portugal,\"\n3. Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 106)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates vom 19. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 380 vom 31. 12. 1983, S. 1)\nIn Anhang VI erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:\n..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\nBL = Benelux\nDE = Bundesrepublik Deutschland\nOK = Dänemark\nES = Spanien\nFR = Frankreich\nGB = Vereinigtes Königreich\nGA = Griechenland\nIE = Irland\nIT = Italien\nPT = Portugal;\"\n4. Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates vom 29. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 198 vom 27.7.1984, S. 1)\nIn Anhang V erhält Artikel 18 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:\n..- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:\nBL = Benelux\nDE = Bundesrepublik Deutschland\nOK = Dänemark\nES = Spanien\nFR = Frankreich\nGB = Vereinigtes Königreich\nGR = Griechenland\nIE = Irland\nIT = Italien\nPT = Portugal;\"\n5. Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970\n(ABI. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom ~ 9. 11. 1979, S. 17)\nIn Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten Seite folgendes hinzugefügt:\n.,für Spanien:          die ,Compariia Espanola de Seguro de Creditos a la Exportaciön' (CESCE),\nfür Portugal:           die ,COSEC- Companhia de Seguro de Creditos, E.P.'.\".\n6. Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970\n(ABI. Nr. L 254 vom 23. 11. 1970, S. 26)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)","1386                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nIn Anlage A wird der Fußnote am Ende der ersten Seite folgendes hinzugefügt:\n,.für Spanien:      die ,Compatiia Espatiola de Seguro de Creditos a la Exportaciön' (CESCE),\nfür Portugal:     die ,COSEC- Companhia de Seguro de Creditos, E.P.'.\".\n7. Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973\n(ABI. Nr. L 346 vom 17.12.1983, S. 1)\ngeändert durch Entscheidung 76/641 /EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 25)\nIm Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe „fünf\" durch „sechs\" ersetzt.\n8. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet staatlich unterstützter\nExportkredite (nicht veröffentlicht)\nverlängert durch die Entscheidung des Rates vom 16. November 1978, 12. Juni 1979, 10. Dezember 1979, 28. Mai 1980,\n8. Dezember 1980, 3. März 1981, 20. Juli 1981, 16. November 1981, 28. Juli 1982, 16. Mai 1983, 9. August 1983 und\n26. Oktober 1983\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Entscheidungen des Rates vom 27. Juni 1980, 16. November 1981, 28. Juli 1982, 21. Februar 1983, 26. Oktober 1983 und\n23. Oktober 1984\nIn Anhang D (..Verzeichnis der Parteien\") werden Spanien und Portugal aus der Liste der genannten Drittländer gestrichen\nund in die Fußnote zur Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen.\nVIII. Sozialpolitik\n1. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nArtikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n.. (1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen\nein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder ein Durchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durch-\nschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen oder den Durchschnittsbeitrag ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder\n-einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.\"\nDem Artikel 45 wird folgender Absatz hinzugefügt:\n.,(7) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, in denen\nfür den Erwerb des Anspruchs eine Versicherungsdauer vorgesehen ist und die Gewährung der Leistungen davon abhängig\ngemacht wird, daß der Arbeitnehmer oder Selbständige-ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt für\ndie Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem\nZeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden oder, falls dies nicht zutrifft, sofern er\nLeistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nachweisen kann. Diese zweite Voraus-\nsetzung gilt jedoch im Falle von Artikel 48 Absatz 1 als erfüllt.\"\nDem Artikel 47 Absatz 1 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:\n„e) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein\nDurchschnittsbeitrag zugrunde zu legen ist, ermittelt diesen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften\ndieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten.\"\nIn Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „sechzig\" durch „zweiundsiebzig\" ersetzt.\nAnhang I erhält folgende Fassung:\n.,ANHANG!\nPERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG\n1. Arbeitnehmer und/oder Selbständige\n(Artikel 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung)\nA. BELGIEN\nGegenstandslos","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1387\nB. DÄNEMARK\n1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt\na) für die Zeit vor dem 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen\nTätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt;\nb) für die Zeit ab 1. September 1977 jede Person, die aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit\nden Rechtsvorschriften über die Zusatzrente des Arbeitsmarkts (arbejdsmarkedets tillaegspension, ATP)\nunterliegt.\n2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über\nKranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens\nAnspruch auf diese Leistungen hat.\nC. DEUTSCHLAND\nIst ein deutscher Träger der zuständigen Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7\nder Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung\na) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung\nKrankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;\nb) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und\n- in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitrags-\npflichtig ist oder\n- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.\nD. SPANIEN\nGegenstandslos\nE. FRANKREICH\nGegenstandslos\nF. GRIECHENLAND\n1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-\nSystems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder\ndie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft\neines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung besitzen oder besaßen.\n2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des nationalen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des\nArtikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung genann-\nten Personen.\nG. IRLAND\n1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten\n5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare\n(Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.\n2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels-1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Berufstätigkeit ohne\njeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist. Auf\nSachleistungen im Krankheitsfall muß der Betreffende außerdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des\nGesetzes von 1970 über die Gesundheitsfürsorge [Health Act (1970)] Anspruch haben.\nH. !TAUEN\nGegenstandslos\n1.  LUXEMBURG\nGegenstandslos\nJ. NIEDERLANDE\nAls Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstab a Ziffer ii der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf\naußerhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.\nK. PORTUGAL\nGegenstandslos\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\nAls Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person,\ndie im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer\n(employed earner) oder Selbstdändiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitneh-\nmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed-person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar\ngeschuldet werden.","1388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nII. Familienangehörige\n(Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)\nA. BELGIEN\nGegenstandslos\n8. DÄNEMARK\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und nach Artikel 31\nder Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Familienangehöriger\" jede Person, die nach dem Gesetz über den öffent-\nlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt.\nC. DEUTSCHLAND\nGegenstandslos\nD. SPANIEN\nGegenstandslos\nE. FRANKREICH\nGegenstandslos\nF. GRIECHENLAND\nGegenstandslos\nG. IRLAND\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe- a und nach Artikel 31\nder Verordnung bezeichnet der Ausdruck-..Familienangehöriger\" jede Person, die im Sinne der Gesundheitsgesetze\nvon 1947 - 1970 (Health Acts 1947 - 1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberech-\ntigt gilt.\nH. ITALIEN\nGegenstandslos\n1.  LUXEMBURG\nGegenstandslos\nJ. NIEDERLANDE\nGegenstandslos\nK. PORTUGAL\nGegenstandslos\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\nFür die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 31 der\nVerordnung ist unter „Familienangehöriger\" zu verstehen:\na) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland: jede Person, die im Sinne des Gesetzes über\ndie soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975) oder gegebenenfalls des Gesetzes über die soziale Sicher-\nheit (Nordirland) 1975 [Social Securtiy (Northern lreland) Act 1975] als unterhaltsberechtigt gilt,\nund\nb) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar: jede Person, die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System\nder Gruppenpraxis 1973 (Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973) als unterhaltsberechtigt gilt.\"\nAnhang II erhält folgende Fassung:\n„ANHANG II\n(Artikel 1 Buchstabe j und u der Verordnung)\n1. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der\nVerordnung fallen.\nA. BELGIEN\nGegenstandslos\n8. DÄNEMARK\nGegenstandslos\nC. DEUTSCHLAND\nDie für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuer-\nberater. Steuerbevollmächtigter, Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs-\nund Versorgungswerke sowie andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Fürsorgeein-\nrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1389\nD. SPANIEN\n1. Ergänzend oder zusätzlich zu den Systemen der sozialen Sicherheit bestehende freie Versorgungssysteme von\nEinrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit vom 6. Dezember 1941 und die dazu\nerlassene Verordnung vom 26. Mai 1943 gelten,\na) für ergänzend oder zusätzlich zu den Leistungen der sozialen Sicherheit erfolgende Leistungen oder\nb) für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit auf-\ngrund von Nummer 7 der sechsten Übergangsbestimmung zum allgemeinen Gesetz über die soziale Sicher-\nheit vom 30. Mai 1974 nicht vorgesehen ist und die deshalb nicht an die Stelle der Pflichtversicherungen der\nsozialen Sicherheit treten.                                                                             ·\n2. Vorsorge- und/oder Fürsorge- oder Wohlfahrtssystem von Einrichtungen, für die das allgemeine Gesetz über die\nsoziale Sicherheit und das Gesetz vom 6. Dezember 1941 nicht gelten.\nE. FRANKREICH\n1. Nichtlandwirtschaftliche Selbständige:\na) Die in den Artikeln L 658, L 659, L 663-11, L 663-12, L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicher-\nheit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität\nund des Todes der Selbständigen;\nb) die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 66.509 vom 12. Juli 1966 genannten Zusatzleistungen.\n2. landwirtschaftliche Selbständige:\nDie in den Artikeln 1049 und 1234.19 des Landwirtscnaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter\nund im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen\nVersicherungen.\nF. GRIECHENLAND\nGegenstandslos\nG. IRLAND\nGegenstandslos\nH. ITAUEN\nGegenstandslos\n1.  LUXEMBURG\nGegenstandslos\nJ. NIEDERLANDE\nGegenstandslos\nK. PORTUGAL\nGegenstandslos\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\nGegenstandslos\nII. Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen\nA. BELGIEN\nDie Geburtsbeihilfe\nB. DÄNEMARK\nKeine\nC. DEUTSCHLAND\nKeine\n- D. SPANIEN\nKeine\nE. FRANKREICH\na) Die vorgeburtlichen Beihilfen\nb) Die nachgeburtlichen Beihilfen\nF. GRIECHENLAND\nKeine\nG. IRLAND\nKeine","1390                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nH. ITAUEN\nKeine -\n1.  LUXEMBURG\nDie Geburtsbehilfen\nJ. NIEDERLANDE\nKeine\nK. PORTUGAL\nKeine\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\"\nAnhang III erhält folgende Fassung:\n„ANHANG III\n(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)\nBestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,\ndie ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin anzuwenden sind -\nBestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,\nauf welche die Verordnung anzuwenden ist\nALLGEMEINE BEMERKUNGEN\n1. Soweit die in diesem Anhang aufgeführten Bestimmungen Hinweise auf andere Abkommensbestimmungen enthalten,\ntreten an deren Stelle Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung, sofern die betreffenden Abkom-\nmensbestimmungen in diesem Anhang nicht selbst aufgeführt sind.\n2. Die Kündigungsklausel in einem Abkommen über soziale Sicherheit, aus dem Bestimmungen in diesem Anhang\naufgeführt sind, bleibt in bezug auf diese Bestimmungen aufrechterhalten.\nA\nBestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit,\ndie ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten\n(Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung)\n1. BELGIEN - DÄNEMARK\nGegenstandslos\n2. BELGIEN - DEUTSCHLAND\na) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960\nb) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung\ndes Zusatzprotokolls vom 10. November 1960\n(Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens)\n3. BELGIEN - SPANIEN\nKeine\n4. BELGIEN - FRANKREICH\na) Artikel 13, 16 und 23 der Zusatzvereinbarungen vom 17. Januar 1948 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen\nTag (Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)\nb) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom\n17. Januar 1948)\nc) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfen für alte Arbeitnehmer\n5. BELGIEN - GRIECHENLAND\nArtikel 15 Absatz 2, Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 37 des Allgemeinen Abkommens vom 1. April 1958\n6. BELGIEN - IRLAND\nGegenstandslos\n7. BELGIEN - ITAUEN\nArtikel 29 des Abkommens vom 30. April 1948","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1391\n8. BELGIEN - LUXEMBURG\na) Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 des Abkommens vom 16. November 1959 in der Fassung des Abkommens vom 12. Februar\n1964 (Grenzgänger)\nb) Briefwechsel vom 10. und 12. Juli 1968 betreffend die Selbständigen\n9. BELGIEN - NIEDERLANDE\nKeine\n10. BELGIEN - PORTUGAL\nKeine\n11. BELGIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND\na) Nummer 15 des Schlußprotokoils zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953\nb) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen\n13. DÄNEMARK- SPANIEN\nGegenstandslos\n14. DÄNEMARK - FRANKREICH\nKeine\n15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND\nGegenstandslos\n16. DÄNEMARK - IRLAND\nGegenstandslos\n17. DÄNEMARK - ITAUEN\nGegenstandslos\n18. DÄNEMARK - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE\nGegenstandslos\n20. DÄNEMARK - PORTUGAL\nGegenstandslos\n21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n22. DEUTSCHLAND - SPANIEN\nKeine\n23. DEUTSCHLAND - FRANKREICH\na) Artikel 11 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950\nb) Artikel 9 der Ersten Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Arbeit-\nnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)\nc) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der\nZweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955\nd) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955\ne) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag\nf) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland)\n24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND\na) Artikel 5 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 25. April 1961\nb) Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3, die Artikel 9 bis 11 und die Abschnitte I und N, soweit sie\ndiese Artikel betreffen, des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 sowie die Protokollnotiz\nvom 13. Juni 1980\n25. DEUTSCHLAND - IRLAND\nGegenstandslos","1392                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n26. DEUTSCHLAND - ITAUEN\na) Artikel 3 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 2, Artikel 26 und Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozi-\nalversicherung)\nb) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem\nInkrafttreten des Abkommens)\n27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG\nArtikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juni 1959 (Ausgleichsvertrag)\n28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE\na) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951\nb) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Rege-\nlung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September\n1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)\n29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 6. November 1964\n30. DEUTSCHLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH\na) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960\nc) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960\n31. SPANIEN- FRANKRElCH\nKeine\n32. SPANIEN - GRIECHENLAND\nGegenstandslos\n33. SPANIEN - IRLAND\nGegenstandslos\n34. SPANIEN- ITALIEN\nArtikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe C und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober\n1979\n35. SPANIEN - LUXEMBURG\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969\nb) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf\nSelbständige\n36. SPANIEN- NIEDERLANDE\nArtikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974\n37. SPANIEN- PORTUGAL\nArtikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969\n38. SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n39. FRANKREICH - GRIECHENLAND\nArtikel 16 Absatz 4 und Artikel 30 des Allgemeinen Abkommens vom 19. April 1958\n40. FRANKREICH - IRLAND\nGegenstandslos\n41. FRANKREICH - IT AUEN\na) Artikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948\nb) Briefwechsel vom 3. März 1956 (Leistungen bei Krankheit für Saisonarbeiter in landwirtschaftlichen Berufen)\n42. FRANKREICH - LUXEMBURG\nArtikel 11 und 14 der Zusatzvereinbarung vom 12. November 1949 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag\n(Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)\n43. FRANKREICH - NIEDERLANDE\nArtikel 11 der Zusatzvereinbarung vom 1. Juni 1954 zum Allgemeinen Abkommen vom 7. Januar 1950 (Arbeitnehmer\nder Bergwerke und gleichgestellten Unternehmen)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1393\n44. FAANKRBCH - PORTUGAL\nKeine\n45. FRANKRE!CH - VERBNIGTES KÖNIGREICH\nNotenaustausch vorn 27. und 30. Juli 1970 über die Lage in bezug auf die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des\nVereinigten Königreichs, die im Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich\ntätig sind\n46. GRIECHENLAND - IRLAND\nGegenstandslos\n4 7. GRIECHENLAND - ITAUEN\nGegenstandslos\n48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE\nArtikel 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 13. September 1966\n50. GRIECHENLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n51. GRIECHENLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH\nGegenstandslos\n~2. IRLAND - ITAUEN\nGegenstandslos\n53. IRLAND - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n54. IRLAND - NIEDERLANDE\nGegenstandslos\n55. IRLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n56. IRLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH\nArtikel 8 der Vereinbarung vom 14. September 1971 über die soziale Sicherheit\n57. ITALIEN- LUXEMBURG\nArtikel 18 Absatz 2 und Artikel 24 des Allgemeinen Abkommens vom 29. Mai 1951\n58. ITAUEN - NIEDERLANDE\nArtikel 21 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom 28. Oktober 1952\n59. ITAUEN - PORTUGAL\nGegenstandslos\n60. ITAUEN - VEREINIGTES KÖNIGRBCH\nKeine\n61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE\nKeine\n62. LUXEMBURG - PORTUGAL\nArtikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965\n63. LUXEMBURG - VERBNIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n64. NIEDERLANDE - PORTUGAL\nArtikel 5 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens vom 19. Juli 1979\n65. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n66. PORTUGAL - VEREINIGTES KONIGREICH\nArtikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung","1394                                Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1985, Teil II\nB\nBestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt,\nauf die die Verordnung anzuwenden ist\n(Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung)\n1. BB..GIEN - DÄNEMARK\nGegenstandslos\n2. BB..GIEN - DEUTSCHLAND\na) Artikel 3 und 4 des Schlußprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960\nb) Dritte Zusatzvereinbarung vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung\ndes Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Zahlung von Renten für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemei-\nnen Abkommens)\n3. BELGIEN - SPANIEN\nKeine\n4. BB..GIEN - FRANKREJCH\na) Briefwechsel vom 29. Juli 1953 betreffend die Beihilfe für alte Arbeitnehmer\nb) Briefwechsel vom 27. Februar 1953 (Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens vom\n17. Januar 1948)\n5. BELGIEN - GRIECHENLAND\nKeine\n6. BB..GIEN - IRLAND\nKeine\n7. BB..GIEN - ITAUEN\nKeine\n8. BB..GIEN - LUXEMBURG\nKeine\n9. BB..GIEN - NIEDERLANDE\nKeine\n10. BB..GIEN - PORTUGAL\nKeine\n11. BB..GIEN - VEREINIGTES KÖNIGREJCH\nKeine\n12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND\na) Nummer 15 des Schlußprotokolls zu dem Abkommen über Sozialversicherung vom 14. August 1953\nb) Zusatzvereinbarung vom 14. August 1953 zu dem vorgenannten Abkommen\n13. DÄNEMARK- SPANIEN\nGegenstandslos\n14. DÄNEMARK - FRANKREICH\nKeine\n15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND\nGegenstandslos\n16. DÄNEMARK - IRLAND\nGegenstandslos\n17. DÄNEMARK- !TAUEN\nGegenstandslos\n18. DÄNEMARK - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE\nGegenstandslos","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1395\n20. DÄNEMARK - PORTUGAL\nGegenstandslos\n21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n22. DEUTSCHLAND - SPANIEN\nKeine\n23. DEUTSCHLAND - FRANKREICH\na) Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950\nb) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der\nZweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955\nc) Abschnitte I und III der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955\nd) Nummern 6, 7 und 8 de~ Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag\ne) Abschnitte 11, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in bezug auf das Saarland)\n24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND\nKeine\n25. DEUTSCHLAND - IRLAND\nGegenstandslos\n26. DEUTSCHLAND - ITAUEN\na) Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 26 des Abkommens vom 5. Mai 1953 (Sozialversicherung)\nb) Zusatzvereinbarung vom 12. Mai 1953 zum Abkommen vom 5. Mai 1953 (Gewährung von Renten für die Zeit vor dem\nInkrafttreten des Abkommens)\n27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG\nArtikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrages vom 11. Juli 1959 (Ausgleichsvertrag)\n28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE\na) Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1951\nb) Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Rege-\nlung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September\n1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind)\n29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens, vom 6. November 1964\n30. DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH\na) Artikel 3 Absätze 1 und 6 und Artikel 7 Absätze 2 bis 6 des Abkommens vom 20. April 1960 über soziale Sicherheit\nb) Artikel 2 bis 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen über soziale Sicherheit vom 20. April 1960\nc) Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 5 Absätze 2 bis 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960\n31. SPANIEN- FRANKREICH\nKeine\n32. SPANIEN - GRIECHENLAND\nGegenstandslos\n33. SPANIEN - IRLAND\nGegenstandslos\n34. SPANIEN- !TAUEN\nArtikel 5, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe C und Artikel 23 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 30. Oktober\n1979\n35. SPANIEN - LUXEMBURG\na) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 8. Mai 1969\nb) Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 27. Juni 1975 zur Anwendung des Abkommens vom 8. Mai 1969 auf\nSelbständige\n36. SPANIEN - NIEDERLANDE\nArtikel 23 Absatz 2 des Abkommens über die soziale Sicherheit vom 5. Februar 1974","1396                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n37. SPANIEN - PORTUGAL\nArtikel 4 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969\n38. SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n39. FRANKREICH - GRIECHENLAND\nKeine\n40 FRANKREICH - IRLAND\nGegenstandslos\n41. FRANKREICH - ITAUEN\nArtikel 20 und 24 des Allgemeinen Abkommens vom 31. März 1948\n42. FRANKREICH - LUXEMBURG\nKeine\n43. FRANKREICH - NIEDERLANDE\nKeine\n44. FRANKREICH - PORTUGAL\nKeine\n45. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nNotenwechsel vom 27. und 30. Juli 1970 über die soziale Sicherheit der Lehrkräfte des Vereinigten Königreichs, die\nim Rahmen des Kulturabkommens vom 2. März 1948 vorübergehend in Frankreich tätig sind\n46. GRIECHENLAND - IRLAND\nGegenstandslos\n47. GRIECHENLAND- ITAUEN\nGegenstandslos\n48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE\nKeine\n50. GRIECHENLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n51. GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nGegenstandslos\n52. IRLAND - ITAUEN\nGegenstandslos\n53. IRLAND - LUXEMBURG\nGegenstandslos\n54. IRLAND - NIEDERLANDE\nGegenstandslos\n55. IRLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n56. IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n57. !TAUEN- LUXEMBURG\nKeine\n58. ITALIEN - NIEDERLANDE\nKeine\n59. ITAUEN - PORTUGAL\nGegenstandslos","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1397\n60. ITAUEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE\nKeine\n62. LUXEMBURG - PORTUGAL\nArtikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 12. Februar 1965\n63. LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n64. NIEDERLANDE - PORTUGAL\nArtikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Juli 1979\n65. NIEDERLANDE - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n66. PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nArtikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.\"\nAnhang IV erhält folgende Fassung:\n„ANHANG IV\n(Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung)\nRechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung,\nnach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der\"Versicherungszeiten abhängt\nA. BELGIEN\nDie Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall\nder Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über\nArbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige\nB. DÄNEMARK\nKeine\nC. DEUTSCHLAND\nKeine\nD. SPANIEN\nDie Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems und der Sondersysteme über die Versicherung für den Fall der\nInvalidität\nE. FRANKREICH\n1 . Arbeitnehmer\nSämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften\nüber die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter\n2. Selbständige\nDie Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität\nF. GRIECHENLAND\nDie Rechtsvorschriften des Systems der landwirtschaftlichen Versicherung\nG. IRLAND\nTeil II Kapitel 10 des kodifizierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare\n(Consolidation) Act, 1981]\nH. ITALIEN\nKeine\n1.  LUXEMBURG\nKeine\nJ. NIEDERLANDE\na) Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung\nb) Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung\nK. PORTUGAL\nGegenstandslos","1398                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\na) Großbritannien\nAbschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975). Abschnitte 14 bis 16 des\nGesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975)\nb) Nordirland\nAbschnitt 15 des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security (Northern lreland) Act\n1975)\nArtikel 16 bis 18 der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions\n(Northern lreland) Order 1975).\"\nAnhang VI wird wie folgt geändert und ergänzt:\n„A. BELGIEN\n... (unverändert)\n8.  DÄNEMARK\n. .. (unverändert)\nC.  DEUTSCHLAND\n. .. (unverändert)\nD.  SPANIEN\n1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis\nbeschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selb-\nständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht\ngegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember\n1979 als Beamter oder Bediensteter einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation im allgemeinen System\nder sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.\n2. Die Vorschriften des Königlichen Dekrets Nr. 2805/1979 vom 7. Dezember 1979 werden auf Staatsangehörige der\nMitgliedstaaten sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose angewandt, wenn die betreffende Person\na) im spanischen Gebiet wohnt oder\nb) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher im spanischen System der\nsozialen Sicherheit pflichtversichert war oder\nc) im Gebiet eines Drittstaats wohnt, im spanischen System der sozialen Sicherheit für wenigstens 1 800 Tage Bei-\nträge entrichtet hat und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder\nfreiwillig versichert ist.\nE.  FRANKRBCH\n... (unverändert)\nF.  GRIECHENLAND\n. .. (unverändert)\nG.   IRLAND\n... (unverändert)\nH.   ITALIEN\n. .. (unverändert)\n1.   LUXEMBURG\n. .. (unverändert)\nJ.   NIEDERLANDE\n. .. (unverändert)\nK.   PORTUGAL\n1. Die beitragsfreien Leistungen nach dem Gesetzesdekret Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 und dem Gesetzesdekret\nNr. 464/80 vom 13. Oktober 1980 werden den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/1 genannten Staats-\nangehörigen der anderen Mitgliedstaaten mit Wohnsitz in Portugal zu den für portugiesische Staatsangehörige\nvorgesehenen Bedingungen gewährt.\n2. Dies gilt ebenfalls für Flüchtlinge und Staatenlose.\nL.   VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1399\nAnhang VII erhält folgende Fassung:\n„ANHANG VII\n(Durchführung des Artikels 14 c Absatz 1 Buchstabe b)\nFälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt\n1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechwel zwischen Belgien und Luxemburg vom\n10. und 12. Juli 1968 Anwendung.\n2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.\n3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer\nselbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in\neinem anderen Mitgliedstaat.\n4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.\n5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.\n6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder\nGehaltsverhältnis in Luxemburg.\n7. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in\neinem anderen Mitgliedstaat.\n8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat.\n9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem\nanderen Mitgliedstaat.\"\n2. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972, in der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung\n(EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nDem Artikel 15 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:\n,,c)   Handelt es sich bei der betreffenden Person um einen Arbeitnehmer, für den die Siebentagewoche galt,\ni)   so entsprechen einander ein Tag und sechs Stunden;\nii)  so entsprechen einander sieben Tage und eine Woche;\niii) so entsprechen einander dreißig Tage und ein Monat;\niv)  so entsprechen einander drei Monate, dreizehn Wochen, neunzig Tage und ein Vierteljahr;\nv)   so werden für die Umrechnung der Wochen in Monate und umgekehrt die Wochen und Monate in Tage umgerech-\nnet;\nvi)  so darf die Anwendung der genannten Regeln nicht dazu führen, daß als während eines Kalenderjahres insgesamt\nzurückgelegte Versicherungszeiten mehr als dreihundertsechzig Tage oder zweiundfünfzig Wochen oder zwölf\nMonate oder vier Vierteljahre berücksichtigt werden.\nWerden die nach dem Recht eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten in Monaten ausgedrückt, so\ngelten die Tage, die gemäß dem vorliegenden Absatz einem Teil eines Monats enisprechen, als ein ganzer Monat.\"\nArtikel 85 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Eine Person hat für die Inanspruchnahme der Regelung nach Artikel 72 der Verordnung dem zuständigen Träger eine\nBescheinigung über die Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selbständigen Tätigkeit vorzulegen,\ndie sie nach den Rechtsvorschriften, die vorher zuletzt für sie galten, zurückgelegt hat.\"\nArtikel 85 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Versicherungszeiten oder Zeiten der Beschäftigung oder der selb-\nständigen Tätigkeit, die vorher nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, für die Erfül-\n1ung der in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müssen.\"\nArtikel 120 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Bei den Ansprüchen nach Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung handelt es sich um Ansprüche, die Arbeitnehmer für\nFamilienangehörige hatten, die den Anspruch auf Familienleistungen zu den Sätzen und innerhalb der Grenzen begründe-\nten, die am Tag vor dem 1. Oktober 1972 oder am Tag vor der Anwendung der Verordnung im Gebiet des betreffenden Mit-\ngliedstaats entweder aufgrund des Artikels 41 oder des Anhangs D der Verordnung Nr. 3 oder aufgrund des Artikels 20 oder\ndes Anhangs 1 der Verordnung Nr. 36/63/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die soziale Sicherheit der Grenzgänger 1 )\noder aufgrund von zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bestehenden Abkommen gelten.\n') ABI Nr 62 vom 20. 4 1963. S 1314/63.\"\"","1400                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang 1 erhält folgende Fassung:\n„ANHANG 1\nZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN\n(Artikel 1 Buchstabe 1 der Verordnung, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)\nA. SB.GIEN:                         Ministre de la prevoyance sociale, Bruxelles\n- Minister van Sociale Voorzorg, Brussel\n(Minister für Sozialordnung)\nMinistre des classes moyennes, Bruxelles\n- Minister van Middenstand, Brussel\n(Minister für den Mittelstand)\nB. DÄNEMARK:                         1. Socialministeren (Minister für Sozialangelegenheiten), K6benhavn\n2. Arbejdsministeren (Minister für Arbeit), K6benhavn\n3. lndenrigsministeren (Minister des Inneren), K6benhavn\n4. Ministeren for Gr6nland (Minister für Grönland), K6benhavn\nC. DEUTSCHLAND:                     Bundesmininster für Arbeit und Sozialordnung, Bonn\nD. SPANIEN:                         Ministro de Trabajo y Seguridad Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit),\nMadrid\nE. FRANKREICH:                      1. Ministre des affaires sociales et de la solidarite nationale (Minister für Sozial-\nangelegenheiten und nationale Solidarität), Paris\n2. Ministre de l'agriculture (Minister für Landwirtschaft), Paris\nF. GRIECHENLAND:                    1. Ynoup-y6<; KmvroVlKci>v Ynru>t:crci>v. AöiJm (Minister für Sozialdienste), Athen\n2. Ynoupy6<; Epyamw;. AöiJm (Minister für Arbeit), Athen\n3. Ynoop-y6<; EµnoptKTJ~ Nautv..iw;. fü:tpaui~ (Minister für die Handelsmarine), Piräus\nG. IRLAND:                          1. Minister for Social Welfare (Minister für Sozialordnung), Dublin\n2. Minister for Health (Minister für Gesundheitswesen), Dublin\nH. ITALIEN:                         - Bei Renten:\n1. im allgemeinen:\nMinistro del lavoro e della previdenza sociale (Minister für Arbeit und Sozial-\nordnung), Roma\n2. für Notare:\nMinistro di grazia e giustizia (Justizminister), Roma\n3. für Zollbedienstete:\nMinistro delle finanze (Finanzminister), Roma\n- Bei Sachleistungen:\nMinistro della sanitä (Gesundheitsminister), Roma\n1. LUXEMBURG:                       1. Ministre du travail et de la securite sociale (Minister für Arbeit und soziale Sicher-\nheit), Luxembourg\n2. Ministre de la famille (Minister für Familienfragen), Luxembourg\nJ. NIEDERLANDE:                     1. Minister van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Minister für Sozialangelegen-\nheiten und Beschäftigungsfragen), Den Haag\n2. Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (Minister für Gemeinwohl,\nGesundheit und Kultur), Rijswijk\nK. PORTUGAL:                        1. Ministro do Trabalho e Seguranca Social (Minister für Arbeit und soziale Sicherheit),\nLisboa\n2. Ministro da Saude (Gesundheitsminister), Lisboa\n3. Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiäo Aut6noma da Madeira, (Regio-\nnalsekretär für Sozialfragen der autonomen Region Madeira), Funchal\n4. Secretario Regional dos Assuntos Sociais da Regiäo Aut6noma dos Acores (Regio-\nnalsekretetär für Sozialfragen der autonomen Region der Azoren), Angra do\nHeroismo\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH:           1. Secretary of State for Social Services (Minister für soziale Dienste), London\n2. Secretary of State for Scotland (Minister für Schottland), Edinburgh\n3. Secretary of State for Wales (Minister für Wales), Cardiff","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1401\n4. Oepartment of Health and Social Services for Northern lreland (Ministerium für\nGesundheitswesen und soziale Dienste für Nordirland), Belfast\n5. Director of the Oepartment of Labour and Social Security (Direktor des Mir.isteriums\nfür Arbeit und soziale Sicherheit), Gibraltar\n6. Oirector of the Medicaf and Pubfic Hea:th Department (Direktor des Gesundheits-\nministeriums), Gibraltar\"\nAnhang 2 wird wie folgt ergänzt:\na) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i\n- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:\n,,- falls die betreffende Person in Belgien oder Spa-\nnien oder als belgischer oder spanischer Staats-\nangehöriger im Gebiet eines Mitgliedstaats\nwohnt:                                                 Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf\"\n- wird folgendes hinzugefügt:\n..- falls die betreffende Person in Portugal oder als\nportugiesischer Staatsangehöriger im Gebiet\neines Nichtmitgliedstaats wohnt:                       Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg\"\nb) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 2 Buchstabe b ZiffP.r i\n- erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:\n,,- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften\neines anderen Mitgliedsta::its entrichtete Beitr~g\nan einen belgischen oder spanischen Renten-\nversicherungsträger entrichtet worden ist:             Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf'\n- wird folgendes hinzugefügt:\n.,- falls der fetzte nach den Rechtsvorschriften\neines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag\nan einen portugiesischen Rentenversicherungs-\nträger entrichtet worden ist:                          Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg\"\nc) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:\n„0. SPANIEN\n1. Alle Systeme, außer dem System für See-\nleute:\na) alle Versicherungsfälle,       ausgenommen\nArbeitslosigkeit:                               Direcciones Provinciales del Instituto Nacionaf de fa Seguridad\nSocial (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversiche-\nrungsanstalt)\nb) Arbeitslosigkeit:                                Direcciones Provinciafes del fnstituto Nacional de Empleo\n(Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für Arbeit)\n2. System für Seeleute:\nlnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt\nder Marine), Madrid\"\nd) Die Teile „0. FRANKREICH\" .,E. GRIECHENLAND\", .,F. IRLAND\", .,G. ITALIEN\", ,,H. LUXEMBURG\" und „1. NIEDERLANDE\"\nwerden „E. FRANKREICH\" ,,F. GRIECHENLAND\", ,,G. IRLAND\", .. H. ITAUEN\", .,1. LUXEMBURG\" und „J. NIEDERLANDE\".\ne) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:\n„K. PORTUGAL\n1.  Mutterland\n1. Krankheit, Mutterschaft,\nFamilienleistungen:                             Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist\n2. Invalidität, Alter, Tod:                         Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),\nLisboa, und\nCentro Regional de Seguranc;a Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:               Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten). Lisboa","1402                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. 8. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                 Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-\nden\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nDauer, Situationskontrolle für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                       Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung), bei dem der Betreffende versichert ist\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohnorts\nII. Autonome Region Madeira\n1. Krankheit, Mutterschaft,\nFamilienleistungen:                         Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n2. a) Invalidität, Alter, Tod:                 Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\nb) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem\nder sozialen Sicherheit für Arbeitneh-\nmer in der Landwirtschaft:              Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:          Caixa Nacional de Seguros de Ooencas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. 8. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                Direccäo Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit),\nFunchal\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nDauer, Situationskontrolle für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                      Dire~äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\nIII. Autonome Region der Azoren\n1. Krankheit, Mutterschaft,\nFamilienleistungen:                         Dir~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n2. a) Invalidität, Alter, Tod:                 Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\nb) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem\nder sozialen Sicherheit für Arbeitneh-\nmer in der Landwirtschaft:              Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:          Caixa Nacional de Seguros de Doeancas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1403\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. 8. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-\nden\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nDauer, Situationskontrolle für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                      Centro de Prestac;öes Pecuriärias de Seguranca Social\n(Erstattungsstelle der Sozialversicherung), bei dem der\nBetreffende versichert ist\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Direcc;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angro do Heroismo\"\nf) Teil „J. VEREINIGTES KÖNIGREICH\" wird „L VEREINIGTES KÖNIGREICH\"\nAnhang 3 wird wie folgt ergänzt:\na) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 3 Buchstabe a\n- erhält Ziffer i folgende Fassung:\n,.i)    im Verhältnis zu Belgien und Spanien:            Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf'\n-  wird folgendes hinzugefügt:\n,.ix) im Verhältnis zu Portugal:                         Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg\"\nb) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:\n„D. SPANIEN\n1. Sachleistungen:\na) alle Systeme, außer dem System für See-\nleute:                                      Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Salud\n(Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamtes)\nb) System für Seeleute:                        lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid\n2. Geldleistungen:\na) alle Systeme, außer dem System für See-\nleute, und alle Versicherungsfälle, ausge-\nnommen Arbeitslosigkeit:                    Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Seguridad\nSocial (Provinzialdirektionen der staatlichen Anstalt für\nsoziale Sicherheit)\nb) System für Seeleute für alle Versiche-\nrungsfälle:                                 lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid\nc) Arbeitslosigkeit, ausgenommen von See-\nleuten:                                     Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de Empleo\n(Provinzialdirektionen des staatlichen Arbeitsamtes)\"\nc) Die Teile „0. FRANKREICH\", ,,E. GRIECHENLAND\", ,.F. IRLAND\", ,.G. ITAUEN\", ,.H. LUXEMBURG\" und „1. NIEDERLANDE\"\nwerden „E. FRANKREICH\", ,.F. GRIECHENLAND\", ,.G. IRLAND\", .,H. ITALIEN\", .,1. LUXEMBURG\" und „J. NIEDERLANDE\".\nd) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:\n„K. PORTUGAL\n1.   Mutterland\n1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-\ngen (für Sachleistungen bei Krankheit und\nMutterschaft siehe auch Anhang 10):         Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des\nBetreffenden","1404                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n2. Invalidität, Alter, Tod:                    Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),\nLisboa, und\nCentro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohn- oder Aufenthaltsorts des\nBetreffenden\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:          Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. B. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                 Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnortes des Betref-\nfenden\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. B. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nD2uer, Situationskontro!le für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                       Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Centro Regional de Seguranca SociaJ (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohnorts des Betreffenden\nII. Autonome Region Madeira\n1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-\ngen (für Sachleistungen bei Krankheit und\nMutterschaft siehe auch Anhang 10):          Oirec<;äo Regional de Seguranca Social (Regional~irektion der\nSozialversicherung), Funchal\n2. a) Invalidität, Alter, Tod:                 Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\nb) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem\nder sozialen Sicherheit für Arbeitneh-\nmer in der Landwirtschaft:              Direc<;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:          Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. B. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                Direccäo Regional de Emprego (Regionaldirektion für Arbeit),\nFunchal\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. B. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nDauer, Situationskontrolle für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                      Direc<;äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1405\nIII. Autonome Region der Azoren\n1. Krankheit, Mutterschaft, Familienleistun-\ngen (für Sachleistungen bei Krankheit und\nMutterschaft siehe auch Anhang 10):          Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n2. a) Invalidität, Alter, Tod:                  Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\nb) Invalidität, Alter, Tod im Sondersystem\nder sozialen Sicherheit für Arbeitneh-\nmer in der Landwirtschaft:               Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung)\n3. Arbeitsunfall und Berufskrankheit:           Caixa Nacional de Seguros de Doencas Profissionais (Staat-\nliche Versicherungskasse für Berufskrankheiten), Lisboa\n4. Leistungen bei Arbeitslosigkeit:\na) Entgegennahme des Antrags und Prü-\nfung der Umstände hinsichtlich der\nBeschäftigung (z. 8. Feststellung der\nBeschäftigungszeiten, Klassifizierung\nder Arbeitslosigkeit, Situationskon-\ntrolle):                                 Centro de Emprego (Arbeitsamt) des Wohnorts des Betreffen-\nden\nb) Gewährung und Auszahlung der\nArbeitslosenunterstützung (z. 8. Über-\nprüfung der Voraussetzungen für den\nAnspruch auf die Unterstützung, Fest-\nstellung der Höhe des Betrags und der\nDauer, Situationskontrolle für die Bei-\nbehaltung, Aussetzung oder Einstel-\nlung der Zahlung):                        Centro Prestacöes Pecuniärias de Seguranca Social (Stelle\nfür Geldleistungen der Sozialversicherung) des Wohnorts des\nBetreffenden\n5. Leistungen des beitragsfreien Systems\nder sozialen Sicherheit:                    Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\"\ne) Teil „J._vEREINIGTES KÖNIGREICH\" wird „L. VEREINIGTES KÖNIGREICH\"\nAnhang 4 wird wie folgt ergänzt:\na) In Teil C. DEUTSCHLAND Nummer 3 Buchstabe b\n- erhält Ziffer i folgende Fassung:\n.. i)     im Verhältnis zu Belgien und Spanien:            Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, Düsseldorf\"\n- wird folgendes hinzugefügt:\n.,ix) im Verhältnis zu Portugal:                           Landesversicherungsanstalt Unterfranken, Würzburg\"\nb) Nach Teil C. DEUTSCHLAND wird folgender Teil eingefügt:\n„0.      SPANIEN\nlnstituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Madrid\"\nc) Die Teile „0. FRANKREICH\", .,E. GRIECHENLAND\", .. F. IALAND\", .. G. ITAUEN\", .,H. LUXEMBURG\" und „1. NIEDERLANDE\"\nwerden „E. FRANKREICH\", .. F. GRIECHENLAND\", ,.G. IRLAND\", .. H. ITALIEN\", ,,1. LUXEMBURG\" und „J. NIEDERLANDE\".\nd) Nach Teil J. NIEDERLANDE wird folgender Teil eingefügt:\n.,K.     PORTUGAL\nIm Verhältnis zu allen Rechtsvorschriften, Syste-\nmen und Zweigen der -sozialen Sicherheit nach\nArtikel 4 der Verordnung:                            Departamento de Relac;öes lnternacionais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa\"\ne) Teil „J. VEREINIGTES KÖNIGREICH\" wird „L. VEREINIGTES KÖNIGREICH\"","1406                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang 5 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n„ 1. BELGIEN - DÄNEMARK\n... (unverändert)\n2. BELGIEN - DEUTSCHLAND\n... (unverändert)\n3. BH.GIEN - SPANIEN\nKeine\n4 . BH.GIEN - FRANKREICH\n. . . (unverändert)\n5. BH.GIEN - GRIECHENLAND\n. .. (unverändert)\n6. BH.GIEN - IRLAND\n... (unverändert)\n7. BRG1EN - ITAUEN\n. .. (unverändert)\n8. BH.GIEN - LUXEMBURG\n. .. (unverändert)\n9. BH.GIEN - NIEDERLANDE\n... (unverändert)\n10. BH.GIEN - PORTUGAL\nKeine\n11 . BR.GIEN - VERBNIGTES KÖNIGRBCH\n. . . (unverändert)\n12. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND\n. .. (unverändert)\n13. DÄNEMARK - SPANIEN\nGegenstandslos\n14. DÄNEMARK - FRANKREICH\n. .. (unverändert)\n15. DÄNEMARK - GRIECHENLAND\n. .. (unverändert)\n16. DÄNEMARK - IRLAND\n. .. (unverändert)\n17. DÄNEMARK - ITAUEN\n. . . (unverändert)\n18. DÄNEMARK-LUXEMBURG\n. . . (unverändert)\n19. DÄNEMARK - NIEDERLANDE\n. .. (unverändert)\n20. DÄNEMARK - PORTUGAL\nGegenstandslos\n21. DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGRBCH\n... (unverändert)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1407\n22. DEUTSCHLAND- SPANIEN\nKeine\n23. DEUTSCHLAND - FRANKRBCH\n. .. (unverändert)\n24. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND\n. .. (unverändert)\n25 . DEUTSCHLAND - IRLAND\n. . . (unverändert)\n26 . DEUTSCHLAND - ITALIEN\n. . . (unverändert)\n27. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG\n. .. (unverändert)\n28. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE\n. . . (unverä'ldert)\n29. DEUTSCHLAND - PORTUGAL\nKeine\n30. DEUTSCHLAND - VERBNIGTES KÖNIGRBCH\n... (unverändert)\n31. SPANIEN - FRANKREICH\nKeine\n32. SPANIEN - GRIECHENLAND\nGegenstandslos\n33. SPANIEN - IRLAND\nGegenstandslos\n34. SPANIEN- !TAUEN\nKeine\n35. SPANIEN - LUXEMBURG\nKeine\n36. SPANIEN- NIEDERLANDE\nKeine\n37. SPANIEN- PORTUGAL\nDie Artikel 42, 43 und 44 der Verwaltungsvereinbarung vom 22. Mai 1970\n38. SPANIEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine\n39. FRANKREICH - GRIECHENLAND\n... (unverändert)\n40. FRANKREICH - IRLAND\n... (unverändert)\n41. FRANKREICH - ITAUEN\n... (unverändert)\n42. FRANKRBCH-LUXEMBURG\n... (unverändert)","1408                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n43. FRANKREICH - NIEDERLANDE\n... (unverändert)\n44. FRANKREICH - PORTUGAL\nKeine\n45. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\n46. GRIECHENLAND - IRLAND\n... (unve,ändert)\n4 7. GRIECHENLAND - ITAUEN\n... (unverändert)\n48. GRIECHENLAND - LUXEMBURG\n... (unverändert)\n49. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE\n... (u:werär.dert}\n50. GRIECHENLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n51. GRIECHENLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\n52. IRLAND - ITAUEN\n... (unverändert)\n53. IRLAND - LUXEMBURG\n... (unverändert)\n54. IRLAND - NIEDERLANDE\n... (unverändert)\n55. IRLAND - PORTUGAL\nGegenstandslos\n56. IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\n57. !TAUEN-LUXEMBURG\n... (unverändert)\n58. ITAUEN - NIEDERLANDE\n... (unverändert)\n59. ITAUEN- PORTUGAL\nGegenstandslos\n60. !TAUEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\n61. LUXEMBURG - NIEDERLANDE\n... (unverändert)\n62. LUXEMBURG- PORTUGAL\nKeine\n63. LUXEMBURG - VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1409\n64. NIEDERLANDE - PORTUGAL\nArtikel 33 und 34 der Verwaltungsvereinbarung vom 9. Mai 1980\n65. NIEDERLANDE - VEREINlGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\n66. PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH\nArtikel 3 und 4 des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung vom 31. Dezember 1981 zur Anwendung des Protokolls vom\n15. November 1978 über die ärztliche Behandlung\"\nAnhang 6 erhält folgende Fassung:\n„ANHANG 6\nLEISTUNGSZAHLUNGSVERFAHREN\n(Artikel 4 Absatz 6, Artikel 53 Absatz 1 una Artikel 122 der Durchführungsverordnung)\nAllgemeine Bemerkungen\nDie Nachzahlungen und sonstigen einmaligen Zahlungen werden grundsätzlich über die Verbindungsstellen geleistet. Die\nlaufenden und andere Zahlungen werden nach den in diesem Anhang jeweils bezeichneten Verfahren vorgenommen.\nA. BELGIEN\nUnmittelbare Zahlung\n8. DÄNEMARK\nUnmittelbare Zahlung\nC. DEUTSCHLAND\n1 . Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidität, Alter,\nTod):\na) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,\nFrankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, Por-\ntugal und dem Vereinigten Königreich:                   unmittelbare Zahlung\nb) im Verhältnis zu Italien:                                Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58\nder Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in\nAnhang 5 genannten Bestimmuf\"lgen), sofern der Empfänger\nnicht die unmittelbare Zahlung der Leistungen beantragt\nc) im Verhältnis zu den Niederlanden:                       Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58\nder Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in\nAnhang 5 genannten Bestimmungen)\n2. Rentenversicherung der Angestellten und knapp-\nschaftliche Rentenversicherung (Invalidität, Alter,\nTod):\na) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,\nFrankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxem-\nburg, Portugal und dem Vereinigten Königreich:          unmittelbare Zahlung\nb) im Verhältnis zu den Niederlanden:                       Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58\nder Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in\nAnhang 5 genannten Bestimmungen)\n3. Altershilfe für Landwirte:                                   unmittef bare Zahlung\n4. Unfallversicherung:\nim Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten:                     Zahlung über die Verbindungsstellen (nach Artikel 53 bis 58\nder Durchführungsverordnung in Verbindung mit den in\nAnhang 5 genannten Bestimmungen)\nD. SPANIEN\nUnmittelbare Zahlung\nE. FRANKREICH\n1 . Alle Systeme, außer dem System der Seeleute:                unmittelbare Zahlung\n2. System der Seeleute:                                         Zahlung durch die hierzu bestimmte Stelle in dem Mitglied-\nstaat, in dem der Berechtigte wohnt\n6","1410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nF. GRIECHENLAND\nRentenversicherung der Arbeitnehmer (Invalidität, Alter,\nTod):\na) im Verhältnis zu Frankreich:                                  Zahlung über die Verbindungsstellen\nb) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Deutschland,\nSpanien, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden,\nPortugal und dem Vereinigten Königreich:                      unmittelbare Zahlung\nG. IRLANO\nUnmittelbare Zahlung\nH. ITALIEN\na) ARBEITNEHMER\n1. Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrenten:\na)  im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien,\nFrankreich (ausgenommen die französischen\nBergarbeiterkassen), Luxemburg, den Nieder-\nlanden, Portugal und dem Vereinigten König-\nreich:                                                 unmittelbare Zahlung\nb)  im Verhältnis zu Deutschland und den französi-\nschen Bergarbeiterkassen:                              Zahlung über die Verbindungsstellen\n2. Renten bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit:              unmittelbare Zahlung\nb) SELBSTÄNDIGE:                                                 unmittelbare Zahlung\n1. LUXEMBURG\nUnmittelbare Zahlung\nJ. NIEDERLANDE\n1. Im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Spanien, Frank-\nreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Portu-\ngal und dem Vereinigten Königreich:                           unmittelbare Zahlung\n2. Im Verhältnis zu Deutschland:                                 Zahlung über die Verbindungsstellen (Anwendung der in\nAnhang 5 genannten Bestimmungen)\nK. PORTUGAL\nUnmittelbare Zahlung\nL VERBNIGTES KÖNIGREICH\nUnmittelbare Zahlung\"\nAnhang 7 erhält folgende Fassung:\n„ANHANG 7\nBANKEN\n(Artikel 4 Absatz 7, Artikel 55 Absatz 3 und Artikel 122 der Durchführungsverordnung)\nA. BRGIEN:                             Keine\n8. DÄNEMARK:                           Oanmarks Nationalbank (Dänische Nationalbank). Kobenhavn\nC. DEUTSCHLAND:                        Deutsche Bundesbank.\nFrankfurt am Main\n0. SPANIEN:                            Banco Exterior de Espana (Außenbank von Spanien), Madrid\nE. FRANKREICH:                         Banque de France (Bank von Frankreich), Paris\nF. GRIECHENLAND:                       T pa.m:sa i11~ EUa&u;. A lh;va\n(Bank von Griechenland), Athen\nG. IRLAND:                             Central Bank of lreland (Irische Zentralbank), Dublin\nH. ITALIEN:                            Banca Nazionale del lavoro (Staatliche Band der Arbeit), Roma\n1. LUXEMBURG:                          Caisse d'Epargne (Sparkasse), Luxembourg\nJ. NIEDERLANDE:                        Keine\nK. PORTUGAL:                           Banco de Portugal (Bank von Portugal), Lisboa","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1411\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH:          Großbritannien:\nBank of England (Bank von England). London\nNordirland:\nNorthern Bank Limited (Nordbank Ltd.), Belfast\nGibraltar:\nBarclays Bank, Gibraltar\"\nAnhang 8 erhält folgende Fassung:\n„ANHANG 8\nGEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN\n(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10 a Absatz 1 Buchstabe d\nund Artikel 122 der Durchführungsverordnung)\nArtikel 1O a Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt\n1. Arbeitnehmer und Selbständige:\na) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in\nden Beziehungen zwischen                            - Deutschland und Spanien\n- Deutschland und Frankreich\n- Deutschland und Griechenland\n- Deutschland und Irland\n- Deutschland und Luxemburg\n- Deutschland und Portugal\n- Deutschland und dem Vereinigten Königreich\n- Frankreich und Luxemburg\n- Portugal und Frankreich\n- Portugal und Irland\n- Portugal und Luxemburg\n- Portugal und dem Vereinigten Königreich\nb) mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum\nin den Beziehungen zwischen                          - Dänemark und Deutschland\n- den Niederlanden und Deutschland, Dänemark, Frarkreich,\nLuxemburg, Portugal\n2. Selbständige:\nmit drei Kalendermonaten als Bezugszeitraum in den\nBeziehungen zwischen                                     - Belgien und den Niederlanden\"\nAnhang 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n„A. BH.GIEN\n... (unverändert)\nB.   DÄNEMARK\n... (unverändert)\nC.   DEUTSCHLAND\n... (unverändert)\nD.   SPANIEN\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems der\nsozialen Sicherheit berechnet.\nE.   FRANKREICH\n... (unverändert)\nF.   GRIECHENLAND\n. .. (unverändert)\nG.   IRLAND\n... (unverändert)\nH.   ITALIEN\n. .. (unverändert)","1412                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n1.    LUXEMBURG\n... (unverändert)\nJ.    NIEDERLANDE\n... (unverändert)\nK.    PORTUGAL\nDie Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom öffentlichen Gesundheits-\ndienst erbrachten Leistungen berechnet.\nL.    VEREINIGTES KÖNIGRBCH\n... (unverändert)\"\nAnhang 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n„A. 88..GIEN\n... (unverändert)\n8.    DÄNEMARK\n... (unverändert)\nC.    DEUTSCHLAND\n... (unverändert)\nD.    SPANIEN\n1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1, des\nArtikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14\nAbsätze 1, 2 und 3, des Artikels 102 Absatz 2,\ndes Artikels 110 und des Artikels 113 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                       lnstituto Nacional de la Seguridad Social (Staatliche Sozial-\nversicherungsanstalt), Madrid\n2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1, der\nArtikel 11 a und 12 a, des Artikels 38 Absatz 1,\ndes Artikels 70 Absatz 1, des Artikels 80 Ab-\nsatz 2, des Artikels 81, des Artikels 82 Absatz 2,\ndes Artikels 85 Absatz 2 und des Artikels 86 Ab-\nsatz 2 der Durchführungsverordnung:\na) alle Systeme, außer dem System der See-\nleute:                                         Direcciones Provinciales del lnstituto Nacional de la Seguridad\nSocial (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversiche-\nrungsanstalt)\nb) System der Seeleute:                            lnstituto Social de la Marina (Sozialanstalt der Marine), Madrid\nE.   FAANKRBCH\n... (unverändert)\nF.   GRIECHENLAND\n... (unverändert)\nG.   IRLAND\n... (unverändert)\nH.   ITALIEN\n... (unverändert)\n1.   LUXEMBURG\n... (unverändert)\nJ.   NIEDERLANDE\n... (unverändert)\nK.   PORTUGAL\n1.   Mutterland\n1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-\nnung:                                          Departamento de Rela<;öes lnternacionais e Conven<;öes de\nSeguran<;a Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Vereinbarungen der Sozialversicherung), Lisboa","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1413\n2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und\ndes Artikels 11 a der Durchführungsverord-\nnung:                                          Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung), bei dem der entsandte Arbeitnehmer\nversichert ist\n3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-\nführungsverordnung:                           Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung) des Wohnorts bzw. des Versicherungs-\norts des Arbeitnehmers\n4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2\nund 3 der Durchführungsverordnung:            Departamento de Relaeöes lnternacionais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa\n5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1\nund 2 der Durchführungsverordnung:            Departamento de Relaeöes lnternationais e Conveneöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa\n6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der\nDurchführungsverordnung:                      Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstelle der\nSozialversicherung), lisboa\n7. Bei Anwendung des Artikels 28 Ahsatz 1,\ndes Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels\n30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31\nAbsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf die Ausstellung der\nBescheinigungen):                             Centro Nacional de Pensöes (Staatliche Rentenanstalt),\nLisboa\n8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,\ndes Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70\nAbsatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des\nArtikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-\nverordnung:                                    Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen\n9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6\nund 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,\ndes Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des\nArtikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1\nund des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2\nUnterabsatz 1 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-\norts bzw. des Aufenthaltsorts):                Administrac;äo Regional de Saüde (Regionales Gesundheits-\namt) des Wohnorts oder Aufenthaltsorts\n10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,\ndes Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                   Centro Regional de Seguranca Social (Regionalstalle der\nSozialversicherung), bei dem der Betreffende vorher zuletzt\nversichert war\n11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                   Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa\nII. Autonome Region Madeira\n1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-\nnung:                                          Segretario Regional dos Assuntos Sociais (Regionalsekretär\nder Sozialversicherung), Funchal\n2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und\ndes Artikels 11 a der Durchführungsverord-\nnung:                                          Direccäo Regional de Seguranca Social (Regiona!direktion der\nSozialversicherung), Funchal\n3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-\nführungsverordnung:                            Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2\nund 3 der Durchführungsverordnung:             Departamento de Relac;öes lnternacionais e Conven<;öes de\nSeguran<;a Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa","1414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absätz:e 1\nund 2 der _Durchführungsverordnung:            Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa\n6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der\nDurchführungsverordnung:                       Dire~o Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n7. Bei Anwendung des Artikels 2R Absatz 1,\ndes Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels\n30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31\nAbsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf die Ausstellung der\nBescheinigungen):                              Dir~äo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,\ndes Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70\nAbsatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 ur.d des\nArtikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-\nverordnung:                                    Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen\n9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absatze 6\nund 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,\ndes Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des\nArtikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1\nund des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2\nUnterabsatz 1 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-\norts bzw. des Aufenthaltsorts):                Direccäo Regional de Saüde Publica (Regionaldirektion für\nöffentliche Gesundheit), Funchal\n10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,\ndes Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                   Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Funchal\n11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                   Departamento de Relacöes lnternacionais et Convencoes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), lisboa\nIII. Autonome Region der Azoren\n1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verord-\nnung:                                          Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n2. Bei Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 und\ndes Artikels 11 a der Durchführungsverord-\nnung:                                          Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n3. Bei Anwendung des Artikels 12 a der Durch-\nführungsverordnung:                            Direccäo Regiona de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2\nund 3 der Durchführungsverordnung:             Departamento de Relaeöes lnternationais e Conveneöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internation-ale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa\n5.   Bei Anwendung des Artikels 14 Absätze 1\nund 2 der Durchführungsverordnung:             Departamento de Relacöes lnternacionais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa\n6. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 3 der\nDurchführungsverordnung:                      Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n7. Bei Anwendung des Artikels 28 Absatz 1,\ndes Artikels 29 Absätze 2 und 5, des Artikels\n30 Absätze 1 und 3 und des Artikels 31\nAbsatz 1 Satz 2 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf die Ausstellung der\nBescheinigungen):                             0ireccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dez~mber 1985                                      1415\n8. Bei Anwendung des Artikels 25 Absatz 2,\ndes Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70\nAbsatz 1, des Artikels 82 Absatz 2 und des\nArtikels 86 Absatz 2 der Durchführungs-\nverordnung:                                        Verwaltungsbehörde des Wohnorts der Familienangehörigen\n9. Bei Anwendung des Artikels 17 Absätze 6\nund 7, des Artikels 18 Absätze 3, 4 und 6,\ndes Artikels 20, des Artikels 21 Absatz 1, des\nArtikels 22, des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1\nund des Artikels 34 Absatz 1 und Absatz 2\nUnterabsatz 1 der Durchführungsverord-\nnung (im Hinblick auf den Träger des Wohn-\norts bzw. des Aufenthaltsorts):                    Direccäo Regional de Saude (Regionaldirektion für Gesund-\nheitswesen), Angra do Heroismo\n10. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2,\ndes Artikels 81 und des Artikels 85 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                       Direccäo Regional de Seguranca Social (Regionaldirektion der\nSozialversicherung), Angra do Heroismo\n11. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2\nder Durchführungsverordnung:                       Departamento de Relac;öes lnternationais e Convencöes de\nSeguranca Social (Abteilung für internationale Beziehungen\nund Abkommen über soziale Sicherheit), Lisboa\nL     VEREINIGTES KÖNIGREICH\n... (unverändert)\"\nAnhang 11 erhält folgende Fassung:\n„ANHANG 11\nSYSTEME NACH ARTIKEL 35 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG\n(Artikel 4 Absatz 11 der Durchführungsverordnung)\nA. BELGIEN\nSystem zur Ausweitung der Krankenversicherung (Sachleistungen) auf Selbständige\n8. DÄNEMARK\nKeine\nC.DEUTSCHLAND\nKeine\n0. SPANIEN\nKeine\nE. FRANKREICH\nDas System der Kranken- und Mutterschaftsversicherung für nichtlandwirtschaftliche Beschäftigung gemäß dem Gesetz\nvom 12. Juli 1966 in der geänderten Fassung.\nF. GRIECHENLAND\n1. Versicherungskasse der Handwerker und Kleingewerbetreibenden (TEBE)\n2. Versicherungskasse für Kaufleute\n3. Krankenkassen für Rechtsanwälte:\na) Vorsorgekasse Athen\nb) Vorsorgekasse Piräus\nc) Vorsorgekasse Saloniki\nd) Krankenkasse für Provinzanwälte (TYDE)\n4. Renten- und Versicherungskasse der im Gesundheitswesen tätigen Personen.\nG. IRLAND\nKeine","1416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nH. ITAUEN\nKeine\n1. LUXEMBURG\nKeine\nJ. NIEDERLANDE\nKeine\nK. PORTUGAL\nKeine\nL. VEREINIGTES KÖNIGREICH\nKeine.\"\n3. Verordnung (EWG) Nr. 337175 des Rates vom 10. Februar 1975\n(ABI. Nr. L 39 vom 1_3. 2. 1975, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(AB!. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „dreiunddreißig\" durch „neundreißig\" ersetzt, und unter den Buchstaben a, b,\nund c wird die Zahlenangabe „zehn\" jeweils durch „zwölf\" ersetzt.                                        ·\n4. Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „dreiunddreißig\" durch „neununddreißig\" ersetzt, und unter den Buchstaben\na, b, und c wird die Zahlenangabe „zehn\" jeweils durch „zwölf'' ersetzt.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)\nIn Artikel 3 Absatz 1 wird nach den Worten „im Mezzogiorno\" folgendes hinzugefügt:\n.. , in Portugal\".\n6. Verordnung (EWG) Nr. 815/84 des Rates vom 26. März 1984\n(ABI. Nr. L 88 vom 31. 3. 1984, S. 1)\nIn Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahl „45\" durch die Zahlenangabe „vierundfünfzig\" ersetzt.\n7. Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963\n(ABI. Nr. 190 vom 30. 12. 1963 S. 3090/63)\ngeändert durch:\n- Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968\n(ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 26)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. ·11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 1 wird die Zahl „60\" durch „72\" ersetzt.\n8    Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968\n(ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1417\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn der Anlage erhält die Fußnote folgende Fassung:\n1\n,, )    Je nach Ausstellungsland: belgischen, dänischen, deutschen, französischen, griechischen, irischen, italienischen,\nluxemburgischen, niederländischen, portugiesischen, spanischen, des Vereinigten Königreichs.\"\n9. Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974\n(ABI. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl „60\" durch „72\" ersetzt.\n10. Richtlinie 77 /576/EWG des Rates vom 25. Juli 1977\n(ABI. Nr. L 229 vom 7.9.1977, S. 12)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 79/640/EWG der Kommission vom 21. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 183 vom 19. 7. 1979, S. 11)\nIn Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\nAnlage II wird durch die entsprechenden Angaben in spanischer und portugiesischer Sprache ergänzt:\n„ANEXO II\nSENALES ESPECIALES DE SEGURIDAD - SINALIZACAO ESPECIAL DE SEGURANCA\n1. Senates de prohibici6n - Sinais de proibicäo\na) Prohibido fumar\nProibido fumar\nb) Prohibido fumar o encender fuegos libres\nProibido fumar ou foguear\nc) Prohibido el paso a los peatones\nPassagem poribida a peöes\nd) Prohibido apagar con agua\nProibido apagar com agua\ne) Agua no potable\nAgua impr6pria para beber\n2. Senates de advertencia - Sinais de perigo\na) Materias inflamables\nSubstäncias inflamäveis\nb) Materias explosivas\nSubstäncias explosivas\nc) Sustancias venenosas\nSubstäncias t6xicas\nd) Sustancias corrosivas\nSubstäncias corrosivas\ne) Radiaciones peligrosas\nSubstäncias radioactivas\nf)   Atenci6n a las cargas suspendidas\nCargas suspensas\ng) Atenci6n a los vehiculos de mantenimiento\nCarro transportador em movimento\nh) Peligro electrico\nPerigo de electrocussäo","1418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ni)   Peligro general\nPerigos värios\nj)  Peligro rayos laser\nPerigo, raios laser\n3. Seiiales de obligaci6n -:- Sinais de obriga<;äo\na) Protecci6n obligatoria de la vista\nProtec<;äo obrigat6ria dos olhos\nb) Protecci6n obligatoria de la cabeza\nProtec<;äo obrigat6ria da cabe<;a\nc) Protecci6n obligatoria de los oidos\nProtec<;äo obrigat6ria dos ouvidos\nd) Protecci6n obligatoria de las vias respiratorias\nProtecväo obrigat6ria dos orgäos respiratorios\ne) Protecci6n obligatoria de los pies\nProtecväo obrigatöria dos pes\nf)   Protecci6n obligatoria de las manos\nProtec<;:äo obrigatoria das mäos\n4. Seiiales de emergencia - Sinais de emergencia\na) Puesto de socorro\nPosto de primeiros socorros\nd1 Salicia de emergencia a la izquierda\nSaida de socorro ä esquerda\ne) Salida de emergencia\n(a colocar sobre la salida)\nSaida de socorro\n(a colocar por cima da saida)\".\n11. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980\n(ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8)\nIn Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „einundvierzig\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\n12. Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. ~ 982, S. 35)\nIn Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwanzig\" durch „vierundzwanzig\" ersetzt.\nIn Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zehn\" durch „zwölf\" ersetzt.\n13. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 9. Juli 1957\n(ABI. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487 /57)\ngeändert durch:\n- Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. März\n1965\n(ABI. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDie Anlage wird wie folgt geändert:\n- In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „vierzig\" durch „achtundvierzig\" ersetzt.\n- In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünf\" durch „sechs\" ersetzt.\n- In Artikel 13 Absatz 3 wird die Zahlenangabe „sieben\" durch „neun\", ersetzt.\n- In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „siebenundzwanzig\" durch „zweiunddreißig\" ersetzt.\n- In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „einundzwanzig\" durch „fünfundzwanzig\" ersetzt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                           1419\nIX. ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN\nA. Technische Handelshemmnisse (gewerbliche Erzeugnisse)\n1 . In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierund-\nfünfzig\" ersetzt.\na) Richtlinie 67 /548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967\n(ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 69/81 /eNG des Rates vom 13. März 1969\n(ABI. Nr. L 68 vom 19.3.1969, S. 1)\n- Richtlinie 70/189/eNG des Rates vom 6. März 1970\n(ABI. Nr. L 59 vom 14. 3. 1970, S. 33)\n- Richtlinie 71 /144/eNG des Rates vom 22. März 1971\n(ABI. Nr. L 74 vom 29.3.1971, S. 15)\n- Richtlinie 73/146/eNG des Rates vom 21. Mai 1973\n(ABI. Nr. L 167 vom 25. 6. 1973, S. 1)\n- Richtlinie 75/409/eNG des Rates vom 24. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 22)\n- Richtlinie 76/907 /eNG der Kommission vom 14. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 360 vom 30. 12. 1976, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1979, S. 32\n- Richtlinie 79/370/eNG der Kommission vom 30. Januar 1979\n(ABI. Nr. L 88 vom 7. 4. 1979, S. 1)\n- Richtlinie 79/831/EWG des Rates vom 18. September 1979\n(ABI. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1189/EWG des Rates von 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 366 vom 31. 12. 1980, S. 1)\n- Richtlinie 81 /957 /EWG der Kommission vom 23. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 5)\n- Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25. März 1982\n(ABI. Nr. L 106 vom 21. 4. 1982, S. 18)\n- Richtlinie 83/467/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 257 vom 16. 9. 1983, S. 1)\n- Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25. April 1984\n(ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1)\nArtikel 21 Absatz 2.\nb) Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970\n(ABI Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14,\n- Richtlinie 78/315/eNG des Rates vom 21. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1)\n- Richtlinie 78/547 /EWG des Rates vom 12. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34)\nberichtigt in ABI. Nr. L 265 vom 19. 9. 1981, S. 28\nArtikel 13 Absatz 2.\n171","1420                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nc) Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 19. November 1973\n(ABI. Nr. L 335 vom 5. 12. 1973, S. 51)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 76/434/EWG der Kommission vom 13. April 1976\n(ABI. Nr. L 122 vom 8. 5. 1976, S. 20)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 5 Absatz 2.\nd) Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974\n(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17)\n-· Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)\nArtikel 13 Absatz 2.\ne) Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 40)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 7 Absatz 2.\nf) Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 21)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nArtikel 11 Absatz 2.\ng) Richtlinie 76/117 /EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 45)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nArtikel 7 Absatz 2.\nh) Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 20 Absatz 2.\ni) Richtlinie 76/889/EWG des Rates vom 4. November 1976\n(ABI. Nr. L 336 vom 4. 12. 1976, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/449/EWG der Kommission vom 7. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 222 vom 30.7.1982, S. 1)\nArtikel 8 Absatz 2.\nj) Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 15)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 49)\nArtikel 5 Absatz 2.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985  1421\nk) Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982\n(ABI. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10)\nArtikel 7 Absatz 2.\n1)   Richtlinie 84/530/EWG des Rates vom 17. September 1984\n(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 95)\nArtikel 19 Absatz 2.\nm) Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom 17. September 1984\n(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 111)\nArtikel 24 Absatz 2.\nn) Richtlinie 84/539/ EWG des Rates vom 17. September 1984\n(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11 . 1984, S. 179)\nArtikel 6 Absatz 2.\n2. Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969\n(ABI. Nr. L 326 vom 29. 12. 1969, S. 36)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 'IIOm 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nin Anhang I wird in Spalte b folgendes hinzugefügt:·\n- unter Nummer 1 die Worte: ,.CRISTAl SUPERIOR                             30%\nCRISTAl DE CHUMBO SUPERIOR            30%\";\n- unter Nummer 2 die Worte: ,.MOA YBL\\OYXA KPYIT AAAA                      24%\nCRISTAL AL PLOMO                      24%\nCRISTAL DE CHUMBO                      24%\";\n- unter Nummer 3 die Worte: .,VIDRIO SONORO SUPERIOR\nVIDRO SONORO SUPERIOR\";\n- unter Nummer 4 die Worte: ,.VIDRIO SONORO\nVIDRO SONORO\".\n3. Richtlinie 70/156/EWG dEts Rates vom 6. Februar 1970\n(ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 1)\n- Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 168 vom 26. 6. 1978, S. 39)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1267 /EWG des Rates vom 16. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 34)\nberichtigt in ABI. Nr. L 265 vom 19. 9. 1981, S. 28\nIn Artikel 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:\n.,- Homologaciön de tipo im spanischen Recht,\n- Aprova<;äo de marca e modelo im portugiesischen Recht;\".\n4. Richtlinie 70/157 /EWG des Rates vom 6. Februar 1970\n(ABI. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 16)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973\n(ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 33) ,","1422                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Richtlinie 77 /212/EWG des Rates vom 8. März 1977\n(ABI. Nr. L 66 vom 12. 3. 1977, S. 33)\n- Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981\n(ABI. Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 6)\nIn Anhang II erhält die Fußnote zu Nummer 3.1.3 folgende Fassung:\n.. ( 1) B= Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark, E = Spanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland,\nL = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich.\"\n- In Anhang IV erhält die Fußnote mit dem oder den Landeskennbuchstaben folgende Fassung:\n.,(1) Davor sind die jeweiligen Landeskennnbuchstaben zu setzen: 8 = Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark, E =\nSpanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland, L = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal,\nUK = Vereinigtes Königreich.\"\n5.   Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970\n(ABI. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1872, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nberichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31\nIn Anhang I Nummer 1.4.1 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:\n.. ( 1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte\nKönigreich, 13 für Luxemburg, OK für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)\".\n6. Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971\n(ABI. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 239 vom 22. 9. 1979, S. 1)\nIn Anhang I unter Nummer 2.6.2.1 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:\n.,(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte\nKönigreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)\".\n7. Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971\n(ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 72/ 427 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 43)\nIn Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich\nerhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:\n.. (8 für Belgien. D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GA für Griechenland, 1für Italien,\nIRL für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                          1423\n8. Richtlinie 71/347/EWG des Rates voin 12. Oktober 1971\n(ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 1 Buchstabe a wird in der Klammer folgendes hinzugefügt:\n,,masa del hectolitro CEE, peso hectolitro CEE\".\n9. Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971\n(ABI. Nr. L 239 vom 25. 10. 1971, S. 9)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIm Anhang Kapitel IV Nummer 4.8.1 wird folgendes hinzugefügt:\n„1 Peseta\n10 Centavos\".\n10. Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974\n(ABI. Nr. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/694/EWG des Rates von 24. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 17)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)\nIn Artikel 2 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:\n..- Homologaciön de tipo im spanischen Recht,\n- Aprovacäo de marca e modelo im portugiesischen Recht;\".\n11. Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974\n(ABI. Nr. L 266 vom 2.10.1974, S. 4)\ngeändert durch Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABI. Nr. L 128 vom 26. 5. 1979, S. 1)\nIn Anhang I erhält die Fußnote zu Nummer 3.2.2.2 folgende Fassung:\n.. ( 1) B = Belgien, D = Deutschland, OK= Dänemark. E = Spanien, F = Frankreich, GA= Griechenland, 1= Italien, IRL = Irland.\nL = Luxemburg, NL= Niederlande, P = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich.\"\n12. Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 31)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/507 /EWG der Kommission vom 19. Mai 1978\n(ABI. Nr. L 155 vom 13. 6. 1978, S. 31)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nberichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31\nIm Anhang Nummer 2.1.2 erhält der eingeklammerte Text folgende Fassung:\n.,(1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte\nKönigreich, 13 für Luxemburg, 18 für Dänemark, GA für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal)\".","1424                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n13. In den nachstehenden Rechtsakten lauten an der jeweils angegebenen Stelle die Nummern oder Kennbuchstaben der\nMitgliedstaaten wie folgt:\n\"1    für Deutschland\n2   für Frankreich\n3   für Italien\n4   für die Niederlande\n6   für Belgien\n9   für Spanien\n11    für das Vereinigte Königreich\n13 für Luxemburg\nOK für Dänemark\nGR für Griechenland\nIRL für Irland\np     für Portugal\".\na) Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 32)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nAnhang III Nummer 4.2.\nb) Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979 (ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang III Nummer 4.2.\nc) Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 71)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang III Nummer 4.2.\nd) Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 85)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang I Nummer 4.2.\ne) Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 96)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nAnhang VI Nummer 4.2.\nf)  Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang II Nummer 4.2.\n14. Richtlinie 76/767 /EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 153)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1 .1.1 erster Gedankenstrich erhält der\neingeklammerte Text folgende Fassung:\n,,(8 für Belgien, D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GR für Griechenland, 1für Italien,\nIRL für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                         1425\n15. In den nachstehenden Rechtsakten lauten an der jeweils angegebenen Stelle die Nummern oder Kennbuchstaben der\nMitgliedstaaten wie folgt:\n\"1   für Deutschland\n2  für Frankreich\n3  für Italien\n4  für die Niederlande\n6  für Belgien\n9  für Spanien\n11   für das Vereinigte Königreich\n13 für Luxemburg\n18 für Dänemark\nGA für Griechenland\nIRL für Irland\nP    für Portugal\".\na) Richtlinie 77 /536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang VI.\nb) Richtlinie 77 /538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 60)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nAnhang II Nummer 4.2.\nc) Richtlinie 77 /539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 72)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nAnhang II Nummer 4.2.\nd) Richtlinie 77 /540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 83)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nAnhang IV Nummer 4.2.\ne) Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 220 vom 29. 8. 1977, S. 95)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 81 /576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABI. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)\nberichtigt in ABI. Nr. L 357 vom 12. 12. 1981, S. 23\n- Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982\n(ABI. Nr. L 139 vom 19. 5. 1982, S. 17)\nAnhang III Nummer 1.1.1.\nf)  Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 255 vom 18. 9. 1978, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 45)\n- Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 13)\nAnhang II Numme; 3.5.2.1.","1426                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ng) Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978\n(ABI. Nr. L 325 vom 20. 11. 1978, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nberichtigt in ABI. Nr. L 329 vom 25. 11. 1982, S. 31\nAnhang VI Nummer 1.1.1.\nh) Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979\n(ABI. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1)\ngeändert dorch Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 386 vom 31. 12. 1982, S. 31)\nAnhang VI.\n16. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978\n(ABI. Nr. L 349 vom 13. 12. 1978, S. 21)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nberichtigt in ABI. Nr. L 10 vom 16. 1. 1979, S. 15\nIn Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.,- ,homologaciön de tipo' im spanischen Recht,\n- ,aprovacäo de marca e modelo' im portugiesischen Recht\".\n17. Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1~ . S. 49)\ngeändert durch Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 ·\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 73)\nIn Artikel 8 wird folgendes hinzugefügt:\n,.- ,homologaci6n de tipo' im spanischen Recht,\n- ,aprovacäo de marca e modelo' im portugiesischen Recht\".\n18. Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8)\nIn liste 1 des Anhangs wird folgendes hinzugefügt:\n,.IRANOR (Spanien)\nlnstituto Espanol de Normalizaci6n\nFernandez de la Hoz, 52\n28010 Madrid\nDGQ (Portugal)\nDireccäo Geral _de Qualidade\nRua Jose Estaväo, 83A\n1199 lisboa\".\n19. In den nachstehenden Rechtsakten wird an der angegebenen Stelle der eingeklammerte Text durch folgendes ersetzt:\n,.(8 für Belgien, D für Deutschland, OK für Dänemark, E für Spanien, F für Frankreich, GA für Griechenland, 1für Italien,\nIAl für Irland, L für Luxemburg, NL für Niederlande, P für Portugal, UK für Vereinigtes Königreich)\".\na) Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984\n(ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72)\nAnhang I Nummer 3.\nb) Richtlinie 84/530/EWG des Rates vom 17. September 1984 (ABI. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 95)\nAnhang I Nummer 3.\nB. Lebensmittel\n1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierund-\nfünfzig\" ersetzt.\na) Richtlinie des Rates vom 23. Oktober 1962\n(ABI. Nr. 115 vom 11. 11. 1962, S. 2645/62)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 65/ 469/EWG des Rates vom 25. Oktober 1965\n(ABI. Nr. 178 vom 26. 10. 1965, S. 2793/65)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1427\n- Richtlinie 67 /653/EWG des Rates vom 24. Oktober 1967\n(ABI. Nr. 263 vom 30.10.1967, S. 4)\n- Richtlinie 68/419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968\n(ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 24)\n- Richtlinie 70/358/EWG des Rates vom 13. Ju!! 1970\n(ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 36)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 76/399/EWG des Rates vom 6. April 1976\n(ABI. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 19)\n- Richtlinie 78/144/EWG des Rates vom 30. Januar 1978\n(ABI. Nr. L 44 vorn 15. 2. 1978, S. 20)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81 /20/EWG des Rates vom 20. Januar 1981\n(ABI. Nr. L 43 vom 14.2.1981, S. 11)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 11 a Absatz 2.\nb) Richtlinie 64/54/EWG des Rates vom 5. November 1963\n(ABI. Nr. 12 vom 27.1.1964, S. 161/64)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 65/569/EWG des Rates vom 23. Dezember 1965\n(ABI. Nr. 222 vom 28. 12. 1965, S. 4263/65)\n- Richtlinie 66/722/EWG des Rates vom 14. Dezember 1966\n(ABI. Nr. L 233 vom 20.12.1966, S. 3947/66)\n- Richtlinie 67/427/EWG des Rates vom 27. Juni 1967\n(ABI. Nr. 148 vom 11.7.1967, S. 1)\n- Richtlinie 68/420/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968\n(ABI. Nr. L 309 vom 24. 12. 1968, S. 25)\n- Richtlinie 70/359/EWG des Rates vom 13. Juli 1970\n(ABI. Nr. L 157 vom 18.7.1970, S. 38)\n- Richtlinie 71 /160/EWG des Rates vom 30. März 1971\n(ABI. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 12)\n- Richtlinie 72/2/EWG des Rates vom 20. Dezember 1971\n(ABI. Nr. L 2 vom 4. 1. 1972, S. 22)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n.,.. Richtlinie 72/444/EWG des Rates vom 26. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 298 vom 31. 12. 1972, S. 48)\n- Richtlinie 74/62/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973\n(ABI. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 29)\n- Richtlinie 74/394/EWG des Rates vom 22. Juli 1974\n(ABI. Nr. L 208 vom 30.7.1974, S. 25)\n- Richtlinie 76/462/EWG des Rates vom 4. Mai 1976\n(ABI. Nr. L 126 vom 14. 5. 1976, S. 31)\n- Richtlinie 76/629/EWG des Rates vom 20. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 3)\n- Richtlinie 78/145/EWG des Rates vom 30. Januar 1978\n(ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 23)\n- Richtlinie 79/40/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 13 vom 19. 1. 1979, S. 50)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81 /214/EWG des Rates vom 16. März 1981\n(ABI. Nr. L 101 vom 11. 4. 1981, S. 109)\n- Richtlinie 83/585/EWG des Rates vom 25. November 1983\n(ABI. Nr. L 335 vom 30. 11. 1983, S. 38)\n- Richtlinie 83/636/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 40)","1428                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Richtlinie 84/86/EWG des Rates vom 6. Februar 1984\n(Ai?I. Nr. L 40 vom 11. 2. 1984, S. 29)\n- Richtlinie 84/233/EWG des Rates vom 9. April 1984\n(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 25)\nberichtigt in ABI. Nr. l 106 vom 19. 4. 1984, S. 59\n- Richtlinie 84/261/EWG des Rates vom 7. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 129 vom 15. 5. 1984, S. 28)\n- Richtlinie 84/458/EWG des Rates vom 18. September 1984\n(ABI. Nr. L 256 vom 26. 9. 1984, S. 19)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 8 a Absatz 2.\nc) Richtlinie 70/357 /EWG des Rates vom 13. Juli 1970\n(ABI. Nr. L 157 vom 18. 7. 1970, S. 31)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Rictitliriie 74/412/EWG des Rates voM 1. August 1974\n(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 18)\n- Richtlinie 78/143/EWG des Rates vom 30. Januar 1978\n(ABI. Nr. L 44 vom 15. 2. 1978, S. 18)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981\n(ABI. Nr. L 354 vom 9. 12. 1981, S. 22)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nberichtigt in ABI. Nr. L 18 vom 22. 1. 1972, S. 12\nArtikel 6 Absatz 2.\nd) Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973\n(ABI. Nr. L 228 vom 16. 8. 1973, S. 23)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 7 4/ 411 /EWG des Rates vom 1. August 1974\n(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17)\n- Richtlinie 7 4/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974\n(ABI. Nr. L 349 vom 28. 12. 1974, S. 63)\n- Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975\n(ABI. Nr. L 64 vom 11.3.1975, S. 21)\n- Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 18. 8. 1976, S. 1)\n- Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 197 vom 22.7.1978, S. 10)\n- Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978\n(ABI. Nr. L 291 vom 17. 10. 1978, S. 15)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980\n(ABI. Nr. L 170 vom 3.7.1980, S. 33)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 12 Absatz 2.\ne) Richtlinie 73/437 /EWG des Rates vom 11. Dezember 1973\n(ABI. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 71)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 12 Absatz 2.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1429\nf)   Richtlinie 7 4/329/EWG des Rates vom 18. Juni 1974\n(ABI. Nr. l 189 vom 12.7.1974, S. 1)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/612/EWG des Rates vom 29. Juni 1978\n(ABI. Nr. l 197 vom 22.7.1978, S. 22)\n- Beitrittsakte von 1979 .\n(ABI: Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/597/EWG des Rates vom 29. Mai 1980\n(ABI. Nr. L 155 vom 23. 6. 1980, S. 23)\n- Richtlinie 85/6/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. l 2 vom 3.1.1985, S. 21)\n- Richtlinie 8517 /EWG des Rates vom 19: Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 10 Absatz 2.\ng) Richtlinie 74/409/EWG des Rates vom 22. Juli 1974\n(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 10 Absatz 2.\nh) Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975\n(Adl. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979\n(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 14 Absatz 2.\ni)   Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 12)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/685/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)\nArtikel 12 Absatz 2.\nj)   Richtlinie 76/621 /EWG des Rates vom 20. Juli 1976\n(ABI. Nr. l 202 vom 28.7.1976, S. 35)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 5 Absatz 2.\nk) Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976\n(ABI. Nr. L 340 vom 9.2.1976, S. 19)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 10 Absatz 2.","1430                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n1)   Richtlinie 77 /94/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 55)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 9 Absatz 2.\nm) Richtlinie 77/436/EWG des Rates vom 27. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 172 vom 12. 7. 1977, S. 20)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1 . 1985, S. 22)\nArtikel 9 Absatz 2.\nn) Richtlinie 79/693/EWG des Rates vom 24. Juli 1979\n(A81. Nr. L 205 vom 13. 8. 1979, S. 5)\ngeändert durch Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)\nArtikel 13 Absatz 2.\no) Richtlinie 80/777/EWG des Rates vom 15. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 1 )\ngeändert durch:\n- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 12 Absatz 2.\np) Richtlinie 83/417/EWG des Rates vom 25. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 25)\nArtikel 10 Absatz 2.\n2. Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975\n(ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979\n(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:\n.. ,sumo e polpa' -für Nektare, die aus gegebenenfalls konzentrierten Fruchtsäften und Fruchtpülpen gewonnen werden.\"\n3. Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1 . 1976, S. 49)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 1 2)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)\nIn Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:\n„g) ,leite em p6 meio gordo' in Portugal zur Bezeichnung von Milchpulver mit einem Fettgehalt von mehr als 13 % und\nweniger als 26 %.\"\n182","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1431\n4. Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976\n(ABI. Nr. L 340 vom 9. 2. 1976, S. 19)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1276/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 77)\n- Richtlinie 85/7 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nIn Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird folgendes hinzugefügt:\n,.- ,para uso alimentario',\n- ,para contacto com generos alimenticios'\".\n5. Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1960\n(Aal. Nr. L 151 vom 19. 6. 1980, S. 21)\nDer Anhang wird wie folgt geändert: /\n- Im Titel wird das Wort „ANEXO\" hinzugefügt.\n- Im Text wird das Wort „Simbolo\" hinzugefügt.\nC. Arzneispezialitäten\nRichtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 11 vom 14.1.1978, S. 18)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 33)\nIn Artikel 6 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\nD. Öffentliche Lieferaufträge\nRichtlinie 77 /62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 13 vom 15.1.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 215 vom 18.8.1980, S. 1)\nIn Anhang I wird folgendes hinzugefügt:\n.,XII. Spanien:        die sonstigen juristischen Personen, für die ein öffentliches Auftragsvergabeverfahren gilt;\nXIII. Portugal:       die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge\nstaatlicher Kontrolle unterliegt\".\nE. Handel und Vertrieb\nBeschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981\n(ABI. Nr. L 165 vom 23. 6. 1981, S. 24)\nIn Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahl „42\" durch „50\" ersetzt.\nIn Artikel 3 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „zweiundzwanzig\" durch „sechsundzwanzig\" ersetzt.\nIn Artikel 7 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zehn\" durch „zwölf\" ersetzt.","1432                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nF. Versicherungen\nZweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 8 vom 1 i. 1. 1984, S. 17)\nArtikel 5 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\n„a) steht dem Königreich Spanien, der Republik Griechenland und der Portugiesischen Republik eine Frist bis zum\n31. Dezember 1995 zur Verfügung, um die Deckungssummen auf die in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Beträge\nanzuheben. Falls sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen die Deckungssummen im Verhältnis zu den in\ndem genannten Artikel vorgesehenen Beträgen folgende Prozentsätze erreichen:\n- einen Prozentsatz von mehr als 16 % am 31. Dezember 1988,\n- einen Prozentsatz von 31 % spätestens am 31. Dezember 1992;\".\nArtikel 5 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:\n„b) können das Königreich Spanien, die Republik Griechenland, Irland und die Portugiesische Republik vorsehen, daß\n- die Einschaltung der in Artikel 1 Absatz 4 genannten Stelle, die für Sachschäden Ersatz leistet, bis zum 31. Dezember\n1992 ausgeschlossen wird;\n- die Selbstbeteiligung nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 5 und die Selbstbeteiligung nach Artikel 2 Absatz 2 bis zum\n31. Dezember 1995 1 500 ECU betragen.\"\nX. Umweltschutz und Verbraucherschutz\n1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierundfünfzig\"\nersetzt.\na) Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972\n(ABI. Nr. L 173 vom 31.7.1982, S. 1)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 17 vom 24. 1. 1979, S. 17)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 81175/EWG des Rates vom 17. Februar 1981\n(ABI. Nr. L 57 vom 4. 3. 1981, S. 23)\nArtikel 6 Absatz 2.\nb) Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 31 vom 5 .. 2. 1976, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 11 Absatz 2.\nc) Richtlinie 76n68/EWG des Rates vom 27. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/661 /EWG des Rates vom 24. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 35)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. l 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 82/147 /EWG der Kommission vom 11. Februar 1982\n(ABI. Nr. L 63 vom 6.3.1982, S. 26)\n- Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982\n(ABI. Nr. L 167 vom 15.6.1982, S. 1)\n- Richtlinie 83/191 /EWG der Kommission vom 30. März 1983\n(ABI. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 25)\n- Richtlinie 83/341 /EWG der Kommission vom 29. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 188 vom 13.7.1983, S. 15)\n- Richtlinie 83/496/EWG der Kommission vom 22. September 1983\n(ABI. Nr. L 275 vom 8. 10. 1983, S. 20)\n- Richtlinie 83/57 4/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 38)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1433\n- Richtlinie 84/415/EWG der Kommission vom 18. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 228 vom 25. 8. 1984, S. 38)\nberichtigt in ABI. Nr. L 255 vom 29.9.1984, S. 28\nArtikel 10 Absatz 2.\nd) Entscheidung 771795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 17)\n- Entscheidung 84/422/EWG der Kommission vom 24. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 15)\nArtikel 8 Absatz 2.\ne) Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978\n(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nArtikel 19 Absatz 2.\nf)  Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 14 Absatz 2.\ng) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1 )\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 2 vom 3. 1. 1985, S. 22)\nArtikel 17 Absatz 2.\nh) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979\n(ABI. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979. S. 1 )\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81 /454/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 3)\nArtikel 17 Absatz 2.\ni)  Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979\n(ABI. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44)\ngeändert durch die Richtlinie 81 /855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)\nArtikel 11 Absatz 2.\nj)   Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11)\ngeändert durch die Richtlinie 81 /858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1981, S. 19)\nArtikel 15 Absatz 2.\nk) Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 18)\ngeändert durch die Richtlinie 81 /857 /EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 18)\nArtikel 14 Absatz 2.","1434                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n1)   Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981\n(ABI. Nr. L 39 vom 12.2.1981, S. 1)\nArtikel 2 Absatz 2 Buchstabe a.\nm) Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 289 vom 13. 10. 1982, S. 35\nArtikel 16 Absatz 2.\nn) Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983\n(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 1)\n- Verordnur'!g (EWG) Nr. 3646/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 2)\nberichtigt in ABI. Nr. L 62 vom 3. 3. 1984, S. 27\n- Verordnung (EWG) Nr. 577 /84 der Kommission vom 5. März 1984\n(ABI. Nr. L 64 vom 6. 3. 1984, S. 5)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1451 /84 der Kommission vom 25. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 21)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1452/84 der Kommission vom 25. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 23)\nArtikel 21 Absatz 2.\no) Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 1)\nArtikel 11 Absatz 2.\np) Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1982, S. 15)\nArtikel 11 Absatz 2.\n2. Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971\n(ABI. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 16)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 75/36/EWG des Rates vom 1 7. Dezember 1974\n(ABI. Nr. L 14 vom 20.1.1975, S. 15)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983\n(ABI. Nr. L 353 vom 15. 1 2. 1983, S. 8)\nIn Artikel 5 Absatz 1 wird folgendes hinzugefügt:\n..- ,pura lana',\n- ,la virgem'.\".\n3. Beschluß 76/431/EWG der Kommission vom 21. April 1976\n(ABI. Nr. L 115 vom 1. 5. 1976, S. 73)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiundzwanzig\" durch „sechsundzwanzig\" ersetzt.\n4. Entscheidung 77 /795/EWG des Rates vom 12. Dezember 19!7\n(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 29)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 319 vom 7. 11. 1971, S. 17)","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                   1435\n- Ent~cheidung 84/422/EWG der Kommission vom 24. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 237 vom 5. 9. 1984, S. 15)\nIn Anhang I werden die folgenden Tabellen hinzugefügt:\n\"Spanien\nProbenahme- oder Meßstationen                               Flüsse\nSan Esteban de Gorrnaz                        Station Nr. 02.07                  Doero\nVillamarciel                                  Station Nr. 02.54                  Doero\nPuente Pino                                   Station Nr. 02.53                  Doero\nTrillo                                        Station Nr. 03.93                  Tajo\nAranjuez                                      Station Nr. 03.11                  Tajo\nTalavera de la Reina                           Station Nr. 03.15                  Tajo\nAlcantara                                      Station Nr. 03. 19                 Tajo\nBalbuena                                      Station Nr. 04.08                  Guadiana\nBadz.joz                                      Station Nr. 04.18                  Guadiana\nMenjibar                                       Station Nr. 05.04                  Guadalquivir\nPeriaflor                                     Station Nr. 05.06                   Guadalquivir\nSevilla                                       Station Nr. 05. 74                  Guadalquivir\nMiranda de Ebro                               Station Nr. 09.01                   Ebro\nZaragoza                                      Station Nr. 09.11                   Ebro\nTortosa                                       Station Nr. 09.27                   Ebro\nPortugal\nProbenahme- oder Meßstationen                                Flüsse\nlanhelas                                      Station Nr. 01.1                    Minho\nMessegäes                                     Station Nr. 01.4                    Minho\nPorto                                         Station Nr. 09.1                    Oouro\nBarca d' Alva                                 Station Nr. 09.8                    Duoro\nMiranda do Oouro                              Station Nr. 09.11                   Oouro\nS. Joäo de Loure                              Station Nr. 12.2                    Vouga\nPenacova                                      Station Nr. 16.4                    Mondego\nSantarem                                      Station Nr. 30.3                    Tejo\nPerais                                        Station Nr. 30.10                   Tejo\nCastelo de Bode                               Station Nr. 30.20.2                 Z~zere\nMertola                                       Station Nr. 54.3                    Guadiana\nS.a da Ajuda                                  Station Nr. 54. 7                   Guadiana\n5. Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 219 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 3 wird die Zahl „24\" durch „28\" ersetzt und die Zahl „20\" durch „24\".\nIn Artikel 4 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „zehn\" durch „zwölf\" ersetzt.","1436                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n6. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979\n(ABI. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. l 319 vom 7. 11. 1981, S. 3)\na) Anhang I wird wie folgt geändert:\n- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:\n,.ANEXO I\".\n- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende\nAngaben enthalten:\nEspai'\\ol                                           Portugu~s\n1.      Colimbo grande                                   Mobelha-grande\n'2.       Pardela cenicienta                               Pardela-de-bico-amarelo\n3.      Paino comun                                      Painho-de-cauda-quadrada\n4.      Paino de Leach                                   Painho-de-cauda-forcada\n5.      Cormoran grande (continental)                    Corvo-marinho-de-faces-brancas\n6.      Avetoro comun                                    Abetouro-comum\n7.      Martinete                                        Goraz\n8.      Garcilla cangrejera                              Papa-ratos\n9.      Garceta comun                                    Garya-branca-pequena\n10.       Garceta grande                                   Garya-branca-grande\n11.       Garza imperial                                   Garca-vermelha\n12.       Cigüena negra                                    Cegonha-preta\n13.       Cigüena comün                                    Cegonha-branca\n14.       Morito                                           Mayarico-preto\n15.       Espatula                                         Colhereiro\n16.       Flamenco comun                                   Flamingo-comum\n17.       Cisne chico o de Bewick                          Cisne-pequeno\n18.       Cisne cantor                                     Cisne-bravo\n19.       Ansar careto de Groenlandia                      Ganso-de-Groneländia\n20.       Bamacla cariblanca                               Ganso-de-faces-brancas\n21.       Porr6n pardo                                     Zarro-castanho\n22.       Malvasla                                         Pato-rabo-alyado\n23.       Halc6n abejero                                   Falcäo-abelheiro\n24.       Milano negro                                     Milhafre-preto\n25.       Milano real                                      Milhano\n26.       Pigargo                                          Aguia-rabalva\n27.       Quebrantahuesos                                  Quebra-osso\n28.       Alimoche                                         Abutro do Egipto\n29.       Buitre comun                                     Grifo\n30.       Buitre negro                                     Abutre preto\n31.       Aguila culebrera                                 Aguia-cobreira\n32.       Aguilucho lagunero                               Tartaranhäo-ruivo-dos-pauis\n33.       Aguilucho palido                                 Tartaranhäo-azulado\n-34.       Aguilucho cenizo                                 Tartaranhäo-cac;ador\n35.       Aguila real                                      Aguia-real\n36.       Aguila calzada                                   Aguia-calyada\n37.       Aguila perdicera                                 Aguia de Bonelli\n38.       Aguila pescadora                                 Aguia-pesqueira\n39.       Halc6n de Eleonor                                Falcäo-da-rainha\n40.       Halc6n bomi                                      Falcäo-alfaneque\n41.       Halc6n comün                                     Falcäo-peregrino","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                           1437\nEspanol                                              Portugu~s\n42.        Calam6n comun                                     Caimäo~mum\n43.        Grulla comun                                      Grou-comum\n44.        Sis6n                                             Sisäo\n45.        Avutarda                                          Abetnrda-comum\n46.        Cigüenela                                         Pema-longa\n47.        Avocata                                           Alfaiate\n48.        Alcar~van                                         Alcaraväo\n49.        Canastera                                         Perdiz-do-mar\n50.        Chor1ito carambolo                                Tarambola-carambola\n51.        Choriito dorado                                   Tarambola-dourada\n52.        Agachadiza real                                   Narceja-real\n53.       Andarrics bastardo                                 Ma~rico-bastardo\n54.        Falaropo picofino                                 Falaropo-de-bico-fino\n55.       Gaviota picofina                                   Gaviota-de-bico-fino\n56.       Gaviota de Audouin                                 Alcatraz de Audouin\n57.       Pagaza piconegra                                   Giavina-de-bico-preto\n58.       Charran patinegro                                  Garajau-comum\n59.       Charran rosado                                     Andorinha-do-mar-rosa\n60.       Charran comun                                      Andorinha-do-mar-comum\n61.       (.;harran artico                                   Andorinha-do-mar-artica\n62.       Charrancito                                        Andorinha-do-mar-anä\n63.       Fumarel comün                                      Gaivina-preta\n64.       Ganga comun                                        Cortiyol-de-barriga-preta\n65.       Buho real o Gran Duque                             Bufo-real\n66.       Buho nival                                         Bufo-branco\n67.       Lechuza campestre                                  Coruja-do-nabal\n68.       Martin pescador                                    Guarda-rios-comum\n69.       Pito negro                                         Peto-preto\n70.       Pico dorsiblanco                                   Pica-pau-de-dorso-branco\n71.       Pechiazul                                          Pisco-de-peito-azul\n72.       Curruca rabilarga                                  Felosa-do-mato\n73.       Curruca gavilana                                  Toutinegra-gaviäo\n74.       Trepador corso                                    Trepadeira-corsa\nb) Anhang 11/1 wird wie folgt geändert:\n- In der Üerschrift wird folgendes hinzugefügt:\n„ANEXO 11/1 \".\n- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende\nAngaben enthalten:\nEspanol                                             Portuguas\n1.      Ansar campestre                                    Ganso-campestre\n2.      Ansar comun                                        Ganso~mum\n3.       Barnacla canadiense                                Ganso-do-Canada\n4.      Anade silb6n                                       Piadeira\n5.      Anade Friso                                        Frisada\n6.      Cerceta comün o de lnvierno                        Marrequinho-comum\n7.      Anade real o azul6n                                Pato-real\n8.      Anade rabudo                                       Arrabio\n9.       Cerceta carretona o de Verano                      Marreco\n10.       Pato cuchara                                       Pato-trombeteiro\n11.       Porr6n comun                                       Zarro-comum\n12.       Porr6n moiiudo                                     Zarro-negrinha","1438                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nEspal'\\ol                                           Portugues\n13.        Lag6podo escandinavo                              Lag6pode~scoc~s\n14.        Perdiz nival                                      Lag6pode-branco\n15.        Perdiz griega                                     Perdiz-negra\n16.        Perdiz roja o comun                               Perdiz-comum\n17.        Perdiz pardilla                                   Perdiz-cimzemta\n18.        Faisan vulgar                                     Faisäo\n19.        Focha com(m                                       Galeiräo-comum\n20.         Agachadiza chica                                  Narceja~alega\n21.         Agachadiza comun                                  Narceja-comum\n22.         Chocha perdiz o becada                            Galinhola\n23.         Paloma bravia                                     Pombo-das-rochas\n24.         Paloma torcaz                                     Pombo-torcaz\nc) Anhang 11/2 wird wie folgt geändert:\n- In der Üb~rschrift wird folyendes hinzugefügt:\n,,ANEXO 11/2\".\n- In der ersten Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern fol-\ngende Angaben enthalten:\nEspanol                                               Portugues\n25.         Cisne vulgar                                      Cicsne-vulgar\n26.         Ansar piquicorto                                  Ganso-de-biso-curto\n27.         Ansar careto grande                               Ganso~rande-de-testa-branca\n28.         Bamacla carinegra                                 Ganso-de-faces-brancas\n29.         Pato colorado                                     pato-de-bico-vermelho\n30.         Porr6n bastardo                                   Zarro-bastardo\n31.         Eider                                             Eider~dredäo\n32.         Havelda                                           Pato-de-cauda-afilada\n33.         Negr6n comun                                      Pato-negro\n34.         Negr6n especulado                                 Pato-fusco\n35.         Porr6n osculado                                   Pato-olho-d'ouro\n36.         Serreta mediana                                   Merganso-pequeno\n37.         Serreta grande                                    Mergans~rande\n38.         Grevol                                            Galinha-do-mato\n39.         Gallo lira                                        Galo-lira\n40.         Urogallo                                          Tetraz\n41.         Perdiz moruna                                     Perdiz-moura\n42.         Codorniz                                          Codomiz\n43.         Pavo silvestre                                    Peru\n44.         Rasc6n                                            Frango-d'ägua\n45.         Polla de agua                                     Galinha-d'ägua\n46.         Ostrero                                           Ostraceiro\n47.         Chortito o pluvial dorado                         Tarambola-dourada\n48.         Chortito gris                                     Tarambola-cinzenta\n49.         Avefria                                           Abibe-comum\n50.         Correlimos gordo                                  Seixoeira\n51.        Combatiente                                       Combatente\n52.        Aguja colinegra                                   Mac:;arico-de-bico-direito\n53.        Aguja colipinta                                   Fuselo\n54.        Zarapito trinador                                 Mac:;arico~alego\n55.        Zarapito real                                     Mac:;arico-real\n56.        Archibebe oscuro                                  Pema-vermelha~scuro","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                           1439\nEspanol                                             Portugu~s\n57.       Archibebe comun                                   Pema-vennelha-comum\n58.       Archibebe claro                                   Pema-verde-comum\n59.       Gaviota reidora                                   Guinch~mum\n60.       Gaviota cana                                      Alcatraz-pardo\n61.       Gaviota sombria                                   Gaviota-d'asa-escura\n62.       Gaviota argentea                                  Gaviota-arg~ntea\n63.       Gavi6n                                            Alcatraz~mum\n64.       Paloma zurita                                     Pombo-bravo\n65.       T6rtola turca                                     Rola-turca\n66.       T6rtola comun                                     Aola-comun\n67.       Alondra comun                                     Laverca\n68.       Mirlo comun                                       Melro-preto\n69.       Zorzal real                                       Tordo-zomal\n70.       Zorzal comun                                      Tordo-comum\n71.       Zorzal malvfs o alirrojo                          Tordo-ruivo-comum\n72.       Zorzal charlo                                     Tordeia\n- In der zweiten Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern\nfolgende Hinweise enthalten:\nEspana                                               Portugal\n25.\n26.\n27.\n28.\n29.                             +\n30.\n31.\n32.\n33.                             +\n34.\n35.\n36.                             +\n37.\n38.\n39.\n40.                             + <:!\n41.                             +\n42.                             +                                                   +\n43.\n44.                             +\n45.                             +                                                   +\n46.                             +\n47.                             +                                                   +\n48.                             +\n49.                             +\n50.                             +\n51.                             +\n52.                             +\n53.                             +\n54.                             +\n55.                             +\n56.                             +","1440                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nEspana                                                  Portugal\n. 57.                             +\n58.                             +\n59.                             +\n60.                             +\n61.                             +\n62.                             +\n63.\n64.                             +                                                        +\n65.                             +\n66.                             +                                                        +\n67.\n68.                             +                                                        +\n69.                             +                                                        +\n70.                             +                                                        +\n71.                             +                                                        +\n72.                             +                                                        +\n- Am Ende der zweiten Tabelle werden folgende Fußnoten hinzugefügt:\n.. • = Estados miembros que pueden autorizar, conforme al apartado 3 del articulo 7, la caza de las especies enume-\nradas.\n• = Estados-membros que podem autorizar, nos termos do n° 3 do artigo 7°, a cac;a das especies enumeradas.\"\nd) Anhang 111/1 wird wie folgt geändert:\n- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:\n,,ANEXO 111/1\".\n- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende\nAngaben enthalten:\nEspanol                                     Portugu~s\n1.    Anade real o azulOn                     Pato-real\n2.     LagOpodo escandinavo                    LagOpode~scoc~s\n3.     Perdiz roja o comün                     Perdiz-comum\n4.    Perdiz moruna                           Perdiz-moura\n5.     Perdiz pardilla                         Perdiz-cinzenta\n6.     Faisan vulgar                           Faisao\n7.    Paloma torcaz                           Pombo-torcaz\ne) Anhang 111/2 wird wie folgt geändert:\n- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:\n.,ANEXO 111/2\".\n- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende\nAngaben enthalten:\nEspal\"lol                                   Portugu~s\n8.     Ansar comün                             Ganso-comum-ocidental\n9.     Anade silbOn                            Piadeira\n10.      Cerceta comün o de lnviemo              Marrequinho-comum\n11.      Anade rabudo                            Arrabio\n12.      Porr6n comun                            Zarro-comum","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                          1441\nEspanol                                  Portugu(!s\n13.       Porr6n monudo                         Zarro-negrinha\n14.       Eid~r                                 Eider-edredäo\n15.       Perdiz nival                          Lag6pode-branco .\n16.       Urogallo                              Tetraz\n17.       Focha comün                           Galeiräo-comum\nf)    Anhang 111/3 wird wie folgt geändert:\n- In der Überschrift wird folgendes hinzugefügt:\n,.ANEXO 111/3''.\n- In der Tabelle werden die beiden nachstehenden Spalten hinzugefügt, die unter den genannten Nummern folgende\nAngaben enthalten:\nEspanol                                   Portugu~s\n18.       Ansgar careto grande                 Ganso-grande-de-testa-branca\n19.       Pato cuchara                         Pato-trombeteiro\n20.       Porr6n bastardo                      Zarro-bastardo\n21.       Negr6n comün                         Pato-negro\n22.       Gallo lira                           Galo-lira\n23.       Chor1ito o pluvial dorado            Tarambola-dourada\n24.       Agachadiza chica                     Narceja-galega\n25.        Agachadiza comün                     Narceja-comum\n26.        Chocha perdiz o becada               Galinhola\n7. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3645/83 des Rates vom 28. November 1983\n(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3646/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 367 vom 28. 12. 1983, S. 2)\nberichtigt in ABI. Nr. L 62 vom 3. 3. 1984, S. 27\n- Verordnung (EWG) Nr. 577 /84 der Kommission vom 5. März 1984\n(ABI. Nr. L 64 vom 6. 3. 1984, S. 5)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1451/84 der Kommission vom 25. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 21)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1452/84 der Kommission vom 25. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 140 vom 26. 5. 1984, S. 23)\nIn Artikel 13 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:\n..- Especies amenazadas de extinciön,\nEspecieG ameacadas de extincäo\".","1442                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nXI. Energie, Forschung und Datenverarbeitung\nA. Energie\n1. Entscheid~ng 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977\n(ABI. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34)\ngeändert durch:\n- Entscheidung 79/607 /EWG der Kommission vom 30. Mai 1979\n(ABI. Nr. L 170 vom 9.7.1979, S. 1)\n- Entscheidung 80/983/EWG der Kommission vom 4. September 1980\n(ABI. Nr. L 281 vom 25. 10. 1980, S. 26)\n- Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 324 vom 12. 11. 1981, S. 19)\nIm Anhang\n- wird Anhang A (Bezeichnung für Mineralölprodukte) durch die. folgenden Spalten ergänzt:\n„Spanien\n1.  Gasolina super\n2.  Gasolina normal\n3.  Gasöleo A\n4.  Gasöleo C\n5. -\n6. Keroseno corriente\n7. Fuel-oil pesado n° 1 y no 2\n8. Fuel-oil pesado, bajo mdice de Azufre (8 1 A) n°1 y n° 2\nPortugal\n1. Gasolina super\n2.  Gasolina normal\n3.  Gasöleo\n4.  Gasöleo\n5. -\n6. Petröleo de iluminaväo\n7. Fuelöleo, alto teor de enxofre\n8. Fuelöleo, baixo teor de enxofre\";\n- wird Anhang 8 (Spezifikation der Treibstoffe) durch\ndie folgenden Spalten ergänzt:\nSpanien    Portugal\na) Superbenzin\nDichte (15 °C)                                                             0,725--0,770   0,750\nOktanzahl R.O.Z.                                                              min. 97      98\nM.O.Z.                                                             min. 85\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                                                10500\nBleigehalt (gr/1)                                                           max. 0,40   max. 0,635\nb) Normalbenzin\nDichte (15 °C)                                                             0,710-0,755    0,720\nOktanzahl R.O.Z.                                                              min. 92      85\nM.O.Z.                                                             min. 80\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                                                10500\nBleigehalt (gr/1)                                                           max. 0,40   max. 0,635\nc) Dieselkraftstoff\nDichte (15 °C)                                                             0,825--0,860   0,835\nCetanzahl                                                                     min. 45    min. 50\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                                                10200\nSchwefelgehalt %                                                            max. 0,60    max. 0,5  ..","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                         1443\n- wird Anhang C (Spezifikation der Brennstoffe) durch die folgenden Spalten ergänzt:\nSpanien   Portugal\na) Haushaltsbrennstoff\nTyp Gasöl\nDichte (15 °C)                                                               max. 0,900  0,835\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                                               10200\nSchwefelgehalt %                                                            max. 0,65  max. 0,5\nStockpunkt °C                                                                 max. -6   max. -5\nTyp Heizöl extra leicht\nDichte (15 °C)\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)\nSchwefelgehalt %\nStockpunkt °C\nTyp Petroleum\nDichte (15 °C)                                                                           0,785\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                                               10300\nb) Industriebrennstoffe\nFuel-oil pesado                                                   n° 1            n° 2\nDichte (15 °C)                                                                           0,950\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)                                   min. 9600       max. 9400   9600\nSchwefelgehalt %                                              max. 2,7        max. 3,6  max. 3,5\nFuel-oil pesado                                                  BIA n° 1        BIA n° 2\nDichte (15 °C)                                                                           0,950\nUnterer Heizwert (Kcal/kg)\nSchwefelgehalt %\nmin. 9600\nmax. 1,00\nmin. 9400\nmax. 1,00\n9600\nmax. 1,0 .\n2. Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979\n(ABI. Nr. L 145 vom 13. 6. 1979, S. 7)\na) In Anhang I wird folgendes hinzugefügt:\n- unter Nummer 3.1.1. : .,,Homo electr;co·, spanisch (ES)\"\n.. ,Forno electrico',\nportugiesisch (P)\"\n- unter Nummer 3.1.3. : .. Volumen utilizable (ES}\"\n.,Volume utilizavel (P)\"\n- unter Nummer 3.1.5.1.:   ,.Consumo de precalentamiento hasta 200 °C (ES)\"\n,.Consumo para atin_gir 200 °C (P)\"\n,.Consumo de regimen (1 hora a 200 °C) (ES)\"\n.,Consumo de manuten<;äo durante uma hora a 200 °C (P)\"\n,.TOTAL (ES)\"\n,.TOTAL (P)\"\n- unter Nummer 3.1.5.3.:   ,.Consumo del ciclo de limpieza (ES)\"\n,.Consumo do ciclo de limpeza (P)\".","1444                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nb) Folgende Anhänge werden hinzugefügt:\n.,ANHANG llg)\n90\n78\n0\nC\\I\nHomo alectrico\nAbcdefgh                     XYZOO\nVolumen uilizable            001\nConsumo,                                             0\n- de precalentamiento                                0\nhasta 200°C               0,0 kWh\n~\nC0\n,-..\nM              -  de regimen (1 hora\na 2000C)                  0,0 kWh\nTOTAL     0,0 kWh\nConsumo del ciclo de\nlimpieza                     n\nNorma CENELEC                HD 376","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985       1445\nANHANG II h)\nf,\n90\n•\n78\n• 161•\n-.\n~    w                                                     0\nC\\I\nFomo electrico\nAbcdefgh                   \"XYl..00\nVolumen utilizavel         001\n0\nConsumo                                                 0\n- para atingir 2000 C      0,0 kWh\nCO\nC\")\n-  de manutencäo duran\nte uma hora a 200° C)   0,0 kWh\nTOTAL   0,0 kWh\nConsumo del ciclo de\nlimpieza                   n\nNorma CENELEC              HD376","1446                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n8. Forschung\n1. Verordnung (EWG) Nr. 3744/81 des Rates vom 7. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 376 vom 30. 12. 1981, S. 38)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 397 /83 der Kommission vom 17. Februar 1983\n(ABI. Nr. L 47 vom 19. 2. 1983, S. 13)\nberichtigt in ABI. Nr. L 208 vom 16. 7. 1982, S. 71\nIn Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahl „45\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\n2. Beschluß 83/624/EWG des Rates vom 25. November 1983\n(ABI. Nr. L 353 vom 15. 12. 1983, S. 15)\nIn Anhang II Buchstabe F Nummer 2 wird die Zahl „45\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\nC. Datenverarbeitung\nVerordnung (EWG) Nr. 1996/79 des Rates vom 11. September 1979\n(ABI. Nr. L 231 vom 13. 9. 1979, S. 1)\nIn Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahl „41\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\nXII. Regionalpolitik\n1. Verordnung (EWG) Nr. 2364/75 der Kommission vom 15. September 1975\n(ABI. Nr. L 243 vom 17.9.1975, S. 9)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt:\n.,Spanien: der Kostensatz für Mittel des Institute de Credito Oficial (ICO)\"\n2 Geschäftsordnung 75/761/EWG des Ausschusses für Regionalpolitik\n(ABI. Nr. L 320 vom 11.12.1975, S. 17)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 3 Absätze 2 und 3 wird die Zahlenangabe „zwölf\" durch „vierzehn\" ersetzt.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates vom 19. Juni 1984\n·(ABI. Nr. L 169 vom 28.6.1974, S. 1)\nIn Artikel 40 Absatz 2 wird die Zahl „45\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt.\nXIII. Statistik\n1 Verordnung (EWG) Nr. 1445/72 des Rates vom 24. April 1972\n(ABI. Nr. L 161 vom 17.7.1972, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3065/75 des Rates vom 24. November 1975\n(ABI. Nr. L 307 vom 27. 11. 1975, S. 1)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nIn Artikel 5 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierundfünfzig\" ersetzt\n2 Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission vom 16. März 1977\n(ABI. Nr. L 70 vom 17.3.1977, S. 13)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nIn Artikel 1 werden folgende Worte hinzugefügt:\n„Spanien: - Träfico de perfeccionamiento activo\nPortugal: - Regime de aperfeic;oamento activo\".\nIn Artikel 2 werden folgende Worte hinzugefügt:\n„Spanien: - Träfico de perfeccionamiento pasivo\nPortugal: - Regime de aperfei<;oamento passivo\".","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1447\n3. Verordnung (EWG) Nr. 3537 /82 der Kommission vom 20. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1982, S. 7)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3655/83 der Kommission vom 23. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 361 vom 24.12.1983, S. 31)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3104/84 der Kommission vom 7. November 1984\n(ABI. Nr. L 291 vor.1 8. 11. 1984, S. 25)\nIm Anhang\n- wird nach „009 Griechenland\" folgendes hinzugefügt:\n,.010   Portugal  Einschließlich Azoren und Madeira ·\n011   Spanien   Einschließlich Balearen\nSpanische Gebiete außerhalb des Zollgebiets und des statistischen Gebiets\n021    Kanarische Inseln\n022    Ceuta und Melilla\"\n- werden die Nummern 040, 042, 202 und 205 gestrichen.\n4. Richtlinie 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli 1964\n(ABI: Nr. 131 vom 13. 8. 1964, S. 2193/64)\ngeändert durch:\nBeitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 1 erhält nach der Angabe „im Jahre 1965\" folgende Fassung:\n.. ; in neuen Mitgliedstaaten ist die erste Erhebung für das Jahr ihres Beitritts in dem auf das Beitrittsjahr folgenden Jahr durch-\nzuführen.\"                 ·\n5. Richtlinie 72/211 /EWG des Rates vom 30. Mai 1972\n(ABI. Nr. L 128 vom 3. 6. 1972, S. 28)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.Für neue Mitgliedstaaten ist der in Absatz 1 genannte Termin das Ende des Jahres ihres Beitritts.\"\n6. Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 133 vom 10. 6. 1972, S. 57)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.In neuen Mitgliedstaaten werden diese Daten erstmals im Jahr ihres Beitritts über das Vorjahr erhoben.\"\nIn Artikel 4 erhält der letzte Teil von Absatz 1 folgende Fassung:\n,. ... Tatbestände ein; in neuen Mitgliedstaaten Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ab der Erhebung\neingeholt, die in dem auf das Jahr ihres Beitritts folgenden Jahr über das Beitrittsjahr durchgeführt wurde.\"\n7. Richtlinie 78/166/EWG des Rates vom 13. Februar 1978\n(ABI. Nr. L 52 vom 23. 2. 1978, S. 17)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11. 1979, S. 17)\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n„In neuen Mitgliedstaaten sind die Daten erstmals spätestens im laufe des vierten Vierteljahres nach ihrem Beitritt zu\nerfassen und beziehen sich auf den vorhergehenden Monat oder auf das vorhergehende Vierteljahr.\"\nArtikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n.. Für neue MitgliedstaatPn beginnt die in Unterabsatz 1 genannter.ist mit ihrem Beitritt.\"","1448                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nXIV. Landwirtschaft\na) Fettstoffe\nVerordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966\n(ABI. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66)\nzuletzt geändert durch Ve'rordnung (EWG) Nr. 231 /85 des Rates vom 29. Januar 1985\n(ABI. Nr. L 26 vom 31.1.1985, S. 12)\nArtikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.Die Beihilfe wird nur für Flächen gewährt, die mit Olivenbäumen bepflanzt sind:\n- in Frankreich und in Italien am 31. Oktober 1978,\n- in Griechenland am 1. Januar 1981,\n- in Spanien am 1. Januar 1984.\nIm Falle von Portugal ist die Beihilfe den Mengen vorbehalten, die auf Flächen erzeugt werden können, welche mit in diesem\nMitgliedstaat am 1. Januar 1984 tatsächlich produktiven Olivenbäumen bepflanzt sind.\"\nb) Milch und Milcherzeugnisse\n1. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968\n(ABI. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 591 /85 des Rates vom 26. Januar 1985\n(ABI. Nr. L 68 vom 8. 3. 1985, S. 5)\nArtikel 5 c Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.Diese Gesamtgarantiemenge wird wie folgt festgesetzt:\n(in 1 000 Tonnen)\nBelgien                           3106,\nDänemark                          4882,\nDeutschland                     23 248,\nGriechenland                        467,\nSpanien                           4650,\nFrankreich                      25 325,\nIrland                            5280,\nItalien                           8323,\nLuxemburg                            265,\nNiederlande                     11 929,\nVereinigtes Königreich           15 538.\"\n2. Verordnung (EWG) Nr. 857 /84 des Rates vom 31. März 1984\n(ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1557/84 des Rates vom 4. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 150 vom 6. 6. 1984, S. 6)\nDer Anhang erhält folgende Fassung:\n„ANHANG\nMengen nach Artikel 6 Absatz 2 (Milcherzeuger mit Direktverkäufen an den Verbrau~er)\n(in 1 000 Tonnen)\nBelgien                             505\nDänemark                               1\nDeutschland                         305\nGriechenland                        116\nSpanien                            750\nFrankreich                        1 183\nIrland                                16\nItalien                           1 591\nLuxemburg\nNiederlande                        145\nVereinigtes Königreich             398.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1449\nc) Zucker\n1. Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968\n(ABI. Nr. L 4 7 vom 23. 2. 1968, S. 1 )\nzuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nArtikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n.,(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark. in Spanien, in Griechenland, in Irland, in Portugal und im\nVereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den\nBeförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest.\"\nArtikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt:\n„Für Spanien und Portugal werden die Worte\n- ,des Wirtschaftsjahres 1967/1968' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. ,das Wirtschaftsjahr 1967 /1968'\nin Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch:\n,des Wirtschaftsjahres 1985/1986' bzw. ,das Wirtschaftsjahr 1985/1986';\n- ,vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/1969' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch:\n,vor dem Wirtschaftsjahr 1986/1987'.\"\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1482/85 des Rates vom 23. Mai 1985\n(ABI. Nr. L 151 vom 10.6.1985, S. 1)\nIn Artikel 9 wird Absatz 4 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n„Das in der autonomen Region Azoren ansässige zuckererzeugende Unternehmen gilt jedoch als Raffinerie im Sinne\ndieses Absatzes nur für die Raffinierung einer in Weißzucker ausgedrückten Höchstmenge von Rübenrohzucker, die dem\nUnterschied zwischen der im Rahmen der A- und der B-Quote tatsächlich erzeugten Menge und der Menge von 20 000\nTonnen entspricht.\"\nArtikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Die Mitgliedstaaten teilen unter den Bedingungen dieses Titels jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen zucker-\noder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das\n- entweder in der Zeit vom 1. Juli 1980 bis 30. Juni 1981 eine- je nach Fall- in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/7 4 oder\nder Verordnung (EWG) Nr. 1111 /77 definierte Grundquote erhalten hat,\n- oder - sofern es sich um Griechenland handelt - in der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeit Zucker oder\nlsoglukose hergestellt hat,\n- oder- sofern es sich um Spanien bzw. Portugal handelt- im Kalenderjahr 1985 Zucker oder lsoglukose hergestellt hat,\neine A-Quote und eine B-Quote zu.\nPortugal teilt für sein festländisches Gebiet unter den Bedingungen dieses Titels und in den Grenzen der in Absatz 2 für\ndieses Gebiet festgelegten Grundmengen A und B jedem in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen, das dort zur Auf-\nnahme der Zuckerproduktion in der Lage ist, eine A-Quote und eine B-Ouote zu.\nVor dieser Zuteilung kann Portugal bis zu 10 v. H. der für das festländische Gebiet Portugals festgelegten Grundmengen\nA und 8 als A- und 8-Quote für das in der autonomen Region Azoren ansässige Unternehmen verwenden.\"\nArtikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n.,(2) Für die Zuteilung·der in Absatz 1 genannten A- und 8-Quoten gelten folgende Grundquoten:\n1.     Grundmengen A\nGebiete                           a) Grundmenge A für    b) Grundmenge A für\nZucker 1)            lsoglukose 2 )\nvon Dänemark                                                                  328000,0\nvon Deutschland                                                             1990000,0                28.882,0\nvon Frankreich (Mutterland)                                                 2530000,0                15887,0\nder französischen überseeischen Departements                                  466000,0\nvon Griechenland                                                              290000,0               10522,0\nvon Spanien                                                                   960000,0               75000,0\nvon Irland                                                                    182000,0\n1\n)   in Tonnen Weißzucker\n2\n)   in Tonnen Trockensubstanz","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n1.    Grundmengen A\nGebiete                                a) Grundmenge A für  b) Grundmenge A für\nZucker 1)          lsoglukose 2)\nvon Italien                                                                  1320000,0               16 569,0\nder Niederlande                                                                690000,0               7 426,0\nvon Portugal (Kontinent)                                                        54545,5               8093,9\nder autonomen Region Azoren                                                      9090,9\nder belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion                                  680000,0              56667,0\ndes Vereinigten Königreichs                                                  1040000,0               21 696,0\n') in Tonnen Weißzucker\n1)    in Tonnen Trockensubstanz\nII. Grundmengen B\nGebiete                                a) Grundmenge B für  b) Grundmenge B für\nZucker 1)           lsoglukose 2)\nvon Dänemark                                                                    96629,3\nvon Deutschland                                                               612 312,!=J              6802,0\nvon Frankreich (Mutterland)                                                   759232,8                 4135,0\nder französischen überseeischen Departements                                    46600,0\nvon Griechenland                                                               29000,0                2478,0\nvon Spanien                                                                    40000,0                8000,0\nvon Irland                                                                      18200,0\nvon Italien                                                                  248250,0                 3902,0\nder Niederlande                                                               182000,0                1 749,0\nvon Portugal (Kontinent)                                                        5454,5                1906,1\nder autonomen Region Azoren                                                      909;1\nder belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion                                146000,0               15583,0\ndes Vereinigten Königreichs                                                  104000,0                 5 787,0\n') in Tonnen Weißzucker\n2 ) in Tonnen Trockensubstanz\nArtikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Text ergänzt:\n„c) Im Falle Spaniens ergibt sich die A-Quote durch die Aufteilung der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a für Spanien\nfestgelegten Grundmenge A unter die Unternehmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unter\nBerücksichtigung von deren Produktionsrechten vor dem 1. Januar 1986.\nd) Im Falle Portugals entspricht die A-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens in der autonomen Region Azoren\nder in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge.\"\nArtikel 24 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n,.Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes:\na) In Spanien ergibt sich die A-Quote durch Aufteilung der in ·Absatz 2 Nummer I Buchstabe b für Spanien festgelegten\nGrundmenge A unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im· Kalenderjahr\n1983.\nb) In Portugal entspricht die A-Quote des betreffenden in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeugen-\nden Unternehmens der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe b für dieses Gebiet f~stgelegten Grundmenge A.\"\nArtikel 24 Absatz 4 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n,,Für die in Spanien bzw. Portugal ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen gilt folgendes:\na) Im Falle Spaniens ergibt sich die 8-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe a für Spanien fest-\ngelegten Grundmenge 8 auf die betreffenden Unternehmen unter Berücksichtigung von deren Produktionsrechten vor\ndem 1. Januar 1986.\nb) Im Falle Portugals entspricht die 8-Quote des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens der in Absatz 2\nNummer II Buchstabe a für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge 8.\"\nArtikel 24 Absatz 5 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n,.Für die in Spanien bzw. Portugal_ ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes:\na) In Spanien ergibt sich die 8-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b für Spanien festgelegten\nGrundmenge B unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Kalenderjahr\n1983.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1451\nb) In Portugal entspricht die B-Quote des betreffenden, in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeu-\ngend~n Unternehmens der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge.\"\nd) Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse\nVerordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977\n(ABI. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 988/84 des Rates vom 31. März 1984\n(ABI. Nr. L 103 vom 16.4.1984, S. 11)\nIn Artikel 3 b Absatz 2, Artikel 3 d Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 sowie in Anhang I a Buchstabe a werden die Worte „getrock-\nnete Weintrauben\" ersetzt durch die Worte:\n.,Sultaninen und Korinthen\".\nArtikel 4 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n„Die spanischen und Portugiesischen Einlagerungsstellen kaufen nur Erzeugnisse, die vom Wirtschaftsjahr 1986/1987 an\nerzeugt worden sind.\"\ne) Wein\nVerordnung (EWG) Nr. 337179 des Rates vom 5. Februar 1979\n(ABI. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 775/85 des Rates vom 26. März 1985\n(ABI. Nr. L 88 vom 28. 3. 1985, S. 1)\nIn Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b erster Gedankenstrich wird nach den Worten „teilweiser gegorener Traubenmost\"\neingefügt: ,.teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben\".\nIn Artikel 48 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:\n„c) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch ,Vino dulce natural' genannt, darf nur für die\nHerstellung von Likörweinen und allein in den Weinbauregionen in Verkehr gebracht werden, wo diese Verwendung\nam 1. Januar 1985 herkömmlicherweise gebräuchlich ist.\"\nIn Artikel 49 Absatz 1 wird als letzter Gedankenstrich folgender Text eingefügt:\n..- teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.\"\nIn Anhang II wird folgende Nummer eingefügt:\n,.3 a) Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, auch ,Vino dulce natural' genannt: das aus ein-\ngetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamt-\nzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 g/1, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht\ngeringer als 8 % Vol. sein darf.\"\nIn Anhang II erhält Nummer 12 folgende Fassung:\n„ 12. likörwein: das Erzeugnis, das\nin der Gemeinschaft hergestellt wird,\neinen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens\n15 % Vol. und höchstens 22 % Vol, aufweist\nund\naus Traubenmost oder Wein, die von bestimmten, unter den in Artikel 49 genannten Rebsorten ausgewählten Reb-\nsorten stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % Vol. aufweisen, wie folgt gewonnen wird:\ndurch Gefrieren\noder\ndurch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:\ni) neutralen, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenen Alkohols einschließlich Alkohol aus der Destillation von\nRosinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % Vol.;\nii) eines nicht rektifizierten, aus der Destillation von Wein hervorgegangenen Erzeugnisses mit einem vorhandenen\nAlkoholgehalt von mindestens 52 % Vol. und höchstens 80 % Vol.:\niii) konzentrierten Traubenmosts oder im Fall bestimmter Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete einer noch\nfestzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewendet wird, eines Traubenmosts, der\ndurch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang,\nder Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht;\niv) der Mischung dieser Erzeugnisse.","1452                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebieten stammen\nkönnen jedoch aus frischem ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, auch ohne daß dieser einen natürliche~\nMindestalkoholgehalt von 12 % Vol. aufweisen muß.\nWeiterhin dürfen bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, die aus bestimmten Anbaugebie-\nten stammen und entsprechend dem vorangehenden Absatz hergestellt wurden, einen Gesamtalkoholgehalt von\nmindestens 15 % Vol. aufweisen, sofern eine derartige Bestimmung in der am 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen\nnationalen Gesetzgebung vorgesehen war.\nZu den Likörweinen gehören auch die folgenden Erzeugnisse:\na) Durch Aufzucht unter Netztuch gewonnene Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten, auch ,vino generoso·\ngenannt,\n- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens\n22 % Vol. und einem Zuckergehalt unter 5 g/1;\n- aus weißem Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten\nausgewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 10,5 % Vol.\naufweist;\n- unter Zusatz von Weinalkohol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % Vol. hergestellt.\nb) Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebieten, auch ,vino generoso de licor' genannt,\n- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens\n15 % Vol. und h6chstens 22 % Vol.;\n- aus ,vino generoso· unter Zusatz von teilweise gegorenem Traubenmost aus getrockneten Trauben, auch ,vino\ndulce natural' genannt, oder aus konzentriertem Traubenmost gewonnen.\nc) Rote Qualitätslikörweine aus bestimmten Anbaugebiet~n\n- mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % Vol. und einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens\n15 % Vol. und höchstens 22 % Vol.;\n- aus Traubenmost gewonnen, der von Rebsorten stammt, die unter den in Artikel 49 bezeichneten Rebsorten aus-\ngewählt wurden, sofern dieser Traubenmost einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 11 % Vol. aufweist;\n- hergestellt unter Zusatz während oder nach der Gärung:\ni) entweder von neutralem, aus Erzeugnissen der Weinrebe gewonnenem Alkohol mit einem vorhandenen\nAlkoholgehalt von mindestens 95 % Vol.;\nii) oder aus einem nicht rektifizierten Erzeugnis aus der Weindestillation mit einem Alkoholgehalt von 70 % Vol.\"\nf) Schaf- und Ziegenfleisch\nVerordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980\n(ABI. Nr. l 183 vom 16.7.1980, S. 1)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 871 /84 vom 31. März 1984\n(ABI. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 35)\nArtikel 3 Absatz 5 wird durch folgenden Gedankenstrich ergänzt:\n.. - Gebiet 7: Spanien, Portugal.\"\ng) Getreide\nVerordnung (EWG) Nr. 2727 /75 des Rates vom 29. Oktober 1975\n(ABI. Nr. l 281 vom 1.11.1975, S. 1)\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 vom 31'. März 1984\n(ABI. Nr. l 107 vom 19.4.1984, S. 1)\nIn Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 werden die Worte „in Spanien\" vor den Worten „in Griechenland\" eingefügt.\nh) Rechtsvorschriften über Zusatzstoffe in der Tierernährung\nRichtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970\n(ABI. Nr. l 270 vom 14. 12. 1970, S. 1)\nzuletzt geändert durch Richtlinie 84/587 /EWG des Rates vom 29. November 1984\n(ABI. Nr. l 319 vom 8.12.1984, S. 13)\nArtikel 4 Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n.. •m Falle von Spanien und Portugal wird\n- das obengenannte Datum 3. Januar 1985 durch das Datum 1. April 1986 ersetzt,\n- das obengenannte Datum 3. Dezember 1985 durch das Datum 1. Dezember 1986 ersetzt. ..","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1453\ni) Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführung\nVerordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965\n(ABI. Nr. L 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65)\nzuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2143/81 vom 27. Juli 1981\n(ABI. Nr. l 210 vom 30.7.1981, S. 1)\nArtikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 75 000 für die Gemeinschaft.\nAm 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe\n- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu\nerreichen;\n- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu\nerreichen.\"\nXV. Fischerei\n1. In den nachstehenden Rechtsakten wird in den genannten Artikeln die Zahlenangabe „fünfundvierzig\" durch „vierund-\nfünfzig\" ersetzt.\na) Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vorn 29. Dezember 1981\n(ABI. Nr. l 379 vom 31.12.1981, S. 1)\ngeändert durch:\nVerordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vorn i 9. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 340 vorn 28. 12. 1984, S. 1)\nArtikel 33 Absatz 2\nb) Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vorn 25. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1983, S. 42\nArtikel 14 Absatz 2\nc) Verordnung (EWG) Nr. 2908/83 des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 1)\nArtikel 21 Absatz 2\nd) Verordnung (EWG) Nr. 2909/83 des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 9)\nArtikel 16 Absatz 2\ne) Richtlinie 83/515/EWG des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 290 vom 22. 10. 1983, S. 15)\nArtikel 13 Absatz 2.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 103n6 des Rates vom 19. Januar 1976\n(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 343 vom 31. 12. 1979, S. 22)\n- Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission vom 30. Januar 1981\n(ABI. Nr. L 30 vom 2.2.1981, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates vom 22. November 1982\n(ABI. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 4)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission vom 17. November 1983\n(ABI. Nr. L 321 vom 18. 11. 1983, S. 20)\nIn Anhang B werden die Angaben für Seehechte durch folgende Angaben ersetzt:\nkg/Asch\nGröße 1             2,5 und mehr\nGröße 2             1,2 bis weniger als 2,5\nGröße 3             0,6 bis weniger als 1,2\nGröße 4          a) 0,2 bis weniger als 0,6\nb) 0,15 ti:> weniger als 0,2 für Seehechte des Mittelmeers\".","1454                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976\n(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates vom 14. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 356 vom 20. 12. 1983, S. 6)\nIn Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird im zweiten Gedankenstrich folgendes hinzugefügt:\n.,quisquilla\"\n.,camaräo negro\".\n4. Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1)\na) In Artikel 1O Absatz 1 werden die Angabe „A und D\" durch „A, D und E\" ersetzt.\nb) Artikel 12 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 12\n(1) Für jedes in Anhang 1\n- Abschnitte A und D aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Rücknahmepreis\n- Abschnitt E aufgeführte Erzeugnis wird ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis\nnach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses, nachstehend ,Erzeugnisklasse'\ngenannt, in der Weise festgesetzt, daß ein Betrag von mindestens 70 v. H. und höchstens 90 v. H. des Orientierungs-\npreises mit dem Anpassungskoeffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird. Diese Koeffizienten\nspiegeln das Preisverhältnis zwischen der betreffenden Erzeugnisklasse und der zur Festsetzung des Orientierungs-\npreises dienenden Erzeugnisklasse wider. Dieser gemeinschaftliche Rücknahmepreis und dieser gemeinschaftliche\nVerkaufspreis dürfen jedoch auf keinen Fall über 90 v. H. des Orientierungspreises liegen.\n(2) Um den Erzeugern in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit\nentfernt liegen, zufriedenstellende Bedingungen für den Zugang zu den Märkten zu gewährleisten, können für diese\nGebiete auf die in Absatz 1 genannten Preise Anpassungskoeffizienten angewandt werden.\n(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Festsetzung des Hundertsatzes des\nOrientierungspreises, der bei der Berechnung des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises oder Verkaufspreises als •\nGrundlage dient, und die Festlegung der in Absatz 2 erwähnten Anlandegebiete sowie die Preise, werden nach dem\nVerfahren des Artikels 33 festgelegt.\"\nc) folgender Artikel wird eingefügt:\n„Artikel 14 a\n(1) Die Mitgliedstaaten· gewähren Erzeugerorganisationen, die während des gesamten Fischwirtschaftsjahres die\nErzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E nicht unter dem nach Artikel 12 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis\nverkaufen, eine Lagerprämie; dabei ist jedoch eine Abweichung von diesem Preis von 10 v. H. nach oben oder nach unten\nzulässig, um insbesondere den jahreszeitlich bedingten Schwankungen der Marktpreise Rechnung zu tragen.\n(2) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die\n- von einem Erzeuger, der Mitglied einer Organisation ist, geliefert wurden,\n- bestimmte Anforderungen hinsichtlich Qualität und Aufmachung erfüllen.\n- zum Verkauf angeboten wurden, wobei festgestellt wurde, daß sie zum gemeinschaftlichen Verkaufspreis nicht\nverkäuflich sind,                                                ·\n- entweder nach zum Zwecke des Gefrierens durchgeführter Verarbeitung gelagert werden oder unter noch fest-\nzulegenden Bedingungen aufbewahrt werden.\n(3) Die Erzeugnisse, die unter den Umständen des Absatzes 2 dritter Gedankenstrich nicht verkauft wurden oder die\nnicht für Vorgänge nach Absatz 2 vierter Gedankenstrich bestimmt sind, werden so abgesetzt, daß sie den normalen\nAbsatz der betreffenden Erzeugung nicht behindern.\n(4) Die Lagerprämie wird nur für Mengen gewährt, die nicht über 20 v. H. der jährlichen Mengen des betreffenden\nErzeugnisses hinausgehen, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 in den Handel gebracht wurde.\nDie Höhe der Prämie darf die technischen und finanziellen Kosten der für die Haltbarmachung und die Lagerung\nunerläßlichen Maßnahmen nicht übersteigen.\n(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 festgelegt.\"\nd) In Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach der Zahl „ 14\" die Angabe „14 a\" eingefügt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1455\ne) In Artikel 21 Absatz 2 wird am Ende des Unterabsatzes 1 folgender Satz hinzugefügt:\n„Bei den in Anhang I Buchstabe E aufgeführten Erzeugnissen entspricht der Referenzpreis dem gemäß Artikel 1 2\nAbsatz 1 festgesetzten gemeinschaftlichen Verkaufspreis.\"\nf) In Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird die Angabe „A und D\" durch „A, D und E\" ersetzt.\ng) In Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe b wird die Angabe „Anhang I Abschnitte C und D\" durch „Anhang I Abschnitte C, D\nund E\" ersetzt.                                                                         ·: ·\nh) In Artikel 26 Absatz 2 wird nach der Zahl „ 14\" die Angabe „ 14 a\" eingefügt.\ni) In Anhang I Buchstabe A werden in der Spalte „Warenbezeichnung\" die Worte „Scomber scombrus\" durch „Scomber\nscombrus und Scomber japbnicus\" ersetzt.\nj) In Anhang I Buchstabe A wird folgendes hinzugefügt:\n,.14. 03.01 BI u)        1 Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)\n15. 03.01 B I v)       1 Brachsenmakrelen (Brama spp.)\n16. 03.01 BI w)        1 Seeteufel (Lophius spp.)\".\nk) In Anhang I wird folgender Abschnitt hinzugefügt:\n,.E. Frische, gekühlte oder nur im Wasser gekochte Erzeugnisse:\n1. ex 03.03 A UI b)         Taschenkrebse (Cancer pagurus)\n2. ex 03.03 A V a) 2        Kaisergranat (Nephrops norvegicus)\".\n1) In Anhang II Abschnitt B werden die Zeilen Nummern 1 und 2 gestrichen. Die Zeilen Nummern 3 bis 7 erhalten die\nNummern 1 bis 5.\nm) Anhang IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:\nNummer des Gemeinsamen Zolltarifs                                      Warenbezeichnung\nB. Gefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgen-            Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes\nden Fische und gekühlte Erzeugnisse der folgen-           spp.)\nden Krebstiere:                                           Kabeljau (Gadus morhua)\nKöhler (Pollachius virens)\nSchellfisch (Melanogrammus aeglefinus)\nMerlan (Merlangus merlangus)\nex 03.01 8 1 (ganz, ohne Kopf oder zerteilt)           Leng (Molva spp.)\nex 03.01 8 II b) (Filets)                              Makrele (Scomber scombrus und Scomber japonicus)\nex 03.02 A I und II                                    Scholler oder Goldbutt (Pleuronectes platessa}\nex 03.03 A III b)                                      Seehechte (Merluccius mer1uccius)\nex 03.03 A V a) 1                                      Dornhai oder Katzenhai (Squalus acanthias oder\nex 16.04 C 1                                           Scyliorhinus spp.}\nex 16.04 Fund ex 16.04 G 1                             Heringe\n(Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit      Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)\nPaniennehl bestreut [paniert])                         Brachsenmakrelen (Brama spp.)\nSeeteufel (Lophius spp.)\nTaschenkrebse (Cancer pagurus)\n_Kaisergranat (Nephrops norvegicus) ·\nn) Anhang V erhält folgende Fassung:\n„ANHANG V\nNummer des Gemeinsamen Zolltarifs                                     Warenbezeichnung\nGefrorene oder gesalzene Erzeugnisse der folgenden             Kabeljau, ausgenommen Kabeljau der Art Gadus morhua\nFische und Krebstiere:\nex 03.01 8 1 (ganz, ohne Kopf oder zerteilt)\nMakrelen, andere als solche der Art Scomber scombrus\nex 03.01 8 II b) (Filets)                                  und Scomber japonicus\nSeehechte (Mer1uccius spp., ausgenommen Merluccius\nex 03.02 A I und II                                        merluccius)\nPazifischer Pollack (Theragra chalcogramma)\nex 16.04 Fund ex 16.04 G 1\n(Riets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Panier-   Pollack (Pollachius pollachius)\nmehl bestreut [paniert])                                   Flundern (Platichthys flesus)\nex 03.03 A IV                                              Garnelen, andere als der Art Crangon crangon\nex 16.05 B (geschält, nur in Wasser gekocht)               Garnelen, andere als der Art Crangon crangon","1456                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\no) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 BI erhält nach der Position t)\nfolgende Fassung:\nZollsatz\nautonom\n„ Tarifnummer                            Warenbezeichnung                                %             vertragsmäßig\noder Abschöpfung               %\n(AB)\n1                                       2                                       3                     4\n03.01           8.1. u) Scheefsnut (Lepidorhombus spp.):\n(Fortsetzung)             1. frisch oder gekühlt                                        15                    15\n2. gefroren                                                   15                    15\nV)   Brachsenmakrelen (Brama spp.):\n1. frisch oder gekühlt                                        15                    15\n2. gefroren                                                   15                    15\nw) Seeteufel (Lophius spp.):\n1. frisch oder gekühlt                                        15                    15\n2. gefroren                                                   15                    15\nX)   Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder                15                    15\nGadus poutassou)\ny)   andere                                                        15                    15\np) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.01 B II b) erhält nach der Position 13\nfolgende Fassung:\nZollsatz\nautonom\n„ Tarifnummer                            Warenbezeichnung                                %             vertragsmäßig\noder Abschöpfung               %\n(AB)\n1                                       2                                       3                     4\n03.01           8.11. b) 14. Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)                            18                    15\n(Fortsetzung)             15. Brachsenmakrelen (Brama spp.)                             18                    15\n16. Seeteufel (Lophius spp.)                                  18                    15\n17. andere                                                    18                    15\nq) Der Wortlaut des Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang VI Tarifstelle 03.03 A III erhält folgende Fassung:\nZollsatz\nautonom\n„ Tarifnummer                             Warenbezeichnung                               %             vertragsmäßig\noder Abschöpfung              %\n(AB)\n1                                        2                                      3                   ·4\n03.03           A. III. Krabben und Süßwasserkrebse:\n(Fortsetzung)           a) Krabben der Arten Paralithodes camchaticus,                  18                   8,9\nCallinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten\nb) Taschenkrebse (Cancer pagurus)                               18                  15\nc} andere                                                       18                  15","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                                    1457\n5. Verordnung (EWG) Nr. 2203/82 des Rates vom 28. Juli 1982\n(ABI. Nr. L 235 vom 10.8.1982, S. 4)\nDer Anhang erhält folgende Fassung:\n\"ANHANG\nNummer des                                                                                  Frische  1)          Aufmachung 1)\nWarenbezeichnung\nGemeinsamen Zolltarifs\n1.\n1. ex 03.01 81 f) 1                Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche                              E,A         ganz\n(Sebastes spp.)\n2. ex 03.01 81 h) 1                Kabeljau (Gadus morhua)                                                 E,A         ausgenommen, mit Kopf\n3. ex 03.01 81 ij) 1               Köhler (Pollachius virens)                                              E,A         ausgenommen, mit Kopf\n4. ex 03.01 BI k) 1                Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)                                  E,A         ausgenommen, mit Kopf\n5. ex 03.01 BI 1) 1                Wittling (Mertangus mer1angus)                                          E,A         ausgenommen, mit Kopf\n6. ex 03.01 BI u) 1                Scheefsnut (Lepidorhombus spp.)                                         E,A         ausgenommen, mit Kopf\n7. ex 03.01 BI v) 1                Brachsenmakrele (Brama spp.)                                            E,A         ausgenommen, mit Kopf\n8. ex 03.01 BI w) 1                Seeteufel (Lophius spp.)                                                E,A         ausgenommen, mit Kopf\n9. ex 03.03 A IV b) 1              Garnelen der Gattung Crangon (Crangon crangon)                            A         nur in Wasser gekocht\nII. Ab 1. Januar 1987:\n1. ex 03.01 BI d) 1                Sardinen (Sardina pilchardus)                                           E,A         ganz\n2. ex 03.01 BI p) 1                Sardellen (Engraulis spp.)                                              E,A         ganz\n1)   Die Frische- und Aufmachungsklassen sind die in Anwendung von Artikel 2 der Grundverordnung definierten Klassen.•\n6. Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 der Kommission vom 19. November 1982\n(ABI. Nr. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 9)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3646/84 der Kommission vom 21. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 57)                                                                   ·\nberichtigt in ABI. Nr. L 15 vom 18. 1. 1985, S. 55\nIn Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- Tranformaci6n quese beneficie de una prima por venta diferida especial: (precisar el tipo de transformaci6n) Reglamento\n(CEE) n° 3796/81, articulo 14\n- Transformac;äo que beneficia de um premio de reporte especial (especificar o· tipo de transformacäo) Regulamento\n(CEE) no 3796/81, artigo 14.\"\n7. Verordnung (EWG) Nr. 3321/82 der Kommission vom 9. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 20)\nIn Artikel 7 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:\n..- Transformaci6n quese beneficie de una prima por venta diferida (precisar el tipo de transformaci6n y el periodo de alma-\ncenamiento)\nReglamento (CEE) n° 3796/81, articulo 14;\n- Transformac;äo que beneficia de um premio de reporte (especificar o tipo de transformac;äo eo periodo de armazena-\nmento)\nRegulamento (CEE) n° 3796/81, artigo 14.\"\n8. Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1)\na) Die Tabelle „Küstengewässer von Frankreich\" in Anhang I wird wie folgt ergänzt:\nMitglied-\nGeographisches Gebiet                              Arten                        Umfang oder besondere Mer1(male\nstaaten\nAtlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen\nfranzösisch-spanische Grenze.           Spanien        Sardelle             gezielte Ascherei, unbeschränkt nur während März\nbis 46°08'N                                                                 bis 30. Juni\nAscherei mit lebendem Köder, nur während Juli\nbis 31. Oktober","1458                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nMitglied-\nGeographisches Gebiet                       Arten                    Umfang oder besondere Merkmale\nstaaten\nAtlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen\nSardine          unbeschränkt, nur während Januar und Februar\nsowie während Juli bis 31. Dezember\nFerner wird die Fangtätigkeit bei den genannten\nArten nach Maßgabe und in den Grenzen der Fang-\ntätigkeit des Jahres 1984 ausgeübt.\nMittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen\nspanische Grenze/Cap Leucate I Spanien        I alle Arten    -   unbeschränkt\nb) In Anhang I wird folgende Tabelle hinzugefügt:\n\"Küstengewässer von Spanien\nMitglied-\nGeographisches Gebiet                        Arten                    Umfang oder besondere Merkmale\nstaaten\nAtlantikküste zwischen 6 und 12 Seemeilen\nspanisch-französische Grenze     I Frankreich I pelagische        unbeschränkt, nach Maßgabe und in den Grenzen\nbis zum Leuchtturm                              Arten             der Fangtätigkeit des Jahres 1984\nvon Cap Mayor (3°4 ?'W)\nMittelmeerküste zwischen 6 und 12 Seemeilen\nfranzösische Grenze/Gap Creusl Frankreich     I alle Arten        unbeschränkt\n9. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 14)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2831 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984\n(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3)\na) In Artikel 1 Absatz 1\n- erhält der Wortlaut unter „Region 3\" folgende Fassung:\n„Alle Gewässer in den südlich 48° nördlicher Breite gelegenen Teilen des Nordostatlantiks, ausgenommen das\nMittefmeer, seine Nebengewässer und die Regionen 4 und 5.\";\n- wird folgendes hinzugefügt:\n„Region 4\nAlle Gewässer im nördlichen Zentralatlantik (ICES-Untergebiet X)\nRegion 5\nAlle Gewässer in dem Teil des nördlichen Zentralatlantik. der die Abteilungen 34.1.1, 34.1.2, 34.1.3 und das Unterge-\nbiet 34.2.0 der Fischereizone 34 der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAQ) -\nGebiet COPACE, umfaßt.\";\n- wird der unter Region 4, Region 5 und Region 6 aufgeführte Wortlaut zum Wortlaut unter Region 6, Region 7 und\nRegion 8.\nb) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,.(2) Diese Regionen können unterteilt werden in Teilgebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung durch den Inter-\nnationalen Rat für Meeresforschung (ICES), in Teilgebiete, Abteilungen oder Unterabteilungen gemäß der Festlegung\ndurch die Nordwestatlantische Fischereiorganisation (NAFO), in Untergebiete oder Abteilungen gemäß der Festlegung\ndurch die Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (FAO) oder in Teile dieser Unter-\nteilungen oder nach anderen geographischen Kriterien\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                        1459\n10. Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983\n(ABI. Nr. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1)\na) Nach der Angabe „NAFO\" in\n-  Artikel 1 Absatz 1 (erste Erwähnung),\n-  Artikel 3 zweiter Gedankenstrich,\n-  Anhang 1,\n-  Anhang III\nwird die Angabe .,/COPACE\" hinzugefügt.\nb) In Anhang IV wird\n- bei Nummer 2.4.1 die Angabe „E = Spanien\" gestrichen;\n- unter Nummer 3 nach den Angaben „NAFO\" jeweils die Angabe .,/COPACE\" hinzugefügt.\nc) Anhang VII Nummer 1 wird durch folgende Angaben ergänzt:\nWissenschaftlicher Name           Name          Kode\nPollachius pollachius             Pollack      POL\nNephrops norvegicus               Kaisergranat NEP\nd) In Anhang VIII werden unter Nummer 1 zweiter Gedankenstrich die Worte „das ICES- oder NAFO-Gebiet\" durch „das\nICES-, NAFO- oder COPACE-Gebiet\" ersetzt.\n11. Beschluß 79/572/EWG der Kommission vom 8. Juni 1979\n(ABI. Nr. L 156 vom 23. 6. 1979, S. 29)\nArtikel 3 erhält folgende Fassung:\n.,Der Ausschuß besteht aus höchstens 28 Mitgliedern.\"\nXVI. Euratom\n1. Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (Beschluß des Rates vom 6. November 1958)\n(ABI. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58)\ngeändert durch:\n- Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1983\n(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S.s 20)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nArtikel V Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n,.(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 000 000 EWA-Rechnungseinheiten.\n(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt:\nBelgien                             4,8 %\nDänemark                            2,4%\nDeutschland                        16,8%\nGriechenland                        4.8%\nSpanien                            10,4%\nFrankreich                         16,8%\nIrland                              0,8%\nItalien                            16,8%\nNiederlande                         4,8%\nPortugal                            4,8%\nVereinigtes Königreich             16,8%\".\nArtikel X Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Es wird ein aus 44 Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.","1460                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt:\nBelgien                             3 Mitglieder\nDänemark                            2 Mitglieder\nDeutschland                         6 Mitglieder\nGriechenland                        3 Mitglieder\nSpanien                             5 Mitglieder\nFrankreich                           6 Mitglieder\nIrland                               1 Mitglied\nItalien                              6 Mitglieder\nNiederlande                          3 Mitglieder\nPortugal                             3 Mitglieder\nVereinigtes Königreich               6 Mitglieder\".\n2. Beschluß 71/57 /Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971\n(ABI. Nr. L 16 vom 20.1.1971, S. 14)\ngeändert durch:\n- Beschluß 7 4/578/Euratom der Kommission vom 13. November 1974\n(ABI. Nr. L 316 vom 26. 11. 19,4, S. 12)\n- Beschluß 75/241 /Euratom der Kommission vom 25. März 1975\n(ABI. Nr. L 98 vom 19. 4. 1975, S. 40)\n- Beschluß 82/755/Euratom der Kommission vom 2. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 319 vom 16. 11. 1982, S. 10)\n- Beschluß 84/339/Euratom der Kommision vom 24. Mai 1984\n(ABI. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 29)\nIn Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahl „ 11\" und die Zahlenangabe „zehn\" durch „dreizehn\" bzw. .,zwölf\" ersetzt.\nIn Artikel 4 a Absatz 1 wird die Zahl „ 11\" durch „dreizehn\" ersetzt.\nXVII. Verschiedenes\nEWG-Rechtsakte\nVerordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958\n(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 385/58)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11 .. 1979, S. 17)\nArtikel 1 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 1\nDie Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch,\nGriechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch.\"\nArtikel 4 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 4\nVerordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den neun Amtssprachen abgefaßt.\"\nArtikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\nDas Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den neun Amtssprachen.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                      1461\nEAG-Rechtsakte\nVerordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958\n(ABI. Nr. 17 vom 6. 10. 1958, S. 401 /58)\nArtikel 1 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 1\nDie Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Französisch,\nGriechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch und Spanisch.\"\nArtikel 4 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 4\nVerordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den neun Amtssprachen abgefaßt.\"\nArtikel 5 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 5\nDas Amtsblatt der Gemeinschaft erscheint in den neun Amtssprachen.\"","1462                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang II\nListe zu Artikel 27 der Beitrittsakte\nTeil       1. Zollrecht\nII. Verkehr\nIII. Wirtschaftspolitik\nIV. Handelspolitik\nV. Sozialpolitik\nVI. Angleichung der Rechtsvorschriften\nVII. Energie\nVIII. Statistik\nIX. Fischerei\nX. Verschiedenes\n1. Zollrecht\nVerordnung (EWG) Nr. 137/79 der Kommission vom 19. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 20 vom 27. 1. 1979, S. 1)\nUm dem Ausschluß der-Kanarischen Inseln sowie Ceutas und Melillas vom Zollgebiet der Gemeinschaft und von der Regelung\ndes Protokolls Nr. 2 Rechnung zu tragen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung durch besondere Verwaltungsverfahren zu\nergänzen, wonach beispielsweise bestimmte Hafenkais reserviert werden für den Umschlag der von Fischereifahrzeugen der\nGemeinschaft angelandeten Waren und insbesondere der auf den Kanarischen Inseln auszuschiffenden Waren, aber auch der\nWaren, die in die Gemeinschaft verbracht werden sollen.\nEs wird ebenfalls eine gegenseitige Amtshilfe der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten vorgesehen, an der die Kommission\nbeteiligt werden kann.\nII. Verkehr\n1. Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates vom 16. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 357 vom 29. 12. 1976, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3024/77 des Rates vom 21. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 358 vom 31.12.1977, S. 4}\n- Verordnung (EWG) Nr. 3062/78 des Rates vom 19. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 366 vom 28. 12. 1978, S. 5)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2963/79 des Rates vom 20. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 11}\n- Verordnung (EWG) Nr. 2964/79 des Rates vom 20. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 336 vom 29. 12. 1979, S. 12)\n- Verordnung (EWG) Nr. 305/81 des Rates vom 20. Januar 1981\n(ABI. Nr. L 34 vom 6.2.1981, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 663/82 des Rates vom 22. März 1982\n(ABI. Nr. L 78 vom 24. 2. 1982, S. 2)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3515/82 des Rates vom 21. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 369 vom 29. 12. 1982, S. 2)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3621/84 des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 333 vom 21. 12. 1984, S. 61)\nArtikel 3 ist dahin zu ändern, daß die Zahl der Gemeinschaftsgenehmigungen für die neuen Mitgliedstaaten hinzugefügt wird\nund die Gesamtzahl der Genehmigungen entsprechend geändert wird.\nIn den Anhängen sind die entsprecheriden Kennzeichen und Angaben für die nE:uen _Mitgliedstaaten hinzuzufügen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1463\n2. Richtlinie 74/561/EWG des Rates vom 12. November 1974\n(ABI. Nr. L 308 vom 19. 11. 197 4, S. 18)\ngeändert durch Richtlinie 80/1178/8/vG des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 41)\nIn Artikel 5 Absätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden Verkehrsunternehmer\nvon bestimmten Voraussetzungen befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden, um die unter ver-\ngleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen.\n3. Richtlinie 74/562/EWG des Rates vom 12. November 1974\n(ABI. Nr. L 308 vom 19. 11. 1974, S. 23)\ngeändert durch Richtlinie 80/1179/8/vG des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 42)\nIn Artikel 4 At,sätze 1 und 2 müssen die Zeitpunkte, bis zu denen die den Beruf bereits ausübenden·verkehrsunternehmer\nvon bestimmten Voraussetzungen befreit sind, in den neuen Mitgliedstaaten hinausgeschoben werden, um die unter ver-\ngleichbaren Umständen erworbenen Rechte zu berücksichtigen.\n4. Dritte Richtlinie 84/634/EWG des Rates vom 12. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984. S. 33)\nArtikel 4 und gegebenenfalls Artikel 3 sind durch Angabe der Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie in Portugal\nanzupassen.\n5. Richtlinie eU416/EWG '1ei:; R~t~s vom 25. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 19)\nDiese Richtlinie wird angepaßt, um die Klassifizierung der dem internationalen Linienflugverkehr zugänglichen portugiesi-\nschen Flughäfen aufzunehmen und im Fall einer gegebenenfalls vorgenommenen zeitweiligen Befreiung für die Flughäfen auf\nden Azoren.\nIII. Wirtschaftspolitik\nAbkommen vom 9. Februar 1970 zur Errichtung eines Systems des kurzfristigen Währungsbeistands zwischen den Zentral-\nbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Beschluß Nr. 15/80 vom 9. Dezember 1980 des\nVerwaltungsrates des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit\nDurch geeignete Beschlüsse, die in Abweichung von Artikel 396 der Beitrittsakte durch die Präsidenten der Zentralbanken der\nMitgliedstaaten bzw. durch den Verwaltungsrat des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit gefaßt wer-\nden, werden die Beträge der Schuldneranteile und der Gläubigeranteile durch folgende Angaben ergänzt:\n- Schuldneranteile:\nBanco de Espatia:         725 Millionen ECU\nBanco de Portugal:        145 Millionen ECU\n- Gläubigeranteile:\nBanco de Espana: 1 450 Millionen ECU\nBanco de Portugal:       290 Millionen ECU\nIV. Handelspolitik\n1. Verordnung (EWG) Nr. 2603/89 des Rates vom 20. Dezember 1969\n(ABI. Nr. L 324 vom 27.12.1969, S. 25)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1934/82 des Rates vom 12. Juli 1982\n(ABI. Nr. L 211 vom 20. 7. 1982, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 8. 10. 1982, S. 30\nDer Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe der von den neuen Mitgliedstaaten angewandten Beschränkungen anzu-\npassen.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982\n(ABI. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2303/82 der Kommission vom 18. August 1982\n(ABI. Nr. L 246 vom 21. 8. 1982, S. 7)","1464                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Verordnung (EWG)Nr. 2417 /82 der Kommission vom 3. September 1982\n(ABI. Nr. L 258 vom 4. 9. 1982, S. 8)\nberichtigt in ABI. Nr. L 354 vom 16. 12. 1982, S. 36\n- Verordnung (EWG) Nr. 899/83 des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 103 vom 21.4.1983, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 58 vom 2.3.1982, S. 31, ABI. Nr. L 189 vom 1.7.1982, S. 80, ABI. Nr. L 260 vom 8.9.1982, S. 16\nur..j ABI. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 35\nIm Anhang sind in die Liste der auf einzelstaatlicher Ebene einer mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren und\nin die Liste der der Überwachung unterliegenden Waren die entsprechenden Angaben für die neuen Mitgliedstaaten auf-\nzunehmen. In der Liste der Drittländer der geographischen Zonen, auf die die mengenmäßigen Beschränkungen Anwendung\nfinden, sind Spanien und Portugal zu streichen.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 1765/82 des Rates vom 30. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 251 vom 27. 8. 1982, S. 34\nIm Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln, den Verzeichnissen der Drittländer, den Fußnoten und den\nWarenbezeichnungen die entsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen.\n4. Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 des Rates vom 30. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 195 vom 5.7.1982, S. 21)\ngeändert durch:\n-    Verordnung (EWG) Nr. 35/83 der Kommission vom 6. Januar 1983\n(ABI. Nr. L5 vom 7.1.1983, S. 12)\n-    Verordnung (EWG) Nr. 101/84 des Rates vom 16. Januar 1984\n(ABI. Nr. L 14 vom 17.1.1984, S. 7)\nberichtigt in ABI. Nr. L 251 vom 27. 8. 1982, S. 34.\nIm Anhang und in der beigefügten Anmerkung sind in den Titeln, den Fußnoten und den Warenbezeichnungen die ent-\nsprechenden spanischen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 3587 /82 des Rates vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 853/83 des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 98 vom .16. 4. 1983, S. 1)\nArtikel 3 Absatz 2 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst-\nmengen für jeden Mitgliedstaat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, und gegebenenfalls durch\nAngabe regionaler Grenzen für die neuen Mitgliedstaaten.\n6. Verordnung (EWG) Nr. 3588/82 des Rates vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 47)\ngeändert durch:\n-    Verordnung (EWG) Nr. 194/84 des Rates vom 4. Januar 1984 (ABI. Nr. L 26 vom 30. 1. 1984, S. 1)\n-    Verordnung (EWG) Nr. 1475/84 des Rates vom 24. Mai 1984 (ABI. Nr. L 143 vom 30.5.1984, S. 6)\nArtikel 10 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang II sind anzupassen, und zwar durch Angabe neuer Prozentsätze und Höchst-\nmengen für jeden Mitgliedstaat, die dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. In Anhang VIII Anlage B ist für\njeden der neuen Mitgliedstaaten eine Spalte hinzuzufügen; Anhang II ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen\nfür die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.\n7. Verordnung (EWG) Nr. 3589/82 des Rates vom 23. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 374 vom 31.12.1982, S. 106)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3762/83 des Rates vom 19. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 380 vom 31.12.1982, S. 11)\nArtikel 11 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und zwar durch Angabe\nneuer Prozentsätze und Höchstmengen für jeden Mitgliedstaat gegenüber den bezeichneten Drittländern, um dem Beitritt\nder neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. Anhang III ist gegebenenfalls durch Angabe regionaler Grenzen· für die\nneue., Mitgliedstaaten anzupassen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1465\n8. Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates vom 14. November 1983\n(ABI. Nr. L 346 vom 8. 12. 1983, S. 6)\nIn den Anhängen I und III sind in den Titeln, den Angaben und der Liste der genannten Länder die entsprechenden spani-\nschen und portugiesischen Angaben hinzuzufügen und diejenigen Erzeugnisse mit Ursprung in Staatshandelsländern zu\nnennen, für deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mengenmäßige Beschränkungen in den neuen Mitglied-\nstaaten gelten werden.\n9. Verordnung (EWG) Nr. 3761/83 des Rates vom 22. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1983, S. 1)\nAnlage 7 ist durch Angabe der jährlichen Beschränkung der Kaffeeinfuhren für die neuen Mitgliedstaaten anzupassen.\n10. Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates vom 29. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 198 vom 27. 7. 1984, S. 1)\nArtikel 12 Absatz 3 und die Tabellen in Anhang III und der dazugehörigen Anlage sind anzupassen, und zwar durch Angabe\nneuer Prozentsätze und Höchstmengen für jeden Mitgliedstaat, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu\ntragen.\nV. Sozialpolitik\n1. Beschluß 70/53VEWG des Rates vom 14. Dezember 1970\n(ABI. Nr. L 273 vom 17.12.1970, S. 25)\ngeändert durch Beschluß 75/62/EWG des Rates vom 20. Januar 1975\n(ABI. Nr. L 21 vom 28. 1. 1975, S. 17)\nDer Anhang ist gegebenenfalls in dem erforderlichen Maße zu ändern, um im Ausschuß eine angemessene Beteiligung der\nspanischen und portugiesischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu gewährleisten.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971\nin der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nDie Anhänge sind zu ändern, falls Änderungen der Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten einerseits und/oder der\nAbschluß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von derzeitigen Mitgliedstaaten und von neuen Mitglied-\nstaaten oder zwischen letzteren über die Beibehaltung gewisser Bestimmungen zweiseitiger Übereinkünfte andererseits dies\nerforderlich machen.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972\nin der geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\nDie Anhänge sind zu ändern, falls Änderungen der Rechtsvorschriften der neuen Mitgliedstaaten einerseits und/oder der\nAbschluß einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden von derzeitigen Mitgliedstaaten und von neuen Mitglied-\nstaaten oder zwischen letzteren über die Beibehaltung gewisser Bestimmungen zweiseitiger Üereinkünfte andererseits dies\nerforderlich machen.\n4. Richtlinie 80/987 /EWG des Rates vom 20. Oktober 1980\n(ABI. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23)\nDer Anhang ist gegebenenfalls durch Angabe derjenigen Gruppen von Arbeitnehmern in den neuen Mitgliedstaaten zu\nändern, deren Ansprüche gemäß Artikel 1 Absatz 2 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden\nkönnen.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)\nArtikel 3 Absatz 1 ist durch Aufnahme derjenigen Gebiete in Spanien anzupassen, für die der erhöhte Beteiligungssatz gilt.\nVI. Angleichung der Rechtsvorschriften\n1. Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967\n(ABI. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 69/81/EWG des Rates vom 13. März 1969\n(ABI. Nr. L 68 vom 19. 3. 1969, S. 1)","1466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Richtlinie 70/189/EWG des Rates vorn 6. März 1970\n(ABI. Nr. L 59 vom 14. 3. 1970, S. 33)\n- Richtlinie 71/144/EWG des Rates vom 22. März 1971\n(ABI. Nr. L 74 vom 29.3.1971, S.15)\n- Richtlinie 73/146/EWG des Rates vom 21. Mai 1973\n(ABI. Nr. L 167 vom 25. 6. 1973, S. 1)\n- Richtlinie 75/409/EWG des Rates vom 24. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 22)\n- Richtlinie 76/907 /EWG der Kommission vom 14. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 360 vom 30. 12. 1976, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 28 vom 2. 2. 1979, S. 32\n- Richtlinie 79/370/EWG der Kommission vom 30. Januar 1979\n(ABI. Nr. L 88 vom 7. 4. 1979, S. 1)\n- Richtlinie 79/831 /EWG des Rates vom 18. September 1979\n(ABI. Nr. L 259 vom 15.10.1979, S. 10)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/1189/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 366 vom 31.12.1980, S. 1)\n- Richtlinie 81/957/EWG der Kommission vom 23. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 351 vom 7. 12. 1981, S. 5)\n- Richtlinie 82/232/EWG der Kommission vom 25. März 1982\n(ASI. Nr. L 106 vom 21.4.1982, S. 18)\n- Richtlinie 83/467/EWG der Kommission vom 29. Juli 1983\n(ABI. Nr. L 257 vom 16. 9. 1983, S. 1)\n- Richtlinie 84/449/EWG der Kommission vom 25.-April 1984\n(ABI. Nr. L 251 vom 19. 9. 1984, S. 1}\nIn den Anhängen sind die Stoffe und sonstigen Bezeichnungen, die dort in allen derzeitigen Sprachen der Gemeinschaft\nangegeben sind, auch auf spanisch und portugiesisch wiederzugeben.\n2. Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1981\n(ABI. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Richtlinie 72/427 /EWG des Rates vom 19. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 156)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. l 332 vom 28. 11. 1983, S. 43)\nIn den in Anhang II Nummer 3.2.1. genannten Zeichnungen sind die entsprechenden Schriftzeichen für die neuen Kennbuch-\nstaben hinzuzufügen.\n3. Richtlinie·so1167/EWG des Rates vom 22. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 215 vom 18. 8. 1980, S. 1 )\nIn Anhang I mit dem Verzeichnis der in den einzelnen Mitgliedstaaten als öffentliche Auftraggeber geltenden Stellen muß das\nVerzeichnis dieser in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Stellen hinzugefügt werden, die aufgrund des Ergebnisses der\ndiesbezüglich im GATT zu führenden Verhandlungen festgelegt werden.\nVII. Energie\n1. Entscheidung Nr. 73/287 /EGKS der Kommission vom 25. Juli 1973\n(ABI. Nr. L 259 vom 15. 9. 1973, S. 36)\ngeändert durch:\n- Entscheidung Nr. 2963/76/EGKS der Kommission vom 1. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 338 vom 7. 12. 1976, S. 19 und ABI. Nr. L 346 vom 26. 12. 1976, S. 26)\n- Entscheidung Nr. 751 /77 /EGKS der Kommission vom 12. April 1977\n(ABI. Nr. L 91 vom 13. 4. 1977, S. 7)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1467\n- Entscheidung Nr. 1613/77 /EGKS der Kommission vom 15. Juli 1977\n(ABI. Nr. L 180 vom 20.7.1977, S. 8)\n- Entscheidung Nr. 3058/79/EGKS der Kommission vom 19. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 344 vom 31. 12. 1979, S. 1)\n- Entscheidung Nr. 896/82/EGKS der Kommission vom 20. April 1982\n(ABI. Nr. L 106 vom 21.4.1982, S. 5)\n- Entscheidung Nr. 759/84/EGKS der Kommission vom 23. März 1984\n(ABI. Nr. L 80 vom 24. 3. 1984, S. 14)\nArtikel 7 über den Sonderfonds zur Gemeinschaftsfinanzierung der Absatzbeihilfen ist gegebenenfalls zu ändern, um einer\nBeteiligung der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.\n2:   Entscheidung Nr. 2514/76/EGKS der Kommission vom 30. September 1976\n(ABI. Nr. L 292 vom 23. 10. 1976, S. 1)\nIn die Anhänge sind zusätzliche vergleichbare Formulare für die Mitteilungen durch die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen.\nVIII. Statistik\n1. Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des_ Rates vom 24. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 183 vom 14.7.1975, S. 3)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2845/77 des Rates vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 329 vom 22. 12. 1977, S. 3)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3396/84 der Kommission vom 3. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 10)\nIn Artikel 3 ist die Beschreibung des statistischen Erhebungsgebiets gegebenenfalls zu ergänzen, um Änderungen Rechnung\nzu tragen, die in den Verordnungen über die Bestimmung des Zollgebiets der Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der neuen\nMitgliedstaaten vorgenommen werden.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 3581/81 der Kommission vom 14. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 359 vom 15.12.1981, S. 12)\nIn Artikel 2 ist für Spanien und Portugal der Gegenwert der statistischen Schwelle von 400 ECU in Pesetas und Escudos\nanzugeben.\nIX. Fischerei\n1. Verordnung (EWG) Nr. 103176 des Rates vom 19. Januar 1976\n(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3049/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 343 vom 31. 12. 1979, S. 22)\n- Verordnung (EWG) Nr. 273/81 der Kommission vom 30. Januar 1981\n(ABI. Nr. L 30 vom 2.2.1981, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3166/82 des Rates vom 22. November 1982\n(ABI. Nr. l 332 vom 27. 11. 1982, 5. 4)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3250/83 der Kommission vom 17. November 1983\n(ABI. Nr. L 321 vom 18. 11. 1983, S. 20)\nArtikel 3 ist zu ergänzen, und in Anhang B sind gemeinsame Vermarktungsnormen für Seeteufel, Scheefsnut, Brachsen-\nmakrelen und Spanische Makrelen festzulegen.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976\n(ABI. Nr. l 20 vom 28. 1. 1976, S. 35)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 vom 14. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 356 vom 20. 12. 1983, S. 6)\nIn den Artikeln 5 und 7 sind neue Frischeklassen und Größenklassen für Taschenkrebse und Kaise,Qranate festzulegen.","1468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982\n(ABI. Nr. L 338 vorn 30. 11. 1982, S. 13)\nAnhang I mit der Angabe der repräsentativen Märkte und Einfuhrhäfen ist dadurch zu ergänzen, daß für die neuen Mitglied-\nstaaten die entsprechenden Märkte und Häfen sowie für alle Mitgliedstaatf3n andere Märkte und Häfen in Verbindung mit der\nEinführung neuer, unter das Referenzpreissystem fallender Arten angegeben werden.\n4. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 14)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2931 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984\n(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 335 vom 22. i 2. 1984, S. 3)\nDie Verordnung muß angepaßt werden, um den Besonderheiten des Fischfangs in den Zonen Rechnung zu tragen, für die\ndie gemeinsame Fischereipolitik gilt, und die unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Spaniens und Portugals stehen.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 3598/83 der Kommission vom 20. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 17)\nDer Anhang mit der Angabe der repräsentativen Großmärkte und Häfen muß dadurch angepaßt werden, daß für die neuen\nMitgliedstaaten die betreffenden Märkte und Häfen und für alle Mitgliedstaaten die für die neuen Arten in Betracht kommen-\nden Märkte und Häfen angegeben werden.\nX. Verschiedenes\n1. Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1826/69 des Rates vom 15. September 1969\n(ABI Nr. L 235 vom 18. 9. 1969, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 950/73 des Rates vom 2. April 1973\n(ABI. Nr. L 98 vom 12. 4. 1973, S. 1)\n- Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3288/80 des Rates vom 4. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 350 vom 23. 12. 1980, S. 17)\nDer Anhang ist durch Hinzufügung des entsprechenden spanischen und portugiesischen Wortlauts in jeder Rubrik zu ändern.\n2. Beschluß des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. C 33 vom 5. 2. 1985, S. 1)\nIm Anhang sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen hinzuzufügen, die in den neuen Mitglied-\nstaaten dazu bestimmt werden, die Kandidatenlisten für die Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses der\nEGKS aufzustellen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1469\nAnhang III\nListe zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Beitrittsakte\n(Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 31. Dezember 1988 in Spanien\nmengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen untertiegen)\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                             Warenbezeichnung                          Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n85.15         Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-\ntelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rund-\nfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung\noder Funkfernsteuerung\nA Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder\nFunktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für\nRundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Ton-\naufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras:\nIII. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Ton-\nwiedergabegeräten kombiniert:\nb) andere:\nex 2. andere:\n- für Farbfernsehen, mit einer Diagonale des\nBildschirms:\n-   von mehr als 42 cm bis 52 cm\n= von mehr als 52 cm\nl 19 233 Einheiten\n2         87.01        Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:\nex 8. Ackerschlepper        (ausgenommen       Einachs-Acker-\nschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern:\n-  mit einem Hubraum von 4 000 cm 3 oder weniger         3 171 Einheiten","1470                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang IV\nListe zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte\n(Ausgangskontingente für Erzeugnisse, die bis zum 31. Dezember 1989 in Spanien\nmengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen)\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                              Warenbezeichnung                      Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n25.03      Schwefel aller Art. ausgenommen sublimierter Schwefel,\ngefällter Schwefel und kolloider Schwefel                       90000t\n2          29.03       Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:\n8. Nitro- und Nitrosoderivate:\nex 1. Trinitrotoluole, Dinitronaphtaline:\n-  Trinitrotoluole\n36.01      Schießpulver\n36.02      Zubereitete Sprengstoffe\n1100 t\nex 36.04      Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Spreng-\nkapseln, Zünder; Sprengzünder:\n-   ausgenommen elektrische Sprengzünder\n36.05      Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper,\nZündplättchen, Raketen zum Wetterschießen und der-\ngleichen)\n36.06      Zündhölzer\n3          39.02      Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B.\nPolyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Poly-\nstyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat\nund andere Polyvinylderivate, Polyacryt- und Polymethacryl-\nderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. andere:\n1. Polyäthylen:\nex b) in andern Fonnen:\n-   Abfälle und Bruch\nex     II. Polytretrahaloäthylene:\n- Abfälle und Bruch\nex    III. Polysulfohaloäthylene:\n-   Abfälle und Bruch\nex   IV. Polypropylen:\n-   Abfälle und Bruch\nex     V. Polyisobutylen; Mischpolymerisate:\n-   Abfälle und Bruch\nVI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:\nex b) in anderen Fonnen:\n- Abfälle und Bruch\nVII. Polyvinylchlorid:\n4500 t\nex b) in anderen Fonnen:\n- Abfälle und Bruch\nex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-\nMischpolymerisate:\n- Abfälle und Bruch\nex   IX. Polyvinylacetat:\n- Abfälle und Bn.u;h","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1471\nNummer.des\nKontingent\nGemeinsamen                                  Warenbezeichnung                        Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n39.02        ex      X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:\n(Fortsetzung)                  -  Abfälle und Bruch\nex    XI. Polyvinylalkohole, -acetale und\n- äther:\n-  Abfälle und Bruch\nex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate,           Acryl-\nMethacryl-Mischpolymerisate:\n-  Abfälle und Bruch\nex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-\nHarze:\n- Abfälle und Bruch\nXIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisations-\nerzeugnisse:\nex b) in anderen Former.:\n- Abfälle und Bruch\n4          39.07        Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\nB. andere:\n1. aus regenerierter Zellulose\nIII. ~us gehärteten Eiweißstoffen\nV. aus anderen Stoffen:\na) Spulen und ähnliche Unterlagen für photogra-\nphische und kinematographische Filme oder für\nBänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12\nc) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider 15 000 000 ECU\nund Bekleidungszubehör\nex d) andere:\n-   ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrah-\nlung oder radioaktive Verseuchung, nicht in\nVerbindung mit Atemschutzgeräten\n5      ex 58.01         Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen\nhandgefertigte Teppiche\n58.02        Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Kara-          530 t\nmanie und dergleichen, auch konfektioniert:\nA Teppiche\n6       ex 58.04        Samt, PfOsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, aus-\ngenommen Gewebe der Tarifnm. 55.08 und 58.05:\n- aus Baumwolle\n58.09        TOiie, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemu-\nstert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware\noder als Motiv:\nB. Spitzen:\nex 1. handgefertigt:\n- ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle         259,3 t\noder künstlichen oder synthetischen Spinn-\nstoffen\nII. maschinengefertigt\n60.01        Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kau-\ntschutiert:\nC. aus anderen Spinnstoffen:\n1. aus Baumwolle","1472                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                         Warenbezeichnung                         Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n7         60.04     Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch\nkautschutiert:\n•\\•\nA. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich\nHandelsgröße 86:\n1. T-Shirts:\na) aus Baumwolle\nII. Unterziehpullis:\na) aus Baumwolle\nIII. andere:\nb) aus Baumwolle\n8. andere:\n1. T-Shirts:\na) aus Baumwolle\nII. Unterziehpullis:\na) aus Baumwolle\nIV. andere:\nd) aus Baumwolle\n60.05     Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren,\nweder gummielastisch nach kautschutiert:\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\nII. andere:\nex a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08:\n- aus Baumwolle\nb) andere:\n1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis\neinschließlich Handelsgröße 86:\ncc) aus Baumwolle\n2. Badeanzüge und -hosen:\nbb) aus Baumwolle\n3. Trainingsanzüge:\nbb) aus Baumwolle\n4. andere Oberkleidung~\naa) Blusen und Hemdblusen, für Frauen,\nMädchen und Kleinkinder;\n55. aus Baumwolle\nbb) Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und\nStrickjacken:\n11. für Männer und Knaben:               15,3 t\neee) aus Baumwolle\n22. für Frauen, Mädchen und Klein-\nkinder:\nfff) aus Baumwolle\ncc) Kleider:\n44. aus Baumwolle\ndd) Röcke, einschließlich Hosenröcke:\n33. aus Baumwolle\nee) lange Hosen:\nex 33. aus anderen Spinnstoffen:\n- ·aus Baumwolle\nff) Anzüge und Kombinationen, für Männer\nund Knaben, ausgenommen Skianzüge:\nex 22. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1473\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                                Warenbezeichnung                     Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n60.05                            gg) Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen,\n(Fortsetzung)                             Mädchen und Kleinkinder, ausgenom-\nmen Skianzüge:\n44. aus Baumwolle\nhh) andere Jacken, ausgenommen Anoraks,\nWindjaken und dergleichen und Mäntel:\n44. aus Baumwolle\nij)  Anoraks, Windjacken und dergleichen:\nex 11. aus Wolle oder feinen Tier-\nhaaren, aus Baumwolle oder aus\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nkk) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex 11. aus Wolle oder feinen Tier-\nhaaren, aus Baumwolle oder aus\nsynthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nII)  andere Oberkleidung:\n44. aus Baumwolle\n5. Bekleidungszubehör:\nex cc) aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\n8. andere:\nex III. aus andern Spinnstoffen:\n-   aus Baumwolle\n8         61.01         Oberkleidung für Männer und Knaben:\nA Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spie-\nlen mit einer Handelsgröße von weniger als 158; Oberklei-\ndung aus Geweben der Tarifnm. 59.08, 59.11 oder 59.12:\nII. andere:\nex a) Mäntel:\n-  aus Baumwolle\nex b) andere:\n- aus Baumwolle\nB. andere:\n1. Arbeits- und Berufskleidung:\na) Overalls und Latzhosen:\n1. aus Baumwolle\nb) andere:\n1. aus Baumwolle\nII. Badehosen und -anzüge:\nex b) aus anderen Spinnstoffen:\n-   aus Baumwolle\nIII. Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Hausjacken\nund ähnliche Hauskleidung:\nb) aus Baumwolle\nIV. Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:\nb) aus Baumwolle\n8","1474                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                          Wa.-enbezeichnung                        Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n61.01         V. andere:\n(Fortsetzung)\na) Sakkos und Jacken:\n3. aus Baumwoll~\nb) Mäntel und Umhänge:\n3. aus Baumwolle\nc) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen\nSkianzüge:\n3. aus Baumwolle\nd) Shorts und andere kurze Hosen:\n3. aus Baumwolle\ne) lange Hosen:\n3. aus Baumwolle\nf) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex 1. aus Wolle odeifei:,eri Tierhaareri, aus Baum-\nwolle oder aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\ng) andere Oberkleidung:\n3. aus Baumwolle\n61.02      Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nA. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich\nHandelsgröße 86; Cowboy- und ähnliche Kleidung zum\nVerkleiden und Spielen mit einer Handelsgröße von\nweniger als 158:                                            30,9 t\n1. Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschließ-\nlich Handelsgröße 86:\na) aus Baumwolle\nB. andere:\n1. Oberkleidung aus Geweben der Tarifnm. 59.08, 59.11\noder 59.12:\nex a) Mäntel:\n- aus Baumwolle\nex b) andere:\n- aus Baumwolle\nII. andere:\na) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufs-\nkleidung:\n1. aus Baumwolle\nb) Badeanzüge:\nex 2. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nc) Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Bettjäck-\nchen und ähnliche Hauskleidung:\n2. aus Baumwolle\nd) Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:\n2. aus Baumwolle\ne) andere:\n1. Jacken:\ncc) aus Baumwolle","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1475\nNummer des\nKontingent\nGemeinsamen                             Warenbezeichnung                             Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n61.02                  2. Mäntel L•nd Umhänge:\n(Fortsetzung)                  cc) aus Baumwolle\n3. Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen\nSkianzüge:\ncc) aus Baumwolle\n4. Kleider:\nee) aus Baumwolle\n5. Röcke, einschließlich Hosenröcke:\ncc) aus Baumwolle\n6. lange Hosen:\ncc) aus Baumwolle\n7. Blusen und Hemdblusen:\ncc) aus Baumwo_lle\n8. Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus\nBaumwolle oder aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\n9. andere Oberkleidung:\ncc) aus Baumwolle\n9         61.03        Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch\nKragen, Vorhemden und Manschetten:\nA Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden:\nII. aus Baumwolle\n8. Schlafanzüge:\nII. aus Baumwolle\nC. andere:\nII. aus Baumwolle\n61.04        Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Klein-\nkinder:                                                           6,4t\nA Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich\nHandelsgröße 86:\n1. aus Baumwolle\n8. andere:\n1. Schlafanzüge und Nachthemden:\nb) aus Baumwolle\nII. andere:\nb) aus Baumwolle\n10          84.41        Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder\noder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von\nNähmaschinen; Nähmaschinennadeln:\nA Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von\nNähmaschinen:\n1. Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor\nnicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg\nwiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor\nnicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als 17 kg\nwiegen:\na) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle,\nTische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als\n65 ECU                                                1 2 850 Einheiten\nb) andere                                                r","1476                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNt•mmer des\nKontingent\nGemeinsamen                          Warenbezeichnung                        Ausgangskontingent\nNr.\nZolltarifs\n11         85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-\ntelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rund-\nfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie\nFernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung\noder Funkfernsteuerung:\nA. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder\nFunktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für\nRundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras:\nIII. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Ton-\nwiedergabegeräten kombiniert:\nb) andere:\nex 2. andere:\n-   für Farbfernseher, mit einer Diagonale   8 243 Einheiten\ndes Bildschirms von 42 cm oder weniger\n12         87.01     Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:\nA Einachs.,.Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als          852 Einheiten\nFahrantrieb\n13         93.02     Revolver und Pistolen\n93.04     Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und\n93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explo-\nsionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie\nLeuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen,\nWetterkanonen, Leinenschießgeräte:\nex A Jagd- und Sportgewehre:\n-  ausgenommen Jagd- und Sportgewehre mit einem       6000 ECU\ngezogenen Lauf und andere als für Randfeuerpatro-\nnen, mit einem Stückwert von mehr als 200 ECU\n93.05     Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre,\n-büchsen und -pistolen)\n93.06     Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), ein-\nschließlich Rohr- und Laufrohlinge für Feuerwaffen\n14         93.07     Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon,     900t\neinschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfrcpfen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1477\nAnhang V\nListe zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte\nNummer des                                                                          Kontingentshöhe\nKontingent\nGemeinsamen                            Warenbezeichnung\nNr.\nZolltarifs                                                                  1986\n24.02            Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabak-         2 605 033 000     Jährlicher\nsoßen:                                              Einheiten         Steigerungssatz:\n20%\nA. Zigaretten\n2                24.02            8. Zigarren und Zigarillos                          34 406 000        Jährlicher\nEinheiten         Steigerungssatz:\n20%\n3                24.02            C. Rauchtabak\nD. Kautabak und Schnupftabak\nE. andere, einschließlich homogenisierter Tabak     598 t             Jährlicher\nin Form von Folien                                                Steigerungss.qtz:\n20%\n4                27.10            Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, aus-\ngenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem\nGehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera-\nlien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in\ndenen diese Öle den Charakter der Waren bestim-\nmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nex A. Leichtöle:\n- ausgenommen Motorbenzin und Flug-         185 679 t         Jährlicher\nturbinenkraftstoff                                          Steigerungssatz:\n20%\n5                27.10            ex A Leichtöle:\n- Motorenbenzin und Flugturbinenkraft-     238 283 t          Jährlicher\nstoff                                                       Steigerungssatz:\n20%\n6                27.10                8. mittelschwere Öle                            70000t            Jährlicher\nSteigerungssatz:\n20%\nKontingent    Nummer des                                                           Kontingentshöhe\nNr.       Gemeinsamen                 Warenbezeichnung\nZolltarifs                                            1986     1987       1988         1989       1990       1991\n7           27.10              c. Schweröle:\n1. Gasöl                   185000t 253450t     347 226t    475 700t    651 709t    892842t\n8           27.10             c.  II. Heizöl                  340000t   425000t   531 250t    664062t     830078t 997000 t","1478                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des                                                                 Kontingentshöhe\nKontingent\nGemeinsamen                    Warenbezeichnung\nNr.\nZolltarifs                                                          1986\n9        27.10         C. III. Schmieröle und andere\n34.03     Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen\nnach Art der Schmelzmittel für Spinnstoffe oder der\nMittel zum Ölen oder Fetten von Leder oder ande-\nren Stoffen, ausgenommen solche mit einem\nGehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Minera-\nlien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\nenthaltend:\n-  ausgenommen zubereitete Schmiermit-       16 666t         Jährlicher\ntel (oder Schmälzmittel) zum Behandeln                    Steigerungssatz:\nvon Spinnstoffen, Leder, Häuten und                       20%\nFellen\n10         27.11     Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser-          602 945 t        Jährlicher\nstoffe                                                               Steigeru ngssatz:\n20%\n11         27.12     Vaselin\n27.13     Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen           3300t          Jährlicher\nMineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs,                        Steigerungssatz:\nparaffinische Rückstände (z.B. Gatsch, slack wax),                   20%\nauch gefärbt\n12         27.14     Bitumen, Petrolkokos und andere Rückstände aus\nErdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\n27.15     Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande;\nAsphaltgestein\n27.16     Bituminöse Gemische auf der Grundlage von            97033t          Jährlicher\nNaturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineral-                     Steigerungssatz:\nteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)                    20%","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1479\nAnhang VI\nListe zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte\nNummer des\nGe~einsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n27.09     Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh\n27.10     Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl\noder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den Charakter\nder Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n27 .11    Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe\n27.12     Vaselin\n27.13     Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische\nRückstände (z. 8. Gatsch, slack v.iax), auct. gefärbt\n27.14     Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien\n27.15     Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sar.de; Asptialtge~tein\n27 .16    Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B.\nAsphaltmix, Verschnittbitumen)\n34.03     Zubereitete Schmiermittel und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum\nÖlen oder Fetten von Leder oder anderen Stoffen, ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus\nbituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr:\nex A. Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend:\n-  ausgenommen zubereitete Schmiermittel oder Schmälzmittel zum Behandeln von Spinnstoffen,\nLeder, Häuten und Fellen","1480                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang VII\nListe zu Artikel 53 der Beitrittsakte\nHöhe der spanischen\nNummer des\nAusgangszollsätze\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung\nbei der Einfuhr aus\nZolltarifs\nder Gemeinschaft\n19.02     Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder\nKüchengebrauch, auf der Grundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt,\nauch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen:\nA Malzextrakt                                                                             19,5%\nB. andere                                                                                 17,3%\nmindestens 2,87 Ptas/kg\n19.03     Teigwaren                                                                                 18,1 %\n19.04     Sago (Taplokasago, Sago aus Sagomark. Kartoffelsago und anderen:\nYucca- und Manihotsago                                                                 19,2%\nanderer:\nKartoffelsago                                                                     ~ 1,4 %\nanderer                                                                           14,3%\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis,             16,8%\nCom Rakes und dergleichen)\n19.07     Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren ohne Zusatz von                      6,1 %\nZucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für\nArzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.08     Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao:\nA Honigkuchen                                                                             10,0%\nB. andere:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich\nInvertzucker als Saccha~se berechnet):\na) von weniger als 70 Gewichtshundertteifen:\n-  ohne Zucker oder Kakao                                                        8,7%\n- andere                                                                       10,0%\nb) von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr                                         10,0%\nII. mit einem Gehalt an Stärke von 5 oder mehr, jedoch weniger als\n32 Gewichtshundertteifen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n-  ohne Zucker oder Kakao                                                        8,7%\n- andere                                                                       10,0%\nb) mit einem Gehalt an Saccharose .(einschließlich Invertzucker      als          10,0%\nSaccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger             als\n30 Gewichtshundertteilen\nc) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker       als          10,0%\nSaccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger            als\n40 Gewichtshundertteilen\nd) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als                10,0%\nSaccharose berechnet} von 40 Gewichtshundertteilen oder mehr\nIII. mit einem Gehalt an Stärke von 32 oder mehr, jedoch weniger als\n50 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1481\nHöhe der spanischen\nNummer des\nAusgangszollsätze\nGemeinsamen                                     Warenbezeichnung\nbei der Einfuhr aus\nZolltarifs\nder Gemeinschaft\n19.08               1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von\n(Forts.)                weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\n-    ohne Zucker oder Kakao                                                     8,7%\n-    andere                                                                   10,0%\n2. andere:\nohne Zucker oder Kakao                                                     8,7%\n-    andere                                                                   10,0%\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als                  10,0%\nSaccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als\n20 Gewichtshundertteilen\nc) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als                  10,0%\nSaccharose berechnet) von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr\nIV. mit einem Gehalt an Stärke von 50 oder mehr, jedoch weniger als\n65 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n5 Gewichtsh undertteilen:\n1. !-:ein Milctifett enthaltP.nd oder mit einem Gehalt an Milchfett von\nweniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\n-    ohne Zucker oder Kakao                                                     8,7%\n-    andere                                                                   10,0%\n2. andere:\nohne Zucker oder Kakao                                                     8,7%\n-    andere                                                                   10,0%\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als                  10,0%\nSaccharose berechnet) von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr\nV. mit einem Gehalt an Stärke von 65 Gewichtshundertteilen oder mehr:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n-  ohne Zucker oder Kakao                                                          8,7%\n-  andere                                                                        10,0%\nb) andere                                                                           10,0%\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nA. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet                      16,8%\nB. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren gefüllt                                    16,8%\nC. Speiseeis                                                                               16,8%\nD. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder           16,8%\nzum Diät- oder Küchengebrauch\nE. .Käsefondue\" genannte Zubereitungen                                                     16,8%\nG. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als\n1,5 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (ein-\nschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als\n5 Gewichtshundertteilen:\n1. keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger\nals 5 Gewichtshundertteilen:\nnichtalkoholische zusammengesetzte Zubereitungen zum Her-                  9,8%\nstellen von Getränken\nGemische von Pflanzen zum Herstellen von Getränken                         1,3%\nHydrolysate und Konzentrate von Proteinen                                  0,4%\nstrukturierte Proteine                                                     0,7%\nandere                                                                   16,8%\n2. mit einem Gehalt an Stärke von 5 Gewichtshundertteilen oder mehr              16,8%","1482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHöhe der spanischen\nNummer des\nAusgang~iollsätze\nGemeinsamen                                 Warenbezeichnung\nbei der Einfuhr aus\nZolltarifs\nder Gemeinschaft\n21.07           b) mit einem Gehalt an ·Saccharose (einschließlich Invertzucker als        16,8%\n(Forts.)            Saccharose berechnet) von 5 oder mehr, jedoch weniger als\n15 Gewichtshundertteilen\nc) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als         16,8%\nSaccharose berechnet) von 15 oder mehr, jedoch weniger als\n30 Gewichtshundertteilen\nd) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als         16,8%\nSaccharose berechnet) von 30 oder mehr, jedoch weniger als\n50 Gewichtshundertteilen\ne) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als         16,8%\nSaccharose berechnet) von 50 oder mehr, jedoch weniger als\n85 Gewichtshundertteilen\nf) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als         16,8%\nSaccharose berechnet) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr\nII. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als        16,8%\n6 Gewichtshundertteii€n\nIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als          16,8%\n12 Gewichtshundertteilen\nIV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als           16,8%\n18 Gewichtshundertteilen\nV. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als          16,8%\n26 Gewichtshundertteilen\nVI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als           16,8%\n45 Gewichtshundertteilen\nVII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als           16,8%\n65 Gewichtshundertteilen\nVIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als          16,8%\n85 Gewichtshundertteilen\nIX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr         16,8%","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                        1483\nAnhang VIII\nListe zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamP.n                                       Warenbezeichnung                         Ausgangszollsätze ('lo)\nZolltarifs\n01.06     Andere Tiere, lebend:                                                                     6,5\nA. Hauskaninchen\n07.01     Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\n8. Kohl:\nII. Weißkohl und Rotkohl                                                      15\nmit Mindestabgabe\nvon 0,50 ECU für 100 kg\nNettogewicht\nIII. anderer                                                                    15\nC. Spinat                                                                            13\nD. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree:\n1. Kopfsalat:\na) vom 1. April bis 30. November                                          15\nmit Mindestabgabe\nvon 2,50 ECU für 100 kg\nBruttogewicht\nb) vom 1. Dezember bis 31. März                                           13\nmit Mindestabgabe\nvon 1,60 ECU für 100 kg\nBruttogewicht\nII. andere                                                                       13\nE. Mangold und Karde                                                                   9,1\nF. Hülsengemüse, auch ausgelöst:\n1. Erbsen:\na} vom 1. September bis 31. Mai                                           10\nb) vom 1. Juni bis 31. August                                             17\nII. Bohnen (Phaseolus-Arten):\na} vom 1. Oktober bis 30. Juni                                            13\nmit Mindestabgabe\nvon 2 ECU für 100 kg\nNettogewicht\nb) vom 1. Juli bis 30. September                                          17\nmit Mindestabgabe\nvon 2 ECU für 100 kg\nNettogewicht\nIII. andere:\n-     Puffbohnen (Vicia faba major L)                                      9,8\n-    andere                                                              14\nG. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,\nKnollensellerie, Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln:\n1. Knoltensellerie:\na) vom 1. Mai bis 30. September                                    13\nb) vom 1. Oktober bis 30. April                                   17\nex II. Karotten und Speisemöhren, Speiserüben:\n-   Speiserüben                                                     17\nIII. Meerrettich (Cochlearia annoracia)                                   15\nIV. andere                                                               17\nex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n-      Schalotten                                                               12","1484                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung                                                      Ausgangszollsätze (%)\nZolltarifs\n07.01               IJ. Porree und andere Allium-Arten (z. 8. Schnittlauch)                                                         13\n(Forts.)\nK Spargel                                                                                                       16\nL. Artischocken                                                                                                 13\nN. Oliven:\n1. zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt                                                          7\n0. Kapern                                                                                                          7\nP. Gurken und Cornichons:\n1. Gurken:\na) vom 1. November bis 15. Mai                                                                        16\nb) vom 16. Mai bis 31. Oktober                                                                        20\nII. Cornichons                                                                                             16\nQ. Pilze und Trüffeln:\n1. Zuchtpilze                                                                                            16\nIII. Steinpilze                                                                                                7\nIV. andere                                                                                                     8\nR. Fenchel                                                                                                      10\nT. andere:\n1. Zucchini (Courgettes)                                                                                 16\nII. Auberginen                                                                                            16\nIII. andere:\nPetersilie                                                                                         11,2\n-  andere                                                                                             16\n07.02          Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren:\nA. Oliven                                                                                                            19\n8. andere                                                                                                            18\n07.03          Gemüse und Küchenkräuter, zur vor1äufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in\nWasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum\nunmittelbaren Genuß besonders zubereitet:\nD. Gurken und Cornichons                                                                                             15\nE. andere Gemüse und Küchenkräuter                                                                                   12 8 )\nF. Gemische aus Gemüse oder Küchenkräutern                                                                           15\n08.02          Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nE. andere                                                                                                            16\n08.05          Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet,\nauch ohne äußere Schalen oder enthäutet:\nA. Mandeln:\nII. andere                                                                                                          7\n08.09           Andere Früchte, frisch:\nGranatäpfel\n-  andere\n11.04          Mehl von trockenen Hülsenfrüchten der- Tarifnr. 07.05 oder von Früchten des\nKapitels 8; Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der\nTarifnr. 07.06:\nB. Mehl von Früchten des Kapitels 8:\n1. von Bananen                                                                                                     8,5\nII. anderes                                                                                                         6,5\n8) Für Pilze, ausgenommen Zuchtpilze der Tarifstelle 07.01 Q 1, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake, Schwefellake oder in Wasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet: Zollbefreiung.\nb) Für Hagebutten: Zollbefreiung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1 985                          1485\nNummer des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung .                            Ausgangszollsätze (%)\nZolltarifs\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nex C. Tomaten:\n-  Tomatenmark                                                                18\n-  geschälte Tomaten                                                          18\n-  Tomatensaft                                                                18\n20.06     Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von\nZucker oder Alkohol:\nA Schalenfrüchte und Erdnüsse, geröstet, in unmittelbaren Umschließungen mit\neinem Gewicht des Inhalts:\n1. von mehr als 1 kg                                                              14,3\nII. von 1 kg oder weniger                                                          16,3\n8. andere:\n!I. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von mehr als 1 kg:\n6. Birnen:\naa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen        20\n7. Pfirsiche und Aprikosen:\nex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundert-\nteilen:\n- Pfirsiche                                                    22\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem\nGewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger:\n6. Birnen:\naa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen         22\n7. Pfirsiche und Aprikosen:\naa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen:\n11. Pfirsiche                                                       22","1486                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang IX\nListe zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte\nKenn-\nName des Schiffes                                         Ruf     Brt      PS\nNummer\n1) Trawler (201)\nAchon<1o                                                  81-4     100     EAHG   227.00  1200.00\nActivo Segvndo                                            Gl-4    1613     EEAD   181.50   550.00\nAdubu                                                     Vl-5    8487     EDYO   187.00   750.00\nAlay-Alde                                                 SS-1    2274     EADI   2€3.00  1200.00\nAlborada                                                  CO-2    3522     EGPD   240.00  1000.00\nAliva                                                     ST-4    2462     EAAR   142.00   600.00\nAlmeiro                                                   CO-2    3410     EECI   248.00   900.00\nAlmiketxu                                                 SS-1    2232     EFZY   217.00   800.00\nAmelia de Llano                                           CO-2    2924     EEBH   243.00   800.00\nAmuko                                                     SS-1    2309     EGSK   227.36   531.00\nAndra Maixa                                               81-4     132     EGBE   268.11   597.00\nAralar Ko Mikel Deuna                                     81-4     134     EDPO   286.11   596.00\nAreasa Dos                                                Gl-4    1904     EAGC   205.00   800.00\nAranondo                                                  81-4       61    EFPW   230.81   800.00\nArretxinagako Mikel Deuna                                 81-4     133     EGBQ   286.11   590.00\nArtabide                                                  81-4       98    EFFC   231.56   800.00\nAsmor                                                     SS-2    1787     EEZQ   251.29   800.00\nAsuncion Rivero                                           Vl-5    8544     EEIC   225.00   580.00\nAtegorrieta                                               SS-2    1780     EEVY   188.00   600.00\nAtxaspi                                                   Gl-4    2015     EHCX   270.00  1140.00\nBabieca                                                   Vl-5    8724     EFPJ   158.00   500.00\nBare                                                      SS-1    2280     EDZV   278.00  1200.00\nBareras Massa                                             Vl-5    8060     EDAK   321.00   950.00\nBen Amado                                                 FE-2    2829     EGOV.  264.00   800.00\nBens                                                      C0-2    2897     EEFN   243.00   800.00\nBizarro                                                   FE-1    1800     EFGW   213.00   800.00\nBogavante                                                 C0-2    3495     EGEV   249.00  1200.00\nBorreiro                                                  Vl-5    9112     EFXE   170.70   500.00\nBurgoa Mendi                                              SS-2    1835     EHYP   203.00   680.00\nCalo Benia                                                SS-1    2306     EGTO   244.00  1200.00\nCandida Vieira                                            Vl-5    7757     EBTH   221.80   472.00\nCapitan Chimista                                          Gl-4    1512     EDHI   174.00   580.00\nCapredi Dos                                               Gl-4    1899     EGCK   288.00  1100.00\nCarrulo                                                   Vl-5    8185     EDIO   227.90   650.00\nChemaypa                                                  SS-1    2249     EEVQ   291.80  1200.00\nChimbote                                                  C0-2    3205     EECW   187.00   810.00\nChirimoya                                                 CO-2    3619     EGTS   250.00   980.00\nCibeles                                                   Gl-4    2023     EHKD   204.00   800.00\nCielo y Mar                                               Gl-4    1639     EFVG   213.00   600.00\nCiudad de 1a Corüna                                       Gl-4    1602     EDWC   248.00   660.00\nCiudad Sonrisa                                            C0-2    3562     EGJS   230.00   980.00\nCombaroya                                                 Vl-5    8782     EACL   174.00   400.00\nConception Pino                                           Vl-5    9212     EFGM   207.00   800.00\nCorrubedo                                                 Vl-5    8292     EDMM   289.00  1220.00\nCosta de Califomia                                        Gl-4    1481     EBYK   310.00   590.00\nCosta de lrlanda                                          Gl-4    1468     EAUP   226.00   743.00\nCoto Redondo                                              CO-2    3636     EDSI   225.00   520.00\nCova de Balea                                             Vl-5    9524     EGRG   164.50   600.00\nCristo de la Victoria                                     Vl-5    8674     EFLG   170.70   400.00\nCruz Cuarto                                               Gl-4    1883     EEYP   285.00  1190.00\nCruz Sexto                                                Gl-4    1819     EFBA   274.00  1190.00\nDani                                                      ST-4    2457     EEGS   330.00  1194.00\nDonostiarra                                               ST-4    2487     EAFF   250.00  1200.00\nEduardo Pondal                                            Gl-4    1824     EFDZ   241.00  1000.00\nElife Tres                                                Gl-4    2029     EHJG   232.00  1200.00\nEliseo Quintanero                                         CO-2    3315     EFZO   255.00   840.00\nEndai                                                     81-4     128     EFGL   233.45   686.00\nEnsenada de Pintens                                       Gl-4    2033     EHJL   174.20  1200.00\nEsperanza Novo                                            Gl-4    1847     EFWE   250.00  1000.00\nFaro de Sillero                                           Vl-5    8899     EHZD   164.20   490.00\nFarpesca                                                  Vl-5    8702     EFMO   185.90   490.00","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985               1487\nKenn-\nName des Schiffes                                       Ruf        Brt     PS\nNummer\nFarpesca Tercero                                       Vl-5     9118    EFQT      170.80   490.00\nFrancisco Ferrer                                       Vl-5     8312    EDMI      205.00   600.00\nFrancisco y Begona                                     81-2     2480    EFKD      218.00   480.00\nFuente de                                              ST-4     2463    EA8M      138.60   600.00\nGalateca Dos                                           SS-1     2270    EGJF      303.00  1198.00\nGalaxia                                                Gl-4     1782    EFVR      219.00   900.00\nGalema Dos                                             SS-1     2332    EHFO      222.59   397.00\nGalerna Tres                                           SS-1     2335    EHHL      222.59   398.00\nGalema Uno                                             SS-1     2331    EHEI      222.59   394.00\nGandon Menduina                                        Vl-5     8695    EFOR      180.00   500.00\nGarsa                                                  Vl-5     9247    EG8L      170.00   490.00\nGarysa                                                 Vl-5     9370    EEMP      169.00   490.00\nGoizalde Eder                                          81-4      138    EDQG      259.40  1000.00\nGorricho Primero                                       81-3     2850    EGHH      298.00  1200.00\nGorricho Segundo                                       81-3     2851    EGKK      298.00  1200.00\nHermanos Area                                          Vl-5     9101    EATZ      171.00   490.00\nHermanos Rodriguez Novo                                Gl-4     1985    EGZW      231.00  1000.00\nHermanos Solabarrieta                                  SS-3     1230    EE8S      297.00   800.00\nlndiferente                                            CO-2     3516    EGHF      183.00   800.00\nlnes de Castro                                         Vl-5     8819    EHZZ      227.00   725.00\nlsla de Santa                                          CO-2     3194    EDHO      217.00  1000.00\nltxas Ondo                                             81-4      109    EFWX      254.86  1200.00\nJaqueton                                               Vl-5     8127    EXT       300.00   700.00\nJerusalen Argitasuna                                   81-2     2596    EFJC      272.95   900.00\nJose Antonio y Manuel                                  Vl-5     9216    EFZT      150.00   490.00\nJose Cesareo                                           Vl-5     8630    EEXY      184.98   460.00\nJuana de Castro                                        Vl-5     9182    EFYR      218.00   900.00\nLagunak                                                SS-1     2294    EGTN      280.00  1195.00\nLanfon                                                 SS-1     2251    EFYL      271.00  1200.00\nLarandagoitia                                          81-2     2636    EFZR      239.80   900.00\nLaredo                                                 Vl-5     8689    EFMA      182.00   400.00\nLarrauri Hermanos                                       81-4       79   EFEM      241.67   800.00\nLazcano                                                SS-1     2288    EGRK      311.00   795.00\nLegorpe                                                81-4      164    EGXS      295.94  1200.00\nLeizare                                                81-4      116    EFGX      245.79   690.00\nLembranza                                              CO-2     3585    EGLM      192.00   980.00\nLince                                                  CA-3      880    EDPU      202.22   250.00\nLuz Boreal                                              81-4       62   EFPU      230.20   597.00\nMadariaga                                              SS-2     1672    EATS      187.65   400.00\nManuel Perez Pan                                       Vl-5     8616    EETM      196.00   500.00\nManuel Ptana                                           Vl-5     8639    EEYY      249.00   580.00\nManufe                                                 Vl-5     8747    EFRR      148.71   400.00\nMar Cuatro                                             FE-4     2182    ED8M      207.22   800.00\nMar de Africa                                          Vl-5     8140    EDDP      345.53  1000.00\nMar de los Sargazos                                    Vl-5     8141    EDDS      345.53  1000.00\nMarde Mares                                            Gl-4     1850    EBVS      212.00   800.00\nMar Menor                                              Vl-5     7635    EAYW      237.39   800.00\nMari Conchi                                            Gl-4     1827    EFFU      210.00   600.00\nMaria Luisa Carral                                     C0-2     3540    EFEX      223.00  1000.00\nMaribel                                                Gl-4     1832    EFFW      210.00   600.00\nMarosa                                                 C0-2     3254    EECJ      281.00   730.00\nMayi Cinco                                             C0-2     3712    EAKL      294.00   900.00\nMedusa                                                 Vl-5     9084    EEQG      217.00   800.00\nMercedes Vierira                                       Vl-5     7756    EBTG      221.32   472.00\nMero                                                   VI-~      7843  ·EBWV      196.94   196.00\nMikel                                                  SS-1     2268    EGGU      278.00   597.00\nMolares Alonso                                          Vl-5    8288    EOJT      235.00   800.00\nMonte Alen                                              SS-1    2289    EGMY      265.00  1200.00\nMonte Carrandi                                          81-4       13   EEHM      145.18   191.00\nMonte Maigmo                                            Vl-5    8436    EAJM      215.00   575.00\nMonte San Adrian                                        C0-2    3678    EHAO      246.00   900.00\nMonte San Alberto                                       Vl-5    8444    EOWG      269.00  1000.00\nMonteveo                                               C0-2     2839    EDU       208.00   560.00\nMoraime                                                 C0-2    3597    EGUC      154.00   700.00\nMorrina                                                 Vl-5    9352    EAGR      170.77   660.00\nMommcho                                                 Vl-5    8973    EHYR      177.00   490.00\nNaldamar Ocho                                           Gl-4    1844    EFXU      192.00   500.00","1488                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nKenn-\nName des Schiffes\nNummer\nRuf       Brt     PS\nNautica                                                 81-2    2651     EGCR     289.34   900.00\nNuestra Seflora de los Remedios                         81-4       16    EEJJ     145.18   196.00\nNuestra Senora de ZiarQtza                              Vl-5    8506     EEDY     237.02   590.00\nNuevo Area Gil                                          VJ-5    9345     EDMR     170.00   600.00\nNuevo Capero                                            CO-2    3617     EDRQ     215.00   430.00\nNuevo Jesus de Selen                                    81-4       83    EALJ     152.30   420.00\nNuevo Jundina                                           Vl-5    8826     EFUI   0\n168.00   585.00\nNuevo Luz de Gascufla                                   81-4       82    EHZF     202.02   480.00\nNuevo Luz del Cantabrico                                81-4       81    ECAH     202.03   480.00\nNuevo Maite                                             ST-4    2485     EGHC     136.43   500.00\nNuevo Niflo de Selen                                    81-4       76    EADA     152.30   420.00\nNuevo Virgen de la Pastora                              SS-1    2292     EGTH     310.00  1200.00\nNuevo Virgen del Coro                                   SS-1    2293     EGSW     310.77  1200.00\nOlabarria                                               SS-1    2192     EEXJ     289.00  1200.00\nOleaje                                                  SS-1    2046     EDPR     200.05   320.00\nOleiros                                                 VJ-5    9413     EAMU     266.00  1200.00\nOlerama                                                 Vl-5    8686     EFLK     198.35   600.00\nOr1amar                                                 CO-2    3590     EGMG     249.00  1200.00\nOrrnaza                                                 SS-2    1882     EGFT     291.57  1100.00\nOsado                                                   FE-1    1803     EFZX     213.00   800.00\nPakea Lurrean                                           CO-2    3700     EAND     192.00   600.00\nPargo                                                   Vl-5    8101     EDBC     196.94   195.00\nPattiuka                                                Gl-4    1735     EFQA     175.00   800.00\nPeixemar                                                Gl-4    1848     EAQL     253.00   950.00\nPepe Barreiro                                           VJ-5    9718     EEGW     259.00   700.00\nPescamar                                                Gl-4    1808     EDJG     253.00   950.00\nPesmar                                                  Gl-4    1759     EFTH     253.00   950.00\nPintens                                                 Vl-5    9164     EARG     164.00   600.00\nPio 8aroja                                              SS-2    1829     EAAD     202.69   595.00\nPlaya de Aldan                                          Vl-5    9055     EDFX     164.00   490.00\nPlaya de Benquerencia                                   Gl-4    1845     EEYB     234.00   750.00\nPlaya de Loira                                          Gl-4    1704     EEZP     199.73   500.00\nPuenteareas                                             Vl-5    8758     EAAV     245.82   590.00\nPunta de Purrustarri                                    SS-1    2160     EFUH     256.00  1000.00\nPunta Torrepia                                          SS-1    2161     EADJ     256.00  1000.00\nPurita                                                  Vl-5    8447     EAQU     204.00   430.00\nRamon                                                   Gl-4    1815     EEQI     246.66  1200.00\nRecare                                                  Vl-5    9129     EFWO     170.77   490.00\nRegil                                                   SS-2    1665     EDIA     187.65   400.00\nRevellin                                                CU-1    1571     EDUW     241.00   660.00\nRia de Aldan                                            Vl-5    9098     EDMH     164.95   490.00\nRia de Marin                                            FE-4    2162     EDDI     251.00   810.00\nRia del Burgo                                           CO-2    3237     EDVC     259.00   900.00\nRio Oitaven                                             VJ-5    9770     EAHK     206.97   600.00\nRompeaolas                                              SS-1    1964     E8ZN     228.05   447.00\nSan Antonino                                            VJ-5    8632     EEYD     184.98   400.00\nSan Eduardo                                             81-4     103     EFFB     249.11   690.00\nSaturan Zar                                             81-4     110     EAZP     236.89   690.00\n&ludade                                                 Vl-5    9152     EAGY     171.77   600.00\nSegundo Rio Sil                                         Gl-4    1813     ED8X     167.00   750.00\nSiempre Quintanero                                      Vl-5    8715     EFSE     299.00   800.00\nSierra Ancares                                          CO-2    3541     EFZN     248.00  1100.00\nSiete Villas                                            SS-1    2186     EG8N     233.18   800.00\nSolabarrieta Anayak                                     81-4 ·   126     EG8R     239.80   900.00\nSoneiro                                                 CO-2    2892     EEHF     198.00   600.00\nToki Alay                                               81-4     115     EAGX     260.47  1200.00\nToki Argia                                              81-4     168     EHGM     310.47  1200.00\nTxori Erreka                                            SS-3    1373     EGUO     287.92  1200.00\nUrarte                                                  SS-2    1626     EDEQ     187.65   400.00\nUrdiain                                                 Vl-5    7198     EEYO     288.00   900.00\nUrgain-Bat                                              81-2    2685     EGOG     220.00   600.00\nUricen Uno                                              SS-1    2322     EGWZ     226.52   750.00\nUrre-Txindorra                                          SS-1    2291     EGOW     280.00  1195.00\nValle de Achondo                                        81-3    2796     EEJG     288.00  1193.00\nValle de Arratia                                        81-3    2717     EFNC     254.00  1060.00\nVentisca                                                SS-1    1966     E8ZI     228.05   413.00\nVera Cruz Segundo                                       SS-1    2333     EHDL     235.00  1137.00","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                1489\nKenn-\nName des Schiffes                                       Ruf         Brt      PS\nNummer\nVersalles Primero                                       SS-1    2295   EGOD        242.75   589.00\nVersalles Segundo                                      SS-1     2313   EGPO        242.75   581.00\nVilarino                                               Vl-5     8611   EESQ        131.00   290.00\nVillardevos                                            Gl-4     1783   EFVS        219.00   900.00\nVirgen de la Roca                                      SS-2     2324   EGUT        248.00  1200.00\nVirgen de Pastoriza                                    MA-4     2836   EAEP        149.00   600.00\n2) Longliner (99)\nAdviento                                               C0-2     3544   EDVN        212.00   800.00\nAkilla Mendi                                           81-4      144   EEYF        230.00   700.00\nAligote                                                Vl-5     7842   E8WW        200.24   352.00\nAlmike                                                 SS-2     1770   EETT        204.00   800.00\nAma Lur                                                81-4      196   EFZG        203.01   700.00\nArbelaitz                                              81-4      113   EFXZ        236.89   690.00\nAzcarate 8erria                                        81-4      117   EAFO        227.00   600.00\nBreogan                                                C0-2     2881   EDYJ        158.00   200.00\n8risas Pisuetinas                                      Gl-4     1763   E8-2779     103.42   280.00\nCentauro                                               Fe-1     1811   EGCQ        177.00   600.00\nCharolais                                              ST-4     2516   EHAT        174.60   700.00\nChirfeu                                                Gl-4     1878   EFCG        209.00   750.00\nCosta Clara                                            Gl-4     1678   EEIJ        262.00   770.00\nOemikuko Ama                                           81-2     2609   EFZI        154.40   600.00\nOolores Cadrecha                                       Gl-4     1981   EH81        245.00   800.00\nDonas                                                  Vl-5     8726   EFQC        148.00   400.00\nElite                                                  Gl-4     1770   EFUZ        191.00   600.00\nEnsenada de Portu Chiqui                               81-4        6   EOZS        194.00   700.00\nEreka                                                  SS-2     1886   EGFK        209.00   900.00\nErmita de San Roque                                    Gl-4     1944   EGRO        194.00   800.00\nEuskal 8erria                                          SS-1     2253   EGOP        256.00  1200.00\nFranper                                                HU-3     1217   EAZQ        164.00   425.00\nGalateca                                               Gl-4     1874   EBYP        212.00   750.00\nGenita de Conderribon                                  Gl-4     2021   EHGI        216.00  1000.00\nGoitia                                                 Gl-4     2018   EHJD        486.00  1500.00\nGoizalde Argia                                         81-4      167   EGWQ        234.10  1000.00\nGomistegui                                             SS-1     2212   EFWN        205.00   500.00\nGran Marinela                                          81-4       56   EFLX        168.00   450.00\nHermanos Arias                                         ST-4     2460   EGD8        218.00  1000.00\nHermanos Femandez Pino                                 Vl-5     8887   EHZR        213.60   600.00\nHermanos Garcia                                        ST-4     2381   EFMV       ·153.00   570.00\nHorizonte Claro                                        SS-1   - 2327   EHAN        239.00  1180.00\nldurre                                                 SS-3     1266   EEUF        153.43   565.00\nlllumbe                                                SS-1     2233   E8Y2        205.00   500.00\nltuarte                                                SS-2     1818   EFSF        177.00   700.00\nttxas Oratz                                            81-4      121   EFZC        223.00   900.00\nJerusalen Argia                                        81-2     2509   EFTD        251.29   680.00\nJose Domingo                                           Vl-5     8579   EERX        151.00   460.00\nJose Luisa y Mari                                      Gl-4     1950   EGRX        223.50  1000.00\nJuan Manuel Souto                                      C0-2     3451   EFCW        134.79   510.00\nLas Nieves                                             Vl-5     7202   EGON        220.00   550.00\nLaura y Maria                                          FE-3     1855   EHEE        207.16   800.00\nUave del Mar                                           FE-2     2854   EHOU        199.00   750.00\nMadre de Cristo                                        FE-1     1850   EDZH        166.70   430.00\nMadre Querida                                          Gl-4     1984   EHDV        199.00   700.00\nManuel Herrerias                                       ST-2     1400   EHOQ        148.01   675.00\nManuko Ama                                             SS-1     2226   EBWA        234.00   800.00\nMarcelo                                                C0-2     3744   EGSU        137.70   700.00\nMareton                                                SS-1     1965   E8ZH        228.05   580.00\nMarinela                                               B1-4      124   EGAO        159.70   850.00\nMariscador                                             FE-2     2806   EEFM        176.00   860.00\nMartimuno Segundo                                      SS-1     2257   EGFA        255.82   668.00\nMiya                                                   SS-3     1287   EFJR        231.00   550.00\nMonte Alleru                                           SS-1     2256   EELK        278.00  1200.00\nMonte Castelo                                          SS-1     2271   EGIU        236.00   800.00\nNaldamar Seis                                          C0-2     3745   EFEV        172.00   620.00\nNemesia Santos                                         Gl-4     1796   EAXL        332.00   600.00\nNico Primero                                           FE-2     2853   EAHU        128.58   540.00\nNovodi Segundo                                         Vl-5     8716   EFSD        299.00   800.00","1490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nKenn-\nName des Schiffes                                         Ruf     Brt     PS\nNummer\nNuestra Senor de Covadonga                               81-4       12    EEEVV  145.18   400.00\nNuevo Ebenecer                                           Gl-4    1838     EFKE   187.00   660.00\nNuevo Playa de Cillero                                   FE-2    2825     EEWO   167.00   850.00\nNuevo Tontorrameridi                                     81-4     136     EDDA   268.00   900.00\nOrmalomar                                                SS-1    2323     EGVP   246.56   800.00\nPardo                                                    Gl-4    1963     EGWD   202.00   700.00\nPellizar                                                 SS-1    2266     EGIN   249.00   750.00\nPena Planca                                              SS-1    2234     EEtJS  207.00   650.00\nPena de 8urela                                           FE-2    2824     EGNF   213.00  1000.00\nPena Verde                                               SS-1    2319     EGSL   227.36   665.00\nPepe Revuelta                                            ST-4    2469     EGJX   142.80   640.00\nPerez Vacas                                              FE-1    1848     EHID   190.40   700.00\nPilar Roca                                               FE-2    2828     EG8T   264.20  1000.00\nPino Montero                                             FE-2    2850     EHMK   185.00   600.00\nPtai Ederra                                              81-4     131     EGBD   250.00   800.00\nPtaya de l.aga                                           81-2    2671     EGFX   197.34   750.00\nPlaya de Matalenas                                       ST-4    2433     EFYF   149.00   800.00\nPlaya de Samil                                           81-2    2693     EGSD   197.20   850.00\nPortillo la Sia                                          ST-4    2511     EGZA   175.00   700.00\nPromontorio                                              ST-4    2317     EEHI   156.00   480.00\nSan Salvador de Guetaria                                 SS-2    1653     EDHL   184.23   400.00\nSantillana de la Cabeza                                  ST-4    2519     EHDM   174.58   250.00\nSeneivo Primero                                          SS-1    2325     EGZT   226.22   900.00\nSersermendi Barri                                        81-4     148     EGFW   260.61   772.00\nSiempre Ecce Homo                                        FE-2    2843     EHAV   171.00   600.00\nSueiras                                                  FE-2    2817     EGKM   264.20   840.00\nSukari                                                   81-2    2608     EFZH   154.46   600.00\nTerin                                                    Gl-8    1235     EAAW   115.16   430.00\nTojal                                                    FE-1    1873     EHTE   180.00   700.00\nTouro                                                    FE-1    1852     EFFO   226.00   600.00\nTxanka                                                   81-2    2552     EFFS   220.00   800.00\nUranondo                                                 81-4     112     EFWI   225.16   597.00\nUrgain-Bi                                                81-2    2686     EGOH   220.00   600.00\nValle de Fraga                                           ST-4    2551     EAGN   199.60   850.00\nVeracruz                                                 Gl-4    1767     EFTR   162.00   600.00\nVianto Segundo                                           ST-4    2466     EGEQ   125.21   500.00\nVilla de Sargadelos                                      FE-2    2950     EGSV   137.00   750.00\nVirgen Amada                                             SS-2    1659     EDMD   194.00   900.00\nVirgen de la Barquera                                    ST-4    2392     EAFB   135.00   500.00\nZorionak                                                 81-2    2504     EFPR   251.00   680.00\n.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1491\nAnhang X\nListe zu Artikel 158 Absatz 3 der Beitrittsakte\nKenn-\nName des Schiffes                                                 Ruf             Brt             PS\nNummer\n1) Trawler (22)\nAdarra                                                        Vl-5    8337       EDOB            232.64          399.00\nAntonio San Pedro Segundo                                    CO-6     2161       EBWX            188.00         1200.00\nArrospe                                                        SS-2    1398       EGOC            151.00          360.00\nBidebieta                                                     SS-2    1531       EAEO            253.18          398.00\nCabo Higuer                                                    SS-2    1668       EDPG            189.00          400.00\nCapitan Jorge                                                 Gl-4     1608       EDVD            178.00          550.00\nCruz de San Marcial                                            Vl-5    8333       EDNY            208.00          390.00\nGoierri                                                       Gl-4     1897       EGCB            268.40         1000.00\nGure Ametsa                                                   SS-1     2198       EABR            383.00         1200.00\nHerrera                                                        SS-2    1532       EAEW            253.18          393.00\nlpparalde                                                      B1-4       64      EFNT            157.90          350.00\nlpartza                                                        81-4       63      EFNU            157.90          350.00\nLasa                                                          SS-2     1745       EEOI            296.38         1200.00\nMaria Consuelo                                                 SS-2    1454       EBRJ            155.64          420.00\nNarrica                                                       Vl-5     8345       EDOR            232.64          396.00\nNuestra Senora de Bitarte                                      ST-4    2252       EDKT            178.00          800.00\nNuevo Machichaco                                              SS-2     1769       EEQM            192.00          450.00\nPalmira                                                       CO-2     3638       EHJM            250.00         1170.00\nQuince de Mayo                                                CO-2     3603       EGPC            249.00         1170.00\nRosa Madre                                                    Gl-4     1957       EGUJ            248.00         1170.00\nUli                                                           SS-2     1397       EGOI            151.00          360.00\nUmieta                                                        Vl-5     8261       EDJE            295.97          666.00\n2) Longliner (11)\nCosta de Oro                                                  Gl-4     1933       EGHJ            159.35          565.00\nFavonio                                                       CO-2     2833       EDSO            244.00          700.00\nManuel Echeverria                                             81-1     2657       EBWH            159.10          400.00\nManuel Marino                                                 Gl-4     1998       EAFZ            114.00          430.00\nMonte Udalaitz                                                SS-2     1456       EFHW            222.23          900.00\nNoche de Paz                                                   81-2    2422       EEJI            122.00          330.00\nNorte Sur                                                     C0-2     3564       EELP            229.53          800.00\nPlaya Cedeira                                                 Gl-3     2024       EHIS            174.82          600.00\nPlaya de Brela                                                FE-2     2832       EEOQ            179.00          700.00\nSedal                                                         C0-2     3743       EEEN            223.28          800.00\nVirgen de la Franqueira                                       SS-2     1673       EDEM            185.50          450.00\nAnhang XI\nTechnische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3 der Beitrittsakte\na) Eine Regelung für die Unterrichtung der für die einzelnen in Artikel 158 Absatz 1 genannten !CES-Abteilungen zuständigen\nKontrollbehörden über die Einfahrt in eine dieser Abteilungen, die Ausfahrt aus einer dieser Abteilungen und die Bewegungen\nvon Schiffen innerhalb dieser Abteilungen\nb) Eine Regelung für die Unterrichtung der Kommission durch Funkfernschreiben Ober die Fänge bei der Einfahrt in die in\nArtikel 158 Absatz 1 genannten Abteilungen und der Ausfahrt aus diesen Abteilungen, zumindest aber alle sieben Tage bei den\nin Artikel 158 genannten Schiffen sowie bei Sardinenfangbooten, Longlinem und Schiffen auf Sardellenfang, unbeschadet der\nAnwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2057 /82 und Nr. 2807 /83","1492                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XII\nListe zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte\nSpanische Unternehmen                                  Schiffe    Tonnage Brt\nSÜDAFRIKA\nPescanova, S.A.                                                        Harvest   Planet          494\nHarvest   Aries          1359\nHarvest   Hercules       1600\nHarvest   Colombus        820\nARGENTINIEN\nSantodomingo e Hijos, S.A.                                             Api II                   1570\nApi 111                  1200\nApi IV                   1570\nViemes Santo              280\nSabado Santo              280\nAntartida                1180\nPesquera Vasco Gallega, S.A.                                           Urquil                   1338\nPesqueros de Altura, S.A.                                              Usurbil                  1338\nConservacion de alimentos, S.A.                                        Corcubion                 929\nCongeladores atlantico Sur, S.A.                                       lla                      1276\nJoluma                    454\nPescatlantica, SA                                                      Ribera Gallega           1360\nArmad. Pros. Asoc. Suratlantico, S.A.                                  Arcos                    2306\nAracena                  2306\nRibera Vasca             2227\nAlvamar, SA                                                            Alvamar 1                1272\nAlvamar II               1990\nAlvamar III               276\nAlvarez Entrena, SA                                                    Conarpesa 1               860\nConarpesa II              860\nConarpesa III             270\nCapitan Guiachimo         279\nConarpesa V               270\nMoric, SA                                                              Caaveiro                 2327\nPesqueras Reunidas, SA                                                 Pesuarsa II              1517\nCasa Ciriza, SA                                                        Marcelina de Ciriza      2625\nVirgen de la Estrella    1078\nPescanova, S.A.                                                        Mataco                   2431\nPromociones Pesqueres, SA                                              Lapataia                 1073\nUchi                      700\nPesquerias espanolas de bacalao, SA                                    Santa Eugenia            1606\nSanta Rita               1300\nAUSTRALIEN\nPescanova,S.A.                                                         Newfish 1                 136\nNewfish II                136\nCHILE\nPesquerias industrial gallega, SA                                      Alamo                     667\nSalvador Barreras Masso                                                Barreras Masso II        1284\nCenal, SA                                                              Mii\"lo                   2715\nPescanova, SA                                                          Betanzos                 1534","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985              1493\nSpanische Unternehmen                                  Schiffe Tonnage Brt\nECUADOR\nConservas Garavilla, S.A.                                               lsabel II              823\nlsabel IV              823\nÄQUATORIALGUINEA\nDiego Grimaldi, S.A.                                                    Bioko                  357\nElobey                 174\nCorisco                194\n1RLAND\nPescanova, S.A.                                                         Dunboy                 266\nDursey                 266\nDinish                 266\nLa Marea               168\nCastletown             364\nPesquerias Alonso, S.A.                                                 Villamanin             269\nAI011s0 Vega           248\nHijos de Angel Ojeda, S.A.                                              Monte Marin            231\nS.A. Pescacruna                                                         EI Orzan               210\nMAROKKO\nPesquerias Gaditanas de Gran Altura, S.A.                               Farah II               239\nKarima                 239\nAgasa S.A.                                                              Tisli                  299\nTildi                  218\nSid Tijani             239\nEI Aunate              493\nFrigorificos Santa Pola, S.A.                                           Zineb                  270\nPesquera Covadonga, S.A.                                                Berrechid 1            263\nBerrech id IV          257\nPesqueras Arnoya, S.A.                                                  Emabice                182\nMendiola               181\nPastain                181\nAmoya 1                271\nPesquerias de Barbate, S.A.                                             Antar                  250\nPescaven Dos, S.A                                                       Oiana Rosa!            286\nAlmudena Rosal         286\nMulitmar, S.A.                                                          Agadir  1              162\nAgadir  2              162\nAgadir  3              162\nAgadir  4              162\nAgadir  5              162\nAgadir  6              162\nAgadir  7              162\nAgadir  8              162\nAgadir  9              162\nAgadir  10             162\nAgadir  11             151\nAgadir  12             151\nAgadir  13             151\nAgadir  14             151\nPetit-Sol, -S.A.                                                        Reda 1                 248\nTarpon, S.A.                                                            Reda III               280\nPescatlantica, S.A.                                                     RedalV                 205\nPesquerias del Sureste, S.A.                                            Larache                266\nEmegesa, S.A.                                                           Reda II                274","1494                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSpanische Unternehmen                                    Schiffe Tonnage Brt\nMaritima del Berbes, S.A.                                             Mounia                   227\nLeila                    279\nMaritima del Mino, S.A.                                               Oufouk                   227\nMaruxia, S.A.                                                         Nassim                   279\nPesquera Landa, S.A.                                                  Jawhara                  227\nGestion y Pesca                                                       Malak                    138\nMalika                   254\nPesquera Casal, S.A.                                                  Safi                     266\nPescafer, S.A.                                                        Bahia                    245\nReyte, S.A.                                                           Virginia                 181\nPesquerias Gaditanas Gran Altura, S.A.                                Fadela                   239\nAlbirpez, S.A.                                                        Asilah                   284\nLoukos                   276\nJ:.1an Femandez Arevalo                                               Tarfaya                  181\nMedhia                   181\nMartil                   181\nMAURETANIEN\nPuerta Oviedo, S.A.                                                   Mahapu     1             249\nMahapu     II            220\nMahapu     III           284\nMahapu     IV            293\nS.A. Eduardo Vieira                                                   Magasa 1                 285\nSurpesca, S.A                                                         Ouadane II               295\nOuadane III              295\nPescanova, S.A.                                                       Mahanova II              350\nMahanova IV              292\nMahanova V               472\nMosqui                   494\nMEXIKO\nPesquerias espanolas de bacalao, S.A y SA Pesquera industrial gattega Pescamex 1               666\nPescamex II              666\nS.A Pesquera industrial gattega                                       Alpes                    747\nCIA Atlantica pescba altura, S.A                                      Avior                    765\nSA Pesquera industrial gattega                                        Nuevo Mundo              667\nPesquerias espanolas de bacalao                                       Santa Matilda           1360\nSanta Paula             1360\nArriscado               1480\nEsguio                  1480\nMOSAMBIK\nPescanova, SA                                                         Oca                      291\nOya                      291\nOza                      291\nFontao                   291\nSistatto                 291\nLemos                    523\nAndrade                  523\nPambre                   523\nSobroso                  582\nSoutomayor               582\nCrisfer                  251\nRio Sainas               251\nNAMIBIA\nPescanova, SA                                                         Noguerosa                741","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                 1495\nSpanische Unternehmen                                 Schiffe     Tonnage Brt\nPERU\nPesq1Jerias Espanolas de bacalao, S.A.                                Brincador                1330\nCernello                 1330\nVEREINIGTES KÖNIGREICH\nMariscos del Cantabrico, S.A.                                         Ladey Crab                 31\nCantidubi                  43\nPesqueras Usoa, S.A.                                                  Invention                 186\nPesquerias Bens, S.A.                                                 Maria Victoria Moyano     243\nMachet, S.A.                                                          Grey Gate                 217\nBlue Gate                 240\nlnterpesco, S.A.                                                      Trueiro                   285\nAbrente                   225\nltxaso                    205\nOndar Eder, S.A.                                                      Ede_r Sands               270\nJose Luis Couceiro                                                    Gaztelutarrak             188\nTarkis Pesquera, S.A.                                                 Saladina                  233\nPesquera Laurak Bat, S.A.                                             Slebech                   277\nSlebech Two               188\nSlebech Three             277\nMilford Star              202\nPesquera Nimar, S.A.                                                  Willing boy               210\nMar, S.A.                                                             Casual                    207\nJose Gonzalez Lestao                                                  Jose Dolores              213\nMiguel Pineiro Nogueira                                               Pescalanza                181\nJose San Martin e Hijos, C.B.                                         Boga                      228\nDomingo Fernandez Vila                                                Playa de Coroso           219\nMani Lisa                 243\nPablo Ordonez Soto                                                    Robrisa                   254\nFomento Pesquero del Noroeste, S.A.                                   Santa Susana              243\nFomento de la Pesca, S.A.                                             Sasoeta                   249\nMarbasa, S.A.                                                         Green land                200\nOndarruman                200\nPesquera lntxorta, S.A.                                               ltxas                     355\nPesquera Zaldupe, S.A.                                                Talay Mendi               233\nEloy Garcia Santiago                                                  Arrichu                   256\nSalvador Aguirregomezcorta y Cia,                                     Mountain Peak             210\nPesqueras Arrain, SA                                                  White Sands               206\nExplotaciones pesqueras, SA                                           Miquelon Express          418\nBelannino Fdez. Cabodevila                                            Sibon                     204\nFremar, SA                                                            Akartanda                 264\nEstomino                  322\nNoratlantica de pesca, S.A.                                           Salmedina                 302\nTerceiro Rio Sil          216\nJuan Fennin Santos Femandez                                           Magallanes                272\nManuel Femandez Fdez. y Otros                                         Lephreeto                 206\nPrego y Echeverria, S.A.                                              Juan Mari                 257\nJositan                   294\nJose Ferradas Comedeiro                                               Jomar                     247","1496                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSpanische Unternehmen                                  Schiffe     Tonnage Brt\nPesquera Mugardesa, SA                                                Mari-Geni                  340\nPascual Alabau Navarro                                                Ciudad de Valverde         253\nJuan R. Parada Castineira                                             Ntra. Sra. de Gardotza     198\nPesquera Antxine, SA                                                  Ama Antxine                279\nKuko, SA                                                              Kuko                       251\nSENEGAL\nMartin Vazquez, SA                                                    Fayda                      271\nAndando                    269\nLawtan                     288\nNettali                    288\nRibarosa IV                270\nAlvarez Entrena, SA                                                   Senemar    1               249\nSenemar    II              272\nSenemar    III             272\nSer.ernar  IV              299\nSenemar    V               290\nURUGUAY\nPescanova, SA                                                         Rio Solis                  350\nPesquerias espanolas de bacalao, SA                                   Santa Marina              1306\nSanta Elisa               1280","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1497\nAnhang XIII\nListe zu Artikel 174 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warnnbezeichnung\nZolltarifs\n03.01     Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\nB. Seefische:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nh) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):\n1. frisch oder gekühlt\nt) Seehechte (Merluccius spp.):\nex 1. frisch oder gekühlt:\n-  Seehechte (Merluccius merluccius)\nex u) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou):\n-  frisch oder gekühlt\nex v) andere:\n-  Stöcker (Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt\nII. Riets:\nex a) frisch oder gekühlt:\n-  vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\n03.02     Rsche, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Asche, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:\nA. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nex b) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):\n-   nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake\n03.03\n.\nKrebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,\ngetrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nA. Krebstiere:\nIII. Krabben und Süßwasserkrebse:\nex b) andere:\nSeespinnen (Maia SQuinado), frisch (lebend)\nB. Weichtiere:\nIV. andere:\nb) andere:\nex 2. andere:\n-   Teppichmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt","1498                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XIV\nListe zu Artikel 176 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n03.01     Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\n8. Seefische:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nh) Kabeljau (Gadus mortiua, Boreogadus saida, Gadus ogac):\n1. frisch oder gekühlt\np) Sardellen (Engraulis spp.):\n1. frisch oder gekühlt\nt) Seehechte (Merluccius spp.):\n1. frisch oder gekühlt\n2. gefroren\nu) Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)\nex v) andere:\n- Stöcker (Trachurus trachurus), frisch oder gekühlt\nII. Filets:\nex a) frisch oder gekühlt:\n- vom Kabeljau (Gadus mortiua, Boreogadus saida. Gadus ogac)\nb) gefroren:\n9. von Seehechten (Merluccius spp.)\n03.02     Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:\nA. getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nex b) Kabeljau (Gadus mortiua. Boreogadus saida. Gadus ogac):\n- nicht getrocknet, gesalzen oder in Salzlake\n03.03     Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren.\ngetrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nA. Krebstiere:\nIII. Krabben und Süßwasserkrebse:\nex b} andere:\nSeespinnen (Maia squinado), frisch (lebend)\n8. Weichtiere:\nIV. andere:\nb) andere:\nex 2. andere:\n- Teppichmuscheln (Venus gallina), frisch oder gekühlt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1499\nAnhang XV\nListe zu Artikel 177 Absatz 3 der Beitrittsakte\na) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82\nNummer des\nGemeinsamen                                       Warenbezeichnung                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n25.03       Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und         19 309   Tonnen\nkolloider Schwefel\n29.03       Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:\n8. Nitro- und Nitrosoderivate:\nex 1. Trinitrotoluole, Dinitronaphthaline:\n-  Trinitrotoluole                                                            33   Tonnen\n35.05       Dextrine und Dextrin leime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke          4   Tonnen\n36.01      Schießpulver                                                                                2   Tonnen\n36.02      Zubereitete Sprengstoffe                                                                1 500   Tonnen\nex 36.0-1     Zür.dschn.üre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen,· Sprengkapseln; Zünder;\nSprengzünder:\n-   ausgenommen elektrische Sprengzünder                                                    4   Tonnen\n36.05      Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen               9,3 Tonnen\nzum Wetterschießen und dergleichen)\n36.06      Zündhölzer                                                                              1 050   Mio. Einheiten\n39.02      Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-\ntetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinytacetat,\nPolyviny1chloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl-\nderivate, Cumaron-tnden-Harze):\nC. andere:\n1. Polyäthyten:\nex b) in anderen Fonnen:\n-  Abfälle und Bruch\nex      II. Polytetrahaloäthytene:\n- Abfälle und Bruch\nex     III. Polysulfohaloäthylene:\n- Abfälle und Bruch\nex    IV. Polypropyten :·\n-   Abfälle und Bruch\nex      V.  Polyisobutylen:\n- Abfälle und Bruch\nVI. Polystyrol und seine Mischpolymerlsate:\nex b) in anderen Fonnen:\n-  Abfälle und Bruch\n1042    Tonnen\nVII. Polyvinytchlorid\nex   VIII.  Polyvinylidenchlorid; Vinylidench lorid-Vinylchlorid-Mischpolymeri-\nsate:\n-   Abfälle und Bruch\nex    IX. Polyvinytacetat:\n-  Abfälle und Bruch\nex     X.   Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:\n-  Abfälle und Bruch\nex    XI.   Polyviny1alkohole, -acetale und -äther:\n-   Abfälle und Bruch","1500                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung                                   Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n39.02        ex     XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryt-Methacryl-Misch-\n(Forts.)                  polymerisate:\n-  Abfälle und Bruch\nex    XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze:\n- Abfälle und Bruch\nXIV.  andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:\nex b) in anderen Formen:\n- Abfälle und Bruch\n39.07     Waren am; Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\n8. andere:\n1. aus regenerierter Zellulose\nIII. aus gehärteten Eiweißstoffen\nV. aus anderen Stoffen:\na) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato-\ngraphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr.    . 2 025 244   ECU\n92.12\nc) Miederstäbe und dergleicheil fü:- Korsette, YJelcer ~nc! Bekleidungs-\nzubehör\nex d) andere:\nausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radio-\naktive Verseuchung, nicht in Verbindung mit Atemgeräten\n42.02     Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke                  331   Tonnen\nusw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, ·\nGeldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder\nSchachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons,\nKragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder,\nVulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben\n66.03     Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnm. 66.01 und 66.02:\nB. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock                         30,6 Tonnen\n69.14     Andere Waren aus keramischen Stoffen                                                             7,3 Tonnen\n71.12     Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen              5329591     ECU\n71.15     Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder                 5862550     ECU\nrekonstituierten Steinen\n71.16     Phantasieschmuck                                                                         1687704     ECU\n73.32     Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring-                    205   Tonnen\nschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der\nSchrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch\ngeschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl\n73.38     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile\ndavon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe\nund ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder\nStahl:\nB. andere                                                                                      239   Tonnen\n82.02     Handsägen aller Art. Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägenblätter und                 99   Tonnen\nnicht gezahnte Sägeblätter)\n82.03     Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten;                         98   Tonnen\nSchrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider,\nBolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen\nund Raspeln, zum Handgebrauch","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1501\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n82.04      Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses                      143   Tonnen\nKapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,\nSchleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten\n82.05     Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und\nmechanischen oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,\nStanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum\nWarmstrangpressen von Materialien, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit\narbeitendem Teil:\nex A. aus unedlen Metallen:\nausgenommen:\nErd-, Gesteins- und Tietbohrwerkzeuge\n51   Tonnen\nBohrspitzen aus Schnellarbeitsstahl für die Bearbeitung von Metall\nSchnitt-, Stanz- und Fonnwerkzeuge\nBohrer, Fräser und Fräsköpfe, nicht für die Bearbeitung von Metall\n82.09     Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter\nKlinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:\nB. Klingen                                                                                       Tonne\nex 85.02     Elektromagnete; vonnagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauennagnete;\nSpannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetisierte oder elektromagneti-\nsierte Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und\nBremsen; elektromagnetische Hebelköpfe:\n-   vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete                                173   Tonnen\n85.14     Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:\nex B. andere:\n-  Lautsprecher und Verstärker sowie Teile davon                           18014016      ECU\n85.18     Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare                    240   Tonnen\nKondensatoren\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elek-                 953   Tonnen\ntrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungs-\nableiter; Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und\nVerbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,\nausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Ver-\nteilungstafeln und -schränke\n85.21     Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren,\nandere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gas-\nfüllung, QuecksilberdampfgleichrichterrOhren, Kathodenstrahlröhren und Fem-\nsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische\nKristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektrische\nMikroschaltungen:\nB. Photozellen, einschließlich Phototransistoren                                             46  Tonnen\n89.01     Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch\ninbegriffen:\n8. andere:\nII. andere:\nex a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger:\n-  ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote\nex b) andere:                                                               26 64 7 963   ECU\n-  ausgenommen Sportboote und Vergnügungsboote\n89.02     Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahr-\nzeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe):\n8. Schubschiffe","1502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung                                     Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n89.03     Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere\nWasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs-\nzweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder\ntauchende Bohr- oder Förderplattformen\n90.01     Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art,             1225806      ECU\nnicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbei-\ntet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten\n90.04     Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen       808321     ECU\nund ähnliche Waren\n92.11     Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder\nTonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder\nohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton-\nwiedergabegeräte, für das Fernsehen:\nA Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte:\nex 1. Tonaufnahmegeräte:\n- Tonbandgeräte, nur für die Tonaufnahme                                    88 826 512    ECU\nII. Tonwiedergabegeräte\nIII. kombinierte Geräte\n8. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für\ndas Fernsehen\n92.13     Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11\n93.01     Blanke Waffen (z. 8. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese                 2    Tonnen\nWaren\n93.02     Revolver und Pistolen                                                                         1 600    Einheiten\n93.04     Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen derTarifnm. 93.02 und 93.03), einschließlich              8 000    Einheiten\nähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt\nwird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkano-\nnen, Leinenschießgeräte\n93.05     Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und                         12    Tonnen\n-pistolen)\n93.06     Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Rohr- und                  1,5 Tonnen\nLaufrohlinge für Feuerwaffen\n93.07     Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Reh-                  126    Tonnen\nposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen\n97.02      Puppen                                                                                     355306     ECU","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1503\nb} Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG} Nr. 288/82 gegenüber Japan\n- Zusatzliste zur liste unter Buchstabe a dieses Anhangs\nNummer des\nGemeinsa,nen                                         Warenbezeichnung                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n48.07      Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche\ngefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als\nsolche des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen:\nex D. andere:\n-   präpariertes Durchschreibepapier                                                150    Tonnen\nex 48.13       Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen\n(Kohlepapier, vollständige Dauerschablonen und dergleichen):\nausgenommen vollständige Dauerschablonen sowie Kohlepapier und ähn-                        25 Tonnen\nliches Vervielfältigungspapier\nex 68.06       Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Kömerform, auf Gewebe,\nPapier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder\nanders zuammengefügt:\n-   nur auf Gewebe aufgebracht                                                                   3  Tonnen\n70.13      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum              176   Tonnen\nAusschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 70.19\n73.02      Ferrolegierungen:\nB. Ferroaluminium,        Ferrosiliciumaluminium und   Ferrosiliciummangan-\naluminium\nC. Ferrosilicium\nD. Ferrosiliciummangan                                                                  780   Tonnen\nE. Ferrochrom und Ferrosiliciumchrom\nex G: andere:\n-  Ferrovanadin\n73.07      Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur\nvorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nII. geschmiedet\n765   Tonnen\nB. Brammen und Platinen:\nII. geschmiedet\n1\n73.12      Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\n8. nur kalt gewalzt:\nII. anderer\nC. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n1. versilbert, vergoldet oder platiniert\nII. emailliert\nIII. verzinnt:\nb) anderer                                                                          830    Tonnen\nIV. verzinkt oder verbleit\nV. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, vemiert,\nplattiert, parkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n2. kalt gewalzt\nb) anderer\nD. anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)","1504                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                            Warenbezeichnung                                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n73.13       Bleche aus Stahl, wann oder kalt gewalzt:\nB. andere Bleche:\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbehandlung:\na) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert\nV. anders bearbeitet:                                                                                          52 Tonnen\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n1. versilbert, vergoldet, plntiniert oder emailliert\nb) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche\n73.14       Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro-                                 1250   Tonnen\ntechnik\n73.18       Rohre (einschließlich Rohrtuppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der\nTarifnr. 73.19:\nex A Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-. Verschluß- oder\n'✓erbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:\ngerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des Absatzes\nB 1, aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis\n1, 15 Gewichtshundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichts-\nhundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichts-\nhundertteilen oder weniger 8 )\nnahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit\neinem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm 8 )\nnahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt, mit\neinem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger:\n- Erd0lrohre und Gashochdruckrohre (line pipes) a)\n- nahtlose Muffen- und Aanschenrohre 8 )\nB. andere:\n1. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreis-\nrundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit\nanderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt                                           2622   Tonnen\nII. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des\nAbsatzes B 1, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem\nStahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichts-\nhundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,\nauch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundert-\nteilen oder weniger\nex III. andere:\nRohre des Absatzes B 11, jedoch mit einer Länge von mehr als\n4,50 m\nElektrorohre\nnahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt,\nmit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm\nnahtlose oder geschweißte Rohre, mit kreisrundem Querschnitt,\nmit einem äußeren Durchmesser von 406,4 mm oder weniger:\nErd0lrohre und Gashochdruckrohre (line pipes)\n-  nahtlose Muffen- und Aanschenrohre\n73.25       Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, aus-                                       25 Tonnen\ngenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik\n74.07       Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer                                                     709   Tonnen\n82.05       Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und\nmechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,\nStanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben), einschlie3Iich Zieheisen, Preßmatritzen zum\nWarmstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und nefbohrwerkzeuge, mit\narbeitendem Teil:\na) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                         1505\nNummer des\nGemeinsamen                                     Warenbezeichnung                             Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n82.05    ex A. aus unedlen Metallen:\n(Forts.)                Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge\nWerkzeuge für die Bearbeitung von Metall:                                 60    Tonnen\n- - Bohrer aus Schnellarbeitsstahl\n- - Schnitt, Stanz- und Formwerkzeuge\nandere Werkzeuge:\n- - Bohrer\n- -   Fräser und Fräsköpfe\nB. aus Hartmetallen\nC. aus Diamant oder Preßdiamant\nD. aus anderen Stoffen\n82.06    Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte                         90    Tonnen\n82.07    Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht                  5  Tonnen\ngefaßt, aus geslnterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin-\nCarbiden)\n82.08    Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Püreepressen und andere mechanische                    5   Tonnen\nGeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten,\nZubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von\n10 kg oder weniger\n82.11    Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge             4  Tonnen\nim Band)\nex 82.13     Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate,\nHackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instru-\nmente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich\nNagelfeilen):\nausgenommen Handscherapparate, nicht elektrisch, Messerschmiedewaren                 22    Tonnen\nzur Hand- und Fußpflege und dergleichen und Zusammenstellungen solcher\nWaren\n82.15    Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnrn. 82.09, 82.13 und 82.14                    Tonne\n83.01    Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicher-              6  Tonnen\nheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als\nGeheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen\nMetallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen\nex 84.24     Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum\nAufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen,\neinschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:\nausgenommen Pflüge, Grubber (Kultivatoren), Eggen, Sämaschinen, Pflanz-             136   Tonnen\nund Pikiermaschinen, Düngerstreuer oder -verteiler sowie Teile\nex 84.25     Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaft-\nlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum\nSichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchte und Sortier-\nmaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, aus-\ngenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr.\n84.29:\n- Rasenmäher                                                                            102   Tonnen\n84.45    Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausge-\nnommen Maschinen der Tarifnm. 84.49 und 84.50:\nB. Werkzeugmaschinen, deren Arbeitsweise auf Elektro-Erosion oder einer\nanderen Wirkung der Elektrizität beruht; Ultraschall-Werkzeugmaschinen:\n1.   durch Code-Angaben gesteuert\nC. andere Werkzeugmaschinen:\n1. Drehmaschinen\na) durch Code-Angaben gesteuert\n9","1506                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                            Warenbezeichnung                                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n84.45              II. Ausbohrmaschinen; Waagerecht-Bohr- und -Fräswerke:\n(Forts.)                a) durch Code-Angaben gesteuert\nIII. Hobelmaschiner.:\na) durch Code-Angaben gesteuert\nIV. Waagerechtstoßmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen, Räum-\nmaschinen, Senkrechtstoßmaschinen:\na) durch Code-Angaben gesteuert\nV. Fräsmaschinen und Bohrmaschinen:\na) durch Code-Angaben gesteuert\nV!. Schleifmaschinen, Scharfschleifmaschinen, Honmaschinen, Läpp-\nmaschinen und Poliermaschinen, mit Schleifscheiben, Schleifstoffen oder\nPolierwerkzeugen arbeitend:\na) mit mikrometrischer Feineinstellung im Sinne der Zusätzlichen Vor-\nsch ritt 2 zu Kapitel 84\nVII. Koordinatenmaschinen:\na) durch Code-Angaben gesteuert\n183  Tonnen\nVIII. Verzahnmaschinen, ausgenommen Maschinen zum Fertigbearbeiten der\nZähne:\na) für zylindrische Verzahnungen:\n1. durch Code-Angaben gesteuert\nb) für andere Verzahnungen:\n1. durch Code-Angaben gesteuert\nIX. Pressen, ausgenommen Pressen der Tarifstellen 84.45 C X und C XI:\na) durch Code-Angaben gesteuert\nX. Rundbiegemaschinen und andere Biegemaschinen, Abkantmaschinen,\nBlech- und Bandrichtmaschinen, Scheren, Lochstanzen und Ausklink-\nmaschinen:\na) durch Code-Angaben gesteuert\nXI. Freiformschmiedehämmer, Gesenkschmiedehämmer und Schmiede-\nmaschinen:\na) durch Code-Angaben gesteuert\n84.51       Schreibmaschinen ohne Rechenwerk, Schriftschutzmaschinen:\nex A. Schreibmaschinen:\ntragbare Schreibautomaten, durch Aufzeichnungsträger gesteuert\n182  Tonnen\nelektrische, tragbar\nnichtelektrische\n1\n84.52       Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschi-\nnen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit\nRechenwerk:\nex B. andere:\nRechenmaschinen\n3 Tonnen\nnichtelektronische Abrechnungsmaschinen\nnichtelektronische Registrierkassen mit Rechenwerk\n85.15       Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr;\nSende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit\nTonaufnahme-oderTonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fern-\nsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfomsteuerung:\nA. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphie-\nverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (ein-\nschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras:\n1. Sendegeräte:\na) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile luftfahr-\nzeuge a)\na) Die Mengenbeschränkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1 3. Dezember 1985                                            1507\nNummer des\nGemeinsamen                                             Warenbezeichnung                                               Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n85.15               II. Sende-Empfangsgeräte:\n(Forts.)\na) für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, für zivile Luftfahr-\nzeuge 8)                                                                                            99 Tonnen\nIII. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten\nkombiniert:\nb) andere:\nex 2. andere:\n- für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr\nB. andere Geräte\nC. Teile:\nII. andere:\na) Möbel und Gehäuse\nex c) andere:\n- Teleskop- und Stabantennen für Taschen- und Koffergeräte, aus-\ngenommen solche für Kraftfahrzeugempfangsgeräte b)\n85.20          Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infra-                                  43 Tonnen\nrot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen\n85.22          Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nC. andere:\n87.07\nII. andere Maschinen, Apparate und Geräte\n111. Teile\nKraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf\nFlugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird\nl             98 Tonnen\n(z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von\neiner Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon\nex 87.09           Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Kraft-                              1201  Tonnen\nräder oder Fahrräder aller Art:\nKrafträder mit Verbrennungsmotor, auch mit Beiwagen, mit einem Hubraum von\nmehr als 380 cm 3                                                                                         528  Tonnen\nBeiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art                                              1\n87.12          Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:\nB. andere                                                                                                       18 Tonnen\n89.05          Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimm-                                          8 Tonnen\ntanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken\n90.02          Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für                               34 Tonnen\nInstrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus\nGlas, optisch nicht bearbeitet)\nex 90.03           Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:\n- Fassungen aus unedlen Metallen, auch mit Edelmetallplattierungen                                                 Tonne\nex 90.17           Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und\nGeräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate\nund Instrumente für die Ophthalmologie:\n- Nadeln, Kanülen und Katheder                                                                                  48 Tonnen\n98.02          Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber)                                                                   57 Tonnen\n98.03          Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen;\nTeile davon und Zubehör (z. 8. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der\nTarifnr. 98.04 oder 98.05:\nex A. Füllhalter, Kugelschreiber, Filzschreiber und Faserschreiber\nex A. - Kugelschreiber, ausgenommen solche mit Tinte oder mit auswechsel-\nbarer Mine oder mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edel-                                 34 Tonnen\nmetallplattierungen\nFilzschreiber und Faserschreiber\na) Die Mengenbeschrilnkungen werden mit Inkrafttreten des Abkommens über den Handel mit zivilen Luftfahrzeugen in Spanien aufgehoben\nb) Vorbehaltlich der Not1fizierung durch Spanien im GATT.","1508                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nc) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83,\nin der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 453/84\nNummer des\nGemeinsamen                                       Warenbezeichnung                               Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n25.03     Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und           3218     Tonnen\nkolloider Schwefel\nex 28.08      Schwefelsäure, Oleum:\n-   Schwefelsäure                                                                       1 000    Tonnen\n28.38     Sulfate und Alaune; Persulfate:\nA Sulfate:\nex II. des Kaliums, des Kupfers:\n- des Kupfers                                                                 26   Tonnen\n28.42     Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammonium-\ncarbonats:\nA. Carbonate:\nII. des Natri•Jms                                                                   1 876    Tonnen\n29.03     Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe:\n8. Nitro- und Nitrosoderivate:\n1. Trinitrotoluole, Dinitronaphthaline                                                 500   Tonnen\n29.15     Mehrbasisehe Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Per-\nsäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate:\nA Acyclische mehrbasische Carbonsäuren:\n1. Oxalsäure, ihre Salze und Ester                                                      30   Tonnen\n29.16     Carbonsäuren mit Alkohol-, Phenol-, Aldehyd- oder Ketonfunktion und andere\nCarbonsäuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre\nAnhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und\nNitrosoderivate:\nA Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:\nIV. Citronensäure, ihre Salze und Ester:\nb) andere                                                                         100   Tonnen\n29.23     Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen:\nD. Aminosäuren:\nIII. Glutaminsäure und ihre Salze                                                       15   Tonnen\nex 29.30      Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen:\n-   Toluol-diisocyanat                                                                      75   Tonnen\n29.31     Organische Thioverbindungen:\nex 8. andere:\n-   Diäthyldithiozinkcarbonat                                                     57   Tonnen\n29.35     Heterocyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren:\nex Q. andere:\n-   Kaprolaktam                                                                  600   Tonnen\n31.03      Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:\nA des Absatzes Ader Vorschrift 2 zu Kapitel 31:\n1. Superphosphate\nex II. andere:                                                                      1 000   Tonnen\n- ausgenommen Dephosphorationsschlacken\nB. der Absätze 8 und C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31\n31.04      Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:\nA. des Absatzes Ader Vorschrift 3 zu Kapitel 31                                        3000     Tonnen\n35.05      Dextrine und Oextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke, Klebstoffe aus Stärke                Tonne","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1509\nNummer des\nGemeinsamen                                     Waren bezeich nung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n38.11     Desinfektionsmittel, lnsekticide, Fungicide, Mittel gegen Nagetiere, Herbicide,\nKeimhemmungsmittel, Pflanzenwuchsregulatoren und ähnliche Erzeugnisse, in\nZubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen fOr den Einzelverkauf oder als\nWaren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegen-\nfänger):                                         ·\nD. andere                                                                                     222   Tonnen\n39.01     Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi-\nziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste,\nAlkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):\nC. andere:\nII. Aminoplaste:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:                  160    Tonnen\n-   ausgenommen Harnstoffharze und andere Aminoplaste fOr Form-               160   Tonnen\nmassen\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-\ntetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol. Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat,\nPolyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryt- und Polymethacryl-\nderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. andere:\nXIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:\nex b) in anderen Formen:\n-   Abfälle und Bruch                                                        10   Tonnen\n39.07     Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\nB. andere:\n1. aus regenerierter Zellulose\nIII. aus gehärteten Eiweißstoffen\nV. aus anderen Stoffen:\na) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinemato-\ngraphische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Tarifnr.\n92.12              •                                                      337541     ECU\nc) Miederstäbe und dergleichen fOr Korsette, Kleider und Bekleidungs-\nzubehör\nex d) andere:\n-   ausgenommen Schutzanzüge gegen Bestrahlung oder radio-\naktive Verseuchung, nicht in Verbindung mit Atemgeräten\n42.02     Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke                  34   Tonnen\nusw.), Einkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen,\nGeldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder\nSchachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons,\nKragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder,\nVulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder Geweben\n42.03     Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder:\n43.03\nA Bekleidung\nC. anderes Bekleidungszubehör\nWaren aus Pelzfellen:\nl              Tonne\nB. andere                                                                                        2  Tonnen\n44.24     Haushaltsgeräte aus Holz                                                                       13   Tonnen\n44.28     Andere Holzwaren:\nD. andere:\nex II. andere:\n- Kleiderbügel und andere Holzwaren                                               27   Tonnen","1510                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                             Warenbezeichnung                                               Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\nex 46.03           Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Aechtstoffen hergestellt\noder aus Waren der Tarifnr. 46.02 gefertigt; Waren aus Luffa:\n-   Korbmacherwaren                                                                                           1126       Tonnen\n59.02          Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex A. Filze als Meterware oder nur qua~ratisch oder rechteckig zugeschnitten:\nFilze, weder getränkt noch bestrichen, nicht für Bodenbeläge:\ngenadelte Filze aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der                                      2    Tonnen\nTarifnr. 57.03\ngefilzte Filze aus groben Tierhaaren\n66.03          Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnm. 66.01 und 66.02:\n8. Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock                                             5,1 Tonnen\n55.04     1)   Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt\n56.01     1)   Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von\nsynthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\n59.02    1)    Filze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex A. Filze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\nFilze, weder getränkt noch bestrichen:\ngenadelte Filze, aus anderen Spinnstoffen als Jute oder anderen\ntextilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03\ngefilzte Filze aus anderen Spinnstoffen als groben Tierhaaren\nFilze, getränkt oder bestrichen\n4    Tonnen\nB. andere\n59.03     1)   Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen\n59.11     1)   Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke:\nA. kautschutierte Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse des Absatzes 8):\n1. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit\nnichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthe-\ntischem Kautschuk bestrichen\nII. Gewebe in Verbindung mit Schaum-, Schwamm- oder Zenkautschuk\nIII. andere:\nb) andere\nB. gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 3 b) zu Kapitel 59\n69.14          Andere Waren aus keramischen Stoffen                                                                               1,2 Tonnen\n70.17          Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel aus\nGlas, auch mit Skalen oder Eichzeichen; Glasampullen:\nex A. Glaswaren für Laboratorien, hygienische und medizinische Bedarfsartikel:\n-  Glaswaren für Laboratorien                                                                          105     Tonnen\n70.20          Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus:\nB. textile Glasfasern und Waren daraus                                                                          236     Tonnen\n71.12          Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen                               888265        ECU\n71.15          Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder                                  159888        ECU\nrekonstituierten Steinen\n1) Waren, bei denen Spanien Mengenbeschränkungen für seine Einfuhren aus Staatshandelsländern, die das Allfaserabkommen oder ein gleichartiges Abkommen\nnicht unterzeichnet haben (DDR, UdSSR, Albanien, Mongolei, Vietnam, Nordkorea). vorläufig beibehalten kann.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1511\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung                                   Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n71.16     Phantasieschmuck                                                                          73 726    ECU\n73.32     Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ring-                   33    Tonnen\nschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der\nSchrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch\ngeschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl\n73.38     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile\ndavon, aus Eisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe\nund ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder\nStahl:\nB. andere                                                                                    169    Tonnen\n82.02     Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht          10    Tonnen\ngezahnte Sägeblätter)\n82.03     Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten;                      131    Tonnen\nSchrauben- und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider,\nBolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen\nund Raspeln, zum Handgebrauch\n82.04     Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses                        130    Tonnen\nKapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,\nSchleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten\n82.05     Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und\nmechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben,\nStanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten,\nSchneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum\nWannstrangpressen von Metallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerk.zeuge, mit\narbeitendem Teil:\nex A. aus unedlen Metallen:\nausgenommen:\nErd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge\nBohrspitzen aus Schnellarbeitsstahl für die Bearbeitung von Metall               1,6 Tonnen\nSchnitt-, Stanz- und Formwerk.zeuge\nBohrer, Fräser und Fräsköpfe, nicht für die Bearbeitung von Metall\n82.09     Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter\nKlinge (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:\nB. Klingen                                                                                      0,2 Tonnen\n82.14     Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortensshaufeln, Fischmesser, Buttermesser,                     22    Tonnen\nZuckerzangen und ähnliche Tischgeräte\n84.11     Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Frei-\nkolbengeneratoren; Ventilatoren und dergleichen:\nA. Pumpen und Kompressoren:\nII. andere:\nex b) andere Pumpen und Kompressoren:\n-  Kompressoren für Kältemaschinen                                               4   Tonnen\n85.01     Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Slrom-\nrichter (z. B. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbst-\ninduktionsspulen:\nex A. elektrische Generatoren, rotierende Umformer, Stromrichter (z. B.\nGleichrichter). Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduk-\ntionsspulen,\nElektromotoren mit einer Leistung von 0,75 kW oder mehr, jedoch weniger\nals 150 kW,","1512                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                     Warenbezeichnung                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n85.01              für zivile Luftfahrzeuge:\n(Forts.)                Motoren mit einer Leistung von 0, 75 kW oder mehr, jedoch weniger als\n150 kW, ausgP-nommen Mehrphasenmotoren\nGeneratoren                                                                   200    Tonnen\nrotierende Umformer\nB. andere Maschinen und Geräte:\n1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibrad-\ngetriebe, Wechselgetriebe oder anderem regelbarem Getriebe), rotie-\nrende Umformer:\na) Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 Watt oder weniger\nex b) andere:\n-  ausgenommen Mehrphasenmotoren\nex 85.02     Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete;\nSpannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagne-\ntische Aufsoannvorrichtungen; elektromagnetische KupplungP-n, Getrieoo und\nBremsen; elektromagnetische Hebe köpfe:\n-    vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauermagnete                               28    Tonnen\n85.14     Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:\nex B. andere:\n-   Lautsprecher, Verstärker und Teile davon                                   71 061    ECU\n85.18     Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare                    24    Tonnen\nKondensatoren\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektri-             223    Tonnen\nschen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter,\nWanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Ver-\nbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,\nausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Vertei-\nlungstafeln und -schränke\n85.20     Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für\nInfrarot- oder Ultraviolettstrahlung); Bogenlampen:\nA. Glühlampen für elektrische Beleuchtung:\nII. andere\nex 8. andere Lampen:                                                                       450    Tonnen\nEntladungslampen für elektrische Beleuchtung, einschließlich Ver-\nbundlampen\n85.21     Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photoks1thodenröhren,\nandere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder\nGasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und\nFernsehbildaufnahmeröhren: Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelek-\ntrische Kristalle; Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden;\nelektronische Mikroschaltungen:\nB. Photozellen, einschließlich Phototransistoren                                              7   Tonnen\n87.07     Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf\nFlugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird\n(z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von\neiner Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon:\nB. Portalkraftkarren\nC. andere Kraftkarren                                                                      608    Tonnen\nD. Teile","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   151~\nNummer des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung                                     Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\nex 87.09     Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Kraft-\nräder oder Fahrräder aller Art:\nausgenommen Krafträder mit Verbrennungsmotor und Fahrräder mit Hilfsmotor                         Tonne\n(Verbrennungsmotor), auch mit Beiwagen\n89.01     Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch\ninbegriffen:\nB. andere:\nII. andere\n89.02     Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahr-                  4441330      ECU\nzeuge gebaut (Schlepper und Schubschiffe)\n89.03     Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere\nWasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungs-\nzweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder\ntauchende Bohr- oder Förderplattformen\n90.01     Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art,              204 301    ECU\nnicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbei-\ntet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten\n90.04     Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen): Klemmer, Stielbrillen      133240     ECU\nund ähnliche Waren\n92.11     Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme- oder\nTonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder\nohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Ton-\n1776530      ECU\nwiedergabegeräte, für das Fernsehen\n92.13     Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11\n93.01     Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden für diese                     Tonne\nWaren\n93.04     Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und 93.03), einschließlich            1 300    Einheiten\nähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt\nwird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetter-\nkanonen, Leinenschießgeräte\n93.05     Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und                              Tonne\n-pistolen)\n93.06     Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01 ), einschließlich Rohr- und                0,3 Tonnen\nLaufrohlinge für Feuerwaffen\n94.03     Andere Möbel; Teile davon:\nex 8. andere:\nausgenommen Möbel und Teile davon aus Holz                                           13    Tonnen\n97.02     Puppen                                                                                      26648     ECU\n98.02     Reißverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber)                                                     1,3 Tonnen\n98.05     Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichenkohle;\nSchreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide:\nA. Blei-, Kopier- und Farbstifte, Schiefergriffel, Minen, Pastellstifte und Zeichen-       266480     ECU\nkohle","1514                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XVI\nListe zu Artikel 177 Absatz 5 der Beitrittsakte\na) Liste der Ausgangskontingente für Waren, die bis zum 31. Dezember 1969 gegenüber allen dritten Lindem Mengen-\nbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien unterliegen:\nGesamtkontingente      Gesamtkontingente\nNummer des                                                               für unter die Verord-    für Staatshandels-\nGemeinsamen                         Warenbezeichnung                     nung (EWG) Nr. 288/82  länder nach der Verord-\nZolltarifs                                                                fallende Länder    nung (EWG) Nr. 3420/83\n(1986)                 (1986)\nex 58.01     Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert, ausgenommen               60 Tonnen             3 Tonnen\nhandgefertigte Teppiche\n58.02     Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak.\nKaramanie und dergleichen, auch konfektioniert:\nA. Teppiche                                                        21 Tonnen            30 Tonnen\n84.41     Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren,\nLeder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau\nvon Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:\nA. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von\nNähmaschinen:\n1. Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor\nnicht mehr als 16 kg oder mit Motor nicht mehr als\n17 kg wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die\nohne Motor nicht mehr als 16 kg oder mit Motor\nnicht mehr als 17 kg wiegen:\na) Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle,\nnsche und Möbel nicht inbegriffen) von mehr\n522 Einheiten          10 Einheiten\nals 65 ECU\nb) andere\n85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder\nFunktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte\nfür Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit\nTonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinier-\nten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funk-\nnavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\nA. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-\noder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangs-\ngeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich\nder mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten\nkombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras:\nIII. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder\nTonwiedergeräten kombiniert:\nb) andere:\nex 2. andere:\nfür Farbfernsehen, mit einer Diago-\nnale des Bildschirms:\nvon 42 cm oder weniger\nvon mehr als 42 cm bis 52 cm         2 706 Einheiten            3 Einheiten\nvon mehr als 52 cm\n87.01     Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:\nA. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor\nals Fahrantrieb\nex B. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Acker-                   13 Einheiten       448 Einheiten\nschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern:\nmit einem Hubraum von 4 000 cm 3 oder\nweniger","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1515\nb) Liste der Ausgangskontingente für W2ren, die bis zum 31. Dezember 1991 gegenüber Staatshandelsländern Mengen-\nbeschränkungen bei der Einfuhr nach Spanien unterliegen.\nGesamtkontingente\nNummer des                                                                                          für Staatshandels-\nGemeinsamen                                      Warenbezeichnung                                 länder nach der Verord-\nZolltarifs                                                                                     nung (EWG) Nr. 3420/83\n(1986)\n36.01      Schießpulver                                                                             8 Tonnen\n36.02     Zubereitete Sprengstoffe                                                               150 Tonnen\nex 36.04     Zündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder;\nSprengzünder:\n-   ausgenommen elektrische Sprengzünder                                                  4 Tonnen\n36.05      Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen         169 Tonnen\nzum Wetterschießen und dergleichen)\n36.06      Zündhölzer                                                                              10 Millionen Einheiten\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Poly-\ntetrahaloäthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat,\nPolyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacryl-\nderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. andere:\n1. Polyäthylen:\nex b) in anderen Formen:\n-  Abfälle und Bruch\nex     II. Polytetrahaloäthylene:\n-  Abfälle und Bruch\nex    III. Polysulfohaloäthylene:\n-  Abfälle und Bruch\nex   IV. Polypropylen:\n-  Abfälle und Bruch\nex     V. Polyisobutylen: Mischpolymerisate:\n-  Abfälle und Bruch\nVI. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:\nex b) in anderen Formen:\n-  Abfälle und Bruch\nVII. Polyvinylchlorid:                                                          25 Tonnen\nex b) in anderen Formen:\n-  Abfälle und Bruch\nex VIII. Polyvinylidenchlorid;     Vinylidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymeri-\nsate:\n-  Abfälle und Bruch\nex   IX. Polyvinylacetat:\n-  Abfälle und Bruch\nex     X. Vinylchlorid-Vinytacetat-Mischpolymerisate:\n-  Abfälle und Bruch\nex   XI. Polyvinylalkohole, -acetale und -äther:\n- Abfälle und Bruch\nex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Misch-\npolymerisate:\n- Abfälle und Bruch\nex XIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze:\n- Abfälle und Bruch\n93.02      Revolver und Pistolen                                                                 160 Einheiten\n93.07      Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einsctiließlich Reh-         26 Tonnen\nposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen","1516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XVII\nListe zu Artikel 178 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n28.10     Phosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyrophosphorsäure)\n28.16     Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)\n29.01     Kohlenwasserstoffe\n29.02     Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe\n29.04     Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\n31.02     Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel\n31.05     Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in\nPackungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z.B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobuty-\nlen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Polyacryt-\nund Polymethacrylderivate, Cumaron~nden-Harze)\n39.07     Waren aus Stoffen der Tarifnr. 39.01 bis 39.06\n51.04     Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der\nTarifnr. 51.01 oder 51.02)\n55.06     Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n55.09     Andere Gewebe aus Baumwolle\n56.05     Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n56.07     Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern\n58.01     Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert\n58.02     Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert\n58.04     Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05\n60.01     Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.02     Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.03     Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummi-\nelastisch noch kautschutiert\n60.04     Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.05     Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert\n61 .01    Oberkleidung für Männer und Knaben\n61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.03     Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten\n62.01     DBcken\n62.02      Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und\nandere Gegenstände zur Innenausstattung\n69.08      Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten. glasiert","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1517\nNummer des\nGemeinsamen                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n69.11     Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan\n73.36     Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde),\nKochgeräte, Kesselöfen, Warmhalteplatten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet\nwerden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl\n82.14     löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-\ngeräte:\nB. andere\n84.15     Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung\n84.20     Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens\n50 mg; Gewichte für Waagen aller Art\n84.40     Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von\nGarnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum\nBügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falter., Schnelden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Her-\nstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;\nMaschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier\noder Fußbodenbeiag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylin-\nder f,..,r diese Mc1schinen)\n84.41     Nähmaschinen (z. 8. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau\nvon Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln\n84.52     Rechenmaschinen, Abrechnungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintritts-\nkarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk\n84.53     Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser,\nMaschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten\ndieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen\n84.55     Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt\n85.12     Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu\nähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brenn-\nscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische\nHeizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24\n85.14     Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker\n85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende-und Empfangsgeräte für\nRundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung\n85.17     Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder\nsichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuer-\nmelder)\n85.20     Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung);\nBogenlampen\n85.21     Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr.\n85.20), einschließlich Röhren mit Dampf-oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodentrahl-\nröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle; Dioden,\nTransistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen\n87.01     Zugmaschinen, auch mit Seilwinden\n89.01     Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen:\n8. andere","1518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n89.02     Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und\nSchubschiffe)\n90.17     Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-\nmedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie\n90.28     Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder\nzum Analysieren\n90.29     Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate und\nGeräte der Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente,\nApparate oder Geräte verwendet werden können\n92.11     Schallplatte,,wiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräte, einschließ-\nlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild-\nund Tonwiedergabegeräte, für das Fernsehen:\nB. Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte, für das_Fernsehen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1519\nAnhang XVIII\nListe zu Artikel 200 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.07     Waren aus Stoffen der Tarifnm. 39.01 bis 39.06:\nex B. andere:\n-    Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\n40.14     Andere Weichkautschukwaren:\nex B. andere:\n-    Teile zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\n44.05     Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr\nals 5 mm:\nB. Nadelholz, mit einer länge von 125 cm oder weniger und einer Dicke von weniger als 12,5 mm\n56.02     Spinnkabel:\nB. aus künstlichen Spinnfäden\n69.03     Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre,\nSchutzrohre, Stäbe):\nex A. auf der Grundlage von Graphit oder von Kohlenstoff in anderer Form:\n-    aus Siliciumkarbid oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen keramischer Erzeugnisse\nex C. andere:\n-    aus künstlichem Korund oder Zirkoniumverbindungen, zum Brennen keramischer Erzeugnisse\n73.01     Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken\n73.07     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert\n(Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nex 1.     gewalzt (EGKS): .\n-  Knüppel\n73.08     Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\n73.13     Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche:\nex     1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke\n(EGKS):\n-  nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex II. andere (EGKS):\n-  nur warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nB. andere Bleche:\n1. nur warm gewalzt, mit einer Dicke:\nex a) von 2 mm oder mehr (EGKS):\n-  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS):\n-  warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\nex 2. andere (EGKS):\n-  warm gewalzt, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr","1520                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                              Waren bezeich nung\nZolltarifs\n73.15         Legierter Stah! und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnr. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:\nA Qual itätskoh lenstoffstah 1:\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe für den Bergbau) und Profile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\n1. Walzdraht (EGKS)\nex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:\nnicht überzogen, zum Herstellen von Stahlseilen\n-   verzinkt, zum Herstellen von Stahlseilen\n8. legierter Stahl:\nex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:\n-   korrosionsbeständig, zum Herstellen von Stahlseilen\n73.32         Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken,\nNiete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterleg-\nscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:\nex B. mit Gewinde:\n-   Schrauben und Unterlegscheiben, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\nex 73.35         Federn und Federblätter, aus Stahl:\n-   Federn, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\n76.01         Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium:\nA Rohaluminium\n81.04         Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet; Cermets, roh oder verarbeitet:\nK ntan:\nex II. verarbeitet:\n-    Rohre\n84.06         Kolbenverbrennungsmotoren:\nC. andere Motoren:\n1. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum:\nb) von mehr als 250 cm 3 :\n1. für die industrielle Montage\nvon Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit weniger\nals 15 Sitzplätzen,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von waniger als\n2800 cm3,\nvon Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 8 7 .03 3 )\n2. andere:\nbb) andere\nII. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:\na) Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge a)\nb) andere:\n1. für die industrielle Montage\nvon Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit weniger\nals 15 Sitzplätzen,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als\n2 500 cmJ,\nvon Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03 a)\n2. andere\na) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1521\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.17     Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperatur-\nänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisie-\nren, Dämpfen, Trock,:ien, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelek-\ntrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:\nF. andere:\nex 1. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch:\n-    Teile für Umlauf- oder Speicherwarmwasserbereiter für den Haushalt\n84.37     Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen\nund -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. 8. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlicht-\nmaschinen):\nex 8. Wirk- und Strickmaschinen:\n-   Rundwirkmaschinen und -strickmaschinen\n84.40     Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder AusrOsten von\nGarnen oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von\nKleidern, zum Aufwickein, F&hen, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von\nLinoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Untertagen; Maschinen,\nwie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fuß-\nbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder fOr\ndiese Maschinen):\n8. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von\nnicht mehr als 6 kg; Wringmaschinen für den Haushalt:\nex 1. elektrisch betriebene:\n-    Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche\nex II. andere:\n-    Teile von Maschinen und Apparaten zum Waschen von Wäsche\n84.55     Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt:\nex C. andere:\nTeile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar aus-\nschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate derTarifnr. 84.53 bestimmt (automatische\nDatenverarbeitungsmaschinen usw.)\n85.01     Elektrische Generatoren; Elektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Trans-\nformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\n8. andere Maschinen und Geräte:\n1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe oder\nanderem regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:\nex b) andere:\n-  Einphasenelektromotoren zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\nex II. Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktions-\nspulen:\n-   Transformatoren und Drosselspulen, zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\nex C. Teile:\n-    für Drosselspulen zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\n85.04     Elektrische Akkumulatoren:          -\nex A. für zivile Luftfahrzeuge:\n-    Teile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenommen Zellen-Scheider (Separatoren)\nB. andere:\nIII. Teile:\nex b) andere:\nTeile aus anderen Stoffen als Metallen und Glas, ausgenommen Zellen-Scheider (Separa-\ntoren)","1522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.14     Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker:\nex 8. andere:\n- Lautsprecher und Teile davon\n85.18     Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:\nex A. Festkondensatoren, ausgenommen Elektrolytkondensatoren:\n-    mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg\nex 8. andere:\n- elektrische Festkondensatoren mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. 8. Schal-\nter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfas-\nsungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen\nHeizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:_\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Stromkreisen:\n- Schalter, ausgenommen Selbstschalter, Relais, Sicherungen, Steckvorrichtungen und Klemmen, zum .\nHerstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\nex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände):\n-    Widerstände, ausgenommen Heizwiderstände, aus anderen Stoffen als Keramik oder Glas\nC. gedruckte Schaltungen\n85.21     Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr.\n85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathoden-\nstrahlröhren und Femsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle;\nDioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen:\nA. Röhren:\nIII. Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfänger\n8. Photozellen, einschließlich Phototransistoren\nC. gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle\nD. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter; Leuchtdioden; elektronische Mikroschaltungen\nex E. Teile:\n-    Teile von Waren der Tarifstellen 85.21 8, 85.21 C und 85.21 D\n85.23     Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel},\nBänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:\nex B. andere:\n-    Drähte zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53\n85.24     Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken,\nz. 8. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für\nel€ktrische Öfen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen:\nex C. andere:\n-    Kohleelektroden für Öfen\n90.01     linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen\noptische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten:\nA. linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente\n90.07      Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen\n(andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20}:\nex A. Photoapparate:\n-    Teile\n8. Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen:\n1. Photoblitzlampen, Blitzwürfel und ähnliche Waren, mit elektrischer Zündung\nex 91.05      Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. 8. Registrieruhren, Zeit- und Oatum-\nstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekundenzähler):\n-   Zeitmesser zum Herstellen von Maschinen der Tarifnr. 84.53","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1523\nAnhang XIX\nListe zu Artikel 213 der Beitrittsakte\n1. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung 35 v. H. betragen:\nNummer des\nGemeinsamen                                                      Warenbezeichnung\nZolltarifs\n17 .04    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:\n8. Kaugummi mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet)\nC. sogenannte \"weiße Schokolade\"\nD. andere\n19.03     Teigwaren\n19.08     Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nG. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\nf)   mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von\n85 Gewichtshundertteilen oder mehr\nII. mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 oder mehr, jedoch weniger als 6 Gewichtshundertteilen\nIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 6 oder mehr, jedoch weniger als 12 Gewichtshundertteilen\nIV. mit einem Gehalt an Milchfett von 12 oder mehr, jedoch weniger als 18 Gewichtshundertteilen\nV. mit einem Gehalt an Milchfett von 18 oder mehr, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen\nVI. mit einem Gehalt an Milchfett von 26 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen\nVII. mit einem Gehalt an Milchfett von 45 oder mehr, jedoch weniger als 65 Gewichtshundertteilen\nVIII. mit einem Gehalt an Milchfett von 65 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen\nIX. mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr\n2. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung 14 v. H. betragen:\n18.06     Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:\nA. Kakaopulver, nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert\nC. Schokolade und Schokoladewaren, auch gefüllt; kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakao-\nhaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen:\n1. keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen\nII. andere:\na) kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen\nund mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet):\n2. von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr\nb) mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 Gewichtshundertteilen oder mehr\nD. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen\nII. mit einem Gehalt an Milchfett:\na} von 1,5 bis 6,5 Gewichtshundertteilen\nb) von mehr als 6,5, jedoch weniger als 26 Gewichtshundertteilen","1524                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung 12 v. H. betragen:\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n19.02     Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-\nteilen\n8. andere\n35.05     Dextrine und Dextrinleime; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke:\nex B. Dextrinleime, Klebstoffe aus Stärke:\n-  Klebstoffe aus Stärke\n4. Waren, für die die Mindestzollsätze (fester Teilbetrag) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung 11 v. H. betragen:\n19.02     Malzextrakt; Zubereitur,gen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-\nteilen:\nA Malzextrakt\n21.02     Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nEssenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:\nC. geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:\nII. andere\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nA Getreide in Körnern oder Kolben: vorgekocht oder anders zubereitet:\nII. Reis\n8. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt:\n1. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht:\nex a) getrocknet:\n-  mit Zusatz von Zucker\nex b) andere:\n-  mit Zusatz von Zucker\nII. Teigwaren, gefüllt:\nex b) andere:\nmit Zusatz von Zucker\nC. Speiseeis:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 Gewichtshundertteilen\nG. andere:\n1. kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:\na) keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als\nSaccharose berechnet) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:\n2. mit einem Gehalt an Stärke:\ncc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr\nb) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 5 oder\nmehr, jedoch weniger als 15 Gewichtshundertteilen:\n2. mit einem Gehalt an Stärke:\nbb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshundertteilen\ncc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1525\nNummer des\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung\nZolltarifs\n21.07     c) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 15 oder\n(Forts.)      mehr, jedoch weniger als 30 Gewichtshundertteilen:\n2. mit einem Gehalt an Stärke:\nbb) von 32 oder mehr, jedoch weniger als 45 Gewichtshuridertteilen\ncc) von 45 Gewichtshundertteilen oder mehr\nd) mit einem Gehalt an Sacchar~ (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 oder\nmehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen\ne) mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 oder\nmehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen","1526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XX\nListe zu Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.11     Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nA. -Aprikosen\nB. Orangen\nex E. andere:\n-  ausgenommen schwarze Johannisbeeren, Erdbeeren und Himbeeren\n09.01     Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an\nKaffee:\nA. Kaffee:\n1. nicht g~röstet\n09.04     Pfeffer der Gattung \"Piper\"; Früchte der Gattungen „Capsicum\" und \"Pimenta\":\nA. weder gemahlen noch sonst zerklP.inert:\n1. Pfeffer:\nb) andere\n15.12     Tierische und pflanzliche Öle und Fette, ganz oder teilweise hydriert oder durch beliebige andere Verfahren\ngehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht verarbeitet:\nex B. in anderer Aufmachung:\n-  für die Schokoladenherstellung\n20.07     Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit\nZusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 20°C von mehr als 1,33 g/cm 3 :\n1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost)\nII. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Bimensaft\nIII. andere:\nex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n-  ausgenommen Gemüsesäfte\nex b) andere:\n-  ausgenommen Gemüsesäfte\nB. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:\n1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost}. Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:\na) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost}:\naa) konzentriert\n2. Saft aus Äpfeln oder Birnen\n3. Gemische aus Apfel- und Bimensaft\nb) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n1. Traubensaft (einschließlich Traubenmost):\naa) konzentriert\n2. aus Äpfeln:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n3. aus Birnen:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1527\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n20.07        II. andere:\n(Forts.)          a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits\n3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten\n4. aus Ananas\nex 6. aus anderen Früchten und Gemüsen:\n-    aus Früchten\n7. Gemische:\naa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft\nex bb) andere:\n-  aus Fruchtsäften\nb) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n1. aus Orangen:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n3. aus Zitronen:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n4. aus anderen Zitrusfrüchten:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n5. aus Ananas:\naa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n7. aus anderen Früchten und Gemüsen:\nex aa) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:\n-   aus Früchten\n8. Gemische:\naa) aus Zitrusfrucht- und Ananassaft:\n11. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\nbb) andere:\nex 11. mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen:\n-  aus Fruchtsäften\n23.07     Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art:\nex C. andere:\n-  einfache und vorgemischte Zusatzstoffe","1528                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXI\nListe zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n02.04     Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren:\nex A von Haustauben oder Hauskaninch_en:\n-  von Hauskaninchen\n06.02     Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:\nex D. andere:\nRosenstöcke\nZierpflanzen\n06.03     Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,\nimprägnlert oder anders bearbeitet:\nA. frisch:\nex 1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:\n-   Rosen\n-   Nelken\nex II. vom 1. November bis 31. Mai:\nRosen\n-   Nelken\n06.04     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blüten-\nknospen der Tarifnummer 06.03:\nex B. andere:\n-  Asparagus (asparagus plumosus)\n08.11     Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nA. Aprikosen\nE. andere\n12.08     Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet; Johannisbrot, frisch oder getrocknet,\nauch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich\nzur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:·\nB. Johannisbrot\nC. Johannisbrotkeme\n20.05     Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz\nvon Zucker\n20.06      Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:\n8. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 1 kg:\n1. Ingwer\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits\n3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten\n4. Weintrauben\n6. Birnen:\nbb) andere","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1529\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n20.06                    7. Pfirsiche und Aprikosen:\n(Forts.)                     ex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:\n-  Aprikosen\nbb) andere\nex 8. andere Früchte:\n-   ausgenommen Kirschen\n9. Gemische von Früchten\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger:\n1. Ingwer\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits\n3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten\n4. Weintrauben\n7. Pfirsiche und Aprikosen:\naa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichts_hundertteilen:\n22. Aprikosen\nbb) andere:\n22. Aprikosen\nex 8. andere Früchte:\n-  ausgenommen Kirschen\n9. Gemische von Früchten\nc) ohne Zusatz von Zucker\n20.07     Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit\nZusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 20°C von mehr als 1,33 g/cm 3 :\nII. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft\nIII. andere:\nex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n-  ausgenommen Orangen- und Zitronensaft\nex b) andere:\n-  ausgenommen Orangen- und Zitronensaft\nB. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:\n1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:\na) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n2. Saft aus Äpfeln oder Birnen\n3. Gemische aus Apfel- und Birnensaft\nb) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n2. aus Äpfeln\n3. aus Birnen\n4. Gemische aus Apfel- und Birnensaft\nII. andere:\na) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits\n3. aus Zitronen und andere!l Zitrusfrüchten:\nex aa) zugesetzten Zucker enthaltend:\n-  ausgenommen Zitronensaft\nex bb) andere:\n- ausgenommen Zitronensaft\n4. aus Ananas\n6. aus anderen Früchten und Gemüsen\n7. Gemische","1530                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs.\n20.07            b) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n(Forts.)              2. aus Pampelmusen und Grapefruits\n4. aus anderen Zitrusfrüchten\n5. aus Ananas\n7. aus anderen Früchten und Gemüsen\n8. Gemische\n23.04     Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass:\nex B. andere:\n-   Ölkuchen\nAnhang XXII\nListe zu Artikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n06.02     Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:\nex D. andere:\nRosenstöcke\n-   Zierpflanzen\n06.03     Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,\nimprägniert oder anders bearbeitet:\nA frisch:\nex 1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:\n-  Rosen\n-  Nelken\nex II. vom 1. November bis 31. Mai:\nRosen\n-  Nelken\n06.04     Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken,\nfrisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blüten-\nknospen der Tarifnummer 06.03:\nex B. andere:\n-   Asparagus (asparagus plumosus)\n08.11     Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder\nandere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet:\nA Aprikosen\nE. andere\n15.07      Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert:\nA Olivenöl\n20.05      Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz\nvon Zucker","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Deze~ber 1985                              1531\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n20.06     Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:\n8. andere:\nII. ohne Zusatz von Alkohol:\na) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr\nals 1 kg:\n1. Ingwer\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits\n3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten\n4. Weintrauben\n6. Birnen:\nbb) andere\n7. Pfirsiche und Aprikosen:\nex aa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen:\n-  Aprikosen\nbb) andere\nex 8. andere Früchte:\n-  ausgenommen Kirschen\n9. Gemische von Früchten\nb) mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger:\n1. Ingwer\n2. Segmente von Pampelmusen und Grapefruits\n3. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere\nähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten\n4. Weintrauben\n7. Pfirsiche und Aprikosen:\naa) mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 Gewichtshundertteilen:\n22. Aprikosen\nbb) andere:\n22. Aprikosen\nex 8. andere Früchte:\n-  ausgenommen Kirschen\n9. Gemische von Früchten\nc) ohne Zusatz von Zucker\n20.07      Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit\nZusatz von Zucker:\nA. mit einer Dichte bei 20 °C von mehr als 1,33 g/cm 3 :\nII. aus Äpfeln oder Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft\nIII. andere:\nex a) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n-  ausgenommen Orangen- und Zitronensaft\nex b) andere:\n-  ausgenommen Örangen- und Zitronensaft\n8. mit einer Dichte bei 20 °C von 1,33 g/cm 3 oder weniger:\n1. Saft aus Weintrauben (einschließlich Traubenmost), Äpfeln, Birnen; Gemische aus Apfel- und Birnensaft:\na) mit einem Wert von mehr als 18 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n2. Saft aus Äpfeln oder Birnen\n3. Gemische aus Apfel- und Birnensaft","1532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n20.07             b) mit einem Wert von 18 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n(Forts.)              2. Saft aus Äpfeln\n3. , Saft aus Birnen\n4. Gemische aus Apfel- und Bimensaft\nII. andere:\na) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht:\n2. aus Pampelmusen und Grapefruits\n3. aus Zitronen und anderen Zitrusfrüchten:\nex aa) zugesetzten Zucker enthaltend:\n-  ausgenommen Zitronensaft\nex bb) andere:\n-  ausgenommen Zitronensaft\n4. aus Ananas\n6. aus anderen Früchten und Gemüsen\n7. Gemische\nb) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht:\n2. aus Pampelmusen oder Grapefruits\n4. aus anderen Zitrusfrüchten\n5. aus Ananas\n7. aus anderen Früchten und Gemüsen\n8. Gemische\n23.04     Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass:\nex 8. andere:\n-  Ölkuchen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1533\nAnhang XXUI\nListe zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n01.03     Schweine, lebend:\nA. Hausschweine:\n01.05     Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:\nA. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken\":\nex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:\n-  von Truthühnern\nex II. andere:\n-  von Hühnern\n02.01     Fleisch und genießbarer Schlachtabfall vor. den in den Tarifr.rr.. 01.01 bis 01.04 genanntsr. Tie(en, fri3Ch, gekühlt\noder gefroren:\nA. Fleisch:\nm.  von Schweinen:\na) von Hausschweinen\n8. Schlachtabfall:\nII. anderer:\nc) von Hausschweinen\n04.04     Käse und Quark:\nD. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform\nE. andere:\n1. weder gerieben noch in Putverfonn, mit einem Fettgehalt von 40 Gewlchtshundertteilen oder weniger und\nmit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:\nb) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen:\nex 1. Cheddar:\n-   der Sorte „llha\"\nex 2. andere:\n-    der Sorte „Holanda\"\n04.05     Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:\nA. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:\n1. Eier von Hausgeflügel:\na) Bruteier:\nex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:\n-   von Truthühnern\nex 2. andere:\nvon Hühnern\nII. andere\n07.01     Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\n8. Kohl:\n1. Blumenkohl:\nex a) vom 15. April bis 30. November:\n- vom 1. bis 30. November\nex b) vom 1. Dezember bis 14. April:\n- vom 1. Dezember bis 31. März","1534                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n07.01    ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n(Forts.)               Speisezwiebeln, vom 1. August bis 30. November\n-    Knoblauch, vom 1. August bis 31. Dezember\nM. Tomaten\nex 1. vom 1. November bis 14. Mai: -\n-  vom 1. Dezember bis 14. Mai\nex II. vom 15. Mai bis 31. Oktober:\n-  vom 15. Mai bis 31. Mai\n08.02    Zitrusfrüchte, frisch odet getrocknet:\nA. Orangen:\n1. Süßorangen, frisch:\na) vom 1. April bis 30. April\nb) vom 1. Mai bis 15. Mai\nex c) vom 16. Mai bis 15. m„1ober:\n- vom 16. Mai bis 31. August\nex d) vom 16. Oktober bis 31. März:\n- vom 1. Februar bis 31. März\nII. andere:\nex a) vom 1. April bis 15. Oktober:\n- vom 1. April bis 31. August\nex b) vom 16. Oktober bis 31. März:\n- vom 1. Februar bis 31. März\nB. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche\nKreuzungen von Zitrusfrüchten:\nex II. andere: -\n-   Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1. November bis 31. März\nex C. Zitronen:\n-   vom 1. Juni bis 31. Oktober\n08.04    Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1. Tafeltrauben:\nex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:\n- vom 15. August bis 30. September\n08.06    Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA. Äpfel:\nII. andere:\nex b) vom 1. Januar bis 31. März:\n-   vom 1. bis 31. März\nex c) vom 1. April bis 31. Juli:\n-   vom 1. April bis 30. Juni\nB. Birnen:\nII. andere:\nex a) vom 1. Januar bis 31. März:\n-   vom 1. Februar bis 31. März\nb) vom 1. April bis 15. Juli\nc) vom 16. Juli bis 31. Ju;i\nex d) vom 1. August bis 31. Dezember:\n-   vom 1. bis 31. August","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1535\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.07     Steinobst, frisch:\nex A Aprikosen:\n-   vom 15. Juni bis 15. Juli\nex 8. Pfirsiche, einschließlich 8rugnolen und Nektarinen:\n-   Pfirsiche, vom 1. Mai bis 30. September\n11.08     Stärke; Inulin:\nA Stärke:\n1. von Mais\n15.01     Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\nA Schweineschmalz und anderes Schweinefett:\nII. anderes\n22.05     Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:\nex 8. Wein, anderer als der unter A genannte, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere\nHaltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlen-\ndi0xid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer\nTemperatur von 20°C:\n-   Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere\nHaltevorrichtungen befestigt sind, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck\nvon mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C\nC. andere:\n1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % Vol. oder weniger\nII. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % Vol. bis 15 % Vol.","1536                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXIV\nListe zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte\nNummer des                                                                                             Feste Teilbeträge\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                                      für Portugal\nZolltarifs                                                                                               On ECU/!)\n10.06     Reis:\n8. anderer:\nII. halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis:\na) halbgeschliffener Reis\n1. rundkömiger                                                                         28\n2. langkömiger                                                                         28\nb) vollständig geschliffener Reis:\n1. rundkömiger                                                                         30\n2. langkörniger                                                                        30\n11.01     Mehl von Getreide:\nex A von Weizen und Mengkorn:\n-  von Weichweizen                                                                       30\n8. von Roggen                                                                                30\n11.02     Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, perlfönnig geschliffen, geschrotet,\ngequetscht oder als Flocken, ausgenommen Reis der Tarifnr. 10.06; Getreidekeime, ganz,\ngequetscht, als Flocken oder gemahlen:\nA. Grobgrieß und Feingrieß:\n1. von Weizen:\na) von Hartweizen                                                                         30\nb) von Weichweizen                                                                        32\n11.07     Malz, auch geröstet:\nA ungeröstet:\nII. anderes:\na) in Fonn von Mehl                                                                       22\nb) anderes                                                                                22\n8. geröstet                                                                                       20\n17.02     Andere Zucker, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzucker-\ncreme, auch mit natürlichem Honig vennischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:\n8. Glukose und Glukosesirup; Maltodextrin und Maltodextrinsirup:\nII. andere:\nex a) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert:\n- Glukose und Glukosesirup                                                       103\nex b) andere:\n-  Glukose und Glukosesirup                                                       90\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nF. Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:\nex II. Glukose- und Maltodextrinsirup:\n-   Glukosesirup                                                                      83","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                           1537\nAnhang XXV\nListe zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte\nNummer des\nPortugisiesche\nGemeinsamen                                           Warenbezeichnung\nAusgangszollsätze\nZolltarifs\n07.01     Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nC. Spinat                                                                                        17\nD. Salate, einschließlich Endivie und Chicoree:                                                  17\nII. andere\nE. Mangold und Karde                                                                             17\nIJ. Porree und andere Allium-Arten (z. ~- Schnittlauch)                                          17\n0. Kapern                                                                                        17\nQ. Pilze und Trüffeln:\nII. Pfifferlinge                                                                           17\nIII. Steinpilze                                                                             17\nIV. andere                                                                                   17\nR. Fenchel                                                                                       17\nS. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack                                          17\n08.02     Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nD. Pampelmusen und Grapefruits                                                                   16\n08.04     Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA frisch:\nII. andere:\na) vom 1. November bis 14. Juli                                                       25\nb) vom 15. Juli bis 31. Oktober                                                       25\n08.05     Schalenfrüchte (ausgenommen solche derTarifnr. 08.01 ), frisch oder getrocknet, auch ohne\näußere Schale oder enthäutet:\nA Mandeln:\n1. bittere Mandeln                                                                        30\nII. andere                                                                                  30\nB. Walnüsse                                                                                     20\nG. andere                                                                                         8\n08.06     Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:\nA Äpfel:\n1. Mostäpfel; tose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezem-          35\nber\n10","1538                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXVI\nListe zu Artikel 280 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                  warenbezeichnung\nZolltarifs\n01.03     Schweine, lebend:\nA. Hausschweine\n01.05     Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend:\nA. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 g, genannt „Küken\":\nex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:\n- von Truthühnern\nex II. andere:\n- von Hühnern\n02.01     Fleisch und genleßbarer Schlachtabfall von den in den Tarlfnrn. 01.0i bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt\noder gefroren:\nA. Fleisch:\nIII. von Schweinen:\na) von Hausschweinen\nB. Schlachtabfall:\nII. anderer:\nc) von Hausschweinen\n04.04     Käse und Quark:\nD. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform\nE. andere:\n1. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von 40 Gewichtshundertteilen oder weniger und\nmit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von:\nb) mehr als 47, jedoch nicht mehr als 72 Gewichtshundertteilen:\nex 1. Cheddar:\n·  -   der Sorte „llha\"\nex 2. andere:\n- der Sorte „Holanda\"\n04.05     Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:\nA. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:\n1. Eier von Hausgeflügel:\na) Bruteier:\nex 1. von Truthühnern oder von Gänsen:\n- von Truthühnern\nex 2. andere:\n- von Hühnern\nII. andere\n07.01     Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nB. Kohl:\n1. Blumenkohl:\nex a) vom 15. April bis 30. November:\n- vom 1. bis 30. November\nex b) vom 1. Dezember bis 14. April:\n- vom 1. Dezember bis 31. März","Nr. 40- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1539\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n07.01     ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und· Knoblauch:\n(Forts.)            -   Speisezwiebeln, vom 1. August bis 30. November\n-   Knoblauch, vom 1. August bis 31. Dezember\nM. Tomaten\nex 1. vom 1. November bis 14. Mai:\n-  vom 1. Dezember bis 14. Mai\nex II. vom 15. Mai bis 31. Oktober:\n-  vom 15. Mai bis 31. Mai\n08.02     Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:\nA. Orangen:\n1. Süßorangen, frisch:\na) vom 1. April bis 30. April\nb) vom 1. Mai bis 15. Mai\nex c) vom 16. Mai bis 15. Oktober:\n-   vom 16. Mai bis 31. August\nex d) vom 16. Oktober bis 31. März:\n-   vom 1. Februar bis 31. März\nII. andere:\nex a) vom 1. April bis 15. Oktober:\n-   vom 1. April bis 31. August\nex b) vom 16. Oktober bis 31. März:\n-  vom 1. Februar bis 31. März\nB. Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche\nKreuzungen von Zitrusfrüchten:\nex II. andere:\n-  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, vom 1. November bis 31. März\nex C. Zitronen:\n-   vom 1. Juni bis 31. Oktober\n08.04     Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA. frisch:\n1. Tafeltrauben:\nex b) vom 15. Juli bis 31. Oktober:\n- vom 15. August bis 30. September\n08.06     Äpfel, Birnen und Quitten, frisct:l:\nA. Äpfel:\nII. andere:\nex b) vom 1. Januar bis 31. März:\n-   vom 1. bis 31. März\nex c) vom 1. April bis 31. Juli:\n-   vom 1. April bis 30. Juni\nB. Birnen:\nII. andere:\nex a) vom 1. Januar bis 31. März:\n-   vom 1. Februar bis 31. März\nb) vom 1. April bis 15. Juli\nc) vom 16. Juli bis 31. Juli\nex d) vom 1. August bis 31. Dezember:\n-   vom 1. bis 31. August","1540                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.07     Steinobst, frisch:\nex A Aprikosen:\n- vom 15. Juni bis 15. Juli\nex B. Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen:\n-   Pfirsiche, vom 1. Mai bis 30. September\n11.08     Stärke; Inulin:\nA. Stärke:\n1. von Mais\n15.01     Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit Lösungs-\nmitteln ausgezogen:\nA Schweineschmalz und anderes Schweinefett:\nII. anderes\n22.05     Wein aus irischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben:\nex B. Wein, anderer als der unter A genannte, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere\nHaltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelostes Kohlen-\ndioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer\nTemperatur von 20°C:\nWein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere\nHaltevorrichtungen befestigt sind, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck\nvon mindestens 1 bar und weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C\nC. andere:\n1. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 o/o Vol. oder weniger\nII. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 o/o Vol. bis 15 o/o Vol.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985               1541\nAnhang XXVII\nListe zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte\nTonnage Leistung\nPortugiesische Unternehmen           Gemeinsame Unternehmen           Schiffe\nBRT      PS\nSoc. Pesca do Alto, Lda               Pescas e Conservas del Norte,  Pescatläntico     737,0      800\nSoc. Pescatläntico                    SA PESCANOR                    Pescalto          617,0      800\nRicardo de Jesus Rosa e Outros        Yassa~che, SA                  Driss               95,3     400\nSofia               71,8     370\nAziza              117,5     400\nSoc. Pesca Miradouro                  Maroluzo, SA                   Meridiano          194,0     800\nParalelo           194,1     850\nJose Damäsio Dias Simäo               Azaghar National Fishing       Acofina             43,9     220\nCompany - ACOFINA, SA\nSoc. Pesca Mar Artico, Lda            PESMARAN - Empresa de Pesca    MarArtico          194,1   1000\nMar Antartico, SA              Mar Antartico      189,9     950\nlnd. Aveirense de Pesca               Societe d'Armements et P~ches  Senhora Malak      179,9     630\nNord Africains APNA, SA        Maria Patica      236,6    1100\nSoc. Pesca Ferreira da Cunha,         Roum~he, SA                    Tiago Cunha        194,2   1550\nLda                                                                  Ferreira da Cunha  194,2   1455\nSonia Cunha        198,0   1200\nSoc. Pesca a Motor                    Lexmar Sayd, SA                Jaber 1           176,7      630\nNorsayd            199,9   1450\nPascoal &Filhos, Lda                  EI Yassa, SA                   Narjis 1           189,9\nManuel Casqueira & Filho, Lda         Solmap, SA                     Tan Tan II         136,3     634\nVictor Manuel Sales Martins           Solmacop, SA                   Najat               46,0     200\nNascimente & Rato, Lda                Ste Maritime Tingis, SA        Nova Fortuna        61,6     370\nLuis de Matos e Outros                Lusima~he-Societe Lusitano     Tabar               77,0     300\nMarrocaine de ~ehe             Fatima              64,1     370\nAli                 32,7     255\nJülio Miguel                          Tibihit International Fishing  Najia               62,2     370\nCompany, TIFICO\nNeves & Louren<;o                     AJgarve ~he, SA - ALPEC        Susana Eugenio    169,7      700\nFlor de Aveiro     120,4     420\nSoc. Pesca Cabedelo                   Telgut National Company -      Kabour             102,6     650\nTENAC\nFirmino & Martins, Lda                Societe d'Exploitation des     AJ Faouz 1         198,8   1455\nP~heries Maroco-Portugaises -\nSOPEMAC\nAlbamar                               Atlamar, SA                    Atlamar            194,1     950\nMAVIPESCA - Sociedade lndustrial      Societe Aveirense de P~he, SA  Fatima IV         150,0      530\nde Pesca                              -AVEP\nCarlos M.G. Cust6dio                  IKIPEC, SAAL                   Boulman 1          168,0     570\nJoao F.G. Cust6dio                                                   Boulman II        158,9      850\nJose Ant6nio Tomas                    Consortium Luso-Marocain de    Nejma   2           49,0     282\nSoc. Pesca Mae de Deus, Lda           P~che - (CLMP)                 Nejma   5           76,0     600\nAnt6nio Lopes Pio Junior                                             Nejma   11          49,5     300\nSoc. Pesca Esperanca no Futuro                                       Nejma   12          66,5     282\nNejma   15          31,0     200\nPereira Mendes & Ca                   Ste d'Armement et de P~che     Moumen III         173,0     660\nOceanes - SA PECHE             Moumen IV          179,0     630\nVieiras & Santos & Ca, Lda            P~che Quest, SA                Ville de Safi      138,5     500\nAnt6nio Ricardo Formiga               La Societe d'Armement de       Al Cantara         149,1     370\nEmiliano S. Baeta                     Peche - ASSIA","1542                            . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nTonnage Leistung\nPortugiesische Unternehmen        Gemeinsame Unternehmen            Schiffe\nBrt     PS\nFransisco S. Ladeira              Sociedad Anonima Luso Marroqui  Najim du Nord      43,4\nde Conservas - SALMAC\nSilverio Luis                     Societe Sar1 - d'Armement et de Marilaide          57,7     240\nPoche Pescatalaya\nPescoeste-Armadores Associados    Deus Poche, SA (DEUPEC)         Consul            189,0     600\ndo Oeste                                                                                         -\nParceria Maritima Esperanya       Ste Esperansa Poche, SA         Esperanza         124,4     600\n- ESPEC\nCasimiro Augusto Tavares &        Benmata, SA                     Asmaa             127,5\nFilhos, Lda\nCooperativa de Pesca Pescador     Casa do Pescador                Pescador Livre    158,9     600\nLivre, CRL\nBagäo & Bagäo                     Ste Transatlantique de P~che    Argana II         182     1000\nTRANSAPEC,SA                    Argana III        155\nCap Jouby        280        750\nLopes & Conde                     Crustomar                       Yashima   1       130,9\nYashima   II      130,9\nYashima   III     130,9\nYashima   IV      130,9\nCompanhia Portuguesa de Pesca     Seysa Poche, SA                 Nassim II          88,26    400\nNassim III         97,26    440\nNassim IV          86,82    400\nNassim V           66,63    335\nQuatro lrmas       70,04    335\nTestas  9 Cunha                   Societe de ~ehe Costa Nova,     Capitäo Pisco     179,9     640\nSA\nBagäo Nunes e Machado, Lda        Transapec, SA                   Maria Jose Bagäo  182,4     630\nLeandro Jose Sabinha Romeira      Portocean - Maroc, SA           Luis Pedrq        130,8     490\nJose Manuel Femita                                                Luz do.Amor        71,5     500","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1543\nAnhang XXVIII\nListe zu Artikel 361 der Beitrittsakte\na)\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n03.01     Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\n8. Seefische:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nh) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):\n2. gefroren\nt) Seehechte (Mer1uccius spp.):\nex 1. frisch oder gekühlt:\n- Seehechte (Merluccius merluccius)\nex 2. gefroren:\n- Seehechte (Merluccius merluccius)\nex v) andere:\n- Stöcker (Trachurus trachurus), frisch, gekühlt oder gefroren\n!I. F:letc:\nb) gefroren:\n1. vom KabelfiU (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\n3. vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)\n9. von Seehechten (Mertuccius spp.)\n11. von Schollen oder Goldbutt (Pteuronectes platessa)\n12. von Flundern (Platichthys flesus)\n03.02     Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart:\nA getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nb) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\n03.03     Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,\ngetrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nA Krebstiere:\nIV. Garnelen:\nex a) Garnelen der Familie Pandalidae:\n- gefroren\nb) Garnelen der Gattung Crangon:\nex 2. andere:\n-  gefroren\nex c) andere:\n-   gefroren\nV. andere:\na) Kaisergranate (Nephrops norvegicus):\n1. gefroren\nb)\n03.01     Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\n8. Seefische:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nd) Sardinen (Sardina pilchardus):\n1. frisch oder gekühlt\n2. gefroren","1544                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n03.03     Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,\ngetrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\n8. Weichtiere:\nIV. andere:\na) gefroren:\n1. Kalmare\n16.05     Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht:\nex B. andere:\n- Weichtierkonserven\nAnhang XXIX\nListe zu Artikel 363 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n0~.01     Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren:\nB. Seefische:\n1. ganz; ohne Kopf oder zerteilt:\nh) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac):\n2. gefroren\nij) Köhler (Pollachius virens):\n2. gefroren\nk) Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus):\n2. gefroren\nm) Leng (Molva spp.):\n2. gefroren\nn) Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius):\n2. gefroren\nt) Seehechte (Mer1uccius spp.):\n1. frisch oder gekehlt\n2. gefroren\nex v) andere:\nStöcker (Trachurus trachurus), frisch, gekühlt oder gefroren\n-   kabeljauartige (Gadus macrocephalus, Lumb), gefroren\nII. Filets:\nb) gefroren:\n1. vom Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\n3. vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)\n9. von Seehechten (Mer1uccius spp.)\n11. von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)\n12. von Flundern (Platichthys flesus)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember '1985                                  1545\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n03.02     Fische, getrocknet. gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räuchems gegart:\nA getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:\n1. ganz. ohne Kopf oder zerteilt:\nb) Kabeljau (Gadus.morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\nex f) andere:\n-  Kabeljauartige (Köhler, Schellfisch, Pazifischer Pollack, Pollack, Gadus macrocephalus, Lumb)\n03.03     Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch 0ebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren,\ngetrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nA Krebstiere:\nIV. Garnelen:\nex a) Garnelen der Familie Pandalidae:\n-  gefroren\nb) Garnelen der Gattung Crangon:\nex 2. andere:\n-  gefroren\nex c) andere:\ngefroren\nV. andere:\na) Kaisergranate (Nephrops norvegicus):\n1. gefroren\nB. Weichtiere:\nIV. andere:\na) gefroren\n1. Kalmare","1546                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXX\nListe zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte\na) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82\nNr. des\nGemeinsamen                                      Warenbezeichnung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n40.08       Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:\nA. Platten, Blätter, Streifen:\nex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:\n-    selbstklebend\n33 Tonnen\nex II. andere:\n-    selbstklebend\n40.09       Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk:                                                42 Tonnen\n40.13       Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu\nallen Zwecken:\nA. Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe                                     1\nex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör:                                                10 Tonnen\n-   ausgenommen Korsette, Gürtel u·nd dergleichen sowie Taucherbeklei-\ndung                                                       ·\n40.14       Andere Weichkautschukwaren:\nA. Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge\n8. andere:\nex 1. aus Schaum-, Schwamm.., oder Zellkautschuk:\n135 Tonnen\n-  ausgenommen Tabaksbeutel\nex II. andere:\n- ausgenommen Tabaksbeutel\n48.15       Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:\nex A. Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier-\ntem Naturkautschuk oder n.ichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk\nbestrichen:\n-   aus Papier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger,\nausgenommen Papier für elektrische Isolierungen\nex B. andere:                                                                           50 Tonnen\nselbstklebendes Papier mit einem Quadratmeteranteil von 160 g oder\nweniger, ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen\n59.03      Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex B. andere:\n-   selbstklebend                                                               3 Tonnen\n59.05      Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt;\nabgepaßte Rschemetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen:\nA. Rschemetze, auch abgepaßt                                                            30 Tonnen\n64.05      Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art,\nausgenommen Metall:\nex A. Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) verbun-\nden sind:\n- aus Kautschuk\nex 8. andere:                                                                           93 Tonnen\n- aus Kautschuk                                                         J","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1547\nNr. des\nGemeinsamen                                      Warenbezeichnung                                  Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\nex 70.10     Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe,\nTablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungs-\nzwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:\nFlaschen, Glasballons, Korbflaschen                                                  7500 Tonnen\nandere B_ehältnisse zu Transport-oder Verpackungszwecken, ausgenommen\nBehältnisse aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feinge-\nschliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas und\nTablettengläser                                                                         19 Tonnen\n70.21     Andere Glaswaren                                                                           18 Tonnen\n73.18     Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr.\n73.19:\nex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Ver-\nbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:\nunbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbear-\nbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre),\naLJch mit Muffen ode, Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung, naht-\nlos, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger\nB. andere:\nex    1. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, roh, nahtlos, mit kreis-        2290 Tonnen\nrundem Querschnitt, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit\nanderem Querschnitt oder anderer Wanddicke bestimmt:\n- mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder weniger\nex III. andere:\nunbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders\nvorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmie-\ndete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne wei-\ntere Bearbeitung, nahtlos, mit einer Wanddicke von 2,2 mm oder\nweniger\nex A. Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluß- oder Ver-\nbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge:\nunbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders vorbear-\nbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre),\nauch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere Bearbeitung,\ngeschweißt, mit einer Wanddicke von 1,5 mm oder weniger\nB. andere:\nex II. gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, andere als die des\nAbsatzes B 1, mit einer Länge von höchstens 4,50 m, aus legiertem\nStahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1, 15 Gewichts-\nhundertteilen und an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen,\nauch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundert-\nteilen oder weniger:\n100 Tonnen\nunbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders\nvorbearbeitet (einschleißlich Mannesmannrohre und geschmie-\ndete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere\nBearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder\nweniger\nex III. andere:\n· unbearbeitet oder angestrichen, lackiert, emailliert oder anders\nvorbearbeitet (einschließlich Mannesmannrohre und geschmie-\ndete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere\nBearbeitung, geschweißt, mit einer Wanddicke von 4,5 mm oder\nweniger","1548                                · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNr.des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\nex 84.38     Hilfsmaschinen und -apparate fOr Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftma-\nschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und SchußfadenwAchter und Webschotzen-\nwechsler): Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich fOr\nMaschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder fOr Maschinen oder Apparate\nder Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (~ B. ROgel, Kämme, Kratzengarnituren,\nNadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und\nWebschützen):\n- Webschützen und Weblitzen                                                            15 Tonnen\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schotzen oder Verbinden vori elektri-\nschen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter,\nWanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbin-\ndungskästen): Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,\nausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Vertei-\nlungstafeln und -schränke:\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen\nStromkreisen:\nSchalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen\nStoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder-weniger,\nausgenommen Teile\nex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-         1 200 Einheiten\nmen Heizwiderstände):\n-   Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus\nkeramischen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen\nStromkreisen:\nSchalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschaltern, aus anderem\nMaterial als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von\n2 kg oder weniger, ausgenommen Teile\nex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-\nmen Heizwiderstände):                                                       132 000 Einheiten\n-   Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder\nGlas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen\nTeile\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen, von elektrischen\nStromkreisen:\nSelbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem Stück-\ngewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile                           24 600 Einheiten\n-  Sicherungen, ausgenommen Teile                                             27 000 Einheiten\n-  andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem\nStückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für automa-\ntische Zentralen, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungsrelais für\nMusikfrequenzen und Teile\nex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-\nmen Heizwiderstände):\nFestwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder          30 000 Einheiten\naus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenom-\nmen Teile\nex C. gedruckte Schaltungen\naus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von\n2 kg oder weniger","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1549\nNr. des\nGemeinsamen                                 Warenbezeichnung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n85.19     ex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schotzen von elektrischen\n(Fortsetzung)       Stromkreisen:\n-  Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit\neinem Stockgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalter\n(außer Selbstschaltern) und Trennschaltem, mit einem Stockgewicht\nvon 2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schatze,\nmit einem Stückgewicht von 3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile\nex 8. Fest-und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenom-       3 636 000 Einheiten\nmen Heizwiderstände):\n- aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem\nStückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile\nex C. gedruckte Schaltungen:\n- aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem\nStückgewicht von 2 kg oder weniger","1550                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nb) Zeitweilige Abweichungen von Verordnung (EWG) Nr. 288/82 gegenüber Japan - Zusatzliste zur Liste unter\nBuchstabe a dieses Anhangs\nNr. des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                 Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n28.17      Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali);\nNatrium- und Kaliumperoxid:\nA Natriumhydroxid (Ätznatron)                                                              614 Tonnen\n39.01      Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifi-\nziert, auch polymerisiert. linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste,\nAlkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte PoJyester, Silikone):\nC. andere:\n1. Phenoplaste:\n3 Tonr.en\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n-   ,.Novolak\", ausgenommen Formmassen\nC. andere:\n1. Phenoplaste:\n35 Tonnen\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\nandere als „Novolak\", ausgenommen Formmassen und\nschaum- oder schwammförmige Blöcke\nC. andere:\nII. Aminoplaste:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:           40 Tonnen\nausgenommen Formmassen und schaum-oder schwammför-\nmige Blöcke\nC. andere:\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex b) andere:                                                                 20 Tonnen\nAlkyde in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu\nKapitel 39, ausgenommen Formmassen und schaum- oder\nschwammförmige Blöcke\nC. andere:\n1. Phenoplaste:\nex b) in anderen Formen:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-\ndruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-\nbelag\nII. Aminoplaste:\nex b) in anderen Formen:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-\ndruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-\nbelag\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:\n22 Tonnen\n-   starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Auf-\ndruck, ausgenommen selbstklebend oder für Fußboden-\nbelag\nex IV. Polyamide:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmeter-\ngewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck, ausgenommen\nselbstklebend oder Fußbodenbelag","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                            1551\nNr. des\nGemeinsamen                                    Warenbezeichnung                              Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n39.01        ex    V. Polyurethane\n(Forts.)                   starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat-\nmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck,\nausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag\nex VII. andere:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadrat-\nmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck,\nausgenommen selbstklebend oder für Fußbodenbelag\nC. andere:\n1. Phenoplaste:\nex b) in anderen Formen:\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch\nschaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-\ngewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen\nselbstklebend oder für Fußbodenbelag\nII. Aminoplaste:\nex b) in anderen Formen:\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch\nschaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-\ngewicht von mel ,r als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen\nselbstklebend oder für Fußbodenbelag\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:\n-  Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch\nschaum- oder schwammförmig, mit einem Quadratmeter-\ngewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen\nselbstklebend oder für Fußbodenbelag\nex IV. Polyamide:\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-       8 Tonnen\noder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für\nFußbodenbelag\nex    V. Polyurethane~\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-\noder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für\nFußbodenbelag\nex VI. Silikone:\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-\noder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für\nFußbodenbelag\nex VII. andere:\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum-\noder schwammförmig, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 160 g, ohne Aufdruck, ausgenommen selbstklebend oder für\nFußbodenbelag\n55.05     Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                          145 Tonnen\n56.01     Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt             1380 Tonnen\n56.02     Spinnkabel                                                                          708 Tonnen\n56.04     Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder           36 Tonnen\nkünstlichen Spinnstoffen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei\nvorbereitet\n56.05     Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von           4 Tonnen\nsynthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf","1552                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNr. des\nGemeinsamen                                      Warenbezeichnung                                  Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n56.06    Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von                  1 Tonne\nsynthetischen oder künstlichen Spinnstoffen), in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf\nex 70.13     Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum\nAusschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 70.19:\naus anderem Glas als solchem mit niedrigem Ausdehnungsquotienten:\naus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem,      20 Tonnen\nmarmoriertem Glas, Opakglas, Opalglas oder bemaltem Glas\nandere                                                                             6 Tonnen\n73.10    Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich\nWalzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus\nStahl für den Bergbau:\n8. nur geschmiedet\nC. nur kalt hergest~llt oder kalt fertiggestellt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n75 Tonnen\n1. nur plattiert:\nb) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nII. andere\n73.11    Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt\noder kalt fertiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus zusammen-\ngesetzten Elementen hergestellt:\nA Profile:\nII. nur geschmiedet\nIII. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):               21 Tonnen\na) nur plattiert:\n2. kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nb) andere\n73.13    Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\n8. andere Bleche:\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\na) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert\nV. anders bearbeitet:                                                              7570 Tonnen\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n1. versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert\nb) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche\n73.14    Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektro-            180 Tonnen\ntechnik\nex 73.29    Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\nmit nicht zerlegbaren Gelenken mit einer Querschnittsabmessung des Mate-                5 Tonnen\nrials von 6 mm oder weniger, ausgenommen Ketten für Schlüssel\nGalle-, Renold- oder Morseketten mit einer Gelenklänge von nicht mehr als               7 Tonnen\n2 cm\n74.03    Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv                                              108 Tonnen\n74.07    Rohre (einschließlich Rohlinge) aus Hohlstangen, aus Kupfer                                21 Tonnen\n76.06    Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium                              5 Tonnen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1553\nNr. des\nGemeinsamen                                     Warenbezeichnung                                   Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n82.01      Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen              62 Tonnen\nund ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und\nStrohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Land-\nwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft\n82.02      Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht       9 Tonnen\ngezahnte Sägeblätter)\n82.04     Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses                      11 Tonnen\nKapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden,\nSchleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glasschneidediamanten\nex 82.13     Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate,\nHackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Instru-\nmente und Zusammenstellungen für die Hand- und Fußpflege (einschließlich\nNagelfeilen):\nGarten-, Rosen- und Baumscheren                                                         1 Tonne\n-   Instrumente und ZusammenstellungP-n für die Hand- und Fußpflege (ein-                   1 Tonne\nschließlich Nagelfeilen)\n-   andere, ausgenommen Scherapparate                                                       1 Tonne\n83.01     Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicher-               3 Tonnen\nheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als\nGeheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen\nMetallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen\n83.02     Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen,              15 Tonnen\nFenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere\nderartige Waren (einschließlich automatische Türschließer); Kleiderhaken, Hutha-\nken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen\n84.22     Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern                  120 Tonnen\n(z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer,\nSeilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der\nTarifnr. 84.23\n84.45     Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausge-                   163 Tonnen\nnommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50\n85.13     Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphen-                     8 Tonnen\ntechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme\n90.16     Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und ~eräte (z. B. Zeichenmaschinen,\nPantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen,\nInstrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder Kontrollieren, in\nKapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen,\nP1animeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:\nex A Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und ~eräte:\n-  ausgenommen Reißzeuge, Verlängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel,\nReißfedern und dergleichen                                                      22 Tonnen\nB. Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder\nKontrollieren; Profilprojektoren\n91.04     Andere Uhren:\nex A. elektrische oder elektronische:\nzum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von\nmehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausge-\nnommen Standuhren und Turmuhren\nB. andere:                                                                                  3 Tonnen\nzum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von\nmehr als 500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, ausge-\nnommen Standuhren und Turmuhren                          ·","1554                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNr. des\nGemeinsamen                                      w„renbezeichnung                               Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n91.04      ex A elektrische oder elektronische:\n(Forts.)               ausgenommen Standuhren und Turmuhren, Pendeluhren zum Auf-\nstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als\n500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer\nTonne\nex 8. andere:\nausgenommen Standuhren und Turmuhren, Pendeluhren zum Auf-\nstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als\n500 g, und unvollständig, von beliebigem Gewicht, sowie Chronometer\n98.02      Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber)                                         11    Tonnen\nc) Zeitweilige Abweichungen von den Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, Nr. 1766/82 und Nr. 3419/83, In der Fassung der\nVerordnung (EWG) Nr. 453/84\n40.08      Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:\nA Platten, Blätter, Streiten:\nex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:\n-   selbstklebend                                                              11    Tonnen\nex II. andere:\n-   selbstklebend\n40.09      Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk                                               14    Tonnen\n40.13      Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu\nallen Zwecken:\nA Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe\nex 8. Bekleidung und Bekleidungszubehör:                                               3,5 Tonnen\nausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucher-\nbekleidung\n40.14      Andere Weichkautschukwaren:\nA. Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge\n8. andere:\nex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:\n45    Tonnen\n- ausgenommen Tabaksbeutel\nex II. andere:\n- ausgenommen Tabaksbeutel\n48.15      Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:\nex A Klebebänder, mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisier-\ntem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk\nbestrichen:\n-  aus Papier mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger,\nausgenommen Papier für elektrische Isolierungen\nex 8. andere:                                                                         17    Tonnen\nselbstklebendes Papier mit einem Quadratmeteranteil von 160 g oder\nweniger, ausgenommen Papier für elektrische Isolierungen\n59.03      Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex B. andere:\n-  selbstklebend                                                                    Tonne\n59.05      Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt;\nabgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen:\nA. Fischernetze, auch abgepaßt                                                        10    Tonnen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1555\nNr. des\nGemeinsamen                                   Warenbezeichnung                                  Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n64.05      Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art,\nausgenommen Metall:                                                            -\nex A Zusammensetzungen, bestehend aus Schuhoberteilen, die mit einer\nBrandsohle oder ·anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohle) ver-\nbunden sind:\n- aus Kautschuk                                                                     31   Tonnen\nex B. andere:\n- aus Kautschuk\n70.21     Andere Glaswaren                                                                              6  Tonnen\nex 84.38     Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaft-\nmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Web-\nschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder haupt-\nsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen\noder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. ROgel, Kämme,\nKratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Web-\nlitzen, Webschäfte und Webschützen):\n-   Webschützen und                                                                           2  Tonnen\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elek-\ntrischen Stromkreisen (z. 8. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsab-\nleiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und\nVerbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,\nausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Ver-\nteilungstafeln und -schränke:\nex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen\nStromkreisen:\n-  Schalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus keramischen\nStoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger,\nausgenommen Teile                                                              400    Einheiten\nex B. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-\nnommen Heizwiderstände):\n-  Stellwiderstände mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, aus\nkeramise;hen Stoffen oder aus Glas, ausgenommen Teile\nex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen\nStromkreisen:\nSchalter (außer Selbstschaltern) sowie Trennschalter, aus anderem\nMaterial als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem Stückgewicht von\n2 kg oder weniger, ausgenommen Teile\n44 000    Einheiten\nex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-\nnommen Heizwiderstände):\n-  Stellwiderstände aus anderem Material als keramischen Stoffen oder\nGlas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen\nTeile\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen\nStromkreisen:\nSelbstschalter sowie Leistungsschalter und Schützen mit einem                8 200    Einheiten\nStückgewicht von 3 kg oder weniger, ausgenommen Teile\nSicherungen, ausgenommen Teile                                               9 000    Einheiten","1556                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNr. des\nGemeinsamen                                 Warenbezeichnung                                Gesamtkontingente 1986\nZolltarifs\n85.19              andere Erzeugnisse aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem\n(Forts.)            Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Relais für auto-\nmatische Zentralen, Sicherungsschmelzeinsätze, Fernsteuerungs-\nrelais für Musikfrequenzen und Teile\nex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-\nnommen Heizwiderstände):\n-  Festwiderstände und Spannungsteiler, aus keramischen Stoffen oder          10 000    Einheiten\naus Glas, mit einem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausge-\nnommen Teile\nex C. gedruckte Schaltungen:\n-  aus keramischen Stoffen oder aus Glas, mit einem Stückgewicht von\n2 kg oder weniger\nex A Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen\nStromkreisen:\n- Waren aus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit\neinem Stückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Schalt~r\n(außer Selbstschaltern) und Trennschalter, mit einem Stückgewicht von\n2 kg oder weniger, Selbstschalter, Leistungsschalter und Schütze, mit\neinem Stückgewicht von.3 kg oder weniger, Sicherungen und Teile\n1212 000     Einheiten\nex 8. Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausge-\nnommen Heizwiderstände):\n-  aus anderem Material als aus keramischen Stoffen oder Glas, mit einem\nStückgewicht von 2 kg oder weniger, ausgenommen Teile\nex C. gedruckte Schaltungen:\naus anderem Material als keramischen Stoffen oder Glas, mit einem\nStückgewicht von 2 kg oder weniger","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1557\nAnhang XXXI\nListe zu Artikel 365 der Beitrittsakte\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n09.03     Mate\n15.06     Andere tierische Fette und Öle (z. 8. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)\n15.08     Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum\noder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert\n15.10     Technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:\nC. andere technische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination\n15.15     Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:\nA. Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt\n17.04     Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\n18.03     Kakaomasse, auch entfettet\n18.04     Kakaobutter, einschließlich Kakaofett\n18.05     Kakaopulver, nicht gezuckert\n18.06     Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen\n19.02     Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der Grundlage\nvon Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundert-\nteilen\n19.03     Teigwaren\n19.04     Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)\n19.05     Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Com Aakes und dergleichen)\n19.07     Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen\n19.08     feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao\n21.02     Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder\nEssenzen; geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus\n21.03     Senfmehl und Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)\n21.04     Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel\n21.05     Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homo-\ngenisierte Lebensmittelzubereitungen\n21.06     Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:\nA. Hefen, lebend\nC. zubereitete künstliche Backtriebmittel\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nA. Getreide in Körnern oder Kolben, vorgekocht oder anders zubereitet\n8. Teigwaren, nicht gefüllt, gekocht; Teigwaren, gefüllt\nC. Speiseeis","1558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n21.07   D. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchen-\n(Forts.)     gebrauch\nE. \"Käsefondue\" genannte Zubereitungen\nG. andere\n22.01    Wasser; Mineralwasser, Eis und Schnee:\nA Mineralwasser, natürlich oder künstlich\n22.02    Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholische Getränke,\nausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07\n22.03    Bier\n22.06.   Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert\n22.08    Äthylalkohol mit tlinem Alkoholgehalt von 80% vol oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkohol-\ngehalt, vergällt:\nex A Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:\n-   ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags\naufgeführt sind\nB. Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt\n22.09    Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spiri-\ntuosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:\nA Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80% vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:\nex 1. von 2 Liter oder weniger:\n-  ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags\naufgeführt sind\nex II. von mehr ais 2 Liter:\n-  ausgenommen Alkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Anhang II des EWG-Vertrags\naufgeführt sind\nB. zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen\nC. Spirituosen:\nII. Gin\nIII. Whisky\nN. Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4_% vol oder weniger sowie Pftaumenbranntwein, Birnenbranntwein\nund Kirschbranntwein\nV. andere\n24.02    Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen\n28.01    Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod):\nB. Chlor\nex 28.16    Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist):\n-   Ammoniak, verflüssigt\n28.17    Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Natrium- und Kaliumperoxid:\nA. Natriumhydroxid (Ätznatron)\n28.27    Bleioxide, einschließlich Mennige und Orangemennige\n28.31    Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite:\nex C. andere:\n-   Calciumhypochlorit, auch der handelsüblichen Art","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                       1559\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n28.32     Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Jodate und Perjodate:\nA Chlorate:\nex 1. des Ammoniums, des Natriums, des Kaliums:\n-   des Natriums\n8. Perchlorate:\nII. des Natriums\n28.42     Carbonate und Percarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumcarbonats:\nA Carbonate:\nII. des Natriums\n28.45     Silicate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilicate:\nex 8. andere:\n-     des Natriums\n28.54     Wasserstoffperoxid, auch fest\n29.01     Kohlenwasserstoffe:\nA acyclische:\nex       1. zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:\n-   ausgenommen Acetylen\nex      II. zu anderer Verwendung:\n-   ausgenommen Acetylen\nB. alicyclische, ausgenommen Cycloterpene:\n1. Azulen und seine Alkylderivate\nII. andere:\nex a) zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe:\n-   ausgenommen Decahydronaphthalin\nex b) zu anderer Verwendung:\n-   ausgenommen Decahydronaphthalin\nC. Cycloterpene\nD. aromatische:\n1. Benzol, Toluol, Xy1ole\nII. Styrol\nIII. Äthylbenzol\nIV. Cumol (lsopropylbenzol)\nex V. Naphthalin, Anthracen:\n- Anthracen\nVI. Biphenyl, Terphenyle\nex VII. andere:\n-   ausgenommen Tetrahydronaphthalin\n29.16     Carbonsäuren mit AJkohol-, Phenol-, AJdehyd-oder Ketonfunktion und andere Carbonsäuren mit einfachen oder\nkomplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sutfo-,\nNitro- und Nitrosoderivate:\nA. Carbonsäuren mit Alkoholfunktion:\nex     III. Weinsäure, ihre Salze und Ester:\n-   Weinsäure\n29.39     Natür1iche, auch synthetisch hergestellte Hormone; ihre hauptsächlich als Hormone gebrauchten Derivate;\nandere hauptsächlich als Hormone gebrauchte Steroide","1560                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n29.43     Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Glukose und Laktose; Äther und Ester von zuckern und ihre\nSalze, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnm. 29.39, 29.41 und 29.42:\nex B. andere:\nLAvulose\nEster und Salze von LAvulose\nSorbose, ihre Salze und Ester\n29.44     Antibiotika:\nex A. Penicilline:\n-  ausgenommen solche, zu deren Herstellung je Kilogramm eine Menge von mehr als 15,3 kg Weißzucker\nerforder1ich ist\nB. Chlorampenicol (INN)\nC. andere Antibiotika\n30.03     Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin:\nA nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nII. andere\nB. in Aufmachungen für den Einzelverkauf:\nII. andere:\na) Penicillin, Streptomycin oder Derivate dieser Erzeugnisse enthaltend\nex b) andere:\nAntibiotika oder Antibiotikaderivate enthaltend, ausgenommen solche der Tarifstelle 8.11. a);\nInsulin, Goldsalzpräparate zur Tuberkulosebehandlung, organische Arsenpräparate zur Syphilis-\nbehandlung und Präparate zur Leprabehandlung\n31.02     Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:\nA. natür1icher Natronsalpeter\nex C. andere:\n-  ausgenommen Ammonsalpeter in Verpackungen mit einem Bruttogewicht von 45 kg oder mehr und\nKalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Hundertteilen oder weniger sowie Kalksalpeter und\nMagnesiumnitrat\n31.03     Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel:\nA. des Absatzes Ader Vorschrift 2 zu Kapitel 31:\n1. Superphosphate\nex B. der Absätze Bund C der Vorschrift 2 zu Kapitel 31:\neinfache, doppelte und dreifache Superphosphate, auch in Mischungen mit anderen Calciumphos-\nphaten oder Erzeugnissen ohne Düngeeigenschaft\n31.05     Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packun-\ngen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger:\nA. andere Düngemittel\n32.09     Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung\ngebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen\nzum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen\noder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:\nA. Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung\ngebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder\nanderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Lösungen im Sinne\nder Vorschrift 4 zu diesem Kapitel:\n1. Per1enessenz\nex II. andere:\n- ausgenommen Pasten unedler Metalle zum Herstellen von Anstrichfarben","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1561\nNummer des\nGemeinsamen                                                      Warenbezeichnung\nZolltarifs\n32.09     ex 8. Prägefolien:\n(Forts.)           - auf der Grundlage von unedlen Metallen\nC. Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf\n32.12     Kitte (einschließlich Harzkitt und Harzzement); Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nichtfeuerfeste\nSpachtel- und Verputzmassen für Mauerwerk und dergleichen\n32.13     Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen:\n8. Druckfarben\nC. andere Tinten und Tuschen\n35.06     Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als\nKlebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder\nweniger\nex 37.03     Lichtempfindli~he Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt:\n- Lichtpauspapier\n38.19     Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nQ. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen\nex X. andere:\nKrackerzeugnisse aus D-Sorbit (Sorbit)\n-     andere\n39.01     Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear\noder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):\nC. andere:\n1. Phenoplaste:\na) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\nex b) in anderen Formen:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit\neinem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck\nII. Aminoplaste:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß\nex b) in anderen Formen:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit\neinem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 d) zu Kapitel 39:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit\neinem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck\nex b) andere:\n- Alkydharze\nex IV. Polyamide:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck","1562                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.01        ex   V. Polyurethane:\n(Forts.)                -  starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit\noder ohne Aufdruck\n-  Platten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck ,\nex VI. Silikone:\nex VII. andere:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit\noder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, weder starr noch schaum- oder schwammförmig, mit einem\nQuadratmetergewicht von mehr als 160 g, ohne Aufdruck\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-\nisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate,\nPolyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. :mdere:\n1. Polyäthylen:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\n-   ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß\nex b) in anderen Formen:\n-  starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\nex    II. Polytetrahaloäthylene:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\n-  starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\nex   III. Polysulfohlaoäthylene:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\n- durch Harzemulsionen klebend\nex IV. Polypropylen:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\n- durch Harzemulsionen klebend\nex    V. Polyisobutylen:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\nVI .. Polystyrol und seine Mischpolymerisate:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß\nex b) in anderen Formen:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck                                                     •\ndurch Harzemulsionen klebend","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1563\nNurnmer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.02            VII. Polyvinylchlorid:\n(Forts.)                    a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\nex b) in anderen Formen:\n-  starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\nex VIII. Polyvinylidenchlorid; Vinytidenchlorid-Vinylchlorid-Mischpolymerisate:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bändei oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\ndurch Harzemulsionen klebend\nex IX. Polyvinylacetat:\nin Formen iin Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\ndurch Harzemulsionen klebend\nex   X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck.\ndurch Harzemulsionen klebend\nex XI. Polyvinylalkohole, -acetate und -äther:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\ndurch Harzemulsionen klebend\nex XII. Acrylpolymerisate, Methacrylpolymerisate, Acryl-Methacryl-Mischpolymerisate:\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, ausgenommen Erzeugnisse für den\nFormguß\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\nXIII. Cumaron-Harze, Inden-Harze und Cumaron-Inden-Harze\nXIV. andere Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n- ausgenommen Erzeugnisse für den Formguß\nex b) in anderen Formen:\n- starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als\n160 g, mit oder ohne Aufdruck\n-  durch Harzemulsionen klebend\n39.03      Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere\nchemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber:\nA. Klebebänder (Klebestreifen), mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nichtvulkanisiertem NaturkautschLJk\noder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk bestrichen\nB. andere:\n1. regenerierte Zellulose:\nb) andere:\nex 1. Folien, Rlme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als\n0,75 mm:\nmit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\n- klebend",".1564                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.03             ex 2. andere:\n(Forts.)                    -  Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder\nweniger, ohne Aufdruck\n-  starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 160 g, mit oder ohne Aufdruck\n. - klebend\nII. Zellulosenitrate:\nb) weichgemacht:\n1. mit Kampfer oder anders weichgemacht (z. 8. Zelluloid):\nex aa) Filmuntertagen in Rollen oder Streifen:\n-  aus Zelluloid\n-  andere, starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne\nAufdruck\n-  mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\nex bb) andere:\n-  Platten, Folien, Bänder oder Rohre, aus Zelluloid\n-  andere starre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht\nvon mehr als 160 g, mit_ oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g\noder weniger, mit oder ohne Aufdruck\nklebend\nIII. Zelluloseacetate:\nb) weichgemacht:\nex 2. Rlmunter1agen in Rollen oder Streifen:\n· - mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\n- starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\nex 3. Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als\n0,75 mm:\n- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\n-  klebend\n4. andere:\nex bb) andere:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von\nmehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g\noder weniger, ohne Aufdruck\n-  klebend\nIV. andere Zelluloseester:\nb) weichgemacht:\nex 2. Rlmunter1agen in Rollen oder Streifen:\n-- starr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\n- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\nex 3. Folien, Filme, Bänder oder Streifen, auch aufgerollt, mit einer Dicke von weniger als\n0,75 mm:\n- mit einem Quadratmetergewicht von 160 g oder weniger, ohne Aufdruck\n- klebend\n4. andere:\nex bb) andere:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von\nmehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g\noder weniger, ohne Aufdruck\nklebend","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1565 ·\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.03             V. Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate:\n(Forts.)               b) weichgemacht:\n2. andere:\nex aa) Äthylzellulose:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von\nmehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g\noder weniger, ohne Aufdruck\nklebend\nex bb) andere:\nstarre Platten, Folien, Bänder· oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von\nmehr als 160 g, mit oder ohne Aufdruck\nPlatten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von 160 g\noder weniger, ohne Aufdruck\nklebend\nex VI. Vulkanfiber:\nstarre Platten, Folien, Bänder oder Streifen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 160 g,\nmit oder ohne Aufdruck, aus Kunststoff\n39.07    Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06:\n8. andere:\nex     1. aus regenerierter Zellulose:\nausgenommen: Kunstdärme; Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunst-\nstoff und Gestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und der-\ngleichen für Korsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör\nex II. aus Vulkanfiber:\n- ausgenommen: Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und Gestellen au_s\nbeliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und dergleichen für Korsette und für\nandere Kleider oder für Bekleidungszubehör\nex III. aus gehärteten Eiweißstoffen:\n- ausgenommen Kunstdärme; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und\nGestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen\nex IV. aus chemischen Kautschukderivaten:\n- ausgenommen: Bodenbelag; Klappfächer und starre Fächer, mit Blättern aus Kunststoff und\nGestellen aus beliebigem anderem Material als Edelmetallen; Miederstäbe und dergleichen für\nKorsette und für andere Kleider oder für Bekleidungszubehör\nV. aus anderen Stoffen:\na) Spulen und ähnliche Unterlagen für photographische und kinematographische Filme oder für\nBänder, Filme und dergleichen der Tarifnr. 92.12\nex d) andere:\n- ausgenommen Kunstdärme und Bodenbelag\n40.02    Latex von synthetischem Kautschuk, vorvulkanisierter Latex von synthetischem Kautschuk, synthetischer\nKautschuk; Faktis\n40.08    Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk:\nA Platten, Blätter, Streifen:\nex II. andere:\n- nicht klebend\nex 40.10     Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk:\n- ausgenommen Keilriemen\n40.11     Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art:\nA. Vollreifen, Hohlkammerreifen und auswechselbare Überreifen:\n- auswechselbare Überreifen mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg","1566                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n40.11        B. andere:\n(Forts.)          ex 1. Luftreifen für zivile Luftfahrzeuge:\n- mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg\nex II. andere:\n- mit einem Stückgewicht bis zu 20 kg\n40.12    Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), auch in Verbin-\ndung mit Hartkautschukteilen\n40.13    Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken:\nA Handschuhe, einschließlich Fausthandschuhe\nex B. Bekleidung und Bekleidungszubehör:\n-  ausgenommen Korsette, Gürtel und dergleichen sowie Taucherbekleidung\n40.14    Andere Weichkautschukwaren:\nB. andere:\nex 1. aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk:\n-   ausgenommen Tabaksbeutel\nex II. andere:\n-   ausgenommen Tabaksbeutel\n42.02    Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Einkaufstaschen, Hand-\ntaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel, Necessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel,\nFutterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen, Musikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe,\nBürsten usw.) und ähnliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder\nGeweben\n44.14    Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiterverarbeitet, mit einer Dicke von 5\nmm oder weniger; Furnierblätter und Holz für Sperrholz, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger\n44.18    Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter\nVerwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von\nPlatten, Tafeln, Blöcken und dergleichen\n48.01    Papier und Pappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen:\n8. Zigarettenpapier\nC. Kraftpapier und Kraftpappe\nD. Papier mit einem Quadratmetergewicht von 15 g oder weniger, zur Verwendung als Schichtträger beim\nHerstellen von Dauerschablonen\nE. Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)\nex F. andere:\nausgenommen Druckpapier jeglicher Färbung, mit einem Anteil an Holzschliff von 60 Hundertteilen\noder mehr und einem Quadratmetergewicht von 40 bis 80 g, für den Druck von regelmäßig erscheinen-\nden Veröffentlichungen oder von Büchern, in Rollen; Papier und Pappe für elektrische Isolierungen;\nPapier und Pappe mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger, mechanisch gefertigt, für\ndie Herstellung von Schmirgelpapier; Zellstoffwatte\n48.03    Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in\nRollen oder Bogen\n48.04     Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innen-\nverstärkung, in Rollen oder Bogen\n48.05    Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältf;?lt, durch Pressen oder Prägen\ngemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen\n48.07     Papier und Pappe, gestrichen, überzogen. getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder\ndergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49). in Rollen oder Bogen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1567\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n48.08     Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff\n48.10     Zigarettenpapier, zugeschnitten, auch in Päckchen oder Hülsen\n48.11     Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier\n48.12     Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappuntertage, auch mit Unoleumschicht, auch zugeschnitten\n48.13     Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, vollständige\nDauerschablonen und dergleichen)\n48.14     Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten;\nSchachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher\nSchreibwaren\n48.15     Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten\n48.16     Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe; Pappwaren der in Büros, Läden und\ndergleichen verwendeten Art\n48.18     Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, auch mit\nKalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere)\nund andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben iür Must&r odei für Sammlungen sowie\nBuchhüllen, aus Papier oder Pappe\n48.19     Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert\n48.20     Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder\ngehärtet\n48.21     Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte\nex 49.01     Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern:\n-   Bücher, kartoniert oder gebunden, ausgenommen: meteorologische oder naturwissenschaftliche Atlanten;\nFachschriften, Dissertationen und Berichte, Ober Themen aus Wissenschaft, Literatur und Kunst, herausge-\ngeben von amtlichen Stellen oder kulturellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache; zwei-oder mehrsprachige\nWörterbücher mit Portugiesisch als Ausgangs- oder Zielsprache; Bücher, die im portugiesischen Hoheits-\ngebiet gedruckt wurden und dorthin zurückgebracht werden; Bücher, kartoniert oder mit Leineneinband ohne\nLeder, ausschließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugiesischsprachigen Ländern und aus-\nschließlich in portugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder\nchinesischer Sprache oder in beiden Sprachen\n49.03     Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder MalbOcher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder\n49.07     Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder\nzum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wert-\npapiere, einschließlich Scheckhefte und dergleichen:\nC. andere:\nex II. andere:\nScheckhefte und dergleichen; Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, weder\nunterzeichnet noch numeriert\n49.09     Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt,\nauch mit Verzierungen aller Art\n49.10     Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern\n49.11     Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt:\nA. ungefalzte Druckbogen, nur mit Bilddrucken oder Illustrationen, jedoch ohne Text oder Beschriftung, für\ngemeinschaftliche Verlagsausgaben","1568                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n49.11    ex B. andere:\n(Forts.)             Bilder, Bilddrucke und Photographien; Bücher mit Handels- oder Fremdenverkehrswerbung, karto-\nniert oder gebunden, ausgenommen solche, die im portugiesischen Hoheitsgebiet gedruckt wurden\nund dorthin zurückgebracht werden, und solche, kartoniert oder mit Leineneinband ohne Leder, aus-\nschließlich in fremder Sprache oder mit Ursprung in portugiesischsprachigen Ländern und ausschließ-\nlich in portugiesischer Sprache oder mit Ursprung in Macau und ausschließlich in portugiesischer oder\nchinesi_scher Sprache oder in beiden Sprachen; andere, ausgenommen: meteorologische und natur-\nwissenschaftliche Karten; Fachschriften, Dissertationen und Berichte, Ober Themen aus Wissenschaft,\nLiteratur und Kunst, in Tarifnr. 49.01 nicht enthalten, herausgegeben von amtlichen Stellen oder kultu-\nrellen Einrichtungen, in jeglicher Sprache; Bücher in Broschüren- oder Loseblattformen, mit Handels-\noder Fremdenverkehrswerbung\n51.01    Synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n51.04    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der\nTarifnr. 51.01 oder 51.02)\n53.06    Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmai:::hungen für den Einzelverkauf\n53.07    Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53.10    Game aus Wolle, aus feinen oder groben Tierh;\\aren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n53.11    Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n55.05    Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n55.06    Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n55.08    Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle\n55.09    Andere Gewebe aus Baumwolle\n56.01    Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt:\nex A. synthetische Spinnfasem:\n-  ausgenommen Polyesterfasem\n56.02    Spinnkabel:\nA. aus synthetischen Spinnfäden\n56.03    Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich Gamabfälle und.Reißspinnstoff), weder\ngekrempelt noch gekämmt:\nA. von synthetischen Spinnstoffen\n-56.04    Synthetische und künstliche Spinnfasem und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ge-\nkrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet:\nA. synthetische Spinnstoffe\n56.05    Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem (oder aus Abfällen von synthetischen oder künstlichen\nSpinnstoffen), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n56.07    Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem\n57.06    Game aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03\n57.07    Game aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne:\nex D. andere:\n-  Sisalgame\n57.10    Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnr. 57.03\n58.01    Geknüpfte Teppiche, auch konfektioniert","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1569\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n58.02       Andere Teppiche, auch konfektioniert; Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen, auch konfektioniert\n58.03       Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien\nals Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzstich), auch konfektioniert                   ·\n58.04       Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnr. 55.08 und 58.05\n58.05       Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebter. Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), aus-\ngenommen Waren der Tarifnr. 58.06\n58.06       Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware oder zugeschnitten\n58.07       Chenillegame; Gimpen (andere als umsponnene Game der Tarifnr. 52.01 und als umsponnene Game aus Roß-\nhaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons\nund dergleichen\n58.08       Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert\n58.09       Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen-oder handgefertigt), als\nMeterware oder als Motiv\n58.10       Stickereien als Meterware oder als Motiv\n59.02       Rlze und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex A. Rlze als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n-  Teppiche, Brücken und Läufer\nex B. andere:\n-  Teppiche, Brücken und Läufer\n59.03       Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nA. Teppiche und andere Fußbode~beläge\nex B. andere:\n-  als Meterware\n59.04     . Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten\n59.05       Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; abgepaßte Rschemetze aus\nGarnen, Bindfäden oder Seilen\n59.08       Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen\naus diesen Stoffen versehen\n59.10       Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener\nDeckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten\nex 59.12       Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekoratronen, Atelierhintergründe und\ndergleichen:\nWachstuch und andere Gewebe, mit 01 getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr\nals 1400 g\nGewebe, getränkt oder bestrichen, mit einem Quadratmetergewicht von 1400 g oder weniger\n59.13       Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke\n60.01       Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.02       Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.04       Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert\n60.05       Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert\n61.01       Oberkleidung für Männer und Knaben\n11","1570                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.03     Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten\n61.04     Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder\n61.05     Taschentücher und Ziertaschentücher\n61.06     Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren\n61.09     Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und\nähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch\n62.01     Decken\n62.02     Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und\nandere Gegen~tände zur Innenausstattung\n62.03     Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken\n64.01     Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff\n64.02     Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff\n(ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01)\n64.03     Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork\n64.04     Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht)\n64.05     Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und FersenstOcke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall\n66.01     Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen\n68.02     Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (einschließlich Würfet und Steinchen für Mosaike), ausgenommen\nWaren der Tarifnr. 68.01 und des Kapitels 69\n68.04     Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, Mühlsteine und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen,\nPolieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen\noder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser\nWaren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen,\njedoch nicht mit Gestellen:\nB. andere:\n1. aus agglomerierten Schleifstoffen:\nex a) aus natürlichen oder synthetischen Diamanten:\n- aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen\nex b) andere:\n-  aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen\nex II. andere:\n-  aus künstlichen, zu anderer Verwendung als zum Mahlen\n68.06     Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Kömerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere\nStoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt\n69.02     Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile\n69.08      Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert\n69.10      Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände zu sani-\ntären oder hygienischen Zwecken\n69.11     Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan\n69.12      Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1571\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung   ,\nZolltarifs\n69.13       Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände:\nex A. aus gewöhnlichem Ton:\n-  ausgenommen Schmuckgegenstände\nex B. aus Porzellan:\n-  ausgenommen Schmuckgegenstände\nex C. aus anderen keramischen Stoffen:\n-  ausgenommen Schmuckgegenstände\n\"69.14       Andere Waren aus keramischen Stoffen\n70.04       Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder\ndergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratisc~en oder rechteckigen Platten oder Scheiben:\nex 8. anderes:\n-  mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 10 mm\nex 70.05       Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes.Tafelglas\" (auch bei der Herstellung bereits überfangen),\nnicht verarbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:\n-  mit einer Dicke von 3 mm oder weniger\nex 70.06       Gegossenes oder gewalztes Flachglas und „Tafelglas• (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit\nDrahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen\noder rechteckigen Platten oder Scheiben:\n-  nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger\n70.08       Vorgespanntes      Einschichten-Sicherheitsglas   und   Mehrschichten-Sicherheitsglas      (Verbundglas),     auch\nfassoniert\nex 70.13       Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Woh-\nnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19:\n-  ausgenommen Glaswaren mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten\n70.14       Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht\n· optisch bearbeitet\nex 70.21       Andere Glaswaren:\n- aus gefärbtem, mattgeschliffenem, graviertem, irisiertem, feingeschliffenem, marmoriertem Glas, Opakglas,\nOpalglas oder bemaltem Glas oder aus Preßglas mit vertieften oder erhabenen Stellen\n71.05       Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert:\nex B. massive Stäbe, Drähte und Profile; Platten, Blätter und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) vo'l rnehr\nals 0,15 mm:\n-  Drähte; andere, getrieben oder gewalzt\nD. Folien und dünne Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0, 15 mm oder weniger\n71.16       Phantasieschmuck:\nex A. aus unedlen Metallen:\nUhrarmbänder; sonstige Schmuckwaren, ganz oder teilweise versilbert, vergoldet, platiniert oder rnit\nP1atinbeimetallplattierung\n73.07       Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und P\\atinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert\n(Schmiedehalbzeug):\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\nII. geschmiedet\nB. Brammen und Platinen:\nII. geschmiedet\nC. Schmiedehalbzeug","1572                                         Bundesgeset_zblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                         Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.10     Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt\nhergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl für den Bergbau:\nA nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\n1. Walzdraht (EGKS)\nex II. Stabstahl, massiv (EGKS):\nArmierungskabel für Beton, nur warm gewalzt\nmit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht übersteigt, nur warm gewalzt\nmit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht übersteigt\nmit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von 60 mm\noder weniger, nur warm gewalzt\nandere, deren Querschnitt durch einen Kreis mit einem Durchmesser von 170 mm oder weniger\nbeschrieben wird, nur plattiert oder nur warm gewalzt\nB. nur geschmiedet\nC. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nD. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\nex a) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS):\n-   mit rundem Querschnitt, dessen Durchmesser 170 mm nicht übersteigt, nur plattiert oder nur\nwarm gewalzt\nmit quadratischem Querschnitt, dessen Seite 170 mm nicht übersteigt\nmit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von 300 mm oder weniger und einer Dicke von\n60 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt\nandere, deren Querschnitt durch eine Sehne von 170 mm oder weniger beschrieben wird, nur\nplattiert oder nur warm gewalzt\nb) kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nII. andere\n73.11     Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spund-\nwandstahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\nex       1. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS):\nWinkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der breitere Flansch eine Breite von\n200 mm nicht übersteigt, nur warm gewalzt\nT-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur warm gewalzt\n1- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur warm gewalzt\nU-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur warm gewalzt\nII. nur geschmiedet\nIII. nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\nex 1. warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS):\nWinkeleisen mit gleichen oder ungleichen Flanschen, wobei der breitere Flansch eine\nBreite von 200 mm nicht übersteigt, nur plattiert ode.- , ,ur warm gewalzt\nT-Profile, mit einer Höhe von 180 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt\n1- oder H-Profile, mit einer Höhe von 340 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm\ngewalzt\nU-Profile, mit einer Höhe von 320 mm oder weniger, nur plattiert oder nur warm gewalzt\n2. kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt\nb) andere\n73.12     Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:\nB. nur kalt gewalzt:\nII. anderer","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                        1573\nNummer des\nGemeinsamen                                                        Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.12    C. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\n(Forts.)        1. versilbert, vergoldet oder platiniert\nII. emailliert\nIII. verzinnt:\nb) anderer\nIV. verzinkt oder verbleit\nV. anderer (z. 8. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):\na) nur plattiert:\n2. kalt gewalzt\nb) anderer\nD. anders bearbeitet (z. 8. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)\n73.13    Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nA. Elektrobleche:\nex 1. mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, u'labhängig von ihrer Dick~\n(EGKS):\n-  kalt gewalzt\nex II. andere (EGKS):\n-  kalt gewalzt\n8. andere Bleche:\nII. nur katt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS)\nc) von 1 mm oder weniger (EGKS)\nex III. nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS):\n-  kalt gewalzt\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\na) versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert\nex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt) (EGKS):\n-   kalt gewalzt\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:\n1. versilbert, vergoldet, platiniert oder emailliert\nex 2. andere (EGKS):\n-  warm gewalzt\nb) andere, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche\nex 73.14     Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:\n-  nicht mit Spinnstoffen überzogen\n73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen:\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:\nex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik\nnicht mit Spinnstoffen und anderen Metallen überzogen und nicht aus legiertem Stahl, der eines\nod~r mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen\nenthält: 2 v. H. oder mehr Silicium, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Chrom, 2 v. H. oder\nmehr Nickel, 0,3 v. H. oder mehr Molybdän, 0,3 v. H. oder mehr Vanadin, 0,5 v. H. oder mehr\nWolfram, 0,5 v. H. oder mehr Kobalt, 0,3 v. H. oder mehr Aluminium, 1 v. H. oder mehr Kupfer\n8. Legierter Stahl:\nex VIII. Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik:\nnicht mit Spinnstoffen und anderen Metallen überzogen und nicht aus legiertem Stahl, der eines\noder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen\nenthält: 2 v. H. oder mehr Silicium, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Chrom, 2 v. H. oder\nmehr Nickel, 0,3 v. H. oder mehr Molybdän, 0,3 v. H. oder mehr Vanadin, 0,5 v. H. oder mehr\nWolfram, 0,5 v. H. oder mehr Kobalt, 0,3 v. H. oder mehr Aluminium, 1 v. H. oder mehr Kupfer","1574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n73.18     Rohre (einschließlich Rohrluppen) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19\nex 73.21     Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore,\n\"fOrme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter); aus\nEisen oder Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw. aus Eisen\noder Stahl:\n-   ausgenommen Schleusentore für hydraulische Anlagen\nex 73.24     Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase:\n-   geschweißt, mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger\n1.3.25    Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für\ndie Elektrotechnik:\nex B. andere:\n-   ausgenommen voll- oder halbverschlossene Tragseile für Drahtseilbahnen· und Bewehrungskabel für\nSpannbeton\n73.26     Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln\n73.27     Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht; Streckblech aus Stahl:\nA. Gewebe, Gitter und Geflechte\nex 73.29     Ketten jeder GrOBe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\nGalle-, Renold- oder Morseketten mit einer Gelenklänge von 2 cm oder weniger, ausgenommen Ketten für\nSchlüssel\n73.31     Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammem, Ringnägel, Haken und Reißnägel, aus\nEisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kupferkopf\n73.32     Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken,\nNiete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unter1eg-\nscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl:\nA. ohne Gewinde:\nex 1. aus vollem Material gedrehte Schrauben, Muttern, Niete und Unterlegscheiben, mit einer Stiftdicke\noder Lochweite von nicht mehr als 6 mm:\n-  ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen und Schrauben; Niete\nex II. andere:\n-  ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen und Schrauben; Niete\nB. mit Gewinde:\n1. aus vollem Material gedrehte Schrauben und Muttern, mit einer Stiftdicke oder Lochweite von nicht\nmehr als 6 mm\nex II. andere:\n-  ausgenommen Waren für die Befestigung von Schienen\n73.33     Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Riet- und andere\nHandarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl\nex 73.35     federn und Federblätter, aus Stahl:\nBlattfedern für Fahrzeuge, außer für Eisenbahnwagen\nSpiralfedern aus Draht oder Rundstäben, mit einem Durchmesser von mehr als 8 mm, oder aus Vierkant- oder\nFlachstäben, bei denen die kleinste Abmessung mehr als 8 mm beträgt\nex 73.36     Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde),\nKochgeräte, Kesselöfen, Warmhaltepl~tten und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet\nwerden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl:\n-   aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl, ausgenommen Kochgeräte","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1575\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 73.37     Heizkessel (ausgenommen solche der Tarifnr. 84.01) und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch beheizt,\nTeile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich solcher, die auch als Verteiler\nvon frischer oder klimatisierter Luft dienen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator\noder Gebläse, Teile davon, aus Eisen oder Stati 1:\n-  aus Schweiß-, Walz- oder Schmiedeeisen oder -stahl\n73.38     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl;\nStahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe oder ähnliche Waren zum Scheuem, Polieren oder der-\ngleichen, aus Eisen oder Stahl:\nB. andere:\n1. Abwaschbecken und Waschbecken, Teile davon, aus rostfreiem Stahl\nex II. andere:\n- ausgenommen Stahlwolle, Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum\nScheuem, Polieren und dergleichen\n73.40     Andere Waren aus Eisen oder Stahl:\nA. aus Gußeisen\nex B. andere:\n-   ausgenommen Stahlstäbchen und dergleichen für Korsetts und andere Bekleidungsgegensttnde\n74.03     Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv\nex 74.07     Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer:\n-  ausgenommen unbearbeitete oder angestrichene, lackierte, emaillierte oder anders vorbearbeitete (ein-\nschließlich Mannesmannrohre und geschmiedete Rohre), auch mit Muffen oder Flanschen, aber ohne weitere\nBearbeitung, mit einer Wanddicke von mehr als 1 mm und mit einem Innendurchmesser von mehr als 80 mm\n74.18     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer\nex 74.19     Andere Waren aus Kupfer:\nausgenommen folgende Waren:\n-   Stecknadeln, Schieber und Haarnadeln (außer Schmucknadeln), Fingerhüte sowie Metallteile für Gürtel,\nKorsette und Hosenträger\n-   Tanks, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art (außer Druck- oder Flüssiggas), mit einem\nFassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit\nlnnenauskleidung oder Wänneschutzverkleidung\nKetten jeder Größe und Teile davon\n76.04     Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen,\nbedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Untertagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unter-\nlage) von 0,20 mm oder weniger\n76.06     Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium\n76.08     Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten,\nPfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktions-\nzwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium\n76.12     Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektro-\ntechnik\n76.15     Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium\n82.01     Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum\nHauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Hand-\nwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft","1576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n82.02     Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter):\nA Handsägen aller Art\nB. Sägeblätter:\n1. Bandsägeblätter\nex III. andere:\n- Handsägeblätter\n82.03     Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden, Pinzetten; Schrauben- und Spannschlüssel;\nLocheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von\nMetallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch\n82.04     Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren;\nAmbosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und Glas-\nschneidediamanten\n82.05     Auswechsel~re Werkzeuge zur Verwendung in Werkzeugmaschinen und mechanischem oder nichtmecha-\nnischem Handwerkszeug (z.B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Aus-\nweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatritzen zum Warmstrangpressen von\nMetallen, Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge, mit arbeitendem Teil:\nex A aus unedlen Metallen:\n-    ausgenommen Bohrer\nex B. aus Hartmetallen:\n-    ausgenommen Bohrer\nex C. aus Diamant oder Preßdiamant:\n-    ausgenommen Bohrer\nex D. aus anderen Stoffen:\n-    ausgenommen Bohrer\n82.09     Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06, mit schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich Klapp-\nmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür\nex 82.12     Scheren und Scherenblätter:\n-  ausgenommen Schneiderscheren\n82.13     Andere Messerschmiedewaren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum\nKüchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen\n(einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren\n82.14     Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tisch-\ngeräte\n82.15     Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarifnm. 82.09, 82.13 und 82.14\n83.01     Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhänge-\nschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile\ndavon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen\n83.02     Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fenster1äden, Karos-\nserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren (einschließlich automatische Türschließer);\nKleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen\n83.06     Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,\nBilder und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen:\nA. Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung\nex 83.09     Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammem, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen\nMetallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren;\nHohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Per1en und Flitter, aus unedlen Metallen:\n-  ausgenommen Perlen und Flitter","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1577\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n83.13     Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Aaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen, Plomben\nund ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen\n83.15     Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetal-\nlen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Loten von Metall oder Hartmetall;\nDrähte und Stäbe, aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren\nex 84.01     Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel); Kessel für überhitztes Wasser:\n-  ausgenommen Teile\n84.06     Kolbenverbrennungsmotoren:\nC. andere Motoren:\n1. Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum:\na) von 250 cm 3 oder weniger:\nex 2. andere:\n- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger, atich tor Fahrräder mit HilfsmotC\\r mit einem\nHubraum von nicht mehr als 50 cm 3\nb) von mehr als 250 cm 3 :\nex 1. für die industrielle Montage\nvon Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit\nweniger als 15 Sitzplätzen,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als\n2800 cm 3,\nvon Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03:\n- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger\n2. andere:\nex bb) andere:\n-:-- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger\nII. Verbrennungsmotoren mit Selbstzündung:\nex a) Antriebsmotoren fOr Wasserfahrzeuge:\n- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger\nb) andere:\nex 1. für die industrielle Montage\nvon Einachs-Ackerschleppern der Tarifstelle 87.01 A,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Personen (einschließlich Kombinationskraftwagen), mit\nweniger als 15 Sitzplätzen,\nvon Kraftwagen zum Befördern von Gütern, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als\n2500 cm 3,\nvon Kraftwagen zu besonderen Zwecken, der Tarifnr. 87.03:\n- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger\n2. andere:\n- mit einer Leistung von 25 kW oder weniger\nD. Teile:\nII. von anderen Motoren:\nex a) für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft:\n- Zylinder, Zylindertaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe\nex b) für andere Zwecke:\n-  Zylinder, Zylindertaufbüchsen, Kolbenbolzen, Kolben und Kolbenringe\n84.07     Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen:\nB. Wasserturbinen, Wasserräder und andere hydraulische Kraftmaschinen","1578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.10     Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser;\nHebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):\nex A Ausgabepumpen, die mit Flüssigkeitsmesser ausgestattet oder zur Aufnahme eines Flüssigkeitsmessers\neingerichtet sind:\n-   Teile\n8. andere Pumpen:\nII. andere:\nex a) Pumpen:\nausgenommen Pumpen für Berieselungsanlagen und Tauchpumpen mit angekuppeltem\nMotor, ohne lnnenauskleidung aus keramischem Materia! oder Gummi, mit einem Stück-\ngewicht von nicht mehr als 1 000 kg\nb) Teile\nC. Hebewerke für Flüssigkeiten (z. 8. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren)\n84.11     Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbengeneratoren; Ventilatoren\nund dergleichen:\nC. Ventilatoren und dergleichen:\nex II. andere:\nmit einem Stückgewicht von nicht mehr als 200 kg, ausgenommen Teile\n84.15     Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:\nC. andere:\nex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern:\n- mit einem Stückgewicht von mehr als 200 kg\nex II. andere:\n-  ausgenommen auf einen gemeinsamen Sockel montierte oder aus gegenseitig abhängigen Teilen\nbestehende Aggregate für Kühlschränke, Schränke und Möbel mit den entsprechenden Kühlvor-\nrichtungen, mit einem Gewicht von nicht mehr als 200 kg, sowie Teile\nex 84 16     Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen:\n- ausgenommen Kalander mit bis zu 3 Walzen oder einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie\nWalzwerke für die gummiverarbeitende Industrie und die Nahrungsmittelindustrie; Teile für die Maschinen\ndieser Tarifnummer\n84.17     Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperatur-\nänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteuri-\nsieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate;\nnichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen:\nex A Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (Euratom):\n-   Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile davon\nex 8. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radio-\naktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt\n(Euratom):\n-  Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile davon\nC. Wärmeaustauscher:\nex II. andere:\n-  Teile\nD. Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen\nGetränken:\nex 1. elektrisch beheizt:\n- Teile\nex II. andere:\n-  Teile","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1579\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.17          E. medizinisch-chirurgische Sterilisierapparate:\n(Forts.)           ex 1. elektrisch beheizt:\n-  Teile\nex II. andere:\n-  Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile\ndavon\nF. andere:\nex_ 1. Warmwasserbereiter und Badeöfen, nicht elektrisch:\n-  für den Haushalt\nex II. andere:\n-  Dampf- oder Heißlufttrockner mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg sowie Teile\ndavon\nex 84.20     Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens\n50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:\n-  Waagen, automatisch oder halbautomatisch, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 250 kg, aus-\ngenommen Teile\n84.22     Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen,\nWinden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und\nGeräte der Tarifnr. 84.23:\nex A. Maschinen, Apparate und Geräte, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge:\n-  ausgenommen Zugwinden, Fahrzeughubwinden und -hebeböcke\nB. andere:\nex 1. Maschinen, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben hochradioaktiver\nStoffe bestimmt (Euratom):\n-  ausgenommen Zugwinden, Flaschenzüge und Rollenkloben sowie Teile\nex II. selbstfahrende Krane auf Rädern, nicht auf Schienen fahrbar:\n-  ausgenommen Teile\nex III. Walzwerkmaschinen folgender Art: Rollgänge zum Zuführen oder Fördern des Walzguts; Kipper,\nWender und Manipulatoren, für Rohblöcke (Ingots), Luppen, Stäbe oder Platten:\n- ausgenommen Teile\nex IV. andere:\n- ausgenommen Zugwinden, Flaschenzüge un~ Rollenkloben, Fahrzeughubwinden und\n-hebeböcke sowie Teile\nex 84.24     Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder\nBestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze:\n-  Streichbretter und Schare, ausgenommen solche aus Gußeisen oder Stahlguß, Streichbleche, Scheiben, Vor-\nschäler, Messerseche und Scheibenseche für Pflüge; Zinken für Kultivatoren und Unkrauteggen; Scheiben\nfür Pulverisatoren; Jät-, Häufel- und Furchenziehvorrichtungen für Unkrautjätmaschinen\nex 84.27     Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Frucht-\nsaft oder dergleichen:\n-  Traubenmühlen mit Abbeervorrichtung und kontinuier1iche Keltern, ausgenommen Teile davon\n84.31     Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertig-\nstellen von Papier oder Pappe:\nA. zum Herstellen von Papier oder Pappe\nex B. andere:\n-  ausgenommen Uniermaschinen mit einem Stückgewicht von 2 000 kg oder weniger\n84.36     Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinn-\nstoffvorbereitungs- und Spinnstoffaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder\nZwirnen von Spinnstoffen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder\nHaspeln von Spinnstoffen","1580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n84.37     Web-, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpfmaschinen; Vorbereitungsmaschinen\nund -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Sehlicht-\nmaschinen):\nex A. Webmaschinen:\n-   mit einem Stückgewicht von 2 500 kg oder weniger, automatische (ausgenommen Baumwollweb-\nmaschinen) und nichtautomatische\nex B. Wirk- und Strickmaschinen:\n-   Flachwirkmaschinen und -strickmaschinen\nex C. Tüll-, Spitzen-, Stick-, Aecht-, Posamentier- und NetzknOpfmaschinen:\n-   mit einem Stückgewicht von 2 500 kg oder weniger\nex 84.38     Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen,\nKett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder\nhauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarifnummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr.\n84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln,\nSpinndüsen, Weblitzen, Webschäfte und Webschützen):\n-  ausgenommen Teile und Zubehör für Spinnmaschinen (Riffelwalzen mit einem Stückgewicht von nicht mehr\nals  2:s kg; Spindeln, Druckwalzen sowie Achsen und Spannrollen für SpindelschnOre, mit Kugel-, Rollen-oder\nNadellagern), gezahnte Stahlbänder für Kratzengarnituren und Spinndüsen aus Edelmetall\n84.40     Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von\nGarnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum\nBügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Her-\nstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen;\nMaschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Rlz. Leder, Tapetenpapier, Packpapier\noder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylin-\nder für diese Maschinen):\nB. Maschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche\nvon nicht mehr als 6 kg; Wringmaschinen für den Haushalt:\nex 1. elektrisch betriebene:\n-  zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile\nex II. andere:\n-  zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile\nex C. andere:\nMaschinen und Apparate zum Waschen von Wäsche, ausgenommen Teile\n-   Maschinen und Apparate zum Färben von Spinnstoffwaren, ausgenommen Teile\n84.45     Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnm.\n84.49 und 84.50\n84.47     Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten\nStoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49\n84.48     Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Tarifnrn. 84.45, 84.46 oder\n84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe,\nTeilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende\nWerkzeuge oder Werkzeugmaschinen, aller Art\n84.51     Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen:\nA. Schreibmaschinen\nex 84.56     Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden,\nSteinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen\nvon festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder brei-\nförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand:\nBrecher mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg; Mühlen und Granulatoren, mit und ohne Sortier-\nstab, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 5 000 kg; Betonmischmaschinen, fahrbar oder fest, mit einem\nStückgewicht von nicht mehr als 2 000 kg; ausgenommen Teile und Zubehör für die genannten Maschinen\nund Apparate","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1581\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Waren bez eich nung\nZolltarifs\n84.59      Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder .genannt noch Inbegriffen:\nex A zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A (Euratom):\n-  hydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit mecha-\nnischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, ausgenommen Teile\nex C. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (z. B.\nSintern von radioaktiven Metalloxiden, Ummanteln) bestimmt (Euratom):\n-  hydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit mecha-\nnischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, ausgenommen Teile\nE. andere:\nex II. andere:\nhydraulische Pressen, mit einem Stückgewicht von 5 000 kg oder weniger, und Pressen mit\nmechanischer Kraftübertragung, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 1 000 kg, aus-\ngenommen Teile\nex 84.60     Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B.\nkeramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gieß-\nformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen):\n-   Formen und Kokillen für Maschinenguß\n84.61     Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für\nRohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter\nex 84.62     Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):\neinreihige Wälzlager, bei denen die Kugeln nicht von Hand entfernt werden können oder bei denen die Kugel-\nreihe nicht getrennt werden kann oder bei denen die Flächen der beiden Ringe in der gleichen Ebene liegen,\nmit einem Außendurchmesser von mehr als 36 mm bis 72 mm, ausgenommen Teile\n84.63     Wellen und Kurbeln; Lager, Lagerhäuser und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich\nReibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben\n(einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen:\nB. andere:\nex II. andere:\n- Schaltgetriebe\n85.01     Bektrische Generatoren; Bektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. B. Gleichrichter); Trans-\nformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\nB. andere Maschinen und Geräte\nex 85.03     Primärelemente und Primärbatterien:\n-  Trockenbatterien\n85.04     Elektrische Akkumulatoren:\nB. andere:\n1. Blei-Akkumulatoren\n85.06     Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor\n85.12     Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu\nähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brenn-\nscheren und Brennscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische\nHeizwiderstände, ausgenommen solche der Tarifnr. 85.24:\nA. elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder:\nex II. andere:\n- ausgenommen Teile\nB. elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken:\nex II. andere:\n- ausgenommen Teile","1582                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n85.12     ex C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brenn-\n(Forts.)            scherenwärmer):\n-    ausgenommen Teile\nD. elektrische Bügeleisen\nE. Elektrowärmegeräte für den Haushalt:\nex II. andere:\n-  Kochplatten, Bektroherde und entsprechende Geräte für den Haushalt\nF. elektrische Heizwiderstände\n85.13     Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte\nfür Trägerfrequenzsysteme\n85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte\nfür Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\nA Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte\nfür Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräten kombinierten\nEmpfänger) sowie Fernsehkameras\nB. andere Geräte:\nII. andere:\nC. Teile:\nII. andere:\na) Möbel und Gehäuse\nb) aus vollem Material gedrehte Stücke aus unedlen Metallen, deren größter Durchmesser 25 mm nicht\nüberschreitet\nex c) andere:\n-  ausgenommen von portugiesischen Herstellern von Fernsehempfangsgeräten ausschließlich\nzur Herstellung dieser Geräte oder als für den Export bestimmte Ersatzteile zum Reparieren der\nvon ihnen hergestellten Geräte eingeführte Mischstufen\n85.16     Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte, für\nSchienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und- Flugplätze\n85.18     Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren:\nex A Festkondensatoren, ausgenommen Elektrolytkondensatoren:\n-   mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg, ausgenommen Teile davon\nex B. andere:\n-   Festkondensatoren, mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 500 kg, ausgenommen Teile davon\n85.19      Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B.\nSchalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen,\nLampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler,\nausgenommen Heizwiderstände); gedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke\n85.20      Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (einschließlich solcher für Infrarot-oder Ultraviolettstrahlungen);\nBogenlampen:\nA Glühlampen für elektrische Beleuchtung:\nII. andere:\nex B. andere Lampen:\n-   für elektrische Beleuchtung\nex C. Teile:\n- für Lampen für elektrische Beleuchtung\n85.23     Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel),\nBänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken:\n8. andere:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1583\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 87.09     Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art:\n-   Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3\n87.10     Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor\n87.12     Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:\nex 8. andere:\nFahrstühle und ähnliche Fahrzeuge fOr Kranke oder Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mecha-\nnischen Fortbewegung\n89.01     Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen:\nex A Kriegsschiffe:\n-   mit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge\nB. andere:\nex 1. Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt:\nmit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß\ngegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwendung\nbeim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienstgebrauch\nerworbene Wasserfahrzeuge\nII. andere:\nex a) mit einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger:\nmit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß\ngegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwen-\ndung beim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienst-\ngebrauch erworbene Wasserfahrzeuge\nex b) andere:\nmit mechanischem Antrieb, ausgenommen Luftkissenfahrzeuge, von ordnungsgemäß\ngegründeten Wassersportvereinen oder deren Mitgliedern ausschließlich zur Verwen-\ndung beim Sport erworbene Wasserfahrzeuge, von Lotsenvereinigungen für den Dienst-\ngebrauch erworbene Wasserfahrzeuge\nex 90.03     Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon:\n-   ausgenommen solche aus Gold\nex 90.04     Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren:\nausgenommen solche mit Fassungen aus Gold oder mit Goldplattierung oder vergoldet sowie Schutzbrillen für\nGewerbe und Handwerk\n90.07     Photoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen\n(andere als Entladungslampen der Tarifnr. 85.20):\nex A Photoapparate:\n-   mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 20 kg\nB. Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen:\nex II. andere:\n-  mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 20 kg\n90.16     Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte (z. 8. Zeichenmaschinen, Pantographen, Reißzeuge,\nRechenschieber, Rechenscheiben): Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder\nKontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. 8. Auswuchtmaschinen, Planimeter,\nMikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren:\nex A Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -geräte:\n-   Zeichendreiecke, Lineale, Winkelmesser und Kurvenlineale\n-   Reißzeuge, Verfängerungsschenkel für Zirkel, Zirkel, Reißfedern und dergleichen","1584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n90.24     Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, F0llh0he, Druck oder\nanderen veränderlichen Großen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen wie Mano-\nmeter, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wännemengenzähler und\nautomatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnr. 90.14:\nB. andere:\n1. Manometer\n90.28     Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder\nzum Analysieren\n91.04     Andere Uhren:\nex A. elektrische oder elektronische:\n- zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, sowie unvoll-\nständig, von beliebigem Gewicht ·\nex B. andere:\n- zum Aufstellen oder Aufhängen, vollständig, mit einem Gewicht von mehr als 500 g, sowie unvoll-\nständig, von beliebigem Gewicht\n91.08     Andere Uhrwerke, gangfertig\n92.11     Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-oder Tonwiedergabegeräte, einschließ-\nlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer; Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild-\nund Tonwiedergabegeräte, fOr das Fernsehen\n92.12     Tonträger und andere Aufzeichnungsträger (z. 8. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Rlme, Drähte), für\nGeräte der Tarifnr. 92.11 oder fOr ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Aufnahme vorgerichtet oder mit Auf-\nzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten:\nB. mit Aufzeichnung:\n1. Aufnahmeplatten, Matrizen und andere Zwischenformen, ausgenommen Magnetbänder:\nb) andere\nII. andere:\na) Schallplatten:\n2. andere\nb) andere Aufzeichnungsträger (z. B. Bänder, Streifen, Filme und Drähte):\n1. im magnetischen Aufzeichnungsverfahren bespielt, zur Tonwiedergabe bei kinematogra-\nphischen Filmen\nex 2. andere:\n- ausgenommen solche für den Sprachunterricht\n94.01     Sitzmöbel, auch wenn sie in liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile\ndavon:\nB. andere:\nex 1. ihrer Beschaffenheit nach für Luftfahrzeuge (schwerer als Luft) bestimmt:\n-  ausgenommen solche aus Holz\nex II. andere:\n-  ausgenommen solche aus Holz, Korbweide oder anderen pflanzlichen Stoffen\n94.03     Andere Möbel, Teile davon:\nex B. andere:\n- aus unedlem Metall\n- aus Holz, geschnitzt, furniert, gewachst, poliert oder lackiert, gedrechselt, gekehlt, angestrichen und\nmit beliebigem anderem Material als Leder, als Lederimitationen oder als Seide oder Kunstfasern\nenthaltenden Geweben bezogen\n-  aus Holz, mit Einlegearbeiten, lackiert, vergoldet, mit Edelholz, Metall oder anderem Material verziert\nund mit Leder, mit Lederimitationen oder mit Seide oder Kunstfasern enthaltenden Geweben bezogen\n-  aus anderem Material als Korbweide oder anderen pflanzlichen Stoffen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1585\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\n97.02      Puppen\n97.03     Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen:\nex A. aus Holz:\n-  ausgenommen Teile für Meccano-Baukästen und anderes technisches oder wissenschaftliches Lehr-\nspielzeug\nex B. andere:\n-  ausgenommen Teile für Meccano-Baukästen und anderes technisches oder wissenschaftliches Lehr-\nspielzeug\n98.01     Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und\nKnopfteile):\nex A. Knopf-Rohlinge und Knopfformen:\n-  ausge_nommen Manschetten- und Kragenknöpfe sowie andere Knöpfe aus Fayence, Glas, Seide oder\naus anderen Spinnstoffen\nex B. Knöpfe und Knopfteile:\n-  ausgenommen Manschetten- und Kragenknöpfe sowie andere Knöpfe aus Fayence, Glas, Seide oder\naus anderen Spinnstoffen\n98.02     Reißverschlüsse; Teile davon (z. 8. Schieber):\nex A. Reißverschlüsse mit Zähnen aus unedlen Metallen und Teile von Reißverschlüssen aus unedlen Metallen:\n- ausgenommen Teile\nex B. andere:\n-  ausgenommen Teile\n98.03     Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör\n(z.B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05:\nex A Füllhalter und Kugelschreiber:\n-  Kugelschreiber\nex 8. andere Federhalter; Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen:\n- Kugelschreiber\nC. Teile und Zubehör:\nex 1. aus vollem Metall gedrehte Stücke aus unedlen Metallen:\n. -  von Kugelschreibern\nex II. andere:\n- von Kugelschreibern\nex 98.08     Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt,\nauch mit Schachteln:\n-:- Farbbänder auf Spulen, für den sofortigen Gebrauch\n98.10     Feuerzeuge und Anzünder (z.B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine und\nDochte\nex 98.12     Frisierkämme, Einsteck.kämme, Hai:}rspangen und ähnliche Waren:\n-   aus Plastik oder Ebonit","1586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\n28.03     Kohlenstoff (insbesondere Ruß)\n29.15     Mehrbasisehe Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-\nund Nitrosoderivate:\nC. Aromatische mehrbasische Carbonsäuren:\n1. Phthalsäureanhydrid\nex III. andere:\nDibutyl(ortho)phthalate\nDioctylorthophthalate\nDiisooktyl-, Diisononyl-, Diisooktylphthalate\nandere Phthalsäureester:\n-  Diisobutylphthalat_e\n32.09     Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung\ngebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, einem Lack oder anderen\nzum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmenta; Prägefolien; Färbemittel in Formen\noder Packungen für den Einzelverkauf; Lösungen im Sinne der Vorschrift 4 zu diesem Kapitel;\nA. Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung\ngebrauchten; andere Anstrichfarben; mit Leinöl, Testbenzin (white spirit), Terpentinöl, eir.em Lack oder\nanderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Lösungen im Sinne der\nVorschrift 4 zu diesem Kapitel:\nex II. andere:\n-  in Vorschrift 4 zu Kapitel 32 definierte Potyurethanlösungen\nex 34.02     Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und\nWaschhilfsmittel, auch Seife enthaltend:\n-  Äthoxylate\n-  Natrium- und Dodecan-1-ylsulfat\n-  Triäthanolaminsulfat und Dodecan-1-ylsulfat\n-  Sulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkylbenzolsulfonat\n-  Gemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Oodecan-1-ylsulfat und Triäthanolaminsulfat\n38.19     Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich\nMischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen\nIndustrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nex X. andere:\n-     feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Gießereien zur Verbesserung der Oberflächen-\nbeschaffenheit von Gußstücken verwendet werden\n-     wassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasserbehandlung in der\nIndustrie\n39.01     Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear\noder vernetzt (z. 8. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):\nC. andere:\nII. Aminoplaste:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n-  Aminoplastharze, mit Furfurylalkohol modifiziert, in veresterten Lösungen, zum Gebrauch in\nGießereien\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex b) andere:\n- Polyester, ausgenommen Allylpolyester, gesättigt, in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a)\nund b) zu Kapitel 39, zur Polyurethanherstellung\ngesättigte (Äthylen)poly(terephthalate), ausgenommen schwarze Polymere, in Formen im\nSinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39, in Zubereitungen für die Gußformerei oder\ndas Strangpressen\nin Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder Lackieren unter\nHitzeeinwirkung","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1587\nNummer des\nGemeinsamen                                                   Warenbezeichnung\nZolltarifs\n39.01         ex    V. Polyurethane\n(Forts.)                 -   in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\nex VII. andere:\n-   Harze, andere als Epoxyharze, in.Formen im Sinne der Vorschrift 3a) oder b) zu Kapitel 39:\n-   Polyätheralkohole\n-   Polyurethanbestandteile\nEpoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für Beschich-\ntungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. 8. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylene, Poly-\nisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinytchloracetat und andere Polyvinylderivate,\nPolyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. andere:\n1. Polyäthylene:\na) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\nex b) in anderen Formen:\n-  Bearbeitungsabfälle oder -bruchstücke\nex   IV. Polypropylen:\n-   in Formen ,m Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39\n-   Bearbeitungsabfälle oder -bruchstücke\nVII. Polyvinylchlorid:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a) oder b) zu Kapitel 39:\n-  Harzemulsionen zur Herstellung von Gemischen\n-  in Mikrosuspensionen\nex. X. Vinylchlorid-Vinylacetat-Mischpolymerisate:\n-   Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten\n40.06     Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von synthetischem Kautschuk.\nnicht vulkanisiert, in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe,\nProfile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk\n(z. 8. überzogene oder imprägnierte Game aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe):\nex 8. andere:\n-    Flicken für die Reparatur von Luftkammern oder Reifen\n40.07     Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen; Game aus Spinnstoffen,\nmit Weichkautschuk getränkt oder überzogen:\nex A. Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen:\n-    Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt\n56.01     Synthetische und künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt:\nex A. synthetische Spinnfasern:\n-    aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von mehr als 53 cN/tex\n59.03     Vliesstofte und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex 8. andere:\nVliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, beflockt\nVliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugschnitten, mit einem Gewicht von\nmindestens 17 g/m 2 und höchstens 80 g/m 2\nex 59.12     Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und\ndergleichen:\n-   beflockt","1588                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                  Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 70.06     Gegossenes oder gewalztes Flachglas und • Tafelglas\" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit\nDrahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen\noder rechteckigen Platten oder Scheiben:\nAoatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach mattgeschliffenes Glas, mit einer Dicke von mehr als 2 mm bis\neinschließlich 10 mm\n70.20     Glaswolle und andere Glasfasern, Waren daraus:\nex B. Textilfasern und Waren aus Textilfasern:\n-   Glasseidenstränge (Rovings) und Mats\n73.~3     Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nB. andere Bleche:\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkerisiert,\nbedruckt):\n-   mit Polyvinylchlorid überzogen\nex 76.02     Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium massiv\n-  Walzdraht\n84.10     Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser;\nHebewerke für Flüssigkeiten {z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren):\nB. andere Pumpen:\nII. andere:\nex a) Pumpen:\n-  Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen\n84.12     Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Lufttempera-\ntur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden:\nex B. andere:\n-   ausgenommen Teile\n84.15     Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung:\nC. andere:\nex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern\n-  mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile\nex II. andere:\nKühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem\nStückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile\nex 84.20     Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens\n50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:\n-  elektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur Verwiegung konstanter\nGewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile\n-  elektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausgenommen Teile\n-   elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, ausgenommen Teile\n-   elektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile\n-   Waagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Personenwaagen und Teile\n84.41     Nähmaschinen {z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau\nvon Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:\nA Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:\nex III. Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:\n-  Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1589\nNummer des\nGemeinsamen                                                    Warenbezeichnung\nZolltarifs\nex 84.42     Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen\nvon Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der\nTarifnr. 84.41:\n-  Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Teile\n84.53     Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser,\nMaschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten\ndieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nex B. andere:\ndigitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie einer Ein- und Ausgabe-\nvorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form in einem Gehäuse zusammengefaßt sind, zur\nVerwendung in industriellen Systemen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie\nModulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung\n84.59     Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nE. andere:\nex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:\nSpritzgießmaschinen, Extruder, Zerfaserer und Blasformmaschinen für die Be- und Verarbeitung\nvon Kautschuk oder Kunststoff\nex 84.62     Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):\n-  Wälzlagerringe, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder\n84.63     Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich\nReibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben\n(einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen\nB. andere:\nex II. andere:\nLagerschalen, durch Sintern hergestellt\nmit einem Stückgewicht von höchstens 500 g\nfür Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen\n85.04     Elektrische Akkumulatoren:\nB. andere:\nex II. andere Akkumulatoren:\n-  Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gasdicht\n85.17     Bektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85. 16) zum Geben von hörbaren oder\nsichtbaren Signalen (z. 8. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuer-\nmelder):\nex 8. andere:\n-  ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie Teile davon\n87.02     Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungs-\nomnibusse):\nA zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:\n1. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:\nex b) andere:\nmit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht von mehr\nals 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und\nweniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr\nals 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und\neinem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger als 2 500 cm 3","1590                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n87.02     8. zum Befördern von Gütern:\n(Forts.)      II. andere:\na) mit Verbrennungsmotor ats Fahrantrieb:\n1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cma oder\nmehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder\nmehr:\nex bb) . andere:\n- mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht\nvon mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder\nmehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem\nHubraum von weniger aJs 2 900 cm3 ·\n2. andere:\nex bb) andere:\n- mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem Leergewicht\nvon mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder\nmehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und ei11em\nHubraum von mehr als 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cma oder mit Verbrennungs-\nmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger als\n2500 cm3\n87.06     T~ile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:\nB. andere:\nex II. andere:\n-  Kolben und Führungen tor Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt\n-  Teile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige Schaltgetriebe,\nvollständige Hinterachsaggregate mit Antriebswellen und Ausgleichsgetriebe, Räder, Radteile und\nZubehör von Rädern, Tragachsen und auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge\n-  Auswuchtgewichte für Räder\n87.12     Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:\nex B. andere:\n-  Zahnräder, durch Sintern hergestellt\nex 90.17     Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-\nmedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente tor die Ophthalmologie\n-   Kunststoffspritzen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1591\nAnhang XXXII\nListe zu Artikel 378 der Beitrittsakte\nTeil      1. Zollrecht\nII. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr\nIII. Verkehr\nIV.    Steuerrecht\nV.    Handelspolitik\nVI.    Sozialpolitik\nV!I.   Anglelchung de:-- Rechtsvorschriften\nVIII. Fischerei\n1. Zollrecht\n1. Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969\n(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Richtlinie 72/242/EWG des Rates vom 27. Juni 1972\n(ABI. Nr. L 151 vom 5. 7. 1972, S. 16)\n- Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/89/EWG des Rates vom 7. Februar 1983\n(ABI. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 1)\n- Richtlinie 83/307/EWG des Rates vom 13. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 162 vom 22. 6. 1983, S. 20)\nberichtigt in ABI. Nr. L 272 vom 5. 10. 1983, S. 22\n- Richtlinie 84/444/EWG der Kommission vom 26. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 245 vom 14. 9. 1984, S. 28)\na) Das Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt im aktiven Veredlungsverkehr erteilten Genehmigungen bis zum Ablauf\nihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987, zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden,\naufrechterhalten.\nIm aktiven Veredelungsverkehr in den Freizonen gilt diese Ausnahme nur für die in der nachstehenden Liste aufgeführten\nUnternehmen.\nBeeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen,            so\nwerden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.\nFreizone von Vigo\n- CITROEN HISPANIA, S.A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 31. Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahrzeugen, Motoren sowie\nEinzel- un(j Ersatzteilen\n- INDUSTRIAS MECANICAS DE GAUCIA, S.A. - INDUGASA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 29. Oktober 1973 für das Herstellen von homokinetischen Gelenken für\nKraftfahrzeuge\n- FERROPLAST, S. A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 8. März 1967 für das Herstellen von Schlossereiwaren und von Fertig-\nwaren aus Kunststoff","1592                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- PORCB...ANAS DE VIGO, S.A. - POVISA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 2. März 1974 für das Herstellen von Porzellan und von Abziehbildern für\nKeramiken.\nFreizone von Barcelona\n- SOCIEDAD ESPAf\".JOLA DE AUTOMÖVILES DE TURISMO- SEAT\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 16. April 1952 für das Herstellen von Personenkraftwagen sowie Einzel-\nund Ersatzteilen\n- MOTOR IBERICA, S.A. - MISA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 13. Januar 1959 für das Herstellen von Lastkraftwagen, Traktoren; land-\nwirtschaftlichen und industriellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen\n- FABRICACIÖN DE ENVASES METALICOS, S.A. - FEMSA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von endlosen Bändern zur\nHerstellung von Böden und Wänden von Behältern\nFreizone von Cadix\n- FACTORiAS OLEiCOLAS INDUSTRIALES, S.A. - FOISA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 23. März 1961 für das Raffinieren und Mischen tierischer und pflanzlicher\nÖle und Fette\n- DRAGADOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 27. März 1979 für das Instandsetzen eigener, im Ausland eingesetzter\nMaschinen\n- JOSE BELMONTE SANCHEZ - lndustria auxiliar del mueble\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 30. Juni 1981 für das Herstellen von PVC-beschichteten Profilen aus\nSpanholz zur Herstellung von Schubladen\nb) Abweichend von den Artikeln 24 und 25 kann das Königreich Spanien die Gemeinschaftsregeln für den Veredelungs-\nverkehr durch Ersatz durch äquivalente Waren schrittweise, d. h. entsprechend dem Einzelfall, einführen.\nGenehmigungen, die eine Ausnahme von den Artikeln 24 und 25 der vorgenannten Richtlinie enthalten, können bis zum\n31. Dezember 1987 erteilt werden. Jeder Vorgang im Rahmen dieser Genehmigungen muß vor dem 1. Januar 1990\nvollständig abgeschlossen sein.\nBeeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen, so\nwerden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.\nc) Die Portugiesische Republik kann\n- die vor dem Beitritt im aktiven Veredelungsverkehr erteilten Genehmigungen zu den Bedingungen, unter denen sie\nerteilt wurden, aufrechterhalten;\n- Genehmigungen im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Beitritt zu den Bedingungen der Vorschriften liefern, die am\n31. Dezember 1985 in Portugal galten.\nDie Geltungsdauer der genannten Genehmigungen darf in keinem Fall über den 31. Dezember 1987 hinausgehen.\nBeeinträchtigen die in den vorstehenden Unterabsätzen bezeichneten Ausnahmen die Wettbewerbsbedingungen, so\nwerden nach dem Verfahren der vorgenannten Richtlinie geeignete Maßnahmen getroffen.\n2. Richtlinie 6~?/75/EWG des Rates vom 4. März 1969\n(ABI. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 11)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. l 73 vom 27.3.1972, S. 14 und l 2 vom 1.1.1973, S. 1)\n- Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 1°9. 11. 1979, S. 17)\nDie Ausrüstungsgegenstände, die durch die in der nachstehenden Liste aufgeführten Unternehmen vor dem Beitritt ii1 den\nspanischen Freizonen angebracht wurden und zur Verwendung in diesen Zonen bestimmt sind, brauchen den Bedingungen\nder Richtlinie nicht zu entsprechen.\nWerden die im vorstehenden Unterabsatz bezeichneten Ausrüstungsgegenstände nicht mehr in diesen Freizonen verwendet.\nsondern endgültig in das Gebiet der erweiterten Gemeinschaft eingeführt, so finden die für sie gelt~nden Zölle Anwendung.\nFreizone von Vigo\n- CITROEN HISPANIA, S.A:\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 31. Juli 1957 für das Herstellen von Kraftfahrzeugen, Motoren sowie Einzel-\nund Ersatzteilen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1593\n- INDUSTRIAS MECÄNICAS DE GALICIA, S.A. - INDUGASA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 29. Oktober 1973 für das Herstellen von homokinetischen Gelenken für\nKraftfahrzeuge\n- FERROPLAST, S.A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 8. März 1967 für das Herstellen von Schlossereiwaren und von Fertigwaren\naus Kunststoff\n- PORCELANAS DE VIGO, S.A. - POVISA\nGent=hmigt durch ministerielle Verfügung vom 2. März 197 4 für das Herstellen von Porzellan und von Abziehbildern für\nKeramiken\nFreizone von Barcelona\n- SOCIEDAD ESPAl'-JOLA DE AUTOMÖVILES DE TURISMO- SEAT\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 16. April 1952 für das Herstellen von Personenkraftwagen sowie Einzel- und\nErsatzteilen\n- MOTOR IBERICA, S.A. - MIS.A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 13. Januar 1959 für d~s Herstellen von Lastkraftwagen, Traktoren, landwirt-\nschaftlichen und industriellen Maschinen, Motoren sowie Einzel- und Ersatzteilen\n- FABRICACIÖN DE ENVASES METÄUCOS, S.A.- FEMSA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 14. Januar 1963 für das Zuschneiden von endlosen Bändern zur Herstellung\nvon Böden und Wänden von Behältern\nFreizone von Cadix\n- FACTORiAS OLEiCOLAS INDUSTRIALES, S.A. - FOISA\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 23. März 18€1 für da5 Raffinieren und Mischen tierischer und pflanzlicher\nÖle und Fette\n- DRAGADOS Y CONSTRUCCIONES, S.A.\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 27. März 1979 für das Instandsetzen eigener, im Ausland eingesetzter\nMaschinen\n- JOSE BELMONTE SÄNCHEZ - lndustria auxiliar del mueble\nGenehmigt durch ministerielle Verfügung vom 30. Juli 1981 für das Herstellen von PVC-beschichteten Profilen aus\nSpanholz zur Herstellung von Schubladen\n3. Richtlinie 71/235/EWG des Rates vom 11. Juni 1971\n(ABI. Nr. L 143 vom 29. 6. 1971, S. 28)\ngeändert durch Richtlinie 76/634/EWG des Rates vom 22. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 17)\nDas Königreich Spanien kann bis zum 31. Dezember 1987 für die nicht unter diese Richtlinie fallenden Vorgänge weiterhin\nseine innerstaatlichen Rechtsvorschriften über „übliche Behandlungen\" anwenden.\n4. Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976\n(ABI. Nr. L 89 vom 2. 4. 1976, S. 1)\nAbweichend von Artikel 16 gilt diese Verordnung jedoch bis zum 31. Dezember 1992 für die Waren, bei denen die Dauer der\nAnwendung der Übergangsmaßnahmen nach der Akte über die Bedingungen des Beitritts von Spanien und Portugal zu den\nGemeinschaften zu diesem Zeitpunkt endet, und bis zum 31. Dezember 1995 für die anderen Waren nur dann\na) in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung, wenn die Rückwaren anfangs aus einem ihrer Mitgliedstaaten\nausgeführt worden sind;\nb) in Spanien und Portugal, wenn die Rückwaren anfangs aus dem Mitgliedstaat ausgeführt worden sind, in den sie wieder-\neingeführt werden. Wurde für diese Waren eine Ausfuhrrückvergütung gewährt, so wird die Regelung für Rückwaren erst\nnach Rückzahlung der Rückvergütung auf sie angewandt.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 2102/77 des Rates vom 20. September 1977\n(ABI. Nr. L 246 vom 27. 9. 1977, S. 1)\nDas Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können ihre nationalen Ausfuhranmeldungen bis zum Beginn der\nAnwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 678/85 und Nr. 679/85 des Rates vom 18. Februar 1985 (ABI. Nr. L 79 vom 21. 3.\n1985) verwenden, sofern die Anmeldungen die gleichen Angaben liefern wie die Formulare im Anhang zur Verordnung (EWG)\nNr. 2102/77.\n6. Verordnung (EWG) Nr. 3599/82 des Rates vom 21. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 376 vom 31.12.1982, S. 1)\nDas Königreich Spanien kann die vor dem Beitritt erteilten Bewilligungen der vorübergehenden Verwendung bis zum Ablauf\nihrer Geltungsdauer, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1987 zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden,\naufrechterhalten.","1594                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nII. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr\n1. Richtlinie 771780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30)\ngeändert durch di13 Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\na) Bis zum 31. Dezember 1992 können die neuen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und unter Beachtung des\nDiskriminierungsverbots weiterhin das in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b genannte Kriterium der wirtschaftlichen\nBedürfnisse anwenden.\nb) Bis zum 31. Dezember 1992 trifft das Königreich Spanien schrittweise die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 3\nund 4 dieser Richtlinie in folgender Weise nachzukommen:\n- Die derzeitige Regelung, derzufolge aufgrund wirtschaftlicher Bedürfnisse eine Tochtergesellschaft sowie zwei weitere\nBetriebsstellen oder eine Zweigstelle sowie zwei weitere Betriebsstellen zugelassen werden, wird beibehalten.\n- Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle,\ndie vor dem Beitritt in Spanien errichtet wurde oder deren Errichtung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen\nunabhängig vom Zeitpunkt dieser Genehmigung folgende Zweigstellen errichten:\n• ab 1. Januar 1990 eine zusätzliche Zweigstelle,\n• ab 1. Januar 1991 zwei zusätzliche Zweigstellen,\n•   ab 1. Januar 1992 zwei zusätzliche Zweigstellen,\n•   ab 1. Januar 1993 beliebig viele Zweigstellen, ebenso wie die spanischen Kreditinstitute, unter Beachtung des\nDiskriminierungsverbots.\n- Die von den vorstehend genannten Kreditinstituten auf dem spanischen Binnenmarkt außerhalb des Bankensystems\naufgenommen Mittel dürfen folgende Anteile an den auf diesem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln nicht über-\nschreiten:\n•   ab dem Beitritt:                40  V. H.\n•\n•\nab dem 1. Januar 1988:\nab dem 1. Januar 1989:\n50 V. FI .\n60v. H.\n•   ab dem 1. Januar 1990:           70 V. H.\n•   ab dem 1. Januar 1991:           80v. H.\n•   ab dem 1 . Januar 1992:          90 V. H.\n•   ab dem 1. Januar 1993:         100 V. H.\nohne jegliche Diskriminierung zwischen spanischen Kreditinstituten und in Spanien errichteten Tochtergesell-\nschaften oder Zweigstellen von Kreditinistituten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.\n- Während der Geltungsdauer der obengenannten befristeten Ausnahmeregelungen bleiben die allgemeinen oder\nbesonderen Erleichterungen, die sich aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits vor dem Beitritt bestehenden\nÜbereinkünften zwischen Spanien und eir.em oder mehreren anderen Mitgliedsta3ten ergeben, in Kraft und werden\ngegenüber allen anderen Mitgliedstaaten nichtdiskriminierend angewendet. Spanien darf Kreditinstitute von dritten\nLändern nicht günstiger behandeln als Kreditinstitute der anderen Mitgliedstaaten.\nc) Bis zum 31. Dezember 1992 trifft die Portugiesische Republik schrittweise die erforderlichen Maßnahmen, um den Artikeln 3\nund 4 dieser Richtlinie in folgender Weise nachzukommen:\n- Kreditinstitute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und mit mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigstelle,\ndie vor dem Beitritt in Portugal errichtet wurde oder deren Errichtung nach dem Beitritt genehmigt wird, dürfen unab-\nhängig vom Zeitpunkt dieser Genehmigung folgende Zweigstellen errichten:\n• ab 1. Januar 1988 eine zusätzliche Zweigstelle,\n•  ab 1 . Januar 1990 zwei zusätzliche Zweigstellen,\n•  ab 1 . Januar 1993 beliebig viele Zweigstellen, ebenso wie die portugiesischen Kreditinstitute, unter Beachtung des\nDi skri mi nieru ngsverbots.\n- Die von den vorstehend genannten Kreditinstituten auf dem portugiesischen Binnenmarkt außerhalb des Banken-\nsystems aufgenommenen Mittel dürfen folgende Anteile an den auf diesem Markt insgesamt aufgebrachten Mitteln\nnicht überschreiten:\n• ab dem Beitritt:                  40 V. H.\n•  ab dem 1. Januar 1990:           70 V. H.\n•  ab dem 1. Januar 1991:           80 V. H.\n•  ab dem 1. Januar 1993:          100 V. H.\nohne jegliche Diskriminierung zwischen portugiesischen Kreditinstituten und in Portugal errichteten Tochtergesell-\nschaften oder Zweigstellen von Kreditinstituten, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                      1595\nd) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie auf Portugal können die „Caixas de Credito Agricola\nMütuo\" von den in diesem Artikel genannten Bedingungen befreit werden, sofern sie spätestens ab 1. Januar i 993\nständig einer Zentralorganisation angeschlossen sind, die sie überwacht, und die portugiesischen Behörden vor diesem\nZeitpunkt in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Landes die Änderungen vorgenommen haben, die erforderlich\nsind, damit die Zentralorganisation die in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a genannten Merkmale aufweist.\ne) Zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie kann die Portugiesische Republik binnen sechs Monaten ab dem\nBeitritt mitteilen, welche Kreditinstitute vorübergehend von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen werden\nkönnen. Diese befristete Ausnahmeregelung gilt längstens bis zum 1. Januar 1993.\n2. Richtlinie 78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978\n(ABI. Nr. L 151 vom 7.6.1978, S. 25)\na) Das Königreich Spanien kann den in Spanien niedergelassenen Versicherern bis zum 31. Dezember 1991 für die in\nseinem Hoheitsgebiet belegenen Risiken einen Teil der von dieser Richtlinie betroffenen Mitversicherungsverträge vor-\nbehalten, wobei folgender Zeitplan und folgende degressive Prozentsätze gelten:\n- bis 31. Dezember 1988: 100 v. H.\n- ab dem 1. Januar 1989: 75 v. H.\n- ab dem 1. Januar 1990: 40 v. H.\n- ab dem 1. Januar 1991: 20 v. H.\nb) Während der Geltungsdauer der obengenannien befristeten Ausnahmerege!ungen bleiben die aligemeinen oder beson-\nderen Erleichterungen, die sich aus spanischen Rechtsvorschriften oder aus bereits vor dem Beitritt bestehenden Über-\neinkünften zwischen Spanien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ergeben, in Kraft und werden gegenüber\nallen anderen Mitgliedstaaten nichtdiskriminierend angewendet. Spanien darf Versicherer aus dritten Ländern nicht\ngünstiger behandeln als Versicherer der derzeitigen Mitgliedstaaten.\n3. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1)\nDie Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr werden in Spanien für die in den anderen Mitgliedstaaten\ndiplomierten Zahnärzte und in den anderen Mitgliedstaaten für die in Zahnheilkunde praktizierenden diplomierten spanischen Ärzte\nso lange aufgeschoben, bis die Regelung der Zahnarztausbildung in Spanien nach den gemäß der Richtlinie 78/687/EWG\nfestgelegten Bedingungen abgeschlossen ist, längstens aber bis zum 31. Dezember 1990.\nWährend der Dauer dieser vorübergehenden Ausnahmeregelung werden die allgemeinen oder besonderen Erleichterungen\nhinsichtlich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs, die aufgrund spanischer Vorschriften oder\n. aufgrund von Abkommen über die Beziehungen zwischen dem Königreich Spanien und einem Mitgliedstaat bestehen,\nbeibehalten und ohne Diskriminierung gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten angewandt.\nIII. Verkehr\n1. Verordnung Nr. 11 des Rates vom 27. Juni 1960\n(ABI. Nr. 52 vom 18. 6. 1960, S. 1121 /60)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3626/84 des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 4)\nBinnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach Anhörung der Kommission die in Artikel 14\nAbsatz 2 letzter Unterabsatz vorgeschriebenen Maßnahmen.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968\n(ABI. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\nBinnen sechs Monaten nach ihrem Beitritt treffen die neuen Mitgliedstaaten nach An~örung der Kommission die in\nArtikel 21 Absatz 6 letzter Satz vorgeschriebenen Maßnahmen.\n3. Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969\n(ABI. Nr. L 156 vom 28. 6. 1969, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)","1596                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDer in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Anspruch auf Ausgleich gilt in\nden neuen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 1987.\n4. Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 des Rates vom 20. Juli 1970\n(ABI. Nr. L 164 vom 27.7.1979, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1787173 des Rates vom 25. Juni 1973\n(ABI. Nr. L 181 vom 4.7.1973, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2828/77 des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 5)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\na) Bei den Fahrzeugen, deren Erstzulassung in Spanien vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Verkehr, außer\nzur Beförderung gefährlicher Stoffe, eingesetzt werden, wird der Einbau des Kontrollgeräts schrittweise nach Maßgabe\nfolgender Bedingungen vollzogen:\n- Im Falle von Fahrzeugen zur Personenbeförderung ist das Kontrollgerät bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem\n1. Januar 1972 im laufe des Jahres 1986, bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977 im laufe des Jah-\nres 1987 und bei Fahrzc~geri mit Erstzulassung in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 1. Januar 1986 im .\nlaufe des Jahres 1988 einzubauen.und zum Einsatz zu bringen.\n- Im Falle von Fahrzeugen zur Beförderung von Gütern mit Ausnahme von gefährlichen Stoffen ist das Kontrollgerät bei\nFahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 25 t und mehr im laufe des Jahres 1986, bei Fahrzeugen mit\neinem zulässigen Höchstgewicht von 14 t und mehr im laufe des Jahres .1987, bei Fahrzeugen mit einem zulässigen\nHöchstgewicht von 6 t und mehr im laufe des Jahres 1988 und bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht\nzwischen 3,5 und 6 t im laufe des Jahres 1989 einzubauen und zum Einsatz zu bringen.\nb) Die Anwendung dieser Verordnung wird in.Portugal zurückgestellt bis zum\n- 1. Januar 1989 im Falle von Fahrzeugen, deren Erstzulassung vor dem Beitritt erfolgte und die im innerstaatlichen Ver-\nkehr, außer zur Beförderung gefährlicher Stoffe, eingesetzt werden;\n- 1. Januar 1991 im Falle der in den autonomen Regionen Azoren und Madeira zugelassenen und nur dort verkehrenden\nFahrzeuge.\n5. Richtlinie 77 /143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 47)\nDie Portugiesische Republik kann die vollständige Anwendung dieser Richtlinie für Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr\nzwischen Portugal und den übrigen Mitgliedstaaten eingesetzt werden, bis zum 1. Januar 1988 und für Fahrzeuge, die im\ninnerstaatlichen Verkehr Portugals eingesetzt werden, bis zum 1. Januar 1990 zurückstellen.\nDie Portugiesische Republik bemüht sich darum, daß diese Richtlinie ab dem Beitritt schrittweise angewandt und dabei mit\nden ältesten Fahrzeugen begonnen wird.\nAb dem 1. Januar 1988 bietet die Portugiesische Republik volle Gewähr dafür, daß für die unter diese Richtlinie fallenden\nKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die in Portugal zugelassen sind und im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten\neingesetzt werden, tatsächlich eine technische Überwachung durchgeführt wurde, und macht zu diesem Zweck insbesondere\ndie Erteilung der Genehmigungen von einer solchen Überwachung abhängig.\n6. Richtlinie 771796/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 334 vom 24. 12. 1977, S. 37)\nFür die neuen Mitgliedstaaten ist der in Artikel 5 Absatz 2 genannte Zeitpunkt der 1. Januar 1983\nIV. Steuerrecht\n1. Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972\n(ABI. Nr. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1)\nzuletzt geändert durch Richtlinie 84/217 /EWG des Rates vom 10. April 1984\n(ABI. Nr. L 104 vom 17.4.1984, S. 18).","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1597\nAbweichend von Artikel 4 Absatz 2\na) kann das Königreich Spanien als Übergangsmaßnahme den Satz der proportionalen Verbrauchsteuer auf Zigaretten aus\ndunklem Tabak folgendermaßen schrittweise an den Satz für Zigaretten aus hellem Tabak angleichen:\n- Die Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahme beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt des Beitritts;\n- die Beseitigung des zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Unterschieds zwischen den beiden Sätzen der pro-\nportionalen Verbrauchsteuer erfolgt zum 1. Januar jedes Jahres in fünf gleichen Jahrestranchen;\nb) kann die Portugiesische Republik bis zum 31. Dezember 1992 bezüglich der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren, die in den\nautonomen Regionen Azoren und Madeira hergestellt und verbraucht werden, folgendermaßen von den Gemeinschafts-\nbestimmungen abweichen:\n- Die Verbrauchsteuerbelastung von Zigaretten der auf dem portugiesischen Festland und der in den autonomen\nRegionen Azoren und Madeira am meisten verkauften Preisklasse wird zum Zeitpunkt des Beitritts berechnet und der\nKommission mitgeteilt;\n- die in den autonomen Regionen geltenden Steuersätze werden drei Jahre nach dem Beitritt um ein Drittel des\nUnterschieds zwischen den nach dem ersten Gedankenstrich berechneten Steuerbelastungen und fünf Jahre nach\ndem Beitritt um ein weiteres Drittel erhöht;\n- bei einer Erhöhung der Verbrauchsteuer auf dem portugiesischen Festland während der Geltungsdauer dieser\nAusnahmeregelung werden die in den autonomen Regionen Azoren und Madeira geltenden Steuersätze im selben\nMaße erhöht.\n2. Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976\n(ABI. Nr. L 73 vom 19. 3. 1976, S. 18)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 10)\nRichtlinie 77 /799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 336 vom 27. 12. 1977, S. 15)\ngeändert durch Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 8).\nWährend der Geltungsdauer der befristeten Ausnahmeregelung, die der Portugiesischen Republik erlaubt, die Einführung des\ngemeinsamen Mehrwertsteuersystems bis zum 1. Januar 1989 zurückzustellen, finden die Gemeinschaftsmechanismen zur\nZwangsbeitreibung von Forderungen und zur gegenseitigen Amtshilfe auf die in Portugal geltende Umsatzsteuer Anwendung.\n3. Sechste Richtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977\n(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Elfte Richtlinie 80/368/EWG des Rates vom 26. März 1980\n(ABI. Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 41)\n- Zehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 58)\na) Für die Anwendung des Artikels 24 Absätze 2 bis 6\n- kann das Königreich Spanien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert\nvon 10 000 ECU nicht übersteigt, wobei der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist, eine Steuer-\nbefreiung gewähren;\n- kann die Portugiesische Republik während der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des gemeinsamen Mehrwertsteuer-\nsystems Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 15 000 ECU\nnicht übersteigt, und anschließend Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den Gegenwert von 10 000 ECU nicht über-\nsteigt, wobei jeweils der Umrechnungskurs am Tag des Beitritts zugrunde zu legen ist, eine Steuerbefreiung gewähren.\nWird die Steuerbefreiung für einen Gegenwert von mehr als 10 000 ECU gewährt, so erfolgt ein Ausgleich bei der\nBerechnung der eigenen Mittel gemäß der Verordnung (EWG, Euratom. EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Ver-\nordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3625/83.\nb) Für die Anwendung des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe b kann die Portugiesische Republik eine Befreiung für die in\nAnhang F Nummern 2, 3, 6, 9, 10, 16, 17, 18, 26 und 27 aufgeführten Umsätze gewähren.\nDiese Befreiungen dürfen sich in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken, deren Bemessungsgrundlage gemäß der\nVerordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EKGS) Nr. 3625/83,\nwiederhergestellt werden muß.\nc) Die Portugiesische Republik hat die Möglichkeit, Steuerbefreiungen mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe ent-\nrichteten Steuern zu gewähren, sofern dabei Artikel 95 des EWG-Vertrags eingehalten wird und sie die erforderlichen","1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nMaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2892/77, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom,\nEGKS) Nr. 3625/83, trifft, damit sich diese Befreiungen in keiner Weise auf die eigenen Mittel auswirken, und zwar\n- nach Artikel 28 Absatz 2 für nachstehende Lebensmittel:\nNummer des\nGemeinsamen                                              Warenbezeichnung\nZolltarifs\n02.01      Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnm. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch,\ngekühlt oder gefroren\n02.02      Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch,\ngekühlt oder gefroren\n03.01      Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren\n03.02      Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des\nRäuchems gegart:\nA getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:\n1. ganz, ohne Kopf oder zerteilt:\nb) Kabeljau (Gadus morhua, Boreogadus saida, Gadus ogac)\n03.03      Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt,\ngefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht:\nB. Weichtiere:\nII. Miesmuscheln\nIII. Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken\nIV. andere\n04.01      Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert:\nA mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger:\nII. andere\n8. andere\n04.02      Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert:\nA nicht gezuckert:\nII. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert\nex 04.04      Käse, sogenannter •Flamengo«\n04.05      Vogeleier und Eigelb, frisch, getrocknet oder in ancferer Weise haltbar gemacht, auch gezuckert:\nA Ber in der Schale, frisch oder haltbar gemacht\n07.01      Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt\n07.02      Gemüse und Küchenkräuter, gegart oder nicht, gefroren\n07.04      Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder\nsonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet\n07.05      Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert\n08.01      Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, MangostanfrOchte, AvocadofrOchte, Guaven, Kokosnüsse,\nParanüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:\n8. Bananen\nC. Ananas\nD. AvocadofrOchte\nex 08.02      Zitrusfrüchte, frisch\n08.03      Feigen, frisch oder getrocknet:\nA frisch","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1599\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\n08.04      Weintrauben, frisch oder getrocknet:\nA frisch\n06.06      Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\n08.07      Steinobst, frisch\n08.08      Beeren, frisch\n08.09     Andere Früchte, frisch\n10.06     Reis\n11.01     Mehl von Getreide\n15.01     Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgepreßt, ausgeschmolzen oder mit\nLösungsmitteln ausgezogen:\nA. Schweineschmalz und anderes Schweinefett\n15.07    Fette, pflanzliche Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert:\nA. Olivenöl\n19.02     Malzextrakt; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-oder Küchengebrauch, auf der\nGrundlage von Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als\n50 Gewichtsh undertteilen:\nex 8. andere:\n-  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern\n19.03     Teigwaren\n19.07     Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett,\nKäse oder Früchten; Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen:\nex 0. andere:\n-  Brot\n22.01     Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee:\nex B. andere:\n-  Wasser\nim Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung während fünf Jahren nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Ein-\nführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurückgestellt werden kann, für folgende landwirtschaftliche\nProduktionsmittel:\nNummer des\nGemeinsamen                                               Warenbezeichnung\nZolltarifs\nKapitel 1   Lebende Tiere\n06.01     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstücke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte\n06.02     Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser\n10.01     Weizen und Mengkorn\n10.02     Roggen\n10.03     Gerste\n10.04     Hafer","1600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                             Warenbezeichnung\nZolltarifs\n10.05     Mais\n10.07     Buchweizen, Hirse aller .A.rt und Kanariensaat; anderes Getreide\n12.01     Ölsaaten und 0lhaltige Früchte, auch zerkleinert:\nA zur Aussaat\nex 12.03     Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat:\n-   ausgenommen Blumensamen\n12.04     Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuckerrohr\nex 12.07     Pflanzen und Pflanzenteile, zur Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen, frisch oder\ngetrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert\n12.09     Stroh und-Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert\n12.10     Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl,\nLupinen, Wicken und ähnliches Futter\n13.03     Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und\nVerdickungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:\nA Pflanzensäfte und -auszüge:\nV. von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln\n14.01     Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherste!iung verwendeten Art (Getreide-\nstroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast,\nLindenbast und dergleichen):\nex C. andere:\n-  Raffiabast\n23.01     Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar;\nGrieben\n23.04     Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldrass\n23.06     Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen\n23.07     Futter, melassiert oder gezuckert; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art\n28.02     Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel\n28.38     Sulfate und Alaune; Persulfate:\nA Sulfate:\n· II. des Kaliums, des Kupfers\nVl. des Eisens, des Nickels\nVIII. andere\nex 38.11     Desinfektionsmittel, Insektizide, Fungizide, für landwirtschaftliche Zwecke\n38.19     Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (ein-\nschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände\nder chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genanrit noch inbegriffen:\nA Fuselöle; Dippelöl\n82.01     Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werk-\nzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile\nund anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1601\nNummer des\nGemeinsamen                                                Warenbezeichnung\nZolltarifs\n82.02        Handsägen aller Art, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter tJnd nicht gezahnte Säge-\nblätter):\nA. Handsägen aller Art\nex 84.10         Flüssigkeitspumpen, zur Verwendung in der Landwirtschaft\n84.24        Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bear-\nbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen\noder Sportplätze\n84.25        Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen;\nStroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide\noder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeug-\nnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -geräte der Tarifnr. 84.29\n84.26        Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte\n84.27        Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein,\nMost, Fruchtsaft oder dergleichen\n84.28        Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder\nBienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetech,,lscher. Vorrichtungen\nund Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht\n84.29        Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsen-\nfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art\n87.01        Zugmaschinen, auch mit Seilwinden:\nA. Einachs-Ackerschlepper, mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb\nB. Ackerschlepper (ausgenommen Einachs-Ackerschlepper) und Forstschlepper, auf Rädern\nex 87.06         Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifstellen 87.01 A und B\n87.14        Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon:\nex A. Fahrzeuge für Tierzug, zur Verwendung in der Landwirtschaft\nV. Handelspolitik\nVerordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982\n(ABI. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2303/82 der Kommission vom 18. August 1982\n(ABI. Nr. L 246 vom 21. 8. 1982, S. 7)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2417 /82 der Kommission vom 3. September 1982\n(ABI. Nr. L 258 vom 4. 9. 1982, S. 8)\nberichtigt in ABI. Nr. L 354 vom 16. 12. 1982, S. 36\n- Verordnung (EWG) Nr. 899/83 des Rates vom 28. März 1983\n(ABI. Nr. L 103 vom 21.4.1983, S. 1)\nberichtigt in ABI. Nr. L 58 vom 2. 3. 1982, S. 31, ABI. Nr. L 189 vom 1. 7. 1982, S. 80, ABI. Nr. L 260 vom 8. 9. 1982, S. 16 und\nABI. Nr. L 351 vom 11.12.1982, S. 35\nGemäß Artikel 19 kann das Königreich Spanien nach dem Beitritt gemäß der in der Gemeinschaft geltenden Praxis die Bestim-\nmungen beibehalten, mit denen es für die Einfuhr der nachstehenden 14 Waren. gebraucht oder neu, aber schlecht unterhalten.\neine Sondergenehmigung vorgeschrieben hat.\n12","1602                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                                     Warenbezeichnung\nZolltarifs\n40.11        Reifen, auswechselbare Überreifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art:\n8. andere:\nex II. andere:\nLuftschläuche für Fahrräder und Mopeds\n-   Laufdecken und schlauchlose Reifen, gebraucht\n63.01        Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung (ausgenom-\nmen Waren der Tarifnm. 58.01, 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen\naller Art, alle diese augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen\nVerpackungen\n73.24        Behälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase\nKapitel 84      Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte\nKapitel 85      Elektrische Maschinen, Apparate und Gerät sowie andere elektrotechnische Waren\nKapitel 86      Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrs-\nwege\nKapitel 87      Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge\n89.01        Wasserfahrzeuge, in der Tarifnr. 89.02, 89.03 oder 89.04 weder genannt noch inbegriffen\n89.02        Wasserfahrzeuge, eigens zum Schleppen oder Schieben anderer Wasserfahrzeuge gebaut (Schlepper und\nSchubschiffe)\n89.03        Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das\nFahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung Ist; Schwimmdocks;\nschwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen\n90.17        Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektro-\nmedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophthalmologie\nKapitel 93      Waffen und Munition; Teile davon\n97.01        Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen\n97.03        Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen\nVI. Sozialpolitik\n1. Verordnung (EWG) Nr. 2950i83 des Rates vom 17. Oktober 1983\n1ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 1)\nBei der Anwendung von Artikel 3 in bezug auf Portugal kommen den zum Zeitpunkt des Beitritts bereits geschaffeiien Ein-\nrichtungen dieselben Bestimmungen zugute, wie sie in Absatz 2 des genannten Artikels vorgesehen sind, mit der Maßgabe,\ndaß die Berechnung der Abschreibung auf den Restwert der Einrichtungen für berufliche Bildung erfolgt. Diese Einrichtungen\ngelten mit Ende des sechsten Jahres nach dem Beitritt als endgültig abgeschrieben.\n2. Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980\n(ABI. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8)\nDie gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 bzw. Unterabsatz 2 vorgeschriebenen Fristen gelten in bezug auf die Portu-\ngiesische Republik ab deren Beitritt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1603\nVII. Angleichung der Rechtsvorschriften\n1. Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965\n(ABI. Nr. 22 vom 9. 2. 1965, S. 369)\ngeändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1)\nRichtlinie 75/318/EWG des Rates vom 20. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 147 vom 9. 6. 1975, S. 1)\ngeändert durch Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1 )\nZweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 13)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/420/EWG des Rates vom 2. Mai 1978\n(ABI. Nr. L 123 vom 11. 5. 1978, S. 26)\n.,.. Richtlinie 83/570/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 1)\nRichtlinie 78/25/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 11 vom 14.1.1978, S. 18)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 81/464/EWG des Rates vom 24. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 183 vom 4.7.1981, S. 33)\nDie Portugiesische Republik kann die Inkraftsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Bestimmungen dieser\nRichtlinien betreffend Arzneispezialitäten nachzukommen, bis zum 1 '. Januar 1991 zurückstellen.\nDie Portugiesische Republik erkennt jedoch ab dem Beitritt gemäß den vorstehend genannten Richtlinien die in den derzei-\ntigen Mitgliedstaaten durchgeführten vorklinischen und klinischen Tests und Kontrollen jeder Arzneimittelcharge ohne\nerneute Durchführung dieser Tests und Kontrollen an. Hierzu muß jede Charge nach Portugal eingeführter Arzneimittel die\nProtokolle über die im Ursprungsmitgliedstaat durchgeführten Kontrolltests enthalten.\n2. Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973\n(ABI., Nr. L 189 vom 11.7.1973, S. 7)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 80/781 /EWG des Rates vom 22. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 57)\n- Richtlinie 80/1271 /EWG des Rates vom 22. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 375 vom 31. 12. 1980, S. 70)\n- Richtlinie 82/473/EWG der Kommission vom 10. Juni 1982\n(ABI. Nr. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 17)\nDie Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Zubereitungen\ngefährlicher Stoffe (Lösemittel) in den Verkehr gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung den\nAnforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Verkehr\ngebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden.\n3. Richtlinie 73/241 /EWG des Rates vom 24. Juli 1973\n(ABI. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 23)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 7 4/411 /EWG des Rates vom 1. August 1974\n(ABI. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 17)\n- Richtlinie 7 4/644/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974\n(ABI. Nr. L 349 vom 28. 12. 1974, S. 63)\n- Richtlinie 75/155/EWG des Rates vom 4. März 1975\n(ABI. Nr. L 64 vom 11. 3. 1975, S. 21)\n- Richtlinie 76/628/EWG des Rates vom 20. Juli 1976\n(ABI. Nr. L 223 vom 16. 8. 1976, S. 1)\n- Richtlinie 78/609/EWG des Rates vom 29. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 10)","1604                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- Richtlinie 78/842/EWG des Rates vom 10. Oktober 1978\n(ABI. Nr. L 291 vom 17.10.1978, S. 15)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Richtlinie 80/608/EWG des Rates vom 30. Juni 1980\n(ABI. Nr. L 170 vom 3.7.1980, S. 33)\nDas Königreich Spanien kann - unbeschadet einer späteren Einbeziehung der betreffenden Erzeugnisse in diese Richtlinie\n- bis zum 31. Dezember 1987 weiterhin gestatten, daß Erzeugnisse der Art „familiar a la taza\", .,a la taza\" ur:d „familiar\nlacteado\" innerhalb des Landes unter der Bezeichnung Schokolade in den Verkehr gebracht werden.\n4. Richtlinie 75/726/EWG des Rates vom 17. November 1975\n(ABI. Nr. L 311 vom 1. 12. 1975, S. 40)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 79/168/EWG des Rates vom 5. Februar 1979\n(ABI. Nr. L 37 vom 13. 2. 1979, S. 27)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nDie Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Fruchtsaft und\nFruchtnektar in den Verkehr gebracht wird, dessen Zusammensetzung, Herstellungsmerkmale, Aufmachung oder Kennzeich-\nnung nicht den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, der jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Ver-\nkehr gebracht wurde.\n5. Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 49)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 12)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)\n- Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983\n(ABI. Nr. L 357 vom 21. 12. 1983, S. 37)\nDas Königreich Spanien kann vorbehaltlich einer späteren Änderung dieser Richtlinie die Bezeichnung „leche concentrada\"\nfür das so bezeichnete spanische Milcherzeugnis beibehalten, obwohl dieses Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich\ndieser Richtlinie fällt.\n6. Richtlinie 771728/EWG des Rates vom 7. November 1977\n(ABI. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 23)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 81 /916/EWG der Kommission vom 5. Oktober 1981\n(ABI. Nr. L 342 vom 28. 11. 1981, S. 7)\nberichtigt in ABI. Nr. L 357 vom 12. 12. 1981, S. 23 und in ABI. Nr. L 78 vom 24. 3. 1982, S. 28\nRichtlinie 83/265/EWG des Rates vom 16. Mai 1983\n(ABI. Nr. L 147 vom 6. 6. 1983, S. 11)\nDie Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet Anstrichmittel, Lacke,\nDruckfarben, Klebstoffe und dergleichen in den Verkehr gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung\nden Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den Verkehr\ngebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf Lager befinden.\n7. Richtlinie 78/611/EWG des Rates vom 29. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 197 vom 22. 7. 1978, S. 19)\nWährend einer Frist, die spätestens am 31. Dezember 1986 abläuft, kann das Königreich Spanien auf seinen Markt Kraftstoff\nder Qualität „Super\" bringen, dessen zulässiger Höchstgehalt an Blei bei „Super\"-Kraftstoff mit einer ROZ von 96 weiterhin\n0,60 g/1 und bei „Premium\"-Kraftstoff mit einer ROZ von 98 weiterhin 0,65 g/1 beträgt.\nWährend einer Frist, die spätestens am 31. Dezember 1987 abläuft, kann die Portugiesische Republik Kraftstoff der Qualität\n„Super\" auf ihren Markt bringen, dessen zulässiger Höchstgehalt an Blei über 0,4 g/1 liegt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1605\n8. Richtlinie 78/631/EWG des Ra~es vom 26. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 206 vom 29. 7. 1978, S. 13)\ngeändert durch:\n- Richtlinie 81 /187 /EWG des Rates vom 26. März 1981\n(ABI. Nr. L 88 vom 2. 4. 1981, S. 29)\n- Richtlinie 84/291 /EWG der Kommission vom 18. April 1984\n(ABI. Nr. L 144 vom 30. 5. 1984, S. 1)\nDie Portugiesische Republik kann bis zum 31. Dezember 1988 weiterhin gestatten, daß in ihrem Hoheitsgebiet gefährliche\nZubereitungen (Schädlingsbekämpfungsmittel) auf den Markt gebracht werden, deren Einstufung, Verpackung und Kenn-\nzeichnung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen, die jedoch in Portugal vor dem Beitritt vorschriftsmäßig in den\nVerkehr gebracht wurden und sich zum Zeitpunkt des Beitritts noch auf L&ger befinden.\n9. Entscheidung 80/372/EWG des Rates vom 26. März 1980\n(ABL Nr. L 90 vom 3. 4. 1980, S. 45)\nBei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Entscheidung auf Portugal wird das Jahr 1977 als Referenzjahr für die\nBerechnung der Verringerung der Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen gewählt.\nVIII. Fischerei\n1. Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 379 vom 31.12.1981, S. 1)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3655/84 des Rates vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 340 vom 28. 12. 1984, S. 1)\na) Abweichend von der Frist, bis zu deren Ablauf nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Beihilfen gewährt werden können, kann\nPortugal die Behilfen innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung Erzeugerorganisationen gewähren,\ndie binnen fünf Jahren nach dem Beitritt Portugals gegründet werden.\nb) Abweichend von Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelt Portugal der Kommission während eines nicht über den\n31. Dezember 1988 hinausgehenden Zeitraums Angaben in weniger detaillierter Weise als in der Gemeinschaftsregelung\nvorgesehen und zu nach dem Verfahren des Artikels 33 festzulegenden Zeitpunkten.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 171/83 des Rates vom 25. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 24 vom 27.1.1983, S. 14)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 2931 /83 des Rates vom 4. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 288 vom 21. 10. 1983, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1637/84 des Rates vom 7. Juni 1984\n(ABI. Nr. L 156 vom 13.6.1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2178/84 des Rates vom 23. Juli 1984\n(ABI. Nr. L 199 vom 28. 7. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2664/84 des Rates vom 18. September 1984\n(ABI. Nr. L 253 vom 21. 9. 1984, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3625/84 des Rates vom 18. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 335 vom 22. 12. 1984, S. 3)\nDer Endtermin für die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 5 ist der 1. Juli 1986.","1606                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXXIII\nListe zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte\n1. Verkehrsausschuß\nnach Artikel 83 EWG-Vertrag, mit Satzung durch Beschluß des Rates vom 15. September 1958\n(ABI. Nr. 25 vom 27. 11. 1958, S. 509/58)\ngeändert durch Beschluß 64/390/EWG des Rates vom 22. Juni 1964\n(ABI. Nr. 102 vom 29. 6. 1964, S. 1602/64)\n2. Ausschuß des Europäischen Sozialfonds\nnach Artikel 124 EWG-Vertrag, mit Satzung durch Beschluß 83/517/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983\n(ABI. Nr. L 289 vom 22. 10. 1983, S. 42)\n3. Beirat der Versorgungsagentur von Euratom\nnach der Satzung der Agentur vom 6. November 1958\n(ABI. Nr. 27 vom 6. 12. 1958, S. 534/58)\ngeändert durch:\n- Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1 &73\n(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1973, S. 20)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n4. Beratender Ausschuß für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nnach Verordnung Nr. 15 des Rates vom 16. August 1961\n(ABI. Nr. 57 vom 26. 8. 1961, S. 1073/61)\ngeändert durch:\n- Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom 25. März 1964\n(ABI. Nr. 62 vom 17. 4. 1964, S. 965/64)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968\n(ABI. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 2)\n5 Beratender Ausschuß für die Berufsausbildung\nnach Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963\n(ABI. Nr. 63 vom 20. 4. 1963, S. 1338/63)\nmit Satzung durch Beschluß 63/688/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963\n(ABI. Nr. 190 vom 30. 12. 1963, S. 3090/63)\ngeändert durch:\n- Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968\n(ABI. Nr. L 91 vom 12. 4. 1968, S. 26)\n- Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n6. Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer\nnach Verordnung (EWG) Nr. 1408ll1 des Rates vom 14. Juni 1971\n(ABI. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2)\ngeändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2001 /83 des Rates vom 2. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6)\n7. Beratender Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz\nnach Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974\n(ABI. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 19;-3, S. 17)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                            1607\n8. Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung\nnach Verordnung (EWG) Nr. 337 /75 des Rates vom 10. Februar 1975\n(ABI. Nr L 39 vom 13.2.1975, S. 1)\n9. Verwaltungsrat der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen\nnach Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)\n1 0. Beratender Ausschuß für ärztliche Ausbildung\nnach Beschluß 75/364/EWG des Rates vom 16. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 167 vom 30. 6. 1975, S. 17)\n11. Beratender Ausschuß für die Ausbildung in der Krankenpflege\nnach Beschluß 77 /454/EWG des Rates vom 27. Juni 1977\n(ABI. Nr. L 176 vom 15. 7. 1977, S. 11)\n12. Beratender wissenschaftlicher Ausschuß für die Prüfung der Toxizität und oekotoxizität chemischer Verbindungen\nnach Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978\n(ABI. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17)\ngeändert durch:\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Beschluß 80/1084/EWG der Kommission vom 7. November 1980\n(ABI. Nr. L 316 vom 25. 11: 1980, S. 21)\n13. Beratender Ausschuß für die zahnärztliche Ausbildung\nnach Beschluß 78/688/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 15)\n14. Beratender Ausschuß für die Ausbildung des Tierarztes\nnach Beschluß 78/1028/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978\n(ABI. Nr. L 362 vom 23. 12. 1978, S. 10)\n15. Beratender Ausschuß für die Ausbildung von Hebammen\nnach Beschluß 80/156/EWG des Rates vom 21. Januar 1980\n(ABI. Nr. L.33 vom 11. 2. 1980, S. 13)\n16. Beratender Ausschuß für Chancengleichheit von Frauen und Männern\nnach Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35)\n17. Aufsichtsrat und Wissenschaftlicher Rat der Gemeinsamen Forschungsstelle\nnach Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom 24. Mai 1984\n(ABt. Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 29)\n18. Beratende Verwaltungs- und Koordinierungsausschüsse für die Forschungs-, Entwicklungs-\nund Demonstrationstätigkeiten der Gemeinschaft\nnach Beschluß 84/338/Euratom, EGKS, EWG des Rates vom ~9. Juni 1984\n(ABI Nr. L 177 vom 4. 7. 1984, S. 25)\n19. Ausschuß für wissenschaftliche und technische Information und Dokumentation\nnach Beschluß 84/567/EWG des Rates vom 27. November 1984\n(ABI. Nr. L 314 vom 4. 12. 1984, S. 19)","1608                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXXIV\nListe zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte\na) 1 . Schiedsausschuß\nnach Artikel 18 EGKS-Vertrag, mit Geschäftsordnung durch Verordnung Nr. 7/63/Euratom des Rates\nvom 3. Dezember 1963\n(ABI. Nr. 180 vom 10. 12. 1963, S. 2849/63)\n2. Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen Probleme im Straßenverkehr\nnach Beschluß 65/362/EWG der Kommission vom 5. Juli 1965\n(ABI. Nr. 130 vom 16.7.1965, S. 2184/65)\n3. Beratender Ausschuß für die Fischereiwirtschaft\nnach Beschluß 71 /128/EWG der Kommission vom 25. Februar 1971\n(ABI. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 18)\ngeändert durch Beschluß 73/429/EWG der Kommission vom 31 . Oktober 1973\n(ABI. Nr. L 355 vom 24. 12. 1973, S. 61)\n4. Beratender Verbraucherausschuß\nnach Beschluß 73/306/EWG der Kommission vom 25. September 1973\n(ABI. Nr. L 283 vom 10. 10. 1973, S. 18)\ngeändert durch:\n- Beschluß 76/906/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 341 vom 10. 12. 1976, S. 42)\n- Beschluß 80/1087 /EWG der Kommission vom 16. Oktober 1980\n(ABI. Nr. L 320 vom 27. 11. 1980, S. 33)\n5. Beratender Ausschuß für Zollfragen\nnach Beschluß 73/351/EWG der Kommission vom 7. November 1973\n(ABI. Nr. L 321 vom 22. 11. 1973, S. 37)\ngeändert durch:\n- Beschluß 76/921 /EWG der Kommission vom 21. Dezember 1976\n{ABI. Nr. 362 vom 31. 12. f976, S. 55)\n- Beschluß 78/883/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1978\n(ABI. Nr. L 299 vom 26. 10. 1978, S. 39)\n- Beschluß 81/342/EWG der Kommission vom 5. Mai 1981\n(ABI. Nr. L 133 vom 20. 5. 1981, S. 31)\n- Beschluß 83/111 /EWG der Kommission vom 7. März 1983\n(ABI. Nr. L 66 vom 12. 3. 1983, S. 23)\n6. Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der Seefischerei\nnach Beschluß 74/441/EWG der Kommission vom 25. Juli 1974\n(ABI. Nr. L 243 vom 5.9.1974, S. 19)\ngeändert durch Beschluß 83/53/EWG der Kommission vom 24. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1983, S. 21)\n7. Paritätischer Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer\nnach Beschluß 74/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1974\n(ABI. Nr. L 243 vom 5. 9. 1974, S. 22)\ngeändert durch Beschluß 83/54/EWG der Kommission vom 24. Januar 1983\n(ABI. Nr. L 44 vom 16. 2. 1983, S. 22)\n8. Sachverständigenausschuß der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen\nnach Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975\n(ABI. Nr. L 139 vom 30. 5. 1975, S. 1)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1609\n9. Gemischter Ausschuß für die Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Steinkohlenbergbau\nnach Beschluß 75/782/EGKS der Kommission vom 24. November 1975\n(ABI. Nr. L 329 vorn 23. 12. 1975, S. 35)\n10. Wissenschaftlicher Ausschuß für Kosmetologie\nnach-Beschluß 78/45/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 13 vom 17.1.1978, S. 24)\n11 . Wissenschaftlich-technischer Fischereiausschuß\nnach Beschluß 79/572/EWG der Kommission vom 8. Juni 1979\n(ABI. Nr. L 156 vom 23. 6. 1979, S. 29)\n12. Paritätischer Ausschuß für die Binnenschiffahrt\nnach Beschluß 80/991 /EWG der Kommission vorn 9. Oktober 1980\n(ABI. Nr. L 297 vorn 6. 11. 1980, S. 28)\n13. Beratender lebensmittelausschuß\nnach Beschluß 80/1073/EWG der Kommission vorn 24. Oktober 1980\n~ABI. Nr. L 3m vom 26.11.1980, S. 28)\n14. Ausschuß für Handel und Vertrieb\nnach Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981\n(ABI. Nr. L 165 vom 23. 6. 1981, S. 24)\n15. Ausschuß für europäische Entwicklung von Wissenschaft und Technologie\nnach Beschluß 82/835/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 350 vom 10. 12. 1982, S. 45)\n16. Beratender Ausschuß für die Holzwirtschaftspolitik der Gemeinschaft\nnach Beschluß 83/247 /EWG der Kommission vom 11. Mai 1983\n(ABI. Nr. L 137 vorn 26. 5. 1983, S. 31)\n17. Beratender Ausschuß für industrielle Forschung und Entwicklung (IRDAC)\nnach Beschluß 84/128/EWG der Kommission vom 29. Februar 1984\n(ABI. Nr. L 66 vom 8. 3. 1984, S. 30)\n18. Paritätischer Ausschuß für die Eisenbahnen\nnach Beschluß 85/13/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984\n(ABI. Nr. L 8 vom 10. 1. 1985, S. 26)\nb) Die beratenden wissenschaftlichen Ausschüsse im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, deren vollständige Neubesetzung\n• für den Zeitpunkt des Beitritts zwischen dem Königreich Spanien, der Portugiesischen Republik und der Kommission\neinvernehmlich vor dem Beitritt als zweckmäßig vereinbart wird.","1610                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXXV\nListe zu Artikel 393 der Beitrittsakte\nZollrecht\n1. Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 983/79 des Rates vom 14. Mai 1979\n(ABI. Nr. L 123 vom 19.5.1979, S. 1)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3813/81 des Rates vom 15. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 383 vom 31. 12. 1981, S. 28)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3617/82 des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABI. Nr. L 382 vom 31. 12. 1982, S. 6):\n1. März 1986.\n2. Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976\n(ABI. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 1601 /77 der Kommission vom 11. Juli 1977\n(ABI. Nr. l 182 vom 22.7.1977, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 526/79 der Kommission vom 20. März 1979\n(ABI. Nr. L 7 4 vom 24. 3. 1979, S. 1)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1964/79 der Kommission vom 6. September 1979\n(ABI. Nr. L 227 vom 7.9.1979, S. 12)\n- Verordnung (EWG) Nr. 137/80 der Kommission vom 9. Januar 1980\n(ABI. Nr. l 18 vom 24.1.1980, S. 13)\n- Verordnung (EWG) Nr. 902/80 der Kommission vom 14. April 1980\n(ABI. Nr. L 97 vom 15. 4. 1980, S. 20)\nberichtigt in ABI. Nr. l 254 vom 27.9.1980, S. 47\n- Verordnung (EWG) Nr. 3298/80 der Kommission vom 18. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 344 vom 19. 12. 1980, S. 16)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1664/81 der Kommission vom 23. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 166 vom 24. 6. 1981, S. 11)\nberichtigt in ABI. Nr. L 243 vom 26.8.1981, S. 18\n- Verordnung (EWG) Nr. 2105/81 der Kommission vom 16. Juli 1981\n(ABI. Nr. l 207 vom 27.7.1981, S. 1)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3220/81 der Kommission vom 11. November 1981\n(ABI. Nr. L 324 vom 12. 12. 1981, S. 9)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1499/82 der Kommission vom 11. Juni 1982\n(ABI. Nr. l 161 vom 12. 6. 1982, S. 11)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1482/83 der Kommission vom 8. Juni 1983\n(ABI. Nr. L 151 vom 9. 6. 1983, S. 29)\nberichtigt in ABI. Nr. L 285 vom 18. 10. 1983, S. 24:\n1. März 1986.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1611\n3. Verordnung (EWG) Nr. 2826/77 der Kommission vom 5. Dezember 1977\n(ABI. Nr. L 333 vom 24. 12. 1977, S. 1)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 607 /78 der Kommission vom 29. März 1978\n(ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1978, S. 17)\n- Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 197~. S. 17)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1653/79 der Kommission vom 25. Juli 1979\n(ABI. Nr. L 192 vom 31.7.1979, S. 32)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1976/80 der Kommission vom 25. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 192 vom 26. 7. 1980, S. 23)\n- Verordnung (EWG) Nr. 2966/82 der Kommission vom 5. November 1982\n(ABI. Nr. L 310 vom 6. 11. 1982, S. 11)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3026/84 der Kommission vom 30. Oktober 1984\n(ABI. Nr. L 287 vom 31. 10. 1984, S. 7):\n1. März 1986\n4. Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 335 vom 12.12.1980, S. 1):\na) 1. Januar 1993 für industrielle Waren,\nb) 1. Januar 1996 für landwirtschaftliche Erzeugnisse.\n5. Verordnung (EWG) Nr. 3178/80 der Kommission vom 5. Dezember 1980\n(ABI. Nr. L 335 vom 12. 12. 1980, S. 3):\na) 1. Januar 1993 für industrielle Waren,\nb) 1. Januar 1996 für landwirtschaftliche Erzeugnisse.\n6. Verordnung (EWG) Nr. 1577/81 der Kommission vom 12. Juni 1981\n(ABI. Nr. L 154 vom 13. 6. 1981, S. 26)\ngeändert durch:\n- Verordnung (EWG) Nr. 3523/81 der Kommission vom 8. Dezember 1981\n(ABI. Nr. L 355 vom 10. 12. 1981, S. 26)\n- Verordnung (EWG) Nr. 3063/82 der Kommission vom 18. November 1982\n(ABI. Nr. L 323 vom 19. 11. 1982, S. 8)\n- Verordnung (EWG) Nr. 1012/84 der Kommission vom 10. April 1984\n(ABI. Nr. L 101 vom 13. 4. 1984, S. 25):\n1. Januar 1996.","1612                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XXXVI\nListe zu Artikel 395 der Beitrittsakte\n1. Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr\n1. Richtlinie 63/607 /EWG des Rates vom 15. Oktober 1963\n(ABI. Nr 159 vom 2. 11. 1963, S. 2661 /63)\nPortugal: 1. Januar 1991\n2. Zweite Richtlinie 65/264/EWG des Rates vom 13. Mai 19€e\n(ABI. Nr. 85 vom 19. 5. 1965, S. 1437 /65)\nPortugal: 1. Januar 1991\n3. Richtlinie 68/369/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968\n(ABI. Nr. L 260 vom 22.10.1968, S. 22)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)\nPortugal: 1. Januar 1991\n4. Richtlinie 70/451/EWG des Rates vom 29. September 1970\n(ABI. Nr. L 218 vom 3. 10. 1970, S. 37)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1972\n(ABI. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)\nPortugal: 1. Januar 1991\n5. Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978\n(ABI. Nr. L 233 vom 24. 8. 1978, S. 1)\nSpanien: 1 . Januar 1991\nII. Steuerrecht\nErste Richtlinie 67 /227 /EWG des Rates vom 11. April 1967\n(ABI. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1301 /67)\nZweite Richtlinie 67 /228/EWG des Rates vom 11. April 1967\n(ABI. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67)\nSechste Richtlinie 77 /388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977\n(ABI. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1)\nAchte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979\n(ABI. Nr. L 331 vom 27. 12. 1979, S. 11)\nRichtlinie 83/ 181 /EWG des Rates vom 28.März 1983\n(ABI. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 38)\nZehnte Richtlinie 84/386/EWG des Rates vom 31. Juli 1984\n(.ABI. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 58)\nPortugal: 1. Januar 1989","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985 1613\nIII. Umweltfragen\n1. Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 23)\nPortugal: 1. Januar 1989\n2. Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975\n(ABI. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 26)\nPortugal: 1. Januar 1989\n3. Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975\n(ABI. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nPortugal: 1. Januar 1993\n4. Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978\n(ABI. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43)\ngeändert durch die Beitrittsakte von 1979\n(ABI. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)\nPortug~: 1.Januar1989\n5. Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979\n(ABI. Nr. l 271 vom 29.10.1979, S. 44)\ngeändert durch Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. l 319 vom 7.11.1981, S. 16)\nPortugal: 1. Januar 1989\n6 Richtlinie aon78/EWG des Rates vom 15. Juli 1980\n(ABI. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11)\ngeändert durch Richtlinie 81 /858/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981\n(ABI. Nr. l 319 vom 7.11.1981, S. 19)\nPortugal: 1. Januar 1989","1614                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokolle\nProtokoll Nr. 1                                                      Artikel 4\nüber die Satzung                               Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank emält\nder Europäischen Investitionsbank                    folgende Fassung:\n„Artikel 10\nErster Teil                                Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist,\n·Anpassung der Satzung                        werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit\nder Europäischen Investitionsbank                  der Mehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Diese Mehrheit muß\nmindestens 45 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der\nRat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses\nArtikel 1\nVertrages vorgesehenen Bestimmungen ab.\"\nArtikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank emält\nfolgende Fassung:                                                                            Artikel 5\n„Artikel 3                                Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls\nNach Artikel 129 dieses Vertrages sind Mitglieder der Bank:    über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:\n- das Königreich Belgien,                                           ,,(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 22 ordentlichen und\n12 stellvertretenden Mitgliedern.\n- das Königreich Dänemark,\nDie ordentlichen Mitlieder werden für fünf Jahre vom Rat der\n- die Bundesrepublik Deutschland,\nGouverneure wie folgt bestellt:\n- die Republik Griechenland,\n3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutsch-\n- das Königreich Spanien,                                         land benannt werden;\n- die Französische Republik,                                      3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik\nbenannt werden;\n- lrtand,\n3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik\n- die Italienische Republik.\nbenannt werden;\n- das Großherzogtum Luxemburg,\n3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Groß-\n- das Königreich der Niederlande,                                 britannien und Nordirland benannt werden;\n- die Portugiesische Republik,                                    2 ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt\n- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.\"       werden;\n1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt\nwird;\nArtikel 2                              1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark\nbenannt wird;\nArtikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die\nSatzung der Bank erhält folgende Fassung:                         1 ordentliches Mitglied, das von der Republik Griechenland\nbenannt wird;\n.,(1) Die Bank wird mit einem Kapital von achtundzwanzig\n1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;\nMilliarden achthundert Millionen ECU ausgestattet, das von\nden Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:            1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg\nbenannt wird;\nDeutschland                                 5 508 725 000\nFrankreich                                  5508725000       · 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande\nbenannt wird;\nItalien                                     5508725000\nVereinigtes Königreich                      5508725000         1 ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik\nbenannt wird;\nSpanien                                    2024928000\nBelgien                                     1 526980000        1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.\nNiederlande                                 1 526980000        Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat\nDänemark                                      773154000        der Gouverneure wie folgt bestellt:\nGriechenland                                  414190000        2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik\nPortugal                                     ·266922000        Deutschland benannt werden;\nIrland                                        193288000        2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Repu-\nLuxemburg                                      38658000.\"      blik benannt werden;\n2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Repu-\nArtikel 3                              blik benannt werden;\nArtikel 5 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank    2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich\nemält folgende Fassung:                                           Großbritannien und Nordirland benannt werden;\n,.(1) Das gezeichnete Kapital wird von den Mitgliedstaaten in   1 stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark,\nHöhe von durchschnittlich 9,01367 457 v. H. der in Artikel 4      von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseiti-\nAbsatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt.\"                       gen Einvernehmen benannt wird;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1615\n1 stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im                                      Artikel 10\ngegenseitigen Einvernehmen benannt wird;                                  Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Einzahlungen wer-\n1 stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und           den vom Königreich Spanien und vcn der Portugiesischen\nvon der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einver-              Republik in frei transferierbarer Landeswährung geleistet.\nnehmen beriannt wird;                                                     Für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge wird der\n1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt           Umrechnungkurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag\nwird.\"                                                                 des den betreffenden Einzahlungsterminen voraufgehenden\nMonats zwi5chen der ECU und der Peseta beziehungsweise\ndem Escudo gilt. Die gleiche Berechnungsweise gilt für den\nArtikel 6\nKapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Sat-\nArtikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung       zung der Bank; der Ausgleich findet auch für die vom König-\nder Bank erhält folgende Fassung:                                      reich Spanien und von der Portugiesischen Republik bereits\ngeleisteten Zahlungen statt.\n·· .. Für die qualifizierte Mehrheit sind fünfzehn Stimmen erfor-\nderlich.\"\nArtikel 11\nArtikel 7                                  (1) Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat der Gou-\nverneure die Zusammensetzung des Verwaltungsrats durch\nArtikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die\ndie Bestellung von zwei vom Königreich Spanien benannten\nSatzung der Bank erhält folgende Fassung:\nordentlichen Mitgliedern und eines von der Portugiesischen\n.. (1) Das Direktorium besteht aus einem Präsidenten und          Republik benannten ordentlichen Mitglieds sowie eines im\nsechs Vizepräsidenten, die vom Rat der Gouverneure auf Vor-           gegenseitigen Einvernehmen vom Königreich Spanien und von\ns1,;hlag des V~rwaitungsrats für sechs J&hre bastellt werden.         der Portugiesischen Republik benannten stellvertretenden\nIhre Wiederbestellung ist zulässig.\"                                  Mitglieds.\n(2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder\nund des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem\nEnde der Jahressitzung ·des Rates der Gouverneure ab, auf\nZweiter Teil\nwelcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987 geprüft\nSonstige Bestimmungen                        wird.\nArtikel 8                                                         Artikel 12\n(1) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik        (1) Binnen drei Monaten nach dem Beitritt bestellt der Rat\nzahlen einen Betrag von 91 339 340 ECU beziehungsweise                der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats den in\n1 2 040 186 ECU entsprechend ihrem Anteil an dem von den             Artikel 7 vorgesehenen sechsten Vizepräsidenten.\nMitgliedstaaten zum 1. Januar 1986 eingezahlten Teil des\n(2) Die Amtszeit des so bestellten Vizepräsidenten läuft mit\nKapitals in fünf gleichen Halbjahresraten, die jeweils am\ndem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab,\n30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an       auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1987\ndemjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des             geprüft wird.\nBeitritts als nächstes folgt.\n(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der\nam 15. Juni 1981 und am 11. Juni 1985 beschlossenen Kapi-\ntalerhöhungen noch einzuzahlen ist, beteiligen sich das                                        Protokoll Nr. 2\nKönigreich Spanien und die Portugiesische Republik anteilig\nund nach dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeit-                        betreffend die Kanarischen Inseln\nplan.                                                                                     und Ceuta und Melilla\n(3) Die Beträge, die nach Absatz 1 und für den noch einzu-\nzahlenden Teil der am 15. Juni 1981 beschlossenen Kapital-                                        Artikel 1\nerhöhung zu zahlen sind, entsprechen den von den neuen Mit-             (1) Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder in\ngliedstaaten einzuzahlenden Kapitalanteilen nach Artikel 5           Ceuta und Melilla sowie Waren aus dritten Ländern, die nach\ndes Protokolls über die Satzung der Bank, in dem der von den         den Kanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla im\nMitgliedstaaten einzuzahlende Hundertsatz vor der in Absatz 2        Rahmen der dort auf sie anwendbaren Regelungen eingeführt\ngenannten Kapitalerhöhung vom 11. Juni 1985 auf                      werden, gelten bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr im\n10, 17857639 v. H. des gezeichneten Kapitals festgesetzt war.        Zollgebiet der Gemeinschaft nicht als Waren, die die Voraus-\nsetzungen der Artikel 9 und 10 des EWG-Vertrags erfüllen,\nArtikel 9                             oder als im Sinne des EGKS-Vertrags im freien Verkehr befind-\nliche Erzeugnisse.\nDas Königreich Spanien und die Portugiesische Republik\nleisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu           (2) Die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla gehören\nden den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie             nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft.\nzu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisen-                (3) Die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane über Zollbe-\nden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum                stimmungen für den Außenhandel gelten unter denselben\n31. Dezember des dem Beitritt voraufgehenden Jahres), wie            Bedingungen für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet\nsie in der Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Arti-       der Gemeinschaft einerseits und den Kanarischen Inseln und\nkel 8 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge in Höhe             Ceuta und Melilla andererseits, sofern in diesem Protokoll\nvon                                                                  nicht etwas anderes bestimmt ist.\n7,031                                                           (4) Autonome oder vertragsmäßige Rechtsakte der Gemein-\n7,63888842 v. H. im Falle des Königreichs\n92,0421875              Spanien und von                              schaftsorgane in der gemeinsamen Handelspolitik, die mit der\nEinfuhr oder Ausfuhr von Waren unmittelbar verbunden sind,\n0,9268125                                                         gelten nicht für die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla.\n1,00694315 v. H. im Falle der Portugiesi-\n92,0412875              schen Republik.                              sofern in diesem Protokoll nicht etwas anderes bestimmt i:.!.","1616                                         Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1985, Teil II\n(5) Die Gemeinschaft wendet in ihrem Warenverkehr mit den       diese Zollkontingente werden je Erzeugnis aufgrund der\nKanarischen Inseln und mit Ceuta und Melilla bei den unter          Durchschnittswerte der Mengen berechnet, die in den Jahren\nAnhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen           1982, 1983 und 1984 in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft\nErzeugnissen dieselbe allgemeine Regelung wie gegenüber            gehörenden Teil Spaniens abgesetzt oder in die Gemeinschaft\ndritten Ländern an, sofern in der Beitrittsakte einschließlich     in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführt wurden. Die\ndieses Protokolls nicht etwas anderes bestimmt ist.                im Rahmen der Zollkontingente in das Zollgebiet der Gemein-\nschaft eingeführten Erzeugnisse werden nur dann zum freien\nArtikel 2                             Verkehr abgefertigt, wenn die Regeln der gemeinsamen Markt-\norganisation und insbesondere die Referenzpreise eingehal-\n(1) Vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 sind Waren mit Ursprung  ten sind.\nauf den Kanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla nach\nMaßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Abfertigung zum freien          (3) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nVerkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit.          der Kommission jedes Jahr Bestimmungen zur Eröffnung und\nAufteilung der Kontingente nach Maßgabe der Absätze 1 und\n(2) In dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil     2. Für das Jahr 1986 beschließt der Rat so rechtzeitig, daß das\nSpaniens wird die Zollbefreiung nach Absatz 1 ab 1. Januar         Kontingent zum 1. Januar 1986 eröffnet und aufgeteilt werden\n1986 gewährt.                                                      kann.\nFür das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft werden die Zölle\nbei der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf den Kanarischen                                     Artikel 4\nInseln oder in Ceuta und Melilla in der gleichen Zeitfolge und\nnach den gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Arti-             (1) Die in Anhang A aufgeführten landwirtschaftlichen\nkeln 30, 31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen.                    Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln sind\nunter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen bei ihrer\n(3) Abweichend von den Abl:iätzen 1 und 2 ist verarbeiteter     Abfertigung zum freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein-\nTabak der Nummer 24.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, dessen           schaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit;\nVerarbeitung auf den Kanarischen Inseln stattgefunden hat, im       diese Zollkontingente werden aufgrund des Durchschnitts-\nZollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten          wertes der Mengen berechnet, die in den Jahren 1982, 1983\nvon Zöllen befreit.                                                 und 1984 in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören-\nden Teil Spaniens einerseits und in der Gemeinschaft in ihrer\nDiese Kontingente werden vom Rat mit qualifizierter Mehr-\nderzeitigen Zusammensetzung andererseits abgesetzt wur-\nheit auf Vorschlag der Kommission eröffnet und aufgeteilt,\nden.\nwobei als Bezugsgrundlage der Durchschnittswert der drei\nbesten Jahre unter den letzten fünf Jahren, für die Statistiken     a) Bis zum 31. Dezember 1995 sind diejenigen Erzeugnisse,\nvorliegen, herangezogen wird. Der Rat beschließt so recht-              die unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 fallen, und bis\nzeitig, daß diese Kontingente zum 1. Januar 1986 eröffnet und           zum 31. Dezember 1992 die übrigen Erzeugnisse            ·\naufgeteilt werden können.\n- in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil\nUm zu verhindern, daß diese Regelung in einem oder meh-                Spaniens von Zöllen befreit, und zwar gegebenenfalls\nreren Mitgliedstaaten zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten                  ohne Anwendung des Systems der Referenzpreise;\nführt, weil eingeführter verarbeiteter Tabak in einen anderen\n- im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft ebenso zu\nMitgliedstaat wieder ausgeführt wird, legt die Kommission\nbehandeln wie die gleichen Erzeugnisse mit Herkunft\nnach Anhörung der Mitgliedstaaten alle erforderlichen Metho-\naus dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden\nden zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fest.\nTeil Spaniens. sofern das System der Referenzpreise im\nFalle ihrer Anwendbarkeit eingehalten wird.\nArtikel 3\nb) Ab 1. Januar 1996 sind diejenigen dieser Erzeugnisse, die\n(1) Für Fischereierzeugnisse der Nummern und Tarifstellen           unter die Verordnung (EWG) Nr. 1035n2 fallen, und ab\n03.01, 03.02, 03.03, 05.15 A. 16.04, 16.05 und 23.01 B des              1. Januar 1993 die übrigen Erzeugnisse im gesamten Zoll-\nGemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen                 gebiet der Gemeinschaft von Zöllen befreit, sofern das\nInseln oder in Ceuta und Melilla gilt im Rahmen von Zollkongin-         System der Referenzpreise im Falle ihrer Anwendbarkeit\ngenten, die je Erzeugnis auf der Basis des Durchschnitts-               eingehalten wird.\nwertes der in den Jahren 1982, 1983 und 1984 tatsächlich\nabgesetzten Mengen berechnet werden, die nachstehende                 Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nRegelung, und zwar für Einfuhren in den zum Zollgebiet der         der Kommission so rechtzeitig, daß die Eröffnung und Auf-\nGemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und in die        teilung dieser Zollkontingente zum 1. Januar 1986 möglich ist.\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung anderer-\n(2) a) Abweichend von Absatz 1 sind Bananen der Num-\nseits.\nmer 08.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den\n- Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft           Kanarischen Inseln bei ihrer Abfertigung zum freien Verkehr in\ngehörenden Teil Spaniens sind diese Erzeugnisse von            dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spa-\nZöllen befreit. Sie können in diesem Teil Spaniens nicht als   niens von Zöllen befreit. Nach dieser Regelung eingeführte\nim freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des       Bananen können nicht als in dem genannten Teil Spaniens im\nEWG-Vertrags angesehen werden, wenn sie in einen ande-         freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des EWG-\n. ren Mitgliedstaat wiederausgeführt werden.                     Vertrags angesehen werden, wenn ~ie in einen anderen Mit-\ngliedstaat wiederausgeführt werden.\n- Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im übrigen Zollgebiet\nder Gemeinschaft erfolgt für diese Erzeugnisse eine stufen-            b) Bis zum 31. Dezember 1995 kann das Königreich\nweise Herabsetzung der Zollsätze in der gleichen Zeitfolge     Spanien für die unter Buchstabe a genannten Bananen bei der\nund nach den gleichen Bedingungen wie in Artikel 173 der       Einfuhr aus den anderen Mitgliedstaaten die mengenmäßigen\nBeitrittsakte vorgesehen. sofern die Referenzpreise einge-     Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung beibehal-\nhalten werden.                                                 ten, die es bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nach der vor-\nherigen innerstaatlichen Regelung angewandt hat.\n(2) Ab 1. Januar 1993 sind die in Absatz 1 genannten\nFischereierzeugnisse und ab 1. Januar 1996 zubereitete oder           Bis zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für\nhaltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des              dieses Erzeugnis kann das Königreich Spanien abweichend\nGemeinsamen Zolltarifs im gesamten Zollgebiet der Gemein-          von Artikel 76 Absatz 2 der Beitrittsakte für die unter Buch-\nschaft im Rahmen von Zollkontingenten von Zöllen befreit;          stabe a genannten Bananen mengenmäßige Beschränkungen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezeml:Jer 1985                                 1617\nbei der Einfuhr aus dritten Ländern beibehalten, soweit dies für      Die Abgabe darf zu keiner Zeit die Höhe des spanischen\ndie Aufrechterhaltung der innerstaatlichen Marktorganisation       Zolltarifs in seiner zur schrittweisen Einführung des Gemein-\nunbedingt erforderlich ist.                                        s3rnen Zolltarifs geänderten Fassung übeisteigen.\nArtikel 5                                                         Artikel 7\n(1) Sollte die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 2 festgeleg-     Die Zölle und die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle\nten Regelung zu einer deutlichen Zunahme der Einfuhren            sowie die Handelsregelung bei der Einfuhr von Waren aus\nbestimmter Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln          einem dritten land nach den Kanarischen Inseln und nach\noder in Ceuta und Melilla führen. so daß die Erzeuger der         Ceuta und Melilla dürfen nicht weniger günstig sein als die-\nGemeinschaft geschädigt werden könnten. so kann der Rat mit       jenigen, welche die Gemeinschaft entsprechend ihren inter-\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beson-       nationalen Verpflichtungen oder ihren Präferenzregelungen\ndere Bedingungen für den Zugang dieser Waren zum Zollge-          gegenüber diesem dritten Land anwendet, sofern das betref-\nbiet der Gemeinschaft festlegen.                                  fende dritte land die Einfuhren von den Kanarischen Inseln\n(2) Bewirken die Einfuhren einer Ware mit Ursprung auf den      und aus Ceuta und Melilla ebenso behandelt wie die Einfuhren\nKanarischen Inseln oder in Ceuta und Melilla eine ernste          aus der Gemeinschaft. Die Regelung für die Einfuhr von Waren\nSchädigung einer Erzeugung in einem oder mehreren Mitglied-       aus diesem dritten Land nach den Kanarischen Inseln und\nstaaten oder besteht die Gefahr einer solchen Schädigung,         nach Ceuta und Melilla darf jedoch nicht günstiger sein als die\nweil die gemeinsame Handelspolitik und der Gemeinsame              Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung im Zollgebiet\nZolltarif bei der Einfuhr von Rohstoffen oder Zwischenerzeug-      der Gemeinschaft.\nnissen nicht auf die Kanarischen Inseln sowie Ceuta und\nMelilla angewandt werden, so kann die Kommission auf Antrag                                    Artikel 8\neines Mitgliedstaats oder von sich aus geeignete Maßnahmen\ntreffen.                                                              Die Regelung für den Warenverkehr zwischen den Kanari-\nschen Inseln einerseits und Ceuta und Melilla andererseits ist\nmindestens ebenso günstig wie die nach Artikel 6 anwendbare\nArtikel 6\nRegelung.\n(1) Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft sind\nnach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei ihrer Einfuhr nach den                                    Artikel 9\nKanarischen Inseln oder nach Ceuta und Melilla von Zöllen\nund von Angaben gleicher Wirkung befreit.                             (1) Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag\nder Kommission bis zum 1. März 1986 die Vorschriften zur\n(2) Die auf den Kanarischen Inseln sowie in Ceuta und           Anwendung dieses Protokolls und insbesondere die\nMelilla bestehenden Zölle und die auf den Kanarischen Inseln      Ursprungsregeln für den Warenverkehr nach den Artikeln 2, 3,\nbestehend, .. arbitrio insular- tarifa general\" genannte Abgabe   4, 6 und 8, einschließlich der Bestimmungen über die Kenn-\nwerden gegenüber Waren mit Ursprung im Zollgebiet der             zeichnung der Ursprungswaren und die Ursprungskontrolle.\nGemeinschaft schrittweise in der gleichen Zeitfolge und ,,ach\nDiese Regelungen müssen insbesondere Bestimmungen\nden gleichen Bedingungen abgeschafft wie in den Artikeln 30,\nüber die Kennzeichnung und/oder Etikettierung der Waren.\n31 und 32 der Beitrittsakte vorgesehen.\nüber die Bedingungen für die Registrierung von Schiffen und\n(3) Die „arbitrio insular - tarifa especial\" genannte Abgabe   über die Anwendung des kumulativen Ursprungssystems bei\nder Kanarischen Inseln wird gegenüber Waren mit Ursprung im       Fischereierzeugnissen sowie Bestimmungen zur Feststellung\nZollgebiet der Gemeinschaft zum 1. März 1986 abgeschafft.         des Warenursprungs enthalten.\nDiese Abgabe kann jedoch für die Einfuhr der Waren, die in        (2) Bis zum 28. Februar 1986 gelten weiterhin\nder Liste der Anhangs B aufgeführt sind, in Höhe von 90 v. H.\n- für den Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemein-\ndes Satzes, der in dieser Liste bei jeder dieser Waren angege-\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung einerseits und\nben ist. unter der Voraussetzung beibehalten werden, daß\nden Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits\ndieser verminderte Satz einheitlich auf alle Einfuhren der\ndie Ursprungsregeln d~s Abkommens von 1970 zwischen\nbetreffenden Waren mit Ursprung im gesamten Zollgebiet der\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Spanien;\nGemeinschaft angewandt wird. Die Abgabe wird spätestens\nam 1. Januar 1993 abgeschafft, es sei denn, daß der Rat mit       - für den Warenverkehr zwischen dem zum Zollgebiet der\nqualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach            Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens einerseits und den\nMaßgabe der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den            Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla andererseits die\nKanarischen Inseln bei den einzelnen Waren eine Verlänge-            Ursprungsregeln der am 31. Dezember 1985 geltenden\nrung beschließt.                                                     innerstaatlichen Bestimmungen.","1618                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, ·Teil II\nAnhang A\nListe zu Artikel 4 Absatz 1\nNummer des\nGemeinsamen                                                 Warenbezeichnung\nZolltarifs\n06.01     Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte:\nex A. ruhend:\n-  andere als Hyazinthen, Narzissen, Tulpen und Gladiolen\n06.02     Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser:\nA. Stecklinge, unbewurzelt, und Edelreiser:\nII. andere\nex D. andere:\nRosen (alle Arten der Gattung Rosa), unveredelt:\n-   mit einem Wurzelhalsdurchmesser von 10 mm oder weniger\n-   andere\nandere als Pilzmyzel {Champigncnweiß), Rhododendron (A2aleen) und Gemüsepflanzen und Erd-\nbeerpflanzen\nFreilandpflanzen:\nBäume und Sträucher, andere als Obstgehölze und Forstgehölze\nbewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen\nandere·\nandere:\n-   Freilandstauden\n-   andere\nZimmerpflanzen:\nbewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)\nandere als Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)\n06.03     Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,\nimprägniert oder anders bearbeitet:\nA. frisch:\n1. vom 1. Juni bis 31. Oktober:\nRosen\nNelken\nOrchideen\nGladiolen\nChrysanthemen\nandere\nII. vom 1. November bis 31. Mai:\nRosen\nNelken\nOrchideen\nGladioten\nChrysanthemen\nandere\n07.01     Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:\nA. Kartoffeln:\nII. Frühkartoffeln\nF. Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:\nII. Bohnen (Phaseolus-Arten)","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                       1619\nNummer des\nGemeinsamen                                            Warenbezeichnung\nZolltarifs\n07.01     ex H. Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch:\n(Forts.)          - Speisezwiebeln\nM. Tomaten\nP. Gurken und Cornichons:\n1. Gurken\nS. Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack\nT. andere:\nII. Auberginen\n08.01     Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte, Avocadofrüchte, Guaven, Kokosnüssen, Paranüsse, Kaschu-\nNüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen:\nD. Avocadofrüchte","1620                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang B\nListe zu Artikel 6 Absatz 3\nNummer des\nGemeinsamen                                              Warenbezeichnung                              Zollsatz%\nZolltarifs\n02.01     Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten\nTieren, frisch, gekühlt oder gefroren:\nA Fleisch:\nII. von Rindern:                                                                       20\na) frisch oder gekühlt\nIII. von Schweinen:\na) von Hausschweinen:\nex. 1. ganze oder halbe Tierkörper:\n-  frisch oder gekühlt                                               20\nex 2. Schinken, auch Teile davon:\n-  frisch oder gekühlt                                               20\nex 3. Vorderteile oder Schultern, auch Teile davon:\n-  frisch oder gekühlt                                               20\nex. 4. Kotelettstränge, auch Teile davon:\n-  frisch oder gekühlt                                               20\nex 5. Bäuche, auch Teile davon:\n- frisch oder gekühlt                                                20\n6. anderes:\nex bb) anderes:\n-  frisch oder gekühlt                                      20\nx b) anderes:\n-    frisch oder gekühlt                                                       20\n04.01     Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert:\nA mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen oder weniger:\n1. Joghurt, Kefir, saure Milch, Molke, Buttermilch und andere fermentierte oder\ngesäuerte Milch:\nex a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger:\n- Joghurt                                                                    12,5\n04.05     Vogeleier und Bgelb, frisch, getrocknet oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch\ngezuckert:\nA Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht:\n1. Ber von Hausgeflügel:\nex b) andere:\n-    von Hühnern                                                              9\n09.01     Kaffee, auch gerOstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit\nbeliebigem Gehalt an Kaffee:\nA Kaffee:\nII. geröstet:\na) nicht entkoffeiniert                                                            19\n19.03    Teigwaren:\nB. andere                                                                                   12","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1621\nNummer des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                       Zollsatz%\nZolltarifs\n20.02     Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht:\nex C. Tomaten:\n-  Tomatenmark mit einem Trockenstoffgehalt von mehr als 30 Gewichtshundert-\nteilen, in dicht abgeschlossenen Behältnissen                                         10\n21.04     Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel:\n8. Würzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark                                                     9\n21.07     Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:\nD. zubereitetes Joghurt; zubereitetes Milchpulver zur Ernährung von Kindern oder zu Diät-\noder Küchengebrauch:\n1. zubereiteter Joghurt:\nb) anderes                                                                                 12,5\n22.09     Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt \\/Or. weniger als 80 % Vol., unvergällt; Branntwein,\nLikör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum\nHerstellen von Getränken:\nC. Spirituosen:\n1. Rum, Taffia, Arrak, in Behältnissen mit einem tnhalt:\nex a) von 2 Liter oder weniger~\n-    Rum                                                                       39, 1 Ptas/1\nex b) von mehr als 2 Liter:\n-   Rum                                                                        39,1 Ptas/I\n39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahalo-\näthylene, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylchloracetat\nund andere Polyvinylderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-\nHarze):\nC. andere:\nex N. Polypropylen:\n-    in Bändern, mit einer Stärke von mehr als 0, 1 mm                                10,5\nVII. Polyvinylchlorid:\nex b) in anderen Formen:\n-   in Rohren oder Schläuchen                                                10,5\n39.07     Waren aus Stoffen der Tarifnm. 39.01 bis 39.06:\n8. andere:\nV. aus anderen Stoffen:\nex d) andere:\n-  Teller mit einem Durchmesser von 17 bis 21 cm, und Gläser, aus Polystyrol     15\nSäcke, Beutel und ähnliche Waren aus Polystyrol                              10,5\nAndere Behälter aus Flaschen, Ballons und Flakons, aus Poylstyrol            15\nRohrformstücke, Rohrverbindungsstücke und RohrverschlußstOcke, aus\nPolyviny1ch lorid                                                            10,5\n42.02     Reiseartikel (Reisekoffer, Handkoffer, Hutschachteln, Reisetaschen, Rucksäcke usw.), Ein-\nkaufstaschen, Handtaschen, Schulranzen, Aktentaschen, Brieftaschen, Geldbeutel,\nNecessaires, Werkzeugtaschen, Tabakbeutel, Futterale, Etuis oder Schachteln (für Waffen,\nMusikinstrumente, Ferngläser, Schmuck, Flakons, Kragen, Schuhe, Bürsten usw.) und ähn-\nliche Behältnisse, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Kunststoffolien, Pappe oder\nGeweben:\nex A. aus Kunststoffolien:\n-  Taschen aus Polyäthylen                                                               10,5","1622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                      Zollsatz%\nZolltarifs\n48.05     Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebt~r Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen\noder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen:\nA. Papier und Pappe, gewellt                                                              14\nex B. andere:\nHaushaltspapier, gekreppt, mit einem Quadratmetergewicht von 15 g bis weniger\nals 50g                                                                            12,5\nex 48.14      Schreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und\nBriefkarten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit\neiner Zusammenstellung solcher Schreibwaren:\n-  Briefblöcke                                                                                15\n48.15     Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten:\nex B. andere:\n~\\ .                      -   Toilettenpapier, in Rollen                                                         12\n-   Papierstreifen für Büromaschinen und ähnliche Geräte, auch aufgerollt              12\n48.16     Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder Pappe; Pappwaren der\nin Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art:\nex A. Schachteln, Säcke und andere Verpackungsmittel aus Papier oder PapPß:\n-   Schachteln aus Wellpapier oder Wellpappe                                           15\n-   Säcke, Beutel und Tüten, aus Kraftpapier                                           11\n-   Zigarren- und Zigarettenschachteln                                                 14\nex 48.18     Register, Hefte, Quittungsbücher und dergleichen, Merkbücher, Notizblöcke, Notiz- und\nTagebücher, auch mit Kalendarium (z. B. Terminkalender), Schreibunterlagen, Ordner, Ein-\nbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus\nPapier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchh0llen, aus Papier\noder Pappe:\n-  Notizblöcke und Hefte                                                                      13\nex 48.19     Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gum-\nmiert:\n-  Etiketten aller Art. ausgenommen Zigarrenbauchbinden                                       14,5\n48.21     Andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte:\nB. Windeln und Windeleinlagen für Kleinkinder:\nex 1. nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf:\n-  aus Zellstoffwatte                                                          14\nex II. andere:\n-  aus Zellstoffwatte                                                          14\nex 0. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege (einschließlich Abschmink-\ntücher und Taschentücher) und andere Haushaltswäsche; Leibwäsche und andere\nKleidung:\n-  Handtücher und Tischservietten                                                     14\nex E. hygienische Binden und Tampons:\n-  hygienische Binden und Zellstoffwatte                                              14\nF. andere:\nex 1. für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Auf-\nmachung für den Einzelverkauf:\n-  Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke, aus Zellstoffwatte       14\nex II. andere:\n-   Windeln und Windeleinlagen für hygienische Zwecke, aus Zellstoffwatte      14","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                              1623\nNummer des\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                   Zollsatz%\nZolltarifs\n70.10     Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablet-\ntengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas;\nStopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:\nausgenommen Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, hergestellt aus\nGlasröhren mit einer Wandstärke von weniger als 1 mm, sowie Stopfen, Deckel und\nandere Verschlüsse                                                                          9\nex 76.08     Konstruktionen sowie Teile von Konstruktionen (z. 8. Schuppen, Brücken und Brückenteile,\nTürme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Gelän-\nder), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre\nusw., aus Aluminium:\nTore, Türen, einschließlich Zargen, Fenster                                                 8,4\nzu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Alumi-\nniumlegierungen                                                                             8,4\n94.03     Andere Möbel; Teile davon:\nex B. andere:\nBetten aus unedlen Metallen                                                       13\n-   Regale und Teile davon, aus unedlen Metallen                                      11,q\n94.04     Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder\nmit Füllung aus Stoffen aller Art, z. 8. Auflegematrazen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen,\nSchlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus Schaum-, Schwamm- oder Zell-\nkautschuk oder -kunststoff, auch überzogen:\nA. Bettausstattungen und ähnliche Waren, aus Schaum-, Schwamm- oder Zellkunst-\nstoff, auch überzogen                                                                 12\nex B. andere:\n-   Sprungrahmen, Auflegematratzen und Kopfkissen                                     13","1624                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokoll Nr. 3                             Die Erhöhung wird jedem Kontingent hinzugezählt und die\nfolgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus erge-\nüber den Warenverkehr\nbenden Gesamtmengen berechnet.\nzwischen Spanien und Portugal\nwährend des Zeitraums der Anwendung                        (2) Die Zoilplafondregelung des Absatzes 1 gilt im Jahr 1990\nvon Übergangsmaßnahmen                          auch für die in Anhang C aufgeführten Textilwaren.\nArtikel 1                                 (3) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik\nkönnen die Einfuhr von Waren des Anhangs B bis zum\n(1) Außer bei den unter Anhang II des EWG-Vertrags fallen-\n31. Dezember 1990 einer vorherigen Überwachung zu rein\nden Waren und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Proto-\nstatistischen Zwecken unterstellen.\nkolls gewähren Spanien und Portugal einander in ihrem\nWarenverkehr die Behandlung, die von jedem von ihnen mit der         Das Königreich Spanien kann die Einfuhr von Waren des\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung verein-         Anhangs C im Jahr 1990 einer vorherigen Überwachung zu\nbart wurde und im Vierten Teil der Beitrittsakte unter Titel II   rein statistischen Zwecken unterstellen.\nKapitel 1 und unter Titel III Kapitel 1 niedergelegt ist.            Die Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti-\n(2) Das Königreich Spanien wendet auf Waren mit Ursprung       sche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden.\nin Portugal, die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen\nZolltarifs fallen, mit Ausnahme von Waren der Verordnungen                                     Artikel 4\n(EWG) Nr. 2783/75, Nr. 3033/80 und Nr. 3035/80, dieselbe\nBehandlung an wie die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen              ( 1) Das Königreich Spanien kann die Einfuhr der folgenden\nZusammensetzung gegenüber Portugal; dies gilt insbeson-           Waren mit Ursprung in Portugal bis zum 31. Dezember 1990\ndere für die Abschaffung der Zölle und Maßnahmen gleicher         einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken\nWirKung sowie der mengenmäßigen Ein- und Ausfuhr-                 unterstelien:\nbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei unter\nNummer des\nden EWG-Vertrag fallenden Waren, die in Portugal die Be-\nGemeinsamen                     Warenbezeichnung\ndingungen der Artikel 9 und 10 dieses Vertrags erfüllen, sowie          Zolltarifs\nbei unter den EGKS-Vertrag fallenden Waren, die sich gemäß\ndiesem Vertrag in Portugal im freien Verkehr befinden.                   47.01         Halbstoffe (Massen aus mechanischen\nDie Portugiesische Republik wendet auf Waren mit Ursprung                          oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen\nin Spanien, die unter die Kapitel 25 bis 99 des Gemeinsamen                            Faserstoffen)\nZolltarifs fallen, mit Ausnahme von Waren der Verordnungen\n48.01         Papier und Pappe, einschließlich Zell-\n(EWG) Nr. 2783/75, Nr. 3033/80 und Nr. 3035/80, dieselbe\nstoffwatte, in Rollen oder Bogen\nBehandlung an wie gegenüber der Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung.\nDie Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti-\n(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der sche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden.\nKommission vor dem 1. März 1986 die Ursprungsregeln für den\nWarenverkehr zwischen Spanien und Portugal fest.                     (2) Zu denselben Bedingungen und während derselben Frist\nwie in Absatz 1 kann die Portugiesische Republik die Einfuhr\nArtikel 2                              der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Spanien\neiner vorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken\nFür die Anwendung des Artikels 48 der Beitrittsakte auf die\nunterstellen.\nin der Liste des Anhangs A aufgeführten Waren erfolgt die\nAbschaffung der ausschließlichen Einfuhrzölle in Spanien\nnach Absatz 3 des genannten Artikels durch eine schrittweise                                   Artikel 5\nEröffnung von Kontingenten für die Einfuhr von Waren mit             (1) Die Portugiesische Republik kann die Einfuhr der folgen-\nUrsprung in Portugal ab 1. März 1986. Die Kontingentsmengen       den Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31. Dezember\nfür das Jahr 1986 sind in der liste ebenfalls angegeben.          1988 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen\nDas Königreich Spanien erhöht die Kontingentsmengen            Zwecken unterstellen:\nnach Maßgabe des Anhangs A. Die prozentualen Erhöhungen          a) EGKS-Erzeugnisse\nwerden zu jedem Kontingent hinzugezählt. und die folgende\nErhöhung wird auf der Grundlage der sich daraus ergebenden       b)\nGesamtmengen berechnet.                                                Nummer des\nGemeinsamen                  Warenbezeichnung\nArtikel 3                                     Zolltarifs\n( 1) Abweichend von Artikel 1 führt das Königreich Spanien              73.14       Draht aus Stahl, auch überzogen, aus-\nfür die in Anhang B aufgeführten Waren mit Ursprung in Por-                            genommen isolierte Drähte für die Elek-\ntugal ab 1. März 1986 bis zum 31. Dezember 1990 Zollplafonds                           trotechnik\nzum Zollsatz Null ein. Werden die vorgesehenen Mengen der\neinzelnen Plafonds erreicht, so kann das Königreich Spanien                73.15       Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoff-\nZollsätze bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres wieder-                            stahl, in den in den Tarifnm. 73.06 bis\neinführen; diese entsprechen dann denen, die es zu diesem                              73.14 aufgeführten Fonnen:\nZeitpunkt gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZusammensetzung anwendet.                                                              A Qualitätskohlenstoffstahl:\nDie Plafondmengen für das Jahr 1986 sind in Anhang B                                   ex VIII. Draht, auch überzogen, aus-\nangegeben, und die schrittweisen jährlichen Erhöhungen                                             genommen isolierte Drähte\nbetragen                                                                                           für die Elektrotechnik:\n- 1987: 10 V. H.                                                                                   -   nicht überzogen\n- 1988: 12    V. H.\n73.18       Rohre (einschließlich Rohr1uppen) aus\n- 1989: 14    V. H.                                                                    Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr.\n- 1990: 16    V. H.                                                                    73.19","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1625\nDie Einfuhr der genannten Waren darf durch diese statisti-   nach den Artikeln 72 und 240 der Beitrittsakte oder der Aus-\nsche Überwachung auf keinen Fall verzögert werden.              gleichsbetrags-Mechanismus nach Artikel 270 angewandt, so\nwerden die anzuwendenden Übergangsmaßnahmen nach\nDiese statistische Überwachung kann von den beiden Sei-\nMaßgabe der Artikel 53 und 213 der Beitrittsakte festgelegt.\nten einvernehmlich verlängert werden, jedoch nicht über den\nDie im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal anzu-\n31. Dezember 1990 hinaus. Wird keine Einigung erzielt, so\nwendenden Ausgleichsbeträge werden von dem Staat erho-\nkann die Kommission auf Antrag eines der beiden Staaten eine\nben beziehungsweise gewährt, in dem die Preise der betref-\nVerlängerung dieser Überwachung beschließen, wenn sie ·\nfenden landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse am höchsten\nschwerwiegende Störungen auf. dem portugiesischen Markt\nsind.\nfeststellt.\n(2) Der Zollsatz, der zum Zeitpunkt des Beitritts den festen\n(2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedin-\nTeilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr von Waren der Ver-\ngungen kann die Portugiesische Republik die Einfuhr der fol-\nordnung (EWG) Nr. 3033/80 aus Spanien nach Portugal oder\ngenden Waren mit Ursprung in Spanien bis zum 31. Dezember\naus Portugal nach Spanien darstellt, wird nach Maßgabe der\n1992 einer vorherigen Überwachung zu rein statistischen\nArtikel 53 und 213 der Beitrittsakte bestimmt.\nZwecken unterstellen:\nIst jedoch bei den in Anhang XIX der Beitrittsakte aufgeführ-\nNummer des                                                 ten Waren der nach den vorgenannten Artikeln berechnete\nGemeinsamen                 Warenbezeichnung                Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr\nZolltarifs                                               aus Spanien nach Portugal darstellt, niedriger als die in\ndiesem Anhang angegebenen Zollsätze, so werden letztere\n22.02        Limonaden (einschließlich der aus Mine-    angewandt.\nralwasser hergestellten) und andere\nnichtalkoholische Getränke, ausgenom-        Ist dieser Zollsatz bei den genannten Waren höher als der\nmen Frucht- und Gemüsesäfte derTarifnr.    Zollsatz, der den festen Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr\n20.07                                      aus der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nnach Portugal darstellt, so wird letzterer angewandt.\n22.03        Bier                                         Der vorstehende Unterabsatz gilt nicht für Schokolade und\nandere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen der Tarif-\n(3) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bedin-     nummer 18.06 des Gemeinsamen Zolltarifs. Bei diesen Waren\ngungen kann das Königreich Spanien die in Anhang VII der        darf der feste Teilbetrag der Abgabe bei der Einfuhr aus\nBeitrittsakte aufgeführten Waren sowie die unter die Tarif-     Spanien nach Portugal nicht mehr als 30 v. H. betragen.\nstelle 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Spirituo-\nsen mit Ursprung in Portugal bis zum 31. Dezember 1992 einer\nvorherigen Überwachung zu rein statistischen Zwecken unter-\nstellen.                                                                                   Artikel 8\n(1) Die Kommission legt unter gebührender Berücksichti-\ngung der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Bestim-\nArtikel 6                           mungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, die\n(1) Bis zum 31. Dezember 1990 nehmen das Königreich         Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, mit\nSpanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Arbeits-   denen sichergestellt werden soll, daß den Waren, welche die\ntagen, nachdem einer dieser Mitgliedstaaten eine Prüfung der   gestellten Anforderungen erfüllen, die in diesem Protokoll vor-\nLage beantragt hat, Konsultationen auf, wenn bei in Artikel 4  gesehene Behandlung gewährt wird.\ngenannten Waren plötzlich starke Veränderungen ihrer tradi-       Diese Methoden umfassen insbesondere die Maßnahmen,\ntionellen Handelsströme auftreten, um Einvernehmen über        mit denen sichergestellt werden soll, daß Waren, denen diese\ngegebenenfalls zu tre~ende Maßnahmen zu erzielen.              Behandlung in Spanien oder Portugal gewährt wurde, bei ihrer\nWiederausfuhr nach der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\n(2) Bis zum 31. Dezember 1988 nehmen das Königreich\nZusammensetzung ebenso behandelt werden wie im Fall einer\nSpanien und die Portugiesische Republik binnen fünf Werkta-\nDirekteinfuhr.\ngen nach Eingang eines Antrags des Königreichs Spanien auf\nPrüfung der Lage Konsultationen auf, wenn bei in Artikel 5        (2) Bis zum 28. Februar 1986 gelten für den Warenverkehr\nAbsatz 1 genannten Waren plötzlich starke Veränderungen        zwischen Spanien und Portugal weiterhin die Regelungen, die\nder portugiesischen Einfuhren von Waren mit Ursprung in        derzeit für die Handelsbeziehungen zwischen dem Königreich\nSpanien auftreten, um Einvernehmen über gegebenenfalls zu      Spanien und der Portugiesischen Republik bestehen.\ntreffende Maßnahmen zu erzielen.\n(3) Die Kommission legt die Bestimmungen fest, die ab\n(3) Gelangen das Königreich Spanien und die Portugiesi-     1. März 1986 im Warenverkehr zwischen Spanien und Portugal\nsche Republik bei den Konsultationen nach den Absätzen 1       für Waren gelten, die in Spanien oder Portugal unter Ver-\nund 2 zu keinem Einvernehmen, so legt die Kommission unter     wendung folgender Waren hergestellt wurden:\nBerücksichtigung der für die Schutzklausel des •Artikels 379\nder Beitrittsakte geltenden Kriterien in einem Dringlichkeits- - Waren, für welche die in Spanien oder Portugal anwend-\nverfahren die von ihr für erforderlich gehaltenen Schutzmaß-      baren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben\nnahmen unter Angabe der Bedingungen und Durchführungs-            oder vollständig oder teilweise rückvergütet worden sind;\nmodalitäten fest.                           ·                  - landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die Voraussetzun-\ngen für die Überführung in den freien Verkehr in Spanien\noder Portugal nicht erfüllen.\nArtikel 7\nBei der Festlegung dieser Bestimmungen berücksichtigt\n(1) Werden im Warenverkehr zwischen Spanien und Portu-      die Kommission die Bestimmungen der Beitrittsakte über den\ngal bei einem oder mehreren der Grunderzeugnisse, bei denen    Zollabbau zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\ndavon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung von        Zusammensetzung und Spanien und Portugal sowie über die\nWaren der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates vom           schrittweise Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und der\n11. November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für       Bestimmungen -im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik\nbestimmte aus landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnis-     durch das Königreich Spanien und die Portugiesische Repu-\nsen hergestellte Waren verwendet wurden, Ausgleichsbeträge     blik.","1626                                     Bundesgesetzblatt, Jahr9ang 1985, Teil II\nArtikel 9                                (2) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik\n(1) Wenn in der Beitrittsakte und in diesem Protokoll nicht     wenden in ihrem Warenverkehr ab 1. März 1986 das Schema\netwas anderes bestimmt ist, gelten die zollrechtlichen Bestim-     oes Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheitlic'1ten EGKS-\nmungen über den Warenverkehr mit dritten Ländern unter             Tarifs an.\nden gleichen Bedingungen für den Warenverkehr zwischen\nSpanien und Portugal, solange in diesem Warenverkehr Zölle                                  Artikel 10\nerhoben werden.\nDie Portugiesische Republik wendet auf ihren Warenverkehr\nmit den Kanarischen Inseln sowie mit Ceuta und Melilla die\nFür die Ermittlung des Zollwerts im Warenverkehr zwischen       Sonderregelungen an, die für diese Gebiete zwischen der\nSpanien und Portugal sowie im Warenverkehr mit dritten             Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und dem\nLändern ist                                                        Königreich Spanien vereinbart wurden und in,Protokoll Nr. 2\n- bei industriellen Waren bis zum 31. Dezember 1992 und            niedergelegt sind.\n- bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis zum 31. De-                                     Artikel 11\nzember 1995\nUnbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erläßt\ndie Kommission unmittelbar nach dem Oeitritt alle Durchfüh-\nals Zollgebiet das Zollgebiet zugrunde zu legen, das in den    rungsmaßnahmen, die sich für die Anwendung dieses Proto-\nam 31. Dezember 1985 im Königreich Spanien unc in der Por-         kolls als erforderlich erweisen könnten, insbesondere die\ntugiesischen Republik geltenden Bestimmungen festgelegt            Durchführungsmodalitäten der Überwachung nach den Arti-\nist.                                                               keln 3. 4 und 5.\nAnhang A\nListe zu Artikel 2 des Protokolls Nr. 3\nUmfang der\nNummer des\nNummer des                                                                                       Ausgangs-       Jährlicher\nGemeinsamen                         Warenbezeichnung\nKontingents                                                                                    kontingente   Steigerungssatz\nZolltarifs\n(1986)\n24.02         Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen:\nA. Zigaretten                                               300000000            20%\nEinheiten\n2             24.02         8. Zigarren und Zigarillos                                    3 510000           20%\nEinheiten\n3             24.02         C. Rauchtabak\n0. Kautabak und Schnupftabak                                       60 t          20%\nE. andere, einschl. homogenisierter Tabak in Form von\nFolien\n4             27.10         Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenom-\nmen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl\noder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichts-\nhundertteilen oder mehr, in denen diese Öle den\nCharakter der Waren bestimmen, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen:\nex A. Leichtöle:\n-   ausgenommen Motorenbenzin und Kerosin                7 427 t          10%\n5             27.10'        ex A. Leichtöle:\n-   Motorenbenzin                                        9 531 t          10%\n6             27.10         ex A. Leichtöle:\n-   Kerosin                                              6000 t           10%\n7             27.10             C. Schweröle:\n1. Gasöl                                                 7 400 t         18,5%\n8             27.10             C. Schweröle:\nII. Heizöl                                              13 600 t          12,5","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                            1627\nUmfang der\nNummer des\nNummer des                                                                           Ausgangs-     Jährlicher\nGemeinsamen                           Warenbezeichnung\nKontingents                                                                         kontingente Steigerungssatz\nZolltarifs\n(1986)\n9        27.10              C. Schweröle:\nIII. Schmieröle und andere\n34.03         Zubereitete Schmiermittel und Zubereitung nach Art\nder Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum\nÖlen oder fetten von Leder oder anderen Stoffen, aus-\ngenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl\naus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundert-          850 t       10%\nteilen oder mehr:\nex A. Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal-\ntend:\n-    ausgenommen zubereitete Schmiermittel für\ndie Behandlung von Spinnstoffen, Leder,\nHäuten und Fellen\n10         27.11         Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe          17000 t         10%\n11         27.12         Vaselin\n27.13         Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Minera-\nlien, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische\nRückstände (z.B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt           400 t        10%\n12         27.14         Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl\noder Öl aus bituminösen Mineralien\n27.15         Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphalt-\ngestein                                                   6000 t         10%\n27.16         Bituminöse Gemische auf der Grundlage von\nNaturasphalt, Bitumen, Mineralteer oder Mineralteer-\npech (z. 8. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)","1628                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhange\nListe zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 3\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                                Warenbezeichnung\n(1986)\nZolltarifs\nex 58.04     Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen\nGewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05:\n- aus Baumwolle                                                            65 Tonnen\n58.09     Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert;\nSpitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv:\n8. Spitzen:\nex 1. handgefertigt:\n-  ausgenommen Spitzen aus Baumwolle, Wolle oder syntheti-\nschen oder künstlichen Spinnstoffen\n-   maschinengefertigt\n60.01     Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert:\nC. aus anderen Spinnstoffen:\n1. aus Baumwolle\n2        60.04     Unterkleidung aus Gewirken, v1-'eder gummielastixh ncch kautschutiert:      6 Tonnen\nA. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-\ngröße 86:\n1. T-Shirts:\na) aus Baumwolle\nII. Unterziehpullis:\na) aus Baumwolle\nIII. andere:\nb) aus Baumwolle\n8. andere:\nIV. andere:\nd) aus Baumwolle\n1. für Männer und Knaben:\nbb) Schlafanzüge\n2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\naa) Schlafanzüge\nbb) Nachthemden\n60.05     Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder\ngummielastisch noch kautschutiert:\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\nII. andere:\nex a) Oberkleidung aus Gewirken der Tarifnr. 59.08:\n-  aus Baumwolle\nb) andere:\n1. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließ-\nlich Handelsgröße 86:\ncc) aus Baumwolle\n2. Badeanzüge und -hosen:\nbb) aus Baumwolle\n3. Trainingsanzüge:\nbb) aus Baumwolle\n4. andere Oberkleidung:","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1629\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                                    WarenbeLeichnung\n(1986)\nZolltarifs\n60.05                              CC) Kleider:\n(Fortsetzung)                              44. aus Baumwolle\ndd) Röcke, einschließlich Hosenröcke:\n33. aus Baumwolle\nee) lange Hosen:\nex 33. aus anderen Spirmstoffen:\n- aus Baumwolle\nff) Anzüge und Kombinationen, für Männer und\nKnaben, ausgenommen Skianzüge:\nex 22. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\ngg) Kostüme und Hosenanzüge, für Frauen, Mädchen\nund Kleinkinder, ausgenommen Skianzügg:\n44. aus Baumwolle\nhh) andere Jacken, ausgenommen Anoraks, Wind-\njacken und dergleichen, und Mäntel:\n44. aus Baumwolle\nii) Anoraks, Windjacken und dergleichen:\nex 11. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus\nBaumwolle oder aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nkk) Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex 11. ·aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus\nBaumwolle oder aus synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nII) andere Oberkleidung:\n44. aus Baumwolle\n5. Bekleidungszubehör:\nex cc) aus anderen Spinnstoffen:\n-  aus Baumwolle\nB. andere:\nex III. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\n3          61.01         Oberkleidung für Männer und Knaben:                                       10 Tonnen\nA. Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit einer\nHandelsgröße von weniger als 158; OberkJeidung aus Geweben der\nTarifnr. 59.08, 59.11 oder 59.12:\nII. andere:\nex a) Mäntel:\n- aus Baumwolle\nex b) andere:\n- aus Baumwolle\n8. andere:\n1. Arbeits- und Berufskleidung:\na) Overalls und Latzhosen:\n1. aus Baumwolle","1630                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nPlafond Nr. Gemeinsamen                                                                            Ausgangsmenge\nWarenbezeichnung\n(1986)\nZolltarifs\n61.01               b) andere:\n(Fortsetzung)               1. aus Baumwolle\nII. Badehosen und -anzüge:\nex b) aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nIII. Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Hausjacken und ähnliche\nHauskleidung:\nb) aus Baumwolle\nIV. Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:\nb) aus Baumwolle\nV. andere:\na) Sakkos und Jacken:\n3. aus Baumwolle\n. b) Mäntel und Umhänge:\n3. aus Baumwolle\nc) Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge:\n3. aus Baumwolle\nf)   Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex 1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder\naus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\ng) andere Oberkleidung:\n3. aus Baumwolle\n61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nA. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-\ngröße 86; Cowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und\nSpielen mit einer Handelsgröße von weniger als 158:\n1. Säuglingskleidung, Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-\ngröße 86:\na) aus Baumwolle\n8. andere:\n1. Oberkleidung aus Geweben der Tarifnr. 59.08, 59.11 oder 59.12:\nex a) Mäntel:\n-   aus Baumwolle\nex b) andere:\naus Baumwolle\nII. andere:\na) Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung:\n1. aus Baumwolle\nb) Badeanzüge:\nex 2. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Baumwolle\nc) Bademäntel und -jacken; Hausmäntel, Bettjäckchen und ähn-\nliche Hauskleidung:\n2. aus Baumwolle\nd) Parkas; Anoraks, Windjacken und dergleichen:\n2. aus Baumwolle","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1631\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                                      Warenbezeichnung\n(1986)\nZolltarifs\n61.02               e} andere:\n(Fortsetzung)\n1. Jacken:\ncc) aus Baumwolle\n2. Mäntel und Umhänge:\ncc) aus Baumwolle\n3. Kostüme und Hosenanzüge, ausgenommen Skianzüge:\ncc) aus Baumwolle\n4. Kleider:\nee) aus Baumwolle\n5. Röcke, einschließlich Hosenröcke:\ncc) aus Baumwolie\n8. Skianzüge, zwei- oder dreiteilig:\nex aa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle\noder aus synthetischen oder künstlichen Spinn-\nstoffen:\n-  aus Baumwolle\n9. andere Oberkleidung:\ncc) aus Baumwolle\n4         61.03         Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen,\nVorhemden und Manschetten:                                              3 Tonnen\n8. Schlafanzüge:\nII. aus Baumwolle\nC. andere:\nII. aus Baumwolle\n61.04         Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nA. Säuglingskleidung; Mädchenkleidung bis einschließlich Handels-\ngröße 86:\n1. aus Baumwolle\n8. andere:\n1. Schlafanzüge und Nachthemden:\nb) aus Baumwolle\nII. andere:\nb) aus Baumwolle\n5         60.04         Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: 1 Mio. Einheiten\nB. andere:\nN. andere:\nb) aus synthetischen Spinnstoffen:\n1. fOr Männer und Knaben:\ncc) Unterhosen und Slips\n2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\ndd) Schlüpfer und dergleichen\nd) aus Baumwolle:\n1. für Männer und Knaben:\ncc) Unterhosen und Slips\n2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\ncc) Schlüpfer und dergleichen","1632                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamer.                              War~nbezeichnung\n(1986)\nZolltarifs\n6         39.02     Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthy-\nlen, Polytetrahaloäthylene, Polyisobutyten, Polystyrol, Polyvinylchlorid,\nPolyvinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyviny1derivate,\nPolyacry1- und Polymethacry1derivate, Cumaron...fnden-Harze)                12 000 Tonnen\n7         45.02     Würfel, Platten, Blätter und Streifen, aus Naturkork, einschließlich Würfel\noder Quader zum Herstellen von Stopfen                                         1 Tonne\n8         45.03     Waren aus Naturkork                                                          200 Tonnen\n9         45.04     Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Preßkork:     500 Tonnen\nAnhang C\nListe zu Artikel 3 des Protokolls Nr. 3\nNummer des                                                                               Ausgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                               Warenbezeichnung\n(1990)\nZolltarifs\n1        55.05     Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                   245 Tonnen\n2        55.09     Andere Gewebe aus Baumwolle                                                  245 Tonnen\n3        56.07 A   Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasem:\nA aus synthetischen Spinnfasem                                               325 Tonnen\n4        60.04     Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert:            814000\nEinheiten\nB. andere:\n1. T-Shirts\nII. Unterziehpullis:\na) aus Baumwolle\nb) aus ~ynthetischen Spinnstoffen\nc) aus künstlichen Spinnstoffen\nN. andere:\nb) aus synthetischen Spinnstoffen:\n1. fOr Männer und Knaben:\naa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden\ndd) andere\n2. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nee) andere\nd) aus Baumwolle:\n1. fOr Männer und Knaben:\naa) Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden\ndd) andere\n2. .für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\ndd) andere","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1633\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr Gemeinsamen                                     Warenbezeichnung\n(1990)\nZolltarifs\n5       60.05         Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gum-\nmielastisch noch kautschutiert:\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\n1. Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichts-        652000\nhundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr;           Einheiten\nCowboy- und ähnliche Kleidung zum Verkleiden und Spielen mit\neiner Handelsgröße von weniger als 158:\na) Pullover mit einem Anteil an Wolle von mindestens 50 Gewichts-\nhundertteilen und einem Stückgewicht von 600 g oder mehr\nA. 11. andere:\nb) andere:\n4. andere Oberkleidung:\nbb) Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und Strickjacken:\n11. für Männer und Knaben:\naaa) aus Wolle\nbbb) aus feinen Tierhaaren\nccc) aus synthetischen Spinnstoffen\nddd) aus künstlichen Spinnstoffen\neee) aus Baumwolle\n22. für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nbbb) aus Wolle\nccc) aus feinen Tierhaaren\nddd) aus synthetischen Spinnstoffen\neee) aus künstlichen Spinnstoffen\nfff) aus Baumwolle\n6        61.01         Oberkleidung für Männer und Knaben:                                         407 000\n~i'l'1eiten\n8. andere:\nV. andere:\nd) Shorts und andere kurze Hosen:\n1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n2. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n3. aus Baumwolle\ne) lange Hosen:\n1. aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n2. aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n3. aus Baumwolle\n61.02         Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\nB. II. andere:\ne) andere:\n6. lange Hosen:\naa) aus Wolle oder feinen Tierhaaren\nbb) aus synthetischen oder künstlichen. Spinnstoffen\nCC) aus Baumwolle\n----                                                                                                                  ---\n13","1634                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                               Warenbezeichnung\n(1990)\nZolltarifs\n7        60.05     Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder            293000\ngummielastisch noch kautschutiert:                                      Einheiten\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\nII. andere:\nb) andere:\n4. andere Oberkleidung:\naa) Blusen und Hemdblusen, für Frauen, Mädchen und\nKleinkinder:\n22. aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n33. aus synthetischen Spinnstoffen\n44. aus künstlichen Spinnstoffen\n55. aus Baumwolle\n61.02     Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:\n8. andere:\nII. andere:\ne) andere:\n7. Blusen und Hemdblusen:\nbb) aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\ncc) aus Baumwolle\nex dd) aus anderen Spinnstoffen:\n-   aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n8        61.03     Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vor-     814000\nhemden und Manschetten:                                                 Einheiten\nA. Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden:\n1. aus synthetischen Spinnstoffen\nII. aus Baumwolle\nex III. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n-  aus künstlichen Spinnstoffen\n9        55.08     Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle                        325 Tonnen\n62.02     Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-\nhaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur tnr:ien-\nausstattung:\n8. andere:\nIII. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche:\na) aus Baumwolle:\n1. aus Frottiergeweben\n10        61.05     Taschentüscher und Ziertaschentücher:\nA. aus Baumwolle                                                  1,6 Tonnen\nex C. aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1635\nNummer des\nAusgangsmenge\nPlafond Nr. Gemeinsamen                                      Warenbezeichnung\n(1990)\nZolltarifs\n11         62.02          Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-         407 Tonnen\nhaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innen-\nausstattung:\nB. andere:\n1. Bettwäsche:\na) aus Baumwolle\nex c) aus anderen Spinnstoffen:\n-   aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n-   aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n12         51.04          Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden (einschließlich      325 Ton~en\nGewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02):\nA Gewebe aus synthetischen Spinnfäden:\nIII. Gewebe aus Streifen oder dergleichen, au~ Polyäthylen cder Poly-\npropylen, mit einer Breite:\na) von weniger als 3 m\n62.03          Säcke 1.and Seutcl zu Vcrpacl~ungszwecken:\nB. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen:\nII. andere:\nb) aus Geweben aus synthetischen Spinnstoffen:\n1. aus Streifen oder dergleichen, aus Polyäthyfen oder Poly-\npropyten\n13         62.02          Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haus-         245 Tonnen\nhaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur\nInnenausstattung:\nB. andere:\nII. Tischwäsche:\na) aus Baumwolle\nex c) aus anderen Spinnstoffen:\n--- aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\nIII. Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche:\na) aus Baumwolle:\n2. andere:\nex c) aus anderen Spinnstoffen:\n- aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n- aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\n14         59.04          Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten:                              2282 Tonnen\ndavon\n- aus synthetischen Spinnstoffen                                         1466 Tonnen\nex 59.04\n1","1636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokoll Nr. 4                                                   Protokoll Nr. 6\nMechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung Im                          über jährliche spanische Zollkontingente\nRahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft                                   für die Einfuhr von Kraftwagen\nmit dritten Ländern                                         der Tarifstelle 87.02 AI b)\ndes Gemeinsamen Zolltarifs\n1. Im Rahmen der Gegenleistungen nach den Fischerei-                        nach Artikel 34 der Beitrittsakte\nabkommen der Gemeinschaft mit dritten Ländern wird eine\nbesondere Regelung für Arbeitsvorgänge eingeführt, die              1 . Das Königreich Spanien eröffnet zum 1. Januar 1986\nzusätzlich zu Fangtätigkeiten von Schiffen unter der Flagge     jähr1iche Zollkontingente für die Einfuhr von Kraftwagen zum\neines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in den Gewässern          Befördern von Personen, mit Verbrennungsmotor als Fahr-\nunter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit eines dritten      antrieb, ausgenommen Reisebusse und andere Omnibusse,\nLandes erfolgen.                                                der Tarifstelle 87.02 A I b) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit\n2. Arbeitsvorgänge, die unter den Bedingungen und Ein-       Ursprung in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\nschränkungen der Artikel 3 und 4 zusätzlich zu Fischereitätig-  setzung. Der Zollsatz für dieses Zollkontingent beträgt\nkeiten vorgenommen werden können, sind                          17,4 v. H. Das Kontingent wird am 31. Dezember 1988 auf-\ngehoben.\n- bei Fängen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitglied-\nstaats der Gemeinschaft in den Gewässern eines dritten          Die Anfangsmenge des Zollkontingents wird auf 32 000\nLandes aufgrund eines Fischereiabkommens die Behand-         Kraftwagen festgesetzt. Sie erhöht sich am 1. Januar 1987 auf\nlung im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes mit dem Ziel   36 000 Stück und am 1. Januar 1988 auf 40 000 Stück.\nder Verbringung auf den Gemeinschaftsmarkt unter Num-           2. Die Jahresmengen werden in zwei Raten aufgeteilt.\nmern des Kapitels 03 des Gemeinsamen Zolitarifs;\nDie ersten Raten werden in vier Hubraumkategorien unter-\n- bei Fischereierzeugnissen des Kapitals 03 des Gemeinsa-       teilt:\nmen Zolltarifs die Einladung oder Umladung auf ein Fische-\nreifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der       - weniger als 1 275 cm 3 ,\nGemeinschaft im Rahmen der in einem derartigen Fischerei-   -:- von 1 275 cm 3 bis 1 990 cm 3 ,\nabkommen vorgesehenen Tätigkeiten mit dem Ziel ihrer\nBeförderung sowie ihrer eventuellen Behandlung zur Ver-     - mehr als 1 990 cm 3 bis 2 600 cm 3 ,\nbringung auf den Gemeinschaftsmarkt.                        - mehr als 2 600 cm 3 .\n3. Die Erzeugnisse, bei denen Arbeitsvorgänge nach              Die zweiten Raten bilden die Reserven.\nAbsatz 2 vorgenommen wurden, werden unter teilweiser oder\nDie ersten Raten verteilen sich wie folgt:\nvollständiger Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen\nZolltarifs oder unter einer besonderen Abgabenregelung in die  a) im Jahr 1986: 26 000 Stück, und zwar\nGemeinschaft eingeführt, und zwar zu Bedingungen und in\n3 000 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,\nergänzenden Grenzen, die jähr1ich entsprechend dem Umfang\nder Fangmöglichkeiten aufgrund der betreffenden Abkommen             13 000 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis\nsowie ihrer Durchführungsregelungen festgelegt werden.                        1 990 cm 3 ,\n11 000 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis\n4. Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem                       2 600 cm 3,\n1. März 1986 mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln zur\nDurchführung dieser Regelung und insbesondere die Kriterien            1 000 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3;\nfür die Festlegung und Aufteilung der betreffenden Mengen      b) im Jahr 1987: 32 000 Stück, und zwar\nfest.\n3 400 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,\nAnpassungen dieser Regelung, die sich aufgrund der ge-\n14 850 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis\nwonnenen Erfahrungen als erforder1ich erweisen, werden nach\n1 990 cm 3,\ndem gleichen Verfahren ertassen.\n12 600 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis\nDie Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung sowie                     2 600 cm 3 ,\ndie betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren des\n1 150 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3;\nArtikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 festgelegt.\nc) im Jahre 1988: 36 000 Stück, und zwar\nProtokoll Nr. 5                                3 850 Stück für die Kategorie von weniger als 1 275 cm 3,\n16 700 Stück für die Kategorie von 1 275 cm 3 bis\nüber die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten                           1 990 cm 3,\nam Vermögen der Europäischen Gemeinschaft                      14 150 Stück für die Kategorie von mehr als 1 990 cm 3 bis\nfür Kohle und Stahl                                      2600 cm 3,\n1 300 Stück für die Kategorie von mehr als 2 600 cm 3 •\nDie neuen Mitgliedstaaten leisten zum Vermögen der Euro-\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl folgenden Beitrag:      Die jährtiche Reserve von je 4 000 Kraftwagen für die Jahre\n1986, 1987 und 1988 gilt für die Einfuhr von Kraftwagen mit\nKönigreich Spanien:           54 400 000 ECU,                 beliebigem Hubraum. Die Reserve ist jedoch Kraftwagen mit\nPortugiesische Republik:       2 475 000 ECU.                 Ursprung in Italien und im Vereinigten Königreich in Höhe von\nDie Zahlung dieses Beitrags erfolgt                         2 000 Stück für jeden dieser Mitgliedstaaten vorbehalten.\n- durch das Königreich Spanien in drei gleichen zinslosen          3. Mit den Verwaltungs- und Durchführungsvorschriften für\njährtichen Raten vom 1. Januar 1986 an;                     das jähr1iche Zollkontingent wird insbesondere sichergestellt,\ndaß für alle in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\n- durch die Portugiesische Republik in vier gleichen zinslosen\nmensetzung hergestellten Kraftwagen gleicher, fortlaufender\njähr1ichen Raten vom 1. Januar 1986 an.\nZugang besteht und daß der für das Kontingent vorgesehene\nDiese Raten werden von den neuen Mitgliedstaaten in frei    Zollsatz auf alle Hersteller der Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\nkonvertierbarer Landeswährung gezahlt.                         gen Zusammen:3tzung bis zur Ausschöpfung des Kontingents","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 13. Dezember 1985                                     1637\nohne Unterbrechung Anwendung findet. Mit diesen Vorschrif-            Zu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen\nten wird die vollständige Ausschöpfung der Kontingentsmenge       den Dienststellen der Kommission und den spanischen Behör-\nzum Ende jedes Jahres gewährleistet.                              den geschaffen; sie betrifft auch die Probleme des Übergangs\nDas Königreich Spanien und die Kommission überprüfen           von den derzeitigen spanischen Rechtsvorschrift&n zum\ngemeinsam am 1. Oktober jedes Jahres den Stand der Ausnut-        neuen Recht.\nzung des jährlichen Zollkontingents.                                  2. Das Königreich Spanien führt in sein innerstaatliches\nRecht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast entspre-\n4. Das Königreich Spanien teilt der Kommission am\n15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. September, 15. November und      chend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschattspatentüber-\n15. Januar jedes Jahres folgendes mit:                            einkommens vom 15. Dezember 1975 ein.\n- den Stand der Ausschöpfung jedes Kontingentsteils,                 Die Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrenspa-\ntente, die nach dem Beitritt angemeldet werden.\n- eine etwaige Erhöhung von Kontingentsteilen durch Zie-\nhung auf die Reserve,                                            _Für vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vor-\nschrift spätestens vom 7. Oktober 1992 an.\n- Übertragungen auf die Reserve,\nDie Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage weoen\n- den Stand der Reserve,                                          Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Ver-\n- alle sonstigen Angaben, die die Kommission für erforderlich     fahrenspate:1ts wegen Herstellung eines Erzeugnisses richtet,\nerachtet.                                                      das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des\npatentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere\n5. Jedwede Durchführungsmaßnahme zu diesem Protokoll,          Patent vor dem Beitritt erteilt wurde. Das Königreich Spanien\ndie das Königreich Spanien in Kraft setzen will, gleich welcher   hebt indessen Artikel 273 seines derzeit geltenden Patent-\nForm, eingeschlossen Erlaß, Richtlinie und Verwaltungsanord-      gesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beitritts auf.\nnung, ist der Kommission zuvor zur Prüfung auf ihre Vereinbar-\nIn Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwend-\nkeit mit dem Vertrag, der Beitrittsakte und insbesondere\nbar ist. wird das Königreich Spanien weiterhin vorsehen, daß\ndiesem Protokoll zu unterbreiten. Das Königreich Spanien\nder Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des\nuntcrrichet die Kommission über jede Änderung einer solchen\nPatents zu erbringen ist. Für alle derartigen Fälle führt das\nMaßnahme.\nKönigreich Spanien jedoch mit Wirkung vom 7. Oktober 1992\nin seine Rechtsvorschriften ein gerichtliches Verfahren einer\n,.Beschreibungspfändung \" ein.\nProtokoll Nr. 7\nUnter „Beschreibungspfändung\" versteht man ein Verfah-\nüber die spanischen Mengenkontingente                     ren im Rahmen des in den vorstehenden Unterabsätzen\ngenannten Systems, nach dem jede Person, die befugt ist, eine\n1. Die Kontingente nach Artikel 43 sind Gesamtkontingente       Verletzungsklage zu erheben, aufgrund einer auf ihren Antrag\nund werden ohne Diskriminierung gegenüber allen derzeitigen        ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf dem Gelände des\nMitgliedstaaten eröffnet. Sie stehen allen Marktteilnehmern        mutmaßlichen Patentverletzers durch einen von Sachverstän-\nohne Beschränkung offen.                                           digen unterstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende\n2. Die Kontingente werden in einer einzigen Rate zu Beginn      Beschreibung der strittigen Verfahren, und zwar insbesondere\ndes Kalenderjahres eröffnet.                                       durch Ablichten technischer Unterlagen, mit oder ohne tat-\nsächliche Pfändung, vornehmen lassen kann. In dieser\nDas Königreich Spanien kann diese Kontingente jedoch in         gerichtlichen Entscheidung kann die Zahlung einer Kaution\nzwei gleichen Raten eröffnen, wobei die zweite Rate mit dem        angeordnet werden, mit der der mutmaßliche Patentverletzer\nzweiten Halbjahr beginnt. Verbleibt in diesem Fall von der         entschädigt werden soll, sofern ihm durch die „Beschrei-\nersten Rate ein Rest, so wird er auf die zweite Rate übertragen,   bungspfändung\" Schäden entstanden sind.\num den jährlichen Gesamtbetrag einzuhalten.\n3. Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission              3. Das Königreich Spanien tritt dem Münchener Europäi-\njährlich oder halbjährlich von der Kontingentseröffnung und        schen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 innerhalb\nveröffentlicht diese amtlich.                                      der erforderlichen Frist bei, damit es Artikel 267 dieses Über-\neinkommens ausschließlich für chemische und pharmazeuti-\n4. Die Frist für die Einreichung eines Lizenzantrags beträgt    sche Erzeugnisse geltend machen kann.\nmindestens vier Wochen, gerechnet von der Veröffentlichung\noder Unterrichtung; nach Ablauf dieser Frist erteilt das König-       In Anbetracht der Erfüllung der. vom Königreich Spanien\nreich Spanien die Lizenzen innerhalb einer Frist von höchstens     unter Nummer 1 übernommenen Verpflichtung verpflichten\nzwanzig Arbeitstagen.                                              sich in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten der\nGemeinschaft als Vertragsstaaten des Münchner Überein-\n5. Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenz beträgt mindestens       kommens, alles daranzusetzen, um sicherzustellen, daß die\nsechs Monate.                                                      Geltungsdauer des in Artikel 167 dieses Übereinkommens\n6. Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission           vorgesehenen Vorbehalts über den 7. Oktober 1987 hinaus\nhalbjährlich über die Ausschöpfung der Kontingente.                um die nach dem Münchner Übereinkommen höchstzulässige\nFrist verlängert wird, wenn das Königreich Spanien einen\nAntrag gemäß dem Übereinkommen unterbreitet. Sollte eine\nProtokoll Nr. 8                           Verlängerung der Geltungsdauer des genannten Vorbehalts\nnicht erreicht werden, so kann sich das Königreich Spanien\nüber spanische Patente                       · auf Artikel 174 des Münchner Übereinkommens berufen, mit\nder Maßgabe, daß es auf jeden Fall spätestens am 7. Oktober\n1. Das Königreich Spanien verpflichtet sich, zum Beitritt       1992 diesem Übereinkommen beitritt.\nseine Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den\nGrundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der              4. Nach Ende der vorgenannten Ausnahmeregelung wird\nGemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechts-             das Königreich Spanien dem Luxemburger Gemeinschafts-\nschutzes zu bringen, insbesondere im Bereich der Vorschriften      patentübereinkommen beitreten.\nüber die Vertragslizenz, die ausschließliche Zwangslizenz, die       Das Königreich Spanien kann sich auf Artikel 95 Absatz 4\nPflicht zur Verwertung des Patents sowie das Einführungs-         dieses Übereinkommens berufen, um die rein technischen\npatent.                                                            Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund seines Beitritts zu","1638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ndiesem Übereinkommen erforderlich werden, wobei dies            erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des Anhangs A die\njedoch in keinem Fall den Beitritt des Königreichs Spanien      in Anhang C vorgesehenen Flexibilitätsbestimmungen an-\nzum Luxemburger Übereinkommen über den vorgenannten             wenden.\nZeitpunkt hinaus verzögern darf.\nArtikel 4\nProtokoll Nr. 9                            Die Kommission und die zuständigen Behörden des König-\nüber den Handel mit Textilwaren                   reich$ Spanien konsultieren einander erforderlichenfalls, um\nSituationen zu verhindern, in denen Schutzmaßnahmen\nzwischen Spanien und der Gemeinschaft\ngetroffen werden müßten.\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nArtikel 1                                                     Artikel 5\nDas Königreich Spanien überwacht nach Maßgabe der Arti-         ( 1 ) Wenn die Mengen des Anhangs A erreicht sind oder\nkel 2, 3 und 4 bis zum 31. Dezember 1989 die nach den der-     wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von den traditio-\nzeitigen Mitgliedstaaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der   nellen Handelsströmen bei nach den derzeitigen Mitglied-\nListe des Anhangs A auf der Grundlage der in dieser Liste      staaten erfolgenden Einfuhren von Waren des Anhangs B\nangegebenen Mengen.                                            Nummer 1 festgestellt werden, trifft die Kommission nach dem\nDringlichkeitsverfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitritts-\nArtikel 2                            akte auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats die ihr\nerforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen.\nDie Gemeinschaft und das Königreich Spanien führen für die\nDauei der Anwendung des Artikels 1 eine Z;.isammenarbeit der      (2) Wenn plötzliche, erhebliche Abweichungen von aen\nVerwaltungen nach Maßgabe des Anhangs B herbei.                traditionellen Handelsströmen bei nach Spanien erfolgenden\nEinfuhren von Waren des Anhangs B Nummer 9 festgestellt\n. werden, trifft die Kommission nach dem Dringlichkeitsver-\nArtikel 3\nfahren des Artikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte auf Antrag\nDas Königreich Spanien kann nach vorheriger Mitteilung an    des Königreichs Spanien die ihr erforderlich erscheinenden\ndie Kommission auf die nach den- derzeitigen Mitgliedstaaten   Schutzmaßnahmen.","Anhang A\nListe zu Artikel 1\nNummer           NIMEXE-\nKategorie\ndes Gemeinsamen       Kennziffer                       Warenbezeichnung                       Einheit  1986   1987  1988  1989\nNr.\nZolltarifs         (1985)\n1     55.05             55.05-13, 19, 21,   Baumwollgame, nicht In Aufmachungen für den            Tonnen    23791  26408 29841 34317\n25, 27, 29, 33, 35, Einzelverkauf\n37, 41, 45, 46, 48,\n51, 53, 55, 57, 61,\n65, 67, 69, 72, 78,\n81,83,85,87\n6     61.01                                 Oberkleidung fOr Männer und Knaben                   1 000 Stück  9624  10682 12071 13 881\nB Vd) 1                                                                                                         I\n2\n3\n8) 1                                                                                                                         z..,\n2\n~\n3                                                                                                                         0\n1\n61.02                                 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder:                                           -1\nB II e) 6 aa)                                                                                                                     0,)\nCO\nbb)                       8. andere:                                                                                  Q.\nCC)                           Shorts und andere kurze Hosen und lange                                                 ~\n61.01-62, 64, 66,       Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben,                                              )>\nC:\n72, 74, 76              lange Hosen aus Geweben, fOr Frauen, Mädchen                                            00\n61.02-66, 68, 72        und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, syntheti-                                       CO\n0,)\nsehen oder künstlichen Spinnstoffen                                                     O\"\n~\n13     60.04                                 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch     1 000 Stück 48287  53599 60567 69652   CD\n0\n8 IV b) 1 cc)                         noch kautschutiert:                                                                         ::,\n_::,\n2 dd)\nQ.\nd) 1 CC)    60.04-48, 56, 75,       Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben,                                            (t)\n::,\n2   CC)  85                      Schlüpfer und dergleichen fOr Frauen, Mädchen\n~\n.und Kleinkinder (ausgenommen Säuglinge), aus\n~\nGewirken, weder gummielastisch noch kautschu-\n0\ntlert, aus Baumwolle oder aus synthetischen                                             (l)\nN\nSpinnstoffen                                                                            (t)\n3\n20     62.02                                 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege       Tonnen     1 837  2039  2304         O\"\n2650\nBI a)                                 und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen                                              ~\nC)                               und andere Gegenstände zur Innenausstattung:                                                (0\n0)\nB. andere:                                                                                  0,\n62.02-12, 13, 19        Bettwäsche aus Geweben\n22     56.05                                 Game aus synthetischen oder künstlichen Spinnfa-        Tonnen    3958   4393  4964  5709\nA                                     sem (oder aus Abfällen von synthetischen oder\nk0nstllchen Spinnstoffen). nicht in Aufmachung für\nden Einzelverkauf:\n'             A. 'BUS synthetischen Spinnfasern:\n56.05-03, 05, 07,       Game aus synthetischen Spinnfasern, nicht in\n09, 11, 13, 15, 19,     Aufmachung für den Einzelverkauf\n21, 23, 25, 28, 32,                                                                                            ~\n34, 36, 38, 39, 42,                                                                                            a,\n(.i,)\n44,45,46,47                                                                                                    CO","1640                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang B\nZusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2\nAusfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Spanien\n1. Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen\nKate-             Nummer\nNIMEXE~ennziffer\ngorie         des Gemeinsamen                                                      Warenbezeichnung                 Einheit\n(1985)\nNr.             Zolltarifs\n1    55.09                        55.05-13, 19,21,25,27,29,       Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für      Tonnen\n33, 35, 37,41, 45, 46, 48, 51,  den Einzelverkauf\n53, 55, 57,61, 65, 67,69, 72,\n78,81,83,85,87\n2    55.09                                                        Andere Gewebe aus Baumwolle:                  Tonnen\n55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08,   Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-\n09,10,11,12,13,14,15,16,        gewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe),\n17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37, Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe,\n38, 39, 41, 49, 51, 52, 53, 54, Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netz-\n55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65, stoffe\n66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75,\n76, 77, 78, 79,80,81,82,83,\n84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92,\n93,98,99\n55.09-06, 07, 08, 09, 51, 52,   a) davon:\n53, 54, 55, 56, 57, 59, 61, 63,    andere als roh oder gebleicht\n64, 65, 66, 67, 70, 71, 73, 83,\n84, 85, 87,88, 89, 90, 91, 92,\n93,98,99\n3    56.07                                                        Gewebe aus synthetischen oder künstlichen     Tonnen\nA                                                            Spinnfasem:\nA. aus synthetischen Spinnfasem:\n56.07-01, 04, 05, 07, 08, 10,      Gewebe aus synthetischen Spinnfasem,\n12, 15, 19,20,22,25;29,30,         andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlin-\n31, 35, 38, 39, 40, 41, 43, 45,    gengewebe (einschließlich Frottierge-\n46,47,49                           webe) und Chenillegewebe\n56.07-01, 05, 07, 08, 12, 15,      a) davon:\n19, 22, 25, 29, 31, 35, 38, 40,        andere als roh oder gebleicht\n41,43,46,47,49\n4    60.04                                                        Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi-       1000\nBI                                                          elastisc~ noch kautschutiert:                  Stück\n11 a)\n60.04-19, 20, 22, 23, 24, 26,      Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis,\nb)\n41,50,58, 71, 79,89                Unterhemden und dergleichen, aus\nc)\nGewirken, weder gummielastisch noch\nNb) 1 aa)\nkautschutiert, andere als Säuglingsklei-\ndd)\ndung, aus Baumwolle oder synthetischen\n2 ee)\nSpinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis\nd) 1 aa)\naus künstlichen Spinnstoffen, andere als\ndd)\nSäuglingskleidung\n2 dd)\n5    60.05                                                       Oberkleidung, Bekleidungszubehör und           1000\nAl                                                          andere Wirkwaren, weder gummielastisch         Stück\nII b) 4 bb) 11 aaa)                                       noch kautschutiert:\nbbb)\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:\nCCC)\nddd)\neee)\n22 bbb)    60.05-01, 31, 33, 34, 35, 36,      Pullover, Slipover, Twinsets, Westen und\nCCC)    39,40,41,42,43                     Strickjacken, aus Gewirken, weder\nddd)                                       gummielastisch noch kautschutiert, aus\neee)                                       Wolle, Baumwolle, synthetischen oder\nfff)                                       künstlichen Spinnstoffen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1641\nKate-            Nummer\nNIMEXE-Kennziffer\ngorie      des Gemeinsamen                                                        Warenbezeichnung              Einheit\n(1985)\nNr.             Zolltarifs\n6   61.01                                                        Oberkleidung für Männer und Knaben           1000\nB V d) 1                                                                                                  Stück\n2\n3\ne) 1\n2                                 -\n3\n61.02                                                        Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-\nB II e) 6 aa)                                                kinder:\nbb)\nCC)                                              B. andere:\n61.01-62, 64, 66, 72, 74, 76         Shorts und andere kurze Hosen und lange\n61.02-66, 68, 72                     Hosen, aus Geweben, für Männer und\nKnaben, lange Hosen aus Geweben für\nFrauen, Mädchen und Kleinkinder, aus\nWolle, Baumwolle, synthetischen oder\nkünstlichen Spinnstoffen\n13   60.04                                                        Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi-     1000\nB IV b) 1 CC)                                               elastisch noch kautschutiert:                 Stück\n2 dd)\nd) 1 CC)             60.04-48, 56, 75, 85                 Unterhosen und Slips, für Männer und\n2 CC)                                                  Knaben, Schlüpfer und dergleichen für\nFrauen, Mädchen und Kleinkinder (aus-\ngenommen Säuglinge), aus Gewirken,\nweder gummielastisch noch kaufschu-\ntiert. aus Baumwolle oder aus syntheti-\nsehen Spinnstoffen\n20   62.02                                                       Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Kör-     Tonnen\nB I a)                                                      perpflege und andere Haushaltswäsche; Vor-\nc)                                                      hänge, Gardinen und andere Gegenstände\nzur Innenausstattung:\n8. andere:\n62.02-12, 13, 19                     8~ttwä.sche aus Geweben\n22   56.05                                                       Game aus synthetischen oder künstlichen      Tonnen\nA                                                           Spinnfasem (oder aus Abfällen von syntheti-\nsehen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht\nin Aufmachungen für den Einzelverkauf:\n·A. aus synthetischen Spinnfasem:\n56.05-03, 05, 07, 09, 11, 13,        Game aus synthetischen Spinnfasem,\n15, 19, 21, 23, 25, 28, 32, 34,      nicht in Aufmachungen fOr den Elnzelver-\n36,38,39,42,44,45,46,47              kauf:\n56.05-21, 23, 25, 28, 32, 34,        a) davon aus Acrylfasern\n36\n23   56.05                                                       Game aus synthetischen oder künstlichen      Tonnen\n8                                                           Spinnfasem (oder aus Abfällen von syntheti-\nsehen oder künstlichen Spinnstoffen), nicht\nin Aufmachungen fOr den Einzelverkauf:\n8. aus künstlichen Spinnfasem:\n56.05-51,55,61,65, 71, 75,       Game aus künstlichen Spinnfasem, nicht in\n81,85,91,95,99                   Aufmachungen für den Einzelverkauf","1642                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n2. Die zuständigen spanischen Behörden erteilen eine Aus-        digen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung über\nfuhrgenehmigung für jede Ausfuhr von Textilwaren, die unter         die Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.\ndie Kategorien, Zolltarifnummern und Nimexe-Kennziffern                Die Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält fol-\nnach Nummer 1 fallen, ihren Ursprung in Spanien haben und           gende Angaben:\nnach den derzeitigen Mitgliedstaaten zur endgültigen Einfuhr\nversandt werden sollen.                                             a) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;\n3. Die zuständigen spanischen Behörden stellen gegen Vor-        b) Warenbezeichnung mit Angabe\nlage der unter Nummer 2 genannten Ausfuhrgenehmigung                    - des Handelsnamens,\nBescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung aus.\n- der Nummer der Warengruppe, die in Spalte 1 der Liste\nDiese Bescheinigungen bezeichnen insbesondere die                       des Anhangs B Nummer 1 zu diesem Protokoll bezeich-\nAngaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Einführers               net ist,\nnach Nummer 6 gemacht werden müssen.\n- der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Waren-\n4. Die zuständigen spanischen Behörden teilen der Kommis-.               schemas der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik,\nsion in den erstel'I zehn Tagen jedes Vierteljahres aufge-\nschlüsselt nach Mitgliedstaat und Warenkategorie folgendes              - des Ursprungslandes;\nmit:                                                                c) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in\na) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr                   Spalte 5 der Liste des Anhangs B Nummer 1 zu diesem\nBescheinigungen über die Ausfuhrgenehmigung ausge-                  Protokoll bezeichnet ist;\nstellt wurden;                                                 d) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgesehen sind.\nb) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch-               Der Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlan-\nstabe a genannten Zeitraum ,vorar.geht.                        gen, ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen.\n5. Die zuständigen spanischen Behörden übermitteln der              Die vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der\nKommission und den zuständigen Behörden der derzeitigen             betreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur\nMitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die          Einfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die\nNummern der nicht mehr gültigen Bescheinigungen über die            im Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt.\nAusfuhrgenehmigung sowie jede andere Angabe, die sie in\ndieser Hinsicht für zweckmäßig halten.                                 7. Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere\nMenge angegeben als in der Bescheinigung über die Ausfuhr-\n6. Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fallen-       genehmigung, so wird diese Bescheinigung dem Ausführer\nden Waren dürfen in einen derzeitigen Mitgliedstaat nur gegen       wieder ausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge,\nVortage eines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden.        für die ein Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist.\nDieses Dokument wird von einer zuständigen Behörde des\nEinfuhrmitgliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen          8. Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in\nerteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen, und zwar inner-      den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgeschlüsselt\n, halb einer Frist von längstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein       nach Warenkategorien feiger.des mit:\nEinführer aus den derzeitigen Mitgliedstaaten - ohne An-\na) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Ein-\nsehung seines Niederlassungsortes in der Gemeinschaft - im\nEinklang mit den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschrif-          fuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk ver-\nten eine Erklärung vorgelegt oder einen einfachen Antrag               sehen wurden;\ngestellt hat. Dieses Einfuhrdokument wird nur ausgestellt oder     b) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch-\nmit einem Sichtvermerk versehen, wenn eine von den zustän-             stabe a genannten Zeitraum vorangeht.\nEinfuhren von Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Spanien\n9. Liste der Waren, die unter eine Regelung zur Zusammenarbeit der Verwaltung fallen\nNummer des                NIMEXE-Kennziffer\nWarenbezeichnung                     Einheit\nGemeinsamen Zolltarifs                 (1985)\n55.05                            55.05-13, 19, 21, 25, 27, 29,   Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den             Tonnen\n33, 35, 37, 41, 45, 46, 48, 51, Einzelverkauf\n53, 55, 57, 61, 65, 67, 69, 72,\n78,81,83,85,87\n55.06                            55.06-10, 90                    Baumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelver-\nkauf\n55.09                                                            Andere Gewebe aus Baumwolle:                             Tonnen\n55.09-03, 04, 05, 06, 07, 08,      Gewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-\n09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16,    gewebe, Schlingengewebe (Frottiergewebe),\n17, 19, 21, 29, 32, 34, 35, 37,    Bänder,       Samt,   Plüsch,   Schlingengewebe,\n38,39,41,49, 51, 52, 53, 54,       Chenillegewebe, Tülle und geknüpfte Netzstoffe\n55, 56, 57, 59, 61, 63, 64, 65,\n66, 67, 68, 69, 70, 71, 73, 75,\n76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83,\n84, 85, 87, 88, 89, 90, 91, 92,\n93,98,99","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                         1643\nNummer des                  NIMEXE-Kennziffer\nWarenbezeichnung                       Einheit\nGemeinsamen Zolltarifs                  (1985)\nex 62.02 A II                      ex 62.02-09                     Gardinen, nicht gewirkt, aus Baumwolle                     Tonnen\n62.02                         62.02-12, 13, 40, 42, 44, 46,   Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege\nBI a)                         51, 59, 71, 72, 74,             und andere Haushaltswäsche, nicht gewirkt, aus\nB II a)                                                       Baumwolle\nB III a)\n62.02                         62.02-83, 85                    Vorhänge und andere Gegenstände zur lnnenaus-\nB IV a)                                                       stattung, nicht gewirkt, aus Baumwolle\n62.03                         62.03-11, 13, 15, 17,20,30,     Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, nicht\n40, 51,59,97,98                 gewirkt\n62.05                         62.05-20                        Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher und Staub-\nC                                                             tücher, nicht gewirkt\nex   62.05 A                       ex 62.05-01                     Andere konfektionierte Waren, nicht gewirkt, aus\nBaumwolle, einschließlich Schnittmuster zum Her-\nex 62.05 B                         ex 62.05-10                     stellen von Bekleidung\nex 62.05 E                        ex 62.05-93\nex 62.05-95\nex 62.05-99\n10. Die unter Nummer 9 genannten Waren mit Ursprung in             Gemeinsame Bestimmungen\nden Mitgliedstaaten dürfen nach Spanien nur gegen Vorlage                 12. Die Kommission und die spanischen Behörden über-\neines Einfuhrdokuments eingeführt werden. Dieses Dokument             prüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aussichten des\nwird von der zuständigen spanischen Behörde kostenfrei für            Warenvert<.ehrs mit dem Ziel der eingehenden Analyse der\nalle beantragten Mengen erteilt oder mit einem Sichtvermerk           Lage.\nversehen, und zwar innerhalb einer Frist von längstens fünf\nArbeitstagen, nachdem ein Einführer aus den Mitgliedstaaten                                         Anhang C\n- ohne Ansehung seines Niederlassungsortes in der Gemein-_\nschaft - im Einklang mit den geltenden einzelstaatlichen                          Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3\nRechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt oder einen ein-\nfachen Antrag gestellt hat.                                               Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Proto-\nkolls werden wie folgt festgelegt:\nDie Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält fol- ·\n- Übertragung der im laufe eines Jahres nicht ausgenutzten\ngende Angaben:\nMengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jahres\na) Name und Anschrift des Einführers und des Ausführers;                  bis zu 9 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres der tat-\nb) Warenbezeichnung mit Angabe                                             sächlichen Ausnutzung.\n- des Handelsnamens,                                              - Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festge-\nsetzten Mengen im Vorgriff bis zu 5 v. H. der betreffenden\n- der Tarifnummer oder der Bezugsnummer des Waren-                    Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff getä-\nschemas der einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik,             tigten Ausfuhren werden von den entsprechenden Mengen\n- des Ursprungsmitgliedstaats;                                       des folgenden Jahres abgezogen.\nc) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in\nSpalte 4 der Liste des Anhangs B Nummer 9 zu diesem                                       Protokoll Nr. 10\nProtokoll bezeichnet ist;\nüber die Umstrukturierung\nd) das Datum oder die Daten, die für die Einfuhr vorgesehen\nsind.\nder spanischen Eisen- und Stahllndustrie\nDas Königreich Spanien kann zusätzliche Angaben verlan-\n1. Die Pläne für die Umstrukturierung der spanischen Eisen-\ngen, ohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen.\nund Stahlunternehmen müssen dazu führen, daß deren Pro-\nDie vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der           duktionskapazität bei warmgewalzten EGKS-Erzeugnissen\nbetreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur             am Ende des in Artikel 52 genannten Zeitraums 18 Mio. Ton-\nEinfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die         nen nicht übersteigt; sie müssen mit den letzten vor dem Bei-\nim Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt.                       tritt angenommenen Allgemeinen Zielen „Stahl\" vereinbar\nsein.\n11. Das Königreich Spanien teilt der Kommission in den\nersten zehn Tagen des zweiten Vierteljahres, das auf das                  2. Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kommission und\nbetreffende Vierteljahr folgt, die getätigten Einfuhren mit; diese     die spanische Regierung gemeinsam, wie weit die von der spa-\nsind in den Einheiten der Spalte 4 der Liste des Anhangs 8            nischen Regierung bereits angenommenen, der Kommission\nNummer 9 zu diesem Protokoll auszudrücken und nach Zoll-              am 24. Juli und 1. August 1984 amtlich übermittelten Pläne\ntarifnummern und NIMEXE-Kennziffem sowie nach Ursprungs-              verwirklicht sind und ob die von diesen Plänen betroffenen\nmitgliedstaaten aufzuschlüsseln.                                      Eisen- und Stahlunternehmen lebensfähig sind.","1644                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n3. Falls die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen spätestens         Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die\ndrei Jahre nach dem Beitritt nicht in zufriedenstellender Weise      Zuver1ässigkeit und Effizienz dieses Mechanismus. Falls\nsichergestellt ist, schlägt die Kommission nach Stellung-            sich herausstellt, daß er nicht geeignet ist, trifft die\nnahme der spanischen Regierung unmittelbar nach Ablauf des           Kommission nach Zustimmung des Rates die erforder-\nersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieser Pläne vor,        lichen Maßnahmen.\num die Lebensfähigkeit dieser Unternehmen am Planende zu\nerreichen.\n4. Die Kommission und die spanische Regi€rung beurteilen\nim Anschluß an den Beitritt auch die Lebensfähigkeit derjeni-                                  Anhang\ngen Unternehmen, für die nach den unter Nummer 2 genannten                             Verfahren und Kriterien\nPlänen keine Beihilfe nach dem Beitritt vorgesehen ist. Falls                     für die Beurteilung der Beihilfen\ndie Lebensfähigkeit dieser Unternehmen am Ende eines Zeit-\nraums von höchstens drei Jahren nach dem Beitritt nicht in\n1. Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der Eisen-\nzufriedenstellender Weise sichergestellt ist, schlägt die\nund Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, vom spa-\nKommission nach Stellungnahme der spanischen Regierung\nnischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert werden,\nunmittelbar nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Beitritt\nkönnen nur dann als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren\nUmstrukturierungsmaßnahmen vor, um die Lebensfähigkeit\ndes Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,\ndieser Unternehmen spätestens am Ende des vorgenannten\nwenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2 und den\nDreijahreszeitraums zu erreichen.\nBestimmungen der Nummern 3 und 6 entsprechen. Solche\n5. Die spanische Regierung teilt der Kommission Beihilfen,     Beihilfen dürfen nur in Übereinstimmung mit den in diesem\ndie der spanischen Eisen- und Stahlindustrie im Rahmen der       Anhang vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt werden.\nPlanergänwngen nach Nummer 3 oder der Maßn;\\hrnen nach\nDer Begriff Beihiife umfaßt die von Gebietskörperschaften\nNummer 4 gewährt werden sollen, spätestens am Ende des\ngewährten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finan-\nersten Jahres nach dem Beitritt im voraus mit. Die spanische\nzierungsmaßnahmen des spanischen Staates zugunsten\nRegierung führt ihre Vorhaben nur mit Zustimmung der\nmittelbar oder unmittelbar von ihm kontrollierter Eisen- und\nKommission durch.\nStahlunternehmen enthaltenen Beihil1~elcmente, die nach dar\nDie Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kriterien     normalen marktwirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht\nund Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll.                   unter das haftende Kapital fallen.\n6. Während des in Artikel 52 der Beitrittsakte genannten         2. Beihilfen zugunsten der spanischen Eisen- und Stahlin-\nZeitraums müssen die spanischen Lieferungen von EGKS-            dustrie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren\nErzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das übrige Gebiet des       des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,\nGemeinsamen Marktes folgenden Bedingungen entsprechen:           wenn\na) Die spanischen Lieferungen in die übrige Gemeinschaft         - das begünstigte Unternehmen bzw. die begünstigte Unter-\nwährend des ersten Jahres nach dem Beitritt müssen die          nehmensgruppe ein zusammenhängendes, genau fest-\nHöhe einhalten, welche die Kommission nach Zustimmung           gelegtes Umstrukturierungsprogramm durchführt, das die\nder spanischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr         verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale (Modernisie-\nvor dem Beitritt festsetzt. Falls zum Beitritt keine Überein-   rung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls finanzielle Neu-\nstimmung über diesen Punkt erzielt wurde, bestimmt die         ordnung) umfaßt und geeignet ist, seine/ihre Wettbewerbs-\nKommission nach Zustimmung des RatAs die Höhe der               fähigkeit und finanzielle Lebensfähigkeit ohne Hilfe unter\nLieferungen spätestens zwei Monate nach dem Beitritt.           normalen Marktbedingungen wiederherzustellen, und zwar\nspätestens zum Ablauf der Übergangsregelung;\nDa diese Lieferungen jedoch mit Ende der Übergangsrege-\nlung liberalisiert werden müssen, können sie, damit ein       - das betreffende Umstrukturierungsprogramm einen Abbau\nharmonischer Übergang erreicht wird, vor dem Ende der           der Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unter-\ngenannten Regelung angehoben werden, wobei die Höhe             nehmens bzw. der begünstigten Unternehmensgruppe\ndes ersten Jahres als Untergrenze betrachtet wird.              bewirkt, ohne eine Emöhung der Kapazität für die ver-\nFür jede Anhebung der Lieferungen wird folgendes berück-        schiedenen Erzeugnisgruppen vorzusehen, deren Markt\nsichtigt:                                                       sich nicht im Aufschwung befindet;\n- die Fortschritte bei der Durchführung der spanischen        - Höhe und Intensität der den Eisen- und Stahlunternehmen\ngewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden;\nUmstrukturierungspläne unter Berücksichtigung der\nZeichen für eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit    - die Beihilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und\nder Unternehmen sowie der erforderlichen Maßnahmen          die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen\nzur Erreichung dieser Lebensfähigkeit und                   Interesse zuwider1aufenden Weise verändert;\n- die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden         - die Beihilfen spätestens fünfzehn Monate nach dem Beitritt\nMaßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wobei Spanien          genehmigt werden und keine Beihilfezahlungen nach Ablauf\nnicht weniger günstig behandelt werden darf als dritte      der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von Zins-\nLänder.                                                     zuschüssen und Bürgschaftszahlungen für Oar1ehen, die vor\ndiesem Zeitpunkt gewährt wurden.\nb) Die spanische Regierung verpflichtet sich, mit dem Beitritt\nin eigener Verantwortung und im Einverständnis mit der         3. Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der\nKommission einen Mechanismus für die Überwachung der         Eisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungs-\nLieferungen in das übrige Gebiet des Gemeinsamen Marktes      gemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar\nzu schaffen, mit dem die strikte Einhaltung der nach Buch-   angesehen werden, wenn\nstabe a vereinbarten oder aufer1egten Verpflichtungen\n- die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitions-\nmengenmäßiger Art sichergestellt wird.\nprogramm erhalten hat, sofern diese Mitteilung durch die\nDieser Mechanismus muß mit jeder anderen Marktrahmen-           Entscheidung Nr. 3302/81/EGKS der Kommission vom\nmaßnahme, die innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt      18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unter-\nbeschlossen wird, vereinbar sein und darf die Möglichkeit      nehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre\nzur Lieferung der vereinbarten Mengen nicht in Frage           Investitionen oder durch spätere Entscheidungen vorge-\nstellen.                                                       schrieben ist;","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1645\n- Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs der       - Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse\nunternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter                 und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl;\nBerücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der\n- Verbesserung der Arbeitsbedingungen          in  bezug    auf\ndie Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich\nGesundheit und Sicherheit.\nauf das hierfür Notwendige beschränken;\nDer Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Bei-\n- das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2\nhilfen beläuft sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen\nfestgelegten Kriterien sowie der allgemeinen Ziele „Stahl\"\nVorhabenskosten. Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmit-\nliegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen\ntelbar mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen;\nversehenen Stellungnahme der Kommission hierzu.\nausgeschlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für\nDie Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Bei-       Produktionsverfahren.\nhilfen, inwieweit das betreffende Investitionsprogramm zu\nanderen Gemeinschaftszielen wie Innovation, Energieeinspa-            7. Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr von\nrung und Umweltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Num-          der spanischen Regierung mitgeteilt werden, die Steliung-\nmer 2 eingehalten werden müssen.                                   nahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie sich dazu äußert. Sie\nteilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem\n4. Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völlige  Beihilfevorhaben einnimmt.\nSchließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten norma-\nStellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stel-\nlen Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-\nlungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit\nren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden.\ndiesem Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die spanische\nBeihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind                     Regierung von ihrer Entscheidung. Kommt die spanische\n- Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand        Regierung dieser Entscheidung nicht nach, so findet Artikel 88\nversetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter dif3 Beihilfen  des Vertrags Anwendung.\nnach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buch-\n8. Die spanische Regierung erstattet der Kommission zwei-\nstabe b des Vertrages fallen;\nmal jähr1ich Bericht über die im vorausgegangenen Halbjahr\n- Entschädigungen, die aufgrund der Kündigung von Verträ-          geleisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und über\ngen, insbesonde;e solcher über Belieforur.g mit Rohstoffen,     die während desselben Zeitraums bei der Umstrukturierung\nan Dritte zu leisten sind;                                      erzielten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem Angaben\ndarüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen der spani-\n- Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der\nGebäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen           sche Staat oder die regionalen bzw. lokalen Stellen für die\nAnlagen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwen-        staatlichen Eisen- und Stahlunternehmen getroffen haben. Sie\nsind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf jedes\ndung.\nHalbjahres in einer von der Kommission festzulegenden Form\nSchließungsbeihilfen, die in den spätestens zwölf Monate       zu übermitteln.\nnach dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht vorgesehen\nwerden konnten, können ausnahmsweise und abweichend                   Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten\nvon Nummer 5 des Protokolls Nr. 10 sowie von Nummer 2 fünf-        Halbjahr nach dem Beitritt.\nter Gedankenstrich dieses Anhangs der Kommission nach\ndiesem Zeitpunkt mitgeteilt und über die ersten fünfzehn\nMonate nach dem Beitritt hinaus genehmigt werden.\n5. Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter                                 Protokoll Nr. 11\nUnternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsge-\nmäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar                                     über Preisregeln\nangesehen werden, wenn\n- sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach               1. Die spanischen Unternehmen wenden vom Beitritt an die\nNummer 2 erster Gedankenstrich sind;                            Preisbestimmungen des EGKS-Vertrags (Artikel 4 b und 60\nbis 64) sowie die darauf bezüglichen Entscheidungen an.\n- sie schrittweise mindestens einmal jährfich verringert wer-\nden;                                                               2. Abweichend von Nummer 1 können folgende Unter-\nnehmen die nachstehenden doppelten Paritätspunkte für das\n- sie nach Hohe und Intensität auf das zur Fortführung des\ngleiche Erzeugnis beibehalten:\nBetriebs während der Umstrukturierung unbedingt Notwen-\ndige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unternom-          Stahlunternehmen                       Paritätspunkte\nmenen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berücksich-\ntigung der gegebenenfalls gewährten Investitionsbeihilfen       - Altos Homos de Vizcaya\ngerechtfertigt sind.                                                (geschnittene    Bleche     von\nBei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die Kom-        warmgewalzten       Bandrollen,\nmission die Schwierigkeiten, mit denen die in Betracht kom-            kaltgewalzte Bandrollen und\nmende(n) Produktionseinheit(en) sowie die betreffende(n)               Bleche, Verzinken) .......... .   Baracaldo (Vizcaya),\nRegion(en) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren                                                 Lesaca (Navarra)\nAuswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in anderen            - Commercial Tetracero S.A. ...       Gij6n (Asturias)\nBereichen, insbesondere dem des Verkehrs.                                                                Torrej6n de Ardoz\n6. Beihilfen zur Deckung der Ausgaben, die Eisen- und Stahl-                                           (Madrid)\nunternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben               - Jose Ma. Aristrain S.A.             Madrid, Factoria\nentstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-                                                Olaberria (Guipuzcoa)\nren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,\n- Redondos Oepositos Unidos\nwenn das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungs-\nvorhaben eines der nachstehenden Ziele verfolgt:                      S.A. (AEDUNISA) ........... .       Gij6n (Asturias)\nTeixeiro (Coruria)\n- Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energie-\neinsparung) oder Verbesserung der Produktivität;                - Tetracero S.A. .............. .     Gijön (Asturias)\nTorrejön de Ardoz\n- Verbesserung der Warenqualität;                                                                         (Madrid)","1646                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nKohleunternehmen                                                   tung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich\nnicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kom-\n- Empresa Nacional Carbonifera                                     mission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemein-\ndel Sur (Steinkohle) ......... .     Puertollano (C. Real),     schaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten\nPenarroya (C6rdoba)        Artikel mit.\n- Minera Martin Aznar (Mager-                                         (3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich\nkohle) ...................... .      Escucha (Teruel),\n- die Kernphysik (niedrige und hohe Energien),\nCastellote (Teruel)\n- den Strahlenschutz,\nUnabhängig von dem gewählten Paritätspunkt muß der\nGrundpreis für das gleiche Erzeugnis in jedem Fall einheitlich    - die Anwendung von Isotopen, insbesondere stabiler Iso-\nbleiben.                                                              topen,\n- Forschungsreaktoren und Brennstoffe dafür,\nProtokoll Nr. 12                           - Forschungen über den Brennstoffkreislauf (im einzelnen:\nüber die regionale Entwicklung Spaniens                      Förderung und Aufbereitung geringhaltiger Uranerze; Opti-\nmierung der Brennelemente für Leistungsreaktoren).\nDie Hohen Vertragsparteien -\nArtikel 2\nvon dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme                 (1) Auf den Gebieten, auf denen das Königreich Spanien der\nbetreffend Spanien zu regeln,                                     Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die\nzuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen und Unter-\neinig über die folgenden Bestimmungen -                        nehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziel-\nlen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche Rechte\nweisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens-       an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten\nund Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitglied-            Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner\nstaaten der Europäischen WirtschaftsgamE:inschaft und die         Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise\nharmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine        ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu\nVerringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten         gewähren oder anzubieten.\nund des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den\ngrundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören;                        (2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche\nLizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert das König-\nnehmen zur Kenntnis, daß die spanische Regierung die Ver-      reich Spanien die Gewährung von Unterlizenzen an die Mit-\nwirklichung einer Politik der regionalen Entwicklung mit dem      gliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft\nZiel verfolgt, insbesondere das Wirtschaftswachstum in den       zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher\nam wenigsten entwickelten Regionen und Gebieten Spaniens          Lizenzen.\nzu fördern;                                                          Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise\nausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler kommerzieller\nerkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in   Basis.\nihrem gemeinsamen Interesse liegt;\nkommen, um der spanischen Regierung die Erfüllung dieser                                 Protokoll Nr. 14\nAufgabe zu erleichtern, überein, den Organen der Gemein-\nschaft die Anwendung aller in derGemeinschaftsregelung vor-                             betreffend Baumwolle\ngesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere\neine angemessene Verwendung der zur Verwirklichung der               Die Hohen Vertragsparteien -\nobengenannten Ziele der Gemeinschaft bestimmten Gemein-\nschaftsmittel;                                                       in der Erwägung, daß in Spanien Baumwolle erzeugt wird -\nerkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung der           sind übereingekommen, das Protokoll Nr. 4 über Baumwolle\nArtikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaft-     im Anhang zu der Akte über die Bedingungen des Beitritts der\nlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der         Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge wie\nBevölkerung in den am wenigsten entwickelten Regionen und        folgt anzupassen, um darin die in Spanien erzeugte Menge\nGebieten Spaniens zu berücksichtigen sind.                       Baumwolle aufzunehmen und die Einzelheiten für die An.nähe-\nrung der spanischen Preise an die gemeinsamen Preise, die\nBeseitigung der innergemeinschaftlichen Zölle und die Über-\nProtokoll Nr. 13                          nahme des Gemeinsamen Zolltarifs vorzusehen:\n1. In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 5 folgender Unterabsatz\nüber den Austausch von Kenntnissen\neingefügt:\nauf dem Gebiet der Kernenergie ·\nmit dem Königreich Spanien                             „Diese nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes\nfestgelegte Menge wird um 185 000 Tonnen erhöht.\"\nArtikel 1                             2. Folgender Absatz wird hinzugefügt:\n( 1) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse, die         ,.(13) Die Artikel 68, 70, 75, 76, 89, 90 und 91 der Akte\nden Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Artikel             über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu-\n13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind, dem Königreich             giesischen Republik gelten in entsprechender Weise für die\nSpanien zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsge-          Übernahme dieses Protokolls durch das Königreich Spa-\nbiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur                 nien.\nbeschränkt verbreitet.\nDie Artikel 234, 236, 238, 243, 244, 257 und 258 der\n(2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt das Königreich Spa-       genannten Beitrittsakte finden für die Übernahme dieses\nnien der Europäischen Atomgemeinschaft in Spanien auf dem             Protokolls durch die Portugiesische Republik entspre-\nKerner'\"'rgiegebiet gewonnene, ~ur zu beschränkter Verbrei-           chende Anwendung.\"","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                  1647\nProtokoll Nr. 15\nüber die Bestimmung der portugiesischen Ausgangszollsätze für bestimmte Waren\n1. Die Ausgangszollsätze, auf deren Grundlage die Portugiesische Republik die in Artikel 190 vorgesehenen aufeinanderfolgen-\nden Herabsetzungen für die nachstehenden Waren vornimmt, sind bei jeder dieser Waren angegeben:\nNummer des                                                                                                       Ausgangs-\nGemeinsamen                                              Warenbezeichnung                                         zollsatz\nZolltarifs                                                                                                       (%)\nex 34.02          Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete\nWaschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend:\n-    Natrium- und Dodecan-1-ylsulfat                                                               20\nTriäthanolaminsulfat und Do<iecan-1-ylsulfat                                                   20\nSulfonsäure, Natriumalkylbenzolsulfonat und Ammoniumalkylbenzosulfonat                        20\nGemische und Zubereitungen aus Natriumsulfat, Dodecan-1-ylsulfat und Triäthanol-              20\naminsulfat\n38.19        Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter\nIndustrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, ander-\nweit weder genannt noch inbegriffen:\nQ. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von Kunstharzen                                20\nex X. andere:\n-  feuerfeste Beschichtungen der Art, wie sie in Gießereien zur Verbesserung der          20\nOberflächenbeschaffenheit von Gußstücken verwendet werden\nwassersteinlösende und ähnliche Präparate für Heizkessel und zur Kühlwasser-           20\nbehandlung in der Industrie\n39.01        Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifizierte,\nauch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpoly-\nester und andere ungesättigte Polyester, Silikone):\nC. andere:\nII. Aminoplaste:\nex a) in Formen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39:\n-- Aminoplastharze, mit Furlurylalkohol modifiziert, in veresterter Losung,         20\nzum Gebrauch in Gießereien\nIII. Alkyde und andere Polyester:\nex b) andere:\n-   gesättigte Äthylenpolyterephthalate, ausgenommen schwarze Polymere,             20\nin Formen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39, in Zubereitungen\nfür die Gußformerei oder das Strangpressen\n-   in Pulverform, mit Zusatzstoffen oder Pigmenten, für das Beschichten oder       20\nlackieren unter Hitzeeinwirkung\nex VII. andere:\nEpoxyharze (Äthoxylinharze), in Pulverlorm, mit Zusatzstoffen oder Pigmen-         20\nten, für Beschichtungen oder Lackierungen unter Hitzeeinwirkung\n39.02         Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Pofytetrahaloä-\nthylene, Polyisobutyten, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat und andere Polyvinyl-\nderivate, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze):\nC. andere:\nVII. Polyvinylchlorid:\nex a) in Fonnen im Sinne der Vorschrift 3 a oder b zu Kapitel 39:\n-   in Mirkosuspensionen                                                           20\nex X Vinylchlorid-Vinytazetat-Mischpolymerisate:\n-  Zubereitungen für das Pressen von Schallplatten                                     20","1648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des                                                                                                  Ausgangs-\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                         zollsatz\nZolltarifs                                                                                                   (%)\n40.06     Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk, Latex von Naturkautschuk oder von\nsynthetischem Kautschuk, nicht vulkanisiert, In anderen Fonnen oder in anderem Zustand\n(z. B. Losungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem\nNaturkautschuk oder nichtvulkanisiertem synthetischem Kautschuk (z. B. überzogene oder\nimprägnierte Game aus Spinnstoffen; Scheiben, Ringe):\nex B. andere:\n-  Flicken für die Reparatur von Luftkammern ode( Reifen                                  20\n40.07     Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen;\nGame für Spinnstoffe, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen:\nex A Fäden und Kordeln, aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen über-\nzogen:\n-  Fäden, nicht überzogen, mit rundem Querschnitt                                         20\n48.07     Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (mar-\nmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche des Kapitels 49) in\nRollen oder Bogen:\nex 0. andere:\n-  Papier und Pappe, beflockt                                                             10\n56.01     Synthetische und künstliche Spinnfasem, weder gekrempelt noch gekämmt:\nex A synthetische Spinnfasem:\n-  aus Polyester, mit einer Länge von weniger als 65 mm und einer Festigkeit von          16\nmehr als 53 cN/tex\n59.03     Vliesstoffe und Waren daraus, auch getränkt oder bestrichen:\nex B. andere:\n-  Vliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten,          10\nbeflockt\nVliesstoffe als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten,          20\nmit einem Gewicht von mindestens 17 g/m 2 und höchstens 80 g/m 2\nex 59.08     Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt, bestrichen oder über-\nzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen:\n-   nicht imprägniert, mit Polyviny1chlorid beflockt\n-   nicht imprägniert, außer solchen, bei denen der Spinnstoff die Bestreichung darstellt, mit    10\nZellulosederivaten oder anderen Kunststoffen - ausgenommen Polyurethan - beflockt\nex 59.12     Andere Gewebe, getränkt oder· bestrichen; bemalte Gewebe fOr Theaterdekorationen,\nAtelierhintergrOnde und dergleichen:\n-   beflockt                                                                                      10\nex 70.06     Gegossenes oder gewalztes Flachglas und •Tafelglas• (auch bei der Herstellung bereits\nüberfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden\nSeiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben:\n-   Floatglas, nicht verstärkt, ausgenommen einfach mattgeschliffenes Glas, mit einer Dicke       16\nvon mehr als 2 mm bis einschließlich 10 mm\n70.08      Vorgespanntes Einschichtensicherheitsglas und Mehrschichtensicherheitsglas (Ver-\nbundglas), auch fassoniert:\nex B. andere:\n-   aus zwei oder mehr Schichten, für Fahrzeuge oder Boote                                 20\nex 70.13      Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der KOche, bei der Toilette, im Büro, zum Aus-\nschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, ausgenommen Waren der Tarif-\nnummer 70.19:\n-  aus Natriumglas, mechanisch ausgehoben, ausgenommen geschliffene oder sonstwie                 10\ndekorierte Trinkgläser, Sterilisationsgläser und Gegenstände aus Hartglas","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                             1649\nNummer des                                                                                                 Ausgangs-\nGemeinsamen                                              Warenbezeichnung                                   zollsatz·\nZolltarifs                                                                                                  (%)\n73.13      Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:\nB. andere Bleche:\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:\nex d) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert. vernickelt, verniert,\nplattiert, parkerisiert, bedruckt):\n-   mit Polyvinylchlorid überzogen                                             20\n73.38      Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus\nEisen oder Stahl; Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren\nzum Scheuem, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl:\nB. andere:\nex II. andere:\nBadewannen, aus Stahl- oder Eisenblech mit einer Dicke von 3 mm oder             20\nweniger, emailliert\n74.03     Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv:\nex 8. andere:\nStäbe mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer, in Ringen                  20\n-  Draht mit rundem Querschnitt, aus nicht legiertem Kupfer                             20\nex 83.01     Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel\nund Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser\noder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese\nWaren, aus unedlen Metallen\n-   Schloßkästen, Zylinder und Federn, Mitnehmer und Nocken, durch Sintern hergestellt           20\n84.10     Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit\nFlüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Band-\nelevatoren):\nB. andere Pumpen:\nII. andere:\nex a) Pumpen:\n- Tauchkreiselpumpen, ausgenommen Dosierpumpen                                       20\n84.12     Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum\nAndern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit, die ein Ganzes bilden:\nex B. andere:\n-  ausgenommen Teile                                                                    20\n84.15     Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder\nanderer Ausrüstung:\nC. andere:\nex 1. Kühlschränke mit einem Inhalt von mehr als 340 Litern\n-   mit einem Stockgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen Teile\nex II. andere:\n-   Kühlschränke und Gefrier- und Tiefkühltruhen bzw. Gefrier- und Tiefkühl-     15\nschränke mit einem Stückgewicht von höchstens 200 kg, ausgenommen\nTeile\nex 84.20     Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfind-\nlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art:\nelektronische Absackwaagen, Abfüllwaagen und andere elektronische Waagen zur                 20\nVerwiegung konstanter Gewichtsmengen, programmierbar, ausgenommen Teile\nelektronische Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren, ausgenommen               20\nTeile","1650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des                                                                                               Ausgangs-\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                                       zollsatz\nZolltarifs                                                                                                (%)\nex 84.20         elektronische Brückenwaagen mit einer Höchstlast von mehr als 5 000 kg, ausgenom-\n(Forts.)       men Teile\nelektronische Ladenwaagen mit Digitalanzeige, ausgenommen Teile                            20\nWaagen und Plattformwaagen, elektronisch, mit Digitalanzeige, ausgenommen Per-             20\nsonenwaagen und Teile\n84.41     Nähmaschinen (z.B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Lederoder Schuhen), einschließlich\nMöbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln:\nA. Nähmaschinen, einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:\nex III. Teile; Möbel zum Einbau von Nähmaschinen:\n-  Teile für Nähmaschinen, durch Sintern hergestellt                           20\nex 84.42     Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder\noder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, aus-\ngenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41:\n-   Preß-Schneidemaschinen für Häute, Felle oder Leder, ausgenommen Te;ie                      20\n84.53     Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder\noptische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines\nCodes und Maschinen zum Verarbeiten dieser. Daten, anderweit weder genannt noch\ninbegriffen\nex 8. andere:\ndigitale Kompakteinheiten, die sich aus mindestens einer Zentraleinheit sowie      20\neiner Ein- und Ausgabevorrichtung zusammensetzen, die in arbeitsfähiger Form\nin einem Gehäuse zusammengefaßt sind, zur Verwendung in industriellen Syste-\nmen zur Erzeugung, Verteilung und Nutzung elektrischer Energie\nModulatoren/Demodulatoren (MODEM) für die Datenübertragung                         20\n84.59     Maschinen, Apparate u11d mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt\nnoch inbegriffen\nE. andere:\nex II. andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte:\nSpritzgießmaschinen, Extruder, Zerfasser und Blasformmaschinen für die         20\nBe- und Verarbeitung von Kautschuk oder Kunststoff\nex 84.62     Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art):\n-   Wälzlagergehäuse, durch Sintern hergestellt, für Fahrräder                                 20\n84.63     Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und\nGetriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare\nGetriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für\nFlaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen\n8. andere:\nex II. andere:\nLagerschalen, durch Sintern hergestellt\n-  mit einem Stückgewicht von höchstens 500 g                                  20\n-  für Zahnradgetriebe, selbstschmierend, aus Bronze oder Eisen                20\n85.01      Elektrische Generatoren; EJektromotoren; rotierende Umformer sowie Stromrichter (z. 8.\nGleichrichter); Transformatoren; Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:\n8. andere Maschinen und Geräte:\n1. Generatoren, Motoren (auch mit Getriebe, einschließlich Reibradgetriebe, Wechsel-\ngetriebe oder anderen regelbarem Getriebe), rotierende Umformer:\nex b) andere:\nStromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor          20\nmit Selbstzündung oder durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzün-\ndung, mit einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA, einschließlich der\nAggregate, deren Leistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist. mit einem\nStückgewicht von mehr als 100 kg","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                               1651\nNummer des                                                                                              Ausgangs\nGemeinsamen                                         Warenbezeichnung                                      zollsatz\nZolltarifs                                                                                                (%)\n85.01                     Wechselstromgeneratoren, mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg           20\n(Forts.)                   und einer Leistung von nicht mehr als 750 kVA\nGleichstrommotoren und -generatoren mit einem Stückgewicht von mehr           20\nals 100 kg, ausschließlich der Motoren und anderen Generatoren, deren\nLeistung nicht in kW bzw. kVA ausgedrückt ist\nrotierende Umformer mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg                20\nex II. Transformatoren und Stromrichter (z. 8. Gleichrichter); Drosselspulen und\nandere Selbstinduktionsspulen:\nStromrichter mit einem Stückgewicht von mehr als 100 kg und Gleichrich-       20\nter, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zum Schweißen bestimmt sind\nDreiphasentransformatoren, ohne Flüssigkeitsisolierung, mit einer Leistung    20\nvon 50 kVA oder mehr und einer Leistung von 2 500 kVA oder weniger\n85.04    Elektrische Akkumulatoren:\n8. andere:\nex II. andere Akkumulatoren:\n-  Nickel-Cadmium-Akkumulatoren, nicht gasdicht                                    20\n85.12    Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum\nRaumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haar-\ntrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brennscherenwärmer); elektrische\nBügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, aus-\ngenommen solche der Tarifnr. 85.24:\nex C. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. 8. Haartrockner, Dauerwellenapparate,\nBrennscheren und Brennscherenwärmer):\n-   Haartrockner, ausgenommen Trockenhauben                                            20\n85.13    Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, ein-\nschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme:\nex 8. andere:\n-  automatische, elektronische Fernsprechapparate, ausgenommen Teile                   20\n85.15     Sende- und Empfangsgeräte für den Funkspruch- oder Funktelegraphieverkehr; Sende-\nund Empfangsgeräte·für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für\nFunknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung:\nA. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech-oder Funktelegraphieverkehr; Sende-\nund Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonauf-\nnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfängerr sowie Fernsehkameras:\n1. Sendegeräte:\nex b) andere:\n-   für den, Kurz- und Mittelwellenbereich                                      20\nII. Sende-Empfangsgerät\nex b) andere:\nfür den UKW-Bereich                                                         20\n-   tragbare Halterung für UKW-Sende-Empfangsgeräte                             20\nIII. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiede~gabegeräten kombiniert:\nb) andere:\nex 2. andere:\nEmpfangsgeräte des Funksprech- oder Funktelegraphieverkehrs im          20\nlängst-, Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich\nex 85.16     Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrs-\nsteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze:\n-  ausgenommen Geräte für Schienenwege und Teile                                               20","1652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nNummer des                                                                                              Ausgangs-\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                                     zollsatz\nZolltarifs                                                                                                (%)\n85.17     Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnm. 85.09 und 85.16) zum Geben\nvon hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Ein-\nbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder):\nex 8. andere:\n-  ausgenommen Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und dergleichen sowie              20\nTeile davon\n85.19     Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Schützen oder Verbinden von elektrischen\nStromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Wanderwellen-\nausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen); Fest- und\nStellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände);\ngedruckte Schaltungen; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:\nex A. Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen von elektrischen Strom-\nkreisen\nfür industrielle Anwendung, ausgenommen Verbindungsmaterial:\nfür 1 000 V oder mehr:\n-  Trenner, einschließlich Last- und Leistungstrenner, für Spannungen von       20\n1 kV bis weniger als 60 kV\n-   Sicherungsschmelzeinsätze, für Spannungen von 6 kV bis 36 kV ein-           20\nschließlich, des Types HT                                      -\n-   für weniger als 1 000 V:\nSicherungsschmelzeinsätze des Types NH\n-   Schalter, von 63 A bis 1 000 A, drei- oder vierpolig, für Doppelunter-      20\nbrechung\nex D. Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke:\nausgerüstet:\n-   für industrielle Anwendung, andere als für die Femmelde-, Hochfrequenz-,\nTonfrequenz- und Meßtechnik:\n-   für 1 000 V oder mehr, mit Zellen, die Schalter oder Trenner umfassen,      20\nabnehmbar, für Transformatoren mit metallischer Einfassung\n-   für 1 000 V oder weniger                                                    20\n85.23     Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Schnüre, Kabel (ein-\nschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, fOr die Bektrotechnik, auch mit\nAnschlußstücken:\nex 8. andere:\n-  Drähte, Schnüre und Kabel für die Energieübertragung, fOr eine Nennspannung         20\nvon 60 kV oder weniger, nicht mit Anschlußstücken versehen oder dafür vorberei-\ntet, mit Polyäthylen isoliert, ausgenommen Spulendraht\n-  Spulendraht aus Kupfer, Lack oder lackiert, mit einem Durchmesser von 0,40 mm       20\noder mehr und 1,20 mm oder weniger (Klasse F, Stufe I und II)\n87.02     Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Renn-\nwagen und Oberleitungsomnibusse):\nA. zum Befördern von Personen, einschließlich Kombinationskraftwagen:\n1. mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:\nex b) andere:\n-   mit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm, einem      20\nLeergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg, einem Gesamt-\ngewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als 3 600 kg, mit Verbren-\nnungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als\n1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder mit Verbrennungsmotor mit\nSelbstzündung und einem Hubraum von mehr als 1 980 cm 3 und weniger\nals 2 500 cm 3","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1653\nNummer des                                                                                                  Ausgangs-\nGemeinsamen                                             Warenbezeichnung                                       zollsatz\nZolltarifs                                                                                                    (%)\n87.02       8. zum Befördern von Gütern:\n(Forts.)\nII. andere:\na) mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb:\n1. Lastkraftwagen mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem\nHubraum von 2 800 cm 3 oder mehr oder mit Verbrennungsmotor mit Selbst-\nzündung und einem Hubraum von 2 500 cm 3 oder mehr:\nex bb) andere:\nmit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm,      20\neinem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg,\neinem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als\n3 600 kg, mit Verbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem\nHubraum von weniger als 2 900 cm 3\n2. andere:\nex bb) andere:\nmit vier Antriebsrädern, einer Bodenfreiheit von mehr als 205 mm,      20\neinem Leergewicht von mehr als 1 350 kg und weniger als 1 900 kg,\neinem Gesamtgewicht von 1 950 kg oder mehr und weniger als\n3 600 kg, mit Verbrennungsmotor· mit Fremdzündung und einem\nHubraum von mehr als 1 560 cm 3 und weniger als 2 900 cm 3 oder\nmit Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einem Hubraum\nvon mehr als 1 980 cm 3 und weniger als 2 500 cm 3\n87.06      Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03:\n8. andere:\nex II. andere:\nKolben und Führungen für Stoßdämpfer, durch Sintern hergestellt                   20\nTeile, durch Sintern hergestellt, ausgenommen Karosserieteile, vollständige       20\nSchaltgetriebe, vollständige Hinterachsaggregate mit Antriebswellen und\nAusgleichsgetriebe, Räder, Radteile und Zubehör von Rädern, Tragachsen\nund auf Trägerplatte befestigte Scheibenbremsbeläge\nAuswuchtgewichte für Räder                                                        20\n87.12      Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11:\nex 8. andere:\n-  Zahnräder, durch Sintern hergestellt                                                 20\nex 90.17       Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, ein-\nschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für\ndie Ophthalmologie\n-   Kunststoffspritzen                                                                           20\n90.28      Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen,\nKontrollieren, Regeln oder zum Analysieren:\nA. elektronische Instrumente, Apparate und Geräte:\nII. andere:\nex b) andere: .\nRegler                                                                         20\nPrüf- und Reglergeräte für industrielle Systeme zur Erzeugung, Verteilung      20\nund Verwendung von elektrischer Energie\n8. andere:\nex II. andere:\n-  Regler                                                                            20\n2. Für Zündhölzer der Nummer 36.06 und für Zunder der Tarifstelle ex 36.08 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Herkunft aus\nder Gemeinscha:i ist der Ausgangszollsatz gleich Null.","1654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokoll Nr. 16                             Gesamtbetrag der Ausrüstungsgüterinvestitionen sind im\nAnhang zu diesem Protokoll angegeben. Die Kommission legt\nüber die Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Waren                unmittelbar nach dem Beitritt eine Liste der unter diese Zoll-\ndurch die Portugiesische Republik                      befreiung fallenden Waren fest. Die Portugiesische Republik\nliefert der Kommission alle hierfür erforderlichen Angaben.\nDie Bestimmmmmungen des Artikels 197 der Beitrittsakte\n- !SOPOR - Companhia Portuguesa de lsocianetos, Lda\nüber die Annäherung der Sätze des portugiesischen Zolltarifs\nan die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs und des vereinheit-        - RENAULT PORTUGUESA - Sociedade Comercial e lndu-\nlichten EGKS-Tarifs sowie die Bestimmungen des Artikels 190           strial, Lda\nder Beitrittsakte über.den schrittweisen Abbau der Zölle zwi-\nschen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-           - DEA PORTUGUESA - Sociedade de Equipamentos Auto-\nzung und Portugal stehen bei den sechs nachstehend genann-            m6veis, Lda\nten Unternehmen der Beibehaltung der Maßnahmen zur Zoll-          - SOMINCOR - Sociedade Mineira Neves-Corvo, Lda\nbefreiung bei der Einfuhr von Ausrüstungsgütern bis zum\nAblauf der zwischen diesen Unternehmen und der portugiesi-        - TEXAS Instruments\nschen Regierung geschlossenen Vereinbarungen nicht entge-         - FUNFRAP - Sociedade de Fundicäo Franco-Portugesa,\ngen. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Vereinbarungen und der            SAAL\nGesamtbetrag\nAblauf der Vereinbarung\nder Ausrüstungsgüterinvestitionen\nISOPOR - Companhia Portuguesa de\nlsocianetos, Lda                                       25. Juli 1990                 37 000 000 US-Dollar\nRENAULT PORTUGUESA - Sociedade\nComercial e lndustrial, Lda                         13. Februar 1990              9 000 000 000 Escudos (1978)\nDEA PORTUGUESA - Sociedade de\nEquipamentos Autom6veis, Lda                           28. Juli 1991                 35 000 000 französiche Franken\nSOMINCOR - Sociedade Mineira\nNeves-Co~o. Lda                                    31. Dezember 1989             13 000 000 000 Escudos\nTEXAS Instruments                                   31. Dezember 1993                 30 000 000 US-Dollar\nFUNFRAP - Sociedade de Fundiyäo\nFranco-Portuguesa, SAAL                            30. November 1993              2 300 000 000 Escudos","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1655\nProtokoll Nr. 17                          sowie Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Verwaltungen\nnach Artikel 2.\nüber den Handel mit Textilwaren\nzwischen Portugal und den anderen Mitgliedstaaten                                         Artikel 4\nDie Portugiesische Republik kann nach vorheriger Mitteilung\nArtikel 1\nan die Kommission auf die nach den derzeitigen Mitglied-\n(1) Die Portugiesische Republik überwacht nach Maßgabe       staaten erfolgenden Ausfuhren von Waren der Liste des\nder Artikel 2, 3 und 4 die Ausfuhren von Waren der Liste des    Anhangs A die in Anhang D vorgesehenen Flexibilitätsbestim-\nAnhangs A auf der Grundlage der in dieser Liste angegebenen     mungen anwenden.\nMengen, und zwar bis zum 31. Dezember 1988 die Ausfuhren\nnach den derzeitigen Mitgliedstaaten und bis zum\nArtikel 5\n31. Dezember 1989 die Ausfuhren nach Spanien.\n- Die Kommission und die zuständigen Behörden der Portu-\n(2) Die Kommission verlängert die Anwendung des Absat-       giesischen Republik konsultieren einander erforderlichenfalls,\nzes 1 um ein Jahr auf der Grundlage der für 1989 in der         um Situationen zu verhindern, in denen Schutzmaßnahmen\ngenannten Liste angegebenen Mengen, wenn ein Mitglied-          getroffen werden müssen.\nstaat dies aufgrund der Umstände für begründet hält und\nbeantragt.\nArtikel 6\n(3) Textilwaren, die unter den in Anhang B festgelegten         Wenn es, insbesondere aufgrund der Entwicklung des\nBedingungen und im Rahmen der dort festgesetzten Mengen         Verbrauchs und der Zunahme der nach Portugal erfolgenden\nnach Veredelung in Portugal wieder in die derzeitigen Mitglied- Einfuhren von Textilwaren aus einem oder mehreren andere!\"\\\nstaaten eingeführt werden, werden nicht auf die in Absatz 1     Mitgliedstaaten, erforderlich ist, konsultieren die Kommission\ngenannten Mengen angerechnet.                                   und die zuständigen Behörden der Portugiesischen Republik\neinander auf Antrag der Portugiesischen Republik, um geeig-\nArtikel 2                             nete Lösungen zur Verhinderung der Anwendung von Schutz-\nmaßnahmen zu finden.\nDie Gemeinschaft und die Portugiesische Republik führen\nfür die Dauer der Anwendung des Artikels 1 eine Zusammen-\narbeit der Verwaltungen nach Maßgabe des Anhangs C herbei.\nArtikel 7\nDie Kommission trifft nach dem Dringlichkeitsverfahren des\nArtikels 379 Absatz 2 der Beitrittsakte die ihr er1orderlich\nArtikel 3                             erscheinenden Schutzmaßnahmen, wenn die Mengen des\nDie Portugiesische Republik trifft Maßnahmen, um sicherzu-   Anhangs A erreicht sind und der betreffende Mitgliedstaat es\nstellen, daß die Mengen nach Artikel 1 eingehalten werden,      beantragt.","-6\nAnhang A                                                        0,\n01\n0,\nListe zu Artikel 1 Absatz 1\nNummer des                                                                             Mitglied-\nKate-                   NIMEXE-Kennzlffer\nGemeinsamen                                        Warenbezeichnung                               Einheiten 1986   1987  1988  1989\ngorie                         (1985)                                                             staaten\nZolltarifs\n1   55.05            55.05-13, 19, 21,    Baumwollgame, nicht in Aufmachungen für den              0     Tonnen      759    842   951 1 094\n25, 27, 29, 33, 35,  Einzelverkauf                                            F                 203    225   254   292\n37, 41, 45, 46, 48,                                                           1               1245   1 382 1 562 1 796\n51, 53, 55, 57, 61,                                                        BNL                  687    763   862   991\n65, 67, 69, 72, 78,                                                          VK               6 712  7450  8419  9682\n81, 83, 85, 87                                                              IRL               1799   1 997 2257  2596  CO\nC\nOK                4050   4496  5080  5842  :::,\nCl.\nGR                   27     30    34    39 CD\n(,t,\nE                 150    165   185   211 CO\n..                   CD\n(,t,\n('t)\n2   55.09                                 Andere Gewebe aus Baumwolle:                            D      Tonnen      717    796   899 1 034  ;;:r\ner\nF                 820    910 1028  1182\n55.09-03, 04, 05,\n06, 07, 08, 09, 10,\nGewebe aus Baumwolle, andere als Dreher-\ngewebe, Schllngeng_ewebe (Frottiergewebe),\n1                 396    440   497   572 ~\nBNL                  569    632   714   821 c...\nQ)\n11, 12, 13, 14, 15,     Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe,                                                          :3\"\nVK               5694   6320  7142  8213   ~\n16, 17, 19, 21, 29,     Chenillegewebe, TOiie und geknüpfte Netzstoffe                                                 CO\nIRL                 397    441   498   573  Q)\n32, 34, 35, 37, 38,                                                         OK                  875    971 1 097\n:::,\n1 262 CO\n39, 41, 49, 51, 52,                                                         GR                  155    172   194   223  ~\n53, 54, 55, 56, 57,                                                                                                     (0\nE                 150    165   185   211  CD\n59, 61, 63, 64, 65,                                                                                                    _u,\n66, 67, 68, 69, 70,                                                                                                     4\n71, 73, 75, 76, 77,                                                                                                     i\n78, 79, 80, 81, 82,                                                                                                     =\n83, 84, 85, 87 88,\n1\n89, 90, 91, 92, 93,,\n98, 99\n3   56.07                                 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen               D      Tonnen    1 343  1 491 1 685 1938\nA                                     Spinnfasem:                                              F               1 017  1129  1 276 1467\n1                 235    261   295   339\nA. aus synthetischen Spinnfasern:\nBNL                  713    791   894 1028\n56.07-01, 04, 05,       Gewebe aus synthetischen Spinnfasern,               VK                3878   4305  4865  5595\n07, 08, 10, 12, 15,     andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingen-         IRL                 822    912 1 031 1186\n19, 20, 22, 25, 29,     gewebe (einschließlich Frottiergewebe) und          OK                1 062  1179  1 332 1 532\n30, 31, 35, 38, 39,     Chenillegewebe                                      GR                   28     31    35    40\n40, 41, 43, 45, 46,                                                           E                 200    220   246   280\n47, 49","i;'.            Nummer des\nKate-                     NIMEXE-Kennziffer                                                     Mitglied-\ngorie\nGemeinsamen\n(1985)\nWarenbezeichnung\nstaaten\nEinheiten  1986    1987  1988   1989\nZolltarifs\n4   60.04                                  Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi-               D       1 000   10 801 11 773 13068  14 767\nBI                                     elastisch noch kautschutiert:                          F      Stück     7162   7807   8666   9793\nII a)            60.04-19, 20, 22,       Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unter-.     1                  751    819    909  1 027\nb)           23, 24, 26, 41, 50,     hemden und dergleichen, aus Gewirken, weder     BNL                 5 766  6285   6976   7 883\nC)           58, 71, 79, 89          gummlelastisch noch kautschutiert, andere als     VK               23874  26023  28886  32641\nIV b) 1 aa)                              Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder            IRL                  398    434    482    545\ndd)                           synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und          DK                2535   2 763  3067   3466\n2 ee)                            Unterzlehpullls aus künstlichen Spinnstoffen,    GR                   102    111    123    139\nd) 1 aa)                             andere als Säuglingskleidung                       E                  500    550    616    702  ~\ndd)                                                                                                                           ~\n2 dd)                                                                                                                            0\n1\n-i\n5   60.05                                  Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere           D                                             PJ\n1 000     3525   3842   4265   4819  CC\nAI a)                                  Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschu-         F      Stück     6480   7063   7840   8859  C.\n(t)\nII b)   4 bb)                        tlert:                                                 1                  950  1036   1150   1300   -,\n11 aaa)                                                                                                                           )>\nBNL                 1455   1585   1760   1 989 C\nbbb)                                                                            VK                4417   4815   5345   6040  cn\nCC\nCCC)                                                                           IRL                  285    311    345    390 PJ\ner\nddd)                      A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:              OK                 1026   1118   1 241  1402  ~\neee)                                                                           GR                    15     16     18     20 CD\n0\n22 bbb)   60.05--01, 31, 33,      Pullover, Siipover, Twinsets, Westen und           E                  400    440    493    562 ::,\n_::,\nCCC)  34, 35, 36, 39, 40,     Strickjacken, aus Gewirken, weder gummi-                                                       C.\nddd)  41, 42,43               elastisch noch kautschutiert, aus Wolle, Baum-                                                 (t)\n::,\neee)                          wolle, synthetischen oder künstlichen Spinn-                                                    _..\nfff)                          stoffen                                                                                        ~\n0\n(t)\n6   61.01                                  Oberkleidung f0r Männer und Knaben                    VK                                            N\n1 000     3729   4139   4677   5379  (t)\nB Vd) 1                                                                                       E      Stück       250    275    308    351 3\n2                                                                                                                                g-,\n3                                                                                                                                 _..\ne) 1                                                                                                                                  CO\n(X)\n2                                                                                                                                01\n3\n61.02                                  Oberkleidung f0r Frauen, Mädchen und Kleinkin-\nB II e) 6 aa)                          der:\nbb)\nCC)                         B. an9.ere:\n61.01-62, 64, 66,       Shorts und andere kurze Hosen und lange\n72, 74, 76              Hosen, aus Geweben, für Männer und Knaben;\nlange Hosen aus Geweben, für Frauen, Mäd-\nchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle,                                                    ....\nO')\n61.02-66, 68, 72        synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen                                                    c.n\n....,",". -~-•~--.-r\"'<y•••~--··--•-. .. .......... ·-,. ,..._.\n~                       ~ ... ,,....,..... .... ,. .. V ..... __ ,..,           -- •. ,-•··•·- ,,,,_ ~- .. · ~ - - · • ., .......__, ............... ,__ _.., .. ...,. .. _ •.• ~ . . . _.,. 111,1;.-,~~\n_,.\nNummer des                                                                                                                                                                                                                                                                                0,\nKate-                     NIMEXE-Kennziffer                                                                                                                Mitglied-                                                                                                                                 0,\nGemeinsamen                                                Warenbezeichnung\nstaaten\nEinheiten                             1986                               1987                         1988       1989  0)\ngorie\nZolltarifs\n(1985)\n7   60.05                                 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere                                                                        0                  1 000                             1 630                             1 777                         1 972      2228\nA II b) 4 aa) 22                      Wirkwaren, weder gummlelastisch noch kautschu-                                                                     F                 Stück                                 768                                   837                      929      1050\n33                    tiert:                                                                                                             1                                                       262                                   286                      317        358\n44                                                                                                                                    BNL                                                        251                                   274                      304        344\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:                                                                           VK                                                       790                                   861\n55                                                                                                                                                                                                                                                              956      1 080\nII. andere                                                                                                   IRL                                                            31                                  34                      38        43\n61.02                                 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-\nOK                                                        472                                   514                      571        645\nGR                                                             39                                  43                      48        54\nB II e) 7 bb)                         klnder:\nE                                                        180                                  198                      222        253\nCC)\nB. andere:\ndd)\n60.05-22, 23, 24,      Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder                                                                                                                                                                                                             OJ\nC\n25                     gummielastisch noch kautschutiert) oder                                                                                                                                                                                                               :3\na.\nGeweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkln-                                                                                                                                                                                                            et)\nC/')\n61.02-78, 82, 84       der, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder                                                                                                                                                                                                        CO\net)\nkünstlichen Spinnstoffen                                                                                                                                                                                                                              C/')\net)\nr:r0-\n8   61.03                                 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und                                                                          0                  1000                              1876                              2045                         2270        2565\n~\nc..\nA                                     Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschet-                                                                       F                 Stück                             2507                               2733                         3043        3428   !l,)\nten:                                                                                                               1                                                       853                                   930                    1 032      1166\n..,\n:J\"\nCO\n!l,)\n61.03-11, 15, 19       Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden,                                                                  BNL                                                     1308                              1 426                         1583       1789   :3\naus Geweben, f0r Männer und Knaben, aus                                                                       VK                                                   2410                               2627                         2916        3295  CO\n~\nWolle, Baumwolle oder synthetischen oder                                                                     IRL                                                        153                                  167                      185        209  CO\nkünstlichen Spinnstoffen                                                                                     OK                                                        637                                   694                      770        870  (X)\n.CJl\nGR                                                             58                                  63                      70        79  --l\nE                                                       500                                   550                      616        702  ~\n=\n9   55.08                                 Schlingengewebe (Frottlergewebe) aus Baum-                                                                         0               Tonnen                               1792                              1 971                        2208        2517\nwolle                                                                                                              F                                                    1521                              1 673                         1874       2136\nBNL                                                     1252                              1 377                         1 542      1 758\n62.02                                 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-                                                                       VK                                                   9°'81                              9989                        11188       12 754\nB III a) 1                            pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge,                                                                       E                                                       200                                   220                      246        280\nGardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus-\nstattung:\nB. andere:\n55.08-10, 30, 50,      Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baum-\n80                     wolle; Wäsche zur Körperpflege und andere\nHaushaltswäsche aus Schlingengeweben\n62.02-71               (Frottiergeweben) aus Baumwolle","Nummer des\nKate-                     NIMEXE-Kennziffer                                                   Mitglied-\ngorie\nGemeinsamen\n(1985)\nWarenbezeichnung\nstaaten\nEinheiten  1986   1987     1908   1989\nZolltarifs\n13   60.04                                 Unterkleidung aus Gewirken, weder gummi-           BNL        1000    12007  13328    15 061 17 320\nB IV b) 1 cc)                         elastisch noch kautschutiert:                                Stück\n2 dd)\nd) 1 CC)     60.04-48, 56, 75,     Unterhosen und Slips, für Männer und Knaben,\n2 CC)     85                    Schlüpfer und dergleichen für Frauen, Mäd-\nchen und Kleinkinder (ausgenommen Säug-\nlinge), aus Gewirken, weder gummielastisch\nnoch kautschutiert, aus Baumwolle oder aus                                                        z...,\nsynthetischen Spinnstoffen\n~\n0\n1\n19   6.1.05             61.05-10, 99       Taschentücher und Ziertaschent0cher                   F     Tonnen       453    503      568    653   -1\nA                                                                                           1                  120    133      150          ll>\n172 (Q\nC                                                                                           E                    1      1        1      1   a.\n(D\n~\n)>\n20   62.02                                 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-          D      Tonnen       850           1 047         C:\n935           1194   cn\n(Q\nBI a)                                 pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge,          F                  550    605      678    773  ll>\nC)                               Gardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus-         1                  197    217      243    273  cr-\n~\nstattung:                                          BNL                   885    974    1 091  1 244\nCD\nVK                7509   8260     9251  10546   0\n::::,\nB. andere:\nIRL                   85     94      105    120 ?\n62.02-12, 13, 19       Bettwäsche aus Geweben                           OK                  110    121      136    155 a.\n(D\nGR                    28     31       35     40 ::::,\nE                  250    275      308    351 .....\n~\n0\n(D\n33   51.04                                 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen             D     Tonnen       662    728      815    929  N\n(D\nA III a)                              Spinnfäden (einschließlich Gewebe aus Monofilen       F                1 064  1 170    1 310  1 493  3\noder Streifen der Tarlfnr. 51.01 oder 51.02): ·       1                  539    593      664    757 g~\nBNL                 1 738  1 912    2141·  2440\nA. Gewebe aus synthetischen Splnnfäden\nVK                2077   2285     2559   2917  (0\nex,\nIRL                   40     44       49     56  01\n62.03                                 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken:              DK                  509    560 ·    627    715\nB II b) 1\nB. aus Geweben aus anderen Spinnstoffen:            GR                    39     43       48     55\nII. andere:                                       E                  200    220      248    280\n51.04-06                   Gewebe aus Streifen oder dergleichen, aus\nPolyäthylen oder Polypropylen, mit einer\nBreite von weniger als 3 m\n62.03-51, 59               Säcke aus Geweben, aus Streifen oder\ndergleichen\n...\n0)\nCJ1\n(0","....\nNummer des                                                                        Mitglied-                                       O>\nKate-                    NIMEXE-Kennziffer\ngorie\nGemeinsamen\nZolltarifs\n(1985)\nWarenbezeichnung\nstaaten\nEinheiten  1986   1987   1988   1989\n8\n39   62.02                                 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körper-          F     Tonnen       997  1 097  1229   1 401\nB II a)                               pflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge,        VK                  804    884    990  1129\nC)                              Gardinen und andere Gegenstände zur lnnenaus-        E                  150    165    185    211\nstattung:\nIII a) 2                            B. andere:\nC)          62.02-40, 42, 44,      Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und\n46, 51, 59, 65, 72,    andere , Haushaltswäsche, aus Geweben,\n74, 77                 andere als Wäsche aus Frottlergeweben aus\nBaumwolle\nCD\nC\nBindfäden,    Seile   und  Taue,   auch gefloch-     D     Tonnen    10777  11962  13517  15545   :::,\n59.04  59.04                                                                                                                                  a.\nten:                                                 F                8322   9237  10438  12004   Cl)\n(JJ\n59.04-11, 12, 14,      aus synthetischen Spinnstoffen                    1                3055   3391   3f!32  4407  CO\nCl)\n15, 17, 18, 19, 21,                                                   BNL                 3346   3 714  4197   4827  (JJ\nCl)\naus Manilahanf\n23, 31, 35, 38, 50,                                                     VK                9038  10032  11 336 13036   N\naus Sisal oder anderen Agavefasern              IRL                  211    234    264    304  0-\n60, 70,80\naus Hanf                                        OK                 2729   3029   3423   3936  ~\nGR                   287    319    360    414  L\naus Flachs oder Ramie                                                                         !l)\nE                1400   1540   1725   1967   ::1\"\naus Jute oder anderen textilen Bastfasern der                                                 eo\n!l)\nTarlfnr. 57.03                                                                                :::,\nCO\naus anderen Spinnstoffen                                                                       -A\n(0\ndavon                                                                                                                                          (X)\n_o,\n90   59.04                                 Bindfäden,    Seile   und   Taue,  auch gefloch-     D                1 011  1112   1 245  1 419\nA                                     ten:\nBNL\nF                1 281\n1254\n1 409\n1379\n1578\n1545\n1 799\n1 761\n[\n59.04-11, 12, 14,       Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen\nSpinnstoffe, auch geflochten                    VK                2495   2745   3074   3504   =\n15, 17, 18, 19, 21                                                                           67     74\nIRL                                 83     95\nGR                   135    149    167    190\nE                  900    990  1109   1264","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                              1661\nAnhang B                                          3. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten\nEinfuhren im passiven Veredelungsverkehr                           teilen die jährlichen Mengen an in der Ta~elle zu diesem\nAnhang genannten Veredelungserzeugnissen, bei denen der\nbetreffende derzeitige Mitgliedstaat aufgrund dieses Anhangs\n1. .,Passiver Veredelungsverkehr\" im Sinne dieses Proto-                    die Wiedereinfuhr zulassen kann, auf die unter Nummer 2\nkolls ist der Vorgang, bei dem vorübergehend aus der Gemein-                    genannten Begünstigten des Verfahrens auf.\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung ausgeführte\nWaren in Portugal im Hinblick auf ihre Wiedereinfuhr in die                        4. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in Forn                       Veredelungserzeugnisse wiedereingeführt werden sollen,\nvon Veredelungserzeugnissen verarbeitet werden.                                 erteilen den Antragstellern, die die in diesem Anhang festge-\nlegten Voraussetzungen erfüllen, eine vorherige Bewilligung.\n2. Das Verfahren wird nur natürlichen oder juristischen Per-\nDie vorherige Bewilligung kann entweder einmal jährlich glo-\nsonen bewilligt, die in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen\nZu~ammensetzung ansässig sind.                                                  bal für die dem Antragsteller nach N_ummer 2 Absatz 2 Buch-\nstabe b bewilligte Gesamtmenge erteilt werden oder nach und\nDie Person nach Unterabsatz 1, die das Verfahren be-                         nach im laufe des Jahres durch aufeinanderfolgende Teil-\nantragt, muß folgende Voraussetzungen erfüllen:                                 anrechnungen auf die bewilligte Menge bis zu deren gänz-\na) Sie stellt in ihrem, in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen                lichem Verbrauch.\nZusammensetzung gelegenen Betrieb für eigene Rech-                            Der Antragsteller legt den zuständigen Behörden den Ver-\nnung gleichartige Erzeugnisse her, die sich auf der gleichen               trag mit dem Unternehmen, das er beauftragt hat, die Verede-\nHerstellungsstufe befinden wie die Veredelungserzeug-                      lungsvorgänge für seine Rechnung in Portugal durchzuführen,\nnisse, für die das Verfahren beantragt wird.                               oder einen Nachweis vor, der von den genannten Behörden als\nb) Sie darf in Portugal Veredelungserzeugnisse im Rahmen                        gleichwertig angesehen wird.\ndes Veredelungsverkehrs innerhalb jährlicher Mengen                           5. Die vorherige Bewilligung wird nur erteilt, wenn die\nherstellen lassen, die von den zuständigen Behörden des                    zuständigen Behörden die Nämlichkeit der vorübergehend\nP,,.1itgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, nach                 ausgeführten Waren bei den wiedereingeführten Verede-\nNummer 3 festgE::set.:t we,dE:ri.                                          lungserzeugnissen feststellen können.\nc) Die Waren, die sie zu Veredelungsvorgängen vorüberge-                           Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Ver-\nhend ausführt, müssen sich in der Gemeinschaft in ihrer                    fahrens ablehnen, wenn sie feststellen, daß es ihnen nicht\nderzeitigen Zusammensetzung im freien Verkehr im Sinne                     möglich ist, alle Sicherheiten zu erhalten, um die tatsächliche\nvon Artikel 9 Absatz 2 des EWG-Vertrags befinden und                       Kontrolle der Einhaltung der Nummer 2 zu gewährleisten.\nUrsprungswaren der Gemeinschaft in _ihrer derzeitigen\nZusammensetzung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.                             In der vorherigen Bewilligung werden die Bedingungen für\n802/68 und ihrer Durchführungsverordnungen sein. Abwei-                    den Ablauf des Veredelungsvorgangs festgelegt, und zwar\nchungen hiervon dürfen die Behörden der derzeitigen Mit-                   insbesondere:\ngliedstaaten nur für Waren zulassen, die in der Gemein-                    - die Mengen der auszuführenden Waren und der wiederein-\nschaft nicht in ausreichender Menge hergestellt werden.                       zuführenden Erzeugnisse, die unter Bezugnahme auf den\nSolche Abweichungen dü11en nur für höchstens 14 v. H.                         Ausbeutesatz berechnet werden, der nach Maßgabe der\ndes Gesamtwertes der Waren gewährt werden 1 ), für die in                     technischen Gegebenheiten der durchzuführenden Verede-\ndem betreffenden Mitgliedstaat die Anwendung dieser                           lungsvorgänge oder - falls solche Gegebenheiten fehlen -\nRegelung im vorangegangenen Jahr zugelassen wurde.                            nach den in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle                    mensetzung verfügbaren Daten über gleichartige Verede-\ndrei Monate die wesentlichen Angaben über die danach                          lungsvorgänge festgesetzt wird;\nzugelassenen Abweichungen mit, nämlich Art, Ursprung                       - die Einzelheiten, die es ermöglichen, die Nämlichkeit der\nund Menge der betreffenden Waren, die ihren Ursprung                          vorübergehend ausgeführten Waren bei den Veredelungs-\nnicht in der Gemeinschaft haben. Die Kommission teilt                         erzeugnissen festzustellen;\ndiese Angaben den anderen Mitgliedstaaten mit.\n- die Frist für die Wiedereinfuhr unter Berücksichtigung der für\nd) Die in Portugal durchzuführenden Veredelungsvorgänge                            die Durchführung der Veredelungsvorgänge erforderlichen\ndürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen                         Zeit.\nals die unter Nummer 11 für jede Ware aufgeführten Vor-\ngänge. Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger                          6. Die von den zuständigen Behörden erteilte vorherige\nweitgehende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder                    Bewilligung ist der betreffenden Zollstelle bei der vorüber-\nWare unter Nummer 11 aufgeführten Vorgänge.                                gehenden Ausfuhr für die Zollabfertigung vorzulegen.\nDie derzeitigen Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 2                       7. Die derzeitigen Mitgliedstaaten teilen der Kommission die\nBuchstabe a bei Personen abweichen, die die Voraussetzun-                       Zahlenangaben über die erteilten vorherigen Bewilligungen\ngen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllen.                                         monatlich vor dem 10. des darauffolgenden Monats mit.\nDiese Ausnahmen gelten nur bis zu den Gesamtmengen, die                        Auf Antrag der Kommission unterrichtet die derzeitigen\nim Rahmen der vor dem Beitritt bestehenden spezifischen                         Mitgliedstaaten die Kommission über die Ablehnung einer vor-\nRegelungen eingeführt worden sind.                                              herigen Bewilligung sowie über die Gründe, die im Hinblick auf\ndie Voraussetzungen dieses Protokolls zu dieser Ablehnung\nDie im vorstehenden Unterabsatz genannten Ausnahmen\ngeführt haben.\ngelten vorrangig für Personen, die früher in den Genuß der\noben genannten spezifischen Regelungen gekommen waren.                             8. Unbeschadet der folgenden Nummern darf die Wieder-\nNutzen diese Personen jedoch nicht die Gesamtheit der ihnen                     einfuhr der Veredelungserzeugnisse von dem derzeitigen Mit-\nzustehenden Mengen aus, so kann der Rest dieser Mengen                          gliedstaat, der die vorherige Bewilligung für diese Erzeugnisse\nanderen Personen zugeteilt werden.                                             erteilt hat, vorbehaltlich der Erfüllung der in dieser Bewilligung\nfestgelegten Bedingungen und der sonstigen bei der Einfuhr\nüblichen Zollabfertigung nicht abgelehnt werden.\n') Der Gesamtwert der Waren ist\n- bei den vomer eingeführten Waren ihr Zollwert, wie er in der Verordnung      Diese Erzeugnisse dürfen nicht in einen anderen derzeitigen\n(EWG) Nr. 1224/80 (ABI. Nr. L 134 vom 31. 5. 1980, S. 1) festgelegt ist; Mitgliedstaat wiedereingeführt werden als denjenigen, der die\n- in den anderen Fällen der Preis ab Werk.                                  vorherige Bewilligung erteilt hat.","1662                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in die        willigung vorgesehenen Veredelungsvorgänge durchgeführt\nGemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung legt der       worden sind.\nAnmelder den zuständigen Behörden die vorherige Bewilli-\ngung vor, der der Nachweis darüber beigefügt ist, daß der Ver-      10. Jeder derzeitige Mitgliedstaat übermittelt der Kommission\nedelungsvorgang tatsächlich in Portugal stattgefunden hat.       die statistischen Angaben üoor alle im Rahmen dieses Anhangs\ndurchgeführten Wiedereinfuhren in sein Hoheitsgebiet. Die Kom-\nmission übermittelt diese Angäben den übrigen derzeitigen Mit-\n9. Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitglied-\ngliedstaaten.\nstaats können, wenn es die Umstände erfordern,\n- die ursprünglich festgesetzte Frist für die Wiedereinfuhr ver-    11. Die höchstzulässigen Verarbeitungsstufen nach Nummer 2\nlängern;                                                       Unterabsatz 2 Buchstabe d sind:\n- die Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse in Teil-                       Kategorien                   Höchstzulässige\nsendungen zulassen; in diesem Fall werden die Sendungen            der Veredelungserzeugnisse          Verarbeitungsstufer 1\nnach Maßgabe ihres Eintreffens auf der vorherigen Bewilligung\nabgeschrieben.                                                 Kategorien                         Verarbeitung\nDie zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats       4, 5, 7, 8                         Herstellen aus Geweben\nkönnen ferner die Wiedereir.fuhr der Veredelungserzeugnisse                                         oder Gewirken\nauch dann bewilligen, wenn nicht alle in der vorherigen Be-","Tabelle zu Nummer 3\nNummer des\nKate-                    NIMEXE-Kennziffer                                                        Mitglied-\nGemeinsamen                                          Warenbezeichnung                             Einheiten 1986  1987   1988  1989\ngorie                          (1985)                                                             staaten\nZolltarifs\nz\n;'\"\\\n4   60.04                                 Unterkleidung aus Gewirken,          weder gummi-        0        1000       14    15     17    19   ~\nBI                                    elastisch noch kautschutiert:                             F      Stock      309   337   374   423   0\nII ·a)          60.04-19, 20, 22,\n1\nOberhemden, T-Shirts, Unterziehpullls, Unter-                                                   -f\nb)          23, 24, 26, 41, 50,     hemden und dergleichen, aus Gewirken, weder        BNL                   20    22    24    27   0)\nCO\nC)          58, 71, 79,89           gummielastlsch noch kautschutiert, andere als                                                   Q.\nIV b) 1 aa)                             Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder              EWG                  343   374   415   469\n(t)\n~\ndd)                           synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und                                                        )>\n2 CC)                           Unterzlehpullis aus künstlichen Spinnstoffen,\nC:\n(/J\nd) 1 aa)                                                                                                                           CO\nandere als Säugllngskleidung                                                                   0)\ndd)\n2 dd)\n~\nOJ\n0\n::,\n_::,\n5   60.05                                 Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere              0       1000       179   195'  216   244  Q.\nAI a)                                 Wirkwaren, weder gummielastlsch noch kautschu-           F       Stück      599   653   725   819  (t)\n::l\nII b} 4 bb}                         tiert:                                                    1                  74    81    90   102  ....\n11 aaa)                                                                             BNL                  723   788   875   989  ~\nbbb)                                                                                                                         0\n(t)\nCCC)                      A. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:                 IRL                   5     5      6     7  N\n(t)\nddd)                                                                              OK                   14    15    17    19  3\neee)                                                                                                                         C\"\n(t)\n22 bbb)  60.05-01, 31, 33,       Pullover, Slip,over, Twinsets, Westen und Strick-  EWG                1 594 1 737  1929  2180\n~\nCCC}  34, 35, 36, 39, 40,     jacken, aus Gewirken, weder gummielastisch                                                     CO\nddd)  41,42, 43                                                                                                              CO\nnoch kautschutiert, aus Wolle, Baumwolle,                                                      CJl\neee)                          synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen\nfff)\n..,.\nO>\nO>\nu)","....\n0)\n0)\n.r:i,.\nnoch: Tabelle zu Nummer 3\nNummer des     NIMEXE-Kennziffer                                                     Mitglied-\nKate-     Gemeinsamen                                        Warenbezeichnung                             Einheiten 1986 1987  1988  1989\ngorie                          (1985)                                                           staaten\nZolltarifs\n7   60.05                                 Oberkleldung, Bekleldungszubehör und andere            D       1000     1438 1 567 1 739 1 965\nA II b) 4 aa) 22                      Wirkwaren, weder gummlelastisch noch .kautschu-         F      Stück     586   639   709   801\nCD\n33                    tiert:                                               BNL                 168   183   203   229 C\n::,\n44                                                                                                                   0.\nA. Oberkleidung und Bekleidungszubehör:               IRL                 36    39    43    49  CD\n55                                                                                                                    C/J\nII. andere                                                                                 CO\nEWG                2228 2428  2694  3044   CD\nC/J\n61.02                                 Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Klein-                                                     CD\n;;:r\nB II c) 7 bb)                         kinder:                                                                                         cr-\nCC)\ndd)\nB. andere:                                                                                     -~c...\n60.05-22, 23, 24,      Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder                                                   Sl)\n::r\n..,\n25                     gummlelastisch noch kautschutiert) oder                                                    CO\nGeweben, f0r Frauen, Mädchen und Klein-                                                     Sl)\n::,\n61.02-78, 82, 84       klnder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen                                                CO\n-t.\noder k0nst liehen Spinnstoffen                                                              CO\n(X)\n_O'l\n8   61.03                                 Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und              D       1000     1198 1 306 1450  1639\n[\nA                                     Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschet-           F       Stück    1297 1 414 1570  1774   =\nten:                                                    1                371   404   448   506\n61.03-11, 15, 19       Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshem-          BNL                 994 1083  1202  1358\nden, aus Geweben, für Männer und Knaben,          IRL                 24    26    29    33\naus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder      OK                  74    81    90   102\nkünstlichen Spinnstoffen                         EWG                3958 4 314 4 789 5412","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1665\nAnhang C                                 6. Ist in einem beantragten Einfuhrdokument eine geringere\nZusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 2              Menge angegeben als in der beglaubigten Abschrift des BRE\noder des BGE, so wird diese Abschrift dem Einführer wieder\nausgehändigt, nachdem auf der Rückseite die Menge, für die\n1. Die zuständigen portugiesischen Behörden erteilen unter       ein Einfuhrdokument erteilt wurde, vermerkt worden ist.\nbestimmten Voraussetzungen ein „Boletim der Registo de Expor-\ntacäo (BRE)\" oder ein „Boletim global de Exportac;äo (BGE)\" für       7. Die anderen Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den\njede Ausfuhr von Textilwaren, die unter die Kategorien der Zoll-    ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres aufgaschlüsselt nach\ntarifnummern und der Nimexe-Kennziffern nach Anhang A fallen,       Warenkategorien folgendes mit:\nihren Ursprung in Portugal haben und nach den anderen Mitglied-\nstaaten zur endgültigen Einfuhr versandt werden sollen.             a) die Mengen, für die im vorangegangenen Vierteljahr Ein-\nfuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk verse-\n2. Die zuständigen portugiesischen Behörden stellen beglau-          hen wurden;\nbigte Absch, iften des BRE oder des BGE für unter dieses Proto-\nb) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buch-\nkoll fallende Waren aus. Diese Abschriften bezeichnen insbeson-\nstabe a genannten Zeitraum vorangeht.\ndere die Angaben, die in der Erklärung oder dem Antrag des Ein-\nführers nach Nummer 5 gemacht werden müssen.\n8. Die Kommission und die portugiesischen Behörden über-\nprüfen mindestens jedes Vierteljahr Stand und Aussichten des\n3. Die zuständigen portugiesischen Behörden teilen der Kom-\nWarenverkehrs mit dem Ziel einer eingehenden Analyse der\nmission in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres\nLage.\naufgeschlüsselt nach Mitgliedstl3at und Warenkategorie\nfolgendes mit:\na) die Mengen, für die im vorangegangenan Vierteljahr beglau-\nbigte Abschriften des BRE oder BGE ausgestellt wurden;                                     Anhang D\nb) die Einfuhren in dem Vierteljahr, das dem unter Buchstabe a                  Aexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3\ngenannten Zeitraum vorangeht.\n4. Die zuständigen portugiesischen Behörden übermitteln der        Die Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 3 dieses Protokolls\nKommission und den zuständigen Behörden der anderen Mit-            werden wie folgt festgelegt:\ngliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage ferner die Nummern\nder nicht mehr gültigen BRE.und BGE sowie jede andere Angabe,       a) innerhalb einer Kategorie:\ndie sie in dieser Hinsicht für zweckmäßig halten.\n- Ausnutzung eines Teils der für das folgende Jahr festge-\n5. Die unter diese Zusammenarbeit der Verwaltungen fallenden            setzten Mengen im Vorgriff bis zu 8,75 v. H. der betreffen-\nWaren dürfen in einen anderen Mitgliedstaat nur gegen Vorlage              den Mengen des Jahres der Ausnutzung. Diese im Vorgriff\neines Einfuhrdokuments endgültig eingeführt werden. Dieses                 getätigten Ausfuhren werden von den entsprechenden\nDokument wird von einer zuständigen Behörde des Einfuhrmit-                Mengen des folgenden Jahres abgezogen;\ngliedstaats kostenfrei für alle beantragten Mengen erteilt oder mit    - Übertragung der im laufe eines Jahres nicht ausgenutzten\neinem Sichtvermerk versehen, und zwar innerhalb einer Frist von            Mengen auf die betreffenden Mengen des folgenden Jah-\nlängstens fünf Arbeitstagen, nachdem ein Einführer aus den                 res bis zu 8,75 v. H. der betreffenden Mengen des Jahres\nanderen Mitgliedstaaten - ohne Ansehung seines Nieder1as-                  der tatsächlichen Ausnutzung. Die Kommission kann auf\nsungsortes in der Gemeinschaft - in Einklang mit den geltenden             Antrag der portugiesischen Behörden eine zusätzliche\neinzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Erklärung vorgelegt              Übertragung gestatten;\noder einen einfachen Antrag gestellt hat; dies greift der Einhal-\ntung der anderen in den geltenden Rechtsvorschriften festgeleg-     b) zwischen Kategorien:\nten Bedingungen nicht vor. Dieses Einfuhrdokument wird nur aus-\ngestellt oder mit einem Sichtvermerk versehen, wenn eine durch          Übertragungen von einer Kategorie auf eine andere bis zu\ndie zuständigen portugiesischen Behörden beglaubigte Abschrift          10 v. H. der Menge der Kategorie, auf welche die Übertra-\ndes von ihnen ausgesteUten BRE oder BGE vorgelegt wird.                 gung erfolgt. Dies gilt für folgende Vorgänge:\nDie Erklärung oder der Antrag des Einführers enthält folgende        - Kategorien 2 und 3 untereinander, außer für Benelux, wo\nAngaben:\ndie Übertragung 100 v. H. betragen kann;\na) Name und Anschrift des Einführers;                                   - Kategorien 2 oder 3 nach 9, 19, 20, 39;\nb) Warenbezeichnung mit Angabe                                          - Kategorien 4, 5, 7, 8 untereinander;\n- des Handelsnamens,                                               - Kategorien 6 und 8 untereinander nur für Vereinigtes\nKönigreich;\n- der Nummer der Warengruppe, die in Spalte 1 des Anhangs\nA bezeichnet ist,                                               - Kategorien 33 und 90 untereinander;\n- der Tarifnummer oder Bezugsnummer des Warenschemas               - innerhalb der Tarifnummer 59.04 zwischen Sisal und\nder einzelstaatlichen Außenhandelsstatistik,                       synthetischen Spinnstoffen, außer für Italien und Däne-\nmark, wo die Übertragung 100 v. H. betragen kann.\n- des Ursprungslandes;\nc) die die Ware betreffende Angabe in der Einheit, die in Spalte       Für diese Übertragungen gelten folgende Äquivalenzziffern:\n6 des Anhang A bezeichnet ist;\nd) Datum oder Daten, die für die Einfuhr vorgesehen sind.                 Kategorien              Stück/kg              g/Stück\nDer Einfuhrmitgliedstaat kann zusätzliche Angaben verlangen,                 4                    6,48\nohne daß die Einfuhren dadurch behindert werden dürfen.                                                                   154\n5                    4,53                 221\nDie vorliegende Nummer steht der endgültigen Einfuhr der                     6                    1,76\nbetreffenden Waren nicht entgegen, wenn die Menge der zur                                                                 568\n7                    5,55                 180\nEinfuhr gestellten Waren insgesamt um weniger als 5 v. H. die\nim Einfuhrdokument angegebene Menge übersteigt.                                 8                    4,60                 217","1666                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang E                                    (2) Die Quoten für Gemeinschaftsmarken werden jährlich\naktualisiert. Zu diesem Zweck wird ein Berichtigungskoeffi-\nGemeinsame Erklärung der Gemeinschaft\nzient angewandt, um die Preissteigerung in Portugal und die\nin ihrer derzeitigen Zusammensetzung und Portugals\nEntwicklung der Herstellungspreise für CKD-Kraftwagen aus-\nzugleichen.\nFür die Anwendung dieses Protokolls wird davon ausge-\ngangen, daß Waren portugiesischen Ursprungs nicht als                   Die Summe aller Quoten für die einzelnen Marken (der\nWaren mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne der Verord-          Gemeinschaft und dritter Länder) wird auf den Gegenwert in\nnung (EWG) Nr. 802/86 betrachtet werden können.                      konstanten Escudo-Preisen von 41 5()1) Kraftwagen für 1986\nund 44 000 Kraftwagen für 1987 festgesetzt.\n(3) Die Jahresquoten für die Marken sowie alle damit zusam-\nmenhängenden Beurteilungskriterien werden der Kommission\nvor dem 15. Februar jedes Jahres mitgeteilt.\nProtokoll Nr. 18\n(4) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Quoten\nüber die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen                  der Marken können bis zu 90 v. H. des Betrags im Jahr 1986\naus den anderen Mitgliedstaaten nach Portugal                  und 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft werden. Die Aus-\nschöpfung des restlichen Betrags der Markenquoten hängt\nvon der Ausfuhr von Kraftwagen oder Teilen davon unter\nArtikel 1\nZugrundelegung des in Portugal geschaffenen Mehrwerts\nFür die Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller Motor-       dieser Ausfuhren ab.\nklassen zur Beförderung von Personen oder Gütern gilt die in\nden folgenden Artikeln festgelegte Regelung.                       ·\nArtikel 5\n(1) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquoten nach Artikel 4\nArtikel 2                                 bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden im laufe des\nJahres zusätzliche CKD-Quoten nach Maßgabe des in\n(1) Ab 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik\nPortugal geschaffenen Mehrwerts der ausgeführten Kraft-\nfür montierte Kraftwagen, im folgenden CSU-Kraftwagen\nwagen oder Teile gewährt.\ngenannt, mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten und mit\neinem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg die in Anhang A            Die Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der Grund-\naufgeführten jährlichen Einfuhrkontingente.                          lage der in Anhang C aufgeführten Koeffizienten.\n(2) Der Rat kann das Verzeichnis in Anhang A mit qualifizier-        (2) Der Rat kann im Bedarfsfall später mit qualifizierter Mehr-\nter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ändern.                    heit auf Vorschlag der Kommission einen Plafond für jede\nMarke in Höhe eines Prozentsatzes der Summe der für sämt-\n(3) AfJ 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für   liche Marken gewährten Ausgangsquoten festsetzen.\nandere als die in Anhang A aufgeführten CSU-Kraftwagen mit\nUrsprung in der Gemeinschaft und mit einem Bruttogewicht\nvon weniger als 3 500 kg die folgenden jährlichen Einfuhr-                                         Artikel 6\nkontingente:                                                            Die in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für die\nEinfuhr von CKD- oder von CSU-Kraftwagen verwendet\nZeitplan                  Jahreskontingen,            werden.\n1. Januar 1986                    440 Stück\nAnhang A\n1. Januar 1987                    550 Stück\nVerzeichnis der Einfuhrkontingente\nInnerhalb dieser Kontingente kann keiner Marke mehr als                                 nach Artikel 2 Absatz 1\nein Viertel des festgesetzten Volumens zugeteilt werden.\nJede Marke hat jedoch Anspruch auf die Zuteilung einer                                                       1. Januar  1. Januar\nQuote von mindestens 20 Stück.                                                                                    1986       1987\nALFA ROMEO ...................... .           700        800\nArtikel 3                                 AUDI (AUTO UNION) .............. .            700        800\nB.M.W. (Bayerische Motoren-\nAb 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik für\nWerke) ............................... .      700        800\nCSU-Kraftwagen mit Ursprung in der Gemeinschaft und mit\neinem Bruttogewicht von mehr als 3 500 kg die folgenden jähr-        BRITISH LEYLAND (ex-BMC) .... .               700        800\nlichen Einfuhrkontingente:                                           BRITISH LEYlANO (ex-LEYLAND)                  700        800\nJAGUAR/DAIMLER ................ .             700        800\nZeitplan                 Jahreskontingent\nTALBOT (Frankreich) ............. .           700        800\nTALBOT (Vereinigtes Königreich)               700        800\n1. Januar 1986                    660 Stück\nCITROEN ................. : .......... .      700        800\n1 . Januar 1987                   770 Stück\nDAIMLER-BENZ .................... .           700        800\nFIAT .................................. .     700        800\nArtikel 4\nFORD (Deutschland) .............. .           700        800\n( 1) Ab 1. Januar 1986 eröffnet die Portugiesische Republik       FORD (Vereinigtes Königreich) ..              700        800\nfür nicht montierte Kraftwagen, im folgenden CKD-Kraftwagen\ngenannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 2 000 kg für        GENERAL MOTORS (Deutsch-\ndie Beförderung von Personen zu Beginn jedes Jahres und              land) .................................. .    700        800\nausgehend von den 1985 gewährten, in Anhang B aufgeführ-             GENERAL MOTORS (Vereinigtes\nten Ausgangsquoten eine Einfuhrquote für Gemeinschafts-              Königreich) .......................... .      700        800\nmarken.                                                             PEUGEOT ........................... .         700        800","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                                         1667\n1. Januar                    1. Januar Inhaber eines in Portugal erteilten Patents das patentierte\n1986                       1987   Erzeugnis oder das mit Hilfe eines patentierten Verfahrens\nhergestellte Erzeugnis im portugiesischen Hoheitsgebiet pro-\nduzieren muß, wenn er das durch dieses Patent verliehene\nRENAULT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  700                       800    ausschließliche Recht in Anspruch nehmen will.\nVW (VOLKSWAGEN) . . . . . . . . . . . .. . .                                       700                       800\nZu diesem Zweck wird eine enge Zusammenarbeit zwischen\nVOLVO (Niederlande) ..............                                                 700                       800\nden Dienststellen der Kommission und den portugiesischen\nLANCIA (Italien) .. . . . .. . .. . . .. . .. .. . .                               700                       800    Behörden geschaffen; sie betrifft auch die Probleme des Über-\nAUTOBIANCHI (Italien) . . . . . . . . . . . .                                      700                       800    gangs von den derzeitigen portugiesischen Rechtsvorschrif-\nVOLVO (Belgien) ...................                                                700                       800    ten zum neuen Recht.\nNUOVA INNOCENTI (Italien) . . . . . .                                              700                       800       2. Die Portugiesische Republik führt in ihr innerstaatliches\nPORSCHE (Deutschland) . . . . . . . . .                                            700                       800    Recht eine Vorschrift über die Umkehr der Beweislast ent-\nSEAT ..................................                                            700                       800    sprechend Artikel 75 des Luxemburger Gemeinschaftspatent-\nübereinkommens vom 15. Dezember 1975 ein. ·\nDie Vorschrift gilt vom Beitritt an für neue Verfahrens-\nAnhang B\npatente, die nach dem Beitritt angemeldet werden.\nAusgangsquoten der Marken\nFür vor diesem Zeitpunkt angemeldete Patente gilt die Vor-\nfür 1985 gemäß Artikel 4 Absatz 1\nschrift spätestens vom 1. Januar 1992 an.\nEscudos      Die Vorschrift gilt jedoch nicht, wenn eine Klage wegen\n(in 1 000) Patentverletzung sich gegen den Inhaber eines anderen Ver-\nfahrenspatent~ wegen Herstellung ein~s Erzeugnis5es richtet,\n2 362 057  das mit dem Erzeugnis identisch ist, welches das Ergebnis des\nFIAT\npatentierten Verfahrens des Klägers ist, wenn dieses andere\nRENAULT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 879 085       Patent vor dem Beitritt erteilt wurde.\nPEUGEOT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 614 092\nIn Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast nicht anwendbar\nBLMC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 600 822  ist, wird die Portugiesische Republik weiterhin vorsehen, daß\nCITROEN . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 480 199       der Nachweis der Patentverletzung durch den Inhaber des\nFORD ....................... :........................... 1 331 611                                                 Patents zu erbringen ist.\nGENERAL MOTORS .. .. . . . .. . . . .. .. . .. .. .. . . . . . .. . . . 1 151 434                                      In allen Fällen, in denen die Umkehr der Beweislast am\nTALBOT ............................................... .                                                   551 350  1. Januar 1987 nicht anwendbar ist, und zwar auch bei vor dem\nVW ..................................................... .                                                 505305   Beitritt angemeldeten Patenten, führt die Portugiesische\nRepublik mit Wirkung von diesem Zeitpunkt in ihre Rechtsvor-\nBMW .................................................. .                                                   320773\nschriften ein gerichtliches Verfahren einer „Beschreibungs-\nMERCEDES .......................................... .                                                       139 308 pfändung\" ein.\nALFA ROMEO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   49 328\nUnter „Beschreibungspfändung\" versteht man ein Verfahren,\nAUDI....................................................                                                     39 706 nach dem jede Person, die befugt ist, eine Ver1etzungsklage zu\nerheben, aufgrund einer auf ihren Antrag ergangenen gericht-\nlichen Entscheidung auf dem Gelände des mutmaßlichen\nAnhang C                                                          Patentverletzers durch einen von Sachverständigen unter-\nstützten Gerichtsvollzieher eine eingehende Beschreibung der\nGewichtung der Ausfuhrkoeffizienten\nnach Artikel 5 Absatz 1                                                             strittigen Verfahren, und zwar insbesondere durch Ablichten\ntechnischer Unterlagen, mit oder ohne tatsächliche Pfändung,\n1986      1987 vornehmen lassen kann. In dieser gerichtlichen Entscheidung\nkann die Zahlung einer Kaution angeordnet werden, mit der\nder mutmaßliche Patentver1etzer entschädigt werden soll,\nCKD-Kraftwagen ............................... .                                                     0,6       0,5\nsofern ihm durch die „Beschreibungspfändung\" Schäden ent-\nCSU-Kraftwagen und Karosserien .......... .                                                          0,5       0,45 standen sind.\nHalbzeug ......................................... .                                                 0,4       0,35\n3. Die Portugiesische Republik tritt am 1. Januar 1992\nFertigteile:                                                                                                        dem Münchner Europäischen Patentübereinkommen vom\nMotoren ........................................ .                                                 0,8       0,7  5. Oktober 1973 und dem Luxemburger Gemeinschaftspatent-\nGetriebe ....................................... .                                                 0,8       0,7  übereinkommen vom 15. Dezember 1975 bei.\nAndere mechanische Teile ................. .                                                       0,7       0,6     Die Portugiesische Republik kann sich auf Artikel 95 Absatz 4\nElektrische Bauteile ......................... .                                                   0,6       0,5  des Luxemburger Gemeinschaftspatentübereinkommens\nberufen, um die rein technischen Anpassungen vorzunehmen,\nAndere Bauteile .............................. . 0,55                                                        0,5\ndie aufgrund ihres Beitritts zu diesem Übereinkommen erfor-\nderlich werden, wobei dies jedoch in keinem Fall den Beitritt\nder Portugiesischen Republik zum Luxemburger Überein-\nkommen über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verzögern\nProtokoll Nr. 19                                                            darf.\nüber portugiesische Patente\n1. Die Portugiesische Republik verpflichtet sich, zum Beitritt\nProtokoll Nr. 20\nihre Rechtsvorschriften über Patente in Einklang mit den                                                                               über die Umstrukturierung\nGrundsätzen des freien Warenverkehrs und mit dem in der                                                                   der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie\nGemeinschaft erreichten Stand des gewerblichen Rechts-\nschutzes zu bringen. Insbesondere hebt die Portugiesische                                                              1. Ab dem Beitritt können der portugiesischen Eisen- und\nRepublik zum Beitritt die Vorschriften des Artikels 8 des                                                           Stahlindustrie nur mit Zustimmung der Kommission im Rah-\nDecreto-Lei Nr. 27 /84 vom 18. Januar 1984 auf, nach denen der                                                      \"''°\" eines Umstrukturierungsplans Beihilfen gewährt werden.","1668                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nDer Umstrukturierungsplan der portugiesischen Eisen- und           b) Die portugiesische Regierung verpflichtet sich, mit dem\nStahlindustrie muß mit den letzten vor dem Beitritt angenom-           Beitritt in eigener Verantwortung und im Einverständnis mit\nmenen Allgemeinen Zielen „Stahl\" vereinbar sein.                       der Kommission einen Mechanismus für die Überwachung\nder Lieferungen in das übrige Gebiet des Gemeinsamen\n2. Im Anschluß an den Beitritt beurteilen die Kommission und        Marktes zu schaffen, mit dem die strikte Einhaltung der\ndie portugiesische Regierung gemeinsam den von der portu-              nach Buchstabe a vereinbarten oder auferlegten Verpflich-\ngiesischen Regierung angenommenen Plan, der der Kommis-                tungen mengenmäßiger Art sichergestellt wird.\nsion vor dem 1. September 1985 offiziell zu übermitteln ist,\nDieser Mechanismus muß mit jeder anderen Marktrahmen-\nsowie die Lebensfähigkeit des von diesem Plan betroffenen\nmaßnahme, die in den Jahren nach dem Beitritt beschlos-\nEisen- und Stahlunternehmens.\nsen wird, vereinbar sein und darf die Möglichkeit zur Liefe-\nrung der vereinbarten Mengen nicht in Frage stellen.\n3. Falls die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens späte-\nstens fünf Jahre nach dem Beitritt nicht in zufriedenstellender        Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die\nWeise sichergestellt ist, schlägt die Kommission nach Stellung-        Zuverlässigkeit und Effizienz dieses Mechanismus. Falls\nnahme der portugiesischen Regierung unmittelbar nach Ablauf            sich herausstellt, daß er r,icht geeignet ist, trifft die Kom-\ndes ersten Jahres nach dem Beitritt Ergänzungen dieses Plans           mission nach Zustimmung des Rates die erforderlichen\nvor, um die Lebensfähigkeit dieses Unternehmens am Pla-                Maßnahmen.\nnende zu erreichen.\nAnhang\n4. Die portugiesische Regierung teilt der Kommission Bei-\nhilfen, die der portugiesischen Eisen- und Stahlindustrie im                             Verfahren und Kriterien\nRahmen der Planergänzung nach Nummer 3 gewährt werden                               für die Beurteilung der Beihilfen\nsollen, spätestens am Ende des ersten Jahres nach dem Bei-\ntritt im voraus mit. Die portugies;sche Regierung führt ihre Vor-     1. Alle Beihilfen, auch spezifischer Art, zugunsten der Eisen-\nhaben nur mit Zustimmung der Kommission durch.                     und Stahlindustrie, die, in welcher Form auch immer, vom\nportugiesischen Staat oder aus staatlichen Mitteln finanziert\nDie Kommission beurteilt diese Vorhaben nach den Kriterien\nwerden, können nur dann als mit dem ordnungsgemäßen\nund Verfahren des Anhangs zu diesem Protokoll.\nFunktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angese-\n5. Während des in Artikel 212 der Betrittsakte genannten        hen werden, wenn sie den allgemeinen Regeln der Nummer 2\nZeitraums müssen die portugiesischen Lieferungen von               und den Bestimmungen der Nummern 3 bis 6 entsprechen.\nEGKS-Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl in das übrige Gebiet        Solche Beihilfen dürfen nur in Übereinstimmung mit den in\ndes Gemeinsamen Marktes folgenden Bedingungen ent-                 diesem Anhang vorgesehenen Verfahren in Kraft gesetzt\nsprechen:                                                          werden.\na) Die portugiesischen Lieferungen in die übrige Gemein-             Der Begriff Beihilfe umfaßt die von Gebietskörperschaften\nschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung während des       gewährten Beihilfen sowie die möglicherweise in den Finan-\nersten Jahres nach dem Beitritt müssen die Höhe einhal-       zierungsmaßnahmen des portugiesischen Staates zugunsten\nten, welche die Kommission nach Zustimmung der portu-         des von ihm kontrollierten Eisen- und Stahlunternehmens\ngiesischen Regierung und Anhörung des Rates im Jahr vor       enthaltenen Beihilfeelemente, die nach der normalen markt-\ndem Beitritt festsetzt. Unabhängig von der jeweiligen Situa-  wirtschaftlichen Unternehmenspraxis nicht unter das haftende\ntion dürfen diese Mengen auf keinen Fall geringer als         Kapital fallen.\n80 000 Tonnen sein. Kommt bis spätestens einen Monat            2. Beihilfen zugunsten der portugiesischen 8sen- und Stahl-\nvor dem Zeitpunkt des Beitritts keine Einigung zwischen      industrie können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren\nder Kommission und der portugiesischen Regierung             des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,\nzustande, so dürfen die von der portugiesischen Eisen- und   wenn\nStahlindustrie im Verlauf des ersten Quartals nach dem\n- das begünstigte Unternehmen ein zusammenhängendes.\nBeitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen nicht. über-\ngenau festgelegtes Umstrukturierungsprogramm durch-\nschreiten.\nführt, das die verschiedenen Umstrukturierungsmerkmale\nFalls bis zum Beitritt keine Übereinstimmung über diesen        (Modernisierung, Kapazitätsabbau und gegebenenfalls\nPunkt erzielt wurde, bestimmt die Kommission nach               finanzielle Neuordnung) umfaßt und geeignet ist, seine\nZustimmung des Rates die Höhe der Lieferungen späte-            Wettbewerbsfähigkeit und finanzielle Lebensfähigkeit ohne\nstens zwei Monate nach dem Beitritt.                            Hilfe unter normalen Marktbedingungen wiederherzustellen,\nDa diese Lieferungen jedoch mit Ende der Übergangs-             und zwar spätestens zum Ablauf der Übergangsregelung;\nregelung liberalisiert werdef) müssen, können sie, damit ein - das betreffende Umstruktierungsprogramm innerhalb der\nharmonischer Übergang erreicht wird, vor dem Ende der           Gesamtproduktionskapazität des begünstigten Unterneh-\ngenannten Regelung angehoben werden, wobei die Höhe             mens keine Erhöhung der Kapazität für die verschiedenen\ndes ersten Jahres als Untergrenze betrachtet wird.              Erzeugnisgruppen vorsieht. deren Markt sich nicht im Auf-\nschwung befindet;\nFür j':K!e Anhebung der Lieferungen wird folgendes berück-\nsichtigt:                                                    - Höhe und Intensität der dem Eisen- und Stahlunternehmen\n- die Fortschritte bei der Durchführung des portugiesi-         gewährten Beihilfen schrittweise herabgesetzt werden;\nschen Umstrukturierungsplans unter Berücksichtigung       - die Behilfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen und\nder Zeichen für eine Wiederherstellung der Lebensfähig-      die Handelsbedingungen nicht in einer dem gemeinsamen\nkeit der Unternehmen sowie der erforderlichen Maß-           Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern;\nnahmen zur Erreichung dieser Lebensfähigkeit,\n- die Beihilfen spätestens sechsundreißig Monate nach dem\n- die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt geltenden           Beitritt genehmigt werden und keine Beihilfezahlungen nach\nMaßnahmen im Eisen- und Stahlsektor, wobei Portugal          Ablauf der Übergangsregelung erfolgen, mit Ausnahme von\nnicht weniger günstig behandelt werden darf als dritte       Zinszuschüssen und Bürgschaftszahlungen für Darlehen,\nLänder, und                                                  die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurden.\n- die Entwicklung der Lieferungen von EGKS-Erzeug-              Die Kommission berücksichtigt bei der Beurteilung der\nnissen aus Eisen oder Stahl aus der Gemeinschaft in       Anträge, die ihr im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms\nihrer derzeitigen Zusammensetzung nach Portugal.          unterbreitet werden, die besondere Lage Portugal!\" als eines","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                    1669\nder Mitgliedstaaten, die nur ein einziges, für den Gemein-           Bei der Prüfung derartiger Beihilfen berücksichtigt die\nschaftsmarkt verhältnismäßig unbedeutendes Eisen- und             Kommission die Schwierigkeiten, mit denen die in Betracht\nStahlunternehmen haben.                                           kommende(n) Produktionseinheit{en) sowie die betreffende(n)\n3. Beihilfen zur Förderung der Investitionstätigkeit in der    Region(en) zu kämpfen hat (haben), sowie die mittelbaren\nEisen- und Stahlindustrie können als mit dem ordnungsge-          Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in anderen\nmäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar             Bereichen, in~besondere dem des Verkehrs.\nangesehen werden, wenn                                               6. Beihilfen zur Deckung der Ausgaben. die Eisen- und Stahl-\n- die Kommission zuvor eine Mitteilung über das Investitions-     unternehmen bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben\nprogramm erhalten hat, sofern diesssse Mitteilung durch die    entstehen, können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-\nEntscheidung Nr. 3302/81 /EGKS der Kommission vom              ren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden,\n18. November 1981 über die Auskunfterteilung der Unter-        wenn das betreffende Forschungs- und/oder Entwicklungs-\nnehmen der Eisen- und Stahlindustrie betreffend ihre Investi-  vorhaben eines der nachstehenden Ziele verfolgt:\ntionen oder durch spätere Entscheidungen vorgeschr1eben        - Senkung der Produktionskosten (einschließlich Energieein-\nist;                                                              sparung) oder Erhöhung der Produktivität;\n- Höhe und Intensität der Beihilfen aufgrund des Umfangs der      - Verbesserung der Warenqual!tät;\nunternommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter\nBerücksichtigung der Strukturprobleme der Region, in der       - Verbesserung der Leistung der Eisen- und Stahlerzeugnisse\ndie Investition stattfinden soll, gerechtfertigt sind und sich    und Erhöhung der Verwendungsmöglichkeiten von Stahl;\nauf das hieriür Notwendige beschränken;                        - Verbesserung der Arbeitsbedingungen           in  bezug   auf\n- das Investitionsprogramm auf der Linie der unter Nummer 2          Gesundheit und Sicherheit.\nfestgelegten Kriterien sowie der Allgemeinen Ziele „Stahl\"        Der Gesamtbetrag aller zu diesen Zwecken gewährten Bei-\nliegt, unter Berücksichtigung einer etwaigen, mit Gründen      hilfen beläuft-sich auf höchstens 50 v. H. der beihilfefähigen\nversehenen Stellungnahme der Kommission hierzu.                Vorhabenskosten. Hiermit sind die Kosten gemeint, die unmit-\nDie Kommission berücksichtigt bei der Prüfung dieser Bei-      telbar mit dem betreffenden Vorhaben in Verbindung stehen;\nhilfen, inwieweit das betreffende lnvestit:onsprogramm zu         ausgeschlossen sind insbesondere alle Investitionskosten für\nanderen Gemeinschaftszielen wie Innovation, Energieeinspa-        Produktionsverfahren.\nrung und Umweltschutz beiträgt, wobei die Regeln der Num-            7. Die Kommission holt zu den Beihilfevorhaben, die ihr von\nmer 2 eingehalten werden müssen.                                  der portugiesischen Regierung mitgeteilt werden, die Stellung-\n4. Beihilfen zur Deckung der durch die teilweise oder völlige  nahme der Mitgliedstaaten ein, bevor sie sich dazu äußert. Sie\nSchließung von Eisen- und Stahlwerken verursachten norma-         teilt allen Mitgliedstaaten mit, welche Haltung sie zu jedem\nlen Kosten können als mit dem ordnungsgemäßen Funktionie-         Beihilfevorhaben einnimmt.\nren des Gemeinsamen Marktes vereinbar angesehen werden.              Stellt die Kommission, nachdem sie die Beteiligten zur Stel-\nlungnahme aufgefordert hat, fest, daß eine Beihilfe nicht mit\nBeihilfefähige Kosten in diesem Sinne sind\ndiesem Anhang vereinbar ist, so unterrichtet sie die portugie-\n- Zahlungen an freigesetzte oder vorzeitig in den Ruhestand       sische Regierung von ihrer Entscheidung. Kommt die portugie-\nversetzte Arbeitnehmer, soweit sie nicht unter die Beihilfen   sische Regierung dieser Entscheidung nicht nach, so findet\nnach Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 2 Buch-       Artikel 88 des Vertrags Anwendung.\nstabe b des Vertrages fallen;\n8. Die portugiesische Regierung erstattet der Kommission\n- Entschädigungen, die aufgrund der Kündigung von Ver-            zweimal jährlich Bericht über die im vorausgegangenen Halb-\nträgen, insbesondere solcher über Belieferung mit Roh-         jahr geleisteten Beihilfezahlungen, über ihre Verwendung und\nstoffen, an Dritte zu leisten sind;                            über die während desselben Zeitraums bei der Umstrukturie-\n- Aufwendungen zur Umgestaltung des Geländes, der                 rung erzielten Ergebnisse. Die Berichte müssen außerdem\nGebäude und/oder der Infrastruktur der geschlossenen           Angaben darüber enthalten, welche finanziellen Maßnahmen\nAnlagen im Hinblick auf eine andere industrielle Verwen-       der portugiesische Staat oder die regionalen bzw. lokalen\ndung.                                                          Stellen für die staatlichen Eisen- und Stahlunternehmen\ngetroffen haben. Sie sind innerhalb einer Frist von zwei Mona-\nSchließungsbeihilfen, die in den spätestens achtzehn           ten nach Ablauf jedes HalbjatJres in einer von der Kommission\nMonate nach dem Beitritt mitgeteilten Programmen nicht            festzulegenden Form zu übermitteln.\nvorgesehen werden konnten, können ausnahmsweise und\nabweichend von Nummer 4 des Protokolls Nr. 20 sowie von              Der erste Bericht betrifft die Beihilfezahlungen im ersten\nNummer 2 fünfter Gedankenstrich dieses Anhangs der                Halbjahr nach dem Beitritt.\nKommission nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt und über die\nersten sechsunddreißig Monate nach dem Beitritt hinaus ge-\nnehmigt werden.\n5. Beihilfen zur Erleichterung des Betriebs bestimmter\nProtokoll Nr. 21\nUnternehmen oder Werke können als mit dem ordnungsge-\nmäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar                                 über die wirtschaftliche\nangesehen werden, wenn                                                       und industrielle Entwicklung Portugals\n- sie Bestandteil eines Umstrukturierungsprogramms nach\nNummer 2 erster Gedankenstrich sind;                              Die Hohen Vertragsparteien -\n- sie schrittweise mindestens einmal jährlich verringert wer-\nvon dem Wunsch geleitet, einige besondere Probleme\nden;\nbetreffend Portugal zu regeln,\n- sie nach Höhe und Intensität auf das zur Fortführung des\nBetriebs während der Umstrukturierung unbedingt Not-              einig über die folgenden Bestimmungen -\nwendige beschränkt und aufgrund des Umfangs der unter-\nnommenen Umstrukturierungsanstrengungen unter Berück-             weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens-\nsichtigung der gegebenenfalls gewährten Investitions-         und Beschäftigungsbedingungen der Völker der Mitglied-\nbeihilfen gerechtfertigt sind.                                 staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die","1670                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nharmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine        keiner Weise verpflichtet sind, eine ausschließliche oder teil-\nVerringerung des Abstands zwischen den einzelnen Gebieten         weise ausschließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente\nund des Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den            zu gewähren oder anzubieten.\ngrundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören;\n(2) Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließliche\nnehmen zur Kenntnis, daß die Portugiesische Regierung die      Lizenz gewährt worden, so fördert und erleichtert die Portugie-\nVerwirklichung einer Politik der Industrialisierung und der wirt- sische Republik die Gewährung von Unterlizenzen an die Mit-\nschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel verfolgt, den Lebens-       gliedstaaten, Personen und Unternehmen der Gemeinschaft\nstandard in Portugal demjenigen der übrigen europäischen          zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher\nNationen anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen       Lizenzen.\nund dabei schrittweise regionale Entwicklungsunterschiede            Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teilweise\nauszugleichen;                                                    ausschließlichen Lize11zen erblgt auf normaler kommerzieller\nBasis.\nerkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik in\nihrem gemeinsamen Interesse liegt;\nProtokoll Nr. 23\nkommen überein, zu diesem Zweck den Organen der\nGemeinschaft die Anwendung aller im EWG-Vertrag vorgese-                über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen\nhenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine                      aus dritten Ländern nach Portugal\nangemessene Verwendung der zur Verwirklichung de~ oben-\ngenannten Ziele der Gemeinschaft bestimmten Gemein-\nArtikel 1\nschaftsmittel;\nVom 1. Januar 1986 bis wm 31. Dezember ~ 987 gilt für die\nerkennen insbesondere an, daß im Fall der Anwendung der        Montage und die Einfuhr von Kraftwagen aller Motorklassen\nArtikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaft-      zur Beförderung von Personen und Gütern die nachstehende\nlichen Ausweitung und der Hebung des Lebensstandards der          Regelung.\nBevölkerung zu berücksichtigen sind.\nArtikel 2-\nDie Portugiesische Republik eröffnet für die Einfuhr von\nmontierten Kraftwagen, im folgenden CSU-Kraftwagen ge-\nProtokoll Nr. 22                          nannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als 3 500 kg\nüber den Austausch von Kenntnissen                    aus .nicht an Abkommen mit der Gemeinschaft beteiligten\ndritten Ländern nach Portugal jährliche Einfuhrquoten nach\nauf dem Gebiet der Kernenergie\nMarken in Höhe von jährlich 15 Einheiten je Hersteller bei\nmit der Portugiesischen Republik                   Fahrzeugmarken, die in Portugal nicht montiert werden, und\nbei den übrigen Marken von 2 v. H. der Zahl der im Vorjahr in\nArtikel 1                             Portugal montierten Fahrzeuge derselben Marke.\n( 1) Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse, die\nden Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen nach Arti-                                      Artikel 3\nkel 13 des EAG-Vertrags mitgeteilt worden sind, der Portu-\nFür CSU-Kraftwagen mit einem Bruttogewicht von mehr als\ngiesischen Republik zur Verfügung gestellt, die sie in ihrem\n3 500 kg aus nicht an Abkommen mit der Gemeinschaft be-\nHoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel\nteiligten dritten Ländern eröffnet die Portugiesische Republik\nnur beschrjinkt verbreitet.\nein jährliches Gesamtkontingent in Höhe von 30 Einheiten.\n(2) Unmittelbar nach dem Beitritt stellt die Portugiesische\nR_epublik der Europäischen Atomgemeinschaft in Portugal auf                                   Artikel 4\ndem Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Ver-\n( 1) Für nicht montierte Kraftwagen, im folgenden CKD-Kraft-\nbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich\nwagen genannt, mit einem Bruttogewicht von weniger als\nnicht um rein kommerzielle Anwendungen handelt. Die Kom-\n2 000 kg für die Beförderung von Personen eröffnet die Portu-\nmission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der Gemein-\ngiesische Republik zu Beginn jedes Jahres und ausgehend\nschaft in Übereinstimmung mit dem in Absatz 1 genannten\nvon den 1985 gewährten, im Anhang aufgeführte Ausgangs-\nArtikel mit.\nquoten eine Einfuhrquote je Marke.\n(3) Diese Informationen betreffen hauptsächlich\n(2) Die Quoten der Mark4;3n werden jährlich aktualisiert. Zu\n- die Reaktordynamik,                                            diesem Zweck wird ein Berichtigungskoeffizient angew;:indt,\n- den Strahlenschutz,                                            um die Preissteigerung in Portugal und die Entwicklung der\nHerstellungspreise für CKD-Kraftwagen auszugleichen.\n- die Anwendung nuklearer Meßtechniken (in den Bereichen\nIndustrie, Landwirtschaft, Archäologie und Geologie),            (3) Die aufgrund der Ausgangsquoten zugeteilten Quoten\nder Marken können bis zu 90 v. H. des Betrags im Jahr 1986\n- die Atomphysik (Messungen des Wirkungsquerschnitts,\nund 93 v. H. im Jahr 1987 frei ausgeschöpft werden; die Aus-\nKanalisierungstechniken),                                     schöpfung des restlichen Betrags der Markenquoten hängt\n- die Metallurgie der Urangewinnung.                             von der Ausfuhr von Kraftwagen oder Teilen davon unter\nZugrundelegung des in Portugal geschaffenen Mehrwerts\nArtikel 2                             dieser Ausfuhren ab.\n( 1) Auf den Gebieten, auf denen die Portugiesische Republik\nArtikel 5\nder Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren\ndie zuständigen Stellen den· Mitgliedstaaten, Personen und           ( 1) Für die Ausführer, die ihre Ausgangsquote nach Artikel 4\nUnternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kom-         bereits vollständig ausgeschöpft haben, werden im laufe des\nmerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließliche     Jahres zusätzliche CKD-Quoten nach Maßgabe des in Portu-\nRechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemel-       gal geschaffenen Mehrwerts der ausgeführten Kraftwagen\ndeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in       oder Teile gewährt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                            1671\nDie Zuteilung der zusätzlichen Quoten erfolgt auf der Grund-                        die Möglichkeiten für die berufliche Bildung zu entwickeln, und\nlage der in Anhar,g B aufgeführten Koeffizienten.                                     zur Umstellung der Erzeugung - einschließlich Bewässerung,\nsoweit diese erforderlich ist, Entwässerung und Verbesserung\n(2) Die Möglichkeit zusätzlicher Quoten für die in Absatz 1                        der Weiden - beitragen.\ngenannten Ausführer ist auf einen Gesamtwert begrenzt, der\n12 v. H. der Gesamtsumme der CKD-Ausgangsquoten für die                                   Ferner wird die Gemeinschaft dieses Programm so durch-\nin Anhang A aufgeführten Marken nicht überschreiten darf.                             führen, daß es speziell den besonderen Befürfnissen und der\nbesonderen Lage Portugals gerecht wird. Dieses Programm\nwird insbesondere noch zu definierende Maßnahmen im Sinne\nArtikel 6\neines wirksamen Anreizes zur Aufgabe von landwirtschaftli-\nDie in Artikel 4 und 5 festgesetzten Quoten können für die                         chen Betrieben umfassen. Auf alle Fälle dürfen diese Maßnah-\nEinfuhr von CKD- oder von CSU-Kraftwagen verwendet wer-                               men nicht weniger günstig sein als die bisherigen Maßnahmen\nden.                                                                                  für die Mitgliedstaaten der gegenwärtigen Gemeinschaft, und\ndie Bedingungen für die Möglichkeit einer Finanzierung durch\ndie Gemeinschaft müssen der besonderen Lage Portugals\nAnhang A                                          angepaßt werden.\nAusgangsquoten der Marken                                              3. Was die wünschenswerte Entwicklung der Agrarstruktu-\n1985                                        ren in Portugal anbelangt, so wird die Gemeinschaft hierzu bei-\ntragen, damit folgende kurz-, mittel- und langfristigen Ziele\n(in 1 000 Escudos) erreicht werden: ·\na) Kurzfristig sind der bestehende Beratungsdienst und die\nTOYOTA ............................ .                                  1429811            bestehenden Bewirtschaftungsverhältnisse durch eine\nbessere Verteilung des verfügbaren Potentials zu verbes-\nDATSUN ............................ .                                  1 151 548\nsern, ohne daß dies eine Änderung der Betriebsgröße oder\nMAZDA ............................. .                                    188 282          bedeutende Rationalisierungsmaßnahmen voraussetzt.\nHONDA ............................. .                                    170077           Außerdem sind die Verarbeitung- und Vermarktungsanla-\nSUBARU ............................ .                                    102 304          gen unter Berücksichtigung der vorherrschenden bzw.\nDAIHATSU .......................... .                                      20315          angestrebten Merkmale der Agrarerzeugung soweit wie\nmöglich zu verbessern.\nb) Mittelfristig ist eine gute Infrastruktur und die Bewässerung\nAnhang B                                              der Trockenfeldbauzonen zu entwickeln, eine bessere\nGewichtung der Ausfuhrkoeffizienten                                          Bodennutzung zu fördern und ein leistungsfähiges land-\nnach Artikel 5 Absatz 1                                            wirtschaftliches Beratungs-, Unterrichts- und Forschungs-\nwesen einzurichten und auszubauen. In diesem Zusam-\nmenhang ließen sich auch die längerfristigen Aspekte einer\n1986    1987       Verbesserung des Viehbestandes, wie z. B, die Leistungs-\nprüfungen und die Nachkommenschaftsprüfl.,;;igen männ-\nCKD-Kraftwagen                                                         0,6     0,5        licher Zuchttiere, in Angriff nehmen.\nCSU-Kraftwagen und Karosserien . . . . . . . . 0,50                            0,45  c) langfristig müßte im wesentlichen eine Zusammenlegung\nHalbzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4     0,35        zerstückelter Betriebe und die Vergrößerung von Betrie-\nben, die gegenwärtig nicht rentabel sind, gefördert werden.\nFertigteile:\nGleichzeitig wäre eine Verbesserung der unausgewogenen\nMotoren                                                              0,8     0,7         Alterspyramide der landwirtschaftlichen Bevölkerung\nGetriebe                                                             0,8     0,7         anzustreben, wobei für ältere Landwirte ein Anreiz zu bie-\nAndere mechanische Teile . . . . . . . . . . . . .                   0,7     0,6         ten wäre, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, und je\nnach Lage des Falls Maßnahmen ergriffen werden müßten,\nElektrische Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           0,6     0,5        um Jugendlichen den Zugang zum Beruf unter Bedingun-\nAndere Bauteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        0,55    0,5        gen zu erleichtern, die ihnen langfristig einen rentablen\nBetrieb gewährleisten.\n4. Die voraussichtlichen Gesamtkosten zu Lasten des\nEuropäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Land-\nProtokoll Nr. 24                                         wirtschaft, Abteilung Ausrichtur.g, für die Durchführung des\nspezifischen Programms, das sich insbesondere auf die be-\nüber die Agrarstrukturen in Portugal                                      nachteiligten Gebiete Portugals einschließlich der autonomen\nRegionen Azoren und Madeira bezieht, belaufen sich für die\n1. Mit dem Beitritt wird gemäß den Zielen der gemeinsamen                          zehnjährige Laufzeit des Programms auf etwa 700 Mil. ECU,\nAgrarpolitik eine gemeinsame Aktion mit einem spezifischen                            d. h. etwa 70 Mio. ECU pro Jahr.\nEntwicklungsprogramm zugunsten Portugals durchgeführt,\ndas an die besonderen Strukturbedingungen der portugiesi-                                 5. Die Sätze für die gemeinschaftliche Finanzierung der für\nschen Landwirtschaft angepaßt ist. Dieses Programm, das                               das spezifische Programm in Betracht kommenden Ausgaben\nsich über einen Gesamtzeitraum von zehn Jahren erstreckt,                             werden in Anlehnung an die Sätze festgesetzt, die bei ähnli-\nverfolgt insbesondere das Ziel einer spürbaren Verbesserung                           chen Maßnahmen in den am stärksten benachteiligten Gebie-\nder Produktions- und Vermarktungsbedingungen wie auch                                 ten der Gemeinschaft gegenwärtig oder in Zukunft angewandt\neiner Verbesserung der gesamten strukturellen Lage des                                werden.\nAgrarsektors in Portugal.\n6. Der Rat legt gemäß Artikel 258 der Beitrittsakte mit qua-\n2. Die Gemeinschaft wird dieses Aktionsprogramm zugun-                             lifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Einzel-\nsten Portugals in einer Weise durchführen, die den cn der                             heiten des spezifischen Programms fest.\nGemeinschaft bereits bestehenden Aktionen für ihre am mei-\nsten benachteiligten Gebiete analog ist. Dieses Programm                                 7. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis zum 1. Januar\nwird darauf ausgerichtet sein, die Infrastrukturen in den länd-                       1991 einen Bericht zur Beurteilung der Durchführung des\nlichen Gebieten, das landwirtschaftliche Beratungswesen und                           spezifischen Programms.","1672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nProtokoll Nr. 25                        Tätigkeit in Portugal im Rahmen der erweiterten Gemeinschaft\nist.\nüber die Anwendung\nder im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik                    Demgegenüber gelten ab dem Inkrafttreten aller Vorschrif-\n· eingeführten Produktionsdisziplinen                 ten der gemeinsamen Agrarpolitik in Portugal zum Beginn der\nzweiten Stufe dort auch die gemeinschaftlichen Disziplinen\nin Portugal\nunter den Bedingungen, die die Gemeinschaft in ihrer der-\nzeitigen Zusammensetzung für ihre am stärksten benachteilig-\n1. Die Gemeinschaft ist der Auffassung, daß es unter den     ten Gebiete anwendet.\nderzeitigen Gegebenheiten in der portugiesischen Landwirt-\nschaft durch die Wirkung verschiedener Faktoren, unter ande-      3. Die Lage bei Wein, Olivenöl, Verarbeitungserzeugnissen\nrem der Anwendung der strukturpolitischen Bestimmungen         aus Tomaten und bei Zuckerrüben ist allerdings etwas anders.\nder Gemeinschaft und. der Durchführung des spezifischen           Ein Ausbau der Produktion dieser Erzeugnisse in Portugal\nAgrarstrukturprogramms in Portugal gemäß dem Protokoll         könnte die Gesamtsituation der Gemeinschaftsproauktion ver-\nNr. 24 auf jeden Fall zu einer Produktivitätsverbesserung      schlechtern. Deshalb ist die Gemeinschaft der Auffassung,\nkommen wird.                                                   daß die Portugiesische Republik die auf Gemeinschaftsebene\nfestgelegten Disziplinen unbedingt anwenden muß, und zwar\n2. Selbst wenn diese Produktivitätssteigerung im Rahmen      vom Beginn des Beitrittszeitraums an und abhängig von der\neiner Rationalisierung der portugiesischen Landwirtschaft      Form des für das jeweilige Erzeugnis gewählten Übergangs.\ndurch Maßnahmen zur Umstellung der Betriebe auf andere\nDie Gemeinschaft trägt jedoch dafür Sorge, daß bei der\nTätigkeiten oder zur Einstellung der Tätigkeit von Betrieben\nFestlegung dieser Disziplinen der ganz besonderen land-\nerreicht wird, wird sich daraus nach Ansicht der Gemeinschaft\nwirtschaftlichen Situation dieses Mitgliedstaats Rechnung\nein gewisser Produktionsanstieg ergeben.\nge•ragen wird; zu diesem Zweck wird in dieser Beitrittsakte\nDie Gemeinschaft fördert eine solche Entwicklung während     vorgesehen. daß bei diesen Erzeugnissen von Anfang an für\nder ersten Stufe jedoch, da sie die Voraussetzung für die Auf- Flexibilität bei der Anwendung der gemeinschaftlichen\nrechterhaltung einer wettbewerbsfähigen landwirtschaftlichen   Erzeugungsregeln gesorgt wird.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                1673\nSchlußakte\nDie Bevollmächtigten                                         A. Anhang 1:\nSeiner Majestät des Königs der Belgier,                               Liste zu Artikel 26·der Beitrittsakte,\nIhrer Majestät der Königin von Dänemark,                             Anhang II:\nListe zu Artikel 27 der Beitrittsakte,\ndes Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland,\nAnhang III:\ndes Präsidenten der Griechischen Republik,\nListe zu Artikel 43 Absatz 1 erster Gedankenstrich\nSeiner Majestät des Königs von Spanien,                               der Beitrittsakte,\ndes Präsidenten der Französischen Republik,                          Anhang IV:\ndes Präsidenten Irlands,                                               Liste zu Artikel 43 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich\ndes Präsidenten der Italienischen Republik,                           der Beitrittsakte,\nSeiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Luxemburg,            Anhang V:\nListe zu Artikel 48 Absatz 3 der Beitrittsakte,\nIhrer Majestät der Königin der Niederlande,\nAnhang VI:\ndes Präsidenten der Portugiesischen Republik, ·\nListe zu Artikel 48 Absatz 4 der Beitrittsakte,\nIhrer Majestät der Königin des Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland                                        Anhang VII:\nListe zu Artikel 53 der Beitrittsakte,\nund der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten\ndurch seinen Präsidenten,                                            Anhang VIII:\nListe zu Artikel 75 Nummer 3 der Beitrittsakte,\ndie arn zwölften Juni neunzehnhundertfünfundachtzig in           Anhang IX:\nLissabon und Madrid anläßlich der Unterzeichnung des Ver-               Liste zu Artikel 158 Absatz 1 der Beitrittsakte,\ntrags über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portu-       Anhang X:\ngiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemein-\nListe zu Artikel 158 Absatz 3 der Beitrittsakte,\nschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft zusammen-\ngetreten sind,                                                       Anhang XI:\nTechnische Einzelheiten nach Artikel 163 Absatz 3\nder Beitrittsakte,\nhaben festgesteUt, daß die folgenden Texte im Rahmen der\nKonferenz zwischen den Europäischen Gemeinschaften und               Anhang XII:\ndem Königreich Spanien und der Konferenz zwischen den                  Liste zu Artikel 168 Absatz 4 der Beitrittsakte,\nEuropäischen Gemeinschaften und der Portugiesischen                  Anhang XIII:\nRepublik abgefaßt und festgelegt worden sind:\nListe zu Artikel 17 4 der Beitrittsakte,\n1. Vertrag über den Beitritt des Königreichs Spanien und der      Anhang XIV:\nPortugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschafts-           Liste zu Artikel 176 der Beitrittsakte,\ngemeinschaft und zur_ Europäischen Atomgemeinschaft;\nAnhang XV:\nII. Akte über die Booingungen des Beitritts und die Anpassun-         Liste zu Artikel 177 Absatz 3 der Beitrittsakte,\ngen der Verträge;                                              Anhang XVI:\nliste zu Artikel 177 Absatz 5 der Beitrittsakte,\n111 die nachstehend aufgeführten und der Akte über die Bedin-\ngungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge          Anhang XVII:\nbeigefügten Texte:                                               Liste Z!J Artikel 178 Absatz 1 der Beitrittsakte,","1674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang XVIII:                                                Protokoll Nr. 6\nListe zu Artikel 200 der Beitrittsakte,                       über jährliche spanische Zollkontingente für die\nEinfuhr von Kraftwagen der Tarifstelle 87.02 AI b)\nAnhang XIX:\ndes Gemeinsamen Zolltarifs nach Artikel 34 der Bei-\nListe zu Artikel 213 der Beitrittsakte,                      trittsakte\nAnhang XX:                                                   Protokoll Nr. 7\nListe zu Artikel 243 Nummer 2 Buchstabe a der                 über die spanischen Mengenkontingente\nBeitrittsakte,\nProtokoll Nr. 8\nAnhang XXI:\nüber spanische Patente\nliste zu Artikel 245 Absatz 1 der Beitrittsakte,\nProtokoll Nr. 9\nAnhang XXII:\nüber den Handel mit Textilwaren zwischen Spanien\nliste zu Artikel 249 Absatz 2 der Beitrittsakte,             und der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusam-\nAnhang XXIII:                                                  mensetzung\nliste zu Artikel 269 Absatz 2 der Beitrittsakte,           Protokoll Nr. 10\nAnhang XXIV:                                                   über die Umstrukturierung der spanischen Eisen-\nListe zu Artikel 273 Absatz 2 der Beitrittsakte,             und Stahlindustrie\nAnhang XXV:                                                  Protokoll Nr. 11\nListe zu Artikel 278 Absatz 1 der Beitrittsakte,             über Preisregeln\nAnhang XXVI:                                                 Protokoll Nr. 1 2\nListe zu Artikel 280 der Beitrittsakte,                      über die regionale Entwicklung Spaniens\nAnhan_g XXVII:                                               Protokoll Nr. 13\nliste zu Artikel 355 Absatz 3 der Beitrittsakte,             über den Austausch von Kenntnisse auf dem Gebiet\nder Kernenergie mit dem Königreich Spanien\nAnhang XXVIII:\nProtokoll Nr. 14\nListe zu Artikel 361 der Beitrittsakte,\nbetreffend Baumwolle\nAnhang XXIX:\nProtokoll Nr. 15\nListe zu Artikel 363 der Beitrittsakte,\nüber die Bestimmung der portugiesischen Ausgangs-\nAnhang XXX:                                                    zollsätze für bestimmte Waren\nListe zu Artikel 364 Absatz 3 der Beitrittsakte,\nProtokoll Nr. 16' ·\nAnhang XXXI:                                                   über die Einfuhrzollbefre:ung für bestimmte Waren\nListe zu Artikel 365 der Beitrittsakte,                      durch dia Portugiesische Republik\nAnhang XXXII:                                                Protokoll Nr. 17\nListe zu Artikel 378 der Beitrittsakte,                      über den Handel mit Textilwaren zwischen Portugal\nund den anderen Mitgliedstaaten\nAnhang XXXIII:\nListe zu Artikel 391 Absatz 1 der Beitrittsakte,           Protokoll Nr. 18\nAnhang XXXIV:                                                  über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus\nden anderen Mitgliedstaaten nach Portugal\nListe zu Artikel 391 Absatz 2 der Beitrittsakte,\nProtokoll Nr. 19\nAnhang XXXV:\nüber portugiesische Patente\nListe zu Artikel 393 der Beitrittsakte,\nProtokoll Nr. 20\nAnhang XXXVI:\nüber die Umstrukturierung der portugiesischen\nListe zu Artikel 395 der Beitrittsakte;                      Eisen- und Stahlindustrie\n8. Protokoll Nr. 1                                              Protokoll Nr. 21\nbetreffend die Satzung der Europäischen Investi-             über die wirtschaftliche und industrielle Entwicklung\ntionsbank                                                    Portugals\nProtokoll Nr. 2                                              Protokoll Nr. 22\nbetreffend die Kanarischen Inseln und Ceuta und              über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet\nMelilla                                                      der Kernenergie mit der Portugiesischen Republik\nProtokoll Nr. 3                                              Protokoll Nr. 23\nüber den Warenverkehr zwischen Spanien und                   über die Regelung der Einfuhr von Kraftwagen aus\nPortugal während des Zeitraums der Anwendung von             dritten Ländern nach Portugal\nÜbergangsmaßnahmen                                         Protokoll Nr. 24\nProtokoll Nr. 4                                                über die Agrarstrukturen in Portugal\nMechanismus einer zusätzlichen Gegenleistung im            Protokoll Nr. 25\nRahmen der Fischereiabkommen der Gemeinschaft                über die Anwendung der im Rahmen der gemein-\nmit dritten Ländern                                          samen Agrarpolitik eingeführten Produktionsdiszi-\nProtokoll Nr. 5                                                plinen in Portugal                  •\nüber die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am\nVermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle        C. Wortlaute des Vertrags zur Gründung der Europäischen\nund Stahl                                                  Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags zur Grün-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                 1675\ndung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie der        2. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nVerträge, durch die sie geändert oder ergänzt wordell   über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige\".\nsind, einschließlich des Vertrags über den Beitritt des\nKönigreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten          Die Bevollmächtigten und der Rat haben ebenfalls die dieser\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäi-  Schlußakte beigefügte Vereinbarung über das Verfahren zur\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen      Annahme bestimmter Beschlüsse und sonstige Maßnahmen in\nAtomgemeinschaft sowie des Vertrags über den Beitritt   der Zeit vor dem Beitritt zur Kenntnis genommen; diese Verein-\nder Republik Griechenland zur Europäischen Wirt-        barung ist auf der Konferenz zwischen den Europäischen\nschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomge-        Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und auf der\nmeinschaft, in portugiesischer und spanischer Sprache.  Konferenz zwischen den Eu.-opäischen Gemeinschaften und\nder Portugiesischen Republik getroffen worden.\nDie Bevollmächtigten haben den Beschluß des Rates der\nEuropäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 1985 über den            Schließlich wurden die folgenden dieser Schlußakte bei-\nBeitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen        gefügten Erklärungen abgegeben:\nRepublik zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nzur Kenntnis genommen.                                          A. Gemeinsame Erklärungen: Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\ngen Zusammensetzung/Königreich Spanien\nDie Bevollmächtigten und der Rat haben ferner die nach-          1. Gemeinsame Erklärung über die spanische Eisen- und\nstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten              Stahlindustrie\nErklärungen angenommen:                                             2. Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirt-\n1. Gemeinsame Absichtserklärung über die Entwicklung und            schaftlichen Erzeugnisse in Spanien\nIntensivierung der Beziehungen zu den Ländarr. Latein-              3. Gemeinsame ErKlärung über spanische Qualitätsweine\namerikas                                                            besonderer Anbaugebiete\n2. Gemeinsame Erklärung über die wirtschaftliche und soziale        4. Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangsmaß-\nEntwicklung der autonomen Regionen Azoren und Madeira               nahmen und bestimmte GegebenhPiten im Bereich der\n3. Gemeinsame Erklärung über die Freizügigkeit der Arbeit-         Landwirtschaft hinsichtlich Spaniens\nnehmer                                                              5. Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das\n4. Gemeinsame Erklärung über die in Spanien oder Portugal          bei Obst und Gemüse für die Stufe der Feststellung der\nansässigen Arbeitnehmer der derzeitigen Mitgliedstaaten und        Konvergenz in Spanien zu erstellen ist\ndie in der Gemeinschaft ansässigen spanischen und portugie-        6. Gemeinsame Erklärung über die Auswirkung der vom\nsischen Arbeitnehmer sowie ihre Familienangehörigen                Königreich Spanien vorübergehend beibehaltenen einzel-\n5. Gemeinsame Erklärung über die Auflösung der Monopole,           staatlichen Beihilfen auf den Handel mit den anderen Mit-\ndie in den neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Landwirt-          gliedstaaten\nschaft bestehen                                                     7. Gemeinsame Erklärung über die Anwendung der\n6. Gemeinsame Erklärung über die Anpassung des gemein-             Gemeinschaftsmaßnahmen im sozio-strukturellen Bereich\nschaftlichen Besitzstandes auf dem Sektor pflanzliche Fette        bei Wein in Spanien sowie über die Vorschriften, welche\ndie Feststellung des Ursprungs und die Verfolgung der\n7. Gemeinsame Erklärung über die Regelung für den Handel           handelsmäßigen Bewegungen von Wein aus Spanien ge-\nmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen dem König-\nstatten\nreich Spanien und der Portugiesischen Republik\n8. Gemeinsame Erklärung über die künftige Handelsrege-\n8. Gemeinsame Erklärung über die Einfuhr von dem ergänzen-\nlung mit Andorra\nden Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnissen aus\ndritten Ländern\n8. Gemeinsame Erklärungen: Gemeinschaft in ihrer derzeiti-\n9. Gemeinsame Erklärung über die Anwendung des Aus-                 gen Zusammensetzung/Portugiesische Republik\ngleichsbetrags auf Tafelwein                                         1. Gemeinsame Erklärung über den Zugang zum portugie-\n10. Gemeinsame Erklärung über den ergänzenden Handels-             sischen Markt für Erdölerzeugnisse\nmechanismus im Getreidesektor                                      2. Gemeinsame Erklärung über die portugiesische Eisen-\n11. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2 betreffend die         und Stahlindustrie\nKanarischen Inseln und Ceuta und Melilla                           3. Gemeinsame Erklärung zur Ersten Richtlinie des Rates\n12. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 2                        vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und\nVerwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung\n13. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2\nder Tätigkeit der Kreditinstitute\n14. Gemeinsame Erklärung zu den Beziehungen mit dritten\n4. Gemeinsame Erklärung über die Preise der landwirt-\nLändern im Fischereibereich\nschaftlichen Erzeugnisse in Portugal\n15. Gemeinsame Erklärung über die mit bestimmten dritten\n5. Gemeinsame Erklärung über das Aktionsprogramm, das\nLändern zu schließenden Protokolle\nbei den einem stufenweisen Übergang unterliegenden\n16. Gemeinsame Erklärung über die Einbeziehung der Peseta          Erzeugnissen für die erste Übergangsstufe in Portugal zu\nund des Escudo in die ECU.                                         erstellen ist\n6. Gemeinsame Erklärung über bestimmte Übergangs-\nDie Bevollmächtigten und der Rat haben gleichfalls die           maßnahmen und bestimmte Gegebenheiten im Bereich der\nfolgenden dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur             Landwirtschaft hinsichtlich Portugals\nKenntnis genommen:\n7. Gemeinsame Erklärung betreffend Wein in Portugal\n1. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n8. Gemeinsame Erklärung über die Versorgung             der\nüber die Geltung des Beschlusses über den Beitritt zur Euro-\nZuckerraffinierungsindustrie in Portugal\npäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags\nüber den Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft          9. Gemeinsame Erklärung über die Einführung            des\nund zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin                    gemeinsamen Mehrwertsteuersysterns in Portugal","1676                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nC. Erklärungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:             7. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Anwendung des Systems der Gemeinschafts-\n1. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nanleihen zugunsten Portugals\nüber den Zugang spanischer und portugiesischer Arbeit-\nnehmer zu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in          8. Erklärung der Gemeinschaft über die Anwendung der\nden derzeitigen Mitgliedstaaten                                   Regelung des Ausgleichsbetrags\n2. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln        D. Erklärungen des Königreichs Spanien\ndes Europäischen Sozialfonds\n1. Erklärung des Königreichs Spanien: COPACE-Zone\n3. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Teilhabe Spaniens und Portugals an den Mitteln           2. Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Latein-\ndes Europäischen Fonds für regionale Entwicklung                  amerika\n4. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             3. Erklärung des Königreichs Spanien betreffend Euratom\nüber die Versorgung der Zuckerraffinierungsindustrie in\nPortugal\nE. Erklärungen der Portugiesischen Republik\n5. Erklärung der Gemeinschaft über die Unterstützung von\n1. Erklärung der Portugiesischen Republik zu den Aus-\nseiten der Gemeinschaft bei der Überwachung und Kon-\ngleichsentschädigungen nach Artikel 358\ntrolle der Gewässer                                  ·\n2. Erklärung der Portugiesischen Republik: COPACE-Zone\n6. Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nüber die Anpassung und Modernisierung der portugiesi-             3. Erklärung der Portugiesischen Republik zu Währungs-\nschen Wirtschaft                                                  fragen\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.\nGeschehen zu Lissabon am zwölften Juni neunzehnhundert-\nfünfundachtzig\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmäch-\ntigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt. ·\nGeschehen zu Madrid am zwölften Juni neunzehnhundert-\nfünfundachtzig","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                   1677\nGemeinsame Absichtserklärung                          Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, hierzu den\nGemeinschaftsorganen zu empfehlen, der Verwirklichung der\nüber die Entwicklung und Intensivierung                 oben genannten Ziele besondere Aufmerksamkeit zu widmen.\nder Beziehungen zu den Ländern Lateinamerikas\nDie Gemeinschaft\n- bekräftigt, daß sie ihren traditionellen Bindungen mit den\nLändern Lateinamerikas und der engen Zusammenarbeit,                              Gemeinsame Erklärung\ndie sie mit diesen Ländern entwickelt hat, große Bedeutung              über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nbeimißt;\n- weist in diesem Zusammenhang auf die Ministertagung hin,         Die Erweiterung der Gemeinschaft könnte bei Anwendung\ndie kürzlich in San Jose in Costa Rica stattgefunden hat;     der Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in\n- bekräftigt anläßlich des Beitritts Spaniens und Portugals      einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu sozialen Schwierig-\nihren Willen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen        keiten führen.\nsowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern auszuweiten\nund zu verstärken;                                              Die Mitgliedstaaten erklären, daß sie sich vorbehalten, bei\nAuftreten derartiger Schwierigkeiten die Organe der Gemein-\n- ist entschlossen, in noch stärkerem Maße alle Möglichkeiten    schaft zu ersuchen, dieses Problem in Übereinstimmung mit\nzur Erreichung dieses Ziels zu nutzen, um so insbesondere     den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaf-\nzur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der latein-     ten und den in Anwendung dieser Verträge erlassenen Vor-\namerikanischen Region und zu deren Bemühungen um eine         schriften zu lösen.\nregionale Integration beizutragen;\n- wird sich insbesondere darum bemühen, konkrete Mittel und\nWege zu finden, um die bestehenden Bindungen zu ver-\nstärken, den Handel so weit wie möglich zu entwickeln, aus-\nGemeinsame Erklärung\nzuweiten und zu diversifizieren, in den verschiedenen Berei-\nchen, die für beide Seiten von Interesse sind, eine Zusam-                 über die in Spanien oder Portugal\nmenarbeit auf möglichst breiter Grundlage aufzunehmen                           ansässigen Arbeitnehmer\nund dabei Instrumente und Rahmen zu benutzen, die ge-                        der derzeitigen Mitgliedstaaten\neignet sind, die Wirksamkeit der verschiedenen Formen der              und die in der Gemeinschaft ansässigen\nZusammenarbeit zu steigern;\nspanischen und portugiesischen Arbeitnehmer\n- ist in diesem Zusammenhang im Hinblick auf eine Förderung                    sowie ihre Familienangehörigen\nder Handelsströme bereit, etwaige Probleme im Bereich des\nHandels sogleich nach dem Beitritt zu prüfen und nach\n1. Die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten verpflich-\ngeeigneten Lösungen zu suchen, wobei sie insbesondere\nten sich, neue einschränkende Maßnahmen, die sie möglicher-\ndie Tragweite des Systems der allgemeinen Zollpräferenzen\nweise ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Akte im\nsowie die Anwendung der mit verschiedenen lateinamerika-\nBereich des Aufenthalts und der Beschäftigung von Aus-\nnischen Ländern oder Ländergruppen geschlossenen oder\nländern treffen, nicht auf Staatsangehörige anderer Mitglied-\nnoch zu schließenden Abkommen über wirtschaftliche\nstaaten anzuwenden, die in ihrem Hoheitsgebiet vorschrifts-\nZusammenarbeit berücksichtigen wird.\ngemäß wohnen und arbeiten.\n2. Die derzeitigen und die neuen Mitgliedstaaten verpflich-\nten sich, nach der Unterzeichnung dieser Akte in ihre Vor-\nschriften keine neuen Einschränkungen in bezug auf den\nZugang von Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer zur\nBeschäftigung einzuführen.\nGemeinsame Erklärung\nüber die wirtschaftliche und soziale Entwicklung\nder autonomen Regionen Azoren und Madeira\nDie Hohen Vertragsparteien erinnern daran, daß zu den\nGemeinsame Erklärung\ngrundlegenden Zielen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                      über die Auflösung der Monopole,\nschaft die stetige Besserung der Lebens- und Beschäfti-                        die in den neuen Mitgliedstaaten\ngungsbedingungen der Völker der Mitgliedstaaten sowie die                 im Bereich der Landwirtschaft bestehen\nharmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch Ver-\nringerung des Abstands zwischen einzelnen Gebieten und des\nRückstands weniger begünstigter Gebiete gehören.                   1. Vorbehaltlich der in dieser Beitrittsakte vorgesehenen\nAusnahmebestimmungen ergreifen die neuen Mitgliedstaaten\nSie nehmen zur Kenntnis, daß die Regierung der Portugie-     alle geeigneten Maßnahmen, um die nationalen Monopole für\nsischen Republik und die Behörden der autonomen Regionen        die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeug-\nAzoren und Madeira eine Politik zur wirtschaftlichen und        nisse aufzulösen, und zwar\nsozialen Entwicklung eingeschlagen haben, deren Ziel die        - im Königreich Spanien bis zum 1 . März 1986,\nÜberwindung der Nachteile dieser Gebiete ist, die sich aus\n- in der Portugiesischen Republik bei den Erzeugnissen, für\nihrer räumlichen Entfernung zum europäischen Festland, ihrer\ndie ein Übergang klassischer Art gilt, bis zum 1. März 1986\nbesonderen Landschaftsgestalt, den schweren lnfrastruktur-\nund bei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang\nmängeln und ihrem wirtschaftlichen Rückstand ergeben.\ngilt, bis zum Beginn der zweiten Stufe.\nSie erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Politik    2. Bei Alkohol formen die neuen Mitgliedstaaten ihre natio-\nin ihrem gemeinsamen Interesse liegt, und weisen darauf hin,    nalen Monopole jedoch nach den Artikeln 48 und 208 der\ndaß besondere Bestimmungen für die autonomen Gebiete            Beitrittsakte und gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs\nAzoren und Madeira in den Beitrittsurkunden festgelegt sir,j.   um.","1678                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nGemeinsame Erklärung                                           Gemeinsame Erklärung\nüber die Anpassung des gemeinschaftlichen                     über die Anwendung· des Ausgleichsbetrags\nBesitzstandes auf dem Sektor pilanzlicher Fette                                    auf Tafelwein\nGespräche über die Anpassung dieses Besitzstandes an die      Für die Anwendung des Artikels 123 Absatz 2 Buchstabe a\nneue Situation der erweiterten Gemeinschaft werden so bald    und des Artikels 338 Absatz 2 Buchstabe a der Beitrittsakte\nwie möglich nach dem Beitritt eingeleitet.                    wird die Anpassung des Ausgleichsbetrags zur Berücksichti-\nDiese Gespräche finden auf der Grundlage von Vorschlägen   gung der Marktpreislage vorgenommen, indem den spezifi-\nder Kommission statt, die auch den vom Rat im Oktober 1983    schen Preisen bestimmter Erzeugnisarten je nach deren Qua-\nangenommenen Leitlinien für den Bereich Olivenöl sowie der    lität und Aufmachung Rechnung getragen wird, was zu einer\nEntwicklung des Marktes der Fettstoffe Rechnung tragen wer-   Verringerung des Ausgleichsbetrags nach Maßgabe des\nden. Sollte das Bestehen von Überschüssen bei Olivenöl oder   höchsten Preises dieser Erzeugnisarten führen dürfte.\neine bestehende Gefahr der Bildung von Überschüssen fest-\ngestellt werden, so würden unter den in den Schlußfolgerun-\ngen der Tagung vom März 1984 genannten Bedingungen\nGarantieschwellen angewendet, und zwar entsprechend den\nOrientierungen für Marktorganisationen der Erzeugnisse, bei\ndenen eine Überproduktion oder ein rascher Ausgabenanstieg                       Gemeinsame Erklärung\nbesteht oder sich zu bilden droht. Diese Maßnahmen berück-\nsichtigen die Rolle der Handelszugeständnisse zugunsten             über den ergänzenden Handelsmechanismus\ndritte Länder.                                                                      im Getreidesektor\nWird Weichweizen nach einem gemeinschaftlich festgeleg-\nten Verfahren denaturiert, das Gewähr dafür bietet, daß er\nGemeinsame Erklärung                        nicht zur Brotherstellung verwendet wird, so unterliegt er nicht\nüber die Regelung für den Handel                 dem ergänzenden Händelsmechanismus.\nmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nzwischen dem Königreich Spanien\nund der Portugiesischen Republik\nDie beiden neuen Mitgliedstaaten wenden im gegenseitigen\nGemeinsame Erklärung\nHandel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen grundsätzlich\ndie Übergangsbestimmungen und -mechanismen an, die in                      zu Protokoll Nr. 2 betreffend die\ndieser Beitrittsakte im Rahmen der Regelung für ihren Handel          Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla\nmit der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung\nvorgesehen sind. Bei der Einführung der Regelung wird dem\nBei Schwierigkeiten, die herkömmlichen Handelsströme für\nUmstand Rechnung zu tragen sein, daß einerseits im Rahmen\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse der Kanarischen Inseln auf-\nder für Portugal vorgesehenen Übergangsmaßna~men ein\nrechtzuerhalten, ist die Gemeinschaft bereit, im Rahmen der\nÜbergang klassischer Art und ein stufenweiser Ubergang\nAnpassungsmaßnahmen nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz\nerfolgen soll und andererseits im Rahmen der für Sp~nien\n2 der Beitrittsakte folgende Möglichkeiten zu erwägen:\nvorgesehenen Übergangsmaßnahmen eine Stufe der Uber-\nprüfung der Konvergenz festgelegt ist.                        - eine Anpassung der Zollkontingente zwischen den ver-\nschiedenen Erzeugnissen innerhalb des Gesamthandels-\nBei den nachstehend aufgeführten Sektoren wird die Rege-      volumens;\nlung für den Handel zwischen den neuen Mitgliedstaaten aber\nentsprechend den im Rahmen der Konferenz vereinbarten         - unter Berücksichtigung der Aufnahmemöglichkeiten des\nLeitlinien erlassen:                                             Gemeinschaftsmarktes eine Ersetzung bestimmter, Zoll-\nkontingenten unterliegender Erzeugnisse durch andere\n- Getreide und Reis,                                             landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung auf den Kana-\n- Erstverarbeitungserzeugnisse im Getreide-                      rischen Inseln nach denselben Kriterien, wie sie für die Fest-\nund im Reissektor,                                             setzung der derzeitigen Zollkontingente bestehen.\n- Wein,                                                          Jedoch erinnert die Gemeinschaft daran, daß die Lieferun-\ngen im Rahmen von Zollkontingenten ohne Beeinträchtigung\n- Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten.                        der Möglichkeit, die Kontingente auszuschöpfen, im Einklang\nmit dem Rhythmus der herkömmlichen Handelsströme erfol-\ngen müssen.\nGemeinsame Erklärung                            Im übrigen schließt die Gemeinschaft nicht eine Entwicklung\nder Zollkontingente für Fischereierzeugnisse der Kanarischen\nüber die Einfuhr                        Inseln aus, die im Verhältnis zu der festgestellten Entwicklung\nvon dem ergänzenden Handelsmechanismus                  der örtlichen Fischereiflotte der Kanarischen Inseln steht.\nunterliegenden Erzeugnissen aus dritten Ländern               Für die Zollkontingente nach Artikel 3 des Protokolls Nr. 2\nkann die Verwaltung „je Erzeugnis\" die Zusammenfassung\nSofern Marktstörungen in der Gemeinschaft oder einer ihrer  von Erzeugnissen entsprechend der allgemeinen Erzeugungs-\nRegionen auch auf Einfuhren aus dritten Ländern zurückzufüh-   struktur und dem Handel mit den betreffenden Erzeugnissen\nren sind, werden Maßnahmen gegenüber diesen Einfuhren nur     im Hinblick auf die darauf bezügliche Verwendung umfassen.\nim Rahmen und unter den Bedingungen der Mechanismen, die      Diese Zusammenfassungen dürfen nicht zu einer wesentli-\nbereits in den gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehen     chen Änderung der herkömmlichen Handelsströme zwischen\nsind, und unter Beachtung der die internationalen Verpflich-  den Kanarischen Inseln sowie Ceuta und Melilla und einerseits\ntungen der Gemeinschaft betreffenden Bestimmungen er-          dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörigen Teil Spa-\ngriffen.                                                      niens sowie andererseits den übrigen Mitgliedstaaten führen","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1679\nGemein~ame Erklärung                                                      Erklärung\n,  zu Protokoll Nr. 2                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Geltung des Beschlusses über den Beitritt\n1. Für die Anwendung des Artikels 10 des Protokolls Nr. 3       zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nbaut die Portugiesische Republik bei den Erzeugnissen mit                    und des Vertrags über den Beitritt\nUrsprung auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta oder Melilla           zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\ndie Einfuhrzölle sowie die Abgaben mit gleicher Wirkung unter      und zur Europäischen Atomgemeinschaft für Berlin\nden gleichen Bedingungen und nach dem gleichen Zeitplan ab\nwie in Artikel 190 der Beitrittsakte vorgesehen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich\n2. Die Anwendung der Artikel 88 und 256 der Beitrittsakte     vor, bei Wirksamwerden des Beitritts des Königreichs Spanien\nbezieht sich auf die Gesamtheit der unter Anhang II des EWG-    und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Gemein-\nVertrags fallenden Erzeugnisse und umfaßt auch die gegebe-      schaft für Kohle und Stahl und bei der Hinterlegung ihrer Rati-\nnenfalls auf diese Erzeugnisse nach dem Protokoll Nr. 2         fikationsurkunde zum Vertrag über den Beitritt des König-\nanwendbaren Sondermaßnahmen.                                    reichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atom-\ngemeinschaft zu erklären, daß der Beschluß des Rates vom\nGemeinsame Erklärung                          11. Juni 1985 über der. Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl und der genannte Beitrittsvertrag auch für\nzu Artikel 9 des Protokolls Nr. 2                  das Land Berlin gelten.\nDie Durchführungsbestimmungen, die der Rat nach Artikel 9\nAbsatz 1 des Pmtokolls Ni. 2 eriäßt, werden den bei den Ver-\nhandlungen vereinbarten Einzelheiten entsprechen.\nErklärung\nGemeinsame Erklärung                               der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzu den Beziehungen mit dritten Ländern                  über die Bestimmung des Begriffs „Staatsangehörige\"\nim Fischereibereich\nSoweit in der Beitrittsakte und ihren Anhängen von Staats-\nDie Gemeinschaftsorgane halten sich bei der Beschluß-         angehörigen der Mitgliedstaaten die Rede ist, bedeutet dies\nfassung über die Modalitäten für die Einbeziehung der neuen     für die Bundesrepublik Deutschland „Deutsche im Sinne des\nMitgliedstaaten in die von der Gemeinschaft abgeschlossenen     Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\".\nFischereiabkommen an die diesbezüglichen Leitlinien, die auf\nden Verhandlungskonferenzen vereinbart worden sind.\nGemeinsame Erklärung\nGemeinsame Erklärung\nüber die spanische Eisen- und Stahlindustrie\nüber die mit bestimmten dritten Ländern\nzu schließenden Protokolle                          1. Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen\ndie Kommission und die spanische Regierung gemeinsam im\nBei der Aushandlung der Protokolle mit den in den Artikeln    Rahmen der Eisen- und Stahlpolitik der Gemeinschaft folgen-\n179, 183, 366 und 370 genannten dritten Ländern, 9ie an den     des:\nbetreffenden Abkommen als Vertragsparteien beteiligt sind,      - die Ziele der von der spanischen Regierung bereits gebillig-\nwird die Gemeinschaft von den Bestimmungen ausgehen, die            ten Umstrukturierungspläne, die Beihilfezahlungen nach\ndiesbezüglich auf den Konferenzen zwischen den Europäi-\ndem Zeitpunkt des Beitritts vorsehen; diese Prüfung erfolgt\nschen Gemeinschaften und den neuen Mitgliedstaaten ver-\nnach ähnlichen Kriterien, wie sie in der Gemeinschaft gelten\neinbart wurden.\nund im Anhang des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte fest-\ngelegt sind;\nGemeinsame Erklärung                          - die Lebensfähigkeit derjenigen Unternehmen, die nicht\nGegenstand eines bereits gebilligten Umstrukturierungs-\nüber die Einbeziehung der Peseta und des Escudo                   plans sind.\nin die ECU\n2. Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele „Stahl\" für 1990\nnimmt die Kommission mit dem Königreich Spanien ebenso\nIn Anbetracht der derzeitigen Definition der ECU und vorbe-\nwie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag über die\nhaltlich einer Änderung, die zu gegebener Zeit nach den Erfah-\nGründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen vor.\nrungen bei der Entwicklung der Rolle der ECU erforderlich\nerscheinen könnte, stellen die Gemeinschaft und die neuen           3. a) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission\nMitgliedstaaten fest, daß alle Mitgliedstaaten ein Recht darauf  im Benehmen mit der spanischen Regierung nach Anhörung\nhaben. daß ihre Währung im Rahmen eines Gemeinschafts-           des Rates die Mengen fest, die von den spanischen Unterneh-\nverfahrens in die ECU einbezogen wird.                           men im Verlauf des ersten Jahres nach dem Beitritt auf den\nübrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert werden können; diese\nBei den Beschlüssen über die Einbeziehung der Peseta und\nMengen müssen mit den Zielen der spanischen Umstrukturie-\ndes Escudo ist zu berücksichtigen, daß eine stetige Entwick-\nrungsmaßnahmen und den Vorausschätzungen für die Ent-\nlung der Funktionen und Verwendungsmöglichkeiten der ECU\nwicklung des Gemeinschaftsmarktes vereinbar sein.\ngewährleistet werden muß; der jeweilige Beschluß könnte\nauf Antrag des betreffenden neuen Mitgliedstaats und nach            Unabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese Men-\nAnhörung des Währungsausschusses anläßlich der ersten            gen auf keinen Fall geringer sein als der Jahresdurchschnitt\nFünfjahresüberprüfung der Gewichtung der Währungen in der        der Gemeinschaftseinfuhren spanischer EGKS-Erzeugnisse\nECU gefaßt werden.                                                aus Eisen oder Stahl im Zeitraum 1976/1977.","1680                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nKommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des             drückten spanischen Preise in Höhe der in den Akten der\nBeitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der               Konferenz niedergelegten Preise beibehalten.\nspanischen Regierung zustande, so dürfen die von den spani-            Führt die Höhe der in ECU ausgedrückten spanischen\nschen Unternehmen im Verlauf des ersten Quartals nach dem              Preise für das Wirtschaftsjahr 1985/1986 zu einer Über-\nBeitritt gelieferten Mengen ein Viertel der zwischen der Kom-          schreitung des Abstands, der im Wirtschaftsjahr\nmission und der spanischen Regierung im Verlauf des voran-             1984/1985 zwischen den spanischen Preisen und den\ngehenden Jahres vereinbarten Mengen nicht überschreiten.               gemeinsamen Preisen besteht, so werden die Preise in den\nDie Liefermenge nach dem ersten Quartal, das auf den Beitritt          späteren Wirtschaftsjahren so festgesetzt. daß diese Über-\nfolgt, werden im Rahmen des Rates nach den Verfahrens-                 schreitung während der ersten sieben Wirtschaftsjahre\nregeln der Nummer 6 Buchstabe a des Protokolls Nr. 10 zur              nach dem Beitritt entsprechend Artfkel 70 Absatz 3 Buch-\nBeitrittsakte festgelegt.                                              stabe a und Artikel 135 Nummer 1 Buchstabe c der Beitritts-\nb} Die spanische Regierung, die für den unter Nummer 6       - akte vollständig beseitigt wird.\nBuchstabe b des Protokolls Nr. 1O zur Beitrittsakte vorgesehe-    b) liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise unter\nnen Überwachungsmechanismus zuständig ist, berichtet der               den gemeinsamen Preisen, so darf ihre Erhöhung nicht\nKommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des                dazu führen, daß die gemeinsamen Preise für die betreffen-\nBeitritts; sie setzt diesen Mechanismus mit Zustimmung der             den Erzeugnisse überschritten werden.\nKommission gleichzeitig mit dem Beitritt in Kraft, um sicherzu-\nstellen, daß die für Lieferungen auf den übrigen Gemein-               Eine etwaige Überschreitung wird bei der Anwendung der\nschaftsmarkt festgelegten Liefermengen von diesem Zeit-                Preisdisziplin oder der Bestimmungen für die Preisannähe-\npunkt an eingehalten werden.                                           rung im Sinne der Nummer 1 nicht berücksichtigt.\nc) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt     3. Für die Umrechnung dieser spanischen Preise in ECU wird\nMaßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten, so wird ciie spa-     bei der Anwer,dung der Regelung für die Aktualisierung der\nnische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die übri-       Preise im Sinne der Nummer 2 dem Unterschied zwischen dem\ngen Mitgliedstaaten beteiligt; die gegenüber dem Königreich       Umrechnungskurs, der zu Beginn des in den Akten der Konfe-\nSpanien erlassenen Maßnahmen müssen die reibungslose              renz bezeichneten Bezugswirtschaftsjahres festgestellt wird,\nIntegration der spanischen Eis'3n- und Stahlindustrie in die      und dem zum Zeitpunkt der Festsetzung der Preise für das\nGemeinschaft fördern. Im Hinblick auf dieses Ziel ist für die     nachfolgende Wirtschaftsjahr geltenden Umrechnungskurs\nMaßnahmen, die gegenüber Spanien beschlossen werden,             Rechnung getragen.\nvon den gleichen Grundsätzen auszugehen wie bei der Fest-\nWeiterhin wird in dem Fall, daß sich der Wert der Peseta\nlegung der in der Gemeinschaft geltenden Regeln.\nzwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der Preise und dem-\nDiese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem         jenigen ihrer Inkraftsetzung um mehr als 5 v. H. im Verhältnis\ngleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemein-       zu dem Wert der ECU verändert, dieser Veränderung bei der\nschaft anwendbaren Maßnahmen.                                    Anwendung der unter Nummer 2 genannten Aktualisierungs-\nregelung Rechnung getragen.\nGemeinsame Erklärung                                               Gemeinsame Erklärung\nüber die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse                            über spanische Qualitätsweine\nin Spanien                                                bestimmter Anbaugebiete\n1. Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Spa-        Die spanischen Weine, die im Sinne der Gemeinschafts-\nnien, die als Referenzpreise für die Anwendung der Regeln die-    regelung als Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (Quali-\nnen, welche                                                       tätsweine b.A.) betrachtet werden, sind diejenigen Weine, die\n- in Artikel 68 der Beitrittsakte für die Preisannäherung bei     unter der Bezeichnung „denominaciön de origen\" erzeugt und\nden Erzeugnissen, bei denen in Abschnitt lt der Beitrittsakte  tatsächlich geschützt und vermarktet werden.\nauf diesen Artikel Bezug genommen wird,\n- in Artikel 135 Nummer 1 der Beitrittsakte im Rahmen der\nPreisdisziplin während der ersten Stufe bei Obst und                              · Gemeinsame Erklärung\nGemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72\nüber bestimmte Übergangsmaßnahmen\nenthalten sind, sind in den Akten der Konferenz niedergelegt.                    und bestimmte Gegebenheiten\nVon Sonderfällen abgesehen, wurden diese Preise auf der                        im Bereich der Landwirtschaft\nGrundlage der Preise des Wirtschaftsjahres 1984/1985 fest-                              hinsichtlich Spaniens\ngelegt.\nAußer der Höhe der Preise enthalten die Akten der Konfe-          1. Die in Artikel 91 der Beitrittsakte genannten Übergangs-\nrenz für jedes betreffende Erzeugnis die Einzelheiten für die    maßnahmen werden entsprechend den Einzelheiten und Leit-\nPreisannäherung sowie die Einzelheiten der Kompensations-        linien beschlossen, die gegebenenfalls im Rahmen der Konfe-\nmethode für die jeweils ab folgenden Zeitpunkten anwend-         renz vereinbart wurden.\nbaren Preise:\n2. Die Bestimmungen betreffend die repräsentativen Zeit-\n- ab 1. März 1986 bei den anderen Erzeugnisse als Obst und         räume oder die Bezugszeiträume nach\nGemüse im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,\n- Artikel 68 und den darauf bezüglichen Artikeln,\n- ab Beginn der zweiten Stufe bei Obst und Gemüse im Sinne\nder Verordnung (EWG) Nr. 1035/72.                             - Artikel 93 Absatz 1, Artikel 98, Artikel 118 Absatz 1 zweiter\nGedankenstrich, Artikel 119 Absatz 1, Artikel 120 Absatz 1,\n2. Die Preise im Sinne der Nummer 1 werden gegebenenfalls         Artikel 121 Absatz 1 und Artikel 122 Absatz 1 dritter Gedan-\nbis zum 1. März 1986 wie folgt aktualisiert:                         kenstrich\na) liegen die in ECU ausgedrückten spanischen Preise über         werden entsprechend den im Rahmen der Konferenzverein-\nden gemeinsame., Preisen, so werden die in ECU ausge-         barten Beschlüssen erlassen.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1681\nGemeinsame Erklärung                                 - Die in Spanien anw.endbaren Prämien für die endgül-\nüber das Aktionsprogramm,                                   tige Aufgabe von Rebflächen werden gegenüber den\nin der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-\ndas bei Obst und Gemüse\nsetzung anwendbaren Prämien angepaßt, um den\nfür die Stufe der Feststellung der Konvergenz                          besonderen Bedingungen die~es Sektors in Spanien\nin Spanien zu erstellen ist                               Rechnung zu tragen, ohne daß dies die Bemühungen\num Förderung der endgültigen Aufgabe von Rebflä-\nDas Aktionsprogramm, das nach Artikel 134 der Beitritts-                 chen zur Sanierung des Marktes beeinträchtigen\nakte für Obst und Gemüse zur Verwirklichung der allgemeinen                 darf. Die in Spanien anwendbare Prämie darf jedoch\nZiele während der Stufe der Feststellung der Konvergenz zu                  nicht höher sein als die in der Gemeinschaft anwend-\nerstellen ist. wird in enger Zusammenarbeit mit der Kommis-                 bare Prämie.\nsion ausgearbeitet und spätestens einen Monat vor dem Zeit-                 Die derzeit in Artikel 10 dieser Verordnung einge-\npunkt des Beitritts beschlossen; dieses Programm wird in Teil               setzten voraussichtlichen Kosten sind entsprechend\nC des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröf-                     anzupassen.\nfentlicht.\nc) Die Verordnung (EWG) Nr. 458/80, welche die Zahlung\nvon Beihilfen für Umstrukturierungen im Rahmen eines\nkollektiven Vorhabens vorsieht, wird in Spanien unter\ndenselben Bedingungen wie in den derzeitigen Mit-\ngliedstaaten angewandt.\nGemeinsame Erklärung                                  Die derzeit in Artikel 9 dieser Verordnung eingesetzten\nvoraussictitliGhen Kosten sind entsprechend anzu-\nüber die Auswirkung der vom Königreich Spanien                         passen.\nvorübergehend beibehaltenen\neinzelstaatlichen Beihilfen                     II. Vorschriften, welche die Feststellung des Ursprungs und\nauf den Handel mit den anderen Mitgliedstaaten                    die Verfolgung der handelsmäßigen Bewegungen von Wein\naus Spanien gestatten\nWird das Königreich Spanien in Anwendung von Artikel 80           Die KontroUe der Anwendung des Artikels 125 der Beitritts-\nder Beitrittsakte ermächtigt, vorübergehend eine degressive          akte über die Vorschriften, welche die Feststellung des\neinzelstaatliche Beihilfe beizubehalten, so werden Einzel-           Ursprungs und die Verfolgung der handelsmäßigen Bewe-\nheiten, mit denen gleiche Bedingungen für den Zugang zum             gungen von rotem Tafelwein aus Spanien im innergemein-\nspanischen Markt sichergestellt werden sollen, nur dann fest-        schaftlichen Warenverkehr gestatten, erfolgt durch das\ngelegt, wenn die Gewährung dieser einzelstaatlichen Beihilfe         Begleitdokument nach der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75.\nzur Folge hat, daß die Wettbewerbsbedingungen zwischen\nIII. Die verschiedenen Einzelheiten, die auf der Grundlage der\neinheimischen Erzeugnissen und Einfuhrerzeugnissen aus\nvorstehenden Leitlinien zu bestimmen sind, werden wäh-\nden anderen Mitgliedstaaten auf dem spanischen Markt tat-\nsächlich verfälscht werden.                                          rend des Interimszeitraums festgelegt.\nGemeinsame Erklärung\nGemeinsame Erklärung\nüber die künftige Handelsregelung mit Andorra\nüber die Anwendung der Gemeinschaftsmaßnahmen\nim sozio-strukturellen Bereich bei Wein in Spanien\nBinnen zwei Jahren nach Inkrafttreten der Beitrittsakte wird\nsowie über die Vorschriften,                    eine Regelung für die Handelsbeziehungen zwischen der\nwelche die Feststellung des Ursprungs                 Gemeinschaft und Andorra erarbeitet, die an die Stelle der der-\nund die Verfolgung der handelsmäßigen Bewegungen                zeitigen einzelstaatlichen Regelungen treten soll. Diese Rege-\nvon Wein aus Spanien gestatten                    lungen gelten bis zum Inkrafttreten der neuen Regelung weiter.\n1. Strukturmaßnahmen bei Wein\nFür die Anwendung der Strukturmaßnahmen bei Wein in\nSpanien werden folgende Leitlinien festgelegt:\na) Die ab dem Beitritt in Spanien anzuwendenden Maß-                             Gemeinsame Erklärung\nnahmen im sozio-strukturellen Bereich sind die in den          über den Zugang zum portugiesischen Markt\nVerordnungen (EWG) Nr. 777/85 und Nr. 458/80 vor-\nfür Erdölerzeugnisse\ngesehenen allgemeinen Maßnahmen.\nb) Die Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 777 /85 wird in        Die portugiesischen Behörden können den Zugang von\nSpanien wie folgt angewandt:                           Unternehmen der Mitgliedstaaten zum portugiesischen Markt\n- Unter Berücksichtigung der Bodenmerkmale der spa-    für Erdölerzeugnisse davon abhängig machen, daß diese\nnischen Rebflächen und der in Spanien gegenwärtig   Unternehmen sachlichen, nicht diskriminierenden Kriterien\nbestehenden Aufteilung zwischen für die Erzeugung   entsprechen, mit denen das legitime Interesse des portugiesi-\nvon Tafelwein geeigneten Anbauflächen sowie zur     schen Staates an einer sicheren Versorgung des Landes mit\nGewährleistung einer maximalen Effizienz der Maß-   Erdölerzeugnissen gewahrt werden soll. Diese Kriterien dürfen\nnahme zur Förderung der endgültigen Aufgabe von     nicht weiter gehen, als es für dieses Ziel erforderlich ist, und\nRebflächen gelten die in Kategorie I eingestuften   betreffen folgendes:\nspanischen Anbauflächen als in die Anwendung der    - Die Unternehmen müssen angemessene finanzielle und\nAufgaberegelung unmittelbar einbezogen.                  technische Mittel (z. B. für die Lagerung) besitzen;","1682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n- es müssen Dreijahrespläne aufgestellt und eingehalten wer-                           Gemeinsame Erklärung\nden, nach denen der größte Teil ihrer Versorgung durch\nmittelfristige Verträge gedeckt wird, die in gleicher Weise mit                zur Ersten Richtlinie des Rates\nportugiesischen Raffinerien und mit Raffinerien anderer Mit-                      vom 12. Dezember 1977\ngliedstaaten geschlossen werden können.                                               zur Koordinierung\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nüber die Aufnahme und Ausübung\nder Tätigkeit der Kreditinstitute\nDer Rat beschließt in Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der\nGemeinsame Erklärung\nRichtlinie des Rates 771780/EWG vom 12. Dezember 1977\nüber die portugiesische Eisen- und Stahlindustrie              spätestens am Ende eines Zeitraums von sieben Jahren ab\ndem Beitritt, in die in Artikel 2 Absatz 2 dieser Richtlinie ent-\n1. Von der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags an prüfen      haltene Liste folgende portugiesische Institute nach Maßgabe\ndie Kommission und die portugiesische Regierung gemeinsam          nachstehender Bedingungen aufzunehmen:\nim Rahmen der Eisen- und Stahlpolitik der Gemeinschaft die·        a) die „Caixa Geral de Dep6sitos\" hinsichtiich ihrer Tätigkeit\nZiele des von der portugiesischen Regierung gebilligten                zur Verwaltung der Sozialversicherung der Staatsbeamten\nUmstrukturierungsplans, der Beihilfezahlungen nach dem                 und ihrer Tätigkeit als staatliches Kreditinstitut, die fol-\nZeitpunkt des Beitritts vorsieht; diese Prüfung erfolgt nach           gende Transaktionen umfaßt:\nähnlichen Kriterien, wie sie in der Gemeinschaft gelten und im\nAnhang des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte festgelegt sind.        - Entgegennahme und Verwaltung von Pflichteinlagen;\n- Finanzierung der Staatskasse zu günstigeren Bedingun-\n2. Bei der Festlegung der Allgemeinen Ziele „Stahl\" für 1990\ngen als den Marktbedingungen;\nnimmt die Kommission mit der Portugiesischen Republik\nebenso wie mit den anderen Mitgliedstaaten die im Vertrag              - integrierte Finanzierungen im. Rahmen der regionalen\nüber die Gründung der EGKS vorgesehenen Konsultationen                    oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zins-\nvor.                                                                      sätzen oder unter sonstigen Bedingungen, die im Ver-\ngleich zu den von allen anderen Kreditinstituten ange-\n3. a) Vor dem Zeitpunkt des Beitritts legt die Kommission\nbotenen Bedingungen Sonderbedingungen darstellen;\nim Benehmen mit der portugiesischen Regierung nach Anhö-\nrung des Rates die Mengen fest, die von der portugiesischen        b) das Institut „Credito Predial Portugues\" hinsichtlich der\nEisen- und Stahlindustrie im Verlauf des ersten Jahres nach            integrierten Finanzierungen im Rahmen der regionalen\ndem Beitritt auf den übrigen Gemeinschaftsmarkt geliefert              oder staatlichen Wohnungspolitik zu vergünstigten Zins-\nwerden können; diese Mengen müssen mit den Zielen der por-             sätzen oder unter sonstigen Bedingungen, die im Vergleich\ntugiesischen Umstrukturierungsmaßnahmen und den Voraus-                zu den von allen anderen Kreditinstituten angebotenen\nschätzungen für die Entwicklung des Gemeinschaftsmarktes              Bedingungen Sonderbedingungen darstellen.\nvereinbar sein.\nVoraussetzung für einen solchen Beschluß ist, daß vor\nUnabhängig von der jeweiligen Situation dürfen diese           Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab dem Beitritt die Sat-\nMengen auf keinen Fall geringer als 80 000 Tonnen sein.           zung der unter den Buchstaben a und b genannten Kreditinsti-\nKommt bis spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des         tute so geändert worden ist, daß die vorstehend aufgeführten\nBeitritts keine Einigung zwischen der Kommission und der por-     Tätigkeiten, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie\ntugiesischen Regierung zustande, so dürfen die von der portu- ·   77/780/EWG ausgeklammert würden, von den übrigen Tätig-\ngiesischen Eisen- und Stahlindustrie im Verlauf des ersten         keiten dieser Institute, auf die diese Richtlinie Anwendung\nQuartals nach dem Beitritt gelieferten Mengen 20 000 Tonnen        findet, getrennt sind.\nnicht überschreiten. Die Liefermenge nach dem ersten Quartal,\ndas auf den Beitritt folgt, werden nach den Verfahrensregeln\nder Nummer 5 Buchstabe a des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte\nfestgelegt.\nb) Die portugiesische Regierung, die für den unter\nNummer 5 Buchstabe b des Protokolls Nr. 20 zur Beitrittsakte\nvorgesehenen Überwachungsmechanismus zuständig ist,                                  Gemeinsame Erklärung\nberichtet der Kommission spätestens drei Monate vor dem\nZeitpunkt des Beitritts; sie setzt diesen Mechanismus mit\nüber die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse\nZustimmung der Kommission gleichzeitig mit dem Beitritt in                                   in Portugal\nKraft, um sicherzustellen, daß die für Lieferungen auf den übri-\ngen Gemeinschaftsmarkt festgelegten Liefermengen von                 1. Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Portu-\ndiesem Zeitpunkt an eingehalten werden.                           gal, die als Referenzpreise für die Anwendung der Regeln\ndienen, welche\nc) Sollten in der übrigen Gemeinschaft nach dem Beitritt\nMaßnahmen zur Kontrolle des Marktes gelten, so wird die por-      - in Artikel 236 der Beitrittsakte für die Preisannäherung bei\ntugiesische Regierung an ihrer Ausarbeitung ebenso wie die           Erzeugnissen, für die ein Übergang klassischer Art gilt,\nübrigen Mitgliedstaaten beteiligt; die gegenüber der Portu-\n- in Artikel 265 Nummer 1 der Beitrittsakte im Rahmen der\ngiesischen Republik erlassenen Maßnahmen müssen die\nPreisdisziplin während der ersten Stufe bei den Erzeug-\nreibungslose Integration der portugiesischen Eisen- und\nnissen, für die ein stufenweiser Übergang gilt,\nStahlindustrie in die Gemeinschaft fördern. Im Hinblick auf\ndieses Ziel ist für die Maßnahmen, die gegenüber Portugal        enthalten sind, sind in den Akten der Konferenz niedergelegt.\nbeschlossen werden, von den gleichen Grundsätzen auszuge-        Von Sonderfällen abgesehen, wurden diese Preise auf der\nhen wie bei der Festlegung der in der Gemeinschaft geltenden     Grundlage der Preise des Wirtschaftsjahres 1984/1985 fest-\nRegeln.                                                          gelegt und zu dem zu Beginn dieses Wirtschaftsjahres gelten-\nden Wechselkurs in ECU umgerechnet.\nDiese Maßnahmen werden zur gleichen Zeit und nach dem\ngleichen Verfahren erlassen wie die in der übrigen Gemein-          Außer der Höhe der Preise enthalten die Akten der Konfe-\nschaft anwendbaren Maßnahmen.                                 ·  renz für jedes betreffende Erzeugnis die Einzelheiten für die","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                       1683\nPreisannäherung sowie die Einzelheiten der Kompensations-                              Gemeinsame Erklärung\nmethode für die jeweils ab folgenden Zeitpunkten anwend-\nbaren Preise:                                                                       über das Aktionsprogramm,\ndas bei den einem stufenweisen Übergang\n- ab 1. März 1986 bei den Erzeugnissen, für die ein Übergang                        unterliegenden Erzeugnissen\nklassischer Art gilt,\nfür die erste Übergangsstufe in Portugal\n- ab Beginn der zweiten Stufe bei Erzeugnissen, für die ein                                 zu erstellen h;t\nstufenweiser Übergang gilt.\nDas Aktionsprogramm, das nach Artikel 264 Absatz 2 Buch-\n2. liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise\nstabe a der Beitrittsakte für die Erzeugnisse, für die ein stufen-\nim Sinne der Nummer 1 über den gemeinsamen Preisen, so\nweiser Übergang gilt, zur Verwirklichung der spezifischen Ziele\nwerden die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise in\nwährend der ersten Übergangsstufe zu erstellen ist, wird in\nHöhe der in den Akten der Konferenz niedergelegten Preise\nenger Zusammenarbeit mit der Kommission erstellt und späte-\nbeibehalten.                                                      stens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Beitritts beschlos-\nFührt die Höhe der in Anwendung von Artikel 236 Absatz 2       sen; dieses Programm wird in Teil C des Amtsblatts der Euro-\nder Beitrittsakte in ECU ausgedrückten portugiesischen            päischen Gemeinschaften veröffentlicht.\nPreise für das Wirtschaftsjahr 1985/1986 zu einer Überschrei- .\ntung des Abstands, der im Wirtschaftsjahr 1984/1985 zwi-\nschen den portugiesischen Preisen und den gemeinsamen\nPreisen besteht, so werden die Preise in den späteren Wirt-\nschaftsjahren so festgesetzt, daß diese Überschreitung zu                              Gemeinsame Erklärung\nBeginn des fünften Wirtschaftsjahres nach dem Beitritt ent-\nüber bestimmte Übergangsmaßnahmen\nsprechend Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a beziehungsweise\nwährend der ersten sieben Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt                      und bestimmte Gegebenheiten\nentsprechend Artikel 265 Nummer 1 Buchstabe c der Beitritts-                       im Bereich der Landwirtschaft\nakte vollständig beseitigt wird.                                                        hinsichtlich Portugals\n3. Bei den Preisen im Sinne der Nummer 2 werden eventu-          1 . Die in Artikel 258 der Beitrittsakte genannten Übergangs-\nelle Verringerungen der gemeinsamen Preise vor dem Beitritt      maßnahmen werden entsprechend den Einzelheiten und Leit-\nbei der Anwendung der Preisdisziplin nicht berücksichtigt.        linien beschlossen. die gegebenenfalls im Rahmen der Konfe-\nrenz vereinbart wurden.\n4. liegen die in ECU ausgedrückten portugiesischen Preise\nim Sinne der Nummer 1, sofern sie für das Wirtschaftsjahr            2. Die Bestimmungen betreffend die repräsentativen Zeit-\n1985/1986 bereits festgelegt wurden, unter den gemein-           räume oder die Bezugszeiträume nach\nsamen Preisen, so darf ihre Erhöhung nicht dazu führen, daß\ndie gemeinsamen Preise für die betreffenden Erzeugnisse           - Artikel 236 und den darauf bezüglichen Artikeln,\nüberschritten werden.                                             - Artikel 291 Absatz 1, Artikel 304 Nummer 1 zweiter Gedan-\nDer Kurs für die Umrechnung der betreffenden portugiesi-         kenstrich, Artikel 305 Nummer 1, Artikel 306 Absatz 1 und\nschen Preise in ECU ist bei den Erzeugnissen mit einem Über-        Artikel 307 Absatz 1\ngang klassischer Art der Kurs, der im Rahmen der gemeinsa-        werden entsprechend den im Rahmen der Konferenz verein-\nmen Marktorganisationen angewandt wird.                           barten Beschlüssen erlassen.\nBei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang gilt,\nist der Kurs nach Artikel 265 Nummer 1 Buchstabe a letzter\nUnterabsatz zu verwenden.\nEine etwaige Überschreitung wird bei der Anwendung der                             Gemeinsame Erklärung\nPrei~isziplin oder der Bestimmungen für die Preisannäherung\nim Sinne der Nummer 1 nicht berücksichtigt.                                         betreffend Wein in Portugal\nWurden die Preise im Sinne der Nummer 1 für das Wirt-\nschaftsjahr 1985/1986 noch nicht festgesetzt, so findet auf        Vor Ende der zweiten Stufe\nalle betreffenden Erzeugnisse während des Interimszeitraums       1. nimmt die Kommission in bezÜg auf die Regelung, welche\ndie für die erste Stufe geltende Preisdisziplin Anwendung.            in Artikel 340 für die in Portugal zeitweilig zugelassenen\nIm Falle der Erzeugnisse mit einem Übergang klassischer Art       Rebsorten festgelegt ist, eine Prüfung der Lage anhand der\nwird für die Umrechnung der Portugiesischen Preise in ECU bei        erzielten Ergebnisse vor. Der Rat erläßt mit qualifizierter\nderen Aktualisierung während des Interimszeitraums dem                Mehrheit auf Vorschlag der Kommission gegebenenfalls\nUnterschied Rechnung getragen, der zwischen dem zu Beginn            die erforderlichen Maßnahmen;\ndes Bezugswirtschaftsjahres gemäß den Akten der Konferenz         2. erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der\nfestgestellten Umrechnungskurs und dem zum Zeitpunkt der              Kommission die Regelung, die für die im Gebiet des „Vinho\nFestsetzung der Preise für das folgende Wirtschaftsjahr               verde\" erzeugten Weine nach Artikel 341 gilt.\ngeltenden Umrechnungskurs besteht.\nWeiterhin wird in dem Fall, daß sich der Wert des Escudo\nzwischen dem Zeitpunkt der Festsetzung der gemeinsamen\nPreise und demjenigen der Inkraftsetzung der Preise in Portu-\ngal um mehr als 5 v. H. im Verhältnis zu dem Wert der ECU                              Gemeinsame Erklärung\nverändert, dieser Veränderung bei der Anwendung der vor-                                über die Versorgung\nstehend genannten Aktualisierungsregelung Rechnung ge-                  der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal\ntragen.\nFür die Umrechnung der portugiesischen Preise in ECU            Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Mai\nfindet bei den Erzeugnissen, für die ein stufenweiser Übergang    1985 im Rahmen der im Zusammenhang mit den Agrarpreis-\ngilt, die Regel des Artikels 265 Nummer 1 Buchstabe a letzter     beschlüssen getroffenen Maßnahmen Bestimmungen erlas-\nUnterabsatz Anwendung.                                            sen, aufgrund derer geeignete Preisausgleichsmaßnahmen","1684                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nbei für die Raffinierung bestimmten Rohrohrzucker mit          Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nUrsprung in den überseeischen Departements und bei für die\nRaffinierung bestimmtem Rohzucker aus Zuckerrüben getrof-                          über die Versorgung\nfen werden können. Diese Maßnahmen ermöglichen es, daß                der Zuckerraffinierungsindustrie in Portugal\ndie portugiesischen Raffinerien sich den genannten Zucker zu\nPreisen beschaffen, deren Bedingungen denen bei Präferenz-        Die Gemeinschaft ist bereit, bei zukünftigen Revisionen der\nzucker entsprechen.                                             gemeinsamen Marktorganisation für diesen Sektor der Ver-\nsorgungslage der portugiesischen Raffinerien besonderP. Auf-\nmerksamkeit zu widmen.\nDie Gemeinschaft ist ferner bereit, vor Ende des Übergangs-\nGemeinsame Erklärung                        zeitraums eine umfassende Überprüfung der Versorgungslage\nder Raffinierungsindustrie in der Gemeinschaft und insbeson-\nüber die Einführung des gemeinsamen                  dere der portugiesischen Industrie vorzunehmen; als Grund-\nM~hrwertsteuersystems in Portugal                  lage dient ein Bericht der Kommission, dem erforderlichenfalls\nVorschläge beigefügt sind, anhand derer der Rat gegebenen-\nWährend der Geltungsdauer der befristeten Ausnahme-         falls Maßnahmen treffen kann.\nregelung, die der Portugiesischen Republik erlaubt, die Ein-\nführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zurück-\nzustellen, wird die Portugiesische Republik bei der Anwendung\nder in Anhang XXXVI Abschnitt II - Steuerrecht - genannten                     Erklärung der Gemeinschaft\nRichtlinien einem dritten Land gleichgestellt.                 über die Unterstützung von seiten der Gemeinschaft\nbei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer\nDie Gemeinschaft bestätigt, daß eine Unterstützung von\nErklärung der Europäischen ·wirtschaftsgemeinschaft            ihrer Seite bei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer\nüber den Zugang                          unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in\nBetracht gezogen werden kann.\nspanischer und portugiesischer Arbeitnehmer\nzu Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis\nin den derzeitigen Mitgliedstaaten\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nNehmen die derzeitigen Mitgliedstaaten, um ihren Bedarf an                       über die Anpassung\nArbeitskräften zu decken, Arbeitskräfte aus dritten Ländern in\nund Modernisierung der portugiesischen Wirtschaft\nAnspruch, die nicht zu ihrem regulären Arbeitsmarkt gehören,\nso räumen sie im Rahmen der Übergangsvorschriften über die\nAusübung des Rechts auf Freizügigkeit spanischen und portu-       Der Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäi-\ngiesischen Staatsangehörigen den gleichen Vorrang ein wie      schen Gemeinschaften erfolgt mit Blick auf eine Modernisie-\nAngehörigen der anderen Mitgliedstaaten.                       rnng der portugiesischen Wirtschaft und einer Verbesserung\nihrer Wachstumsmöglichkeiten.\nZu diesem Zweck wird unmittelbar nach dem Beitritt ein spe-\nzifisches Programm zur Entwicklung der Landwirtschaft mit\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft             einer Gesamtdauer von zehn Jahren durchgeführt, das in Arti-\nkel 263 und in Protokoll Nr. 24 beschrieben ist.\nüber die Teilhabe Spaniens und Portugals\nan den Mitteln des Europäischen Sozialfonds                  Eine vergleichbare Anstrengung muß im lndushiebereich\nunternommen werden, um den Produktionssektor zu moderni-\nsieren und ihn an die Gegebenheiten der europäischen und\nDamit Portugal und die Gebiete Spaniens, die Anspruch auf   der internationalen Wirtschaft anzupassen. Die Gemeinschaft\nden erhöhten Beteiligungssatz haben, ab dem Beitritt nach      ist in der gleichen Geisteshaltung wie bei der Landwirtschaft\ndenselben Grundsätzen behandelt werden wie die betreffen-      bereit, die portugiesischen Unternehmen durch Gewährung\nden Gebiete der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammen-    ihres technischen Beistands, durch Bereitstellung ihrer Kredit-\nsetzung, nimmt die Gemeinschaft vor dem Beitritt eine Anpas-  instrumente - sowohl des Neuen Gemeinschaftsinstruments\nsung der einschlägigen Bestimmungen über den Europäi-         als auch privater Quellen- sowie durch verstärkte Interventionen\nschen Sozialfonds vor, wobei sie nach dem Verfahren vorgeht,  der Europäischen Investitionsbank zu unterstützen.\ndas für deren Annahme galt.\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nErklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                        über die Anwendung des Systems\nüber die Teilhabe Spaniens und Portugals                                der Gemeinschaftsanleihen\nan den Mitteln des Europäischen Fonds                                    zugunsten Portugals\nfür regionale Entwicklung\nIm Rahmen des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur\nUm sicherzustellen, daß Spanien und Portugal vom Beitritt   Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten [nach der\nan Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwick-   Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates vom 16. März.1981\nlung erhalten, paßt die Gemeinschaft vor dem Beitritt die     in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1131 /85 des Rates\nBestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1787/84 des Rates       vom 30. April 1985] wird der Portugiesischen Republik in den\nvom ·19. Juni 1984 betreffend den Europäischen Fonds für      Jahren 1986 bis 1991 ein Darlehen über einen Betrag von\nregionale Entwicklung an, in denen die Unter- und Obergren-   1 000 Mio. ECU gewährt. Bei der jährlichen Aufteilung dieses\nzen der Spanne für die einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt   Gesamtbetrags werden die Jahre 1986 und 1991 in besonde-\nsind.                                                         rem Maße berücksichtigt.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                                     1685\nErklärung der Gemeinschaft                                Erklärung der Portugiesischen Republik\nüber die Anwendung der Regelung                                              COPACE-Zone\ndes Ausgleichsbetrags\nDas Königreich Spanien geht davon aus, daß jeder Bezug\nDie Gemeinschaft stellt fest, daß die Anwendung der Rege- · auf die Zone, die in den Regelungsbereich des Fischereiaus-\nlung des Ausgleichsbetrags die traditionellen Handelsströme schusses für den mittleren und östlichen Atlantik (COPACE)\nnicht beeinträchtigen dürfte.                                   fällt, die Rechte der Portugiesischen Republik hinsichtlich der\nAbgrenzung der spanischen Hoheitsgewässer nicht berührt.\nErklärung des Königreichs Spanien\nCOPACE-Zone                                       Erklärung der Portugiesischen Republik\nzu Währungsfragen\nDas Königreich Spanien geht davon aus, daß jeder Bezug\nauf die Zone, die in den Regelungsbereich des Fischereiaus-         Damit die Entwicklung des tatsächlichen Kurses des portu-\nschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (COPACE)       giesischen Escudo auf den Devisenmärkten im Verhältnis ins-\nfällt, die Rechte der Königreichs Spanien hinsichtlich der      besondere zur ECU und zu den Währungen der anderen Mit-\nAbgrenzung der spanischen Hoheitsgewässer nicht berührt.        gliedstaaten verfolgt werden kann, trifft die Portugiesische\nRepublik die erforderlichen Maßnahmen, um vor ihrem Beitritt\nzur Gemeinschaft sicherzustellen, daß der Devisenmarkt von\nLissabon in einer Weise arbeitet, die mit der Arbeitsweise der\nErklärung des Königreichs Spanien\nDevisenmärkte in den derzeitigen Mitgliedstaaten der\nbetreffend Lateinamerika                      Gemeinschaft vergleichbar ist.\nUm abrupte Störungen seiner Einfuhren aus Lateinamerika\nzu vermeiden, hat Spanien bei der Verhandlung die Probleme               Informations- und Konsultationsverfahren\ndargestellt, die sich mit der Anwendung des Besitzstandes auf\nfür die Annahme bestimmter Beschlüsse\nbestimmte Waren ergeben. Zeitweilige Teillösungen sind für\nund sonstige Maßnahmen\nTabak. Kakao und Kaffee gefunden worden.\nin der Zeit vor dem Beitritt\nIm Einklang mit den Grundsätzen der von der Konferenz\nbezüglich Lateinamerika angenommenen gemeinsamen Erklä-\nrung wünscht Spanien. dauerhafte Lösungen im Rahmen des\nSystems der allgemeinen Zollpräferenzen anläßlich dessen            1. Damit eine angemessene Unterrichtung des Königreichs\nnächster Revision oder im Rahmen anderer in der Gemein-           Spanien und der Portugiesischen Republik, im folgenden „bei-\nschaft bestehender Mechanismen zu finden.                         tretende Staaten\" genannt. gewährleistet ist. werden alle Vor-\nschläge oder Mitteilungen der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften, die zu Beschlüssen des Rates der Gemein-\nschaften führen können, nach ihrer Übermittlung an\nErklärung des Königreichs Spanien\nden Rat den beitretenden Staaten zur Kenntnis gebracht.\nbetreffend Euratom                             2. Es finden Konsultationen auf begründeten Antrag eines\nbeitretenden Staates statt, der darin seine Interessen als künf-\nDas Königreich Spanien ist dem Vertrag über die Nichtwei-   . tiges Mitglied der Gemeinschaften ausdrücklich darlegt und\nterverbreitung von Kernwaffen nicht beigetreten; es verpflich-    seine Bemerkungen vorbringt.\ntet sich, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und\n3. Verwaltungsbeschlüsse sind im allgemeinen            nicht\ndem Rat tatkräftig und so schnell wie möglich nach der geeig-\nGegenstand von Konsultationen.\nnetsten Lösung zu suchen, um unter Berücksichtigung der\ninternationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft den sich            4. Die Konsultationen finden in einem lnterimsausschuß\naus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomge-             statt, der sich aus Vertretern der Gemeinschaften und der bei-\nmeinschaft ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang            tretenden Staaten zusammensetzt.\nnachkommen zu können; dies gilt insbesondere für die Versor-         5. Mitglieder des lnterimsausschusse sind auf seiten der\ngung mit Kernmaterial und dessen Transport innerhalb der          Gemeinschaften die Mitglieder des Ausschusses der Ständi-\nGemeinschaft.                                                     gen Vertreter oder die hierfür von ihnen benannten Personen.\nDie Kommission wird gebeten, zu diesen Arbeiten Vertreter zu\nentsenden.\nErklärung der Portugiesischen Republik                     6. Der lnterimsausschuß wird von einem Sekretariat, und\nzwar dem Konferenzsekretariat, unterstützt, das zu diesem\nzu den Ausgleichsentschädigungen nach Artikel 358\nZweck bestehen bleibt.\nBei ihrer Zustimmung zu den Bestimmungen des Artikels             7. Die Konsultationen finden in der Regel statt, sobald bei\n358 über die Ausgleichsentschädigung für Erzeuger von Sar-        den Vorarbeiten der Gemeinschaften im Hinblick auf die\ndinen in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammenset-       Annahme von Ratsbeschlüssen gemeinsame Leitlinien aus-\nzung behält sich die portugiesische Delegation die Möglichkeit    gearbeitet worden sind, welche die Aufnahme solcher Konsul-\nvor, den Rat um Annahme von möglicherweise erfordertich           tationen als sinnvoll erscheinen lassen.\nwerdenden Maßnahmen zu ersuchen. die geeignet sind,                  8. Bestehen nach den Konsultationen noch ernste Schwie-\netwaige für die portugiesische Sardinenkonservenindustrie         rigkeiten, so kann die Frage auf Antrag eines beitretenden\nnachteilige Wettbewerbsverzerrungen auszuräumen.                  Staates auf Ministerebene erörtert werden.\nSie geht ferner davon aus, daß die Maßnahmen, die nach            9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend\nEnde des Zeitraums der Preisannäherung getroffen werden           auch für die Beschlüsse rles Rates der Gouverneure der Euro-\nkönnen, keine Diskriminierung bewirken dürfer                     päischen Investitionsbank.","1686                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n10. Das unter den Nummern 1 bis 8 vorgesehene Verfahren      als Beobachter an der Seite der Vertreter der derzeitigen Mit-\ngilt auch für alle künftigen Beschlüsse der beitretenden Staa-  gliedstaaten hinzugezogen.\nten, welche sich auf die Verpflichtungen auswirken könnten,\nBestimmte, von der Gemeinschaft geschlossene nichtpräfe-\ndie sich aus ihrer Eigenschaft als künftige Mitglieder der\nrentielle Abkommen, deren Geltungsdauer über den 1. Januar\nGemeinschaf1en ergeben.\n1986 hinausgeht, können angepaßt oder geändert werden, um\nder Erweiterung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Diese\nII                             Anpassungen oder Änderungen werden von der Gemeinschaft\nausgehandelt; die Vertreter der beitretenden Staaten werden\nDas Königreich Spanien und die Portugiesische Republik\nnach dem im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verfahren\ntreffen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihr Beitritt zu den\nhinzugezogen.\nAbkommen und Übereinkommen im Sinne der Artikel 3 Absatz\n2 und Artikel 4 Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen\nIV\nund die Anpassungen der Verträge nach Möglichkeit gleich-\nzeitig mit dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags unter den in    Die Konsultationen zwischen den beitretenden Staaten und\nder Akte vorgesehenen Bedingungen erfolgt.                      der Kommission nach Artikel 61 Absatz 2 und Artikel 223\nSoweit Abkommen und Übereinkommen im Sinne des Arti-         Absatz 2 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die\nkels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zwischen de!l Mitglied-     Anpassungen der Verträge finden schon vor dem Beitritt statt.\nstaaten erst im Entwurf bestehen, noch nicht unterzeichnet\nsind und wahrscheinlich auch vor dem Beitritt nicht mehr                                      V\nunterzeichnet werden können, werden die beitretenden Staa-\nten eingeladen, nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags     Die beitretenden Staaten verpflichten sich, die Gewährung\nin geeigneten Verfahren positiv an der Ausarbeitung dieser      von Lizenzen nach Artikel 2 der Protokolle Nrn. 13 und 22 über\nEntwürfe mitzuwirken, um den Abschluß der betreffenden          den Austnusch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernener-\nAbkommen und Übereinkommen zu fördern.                          gie vor dem Beitritt nicht bewußt zu beschleunigen, um die\nTragweite der in diesen Protokollen enthaltenen Verpflichtun-\ngen nicht zu mindern.\nIII\nVI\nZu den Verhandlungen über Übergangs- und Anpassungs-\nprotokolle mit den als Vertragsparteien beteiligten Ländern       Die Organe der Gemeinschaften legen rechtzeitig die Texte\nnach den Artikeln 179 und 366 der Akte über die Beitritts-      nach Artikel 397 der Akte über die Beitrittsbedingungen und\nbedingungen werden die Vertreter der beitretenden Staaten       die Anpassungen der Verträge fest.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1985                      1687\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Fonnat DIN A4 - U111fang 428 Seiten\nDie Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III e11thaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1985 - Fonnat DIN A4 - Umfang 20 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.","1688                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer lnkraf1aetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen.\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsaboonement. Ab-\nbestellnl\"gen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 48,60 DM (46.20 DM zuzüglich 2.40 DM Versand-\nkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 49,40 DM.                           Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugsl)(eis ist die Mehfwertstel.lf'!I' enthalten: der angewandte                   Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 417. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1985,\nist im Bundesanzeiger Nr. 218 vom 23. November 1985 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvor1agen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinwgise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 218 vom 23. November 1985 kann zum Preis von 4,50 DM\n(3,60 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer) ·\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 Q0.:.502 (BLZ 370100 50)\nbezogen werden."]}