{"id":"bgbl2-1985-4-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":4,"date":"1985-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/4#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_4.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-15T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["126                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber den Schutz von Schlachttieren\nVom 10. Januar 1985\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979\nüber den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II\nS. 770) wird nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für\nGriechenland                      am 13. Mai 1985\nin _Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. März 1984 (BGBI. II S. 327).\nBonn,den 1QJanuar1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. Januar 1985\nIn Amman ist am 20. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 20. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985                                   127\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             sen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten\nauch für das im Zusammenhang mit der erwähnten Bürgschaft\nund\nvorgesehene Darlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederauf-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -      bau Darlehensgeberin ist.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Hasche-          vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nmitischen Königreich Jordanien,                                  Deutschland und der Regierung des Haschemitischen König-\nreichs Jordanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnah-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-    men gemäß Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\ngen und zu vertiefen,                                            sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -             Betrages, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung\ngestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\nsind wie folgt übereingekommen:                               bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,\nArtikel 1                            die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-         (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\ndanien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam             nien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird\nauszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für             gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben                in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\na) Wasserversorgungsprojekt Nordjordanien                        Verträge garantieren.\nb) Röntgendiagnoseabteilung des King Hussein Medical\nCenter                                                                                Artikel 3\nc) Agricultural Credit Corporation                                  Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nd) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsbereich     stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die in Zu-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nsammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 70 Millionen DM (in\nerwähnten Verträge im Haschemitischen Königreich Jorda-\nWorten: siebztg Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.            nien erhoben werden.             ·\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu                                 Artikel 4\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs-          Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung        überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der         den Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-     Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.                           der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat sich    Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\ngrundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\ninnerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen       für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nDeckungsvoraussetzungen für das Vorhaben Wasserversor-           lichen Genehmigungen.\ngungsprojekt Nordjordanien Bürgschaften für den nicht aus\nDarlehen im Rahmen der FZ finanzierten Teil des Auftragswer-\ntes von höchstens 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deut-                                Artikel 5\nsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nvon Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nAbkommens für die Durchführung des Vorhabens abgeschlos-         rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-","128                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHereuegeber. Der Bundesminister der Justiz - Verlag: BundeSBnzeiger\nVertagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBunde8gesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerotfentlichungen von weaentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung et1asaenen Rechtsvorschrif-\nten aowle damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschrlften.\nBezugebedlngwlgeft: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbeatellungen müssen bie spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits enachienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPoetfach 13 20, 6300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23        eo  67 bis 69.\n~               Für Teil I und Tell II halbjährlich Je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 18 Seiten 1,85 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPNle dlNer Auegabe: 2,45 DM (1,85 DM zuzüglich -,80 DM Versand-                             BundeHnz•lver VerlegagN.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei LlefenJng gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\n18t die Mehrwertsteu8f enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                            PoetvertrlebaatUck · Z 1998 A · GebUhr bezahlt\nliehen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt                              reichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nwerden.                                                                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-                                                       Artikel 7\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nland gegenüber der Regierung des Haschemitischen König-                               Kraft.\nGeschehen zu Amman am 20. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Munz\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nA. Nsour"]}