{"id":"bgbl2-1985-4-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":4,"date":"1985-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/4#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-4-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_4.pdf#page=10","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-01-08T00:00:00Z","page":122,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 19                                                         Article 19\nAnwendbarkeit des Chikagoer Zivilluftfahrt-Abkommens                           Applicability of Chicago Convention\nDieses Abkommen untertiegt den Bestimmungen des Zivil-             The provisions of this Agreement shall be subject to the pro-\nluftfahrt-Abkommens, soweit diese auf den internationalen           visions of the Convention in so far as those prt!Nisions are\nl='luglinienverkehr anwendbar sind.                                 applicable to international air services.\nArtikel 20                                                         Article 20\nErsetzende Wirkung                                                 Power to Supersede\nDieses Abkommen ersetzt alle bisherigen Abkommen zwi-              This Agreement shall supersede any previous agreements\nschen den Vertragsparteien auf dem Gebiet des internationa-         on international air services between the Contracting Parties.\nlen Fluglinienverkehrs.\nArtikel 21                                                         Article 21\nInkrafttreten                                                    Entry into Force\nDieses Abkommen und alle seine Änderungen treten in                This Agreement and any amendments thereto shall enter\nKraft, wenn die Vertragsparteien einander auf diplomatischem       into force when the Contracting Parties have notified one an-\nWeg notifiziert haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Erfor-      ottier through diplomatic channels that their constitutional\ndernisse erfüllt sind.                                             requirements have been fulfilled.\nGeschehen zu Bonn am 17. November 1981 in zwei Urschrif-            Done in duplicate at Bonn on 17. November 1981 in the Ger-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder          man and English languages both texts being equally authentic.\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFor the Federal Republic of Germany\nLautenschlager\nFür die Vereinigte Republik Tansania\nFor the United Republic of Tanzania\nMerinjo Maro\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nvom 8. Januar 1985\nIn Daressalam ist am 3. Dezember 1984 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Repu-\nblik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 3. Dezember 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985                                     123\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nund                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finan-\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinig-\nArtikel 3\nten Republik Tansania,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen und zu vertiefen,                                                mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrages in Tansania erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Vereinigten Republik Tansania beizutragen -                      Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania überläßt\nbei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nsind wie folgt übereingekommen:\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nArtikel 1\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania, von        falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das       erforderlichen Genehmigungen.\nVorhaben „Instandsetzung von Plantagen der Tanzania Sisal\nAuthority (TSA)\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu                                Artikel 5\n20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\nMark) zu erhalten.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es         Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania zu einem             gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge         bevorzugt genutzt werden.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Instandsetzung von Plantagen der\nTanzania Sisal Authority (TSA)\" von der Kreditanstalt für Wie-                                 Artikel 6\nderaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  land gegenüber der Regierung der Vereinigten Republik Tan-\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten· Republik              sania innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nTansania durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                         Artikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie          Kraft.\nGeschehen zu Daressalam am 3. Dezember 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristei Steffler\nFür die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nA. T. Makenya","124                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 9. Januar 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befä-\nhigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten\n(BGBI. 1982 II S. 297) wird nach seinem Artikel XIV\nAbs. 4 für\nJugoslawien                     am 5. Februar 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. November 1984 (BGBI. II\ns. 970).\nBonn, den 9. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen\nVom 9. Januar 1985\nDas Europäische Übereinkommen vom 10. März 1976\nzum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tier-\nhaltungen (BGBI. 1978 II S. 113) wird nach seinem\nArtikel 14 Abs. 3 für\nGriechenland                      am 13. Mai 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Juni 1982 (BGBI. II S. 675).\nBonn, den 9. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1985              125\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nin der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 9. Januar 1985\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu\ndiesem Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230) ist nach Artikel V\ndes Protokolls für\nKorea, Republik                                     am 23. Oktober 1984\nmit dem Vorbehalt, daß die Republik Korea\nsich nicht an die Anlagen 111, IV und V\ndes Übereinkommens gebunden betrachtet,\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n22. November 1984 (BGBI. 1985 II S. 48).\nBonn, den 9. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)\nVom 10. Januar 1985\nDas Europäische Übereinkommen vom 15. Novem-\nber 1975 über die Hauptstraßen des internationalen\nVerkehrs (AGA) - BGBI. 1983 II S. 245 / 1985 II S. 53 -\nwird nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nPolen                            am 7. Februar 1985\nmit dem Vorbehalt\nnach Artikel 15 zu Artikel 13\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 29. März 1983 (BGBI. II\nS. 245) und vom 10. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II\ns. 53).\nBonn, den 10. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}