{"id":"bgbl2-1985-39-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":39,"date":"1985-12-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_39.pdf#page=13","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-11-21T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1985                                       1245\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber finanzielle Zusamme_narbeit\nVom 21. November 1985\nIn Rabat ist am 24. Oktober 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 24. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nund\nMain, für die Vorhaben\ndie Regierung des Königreichs Marokko -\na) Modernisierung der Kohlengruben von Jerada,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) Sektorprogramm kleinbäuerliche Landwirtschaft,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem König-\nreich Marokko,                                                      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Darlehen von bis zu 50 Millionen DM (in Worten: fünfzig\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Die in Absatz 1 bezeich-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       neten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\ngen und zu vertiefen,                                         ,     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nrung des Königreichs Marokko durch andere Vorhaben ersetzt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nim Königreich Marokko beizutragen,                                     ( 1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren\nunter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch-          der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem Empfänger\nmarokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwick-                 des Darlehens und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nlungszusammenarbeit vom 26. bis 28. November 1984 in                 schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nRabat-                                                               Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nsind wie folgt übereingekommen:\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nArtikel 1\nErfüllung· von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht           grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garan-\nes der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von           tieren.","1246                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Regierung des Königreichs Marokko stellt die Kreditan-          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen        deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß        rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nund Durchführung der in Artikel 2 ~rwähnten Verträge im            lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nKönigreich Marokko erhoben werden.                                 werden.\nArtikel 6\nArtikel 4                                   Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten             land gegenüber der Regierung des Königreichs Marokko\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nArtikel 7\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.           Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 24. Oktober 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der\nfranzösische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMontfort\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nCherakaoui\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. November 1985\nIn Bonn ist am 13. Juni 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Sudan über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. November 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Dezember 1985                                      1247\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Sudan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt\ndie Regierung der Demokratischen Republik Sudan -              sicher, daß die Erlöse des Verkaufs der aus dem Finanzie-\nrungsbeitrag gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanzierten Güter auf\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ein von der Regierung der Demokratischen Republik Sudan bei\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-            der „Bank of Sudan\" einzurichtendes Gegenwertmittelkonto\ntischen Republik Sudan,                                             eingezahlt werden und zur Finanzierung von Inlandskosten\ndeutsch-sudanesischer Entwicklungsvorhaben zur Verfügung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             stehen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                  Artikel 4\ngen und zu vertiefen,                                                   Die Regierung der Demokratischen Republik Sudan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          '   mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\nVertrags im_ Sudan erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Sudan beizutragen -\nArtikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Republik Sudan überläßt\nsind wie folgt übereingekommen:                                  bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nland- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nfreie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung von Verkehrsunter-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nlicht es der Regierung der Demokratischen Republik Sudan,           Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gege-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für       benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\ndas Vorhaben „Sektorprogramm Bewässerungslandwirt-                  erforderlichen Genehmigungen.\nschaft\", das Teil des „landwirtschaftlichen Rehabilitierungs-\nprogramms III\" ist, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-                                    Artikel 6\nkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu\n130,0 Millionen DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Liefe~ungen und Leistun-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten· des Landes Berlin\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                 bevorzugt genutzt werden.\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen Republik\nSudan durch andere Vorhaben ersetzt werden.                                                    Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 2                               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber ·der Regierung der Demokratischen Republik\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die           Sudan innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie         Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der                                   Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunterliegt.                                                         Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Haas\nFür die Regierung, der Demokratischen Republik Sudan\nMirghani Suleiman Khalil"]}