{"id":"bgbl2-1985-37-5","kind":"bgbl2","year":1985,"number":37,"date":"1985-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/37#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-37-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_37.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung zu dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland","law_date":"1985-10-31T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1985                         1207\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bun~esrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 14. September 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfs~_toffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 31. Oktober 1985\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 29. November 1984\ndie Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens\nvom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-\nhaltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) auf\ndie Insel Man- mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 noti-\nfiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 18. Juni 1975 (BGBI. II S. 927)\nund vom 24. Juli 1985 (BGBI. II S. 1003).\nBonn, den 31. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}