{"id":"bgbl2-1985-37-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":37,"date":"1985-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/37#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_37.pdf#page=20","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR","law_date":"1985-10-29T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1204                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Zollerleichterungen im Touristenverkehr,\ndes Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften\nund Werbematerial für den Fremdenverkehr und des\nZollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge\nVom 28. Oktober 1985\nEiner Verwahrermitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nvom 7. Oktober 1985 zufolge sind die Übereinkünfte vom 4. Juni 1954\n(BGBI. 1956 II S. 1886) mit dem Zeitpunkt ihres lnkrafttretens für die Schweiz\n(BGBI. 1960 II S. 1511 ) auch für\nLiechtenstein\nwie folgt in Kraft getreten:\n1. Das Abkommen\nnach seinem Artikel 16                        am 11 . September 1957\nII .. Das Zusatzprotokoll\nnach seinem Artikel 1O                        am        21.August 1956\nIII. Das Zollabkommen\nnach seinem Artikel 35                        am 15. Dezember 1957.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. August 1983 (BGBI. II S. 569).\nBonn, den 28. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber den Internationalen Warentransport mit Camets-TIR\nVom 29. Oktober 1985\nEiner Verwahrermitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen\nvom 7. Oktober 1985 zufolge ist das Zollübereinkommen vom 14. November\n1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets-TIR (BGBI. 1979 II\nS. 445) mit dem Zeitpunkt seines lnkrafttretens für die Schweiz (BGBI. 1983 II\nS. 446) nach seinem Artikel 53 Abs. 2 auch für\nl-iechtenstein                                          am 3. August 1978\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n1. Juli 1985 (BGBl.11 S. 859).\nBonn, den 29. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·     Im Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1985                                    1205\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Oktober 1985\nIn Kigali ist am 14. September 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Unterstützung des Brückendienstes (Phase 4);\nund                                 c) Unterhaltungseinheit für bituminierte Straßen (Phase 4),\ndie Regieru'ng der Republik Ruanda -                 d) Studien- und Expertenfonds,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         e) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben der Gemein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                den von NSHILI-Kivu,\nRuanda,\nf)  Stromversorgung Region Gisenyi,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             g) Kreditlinie für die ruandische Entwicklungsbank BRD IV,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               h) Strom- und Wasserversorgung für Hauptorte von Unter-\npräfekturen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,            -             i) Umgehungsstraße Kigali,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den ist, zu erhalten.\nin der Republik Ruanda beizutragen -\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  blik Deutschland der Regierung der Republik Ruanda, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-\nArtikel 1                              rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\n( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Mil-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nlionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nfurt/Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37 Millio-\nten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nnen DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nMark), und zwar für die Vorhaben\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\na) Straße Kigali-Ruhengeri (Sicherung des Yanze-Systems),           stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu","1206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden                                     Artikel 4\nsind.                                                                 Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       aus der Gewährung der· Finanzierungsbeiträge ergebenden\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nrung und Betreuung der in Artikel 1· Absatz 1 genannten Vor-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch                                       Artikel 5\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 2                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten        bevorzugt genutzt werden.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nArtikel 6\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzie-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nArtikel 3                               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regie.rung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß                                  Art1 kel 7\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverträge in der Republik Ruanda erhoben werden.                    Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 14 September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei Jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBindse1I\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgaruk1y1ntwal1"]}