{"id":"bgbl2-1985-37-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":37,"date":"1985-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/37#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-37-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_37.pdf#page=21","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-29T00:00:00Z","page":1205,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1985                                    1205\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. Oktober 1985\nIn Kigali ist am 14. September 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ruanda über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) Unterstützung des Brückendienstes (Phase 4);\nund                                 c) Unterhaltungseinheit für bituminierte Straßen (Phase 4),\ndie Regieru'ng der Republik Ruanda -                 d) Studien- und Expertenfonds,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         e) Integriertes ländliches Entwicklungsvorhaben der Gemein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                den von NSHILI-Kivu,\nRuanda,\nf)  Stromversorgung Region Gisenyi,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             g) Kreditlinie für die ruandische Entwicklungsbank BRD IV,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                               h) Strom- und Wasserversorgung für Hauptorte von Unter-\npräfekturen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,            -             i) Umgehungsstraße Kigali,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    den ist, zu erhalten.\nin der Republik Ruanda beizutragen -\n(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  blik Deutschland der Regierung der Republik Ruanda, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzie-\nArtikel 1                              rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistun-\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\n( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\ncherung und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 Mil-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nlionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhal-\nfurt/Main, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 37 Millio-\nten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nnen DM (in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nMark), und zwar für die Vorhaben\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\na) Straße Kigali-Ruhengeri (Sicherung des Yanze-Systems),           stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu","1206                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nschließenden Finanzierungsvertrages abgeschlossen worden                                     Artikel 4\nsind.                                                                 Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es       aus der Gewährung der· Finanzierungsbeiträge ergebenden\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-      verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ntung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nrung und Betreuung der in Artikel 1· Absatz 1 genannten Vor-       Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda durch                                       Artikel 5\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                       Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nArtikel 2                               Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten        bevorzugt genutzt werden.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nArtikel 6\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der\nRegierung der Republik Ruanda zu schließenden Finanzie-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nrungsverträge, die den in der Bundesrepublik Deutschlandgel-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb\nArtikel 3                               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regie.rung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß                                  Art1 kel 7\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nverträge in der Republik Ruanda erhoben werden.                    Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 14 September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei Jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBindse1I\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nNgaruk1y1ntwal1","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1985                         1207\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bun~esrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Regierungs-\nabkommens vom 14. September 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfs~_toffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Ruanda\nvon Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nzu dem Übereinkommen über die Geltendmachung\nvon Unterhaltsansprüchen im Ausland\nVom 31. Oktober 1985\nDas Vereinigte Königreich hat dem General-\nsekretär der Vereinten Nationen am 29. November 1984\ndie Erstreckung der Anwendung des Übereinkommens\nvom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-\nhaltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) auf\ndie Insel Man- mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 noti-\nfiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 18. Juni 1975 (BGBI. II S. 927)\nund vom 24. Juli 1985 (BGBI. II S. 1003).\nBonn, den 31. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1208                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VefOrdnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Ver4agsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela clNer Ausgabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                                   Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                Postvertriebestück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteuersatz beträgt 7 %.\nBeka~ntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete,\ninsbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,\nvon internationaler Bedeutung\nVom 4. November 1985\nDas Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für\nWasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung\n(BGBI. 1976 II S. 1265) wird nach seinem Artikel 10\nAbs. 2 für\nSuriname                           am 22. November 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Februar 1985 (BGBI. II S. 407).\nBonn, den 4. November :t 985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}