{"id":"bgbl2-1985-36-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":36,"date":"1985-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/36#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-36-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_36.pdf#page=20","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-22T00:00:00Z","page":1180,"pdf_page":20,"num_pages":5,"content":["1180                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\n·zur Vereinheitlichung von Regeln\nüber die Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen\nVom 14. Oktober 1985\nDas Abkommen vom 29. Mai 1933 zur Vereinheit-\nlichung von Regeln über die Sicherungsbeschlagnahme\nvon Luftfahrzeugen (RGBI. 1935 II S. 301) wird nach\nseinem Artikel 12 Abs. 3 für\nArgentinien                     am 22. Oktober 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. September 1980 (BGBI. II\ns. 1310).\nBonn, den 14. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\n.                         Bekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Oktober 1985\nIn Accra ist am 31. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Ghana über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 31. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November_ 1985                                     1181\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nund\ndie Regierung der Republik Ghana -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kreditanstalt für\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nGhana,                                                                lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Ghana\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen              erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Die Regierung der Republik Ghana überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Perso-\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nin Ghana beizutragen -                                                keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nsind wie folgt ubereingekommen:                                   kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                    Artikel 5\nlicht es der Regierung der Republik Ghana, von der Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben             Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\n,,Sektorbezogenes Programm\", wenn nach Prüfung die Förde-            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu         schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-\n1O Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark)            gelegt wird.\nzu erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                   Artikel 6\nder Regierung der Republik Ghana zu einem späteren Zeit-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-             deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung               lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\ndes Vorhabens „Sektorbezogenes Programm\" von der Kredit-             werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                                                Artikel 7\n(3) Das in Absatz I bezeichnete Vorhaben kann im Einver-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana durch               lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      land gegenüber der Regierung der Republik Ghana innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel I genannten Betrages und die\nArtikel 8\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-            Kraft.\nGeschehen zu Accra am 31. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWolfdietrich Vogel\nFür die Regierung der Republik Ghana\nDr. Botch wey","1182                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachuog\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdi~nst von Seeleuten\nVonJ 23. Oktober 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von\nBefähigungszeugnissen und den Wachdienst von See-\nleuten (BGBI. 1982 lf S. 297) ist nach seinem Artikel XIV\nAbs. 4 für\nÄthiopien                     am    18. Oktober 1985\nin Kraft getreten; es wird ferner für die\nNiederlande                   am    26. Oktober 1985\n(für das Königreich in Europa und\ndie Niederländischen Antillen)\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. August 1985 (BGBI. II\ns. 1078).\nBonn, den 23. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des\nInternationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969\nVom 24. Oktober 1985\nDas Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nÄthiopien                       am 18. Oktober 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1 2. August 1985 (BGBI. II\nS. 1083).\nBonn, den 24. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag·\nDr. Bertele","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1985     1183\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Genfer Protokolls\nwegen Verbots des Gaskriegs\nVom 24. Oktober 1985\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der\nVerwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen\nGasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\n(RGBI. 1929 II S. 173) ist für\nBolivien                         am 13. August 1985\nPeru                             am 13. August 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. Oktober 1983 (BGBI. II\ns. 686).\nBonn, den 24. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachul'!g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\nVom 24. Oktober 1985\nDas Übereinkommen vom 13. November 1979 über\nweiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung\n(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2\nfür\nPolen                           am 17. Oktober 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung· ergeht im Anschluß an die\nBekannimachung vom 6. April 1984 (BGBI. II S. 461 ) .\nBonn, den 24. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1184                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält ·\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nlezugsp„ls: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dleNr Auegabe: 4,10 DM (3,30 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,90 DM.                                  Bundesanzeiger Verlag99N.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                               Poatvertriebastück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nSteoersatz beträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung\nbakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\nsowie über die Vernichtung solcher Waffen\nVom 25. Oktober 1985\nDas Übereinkommen vom 10. April 1972 über das\nVerbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bak-\nteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaf-\nfen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI.\n1983 II S. 132) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nBangladesch                       am          11 . März 1985\nPeru                              am             5.Juni 1985\nin Kraft getreten.\nBangladesch hat seine Beitrittsurkunden am 11. März\n1985 in Moskau, am 12. März 1985 in Washington und\nam 13. März 1985 in London hinterlegt. Peru hat seine\nRatifikationsurkunden am 5. Juni 1985 in London und\nMoskau und am 11. Juni 1985 in Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 6. Mai 1985 (BGBI. II S. 711 ).\nBonn, den 25. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}