{"id":"bgbl2-1985-35-3","kind":"bgbl2","year":1985,"number":35,"date":"1985-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/35#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_35.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971 und des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980","law_date":"1985-10-09T00:00:00Z","page":1154,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1154 ·                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 8                                                         Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                    Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und          einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani-         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nsationen ihrer Länder zu fördern.\nArtikel 9\nArtikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der            Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nRegierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei          längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-            nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nteilige Erklärung abgibt.                                          Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Manila am 13. April 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, philippinischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des philippini-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFeilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRomulo\n_                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\nund des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980\nVom 9. Oktober 1985\n1.                                                                II.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung                  Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Weizenhandels-Übereinkommens von 1971                          des      Nahrungsmittelhilfeabkommens           von      1980\n(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für                   (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nFrankreich                       am      13. August   1985         Frankreich                     am       13. August 1984\nItalien                         am        4. Januar  1985         Italien                        am         4. Januar 1985\nLuxemburg                       am          26.Juni  1984         Luxemburg                       am          26.Juni 1984\nSaudi-Arabien                   am       6. Februar  1985         Das Protokoll ist außerdem für\nSchweiz                         am          24. Mai  1984         Argentinien                     am          21.Juni 1985\nTunesien                        am          28.Juni  1984\nDas Protokoll ist außerdem für                                 vorläufig in Kraft getreten.\nArgentinien                     am          21. Juni 198p        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nvorläufig in Kraft getreten.                                       Bekanntmachung vom 9. August 1984 (BGBI. II S. 787).\nBonn, den 9. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies"]}