{"id":"bgbl2-1985-35-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":35,"date":"1985-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/35#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_35.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-01T00:00:00Z","page":1151,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["- - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---·\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                    1151\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1985\nIn N'Djamena ist am 2. September 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deuts~hland              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4,65 Millionen\nund\nDM (in Worten: vier Millionen sechshundertfünfzigtausend\ndie Regierung der Republik Tschad -                  Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nTschad,                                                            Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nin der Republik Tschad beizutragen -                               Finanzierurigsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                                ten unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit-           Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n- Studien- und Fachkräftefonds II                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\n- Sektorbezogene Programme,                                        Tschad erhoben werden, frei.","1152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                     Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder·               land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung   von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.          gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-         Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 2. September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nKorom Ahmed\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Kulturabkommens\nVom 8. Oktober 1985\nDas in Manila am 13. April 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Philippi-\nnen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 10\nam 20. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                    1153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bil-\nund                               dung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und\nBerufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und For-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             schungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die\nZusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht\nnachstehend Vertragsparteien genannt -                            sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-\nbildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-\nschaft und Bildung zu verstärken,                                                             Artikel 4\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nüberzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und        qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nder kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur- und          Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\nGeistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes          Stipendien zur Verfügung stellen.\nfördern werden -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit\nArtikel 1                            Mitteln zu fördern, die sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für\nzweckmäßig erachten werden.\nAuf der Basis der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität\nund in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften\neines jeden Landes und in Anbetracht der Interessen ihrer                                     Artikel 6\njeweiligen Völker werden beide Vertragsparteien bestrebt             Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nsein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu ver-   ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden\nbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu          sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-\nhelfen.                                                           keit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durch-\nzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nArtikel 2                             Hilfe zu leisten, insbesondere\n(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,    1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der\nkulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah-           Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen\nmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von            Darbietungen;\nbeiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen\nzuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleich-       2. bei der Organisation von Ausstellungen;\ntern und zu fördern.                                              3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind          der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins-\ninsbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähn-          besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und\nliche kulturelle Institutionen, wobei Einzelheiten auf diplomati-     bildenden Künste zum Erfahrungsaustausch sowie zur\nschem Wege festgelegt werden sollen.                                  Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.\nArtikel 7\nArtikel 3                                Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit\nAuf dem Gebiet des Bildungswesens einschließlich der           der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Film-\nHochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,          wesens, d~s Fernsehens und des Hörfunks bemühen."]}