{"id":"bgbl2-1985-35-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":35,"date":"1985-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/35#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-35-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_35.pdf#page=8","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Kulturabkommens","law_date":"1985-10-08T00:00:00Z","page":1152,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1152                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 4                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-                                     Artikel 6\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nligung dieser Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen           lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder·               land gegenüber der Regierung der Republik Tschad innerhalb\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung   von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.          gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-         Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 2. September 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nKorom Ahmed\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Kulturabkommens\nVom 8. Oktober 1985\nDas in Manila am 13. April 1983 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Philippi-\nnen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 10\nam 20. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                    1153\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bil-\nund                               dung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und\nBerufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und For-\ndie Regierung der Republik der Philippinen -             schungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die\nZusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht\nnachstehend Vertragsparteien genannt -                            sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-\nbildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.\nvon dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren\nVölkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissen-\nschaft und Bildung zu verstärken,                                                             Artikel 4\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nüberzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und        qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen\nder kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur- und          Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten\nGeistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes          Stipendien zur Verfügung stellen.\nfördern werden -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 5\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der\nSprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit\nArtikel 1                            Mitteln zu fördern, die sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für\nzweckmäßig erachten werden.\nAuf der Basis der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität\nund in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften\neines jeden Landes und in Anbetracht der Interessen ihrer                                     Artikel 6\njeweiligen Völker werden beide Vertragsparteien bestrebt             Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwand-\nsein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu ver-   ter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden\nbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu          sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitig-\nhelfen.                                                           keit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durch-\nzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nArtikel 2                             Hilfe zu leisten, insbesondere\n(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein,    1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der\nkulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rah-           Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen\nmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von            Darbietungen;\nbeiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen\nzuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleich-       2. bei der Organisation von Ausstellungen;\ntern und zu fördern.                                              3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern\n(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind          der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, ins-\ninsbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähn-          besondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und\nliche kulturelle Institutionen, wobei Einzelheiten auf diplomati-     bildenden Künste zum Erfahrungsaustausch sowie zur\nschem Wege festgelegt werden sollen.                                  Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.\nArtikel 7\nArtikel 3                                Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit\nAuf dem Gebiet des Bildungswesens einschließlich der           der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Film-\nHochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen,          wesens, d~s Fernsehens und des Hörfunks bemühen.","1154 ·                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nArtikel 8                                                         Artikel 10\nDie Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen                    Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\nSportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und          einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nbestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorgani-         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nsationen ihrer Länder zu fördern.\nArtikel 9\nArtikel 11\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der            Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und ver-\nRegierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei          längert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegen-            nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs\nteilige Erklärung abgibt.                                          Monaten schriftlich gekündigt wird.\nGeschehen zu Manila am 13. April 1983 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, philippinischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des philippini-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFeilner\nFür die Regierung der Republik der Philippinen\nRomulo\n_                            Bekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels-Übereinkommens von 1971\nund des Nahrungsmittelhilfeabkommens von 1980\nVom 9. Oktober 1985\n1.                                                                II.\nDas Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung                  Das Protokoll von 1983 zur weiteren Verlängerung\ndes Weizenhandels-Übereinkommens von 1971                          des      Nahrungsmittelhilfeabkommens           von      1980\n(BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für                   (BGBI. 1983 II S. 672) ist in Kraft getreten für\nFrankreich                       am      13. August   1985         Frankreich                     am       13. August 1984\nItalien                         am        4. Januar  1985         Italien                        am         4. Januar 1985\nLuxemburg                       am          26.Juni  1984         Luxemburg                       am          26.Juni 1984\nSaudi-Arabien                   am       6. Februar  1985         Das Protokoll ist außerdem für\nSchweiz                         am          24. Mai  1984         Argentinien                     am          21.Juni 1985\nTunesien                        am          28.Juni  1984\nDas Protokoll ist außerdem für                                 vorläufig in Kraft getreten.\nArgentinien                     am          21. Juni 198p        Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nvorläufig in Kraft getreten.                                       Bekanntmachung vom 9. August 1984 (BGBI. II S. 787).\nBonn, den 9. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985        1155\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens             .\nzur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT'\nVom 9. Oktober 1985\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. August\n1984 zu dem Übereinkommen vom 15. Juli 1982 zur\nGründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorgani-\nsation „EUTELSAT\" (BGBI. 1984 II S. 682) wird hiermit\nbekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach sei-\nnem Artikel XXII und die dazugehörige Betriebsverein-\nbarung vom 15. Juli 1982 nach ihrem Artikel 23 für die\nBundesrepublik Deutschland am 1. September 1985\nin Kraft getreten sind.\nDie Annahmeurkunde der Bundesrepublik Deutsch-\nland ist am 3. Dezember 1984 bei der Regierung der\nFranzösischen Republik hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung\nsind ferner am 1. September 1985 für folgende Staaten\nin Kraft getreten:\nBelgien                   Norwegen\nDänemark                  Österreich\nFinnland                  San Marino\nFrankreich                Schweden\nHeiliger Stuhl            Schweiz\nIrland                    Spanien\nItalien                   Türkei\nMonaco                    Vereinigtes Königreich\nNiederlande                Zypern\nDas Übereinkommen und die Betriebsvereinbarun.9\nsind außerdem am 1. September 1985 für\nGriechenland              Luxemburg\nIsland                    Malta\nJugoslawien               Portugal\nLiechtenstein\nvorläufig in Kraft getreten.\nBonn, den 9. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies","1156                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten\nVom 14. Oktober 1985\n1.\nDas Übereinkommen vom -23. Juni 1979 zur Erhaltung der wandernden\nwildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII\nAbs. 2 für\nNorwegen                                            am 1. August 1985\nVereinigtes Königreich                              am 1. Oktober 1985\nin Kraft getreten.\nII.\nEiner Notifikation Dänemarks vom 5. August 1982 zufolge findet das Über-\neinkommen bis auf weiteres keine Anwendung auf die Färöer und Grönland.\nIII.\nNach einer Mitteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\n12. Juli 1983 gilt ihr Beitritt zu dem Übereinkommen nicht für Grönland.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 27. September 1984 (BGBI. II S. 936) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II\ns. 555).\nBonn, den 14. Oktober 1986\nDer Bundesminister des AuswärHgen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}