{"id":"bgbl2-1985-35-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":35,"date":"1985-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/35#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_35.pdf#page=5","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-01T00:00:00Z","page":1149,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                     1149\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nerhoben werden, frei.                                               gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-                                      Artikel 6\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-             land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren               von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-     gegenteilige Erklärung abgibt.\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5                                                            Artikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der            Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 4. September 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen W. Möllemann\n· Für die Regierung der Republik Niger\nAlmoustapha Soumaila\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1985\nIn N'0jamena ist am 11. Juni 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 11. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1 . Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1150                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  ausländischen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem\nBeteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden\nund\nErträgen und des Veräußerungs- oder Liquidationser1öses.\ndie Regierung der Republik Tschad -\n(2) Die Regierung der Republik Tschad verpflichtet sich im\neigenen Namen, der Societe Textile du Tchad bei der Erfüllung\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hin-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ndernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise wird die\nTschad,\nRegierung der Republik Tschad der Zahlung eines Veräuße-\nrungserlöses an die DEG durch. einen Erwerber der in Artikel 1\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ngenannten Beteiligung keine Hindernisse in den Weg legen.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                     (3) Die Regierung der Republik Tschad erteilt auf Antrag für\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\n, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           ten Status\" nach den im Tschad geltenden Gesetzen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Tschad beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Tschad stellt die DEG von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nArtikel 1                               deren Erträgen in der Republik Tschad erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteili-                                     Artikel 5\ngungen in Entwicklungsländern GmbH, Köln -, ihre bisherige               Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nBeteiligung an der Societe Textile du Tchad (S.T.T.) von              Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der\n229610000,-FCFA um 50390000,-FCFA zu erhöhen:                         Republik Tschad in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien\nHierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       und Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nder DEG einen Betrag bis zu 350 000,- DM (in Worten: drei-\nhundertfünfzigtausend Deutsche Mark) zur Verfügung.                                              Artikel 6\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\n· Artikel 2                               die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG        Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten\nwird nach Maßgabe der Satzung der Societe Textile du Tchad            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nbewirkt.                                                              rung abgibt.\nArtikel 3                                                          Artikel 7\n(1) Die Regierung der Republik Tschad garantiert hinsicht-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nlich der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller   Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 11. Juni 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Joachim Heldt\nFür die Regierung der Republik Tschad\nGouara Lassou","- - - - - - - - - - - - - - - - - - - ---·\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                    1151\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1985\nIn N'Djamena ist am 2. September 1985 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deuts~hland              wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 4,65 Millionen\nund\nDM (in Worten: vier Millionen sechshundertfünfzigtausend\ndie Regierung der Republik Tschad -                  Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nTschad,                                                            Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\nin der Republik Tschad beizutragen -                               Finanzierurigsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nsind wie folgt übereingekommen:                                ten unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Tschad, von der Kredit-           Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben       für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\n- Studien- und Fachkräftefonds II                                   und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im\n- Sektorbezogene Programme,                                        Tschad erhoben werden, frei."]}