{"id":"bgbl2-1985-35-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":35,"date":"1985-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_35.pdf#page=2","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-01T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1146                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland _\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1985\nIn Bonn ist am 4. September 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\n- über Finanzielle Zusammenarbeit\nDie _Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Regierung der Republik Niger -                  die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nNiger,                                                     · ·     Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-                                 Artikel 3\ngen und zu vertiefen,                                                  Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist.                              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    Republik Niger erhoben werden.\nin der Republik Niger beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                            Artikel 4\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nTransporten ·von Personen und Gütern im See-, Land- und\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Kosten\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nfür den Bezug von Waren und Leistungen zur Steigerung der\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nlandwirtschaftlichen Produktion und der im Zusammenhang\n_Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nmit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\ne~schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage einen\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nFinanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um\nLieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als                                       Artikel 5\nAnlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge\nbzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nmens abgeschlossen werden.                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des","---------- -·--·--· -\nNr. 35- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1985                                     1147\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-             lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin              land gegenüber der Regierung der Republik Niger innerhalb\nbevorzugt genutzt werden.                                             von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6                                                           Artikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-          Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 4. September 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen W. Möllemann\nFür die Regierung der Republik Niger\nAlmoustapha Soumaila\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 4. September 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können.\na) landwirtschaftliche Produktionsmittel\nb) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nc) Werkzeuge, Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, yeterinärprodukte\ne) Sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die ländliche Entwicklung und Stei-\ngerung der landwirtschaftlichen Produktion in der Republik Niger von Bedeutung\nsind\nf) Beratungsleistungen\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die notwendige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für.den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","1148                                        Bundesgesetzblatt,• Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber finanzielle -Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1985\nIn Bonn ist am 4. September 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 4. September 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\n~wischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                - Wasserversorgung 5 Orte\nund                                 - Rundfunkneubau\ndie Regierung der Republik Niger -                   - Primarschulwesen\n- Aufforstung und Erosionsschutz\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             - Ländliche Wasserversorgung im Departement Maradi (Bohr-\nNiger,                                                                  brunnen),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 58 000 000,- DM (in\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       Worten: achtundfünfzig Millionen Deut~che Mark) zu erhalten.\ngen und zu vertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             Deutschland und der Regierung der Republik Niger durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Niger beizutragen,\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nArtikel 1\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nlicht es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt     der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                 ten unterliegen.\n- Wasserversorgung Zinder II                                                                  Artikel 3\n- Wasserversorgung Niamey II\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für\n- Ländliche Wasserversorgung in den Departements Agadez             Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nund Tahoua                                                      lichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und"]}