{"id":"bgbl2-1985-34-12","kind":"bgbl2","year":1985,"number":34,"date":"1985-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/34#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-34-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_34.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-10-04T00:00:00Z","page":1142,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1142                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961\nüber Suchtstoffe\nVom 2. Oktober 1985\nDas Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkom-\nmens von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem\nArtikel 18 Abs. 2 für\nGriechenland                                        am 11 . August 1985\nin Kraft getreten.\nHiernach ist Griechenland Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens\nvon 1961 über Suchtstoffe in der durch das Änderungsprotokoll geänderten\nFassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II\ns. 1103).\nDiese Bekanntmachung ergeht ·im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 30. Januar 1975 (BGBI. II S. 203), vom 1. März 1985 (BGBI. II S. 557) und\nvom 21. August 1985 (BGBI. II S. 1103).\nBonn, den 2. Oktober 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 1985\nIn Dschibuti ist am 2. Juni 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34-Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985                                        1143\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dschibuti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nund\nunterliegt.\ndie Regierung der Republik Dschibuti -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Dschibuti stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nDschibuti,                                                           öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Dschibuti erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                          Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die-Aufrechterhaltung dieser Beziehun-           Die Regierung der Republik Dschibuti überläßt bei den sich ,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Dschibuti beizutragen -                          .                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nArtikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nlicht es der Regierung der Republik Dschibuti, von der Kredit-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben\nAnanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\n„Lieferung eines Hafenschleppers\", wenn nach Prüfung die\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nFörderungswürdigkeit festgesteflt worden ist, einen Finanzie-\nbevorzugt genutzt werden.\nrungsbeitrag bis zu 6,9 Millionen DM (in Worten: sechs Millio-\nnen neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nArtikel 6\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDeutschland und der Regierung der Republik Dschibuti durch          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Dschibuti inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteitige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gesteflt wird, sowie\nArtikel   7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen der zwischen               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des            Kraft.\nGeschehen zu Dschibuti am 2. Juni 1985 in zwei Urschriften\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jede;\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Metzger\nFür die Regierung der Republik Dschibuti\nBarakat Gourad Hamadou","1144                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHereuageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundeegeeetzblatt Tell I enthllt Gesetze, V8f'Ol'dnungen und sonstige\nVerOffentllchungen von weeentllcher Bedeutung.\nBundesgeeetzblatt Tell H enthAlt\na) völk8\"'8Chtllche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nIhrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltartfvorschrtften.\nBezugabeclngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müaaen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vor1iegen. P08tanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nlez~e: Für Teil I und Teil II halbjlhrllch je 54,80 DM. Einzelstücke\nJe angefangene 18 Selten 1,65 DM zuzüglich Versandk08ten. Dieser Preis\ngilt auch für BundeegesetzblAtter, die vor dem 1. Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Ueferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgeaetzblatt Kotn 3   ~eoe   oder gegen Vorausrechnung.\nPNI•    ca- Auegebe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkoeten), bei Ueferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                          Bundeunzelger Vertegsgee.m.b.H. · Poetfech 13 20 · 5300 8om 1\nIm Bezugsprals Ist die Mehrwertsteuer enthaUen; der angewandte                      Postvertrlebatück · Z 1998 A · Gebühr bezahtt\nSteuersatz beträgt 7%.\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 428 Seiten\nDie Neuauflage 1984 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nÄnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nNachtrag zum Fundatellennachweia A\nAbgeschlossen am 30. Juni 1985 - Format DIN A4 - Umfang 20 Seiten\nFundstellennachweis B\nVölkenechtliche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1984 - Format DIN A4 - Umfang 476 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nBnzelstücke können zum Preis von 28,35 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen gegen\nVoreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt'\" Köln 3 99-509 bezogen\nwerden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}