{"id":"bgbl2-1985-34-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":34,"date":"1985-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_34.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Benin über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-09-27T00:00:00Z","page":1138,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 1985\nIn Cotonou ist am 25. Juli 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin über finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\n·zahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              b) bi.s zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für den „Pistenausbau in der Provinz AtlantiQue\",\nund\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\ndie Regierung der Volksrepublik Benin -                   worden ist;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        c) bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier .Millionen Deutsche\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-             Mark) für das Vorhaben „Montabebrücken\", wenn nach\nblik Benin,                                                            Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen            d) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deut-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu                 sche Mark) für das Sektorprogramm Landwirtschaft und\nfestigen und zu vertiefen,                                             Wasserversorgung, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist;\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            e) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden not-\nin der Volksrepublik Benin beizutragen,                                wendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen zwischen den                 Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage\nbeiden Regierungen vom 5. bis 7. Dezember 1984 in Bonn -               (Warenhilfe III) entsprechend der Vereinbarung über den\nVerwendungszweck in der Ergebnisniederschrift vom\nsind wie folgt übereingekommen:                                     7. Dezember 1984 über die Regierungsverhandlungen\n1984 in Bonn. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-\nArtikel 1                                 stungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-\ngefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            stungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Arti-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik Benin, von der Kredit-        kel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen werden.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungs-\nbeiträge bis zu insgesamt 26 000 000,- DM (in Worten: sechs-         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nundzwanzig Millionen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben           der Regierung der Volksrepublik Benin zu einem spät~ren Zeit-\nzu erhalten:                                                        punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\na) bis zu 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche        tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nMark) für die Aufstockung des Vorhabens „Holz- und Forst-      rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nwirtschaft, Phase III\", wenn nach Prüfung die Förderungs-      der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nwürdigkeit festgestellt worden ist;                            erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985                                       1139\n(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis d bezeichneten Vor-           kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-               ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nrepublik Benin durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die                                       Artikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          . deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger            Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nder Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den           gen die wirtschaftltchen Möglichkeiten des Landes Berlin\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                bevorzugt genutzt werden.\nschriften unterliegen.\nArtikel 3                                                             Artikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Benin stellt die Kredit-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nanstalt für Wiederaufbau von s.ämtlichen Steuern und sonsti-         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-             land gegenüber der Regierung der Volksrepublik Benin inner-\nträge in der Volksrepublik Benin erhoben werden.                      halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 7\nDie Regierung der Volksrepublik Benin überläßt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-              Kraft.\nGeschehen zu Cotonou, am 25. Juli 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHorst Uhrig\nFür die Regierung der Volksrepublik Benin\nFrederic Affo\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschlan~\nund der Regierung der Volksrepublik Benin\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des\nRegierungsabkommens vom 25. Juli 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- un~ Schädlingsbekämpfungsmittel, Arznei mittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik\nBenin von Bedeutung sind,\nf) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der\nFinanzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}