{"id":"bgbl2-1985-34-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":34,"date":"1985-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme","law_date":"1985-09-23T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1130                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\n·             über. den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 23. September 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 gegen Geisel-\nnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für\nJugoslawien                                                      am 19. Mai 1985\nin Kraft getreten.\nJugoslawien hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die nach-\nstehende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the Socialist            „Die Regierung der Sozialistischen\nFederal Republic of Yugoslavia herewith      Föderativen Republik Jugoslawien erklärt\nstates that the provisions of Article 9 of   hiermit, daß Artikef 9 des Übereinkom-\nthe Convention should be interpreted and     mens in der Praxis in der Weise ausgelegt\napplied in practice in the way which would   und angewendet werden sollte, daß die\nnot bring into question ·the goals of the    Ziele des Übereinkommens nicht in Frage\nConvention, i.e. undertaking of efficient    gestellt werden, d. h. die Durchführung\nmeasures for the prevention of all acts of   wirksamer Maßnahmen zur Verhütung\nthe taking of hostages as a phenomenon       aller Geiselnahmen als Erscheinungs-\nof international terrorism, as well as the   formen des internationalen Terrorismus\nprosecution, punishment and extradition      sowie die Strafverfolgung, die Bestrafung\nof persons considered to have perpe-         und die Auslieferung von Personen, die\ntrated this criminal offence.\"               dieser Straftat beschuldigt werden.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n20. August 1985 (BGBI. II S. 1102).\nBonn, den 23. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1985                                        1131\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 23. September 1985\nIn Bonn ist am 30. Juli 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung ~er Republik Mali über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 8\nam 30. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               - Begleitmaßnahmen\nStaudamm Selingue                          1,6 Millionen DM\nund\ndie Regierung der Republik Mali -                   - landwirtschaftliche\nEntwicklungsbank (BNDA) II                 2,0 Millionen DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         - Malische Entwicklungsbank\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               (BDM) V und VI                             6,0 Millionen DM\nMali,\n- Erneuerung der Flußflotte II\n(Schubverband)                             7,0 Millionen DM\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu              - Studien- und Expertenfonds III              4,4 Millionen DM\nfestigen und zu vertiefen,                                          - Stromversorgung Segou\n(Aufstockung)                              9,25 Millionen DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             - Sektorprogramm Landwirtschaft              12,4 Millionen DM\n- Modernisierung des malischen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Rundfunks (Aufstockung)                    2,65 Millionen DM\nin Mali beizutragen -\n- Entsorgung I und Wasserversorgung II\nSegou (Mehrbedarf)                         0, 70 Millionen DM\nsind wie folgt übereingekommen:                                  wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 68 Millionen\nDM (in Worten: achtundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu\nArtikel 1                               erhalten.\n(1) Die, Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nlicht es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt     der Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben                ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der\n- Regionalentwicklung Dogonplateau           14,0 Millionen DM\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\n- Landwirtschaftsprojekt                                            Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nSelingue/Perimeter Aval                     8,0 Millionen DM     dung.","1132                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil_ II\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik               nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\nArtikel 2                                  Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nFinanzierungsbeiträgen finanziert werden, sind international\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie       öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,         Abweichendes festgelegt wird.\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nArtikel 6\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nArtikel 3                              gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nDie Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für   bevorzugt genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                                    Artikel 7\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mali\nerhoben werden.                               ·                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nArtikel 4                              lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Mali innerhalb von\nDie Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus      drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-        teil_ige Erklärung abgibt.\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nArtikel 8\nternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n·verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt       Kraft.\nGeschehen zu- Bonn, am 30. Juli 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen W. Möllemann\nFür die Regierung der Republik Mali\nAlione Blondin Beyl"]}