{"id":"bgbl2-1985-33-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=9","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens","law_date":"1985-09-12T00:00:00Z","page":1121,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985                                   1121\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 12. September 1985\nDurch Verbalnotenwechsel vom 4. Februar/19. August 1985 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreichs Norwegen eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-\nrungsubereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) über\ndie Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 19. August 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie norwegische Regierung hat mit Verbalnote vom 19. August 1985 ihr\nEinverständnis erteilt.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVerbalnote\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nRK 531.41\nVN-Nr.: 17 /85\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,        2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndem Königlich Norwegischen Ministerium des Äußeren den                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der                gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nreichs Norwegen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nhaben soll:\n1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nFalls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit dem\nkommens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in\nVorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unter den\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nBedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn\nEinverständnis ausdrückende Antwortnote des Königlich Nor-\ndies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen\nwegischen Außenministeriums eine Vereinbarung zwischen\nvon Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß .\nder Regierung der Bundesr!3publik Deutschland und der\nvereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierung des Königreichs Norwegen bilden, die mit dem\nland und die Regierung des· Königreichs Norwegen in\nDatum der Antwortnote in Kraft tritt.\nanhängigen sowie in künftigen Fällen die Auslieferung\nwegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bei der\nEin- und Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und          Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nSteuergesetze und gegen Devisengesetz~ zu bewilligen,          diesen Anlaß, das Königlich Norwegische Ministerium des\nsofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen          Äußeren erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nAuslieferungsübereinkommens vorliegen.                         sichern.\nOslo, den 4. Februar 1985\nL. s.\nAn das\nKöniglich Norwegische\nMinisterium des Äußeren\nOslo"]}