{"id":"bgbl2-1985-33-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens","law_date":"1985-09-10T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985    1119\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete\ndes Zollwesens\nVom 10. September 1985\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nNepal                              am 22. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1985 (BGBl.11 S. 708).\nBonn, den 10. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 1985\nIn Antananarivo ist am 12. Juli 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 12. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","------- - -    -- - - --------------\n1120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie. Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ntischen Republik Madagaskar,                                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ngen und zu vertiefen,\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Repu-\nblik Madagaskar erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf Punkt 7.2 des Ergebnisprotokolls der           Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRegierungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 -                           überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Straße lhosy-Sakaraha (RN 7)\" ein weiteres\nArtikel 5\nDarlehen bis zu insgesamt 17 500 000,- DM (in Worten:\nsiebzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- ·\nerhalten.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglich-\nDie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für        keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nden Ausbau der Straße lhosy-Sakaraha (RN 7) bereitgestellte\nSumme erreicht mit dieser Aufstockung den Gesamtbetrag\nvon 59 375 000,- DM (in Worten: neunundfünfzig Millionen                                      Artikel 6\ndreihundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark).                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nZur Teilfinanzierung des in Absatz 1 genannten Darlehens        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwird ein beim Vorhaben „Straße 6 Port Berge-Antsohihy\"             land gegenüber der Regierung der. Demokratischen Republik\nnicht mehr benötigter Betrag von 5 005 386, 10 DM (in Worten:      Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nfünf Millionen fünftausenddreihundertsechsundachtzig Deut-         des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsche Mark) verwendet (Regierungsabkommen vom 20. Juli\n1972). Diesem Vorhaben stehen damit nur noch\n19 994 613,90 DM (in Worten: neunzehn Millionen neunhun-                                      Artikel 7\ndertvierundneunzigtausendsechshundertdreizehn Deutsche                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nMark) zur Verfügung.                                                Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 12. Juli 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der .Demokratischen Republik Madagaskar\nAmpy Portos"]}