{"id":"bgbl2-1985-33-4","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-09-02T00:00:00Z","page":1116,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. September 1985\nIn San Salvador ist durch Notenwechsel vom\n11./25. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nEI Salvador eine Vereinbarung über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam  25. Juni 1985\nin Kraft getreten; sie wird nachstet,end veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nDer Geschäftsträger a. i.\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                San Salvador, den 11. Juni 1985\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-     2. Im-übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähn-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen              ten Abkommens vom 28. September 1984 einschließlich\nzwischen unseren beiden Regierungen vom 28. September               der Berlin-Klausel (Artikel 5) auch für diese Vereinbarung.\n1984 über finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinba-\nrung vorzuschlagen:                                                Falls sich die Regierung der Republik EI Salvador mit den in\nNummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\n1. Das in Artikel 1 Absatz 3 b des zwischen unseren beiden       erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierungen geschlossenen Abkommens vom 28. Sep-            Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-\ntember 1984 über finanzielle Zusammenarbeit für das Vor-    lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-\nhaben „Bau von Einfachwohnungen\" vereinbarte Darlehen       gen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nvon bis zu 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen\nDeutsche Mark) wird um 8 500 000,00 DM (in Worten: acht       Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufgestockt.    ausgezeichnetsten Hochachtung.\nMühling\nS. E.\ndem Außenminister der Republik\nEI Salvador\nLic. Rodolfo Antonio Castillo Claramount\nSan Salvador"]}