{"id":"bgbl2-1985-33-17","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=15","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der \"Southern Illinois University\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1985-09-20T00:00:00Z","page":1127,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985                                     1127\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der „Southern lllinois University\"\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom ~O. September 1985\nDas auf Grund des Artikels 71 Abs. 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August\n1959 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) durch Verbalnoten-\nwechsel vom 30. Mai/12. August 1985 geschlossene\nVerwaltungsabkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika ist nach seiner Num-\nmer 6\nam 12. August 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVerbalnote\nBotschaft                                                                                                             (Übersetzung)\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 219\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt        2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der\nsich, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland              militärischen Bedürfnisse der in der BundesrepubUk\nunter Bezugnahme auf Artikel 71 Absatz 4 des Zusatzabkom-             Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte\nmens zum NATO-Truppenstatut folgenden Vorschlag zu                    erforderlich. Bei der Durchführung des genannten Bil-\nunterbreiten:                                                         dungsprogramms für Angehörige der in der Bundesrepublik\nUm Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte eine aka-            Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte\ndemische Ausbildung in industrieller Technologie zu bieten,           arbeitet die „Southern lllinois University\" nach den Richt-\nschlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika             linien der amerikanischen Truppe und untersteht deren\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Ver-            Dienstaufsicht.\nwaltungsabkommen nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkom-           3. Die im Zusammenang mit dem vorgenannten Bildungspro-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das folgenden               gramm ausschließlich im Dienst der „Southern lllinois Uni-\nWortlaut haben soll:                                                  versity\" stehenden Angestellten sind, unbeschadet des\n1. Der „Southern lllinois University\", die den Angehörigen der        Artikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-\nin der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit-           Truppenstatut wie Mitglieder des zivilen Gefolges und die\nkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika Bildungsmög-           Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-\nlichkeiten bietet, wird dieselbe Behandlung gewährt wer-          gliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln. '\nden wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf       4. Die „Southern lllinois University\" gilt nicht als Bestandteil\nArtikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-               der Truppe im Sinne des Artikels 41 Absatz 7 des Zusatz-\ntut beziehenden Abschnitts des Unterzeichnungsproto-              abkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in bezug auf\nkolls aufgeführt sind. Die Hinzufügung dieses Bildungs-\ndie Abgeltung von Schäden nicht von der dl3utschen\nprogramms, die auf Wunsch von Angehörigen der amerika-\nGerichtsbarkeit befreit. Landfahrzeuge, die von ihr betrie-\nnischen Streitkräfte erfolgt, trägt dazu bei, die Aufgaben\nben werden, werden als Dienstfahrzeuge im Sinne des Arti-\neiner nur aus Freiwilligen bestehenden militärischen Streit-\nkels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des\nkraft zu erfüllen. Bildungseinrichtungen, die bereits als\nArtikels XIII Absatz 4 des NATO-Truppenstatuts angese-\nOrganisationen gemäß dem einschlägigen Abschnitt des              hen.\nAbsatzes 3 zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut behandelt werden, sind nicht in der         5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der\nLage, die oben erwähnten Kurse in ihren Lehrprogrammen            Bundesrepublik Deutschland, in denen die Zweigstellen\nunter Bedingungen anzubieten, die höchsten Anforderun-            der „Southern lllinois University\" ihren Sitz haben werden,\ngen entsprechen und für die Regierung der Vereinigten             sowie die Personalien der bei dieser Einrichtung beschäf-\nStaaten von Amerika am günstigsten sind.                          tigten Personen mitteilen.","1128                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4 bzw 31 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1 ,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1 Juli 1983 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung\nPrefa dieser Ausgabe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM.                                    Bundesanzeiger Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte                                 Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahH\nSteuersatz beträgt 7 %.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Datum der das                              waltungsabkommen im Sinne des Artikels 71 Absatz 4 des\nEinverständnis des Auswärtigen Amtes ausdrückenden                               Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen\nAntwortnote in Kraft. Falls sich die Regierung der Bundes-                       der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und\nrepublik Deutschland mit den in den Nummern 1 bis 6 ent-                         der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden.\nhaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, schlägt die                         Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt\nBotschaft vor, daß diese Verbalnote und eine das Einver-                      diesen Anlaß, das Auswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichne-\nständnis der Bundesrepublik bestätigende Note ein Ver-                        ten Hochachtung zu versichern.\nBonn, 30. Mai 1985\nVer.balnote\nAuswärtiges Amt\n514-554.60/1 USA\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft der Ver-\neinigten Staaten von Amerika Nr. 219 vom 30. Mai 1985 zu bestätigen, mit welcher die\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika vorschlägt, ein Verwaltungsabkom-\nmen nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu\nschließen, das in vereinbarter deutscher Fassung wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text des Verwaltungsabkommens Nummer 1 bis 6.)\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vor-\nschlag der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt.\nDemgemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nNr. 219 vom 30. Mai 1985 und diese Antwortnote ein Verwaltungsabkommen im Sinne\ndes Artikels 71 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 12. August 1985\nL. S.\nAn die\nBotschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika"]}