{"id":"bgbl2-1985-33-16","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-09-17T00:00:00Z","page":1123,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985               1123\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 13. September 1985\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Arti-\nkel 27 Abs. 2 für\nGriechenland                                          am 16. August 1985\nin Kraft getreten.\nDie Salomonen haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n17. März 1982 notifiziert, daß sie sich an den Pakt gebunden betrachten, des-\nsen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1984 (BGBI. II S. 860).\nBonn, den 13. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 1985\nIn Lilongwe ist am 17. Juli 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","-------------------\n1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nund                                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nMalaw1,                                                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Gewährung des Finanzierungsbe~trages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Malawi beizutragen -                                                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                        Artikel 5\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\nbevorzugt genutzt werden.\nden Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung\nund Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11 000 000,-\nDM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es                                       Artikel 6\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen avch für das Land Ber-\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. März             lin, sofern nicht die Regierung der BundesrepubHk Deutsch-\n1985 abgeschlossen worden sind.                                       land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                                       Artikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des               Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 17. Juli 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nE. C. I. Bwanal i","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985              1125\nBekanntmachu11g\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht\nVom 18. September 1985\nAn den nachstehend aufgeführten Tagen haben die folgenden Staaten der\nniederländischen Regierung notifiziert, daß sie sich an das Übereinkommen\nvom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzu-\nwendende Recht (BGBI. 1965 II S. 1144) gebunden betrachten, dessen\nAnwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte König-\nreich auf ihr Hoheitsgebiet erstr~ckt worden war:\nAntigua und Barbuda                                     am 1. Mai 1985\nGrenada                                                 am 20. Mai 1985\nLesotho                                                 am 18. Juni 1985.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Oktober 1983 (BGBI. II S. 720).\nBonn, den 18. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Vertrags\nüber die Nichtverbreitung v~n Kernwaffen\nVom 18. September 1985\nDer Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen\n(BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem Artikel IX Abs. 4 für\nBrunei Darussalam                                       am 26. März 1985\nSeschellen                                              am 12. März 1985\n• in Kraft getreten.\nBrunei Darussalam hat seine Beitrittsurkunde am 26. März 1985 in\nWashington hinterlegt. Die Seschellen haben ihre Beitrittsurkunden am\n12. März 1985 in London, am 14. März 1985 in Moskau und am 8. April 1985\nin Washington hinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1985 (BGBl.11 S. 710).\nBonn, den 18. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1126                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins\nVom 18. September 1985\n,.\nDas Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpost-\nvereins (BGBI. 1971 II S. 245) und das 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur\nSatzung des Weltpostvereins (BGBI. 197511 S. 1513) sind in Kraft getreten für\nBenin                                                        am 1. Juli 1985\nII.\nDie nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom\n26. Oktober 1979 (BGBI. 1981 II S. 674)\n1. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostverein~ nebst Anhang\n2. der Weltpostvertrag\n3. das Postpaketabkommen\n4. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen\n5. das Postscheckabkommen\n6. das Postnachnahmeabkommen\n7. das Postauftragssabkommen\n8. das Postsparkassenabkommen\n9. das Postzeitungsabkommen\nsind in Kraft getreten für:\nBenin                                       am      1. Juli 1985 Nr. 1 bis  9\nIndonesien                                  am 25. März     1985 Nr. 1 bis  9\nIsland                                      am     9. Juli  1985 Nr.  1 bis 6\nRumänien                                    am 22. Mai      1985 Nr.  1 bis 4\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Mai 19~5 (BGBI. II S. 767).\nBonn, den 18. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}