{"id":"bgbl2-1985-33-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=7","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-09-12T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985    1119\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete\ndes Zollwesens\nVom 10. September 1985\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die\nGründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem\nGebiete des Zollwesens (BGBI. 195211 S. 1, 19) ist nach\nseinem Artikel XVIII Buchstabe c für\nNepal                              am 22. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. April 1985 (BGBl.11 S. 708).\nBonn, den 10. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. September 1985\nIn Antananarivo ist am 12. Juli 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Republik\nMadagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 12. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","------- - -    -- - - --------------\n1120                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie. Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                    Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-           Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ntischen Republik Madagaskar,                                       republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                       Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\ngen und zu vertiefen,\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in der Demokratischen Repu-\nblik Madagaskar erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nArtikel 4\nunter Bezugnahme auf Punkt 7.2 des Ergebnisprotokolls der           Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nRegierungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 -                           überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                              Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,            dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Straße lhosy-Sakaraha (RN 7)\" ein weiteres\nArtikel 5\nDarlehen bis zu insgesamt 17 500 000,- DM (in Worten:\nsiebzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson- ·\nerhalten.                                                           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nrung ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglich-\nDie von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für        keiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nden Ausbau der Straße lhosy-Sakaraha (RN 7) bereitgestellte\nSumme erreicht mit dieser Aufstockung den Gesamtbetrag\nvon 59 375 000,- DM (in Worten: neunundfünfzig Millionen                                      Artikel 6\ndreihundertfünfundsiebzigtausend Deutsche Mark).                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nZur Teilfinanzierung des in Absatz 1 genannten Darlehens        lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwird ein beim Vorhaben „Straße 6 Port Berge-Antsohihy\"             land gegenüber der Regierung der. Demokratischen Republik\nnicht mehr benötigter Betrag von 5 005 386, 10 DM (in Worten:      Madagaskar innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nfünf Millionen fünftausenddreihundertsechsundachtzig Deut-         des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsche Mark) verwendet (Regierungsabkommen vom 20. Juli\n1972). Diesem Vorhaben stehen damit nur noch\n19 994 613,90 DM (in Worten: neunzehn Millionen neunhun-                                      Artikel 7\ndertvierundneunzigtausendsechshundertdreizehn Deutsche                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nMark) zur Verfügung.                                                Kraft.\nGeschehen zu Antananarivo am 12. Juli 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nFür die Regierung der .Demokratischen Republik Madagaskar\nAmpy Portos","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985                                   1121\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nzu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens\nVom 12. September 1985\nDurch Verbalnotenwechsel vom 4. Februar/19. August 1985 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-\nreichs Norwegen eine Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Ausliefe-\nrungsubereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBI. 1964 II S. 1369) über\ndie Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist\nam 19. August 1985\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note der Vereinbarung wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie norwegische Regierung hat mit Verbalnote vom 19. August 1985 ihr\nEinverständnis erteilt.\nBonn, den 12. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nVerbalnote\nBotschaft der\nBundesrepublik Deutschland\nRK 531.41\nVN-Nr.: 17 /85\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,        2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndem Königlich Norwegischen Ministerium des Äußeren den                nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung der                gegenüber der Regierung des Königreichs Norwegen\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des König-               innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nreichs Norwegen vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut                 barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nhaben soll:\n1. Nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsüberein-\nFalls sich die Regierung des Königreichs Norwegen mit dem\nkommens vom 13. Dezember 1957 wird die Auslieferung in\nVorschlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAbgaben-, Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen unter den\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das\nBedingungen dieses Übereinkommens nur bewilligt, wenn\nEinverständnis ausdrückende Antwortnote des Königlich Nor-\ndies zwischen Vertragsparteien für einzelne oder Gruppen\nwegischen Außenministeriums eine Vereinbarung zwischen\nvon Straftaten dieser Art vereinbart worden ist. Demgemäß .\nder Regierung der Bundesr!3publik Deutschland und der\nvereinbaren die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierung des Königreichs Norwegen bilden, die mit dem\nland und die Regierung des· Königreichs Norwegen in\nDatum der Antwortnote in Kraft tritt.\nanhängigen sowie in künftigen Fällen die Auslieferung\nwegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bei der\nEin- und Ausfuhr von Waren, gegen sonstige Abgaben- und          Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nSteuergesetze und gegen Devisengesetz~ zu bewilligen,          diesen Anlaß, das Königlich Norwegische Ministerium des\nsofern die sonstigen Voraussetzungen des Europäischen          Äußeren erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu ver-\nAuslieferungsübereinkommens vorliegen.                         sichern.\nOslo, den 4. Februar 1985\nL. s.\nAn das\nKöniglich Norwegische\nMinisterium des Äußeren\nOslo","1122                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 16. September 1985\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte und Befreiungen der\nInternationalen Atomenergie-Organisation (BGBI. 1960 II S. 1993) ist nach\nihrem Artikel XII § 38 für\nItalien                                                               am 20. Juni 1985\nin Kraft getreten.\nItalien hat bei Hinterlegung der Annahmeurkunde die nachstehenden Vor-\nbehalte gemacht:\n(Übersetzung)\n1. \"With regard to the exemptions from           1. ,,Hinsichtlich der in Artikel VI § 18\ntaxation referred to in Section 18 (a)            Buchstabe a Ziffer ii der Vereinbarung\n(ii) of Article VI of the Agreement, the         genannten Steuerbefreiungen behält\nltalian Government reserves the right             sich die italiensiche Regierung das\nto take into account the total amount             Recht vor, den Gesamtbetrag der\nof salaries and emoluments received               Gehälter und sonstigen Bezüge italie-\nby ltalian officials of the Agency resi-          nischer Bediensteter der Organisa-\ndent in ltaly and by other officials of the       tion, die ihren Aufenthalt in Italien\nAgency permanently resident in ltaly,             haben, sowie anderer Bediensteter\nfor the purposes of possible taxation             der Organisation, die ihren ständigen\nof income derived from other sources              Aufenthalt in Italien haben, für die\nin ltaly.\"                                        Zwecke einer möglichen Besteuerung.\nvon Einkommen aus anderen Quellen\nin Italien zu berücksichtigen.\"\n2. \"The immunity from legal process              2. ,,Die in Artikel III § 3, Artikel V § 12\nreferred to in Article 111, Section 3,           Buchstabe a, Artikel VI § 18 Buch-\nArticle V, Section 12 (a), Article VI,           stabe a Ziffer i und Artikel VII § 23\nSection 18 (a) (i) and Article VII, Sec-         Buchstaben a und b der Vereinbarung\ntion 23 (a) and (b) of the Agreement             genannte Befreiung von der Gerichts-\nshall not apply either in the case of a          barkeit gilt weder im Fall eines von\ncivil action instituted by a third party         einem Dritten angestrengten Zivilver-\nfor damages resulting from an acci-              fahrens wegen Schäden infolge eines\ndent caused by a motor vehicle                   durch ein Kraftfahrzeug, das einem\nbelonging to an official of the Agency,          Bediensteten der Organisation, einem\na representative of a Member at                  Vertreter eines Mitglieds auf den von\nmeetings convened by the Agency or               der Organisation einberufenen Sitzun-\nan expert on mission for the Agency, or          gen oder einem im Auftrag der Organi-\nin the case of violations of traffic laws        sation     tätigen    Sachverständigen\ninvolving the above vehicles.\"                   gehört, verursachten Unfalls noch im\nFall von Verstößen gegen die Straßen-\nverkehrsvorschriften, an denen die\ngenannten Fahrzeuge beteiligt sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n29. Dezember 1983 (BGBI. 1984 II S. 11 ).                                      ·\nBonn, den 16. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}