{"id":"bgbl2-1985-33-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":33,"date":"1985-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-33-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_33.pdf#page=11","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte","law_date":"1985-09-13T00:00:00Z","page":1123,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1985               1123\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Pakts\nüber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte\nVom 13. September 1985\nDer Internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche,\nsoziale und kulturelle Rechte (BGBI. 1973 II S. 1569) ist nach seinem Arti-\nkel 27 Abs. 2 für\nGriechenland                                          am 16. August 1985\nin Kraft getreten.\nDie Salomonen haben dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n17. März 1982 notifiziert, daß sie sich an den Pakt gebunden betrachten, des-\nsen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte\nKönigreich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1984 (BGBI. II S. 860).\nBonn, den 13. September 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. September 1985\nIn Lilongwe ist am 17. Juli 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juli 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. September 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","-------------------\n1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in\nund                                    der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\ndie Regierung der Republik Malawi -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nMalaw1,                                                                öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                Malawi erhoben werden.\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngen und zu vertiefen,                                                                            Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                der Gewährung des Finanzierungsbe~trages ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin Malawi beizutragen -                                                kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                        Artikel 5\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDevisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nim Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-\nbevorzugt genutzt werden.\nden Devisen- und lnlandkosten für Transport, Versicherung\nund Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 11 000 000,-\nDM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es                                       Artikel 6\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für              des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen avch für das Land Ber-\ndie Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. März             lin, sofern nicht die Regierung der BundesrepubHk Deutsch-\n1985 abgeschlossen worden sind.                                       land gegenüber der Regierung der Republik Malawi innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\nArtikel 2                                  gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie                                       Artikel 7\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des               Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 17. Juli 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Rossum\nFür die Regierung der Republik Malawi\nE. C. I. Bwanal i"]}