{"id":"bgbl2-1985-32-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=15","order":8,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund","law_date":"1985-08-21T00:00:00Z","page":1107,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                                    1099\nKeine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,         f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates\neinen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im                 sind zu beachten.\nGebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte        g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-\neines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-        barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht\nperson, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren             gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und\nDiensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-               daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nchen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson.                     Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-\nliefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der          rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-\nin den vorangehenden Absätzen genannten Gründen                    derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser\nnicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersu-              Vereinbarung aufnehmen wird.\nchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen          2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nBehörden, d~mit eine Strafverfolgung durchgeführt               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden kann, falls diese Behörden es für angebracht             gegenüber der Regierung von St. Vincent und die Grena-\nhalten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis           dinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nihres Begehrens unterrichtet.\"                                 Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ne) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende     Falls sich die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen\nBestimmung angewandt:                                       mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die\nBotschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-\n,,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel-   ständnis der Regierung von St. Vincent und die Grenadinen\nchen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen        zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\neiner anderen, vor der-Auslieferung begangenen Straf-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ntat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt\nder Antwortnote der Regierung von St. Vincent und die Grena-\nist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen\ndinen in Kraft tritt.\nwerden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb\neines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht            Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nverläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-      diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Vincent und die\nsen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung     Grenadinen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nvon neuem ausgeliefert wird.\"                              versichern.\nPort-of-Spain, 5. Dezember 1983\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten                                                       St. Vincent und die Grenadinen\nNote Nr. 134/84\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von St.           Einstweilen wird die Regierung des Staates St. Vincent und\nVincent und die Grenadinen beehrt sich, auf die Note               die Grenadinen die Bestimmungen jedes dieser Verträge, der\nNr. 2451/RK STV der Botschaft-der Bundesrepublik Deutsch-          gültig und mit dem unabhängigen souveränen Status des\nland vom 5. Dezember 1983 Bezug zu nehmen, in der die wei-         Staates nicht unvereinbar ist, vorläufig und auf der Grundlage\ntere zweiseitige Anwendbarkeit des deutsch-britischen Aus-         der Gegenseitigkeit weiterhin beachten.\"\nlieferungsvertrags von 1872 auf die Bundesrepublik Deutsch-\nland und St. Vincent und die Grenadinen vorgeschlagen wird.          Das Ministerium möchte der Botschaft ferner mitteilen, daß\nim Einklang mit der dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nDas Ministerium möchte der Botschaft mitteilen, daß die         nen übermittelten Mitteilung die Regierung von St. Vincent und\nRegierung von St. Vincent und die Grenadinen nach Erreichen        die Grenadinen sich mit den in der genannten Note der Bot-\nder Unabhängigkeit dem Generalsekretär der Vereinten Natio-        schaft enthaltenen Vorschlägen sowie damit einverstanden\nnen mitgeteilt hat, daß „die Regierung des Staates St. Vincent     erklärt, daß die Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nund die Grenadinen in bezug auf zweiseitige Verträge, die auf      zwischen den beiden Regierungen bilden.\nden früheren Assoziierten Staat St. Vincent angewendet oder\nerstreckt oder in seinem Namen geschlossen worden sind,              Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von\nerklärt, daß sie jeden einzelnen dieser Verträge prüfen und        St. Vincent und die Grenadinen benutzt diesen Anlaß, die\nihren Standpunkt dem betreffenden anderen Vertragsstaat            Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner\nmitteilen wird.                                                    ausgezeich~eten Hochachtung zu versichern.\n17. Dezember 1984"]}