{"id":"bgbl2-1985-32-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung über eine Änderung des Anhangs I zum Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe","law_date":"1985-08-21T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                                       1095\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. August 1985\ntn San Salvador ist am 28. September 1984 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik .\nDeutschland und der Regierung der Republik EI Salva-\ndor über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Februar 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. August 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbiet\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) In dem in Absatz (1) genannten Betrag sind folgende\nFinanzierungszusagen für Projekte enthalten, die in beider-\nund\nseitigem Einvernehmen nicht durchgeführt werden:\ndie Regierung der Republik EI Salvador,\na) 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark)\naus dem mit Abkommen vom 27. April 1976 zugesagten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehen, welches durch Beschluß Nr. 328 des Ministeri-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nums für Auswärtige Angelegenheiten vom 21. Mai 1976\nEI Salvador,                                                          genehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 21 vom\n10. Juni 1976 ratifiziert wurde, beide am 30. Juni 1976 im\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen               Diario Oficial Nr. 121, Band 251, veröffentlicht; durch Dekret\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-         Nr. 245 der Gesetzgebenden Versammlung vom 31. März\ngen und zu vertiefen,                                                  1977, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 84, Band 255, vom\n6. Mai des gleichen Jahres wurde das Finanzministerium\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          ermächtigt, mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau den Dar-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               lehensvertrag für die Finanzierung von Investitionsvorha-\nben kleiner Privatunternehmen und Genossenschaften der\nin der Absicht zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       verarbeitenden Industrie un~ des Handwerks über FIGAPE\nin EI Salvador beizutragen,                                           zu unterzeichnen.\nb) 8 000 000,- DM (in Worten: acht Millionen Deutsche Mark)\nunter Bezugnahme auf die „Gemeinsame Erklärung\" über               aus dem mit Abkommen vom 25. Februar 1980 zugesagten\ndie entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen beiden             Darlehen, welches durch Beschluß Nr. 351 des Ministeri-\nLändern vom 17. Juli 1984,                                            ums für Auswärtige Angelegenheiten vom 19. Mai 1980\ngenehmigt und durch Decreto Legislativo Nr. 281 vom\nsind wie folgt übereingekommen:                                    9. Juni des gleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial\nNr. 111, Band 267, vom 13. Juni 1980, ratifiziert wurde.\nArtikel 1\nc) 750 000,- DM (in Worten: siebenhundertfünfzigtausend\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinbarung vom\nlicht es der Regierung der Republik EI Salvador, von der Kre-         2. Oktober 1978/26. Oktober 1978 zugesagten Finanzie-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen und          rungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß\nzur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur            Nr. 740 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben erforderliche                 vom 17. Dezember 1978, veröffentlicht im Diario Oficial\nFinanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 47 579 000,- DM (in            Nr. 12, Band 262, vom 18. Januar 1979, wobei der Finan-\nWorten: siebenundvierzig Millionen fünfhundertneunundsieb-            zierungsbeitrag zur Finanzierung der Beratung des FIGAPE\nzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.                                durch deutsche Fachkräfte vorgesehen ist.","1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nd) 1 350 000,- DM (in Worten: eine Million dreihundertfünfzig-                                 Artikel 2\ntausend Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinba-              Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nrung vom 26. März 1979/25. April 1979 zugesagten Finan-         die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nzierungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß          die zwischen dem Darlehensnehmer/Empfänger und der Kre-\nNr. 285 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten         ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, deren\nvom 3. Mai 1979 und ratifiziert durch Dekret Nr. 46 der         Auslegung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRevolutionären Regierungsjunta vom 13. Dezember des             Rechtsvorschriften unterliegen. Im Falle von Streitigkeiten im\ngleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 233,      Zusammenhang mit den Verträgen werden diese, sollten die\nBand 265, vom 14. Dezember 1979, für die Erstellung von         Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, dem Schieds-\nStudien und Plänen zur Verbesserung der Wasserversor-           spruch von Schiedsmännern mit Schiedsrichterbefugnis\ngung und Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet San Salva-          unterworfen, die nach den Regeln in den entsprechenden Ver-\ndor.                                                            trägen verfahren.\ne) 12 479 000,-DM (in Worten: zwölf Millionen vierhundert-\nneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) aus dem der                                           Artikel 3\nRegierung der Republik EI Salvador am 1. Juni 1978 durch\ndie deutsche Botschaft in San Salvador zugesagten Betrag            Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditan-\nvon 20 479 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen vier-         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nhundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark), worüber            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndie Note A 800 Nr. 145 vom 9. Oktober 1978 des Botschaf-       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nters von EI Salvador in der Bundesrepublik Deutschland an       EI Salvador erhoben werden.\nden Außenminister der Republik EI Salvador vorhanden ist.\nBei bei den Buchstaben a) bis d) bezeichneten Regierungs-                                      Artikel 4\nvereinbarungen und die bei Buchstabe e) genannte Zusage\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\ngelten insoweit als geändert.\naus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(3) Der in Absatz (1) genannte Betrag ist wie folgt zu ver-      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nwenden:                                                             trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\na) Bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-       unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nBezug von Waren und damit zusammenhängenden Lei-                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nstungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses                nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nArtikel 5\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage.                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehensgewäh-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nrungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nder diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ndie Lieferverträge nach dem 1. Juli 1984 abgeschlossen\ngenutzt werden.\nworden sind.\nb) Bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche                                   Artikel 6\nMark) für den Bau von Einfachwohnungen, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nc) Bis zu 8 579 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) für die              lMd gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador inner-\nFörderung von Kleinstunternehmen, wenn nach Prüfung              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                gegenteilige Erklärung abgibt.\n(4) Die in Absatz (3) Buchstaben b) und c) bezeichneten\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-                                     Artikel 7\nblik EI Salvador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-           Dieses Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch die\nzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen            Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador und\ngemäß Absatz (1) werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie           Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets im Diario Oficial\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                        dieses Landes in Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 28. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindilich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nErnesto Allwood","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                      1097\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·             und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die\ngemäß Artikel 1 Absatz (3) a) des Abkommens vom 28. September 1984 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\nRohstoffe und sonstige Produktionsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und\nErsatzteile für Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Elektrizitätsver-\nsorgung. Sonstige Waren können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den\nRegierungen einbezogen werden.\n2. Beim Einsatz der Darlehensmittel werden die Unternehmen der Privatwirtschaft\ndurch einen hohen Anteil an dem zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag bevorzugt\nberücksichtigt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern fü:- den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzur Änderung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 11. August 1985\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1985\nzu dem Protokoll vom 28. Juni 1984 zur Änderung des\nam 18. März 1959 in New Delhi unterzeichneten Abkom-\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens\n(BGBI. 1985 II S. 810) wird bekanntgemacht, daß das\nProtokoll nach seinem Artikel XVI Abs. 2\nam 10. August 1985\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Juli 1985 in\nNew Delhi ausgetauscht worden.\nBonn, den 11 . August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen\nVom 13. August 1985\nDurch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/17. Dezember 1984 haben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von St. Vin-\ncent und die Grenadinen vereinbart, den deutsch-britischen Auslieferungs-\nvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchti-\nger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen unter den in dem\nNotenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen\nweiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist\nam 17. Dezember 1984\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1985 ·\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-of-Spain\nNo. 2451 RK 530 STV\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,         b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende\nauf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich-           Bestimmung ersetzt:\nnet in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni-              ,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-\nversalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der               ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen\nUnabhängigkeit im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadi-           einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils\nnen bis auf weiteres weiter anwendbar, entsprechend der dem            begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-\nVN-Generalsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag             urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-\nsollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt           gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen\nwerden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie-          Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\nferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der           handen sind.\"\nBundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über\ndie Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs-           c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-\nvertrags vorgeschlagen:                                                kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird\ndahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die              Luftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft-\nGrenadinen stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest,            fahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein-\ndaß der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen             kommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,\ndem Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung              Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\nder Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der                 rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            ten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen die\nrung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und                Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien\nNordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im          gewährt werden kann.\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSt. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der folgen-         d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält\nden Bestimmungen weiter Anwendung finden soll.                      folgende Fassung:\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872                   „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite St. Vincent          eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-\nund die Grenadinen und auf der anderen Seite die Bun-           dige Behörde des ersu_chten Staates ist gleichwohl\ndesrepublik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag           berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger\nvon 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete              zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-\nder Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstan-            bracht erscheint und die Verfassung des ersuchten\nden.                                                            Staates dem nicht entgegensteht."]}