{"id":"bgbl2-1985-32-19","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=12","order":19,"title":"Bekanntmachung über Änderungen der Anhänge I, III und IV des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe","law_date":"1985-08-21T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["1096                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nd) 1 350 000,- DM (in Worten: eine Million dreihundertfünfzig-                                 Artikel 2\ntausend Deutsche Mark) aus dem mit Regierungsvereinba-              Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie\nrung vom 26. März 1979/25. April 1979 zugesagten Finan-         die Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nzierungsbeitrag; Notenwechsel genehmigt durch Beschluß          die zwischen dem Darlehensnehmer/Empfänger und der Kre-\nNr. 285 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten         ditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, deren\nvom 3. Mai 1979 und ratifiziert durch Dekret Nr. 46 der         Auslegung den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRevolutionären Regierungsjunta vom 13. Dezember des             Rechtsvorschriften unterliegen. Im Falle von Streitigkeiten im\ngleichen Jahres, veröffentlicht im Diario Oficial Nr. 233,      Zusammenhang mit den Verträgen werden diese, sollten die\nBand 265, vom 14. Dezember 1979, für die Erstellung von         Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, dem Schieds-\nStudien und Plänen zur Verbesserung der Wasserversor-           spruch von Schiedsmännern mit Schiedsrichterbefugnis\ngung und Abwasserbeseitigung im Stadtgebiet San Salva-          unterworfen, die nach den Regeln in den entsprechenden Ver-\ndor.                                                            trägen verfahren.\ne) 12 479 000,-DM (in Worten: zwölf Millionen vierhundert-\nneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) aus dem der                                           Artikel 3\nRegierung der Republik EI Salvador am 1. Juni 1978 durch\ndie deutsche Botschaft in San Salvador zugesagten Betrag            Die Regierung der Republik EI Salvador stellt die Kreditan-\nvon 20 479 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen vier-         stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nhundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark), worüber            öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\ndie Note A 800 Nr. 145 vom 9. Oktober 1978 des Botschaf-       und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nters von EI Salvador in der Bundesrepublik Deutschland an       EI Salvador erhoben werden.\nden Außenminister der Republik EI Salvador vorhanden ist.\nBei bei den Buchstaben a) bis d) bezeichneten Regierungs-                                      Artikel 4\nvereinbarungen und die bei Buchstabe e) genannte Zusage\nDie Regierung der Republik EI Salvador überläßt bei den sich\ngelten insoweit als geändert.\naus den Darlehensgewährungen ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\n(3) Der in Absatz (1) genannte Betrag ist wie folgt zu ver-      ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nwenden:                                                             trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\na) Bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-       unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nBezug von Waren und damit zusammenhängenden Lei-                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nstungen aus dem deutschen Geltungsbereich dieses                nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nAbkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\nlen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nArtikel 5\nWareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nTransport, Versicherung und Montage.                                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus den Darlehensgewäh-\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß\nrungen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nder diesem Abkommen beigefügten Anlage handeln, für die\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ndie Lieferverträge nach dem 1. Juli 1984 abgeschlossen\ngenutzt werden.\nworden sind.\nb) Bis zu 9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche                                   Artikel 6\nMark) für den Bau von Einfachwohnungen, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nc) Bis zu 8 579 000,- DM (in Worten: acht Millionen fünf-            lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nhundertneunundsiebzigtausend Deutsche Mark) für die              lMd gegenüber der Regierung der Republik EI Salvador inner-\nFörderung von Kleinstunternehmen, wenn nach Prüfung              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                gegenteilige Erklärung abgibt.\n(4) Die in Absatz (3) Buchstaben b) und c) bezeichneten\nVorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-                                     Artikel 7\nblik EI Salvador durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finan-           Dieses Abkommen tritt mit seiner Ratifizierung durch die\nzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen            Gesetzgebende Versammlung der Republik EI Salvador und\ngemäß Absatz (1) werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie           Veröffentlichung des entsprechenden Dekrets im Diario Oficial\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                        dieses Landes in Kraft.\nGeschehen zu San Salvador am 28. September 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindilich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHenning Dodenberg\nDr. Jürgen Warnke\nFür die Regierung der Republik EI Salvador\nErnesto Allwood","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                      1097\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n·             und der Regierung der Republik EI Salvador\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und der mit deren Einfuhr zusammenhängenden Leistungen, die\ngemäß Artikel 1 Absatz (3) a) des Abkommens vom 28. September 1984 aus dem\nDarlehen finanziert werden können:\nRohstoffe und sonstige Produktionsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und\nErsatzteile für Industrie, Landwirtschaft, Gesundheitswesen und Elektrizitätsver-\nsorgung. Sonstige Waren können in beiderseitigem Einvernehmen zwischen den\nRegierungen einbezogen werden.\n2. Beim Einsatz der Darlehensmittel werden die Unternehmen der Privatwirtschaft\ndurch einen hohen Anteil an dem zur Verfügung gestellten Gesamtbetrag bevorzugt\nberücksichtigt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern fü:- den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzur Änderung des deutsch-indischen Doppelbesteuerungsabkommens\nVom 11. August 1985\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1985\nzu dem Protokoll vom 28. Juni 1984 zur Änderung des\nam 18. März 1959 in New Delhi unterzeichneten Abkom-\nmens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien zur\nVermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens\n(BGBI. 1985 II S. 810) wird bekanntgemacht, daß das\nProtokoll nach seinem Artikel XVI Abs. 2\nam 10. August 1985\nin Kraft getreten ist.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 10. Juli 1985 in\nNew Delhi ausgetauscht worden.\nBonn, den 11 . August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nim Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen\nVom 13. August 1985\nDurch Notenwechsel vom 5. Dezember 1983/17. Dezember 1984 haben\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von St. Vin-\ncent und die Grenadinen vereinbart, den deutsch-britischen Auslieferungs-\nvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBI. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-\nbritischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchti-\nger Verbrecher (BGBI. 1960 II S. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen unter den in dem\nNotenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen\nweiter anzuwenden. Die Vereinbarung ist\nam 17. Dezember 1984\nin Kraft getreten. Sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1985 ·\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nPort-of-Spain\nNo. 2451 RK 530 STV\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich,         b) Artikel I des Vertrags von 1872 wird durch folgende\nauf den deutsch-britischen Auslieferungsvertrag, unterzeich-           Bestimmung ersetzt:\nnet in London am 14. Mai 1872, hinzuweisen. Im Wege der Uni-              ,,Die hohen vertragenden Teile verpflichten sich, ein-\nversalsukzession blieb dieser Vertrag nach Erreichen der               ander diejenigen Personen auszuliefern, welche wegen\nUnabhängigkeit im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadi-           einer im Bereich der Gerichtsbarkeit des einen Teils\nnen bis auf weiteres weiter anwendbar, entsprechend der dem            begangenen strafbaren Handlung beschuldigt oder ver-\nVN-Generalsekretär gegebenen Notifizierung. Dieser Vertrag             urteilt sind und in dem Gebiet des anderen Teils auf-\nsollte aktualisiert und der gegenwärtigen Situation angepaßt           gefunden werden, sofern die in dem gegenwärtigen\nwerden, um eine gesicherte Basis für die gegenseitige Auslie-          Vertrag angegebenen Fälle und Voraussetzungen vor-\nferung von Straftätern zu erhalten. Namens der Regierung der           handen sind.\"\nBundesrepublik Deutschland wird folgende Vereinbarung über\ndie Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungs-           c) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach Arti-\nvertrags vorgeschlagen:                                                kel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 wird\ndahin ergänzt, daß die Auslieferung auch erfolgt wegen\n1. Die Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die              Luftpiraterie und Gefährdung der Sicherheit von Luft-\nGrenadinen stellen in beiderseitigem Einvernehmen fest,            fahrzeugen sowie wegen Straftaten nach dem Überein-\ndaß der Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 zwischen             kommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung,\ndem Deutschen Reich und Großbritannien in der Fassung              Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völker-\nder Vereinbarung vom 23. Februar 1960 zwischen der                 rechtlich geschützte Personen einschließlich Diploma-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            ten und wegen jeder anderen Straftat, derentwegen die\nrung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und                Auslieferung nach dem Recht beider Vertragsparteien\nNordirland über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher im          gewährt werden kann.\nVerhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nSt. Vincent und die Grenadinen nach Maßgabe der folgen-         d) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960 erhält\nden Bestimmungen weiter Anwendung finden soll.                      folgende Fassung:\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872                   „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite St. Vincent          eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zustän-\nund die Grenadinen und auf der anderen Seite die Bun-           dige Behörde des ersu_chten Staates ist gleichwohl\ndesrepublik Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag           berechtigt, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger\nvon 1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete              zu bewilligen, wenn ihr dies nach ihrem Ermessen ange-\nder Vertragsparteien werden in diesem Sinne verstan-            bracht erscheint und die Verfassung des ersuchten\nden.                                                            Staates dem nicht entgegensteht.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                                    1099\nKeine Partei wird durch diesen Vertrag verpflichtet,         f) Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staates\neinen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der im                 sind zu beachten.\nGebiet des ersuchten Staates stationierten Streitkräfte        g) Es besteht Übereinstimmung, daß durch diese Verein-\neines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für eine Zivil-        barung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien nicht\nperson, die solche Streitkräfte begleitet und in ihren             gehindert wird, abweichende Gesetze zu erlassen und\nDiensten steht, sowie für die Angehörigen eines sol-               daß, falls eine der beiden Regierungen ein solches\nchen Mitglieds oder einer solchen Zivilperson.                     Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die andere Regie-\nliefert die ersuchte Partei eine Person aus einem der          rung so bald wie möglich davon unterrichtet und erfor-\nin den vorangehenden Absätzen genannten Gründen                    derlichenfalls Verhandlungen über die Änderung dieser\nnicht aus, so unterbreitet sie auf Begehren der ersu-              Vereinbarung aufnehmen wird.\nchenden Partei die Angelegenheit ihren zuständigen          2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nBehörden, d~mit eine Strafverfolgung durchgeführt               nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwerden kann, falls diese Behörden es für angebracht             gegenüber der Regierung von St. Vincent und die Grena-\nhalten. Die ersuchende Partei wird über das Ergebnis           dinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nihres Begehrens unterrichtet.\"                                 Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ne) Statt Artikel VII des Vertrags von 1872 wird die folgende     Falls sich die Regierung von St. Vincent und die Grenadinen\nBestimmung angewandt:                                       mit diesen Vorschlägen einverstanden erklärt, beehrt sich die\nBotschaft vorzuschlagen, daß diese Note und die das Einver-\n,,Die ausgelieferte Person darf in dem Staat, an wel-   ständnis der Regierung von St. Vincent und die Grenadinen\nchen die Auslieferung erfolgt ist, keinesfalls wegen        zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwi-\neiner anderen, vor der-Auslieferung begangenen Straf-\nschen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum\ntat als derjenigen, wegen deren die Auslieferung erfolgt\nder Antwortnote der Regierung von St. Vincent und die Grena-\nist, in Haft gehalten oder zur Untersuchung gezogen\ndinen in Kraft tritt.\nwerden, es sei denn, daß sie diesen Staat innerhalb\neines Monats nach dem Tage ihrer Freilassung nicht            Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nverläßt oder daß sie, nachdem sie diesen Staat verlas-      diesen Anlaß, das Außenministerium von St. Vincent und die\nsen hat, zurückkehrt, oder von einer dritten Regierung     Grenadinen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\nvon neuem ausgeliefert wird.\"                              versichern.\nPort-of-Spain, 5. Dezember 1983\n(Übersetzung)\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten                                                       St. Vincent und die Grenadinen\nNote Nr. 134/84\nDas Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von St.           Einstweilen wird die Regierung des Staates St. Vincent und\nVincent und die Grenadinen beehrt sich, auf die Note               die Grenadinen die Bestimmungen jedes dieser Verträge, der\nNr. 2451/RK STV der Botschaft-der Bundesrepublik Deutsch-          gültig und mit dem unabhängigen souveränen Status des\nland vom 5. Dezember 1983 Bezug zu nehmen, in der die wei-         Staates nicht unvereinbar ist, vorläufig und auf der Grundlage\ntere zweiseitige Anwendbarkeit des deutsch-britischen Aus-         der Gegenseitigkeit weiterhin beachten.\"\nlieferungsvertrags von 1872 auf die Bundesrepublik Deutsch-\nland und St. Vincent und die Grenadinen vorgeschlagen wird.          Das Ministerium möchte der Botschaft ferner mitteilen, daß\nim Einklang mit der dem Generalsekretär der Vereinten Natio-\nDas Ministerium möchte der Botschaft mitteilen, daß die         nen übermittelten Mitteilung die Regierung von St. Vincent und\nRegierung von St. Vincent und die Grenadinen nach Erreichen        die Grenadinen sich mit den in der genannten Note der Bot-\nder Unabhängigkeit dem Generalsekretär der Vereinten Natio-        schaft enthaltenen Vorschlägen sowie damit einverstanden\nnen mitgeteilt hat, daß „die Regierung des Staates St. Vincent     erklärt, daß die Note und diese Antwortnote eine Vereinbarung\nund die Grenadinen in bezug auf zweiseitige Verträge, die auf      zwischen den beiden Regierungen bilden.\nden früheren Assoziierten Staat St. Vincent angewendet oder\nerstreckt oder in seinem Namen geschlossen worden sind,              Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten von\nerklärt, daß sie jeden einzelnen dieser Verträge prüfen und        St. Vincent und die Grenadinen benutzt diesen Anlaß, die\nihren Standpunkt dem betreffenden anderen Vertragsstaat            Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner\nmitteilen wird.                                                    ausgezeich~eten Hochachtung zu versichern.\n17. Dezember 1984"]}