{"id":"bgbl2-1985-32-16","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=3","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik El Salvador über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-08-09T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                       1087\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 gilt für die dem Vertrag über die Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden\nWaren tarifliche Zollfreiheit\na) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den\nin Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zoll-\nkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B\ngenannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des\nAnhangs A bezeichneten Länder und Jugoslawien - im Rahmen der in Spalte 5\naufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte\ngemeinschaftliche Länderhöchstbeträge),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im\nAnhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-\nschaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980\neröffneten Zollpräferenzen entspricht.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung entsprechend dem\nin der Verordnung (EWG) Nr. 3606/84 der Kommission vom 19. Dezember 1984\n(ABI. EG Nr. L 333 S. 33) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorge-\nschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des\nregelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplatond\ndurch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfrei-\nheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1985\naußer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die\nregelmäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder\nangewendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die\nim Anhang C aufgeführt sind.","1088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1985\nplafond 1985\nLfd.                                                                             (deutscher Anteil\nTarifnr.                Warenbezeichnung (EGKS)                                                je Land oder\nNr.                                                                           an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n1         2                                   3                                         4                   5\n1        73.07       Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati-          914 265 ECU 2 )         3 324 600 ECU    2)\nnen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder           für\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):                            Waren mit Ursprung in\nBrasilien\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n2        73.08  3\n)  Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:                      je 890 299 ECU 2 )      3 237 451 ECU    2)\nfür\nA. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum\nWaren mit Ursprung in\nWiederauswalzen bestimmt\n• Brasilien,\nB. anderes                                               Republik Korea\nund Venezuela\n3       73.10   3\n)  Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder         je 551 785 ECU 2 )      2 006 493 ECU    2)\ngeschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,       für\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-   Waren mit Ursprung in\nstäbe aus Stahl für den Bergbau:                         Argentinien, Brasilien,\nRepublik Korea und\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\nVenezuela\n1.   Walzdraht\nII. Stabstahl, massiv\nIII. Hohlbohrerstäbe\n0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.\npoliert, überzogen):\n1.   nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n-\n4       73.11        Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang-                                    1 908 900 ECU    2)\ngepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fer-\ntiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus\nzusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\n1.   nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\n8. Spundwandstahl\n5        73.13  3\n) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:                je 1512500 ECU 2 )      6 276 000 ECU    2)\nfür\nA. Elektrobleche:\nWaren mit Ursprung in\n1.  mit einem Ummagnetisierungsverlust von          Argentinien, Brasilien\n0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig        und der\nvon ihrer Dicke                                 Republik Korea\nII. andere","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                                  1089\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1985\nplafond 1985\nLfd.                                                                           (deutscher Anteil\nTarifnr.                 Warenbezeichnung (EGKS)                                               je Land oder\nNr.                                                                           an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n2                                    3                                         4                  5\n8. andere Bleche:\n1.     nur warm gewalzt, mit einer Dicke:\na) von 2 mm oder mehr\nb) von weniger als 2 mm\nII. nur kalt gewalzt, mit einer Dicke:\nb) von mehr als 1 mm, jedoch weniger als\n3mm\nc) von 1 mm oder weniger\nIII. nur glänzend gemacht, poliert oder hoch-\nglanzpoliert\nIV. plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-\nflächenbearbeitung:\nb) verzinnt:\n1. Weißblech\n2. andere\nc) verzinkt oder verbleit\nd) andere (z. B. verkupfert, künstlich oxi-\ndiert,-lackiert, vernickelt, verniert, plat-\ntiert, parkerisiert, bedruckt)\nV. anders bearbeitet:\na) nur anders als quadratisch oder recht-\neckig 2ugeschnitten:\n2. andere\n6      73.15     Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl, in den       je 1 530 129 ECU 2 )  5 891 400 ECU :>)\nin den Tarifnummern 73.06 bis 73.14 aufgeführten.           für\nFormen:·                                                    Waren mit Ursprung in\nA. Qualitätskohlenstoffstahl:                               Brasilien und der\n1.     Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms),          Republik Korea\nKnüppel, Brammen, Platinen:\nb) andere:\n2. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Bram-\nmen, Platinen\nIII. Warmbreitband in Rollen\nIV. Breitflachstahl\nV. Stabstahl (einschließlich Walzdraht und\nHohlbohrerstäbe für den Bergbau) und\nProfile:\nb) nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt:\n1. Walzdraht\n2. andere\nd) plattiert oder mit Oberflächenbearbei-\ntung (z. B. poliert, überzogen):\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt oder warm\nstranggep;-eßt\nVI. Bandstahl:\na) nur warm gewalzt\nc) plattiert, überzogen oder mit anderer\nOberflächenbearbeitung:\n1. nur plattiert:\naa) warm gewalzt\nVII. Bleche:\na) nur warm gewalzt"]}