{"id":"bgbl2-1985-32-10","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=16","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen","law_date":"1985-08-22T00:00:00Z","page":1108,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1100                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nüber den Schutz der ausübenden Künstler,\nder Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen\nVom 14. August 1985\nDas Internationale Abkommen'vom 26. Oktober 1961\nüber den Schutz der ausübenden Künstler, der Herstel-\nler von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBI.\n1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für\nPeru                            am 7. August 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. September 1984 (BGBI. II\ns. 912)\nBonn, den 14. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1985\nIn Jakarta ist am 29. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der .Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 29. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                                      1101\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 3\nund                                     Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Indonesien -                  stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Republik Indonesien erhoben werden.\nIndonesien,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                        Artikel 4\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-           Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich\ngen und zu vertiefen,                                                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von\nPersonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteili-\ngung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nder Republik Indonesien beizutragen,                                 ren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nUnternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden\nRegierungen vom 16. bis 18. Oktober 1984 und den diesbe-\nzüglichen Summary Record -                                                                     Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den Dar-\nlehen finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nArtikel 1                                schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nfestgelegt wird.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kre-\nArtikel 6\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden\nRegierungen gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n18. Oktober 1984 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung            deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ndie Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis      Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nzu insgesamt 100 000 000,00 DM (in Worten: einhundert                schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                               genutzt werden.\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                         Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 2                               land gegenüber der Regierung der Republik Indonesien inner-\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder Regierung der Republik Indonesien und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der                                      Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nunterliegen.                                                        Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 29. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Matthias\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nAtmono Suryo"]}