{"id":"bgbl2-1985-32-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":32,"date":"1985-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer geänderten Fassung der Regelung Nr. 18 über die Sicherung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zu der geänderten Fassung der Regelung Nr. 18)","law_date":"1985-09-04T00:00:00Z","page":1094,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1086                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nVerordnung'\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 3/85 - Zollpräferenzen 1985 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 27. August 1985\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1S. 529), der durch das Gesetz\nvom 3. August 1973 (BGBI. 1S. 940) geändert worden ist, verordnet die Bun-\ndesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages:\nArtikel 1\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 196811 S. ~044) in der zur Zeit geltenden\nFassung erhält der Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern\n- EGKS\" die aus der Anlage ersichtliche Fassung.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1985 in Kraft.\nBonn, den 27. August 1985\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1985                       1087\nAnlage\n(zu Artikel 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\n1. Vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 gilt für die dem Vertrag über die Grün-\ndung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden\nWaren tarifliche Zollfreiheit\na) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 3 und 5 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den\nin Spalte 4 bezeichneten Ländern im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Zoll-\nkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontingenten),\nb) für die Waren der lfd. Nr. 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den im Anhang B\ngenannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in Spalte 4 des\nAnhangs A bezeichneten Länder und Jugoslawien - im Rahmen der in Spalte 5\naufgeführten Gemeinschaftsplafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte\ngemeinschaftliche Länderhöchstbeträge),\nc) für die Waren der lfd. Nr. 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den im\nAnhang B genannten Ländern und Gebieten jeweils bis zur Höhe eines Gemein-\nschaftsplafonds, der dem größten Länderhöchstbetrag der für das Jahr 1980\neröffneten Zollpräferenzen entspricht.\n2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung entsprechend dem\nin der Verordnung (EWG) Nr. 3606/84 der Kommission vom 19. Dezember 1984\n(ABI. EG Nr. L 333 S. 33) vorgesehenen Verfahren nachgewiesen und das vorge-\nschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage vor der Wiedereinführung des\nregelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.\n3. Wird für eine Ware der lfd. Nr. 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschaftsplatond\ndurch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so tritt die Zollfrei-\nheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem 31. Dezember 1985\naußer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im\nAmtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die\nregelmäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder\nangewendet werden.\n4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer, die\nim Anhang C aufgeführt sind.","1088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAnhang A\nListe der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind\nGemeinschafts-\nZollkontingent 1985\nplafond 1985\nLfd.                                                                             (deutscher Anteil\nTarifnr.                Warenbezeichnung (EGKS)                                                je Land oder\nNr.                                                                           an Gemeinschafts-\nGebiet\nzollkontingenten)\n(in ECU) 1 )\n1         2                                   3                                         4                   5\n1        73.07       Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Plati-          914 265 ECU 2 )         3 324 600 ECU    2)\nnen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder           für\ngehämmert (Schmiedehalbzeug):                            Waren mit Ursprung in\nBrasilien\nA. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel:\n1. gewalzt\nB. Brammen und Platinen:\n1. gewalzt\n2        73.08  3\n)  Warmbreitband aus Stahl, in Rollen:                      je 890 299 ECU 2 )      3 237 451 ECU    2)\nfür\nA. mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum\nWaren mit Ursprung in\nWiederauswalzen bestimmt\n• Brasilien,\nB. anderes                                               Republik Korea\nund Venezuela\n3       73.10   3\n)  Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder         je 551 785 ECU 2 )      2 006 493 ECU    2)\ngeschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl,       für\nkalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrer-   Waren mit Ursprung in\nstäbe aus Stahl für den Bergbau:                         Argentinien, Brasilien,\nRepublik Korea und\nA. nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:\nVenezuela\n1.   Walzdraht\nII. Stabstahl, massiv\nIII. Hohlbohrerstäbe\n0. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B.\npoliert, überzogen):\n1.   nur plattiert:\na) warm gewalzt oder warm stranggepreßt\n-\n4       73.11        Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm strang-                                    1 908 900 ECU    2)\ngepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fer-\ntiggestellt; Spundwandstahl, auch gelocht oder aus\nzusammengesetzten Elementen hergestellt:\nA. Profile:\n1.   nur warm gewalzt oder nur warm strang-\ngepreßt\nIV. plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung\n(z. 8. poliert, überzogen):\na) nur plattiert:\n1. warm gewalzt oder warm strang-\ngepreßt\n8. Spundwandstahl\n5        73.13  3\n) Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt:                je 1512500 ECU 2 )      6 276 000 ECU    2)\nfür\nA. Elektrobleche:\nWaren mit Ursprung in\n1.  mit einem Ummagnetisierungsverlust von          Argentinien, Brasilien\n0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig        und der\nvon ihrer Dicke                                 Republik Korea\nII. andere"]}