{"id":"bgbl2-1985-31-2","kind":"bgbl2","year":1985,"number":31,"date":"1985-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/31#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_31.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens","law_date":"1985-08-07T00:00:00Z","page":1073,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                         1073\nAnlage\nzum Abkommen vom 28. Mai 1985\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1985\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis\nzu 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte·für wissenschaftliche und technische Forschungsin-\nstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedart,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedart sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 7. August 1985\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2\nBuchstabe b für\nPeru                                     am 22. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).\nBonn, den 7. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}