{"id":"bgbl2-1985-31-15","kind":"bgbl2","year":1985,"number":31,"date":"1985-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-31-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_31.pdf#page=2","order":15,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-31T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["1070                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 31. Juli 1985\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die\nErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\n(BGBI. 1982 S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII\nAbs. 2 ferner in Kraft getreten für\nUruguay                           am   21 . April 1985\nIndien                           am    17. Juli 1985.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. April 1985 (BGBI. II S. 686).\nBonn, den 31 . Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1985\nIn New Delhi ist am 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Mai 1985\nin Kraft getreten; ·es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                                    1071\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            dienen und deren Auftragswert im Einzelfall 7 Millionen DM (in\nund                              Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe\ndie Regierung der Republik Indien -                von 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      einem Wert von über 2 Millionen Deutsche Mark (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik        zwei Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen\nIndien,                                                         Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß\nder Mittel wird sich bis zum 31. Juli 1988 erstrecken. Die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-   daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der\ngen und zu vertiefen,                                            dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-\nwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(4) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\narbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen\nin Indien beizutragen,\nzur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt ist. Hiervor erhalten:\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis\n12. April 1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 12. April      a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\n1985-                                                               Limited (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) und\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 25 Mil-\nlionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\nArtikel 1                                Mark).\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (5) Darlehen bis zum 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden     Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden zur\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von             Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die   Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nin Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens    Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nder erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen,         Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nDarlehen bis zu insgesamt 340,4 Millionen DM (in Worten:         Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich\ndreihundertvierzig Millionen vierhunderttausend Deutsche         hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nMark) zu erhalten.                                               Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nVerschiffungsdokumente nach dem 15. April 1985 ausgestellt\nArtikel 2                            oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der\nVerwendung dieses Betrages werden die Anforderungen von\n(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nin Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-\nAbsätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.\nligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen\n(2) Darlehen bis zu 210 Millionen DM (in Worten: zwei-        berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen\nhundertzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende         der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Libera-\nVorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-            lisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der\nwürdigkeit festgestellt ist:                        ·            Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-\na) Ländliche Trinkwasserversorgung Madhya Pradesh II             rung der Republik Indien, die aus dem Verkauf der dargeliehe-\nnen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent-\nb) Erweiterung des TELCO-LKW-Werkes                              wicklungsvorhaben verwendet.\nc) Eisenbahnkräne für Indian Railways                               (6) Die in den Absätzen 2, 3, und 4 bezeichneten Vorhaben\nd) Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur                     können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-·\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ne) Programm zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen          Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Energiesektor\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nf)  Gasturbine für Kraftwerk Uran                                der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-\ng) Erweiterung des Zementwerks Yerraguntla                       punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nh) Wärmekraftwerk Farakka\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n(3) Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig   der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-\nMillionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi-     ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\ntalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens   findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darle-                                      Artikel 4\nhen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nwendet werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen             Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien\nRichtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-        erhoben werden.\nzungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen\nder Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-                                     Artikel 5\ntragswertes von höchstens 175 Millionen DM (in Worten: ein-\nhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche              Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\nAusfuhrgeschäfte zu übernehmen, die den Firmen mit Sitz im          Gewährung der Darlehen ergebenden Transporte von Perso-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch-           nen. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nführung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\ngenannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nArtikel dieses Abkommens gelten auch für die neben dem im           der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nRahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Dar-            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen\nlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-         gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngeberin ist.                                                        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 6\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-       Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-            schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          genutzt werden.\nRechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-                                 Artikel 7\nben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und\nGarantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung           land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nhat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.             von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                 Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 28. Mai 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des Hindi-Wortlautes ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nVenkitaramanan","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                         1073\nAnlage\nzum Abkommen vom 28. Mai 1985\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber finanzielle Zusammenarbeit 1985\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis\nzu 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig Millionen vierhunderttausend Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-\nschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung\nIndiens von Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte·für wissenschaftliche und technische Forschungsin-\nstitute der zivilen Forschung sowie Krankenhausbedart,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedart sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 7. August 1985\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 197311 S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu\ndiesem Abkommen sind jeweils nach ihrer Nummer 2\nBuchstabe b für\nPeru                                     am 22. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juni 1984 (BGBI. II S. 653).\nBonn, den 7. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1074                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg\nVom 6. August 1985\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Mai 1985 über die Zusam-\nmenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am\nGrenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II\nS. 705) wird hiermit bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3\nAbs. 1\nam 10. Juni 1985\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 7. Juni 1985\ndie Vereinbarung vom 10./18. April 1985 über die Zusammenlegung der\ndeutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang\nBad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 706) in Kraft\ngetreten.\nBonn, den 6. August 1985\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\n· Obert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                             1075\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 7. August 1985\n1.\nSpanien hat am 25. Januar 1985 gegenüber dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen die nachstehende Erklärung nach Artikel 41 des lnter-\nnatronalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische\nRechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:\n(Übersetzung)\n„EI Gobierno espariol declara, con              „Die spanische Regierung erklärt nach\narreglo a lo dispuesto en el articulo 41 del     Artikel 41 des Internationalen Paktes\nPacto lnternacional de Derechos Civiles y        über bürgerliche und politische Rechte,\nPoliticos, que reconoce, por un periodo de       daß sie für einen Zeitraum von drei Jahren\ntiempo de tres anos a partir de la fecha         nach Hinterlegung dieser Erklärung die\ndel dep6sito de esta Declaraci6n, la com-        Zuständigkeit des Ausschusses für Men-\npetencia del Comite de Derechos Huma-            schenrechte zur Entgegennahme und\nnos para recibir y examinar las comunica-       Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in\nciones en que un Estado Parte alegue             denen ein Vertragsstaat geltend macht,\nque otro Estado Parte no cumple las obli-        ein anderer Vertragsstaat komme seinen\ngaciones que le impone este Pacto.\"             Verpflichtungen aus diesem Pakt nicht\nnach.\"\nII.\nUnter Bezugnahme auf seine Vorbehalte und Erklärungen (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 14. Juni 1976/BGBI. II S. 1068) bei Hinterlegung der Ratifika-\ntionsurkunde am 19. August 1975 zu dem Internationalen Pakt vom\n19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte hat F in n I an d in\neiner dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 29. März 1985 zuge-\ngangenen Mitteilungen notifiziert, daß es - mit Wirkung vom 29. März 1985 -\ndie folgenden Vorbehalte zurücknimmt, weil die einschlägi~en Bestimmun-\ngen der finnischen Rechtsvorschriften so geändert worden sind, daß sie Arti-\nkel 13 und Artikel 14 Absatz 1 des Paktes voll entsprechen:\n(Übersetzung)\n„3. With respect to article 13 of the            ,,3. Zu Artikel 13 des Paktes erklärt Finn-\nCovenant, Finland declares that the              land, daß dieser Artikel den gelten-\narticle does not correspond to the               den finnischen Rechtsvorschriften\npresent Finnish legislation regarding            über das Recht eines Ausländers, in\nan alien's right tobe heard or lodge a           bezug auf eine Entscheidung über\ncomplaint in respect of a decision               seine Ausweisung gehört zu werden\nconcerning his expulsion;                        oder Beschwerde zu erheben, nicht\nentspricht.\n4. With respect to article 14, paragraph         4. Zu Artikel 14 Absatz 1 des Paktes\n1, of the Covenant, Finland declares             erklärt Finnland, daß nach finni-\nthat under Finnish law a sentence                schem Recht ein Urteil für geheim\ncan be declared secret if its publica-           erklärt werden kann, wenn seine\ntion could be an affront to morals or            öffentliche Verkündung gegen die\nendanger national security.\"                     Sittlichkeit verstoßen oder die natio-\nnale Sicherheit gefährden könnte.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 14. Juni 1976 (BGBI. II S. 1068), vom 20. November 1979 (BGBI. II\nS. 1218) und vom 25. Februar 1985 (BGBI. II S. 585).\nBonn, den 7. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1076                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nzur Charta der V-ereinten Nationen\nVom 8. August 1985\nSenegal hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen am 3. Mai 1985 hinterlegt worden ist,\ndie Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des\nStatuts des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Ver-\neinten Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769;\n1980 II S. 1252) ist, anerkannt:\n(Übersetzung)\n«J'ai l'honneur, au nom du Gouvernement de la Republique               „Ich beehre mich, im Namen der Regierung der Republik\ndu Senegal, de declarer que, conformement au paragraphe II              Senegal zu erklären, daß Senegal im Einklang mit Artikel 36\nde l'article 36 du- Statut de la Cour internationale de Justice,      _Absatz 2 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unter\nil accepte sous condition de reciprocite, comme obligatoire de          der Bedingung der Gegenseitigkeit die Zuständigkeit des\nplein droit et sans convention speciale, ä l'egard de tout autre        Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne besondere Überein-\nEtat acceptant la meme obligation, la juridiction de la Cour sur        kunft gegenüber jedem anderen Staat, der dieselbe Verpflich-\ntous les differends d'ordre juridique ayant pour objet:                 tung übernimmt, für alle Rechtsstreitigkeiten über folgende\nGegenstände als obligatorisch annimmt:\n- l'interpretation d'un traite;                                         - die Auslegung eines Vertrags;\n- tout point de droit international;                                    - jede Frage des Völkerrechts;\n- la realite de tout fait qui, s'il etait etabli, constituerait la      - das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie bewiesen, die\nviolation d'un engagement international;                               Verletzung einer internationalen Verpflichtung darstellt;\n- la nature ou l'etendue de la reparation due pour la rupture           - Art oder Umfang der wegen Verletzung einer internationalen\nd'un engagement international.                                         Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.\nCette präsente declaration est faite sous condition de reci-           Diese Erklärung wird vorbehaltlich einer entsprechenden\nprocite de la part de tous les Etats. Cependant, le Senegal peut        Verpflichtung aller Staaten abgegeben. Senegal kann jedoch\nrenoncer ä la competence de la Cour au sujet:                           von der Zuständigkeit des Gerichtshofs absehen bei\n- des differends pour lesquels les parties seraient convenues           - Streitigkeiten, für welche die Parteien eine andere Art der\nd'avoir recours ä un autre mode de reglement;                          Beilegung vereinbart haben;\n- des differends relatifs ä des questions qui, d'apres le droit         - Streitigkeiten über Fragen, die nach dem Völkerrecht in die\ninternational, relevent de la competence exclusive du Sene-            ausschließliche Zuständigkeit Senegals fallen.\ngal.\nEnfin, le Gouvernement de la Republique du Senegal se                  Schließlich behält sich die Regierung der Republik Senegal\nreserve le droit de completer, modifier ou retirer les reserves         das Recht vor, die vorstehenden Vorbehalte jederzeit durch\nci-dessus, ä tout moment, moyennant notification adressee au            eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen ge-\nSecretaire general de l'Organisation des Nations Unies.                 richtete Notifikation zu ergänzen, zu ändern oder zurück-\nzunehmen.\nUne teile notification prendrait effet ä la date de sa reception       Eine solche Notifikation würde am Tag ihres Eingangs beim\npar le Secretaire general.                                              Generalsekretär wirksam.\nlbrahima Fall                                                  lbrahima Fall\nMinistre des Affaires etrangeres                           Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nde la Republique du Senegal»                                        der Republik Senegal\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n10. Januar 1985 (BGBI. II S. 306).\nBonn, den 8. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                1077\nBekanntmachung\nüber den Geltunsgsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 9. August 1985\nDas Internationale Übereinkommen von 197 4 zum Schutz des mensch-\nlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794)\nist nach seinem Artikel X Buchstabe b für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                  am     1. August   1985\nOman                                                am        25. Juli 1985\nPakistan                                            am        10. Juli 1985\nSaudi-Arabien                                       am        24. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-\nlen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des. Über-\neinkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n3. Juni 1985 (BGBI. II S. 801 ) .\nBonn, den 9. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls von 1978\nzu dem Internationalen Übereinkommen von 197 4\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 9. August 1985\nDas Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach\nseinem Artikel V Abs. 2 für\nKorea, Demokratsiche Volksrepublik                  am     1. August 1985\nOman                                                am        25. Juli 1985\nPakistan                                            am        10. Juli 1985\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internationa-\nlen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des Proto-\nkolls auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n17. Januar 1985 (BGBI. II S. 368).\nBonn, den 9. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","1078                        Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmact1u119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Sklaverei und des Änderungsprotokolls\nVom 9. August 1985\n1. Das Übereinkommen vom 25. September 1926 über die Sklaverei\n(RGBI. 1929 II S. 63) ist nach seinem Artikel 1 2,\n2. das Protokoll vom 7. Dezember 1953 zur Änderung des Übereinkommens\nvom 25. September 1926 über die Sklaverei (BGBI. 1972 II S. 1069) nach\nseinem Artikel III Abs. 1\nfür\nBangladesch                                           am 7. Januar 1985\nii:, Kraft getreten.\nDementsprechend ist Bangladesch Vertragspartei des Übereinkommens in\nder Fassung des Änderungsprotokolls (BGBI. 1972 II S. 1473).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n28. August 1984 (BGBI. II S. 867).\nBonn, den 9. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nim Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen\nund den Wachdienst von Seeleuten\nVom 9. August 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst\nvon Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für\nKorea, Demokratische Volksrepublik                   am   1. August   1985\nKorea, Republik                                      am       4. Juli 1985\nPakistan                                             am      10. Juli 1985\nZypern                                               am     28.Juni   1985\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat dem Generalsekretär der Internatio-\nnalen Seeschiffahrts-Organisation am 9. April 1985 die Erstreckung des\nÜbereinkommens auf die Insel Man mit Wirkung vom 1. Juli 1985 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n7. Februar 1985 (BGI. II S. 408).\nBonn, den 9. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nim Auftrag\nDr. Bertele"]}