{"id":"bgbl2-1985-31-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":31,"date":"1985-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/31#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-31-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_31.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden","law_date":"1985-08-12T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985      1081\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die Errichtung eines Internationalen Fonds\nzur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 12. August 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezem-\nber 1971 über die Errichtung eines Internationalen\nFonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-\nden (BGBI. 1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel\n40 Abs. 3 für\nOman                             am 8. August 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI. II\ns. 873).\nBonn, den 12. August 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\n·                 Im Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber finanzielle Zusammenarbeit                ·\nVom 12. August 1985\nIn Nouakchott ist am 13. Juni 1985 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 7\nam 13. Juni 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. August 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","1082                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfän-\nund\nger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der Bun-\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -              desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islami-\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber\nschen Republik Mauretanien,\nd&r Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\ngarantieren.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage für dieses Abkommen ist,                                Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nin Mauretanien beizutragen -                                          hang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähn-\nten Verträge in Mauretanien erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndie Vorhaben                                                          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n- Wasserversorgung Nouadhibou 8 000 000,- DM (in Worten:              berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nacht Millionen Deutsche Mark)                                     deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\n- Fähre Rosso 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen               ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDeutsche Mark),                                                   gungen.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 1O 000 000,- DM (in                                        Artikel 5\nWorten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem           rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finan-           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge          werden.\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der                                          Artikel 6\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten,            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                     des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-           Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                   Deutschland gegenüt?er der Regierung der Islamischen Repu-\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik                blik Mauretanien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nMauretanien durch andere Vorhaben ersetzt werden.                     treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,              Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 13. Juni 1985 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wilhelm Schürmann\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Mauretanien\nMohamed Falem Ould Lekhal"]}