{"id":"bgbl2-1985-31-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":31,"date":"1985-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis","law_date":"1985-07-31T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1070                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachu119\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\nVom 31. Juli 1985\nDas Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die\nErhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis\n(BGBI. 1982 S. 420) ist nach seinem Artikel XXVIII\nAbs. 2 ferner in Kraft getreten für\nUruguay                           am   21 . April 1985\nIndien                           am    17. Juli 1985.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. April 1985 (BGBI. II S. 686).\nBonn, den 31 . Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Redies\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. Juli 1985\nIn New Delhi ist am 28. Mai 1985 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Mai 1985\nin Kraft getreten; ·es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1985                                    1071\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            dienen und deren Auftragswert im Einzelfall 7 Millionen DM (in\nund                              Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In\nAusnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe\ndie Regierung der Republik Indien -                von 10 Millionen DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche\nMark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      einem Wert von über 2 Millionen Deutsche Mark (in Worten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik        zwei Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen\nIndien,                                                         Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Der Abfluß\nder Mittel wird sich bis zum 31. Juli 1988 erstrecken. Die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-   daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf der\ngen und zu vertiefen,                                            dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegen-\nwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(4) Darlehen bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten:\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nfünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von\nInvestitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\narbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen\nin Indien beizutragen,\nzur Verfügung gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt ist. Hiervor erhalten:\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 10. bis\n12. April 1985 und das Verhandlungsprotokoll vom 12. April      a) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\n1985-                                                               Limited (ICICI) bis zu 25 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) und\nsind wie folgt übereingekommen:\nb) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu 25 Mil-\nlionen DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\nArtikel 1                                Mark).\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          (5) Darlehen bis zum 20,4 Millionen DM (in Worten: zwanzig\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden     Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) werden zur\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von             Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die   Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nin Artikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens    Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nder erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen,         Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nDarlehen bis zu insgesamt 340,4 Millionen DM (in Worten:         Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich\ndreihundertvierzig Millionen vierhunderttausend Deutsche         hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nMark) zu erhalten.                                               Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nVerschiffungsdokumente nach dem 15. April 1985 ausgestellt\nArtikel 2                            oder die nach diesem Datum erbracht worden sind. Bei der\nVerwendung dieses Betrages werden die Anforderungen von\n(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der\nin Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-\nAbsätze 2 bis 5 dieses Artikels verwendet.\nligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen\n(2) Darlehen bis zu 210 Millionen DM (in Worten: zwei-        berücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen\nhundertzehn Millionen Deutsche Mark) werden für folgende         der Maßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Libera-\nVorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungs-            lisierung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der\nwürdigkeit festgestellt ist:                        ·            Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regie-\na) Ländliche Trinkwasserversorgung Madhya Pradesh II             rung der Republik Indien, die aus dem Verkauf der dargeliehe-\nnen Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Ent-\nb) Erweiterung des TELCO-LKW-Werkes                              wicklungsvorhaben verwendet.\nc) Eisenbahnkräne für Indian Railways                               (6) Die in den Absätzen 2, 3, und 4 bezeichneten Vorhaben\nd) Erdgaspipeline Hazira-Bijaipur-Jagdishpur                     können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-·\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\ne) Programm zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen          Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Energiesektor\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nf)  Gasturbine für Kraftwerk Uran                                der Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeit-\ng) Erweiterung des Zementwerks Yerraguntla                       punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für not-\nh) Wärmekraftwerk Farakka\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n(3) Ein Darlehen bis zu 60 Millionen DM (in Worten: sechzig   der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Vorhaben von der Kre-\nMillionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von Kapi-     ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\ntalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens   findet dieses Abkommen Anwendung. Finanzierungsbeiträge","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen werden in Darle-                                      Artikel 4\nhen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nDie Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nwendet werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird            lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen             Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien\nRichtlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvorausset-        erhoben werden.\nzungen Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen\nder Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auf-                                     Artikel 5\ntragswertes von höchstens 175 Millionen DM (in Worten: ein-\nhundertfünfundsiebzig Millionen Deutsche Mark) für solche              Die beiden Regierungen überlassen bei den sich aus\nAusfuhrgeschäfte zu übernehmen, die den Firmen mit Sitz im          Gewährung der Darlehen ergebenden Transporte von Perso-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens für die Durch-           nen. und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nführung der in Absatz 2 Buchstaben b, c, d, e, f, g und h           Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen\ngenannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die folgenden              keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nArtikel dieses Abkommens gelten auch für die neben dem im           der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses\nRahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Dar-            Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilen\nlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-         gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngeberin ist.                                                        nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                           Artikel 6\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nsowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt           deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nwird, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-       Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nbau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Ver-            schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          genutzt werden.\nRechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorha-                                 Artikel 7\nben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und\nGarantiemöglichkeiten, die durch die indische Industrieent-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen.           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nDie Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben       lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung           land gegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb\nhat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.             von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nnach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                 Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 28. Mai 1985 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache, Hindi und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des Hindi-Wortlautes ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGünther Schödel\nFür die Regierung der Republik Indien\nVenkitaramanan"]}