{"id":"bgbl2-1985-3-8","kind":"bgbl2","year":1985,"number":3,"date":"1985-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/3#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_3.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-griechischen Abkommens über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationalen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)","law_date":"1985-01-07T00:00:00Z","page":105,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985              105\nBekanntmachun,;1\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung\nihrer Tonträger\nVom 28. Dezember 1984\nDas Übereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die uner-\nlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II\nS. 1669) wird nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die\nTschechoslowakei                am 15. Januar 1985\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Juli 1983 (BGBI. II S. 4 77).\nBonn, den 28. Dezember 1984\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nRedies\nBekanntmachung\ndes deutsch-griechischen Abkommens\nüber Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt\nzur rationalen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie\nin einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)\nVom 7. Januar 1985\nIn Athen ist am 31. Juli 1981 ein Abkommen zwischen dem Bundesminister\nfür Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinister für Koordination und dem Minister für Arbeit der Republik Griechen-\nland über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen\nEnergieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der\nArbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist näch seinem Artikel 11 Abs. 1\nam 21. Februar 1983\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Januar 1985\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch","106                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit\nder Republik Griechenland\n- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -\nüber Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt\nzur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie\nin einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)\n(Solarsiedlungs-Projekt)\nDie Vertragsparteien,                                            Gemeinschaft zusammen mit der Akzeptanz und Nutzung\nder angewandten Systeme durch die Bewohner zu gewähr-\neingedenk                                                        leisten;\n- der Vereinbarung vom 30. November 1978 zwischen dem           b) Messung und Auswertung der technischen, wirtschaft-\nBundesminister für Forschung und Technologie der Bundes-         lichen und sozialen Parameter in dieser Siedlung.\nrepublik Deutschland und dem Minister für Koordination der      2) Die Vertragsparteien erklären ihr Interesse an einer\nRepublik Griechenland über wissenschaftlich-technische       Zusammenarbeit bei der Planung von Folgemaßnahmen mit\nZusammenarbeit;                                              dem Ziel, die Projektergebnisse zum Nutzen beider Länder zu\nverwerten.\n- der bisher in der Vorbereitungsphase des Solarsiedlungs-\nProjekts unternommenen gemeinsamen Bemühungen, ein-             3) Die Solarsiedlung wird in der Nähe von Athen in lykov-\nschließlich der Beratungen des zu diesem Zweckeingesetz-    rissi, Attika, Griechenland, an einem Ort gebaut, wo die grie-\nten Exekutivausschusses;                                     chische Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK) ein Woh-\nnungsbauprojekt konventioneller Art geplant hatte.\n- der Empfehlung des Exekutivausschusses, das Solarsied-\nlungs-Projekt in Übereinstimmung mit den während der Sit-\nArtikel 2\nzungen        des     Exekutivausschusses       bis     zum\n11./12. September 1980 erstellten Richtlinien durchzufüh-       1) Ein Exekutivausschuß wird mit der Beaufsichtigung des\nren;                                                         Solarsiedlungs-Projekts betraut und trifft die erforderlichen\nEntscheidungen gemäß diesem Abkommen. Jede Vertrags-\nin dem Wunsch, zu den internationalen Bemühungen um         partei ernennt drei Mitglieder des Exekutivausschusses. Jede\neine rationelle Energieverwendung durch die vermehrte          Vertragspartei hat eine Stimme, Beschlüsse werden einstim-\nAnwendung der Solartechnologie beizutragen;                    mig gefaßt.\n2) Der Exekutivausschuß hat insbesondere folgende Auf-\nin der Erkenntnis, daß die Demonstration der Solartechnolo- gaben:\ngie in einem Großprojekt des Standardwohnungsbaus die          a) Ernennung der Projektleitung für jede einzelne Phase\nAnwendung der in diesem Projekt eingesetzten Solarsysteme           sowie Bestimmung ihrer Struktur im einzelnen und ihrer\noder anderer Systeme auf diesem Gebiet und ihre Weiter-             Aufgaben nach Artikel 3, wobei als vereinbart gilt, daß vor-\nentwicklung in beiden Ländern fördert                               behaltlich der Billigung des Exekutivausschusses eine\ngeeignete juristische Person griechischen Rechts mit der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Projektleitung für den Bau der Solarsiedlung und ferner mit\ndem künftigen Betrieb der Siedlung betraut wird;\nArtikel 1                           b) Billigung der Einzelpläne, einschließ~ich aller erforderlichen\n1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, das Solarsied-        Änderungen, für den Bau der Solarsiedlung auf der Grund-\nlungs-Projekt in folgenden Projektphasen nach Maßgabe der           lage der während der Vorbereitungsphase erstellten und in\nTechnischen Anlage zu diesem Abkommen durchzuführen:                der Technischen Anlage beschriebenen allgemeinen Pla-\nnung, des Energiekonzepts, der Aufgliederung in Bereiche\na) Bau einer Siedlung für griechische Arbeiter unter inten-         und der architektonischen Einzelplanung;\nsivem Einsatz verschiedener aktiver und passiver Solar-\nsysteme und anderer fortgeschrittener Energiesysterne,     c) Billigung des Arbeitsplans, einschließlich aller erforder-\nwobei die nötigen Maßnahmen getroffen werden, um die           lichen Änderungen, für die Meß- und Auswertungsphase\nQualität des sozialen Lebens und Umfelds innerhalb der         des Projekts;","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                       107\nd) Billigung der Auswahl der mit dem Bau der Solarsiedlung zu     g) schließt, soweit erforderlich, geeignete Versicherungsver-\nbetrauenden Auftragnehmer, wobei als vereinbart gilt, daß       träge;\nzusätzlich zu dem nach Artikel 3 Absatz 3 abzuschließen-    h) holt gemäß Artikel 7 Absatz 3 angemessene Garantien von\nden Generalvertrag                                              den Auftragnehmern ein.\n- ein Hauptvertrag mit einem griechischen Auftragnehmer         3) Es ist Aufgabe von OEK, gemäß den einschlägigen grie-\nfür Ingenieurarbeiten an Gebäuden und konventionellen    chischen Rechtsvorschriften den Generalvertrag für den kon-\nAktivsystemen zu vergeben ist, wobei die Ingenieur-     ventionellen Teil des Solarsiedlungs-Projekts und für andere,\narbeiten Planung, Detailbehandlung, Beschaffung, Be-     OEK vom Exekutivausschuß übertragene Projektteile nach Bil-\naufsichtigung vertraglicher Arbeiten und Inbetriebnahme  ligung der Ausschreibungsbedingungen durch den Exekutiv-\nvon Systemen umfassen,                                   ausschuß zu schließen; OEK benennt gegenüber dem Gene-\n- ein weiterer Hauptvertrag mit einem deutschen Auftrag-   ralauftragnehmer die Projektleitung als diejenige Stelle, die im\nnehmer für die Ingenieurarbeiten an nicht-konventionel- Namen von OEK für die Beaufsichtigung der im Rahmen des\nlen Aktivsystemen und für deren Herstellung zu ver-     Generalvertrages auszuführenden Bauarbeiten verantwortlich\ngeben ist,                                              ist.\n- zusätzliche Verträge für die Errichtung von Gebäuden         4) Die Projektleitung und OEK arbeiten bei der Erfüllung ihrer\nund die Herstellung von Systemen vergeben werden       jeweiligen Aufgaben zusammen und unterstützen einander,\nkönnen                                                 um einen optimalen Fortschritt des Projekts und eine ord-\nnungsgemäße Koordinierung der Arbeiten zu gewährleisten,\nund daß eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwi-     die im Rahmen der von der Projektleitung oder von OEK\nschen den beiden Hauptauftragnehmern erstellt und dem     geschlossenen Verträge auszuführen sind.\nExekutivausschuß zur Billigung vorgelegt werden soll;\ne) Billigung des Finanzplans;                                                                Artikel 4\nf) Billigung der jährlichen Haushalte;                               Zur Durchführung dieses Abkommens gründet die griechi-\ng) Billigung der Berichte der Wirtschaftsprüfer.                sche Vertragspartei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a\neine privatrechtliche Einrichtung in Form einer Aktiengesell-\n3) Der Exekutivausschuß kann Richtlinien für die Projekt-    schaft.\nleitung erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung des\nProjekts sicherzustellen und angemessene Leistungsgaran-             Diese Aktiengesellschaft wird durch einen Erlaß des Präsi-\ntien von Auftragnehmern und Lieferanten zu erhalten.             denten auf Empfehlung der Minister für Koordination und für\nArbeit der Republik Griechenland gegründet.\n4) Der Exekutivausschuß tritt so oft wie nötig zusammen,\nund zwar abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Griechenland, und wird von einem von der                                     Artikel 5\ngastgebenden Vertragspartei ernannten Mitglied geleitet.             1) OEK obliegt als Eigentümer der Solarsiedlung die Ver-\n5) Der Exekutivausschuß kann sich durch von ihm benannte      gabe von Wohnungen. Auf der Grundlage der vom Exekutiv-\ntechnische Berater unterstützen lassen.                           ausschuß erlassenen Richtlinien hat sich OEK jedoch zugun-\nsten beider Vertragsparteien diejenigen Rechte gegenüber\n. 6) Reisekosten der Mitglieder des Exekutivausschusses, die    den künftigen Eigentümern und Bewohnern vorzubehalten, die\nan Ausschußsitzungen teilnehmen, sind als von der gast-           zur Durchführung des Projekts und der Sicherung seiner\ngebenden Vertragspartei zu tragende Projektkosten anzu-           Akzeptanz erforderlich sind.\nsehen.\n2) Auf Wunsch einer Vertragspartei wird die Solarsiedlung\n7) Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden alsbald      interessierten Besuchern gezeigt. Die erforderlichen Bestim-\nnach Unterzeichnung dieses Abkommens ernannt.                     mungen für derartige Besuche werden vom Exekutivausschuß\nauf der Grundlage eines Vorschlags der Projektleitung fest-\nArtikel 3                          gelegt.\n1) Die Projektleitung ist dem Exekutivausschuß für die ord-      3) Bei der Beendigung des Projekts steht es jeder Vertrags-\nnungsgemäße Durchführung des Solarsiedlungs-Projekts ver-        partei frei, die Rückgabe der Geräte zu fordern, die von ihr\nantwortlich, soweit die Verantwortung nicht nach Absatz 3 bei    geliefert oder finanziert wurden und deren weitere Verwen-\nOEK liegt.                                                       dung in der Solarsiedlung nicht erforderlich ist.\n2) Die Projektleitung                                            4) Die Vertragsparteien sind gegenüber zivilrechtlichen\na) holt durch Vorlage der nötigen Anträge bei den zuständigen    Ansprüchen, die sich aus der Durchführung des Projekts oder\nBehörden nach Billigung durch den Exekutivausschuß alle    aus dem nachfolgenden Betrieb und der Nutzung der Solar-\ngegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen ein;           siedlung ergeben, nicht haftbar. Die griechische Vertrags-\npartei stellt die deutsche Vertragspartei von allen Ansprüchen,\nb) schließt nach Billigung durch den Exekutivausschuß die in     die sich aus dem Betrieb und aus der Nutzung der Solar-\nArtikel 2 Absatz 2 Buchstabe d genannten Hauptverträge     siedlung ergeben, frei.\nund alle zusätzlichen Verträge;\nc) wertet die Ergebnisse der Ausschreibung für Unteraufträge                                 Artikel 6\naus und schlägt dem Exekutivausschuß die Unterauftrag-\nnehmer vor, sofern in den vom Exekutivausschuß erlasse-        Die Kosten des Solarsiedlungs-Projekts werden, wie in\n.nen Richtlinien nichts anderes bestimmt wird;              Artikel 7 festgelegt, gemäß folgenden Grundsätzen geteilt:\nd) beaufsichtigt die Durchführung des Projekts durch die Auf-        1) Baukosten\ntragnehmer;                                                a) De·r griechische Beitrag umfaßt die Kosten, die OEK für den\ne) stellt die Finanzpläne sowie die jährlichen Haushalte auf          Bau des gleichen Wohngebiets mit Häusern oder Wohnun-\nund legt sie dem Exekutivausschuß im Entwurf vor;               gen in derzeitiger Standardausführung tragen müßte. Diese\nSumme ist mit Drs. 650 Millionen auf der Grundlage der\nf) legt dem Exekutivausschuß alle sechs Monate Zwischen-              Preise von Juli 1980 berechnet wordeA und ist gemäß den\nberichte und innerhalb von vier Monaten nach Beendigung         vom Ministerium für Öffentliche Arbeiten der Republik Grie-\njeder Projektphase umfassende Schlußberichte vor;               chenland veröffentlichten Trimester-Baupreisen bis zu dem","108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nZeitpunkt aufzustocken, zu dem die in Artikel 7 Absatz 1         4) Um einen frühen Beginn der Projektarbeiten sicherzustel-\ngenannten beiden Gruppen von Arbeitspaketen berechnet         len, kann der Exekutivausschuß die Projektleitung ermächti-\nwerden. Darüber hinaus umfaßt der griechische Beitrag die     gen, vertragliche Verpflichtungen einzugehen, und die Aus-\nGrundstückskosten und die Kosten für die Anbindung des        schreibungen für den Generalvertrag vor der Festlegung der\nGeländes an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen und         beiden Gruppen von Arbeitspaketen bewilligen. Die sich dar-\nan öffentliche Straßen.                                       aus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen werden bis zur\nFestlegung der Arbeitspakete auf vorläufiger Grundlage von\nb) Alle in den Einzelplänen ausgewiesenen Projektkosten, die\nnicht von dem unter Buchstabe a genannten griechischen        der Vertragspartei finanziert, in deren land der jeweilige Auf-\ntragnehmer rechtlich seinen Sitz hat.\nBeitrag gedeckt werden und daher als Folge des For-\nschungs- und Entwicklungscharakters des Projekts gelten,         5) Bleibt eine Vertragspartei mit den im Rahmen dieses\nwerden von den Vertragsparteien geteilt, indem die deut-      Abkommens erforderlichen Zahlungen im Rückstand und ver-\nsche Vertragspartei zwei Drittel, die griechische Vertrags-   ursacht damit in der Durchführung des Projekts eine Verzöge-\npartei ein Drittel beisteuert.                                rung von drei Monaten oder mehr, so trägt diese Partei die sich\nc) Bei der Billigung von Änderungen der Einzelpläne entschei-     aus einer derartigen Verzögerung ergebenden zusätzlichen\nKosten. Bleibt darüber hinaus eine Vertragspartei mehr als\ndet der Exekutivausschuß, wie die daraus entstehenden\nKosten oder Einsparungen zu teilen sind. Wird eine der-       sechs aufeinanderfolgende Monate im Rückstand, so beraten\ndie Vertragsparteien miteinander über angemessene Maß-\nartige Änderung von einer Vertragspartei verursacht oder\nnahmen.\nvon ihren Behörden verlangt, so trägt diese Vertragspartei\ndie daraus entstehenden Kosten.                                                         Artikel 8\nd) Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die in Verbindung mit       1) An die zuständige Behörde einer Vertragspartei gerich-\nden Einfuhrabgaben oder -steuern entstehen, die die           tete Anmeldungen von Patenten oder anderen Eigentums-\njeweiligen Behörden auf für das Projekt notwendige Hard-      rechten, die sich aus im Rahmen des Abkommens durchge-\nware- und Software-Pakete erheben.                            führten Arbeiten ergeben, sind ebenfalls bei der zuständigen\nBehörde der anderen Vertragspartei innerhalb einer Frist ein-\n2) Kosten der Meß- und Auswertungsphase\nzureichen, die zur Sicherung eines Prioritätsrechts gemäß der\na) Die deutsche Vertragspartei stellt für das Projekt einen       Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen\ngeeigneten Computer zur Verfügung, während die verblei-       Eigentums vom 20. März 1883 ausreicht. Dem Europäischen\nbenden Hardware- und Software-Kosten für die Installation     Patentamt eingereichte Patentanmeldungen haben sowohl\ndes Meß- und Auswertungssystems zu zwei Dritteln von          die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Grie-\nder deutschen Vertragspartei und zu einem Drittel von der     chenland als Bestimmungsländer anzugeben.\ngriechischen Vertragspartei getragen werden.\n2) Die Vertragsparteien sichern für sich selbst und für ein-\nb) Die Betriebskosten für die Meß- und Auswertungsphase           ander das nicht ausschließliche Recht zur kostenfreien Nut-\nüber einen Zeitraum von etwa vier, Jahren werden zu           zung aller Ergebnisse des Projekts zu, insbesondere aller in\ngleichen Teilen auf die Vertragsparteien umgelegt.            Absatz 1 bezeichneten Patente und anderer Eigentumsrechte\n3) Über die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten hin-      einschließlich des Rechts zur Gewährung von Unterlizenzen\nfür ,eigene Zwecke.\nausgehende Kosten für den Betrieb und die Nutzung der Solar-\nsiedlung gelten nicht als Projektkosten.                            3) Die Vertragsparteien sind berechtigt, von der Projektlei-\ntung vorgelegte und vom Exekutivausschuß gebilligte Berichte\nArtikel 7                             zu veröffentlichen. Die Projektleitung wird die Auftragnehmer\nauffordern, Berichte über das Projekt, die sie zu veröffentlichen\n1) Sobald die Kosten des Projekts mit hinreichender Genau-     beabsichtigen, zur Billigung vorzulegen.\nigkeit geschätzt werden können, vorzugsweise aufgrund der\nder Projektleitung und OEK vorgelegten Angebote, teilt der           4) Bei der Verwertung von Projektergebnissen in Drittlän-\nExekutivausschuß nach Vortage eines Vorschlags der Projekt-       dern in Zusammenarbeit mit anderen Partnern ist geeigneten\nleitung die Projektarbeiten in zwei Gruppen von Arbeitspake-      Partnern im land der anderen Vertragspartei der Vorzug zu\nten ein. Das zu diesem Zeitpunkt berechnete Finanzvolumen         geben.\ndieser beiden Gruppen hat dem finanziellen Beitrag der beiden        5) Jeder im Rahmen dieses Abkommens geschlossene Ver-\nVertragsparteien gemäß den Grundsätzen des Artikels 6 zu          trag hat Bestimmungen zu enthalten, die die obengenannten\nentsprechen. Nach Billigung der beiden Gruppen von Arbeits-       Rechte sichern und es den Vertragsparteien ermöglichen, ihre\npaketen durch den Exekutivausschuß bezieht sich die finan-        obengenannten Verpflichtungen zu erfüllen.\nzielle Verpflichtung einer jeden Vertragspartei ausschließlich\nauf die ihrem Beitrag entsprechende Gruppe, und jede Ver-            6) Der Exekutivausschuß kann, unter gleichzeitiger Berück-\ntragspartei trägt alle mit der jeweiligen Gruppe verbundenen      sichtigung der nach Absatz 7.1 der Vereinbarung vom\nKostenüberschreitungen einschließlich aller Wechselkurs-          30. November 1978 zwischen dem Bundesminister für For-\nkosten. Gerät ein Auftragnehmer im lande einer Vertrags-          schung und Technologie und dem Minister für Koordination\npartei mit der Erfüllung seines vom Exekutivausschuß gebillig-    über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit festgeleg-\nten Vertrags in Verzug und verursacht dadurch Kosten-             ten administrativen Richtlinien, besondere Richtlinien für die\nerhöhungen bei dem der anderen Vertragspartei zugewiese-          Durchführung dieses Artikels erlassen.\nnen Arbeitspaket, die vom Exekutivausschuß als erheblich\nerachtet werden und nicht durch vertragliche Verpflichtungen                                Artikel 9\ngedeckt werden können, so sind derartige zusätzliche Kosten          Die Vertragsparteien erleichtern die Durchführung des\nvon der ersten Vertragspartei zu tragen.                          Abkommens und unterstützen die Projektleitung bei der Erfül-\n2) Spätere Änderungen dieser beiden Gruppen von Arbeits-       lung ihrer Aufgaben.\npaketen bedürfen eines Beschlusses des Exekutivausschus-\nses.                                                                                        Artikel 10\n3) Jede Vertragspartei leistet ihren Beitrag zu ihrem Arbeits-    Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht\npaket gemäß der Finanziellen Anlage und kann verlangen, daß        die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAuftragnehmer, die Projektarbeiten in ihrer jeweiligen Gruppe     Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei\nvon Arbeitspaketen ausführen, ihre geltenden Förderungs-           Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nbedingungen und übliche Förderungspraxis einhalten.                Erklärung abgibt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                      109\nArtikel 11                                 2) Dieses Abkommen tritt bei Beendigung des Projekts, spä-\n1) Dieses Abkommen gilt vorläufig vom Tag seiner Unter-        testens am 31. Dezember 1990, außer Kraft. Jede Vertrags-\nzeichnung durch die beiden Vertragsparteien an und tritt am      partei behält jedoch die aufgrund dieses Abkommens erwor-\nbenen Rechte.\nTage eines Notenwechsels, der die Genehmigung des Abkom-\nmens durch die Vertragsparteien entsprechend ihren jeweili-\ngen verfassungsmäßigen Verfahren bestätigt, endgültig in           3) Wird das Abkommen beendet, so behält jede Vertrags-\nKraft.                                                           partei alle bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte.\nUnterzeichnet zu Athen am 31. Juli 1981 in zwei Urschriften\nin deutscher, englischer und griechischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des griechischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür den Bundesminister\nfür Forschung und Technofogie\nder Bundesrepublik Deutschland\nSigrist\nDer Minister für Arbeit\nder Republik Griechenland\nLaskaris\nDer Minister ohne Geschäftsbereich\nmit Zuständigkeit für Koordination der Wissenschafts- und\nTechnologie-Politik\nder Republik Griechenland\nDimas","110                                       Bundesgesetzbtatt, Jahrgang 1985, Teil II\nTechnische Anlage\nzu dem Abkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit\nder Republik Griechenland\n-_im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -\nüber Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung\nund zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)\n1. Allgemeiner Plan des Solarsiedlungs-Projekts                    c)    Während der Bauphase werden die verschiedenen\nGebäude und Systeme der Solarsiedlung mit einer\nZiel des Projekts ist die Verringerung des Ölverbrauchs\nentsprechenden Anzahl von Meßgeräten ausgestattet,\ndurch die Nutzung hoch entwickelter Energietechnologie in\ndie mit einem zentralen Computer verbunden sind, um\nder Architektur und im Bereich aktiver Energieversor-\ndie erforderlichen Daten für die in Artikel 1 Absatz 1\n. gungssysteme.                                                        Buchstabe b genannte Meß- und Auswertungsphase\na)   Die Solarsiedlung wird aus etwa 435 Wohnungen,                  zu erhalten.\nHäusern oder Etagenwohnungen und darüber hinaus\nd)   Die aktiven und passiven Energiesysteme der Sied-\naus einem Energiezentrum, einem Solarinformations-\nlung werden während der Meß- und Auswertungs-\nund Gemeinschaftszentrum bestehen und in sechs\nphase nach einem Programm überwacht, das folgen-\nBereiche mit unterschiedlichen Energiesystemen ein-\ndes umfaßt:\ngeteilt sein:\n- zweckdienliche Erfassung der Meßdaten mit Hilfe\nBereich 1: Zentrale Wärmepumpen und Systeme zur\ndes Computers\nNutzung der Abwärme von Dieselmotoren\n- Simulation der Systeme durch Computerberech-\nBereich 2: Hohe passive Energienutzung mit ver-\nnungen auf der Grundlage der tatsächlichen Aus-\nschiedenen passiven Systemen z. 8. nach\nlegung und der meteorologischen Daten\nden Prinzipien „direkter Wärmegewinn\",\n,.Trombe-Wand\" oder „Gewächshaus\"                   - Vergleich der gemessenen und der berechneten\nund mit unterschiedlichen Spezialgeräten              Zahlen im Hinblick auf Leistung und Wirtschaftlich-\nals Zusatzheizung                                     keit\nBereich 3: Luftkollektoren zum Heizen                           - Sammlung und Dokumentation von Betriebserfah-\nrungen (Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit usw.)\nBereich 4: Dezentralisierte Absorber-/Wärmepum-\npensysteme je Haus für Heizung und                - Erstellung von Dokumenten über die gewonnenen\nBrauchwasserversorgung                               Erfahrungen für wissenschaftliche und andere\nZwecke und zur Erarbeitung optimaler Energie-\nBereich 5: Wasserkollektoren für Heizung und                       berechnungssysteme\nBrauchwasserversorgung; Systeme zur\nkurzfristigen Speicherung                           - Untersuchung und Dokumentation der soziologi-\nschen Aspekte der Durchführung\nBereich 6: Wasserkollektoren für Heizung und\nBrauchwasserversorgung;       Halbjahres-           - Erarbeitung von Regeln oder Normen für ähnliche\nspeicher                                             Projekte.\nb)   Der Brauchwasserbedarf in den Bereichen 1, 2 und 3\n2. Einzelpläne und Arbeitsplan\nwird in großem Umfang durch einzelne Wasserkollek-\ntorsysteme gedeckt werden. Die Bereiche 1 und 4 wer-        Die Einzelpläne für die Bauphase und der Arbeitsplan für\nden durch Leitungen für Wärmetransport und elektri-        die Meß- und Auswertungsphase werden in getrennten\nsche Leitungen mit der zentralen Energiestation ver-        Dokumenten vorgelegt, die nach ihrer Billigung durch den\nbunden, während die Bereiche 2, 3, 5 und 6 in Energie-      Exekutivausschuß für beide Vertragsparteien bindend sein\nversorgung und -verbrauch unabhängig sein werden.           werden.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                      111\nfinanzielle Anlage\nzu dem Abkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Koordination und dem Minister für Arbeit\nder Republik Griechenland\n- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -\nüber Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung\nund zur Nutzung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)\n1. Die Projektleitung erstellt sobald wie möglich nach Inkraft-   5. Um die rechtzeitige Verfügbarkeit der Beiträge sicherzu-\ntreten des Abkommens und auf der Grundlage der Einzel-            stellen, halten die Vertragsparteien in jedem Falle und\npläne den Finanzplan und legt ihn dem Exekutivausschuß            ungeachtet ihrer Verpflichtung, zusätzliche Beträge gemäß\nzur Billigung vor. Der Finanzplan bezeichnet die Ausgaben-        einem verabschiedeten Haushalt zur Verfügung zu stellen,\nhöhe jeder Projektphase für jedes Kalenderjahr und umfaßt         folgende Mindestbeträge auf den bezeichneten Konten\ndie Ausgaben für den Generalvertrag von OEK sowie für die         verfügbar:\nanderen zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ver-\nträge. Bei Vortage des Finanzplans nennt die Projektleitung                         1. 9.     1. 1.     1. 1.      1. 1.\ndie Projektannahmen, auf denen der Finanzplan beruht.                               1981      1982       1983      1984\n2. Spätestens am 1. September eines jeden Jahres und auf\nDeutscher\nder Grundlage des Finanzplans läßt die Projektleitung den\nBeitrag              1,2       8,0       6,8        3,0\nVertragsparteien einen Haushaltsentwurf für das folgende\nKalenderjahr zukommen. Der Exekutivausschuß verab-                Griechischer\nschiedet den Haushalt vor Beginn jeden Jahres. Der Exeku-         Beitrag\ntivausschuß kann sich zu jeder Zeit von der Projektleitung         (Ministerium\neinen revidierten Haushalt vorlegen lassen, falls die             für Koordi-\nUmstände dies erforderlich machen. Für den Zeitraum zwi-          nation) YEET       50       100         60        20\nschen dem Inkrafttreten des Abkommens und dem                      (Ministerium\n31. Dezember des betreffenden Jahres trifft der Exekutiv-         für Arbeit)\nausschuß vorläufige Haushaltsregelungen.                          OEK               200       300       200        100\n3. Der Haushalt umfaßt:                                              Anmerkung: Die Beiträge von YEET und OEK sind in Mio\na) den Einnahmenteil, der die Beiträge der Vertragspar-           Drachmen, der BMFT-Beitrag in Mio DM ausgewiesen.\nteien gemäß Artikel 6 und 7 ausweist. Der griechische         Der Exekutivausschuß ist berechtigt, die Ansätze für Folge-\nBeitrag wird in Drachmen ausgedrückt; der deutsche            jahre festzusetzen sowie die Ansätze angesichts techni-\nBeitrag wird in Deutschen Mark ausgedrückt;                   scher und wirtschaftlicher Änderungen zu aktualisieren.\nb) den Ausgabenteil, der den Wert der Verträge, die wäh-       6. Die Vertragsparteien leisten Zahlungen von ihren bezeich-\nrend des betreff_enden Jahres zu vergeben sind, sowie         neten Konten nach Anforderung durch die Projektleitung\nZahlungen, die in dem betreffenden Jahr fällig werden,        entweder an die Projektleitung oder direkt an die Auftrag-\nin der jeweiligen Währung ausweist.                           nehmer.\n4. Die Billigung des Jahreshaushalts durch den Exekutivaus-\nschuß stellt für die Projektleitung, vorbehaltlich Artikel 3  7. Die Projektleitung legt dem Exekutivausschuß spätestens\ndes Abkommens und ·aller vom Exekutivausschuß erstell-           am 31. März des jeweils folgenden Jahres einen Jahresab-\nten Richtlinien und Bedingungen, die Ermächtigung dar,           schluß vor.\na) die jeweiligen Verträge zu schließen ~nd                   8. Der Exekutivausschuß fordert Wirtschaftsprüfer, die von\nb) die Zahlung von Beiträgen gemäß dem verabschiedeten           den Vertragsparteien bestellt werden können, zu einer\nHaushalt auf von den Vertragsparteien bezeichnete             nachträglichen externen Überprüfung der Ordnungsmäßig-\nKonten zu verlangen.                                          keit des Finanzgebahrens der Projektleitung auf.","112                                                    Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVer1agsgea.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) vOlkenechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschrif-\nten sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarlfvorschrlften.\nBezugabedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen\nsowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 23 80 67 bis 69.\nllezugsprets: Für Tel11 und Teil II halbjährlich je 54,80 DM. Einzelstücke\nje angefangene 16 Seiten 1,65 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis\ngilt auch für Bundesg98ftzblätter, die vor dem 1. Juli 1963 ausgegeben\nworden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Post-\ngirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela dlNer AU89abe: 2,45 DM (1,65 DM zuzüglich -,80 DM Versand-                      Bundeunzelger Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,25 DM. Im Bezugspreis\nIst die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.                      Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags\nVom 8. Januar 1985\nDer Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.\n1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für\nFinnland                                 am 15. Mai 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. November 1984 (BGBI. II\ns. 1045).\nBonn, den 8. Januar 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}