{"id":"bgbl2-1985-3-7","kind":"bgbl2","year":1985,"number":3,"date":"1985-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/3#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_3.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-27T00:00:00Z","page":102,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["102                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die               eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nzwischen der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für        Genehmigungen.\nWiederaufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                                    Artikel 5\nschriften unterliegen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nArtikel 3                                 deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistun-\nDie Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-      gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen         bevorzugt genutzt werden.\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sierra\nArtikel 6\nLeone erhoben werden.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nArtikel 4                                 des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Regierung der Republik Sierra Leone überläßt bei den          land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-           innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 7\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für        Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNakonz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. Sheka Kanu\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. Dezember 1984\nIn Dakar ist am 11. Oktober 1984 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11 . Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                      103\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungs-\nvertrages in Kap Verde erhoben werden.\nund\ndie Regierung der Republik Kap Verde,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Die Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\nKap Verde,                                                          Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\ngen und zu vertiefen,                                               Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nerschweren und erteilt gegebenenfalls die für die Beteiligung\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                               Artikel 5\nin Kap Verde beizutragen,                                              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nFinanzierungsbeitrag finanziert werden, sind beschränkt auf\nsind wie folgt übereingekommen:                                  den deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht etwas Abweichendes festgelegt\nArtikel 1                               wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kredit-                                       Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\n,,Kombiniertes Fracht- und Fahrgastschiff für den interinsula-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nren Passagier- und Güterverkehr\" eJnen Finanzierungsbeitrag\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\nbis zu 11,925 Millionen DM (in Worten: elf Millionen neunhun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\ndertfünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.\nbevorzugt genutzt werden.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des Finanzierungsbeitrags sowie die\nBedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwi-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nder Republik Kap Verde zu schließende Finanzierungsvertrag,         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-         land gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde inner-\nvorschriften unterliegt.                                            halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditan-                                  Artikel 8\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß         Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 11. Oktober 1984 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nArnaldo Herculano Spencer Araujo","104                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Verordnungen und Vereinbarungen\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen\nam Grenzübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim\nVom 28. Dezember 1984\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 der Verordnung vom\n1. Oktober 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-\ngender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim\n(BGBI. 198411 S. 926) wird hiermit bekanntgemacht, daß\ndie Verordnung nach ihrem§ 3 Abs. 1\nam 1. Dezember 1984\nin Kraft getreten ist.\nAm gleichen Tag ist auf Grund des Notenwechsels\nvom 1. Dezember 1984 die Vereinbarung vom\n31. August 1984 über die Errichtung nebeneinanderlie-\ngender nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenz-\nübergang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim\n(BGBI. 1984 II S. 927) in Kraft getreten.\nZum gleichen Zeitpunkt ist die Vereinbarung vom\n15. Mai 1981 über die Errichtung nebeneinanderliegen-\nder nationaler Grenzabfertigungsstellen am Grenzüber-\ngang Neuenburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim\n(BGßl. 1981 II S. 594) außer Kraft getreten.\nDamit ist auch die Verordnung vom 6. August 1981\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler\nGrenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Neuen-\nburg am Rhein-Autobahn/Ottmarsheim (BGBI. 1981 II\nS. 593) nach ihrem § 3 Abs. 2 außer Kraft getreten.\nBonn, den 28. Dezember 1984\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich"]}