{"id":"bgbl2-1985-3-6","kind":"bgbl2","year":1985,"number":3,"date":"1985-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_3.pdf#page=3","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-20T00:00:00Z","page":99,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 3 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                         99\nZaire der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG               Republik Zaire in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und\ndurch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung          Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nkeine Hindernisse in den Weg legen.\n(3) Der Exekutivrat der Republik Zaire erteilt auf Antrag für\nArtikel 6\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nten Status\" nach den in Zaire geltenden Gesetzen.                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\ndem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die DEG von sämt-       rung abgibt\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der                                            Artikel 7\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nderen Erträgen in Zaire erhoben werden, frei.                           Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nArtikel 5\ndaß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die       innerstaatlichen Voraussetzungen auf Seiten der Republik\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die vom Exekutivrat der          Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa, am 17. Oktober 1984 ~n zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nBotschafter\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubase Makanga\nStaatssekretär für Internationale Kooperation\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1984\nIn Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinaflzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlic.he Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnotd·s",".100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                  zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\nSierra Leone,                                                        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Regierung ·der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                           gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das                                      Artikel 5\nVorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)\" ein Dar-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlehen bis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zweihun-      rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 4. Juli 1979 für         werden.\ndas Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen                                        Artikel 6\nfür die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)\" zuge-\nsagten Darlehens bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben             Mit Ausnahm~ der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) stehen für das           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nin Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu 8,7 Millionen         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDM (in Worten: acht Millionen siebenhunderttausend Deut-             land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone\nsche Mark) zur Verfügung.                                            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen             Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Nakonz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. Sheka Kanu","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                        101\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1984\nIn Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen\nzwischen d~r Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\nund                                  a) Bis zu 17 Millionen DM (in Worten: siebzehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Investitionsmaßnahmen in\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nder Südprovinz\", wenn nach Prüfung die Förderungswür-\ndigkeit festgestellt worden ist,         ·\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             b) bis zu 4 Millionen DM (in Worten: vier Millionen Deutsche\nSierra Leone,                                                           Mark) für das Vorhaben „Forstmaßnahmen für den FIC-\nHolzindustriekomplex, Kenema\", wenn nach Prüfung die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                 Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-\nc) bis zu 6 Millionen DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche\ngen und zu vertiefen,\nMark) für Vorhaben in entwicklungspolitisch förderungs-\nwürdigen Sektoren wie insbesondere ländliche Entwick-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nlung, aber auch Transport sowie Wasser- und Elektrizitäts-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nversorgung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt worden ist.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                           d) bis zu 2,3 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen dreihun-\nderttausend Deutsche Mark) für den „Studien- und Exper-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      tenfonds II\".\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nArtikel 1                                vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzie-\nArtikel 2\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 29,3 Millionen DM (in Worten:\nneunundzwanzig Millionen dreihunderttausend Deutsche                   Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nMark) zu erhalten.                                                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,"]}