{"id":"bgbl2-1985-3-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":3,"date":"1985-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1984-12-19T00:00:00Z","page":98,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["98                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Dezember 1984\nIn Kinshasa ist am 17. Oktober 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Exekutivrat der Republik Zaire über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Oktober 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Exekutivrat der Republik Zaire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 tausend Zaires) zu erhöhen, einschließlich Ausgabe von\nGratisaktien in Höhe von Z 5 400 000 (in Worten: fünf Millionen\nund\nvierhunderttausend Zaires). Hierfür stellt die Regierung der\nder Exekutivrat der Republik Zaire -                   Bundesrepublik Deutschland der DEG einen Betrag bis zu\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zur\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          Verfügung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nZaire                                                                                           Artikel 2\nDie in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             wird nach Maßgabe der Satzung der SOFIDE sowie eines noch\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       von der DEG zu unterzeichnenden Aktienzeichnungsscheines\ngen und zu vertiefen,                                               bewirkt. Die Auszahlung auf die gezeichneten Aktien erfolgt in\nDeutscher Mark. Bei der Berechnung des DM-Gegenwertes\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        von Z 13 197 000 (in Worten: dreizehn Millionen einhundert-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             siebenundneunzigtausend Zaires) ist der offizielle Devisen-\nkurs zugrundezulegen, der an dem Tage gilt, an dem die DEG\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     den Aktienzeichnungsschein unterzeichnet.\nin der Republik Zaire beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 3\n(1) Der Exekutivrat der Republik Zaire garantiert hinsichtlich\nArtikel 1                               der in Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller\nausländischen Zahlungsmittel Im Zusammenhang mit dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen        Beteiligungserwerb sowie den freien Transfer von anfallenden\nin Entwicklungsländern (DEG) GmbH, Köln, ihre bisherige             Ertr~gen und des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\nBeteiligung an der Societe Financiere de Developpement                 (2) Der Exekutivrat der Republik Zaire verpflichtet sich im\n(SOFIDE) von Z 900 000 (in Worten: neunhunderttausend               eigenen Namen und für die Banque du Zaire, der SOFIPE bei\nZaires) um bis zu Z 13 197 000 (in Worten: dreizehn Millionen        der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der\neinhundertsiebenundneunzigtausend Zaires) auf bis zu                DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen. In gleicher Weise\nZ 19 500 000 (in Worten: neunzehn Millionen fünfhundert-             werden der Exekutivrat der Republik Zaire und die Banque du","Nr. 3 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1985                                         99\nZaire der Zahlung eines Veräußerungserlöses an die DEG               Republik Zaire in Artikel 3 und 4 übernommenen Garantien und\ndurch einen Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung          Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.\nkeine Hindernisse in den Weg legen.\n(3) Der Exekutivrat der Republik Zaire erteilt auf Antrag für\nArtikel 6\ndie in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den „genehmig-\nten Status\" nach den in Zaire geltenden Gesetzen.                       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\ndem Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten\nArtikel 4\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDer Exekutivrat der Republik Zaire stellt die DEG von sämt-       rung abgibt\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der                                            Artikel 7\nLiquidation der in Artikel 1 genannten Beteiligung sowie mit\nderen Erträgen in Zaire erhoben werden, frei.                           Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-\nzeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,\nArtikel 5\ndaß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen\nErhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die       innerstaatlichen Voraussetzungen auf Seiten der Republik\nAusgabe von Gratisaktien, so gelten die vom Exekutivrat der          Zaire erfüllt sind.\nGeschehen zu Kinshasa, am 17. Oktober 1984 ~n zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWalter König\nBotschafter\nFür den Exekutivrat der Republik Zaire\nLengema Dulia Yubase Makanga\nStaatssekretär für Internationale Kooperation\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Dezember 1984\nIn Freetown ist am 7. November 1984 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sierra Leone über\nFinaflzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. November 1984\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Dezember 1984\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlic.he Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnotd·s",".100                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sierra Leone\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund                                  zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Sierra Leone -\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Die Regierung der Republik Sierra Leone stellt die Kreditan-\nSierra Leone,                                                        stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen               oder Durchführung der in Artikel 2 genannten Verträge in der\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-        Republik Sierra Leone erhoben werden, frei.\ngen und zu vertiefen,\nArtikel 4\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die Regierung ·der Republik Sierra Leone überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Republik Sierra Leone beizutragen -                           gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Sierra Leone, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das                                      Artikel 5\nVorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen für                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\ndie Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)\" ein Dar-          deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nlehen bis zu 1,2 Millionen DM (in Worten: eine Million zweihun-      rung ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.                              lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Einschließlich des mit Abkommen vom 4. Juli 1979 für         werden.\ndas Vorhaben „Beschaffung und Instandsetzung von Bussen                                        Artikel 6\nfür die Sierra Leone Road Transport Corporation (RTC)\" zuge-\nsagten Darlehens bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten: sieben             Mit Ausnahm~ der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) stehen für das           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nin Absatz 1 genannte Vorhaben insgesamt bis zu 8,7 Millionen         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDM (in Worten: acht Millionen siebenhunderttausend Deut-             land gegenüber der Regierung der Republik Sierra Leone\nsche Mark) zur Verfügung.                                            innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen             Kraft.\nGeschehen zu Freetown am 7. November 1984 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nCh. Nakonz\nFür die Regierung der Republik Sierra Leone\nDr. Sheka Kanu"]}