{"id":"bgbl2-1985-29-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":29,"date":"1985-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_29.pdf#page=19","order":11,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München","law_date":"1985-08-12T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1985                              999\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan die Europäischen Schulen In Karlsruhe und München\nVom_ 12. August 1985\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni                                     §3\n1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\nDie Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für\nzum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen\nden satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schu-\nder Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom\nlen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt\n21. November 1947 u-nd über die Gewährung von Vor-\nnicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabak-\nrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche\nerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.\nOrganisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch Arti-\nkel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. II\nS. 941 ) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregie-                                     §4\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:\nWird ein Gegenstand veräußert, den die Europäischen\nSchulen für den satzungsgemäßen Bedarf erworben\n§ 1\noder eingeführt haben und für dessen Erwerb oder Ein-\nDie in Anwendung des Protokolls vom 13. April 1962         fuhr ihnen eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder\nüber die Gründung Europäischer Schulen (BGBI. 1969 II          Einfuhrumsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 oder § 3 gewährt\n' S. 1301) gegründete Europäische Schule In Karlsruhe            worden ist. so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Ein-\nund die in Anwendung des Zusatzprotokolls vom                  fuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis ent-\n15. Dezember 1975 zum vorbezeichneten Protokoll                spricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der\n(BGBI. 1978 US. 993) gegründete Europäische Schule             abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungs-\nin München werden auf steuerlichem Gebiet vorbehalt- · gründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Ver-\nlieh der nachfolgenden Abweichungen den öffentlichen           äußerung für die Lieferung des Gegenstandes gelten-\nUnterrichtsanstalten in der Bundesrepublik Deutsch-            den Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes)\nland gleichgestellt.                                           ermittelt werden. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§2\n( 1) Haben die Europäischen Schulen Gegenstände                                        §5\nerworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genom-             (1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Schulrat der\nmen, die ausschließlich für ihren satzungsgemäßen             Europäischen Schulen den Direktoren und den Lehrern\nBedarf bestimmt sind, so vergütet das Bundesamt für           der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München\nFinanzen die ihnen hierfür von dem Unternehmer nach           auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrperso-\n§ 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung              nals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden\ngestellte und von ihnen bezahlte Umsatzsteuer auf             Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der\nAntrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer, wenn               Einkommensteuer befreit.\nder Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark über-\nsteigt. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Lebensmitteln       (2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein ande-\nund Tabakerzeugnissen.                                        rer im Obersten Schulrat vertretener Mitgliedstaat den\n(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird nur gewährt,          von ihm an die Europäische Schule in Karlsruhe ent-\nsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für ihre\nsoweit die anderen Mitgliedstaaten den in ihrem Gebiet\nTätigkeit an dieser Schule zahlt, sind unter der Voraus-\nansässigen Europäischen Schulen eine entsprechende\nsetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallen-\nSteuerentlastung gewähren.\nden Teil der Einkommensteuer befreit, wenn der entsen-\n(3) Die Vergütung ist unter Beifügung der in Betracht      dende Mitgliedstaat sie seinen Steuern vom Einkommen\nkommenden Rechnungen für jede Schule gesondert                unterwirft.\nbeim Bundesamt für Finanzen zu beantragen. Der\nAntrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres einzurei-           (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Gehälter und\nchen, das dem Jahr des Umsatzes folgt. Er soll alle Ver-      ähnlichen Bezüge, die ein anderer Vertragsstaat des\ngütungsansprüche eines Abrechnungszeitraums, der              Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober\nmindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.         1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) den von ihm an die\nDem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-    Europäische Schule in München entsandten Lehrkräf-\nlen, wenn dem Antrag nicht entsprochen wird.                  ten einschließlich des Direktors für ihre Tätigkeit an\ndieser Schule zahlt.\n(4) Mindert sich der Steuerbetrag, hat der Antragstel-\nler das Bundesamt für Finanzen unverzüglich zu unter-\nrichten. Der zuviel erhaltene Vergütungsbetrag ist inner-                                 §6\nhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung               Die ausländischen Bediensteten der Europäischen\nzurückzuzahlen. Er kann mit den Vergütungsansprü-             Schulen in Karlsruhe und München sowie die zu ihrem\nchen auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen           Haushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen\nAntrags verrechnet werden.                                    Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der","1000                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nAufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen über die allge-                               §9\nmeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nbleiben unberührt.\n1985 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\n§7\n§ 2 ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Liefe-     1. die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\nrungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die          und Befreiungen an den Direktor, die Mitglieder des\nnach dem 31. Dezember 1984 bewirkt werden.                   Lehrkörpers und die Angestellten der Europäischen\nSchule in Karlsruhe vom 9. Juli 1970 (BGBI. II\n§8                                s. 741),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-  2. die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der        und Befreiungen an den Direktor, die Mitglieder des\nEingangsformel genannten Gesetzes, der durch Gesetz         Lehrkörpers und d!e Angestellten der Europäischen\nvom 28. Februar 1964 (BGBI. II S. 187) neu gefaßt           Schule in München vom 6. November 1979 (BGBI. II\nwurde, auch im Land Berlin.                                 S.1146).\nBonn, den 1 2. August 1985\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\n··,.·.·_..."]}