{"id":"bgbl2-1985-28-11","kind":"bgbl2","year":1985,"number":28,"date":"1985-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/28#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_28.pdf#page=37","order":11,"title":"Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen","law_date":"1985-08-05T00:00:00Z","page":961,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                            961\nVerordnung\nOber die Gewährung diplomatischer Vorrechte und lmmunltäten\nIm Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche\nVereinbarungen geschaffene Organisationen\nVom 5. August 1985\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni         beschäftigt wird, erfolgt eine Befreiung von den Vor-\n1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland         schriften über die Versicherungspflicht in der gesetzli-\nzum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der           chen Rentenversicherung auf Grund des Absatzes 1\n$onderorganisationen der Vereinten Nationen vom               nur, wenn er damit einverstanden Ist. Das Einverständ-\n21. November 1947 und über die Gewährung von                  nis ist gegenüber dem Träger der Rentenversicherung\nVorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaat-           binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt abzugeben, in\nliche Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch        dem seitens der Bundesrepublik Deutschland die Erklä-\nArtikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBI. II          rung nach Absatz 1 Nr. 2 abgegeben worden ist; die Frist\nS. 941) neu gefaßt wurde, und                                 wird auch gewahrt, wenn die Erklärung gegenüber\neinem unzuständigen Träger der Rentenversicherung.\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 16. August 1980 zu\ndem Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die               abgegeben wird. Die Versicherungspflicht entfällt mit\nVorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen              Eingang der Einverständniserklärung. Der Bedienstete\n(BGBI. 1980 II S. 941)                                        kann· bestimmen, daß die Versicherungspflicht mit\neinem früheren Zeitpunkt der Beschäftigung bei der\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des              Organisation entfällt; frühestens jedoch mit dem mit der\nBundesrates:                                                  Erklärung seitens der Bundesrepublik Deutschland\n§1                             nach Absatz 1 Nr. 2 letzter Halbsatz bestimmten Zeit-\n(1) Die deutschen Rechtsvorschriften über die Versi-       punkt.\ncherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall-\nund Rentenversicherung sowie über das Kindergeld und             (3) Der Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gehen\ndie Beitrags- und Umlagepflicht nach dem Arbeitsförde-        die Versicherungsfreiheit und die Befreiung von der Ver-\nrungsgesetz gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3          sicherungspflicht nach den Vorschriften der gesetz-\nnicht für durch zwischenstaatliche Vereinbarungen             lichen Rentenversicherung vor.\ngeschaffene Organisationen (Organisationen) und ihre\nim Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten\nBediensteten in bezug auf diese Beschäftigung,                                            §2\n1. soweit diese Bediensteten einem System der sozia-             (1) Sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-\nlen Sicherheit einer Organisation angehören und           cherung für einen Zeitraum entrichtet worden, für den\neine Versicherungspflicht auf Grund des § 1 nicht\n2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach\nbesteht, so sind diese Beiträge nach Maßgabe der Vor-\nKonsultation mit der Organisation dieser gegenüber\nschriften für zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstat-\nerklärt wird, daß die sozialen Leistungen des Organi-\nten. Sie sind, soweit eine Erstattung geltend gemacht\nsationssystems ausreichend sind und die Befreiung\nwird, nach Konsultation mit der Organisation gemäß § 1\nvon den deutschen Vorschriften nach dieser Bestim-\nAbs. 1 Nr. 2 vorrangig zur Begründung oder Auffüllung\nmung unter Berücksichtigung der Interessen der\nvon Anwartschaften des Bediensteten im Versor-\nOrganisation und ihrer Bediensteten sowie unter\ngungssystem der Organisation an diese auszuzahlen.\nBerücksichtigung des § 2 Abs. 1 Satz 2 gerechtfer-\nDer Erstattungsanspruch verjährt abweichend von § 27\ntigt ist; die Befreiung von den deutschen Vorschriften\nAbs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in vier\ntritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklä-\nJahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die\nrung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland\nErklärung nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2 oder, soweit erforderlich,\nim Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeit-\ndas Einverständnis nach § 1 Abs. 2 abgegeben worden\npunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung\nist. Nicht erstattete Beiträge gelten, ohne daß es einer\nbestimmt wird.\nBeanstandung bedarf, als für die freiwillige Versiche-\n(2) Im Falle eines Bediensteten, der bei Abgabe der        rung entrichtet, wenn das Recht dazu in der Zeit der\nErklärung nach Absatz 1 Nr. 2 von der Organisation           Entrichtung bestand.","962                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(2) Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und       Eingangsformel genannten Gesetzes vom 22. Juni\nUnfallversicherung sowie Beiträge und Umlagen nach        1954, der durch das Gesetz vom 28. Februar 1964\ndem Arbeitsförderungsgesetz, die für die Zeit vor         (BGBI. II S. 187) neu gefaßt wurde, und Artikel 5 des\nInkrafttreten dieser Verordnung nach§ 5 Abs. 1 entrich-   in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\ntet worden sind, werden nicht erstattet.                  16. August 1980 auch im Land Berlin.\n§3\n§5\nDen §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen\ngeltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und       (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\n-zwischenstaatlichen Regelungen vor.                       zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Soweit sich die Verordnung auf die Anwendung\n§4                             der Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenver-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-    sicherung bezieht, tritt sie mit Wirkung vom 1. Januar\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der      1956 in Kraft.\nBonn, den 5. August 1985\nDer Steltvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nHeiner Geißler\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}