{"id":"bgbl2-1985-28-1","kind":"bgbl2","year":1985,"number":28,"date":"1985-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/28#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_28.pdf#page=39","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des internationalen Übereinkommens über sichere Container","law_date":"1985-07-05T00:00:00Z","page":963,"pdf_page":39,"num_pages":12,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985    963\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des internationalen Übereinkommens\nüber sichere Container\nVom 5. Juli 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember\n1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1977 II S.\n41 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für\nPakistan                           am 10. April 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1984 (BGBI. II\ns. 1044).\nBonn, den 5. Juli 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nder Neufassungen des Pariser Atomhaftungs-Übereinkommens\nund des Brüsseler Zusatzübereinkommens\nVom 15. Juli 1985\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 3 des Gesetzes zu den\nPariser Atomhaftungs-Protokollen vom 21. Mai 1985\n(BGBI. II S. 690) wird nachstehend der Wortlaut\na) des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kern-\nenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28.\nJanuar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 311) unter\nBerücksichtigung der Änderungen durch das Proto-\nkoll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S. 690,\n691 ), und\nb) des Zusatzübereinkommens vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über\ndie Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der\nKernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls\nvom 28. Januar 1964 (BGBI. 1976 II S. 310, 318)\nunter Berücksichtigung der Änderungen durch das\nProtokoll vom 16. November 1982 (BGBI. 1985 II S.\n690,698)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. Juli 1985\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Zimmermann","964                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II\nÜbereinkommen vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nund des Protokolls vom 16. November 1982\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der                    kann bestimmen, daß zwei oder mehr Kernanlagen eines\nRepublik Österreich, des Königreichs Belgien, des König-                   einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befin-\nreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, des                 den, zusammen mit anderen Anlagen auf diesem Gelände,\nKönigreichs Griechenland, der Italienischen Republik, des                  in denen sich radioaktive Materialien befinden, als eine\nGroßherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des                    einzige Kernanlage behandelt werden;\nKönigreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik,          (iii) ,,Kernbrennstoffe\" spaltbare Materialien in Form von Uran\ndes Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-                   als Metall, Legierung oder chemischer Verbindung (ein-\nirland, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eid-                 schließlich natürlichen Urans), Plutonium als Metall,\ngenossenschaft und der Türkischen Republik -                               Legierung oder chemischer Verbindung sowie sonstiges\nvom Direktionsausschuß jeweils bestimmtes spaltbares\nin der Erwägung, daß die OECD-Kernenergie-Agentur, die                 Material;\nim Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenar-\nbeit und Entwicklung (im folgenden „Organisation\" genannt)          (iv) ,.radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle\" radioaktive Mate-\nerrichtet worden ist, damit betraut ist, die Ausarbeitung und              rialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht\ngegenseitige Abstimmung von Rechtsvorschriften in den Teil-                werden, daß sie einer mit dem Vorgang der Herstellung\nnehmerstaaten auf dem Gebiet der Kernenergie, insbesondere                 oder Verwendung von Kernbrennstoffen verbundenen\nim Hinblick auf die Haftpflicht und die Versicherung gegen                 Bestrahlung ausgesetzt werden, ausgenommen (1) Kern-\nnukleare Risiken, zu fördern;                                              brennstoffe und (2) Radioisotope außerhalb einer Kern-\nanlage, die das Endstadium der Herstellung erreicht\nin dem Wunsche, den Personen, die durch ein nukleares                  haben, so daß sie für industrielle, kommerzielle, landwirt-\nEreignis Schaden erleiden, eine angemessene und gerechte                   schaftliche, medizinische, wissenschaftliche Zwecke\nEntschädigung zu gewährleisten und gleichzeitig die notwen-                oder zum Zweck der Ausbildung verwendet werden\ndigen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß dadurch                können;\ndie Entwicklung der Erzeugung und Verwendung der Kern-              (v) ,,Kernmaterialien\"         Kernbrennstoffe   (ausgenommen\nenergie für friedliche Zwecke nicht behindert wird;                        natürliches und abgereichertes Uran) sowie radioaktive\nErzeugnisse und Abfälle;\nin der Überzeugung, daß es notwendig ist, die in den ver-\nschiedenen Staaten geltenden Grundsätze für die Haftung für        (vi) ,.Inhaber einer Kernanlage\" derjenige, der von der zustän-\nsolche Schäden zu vereinheitlichen, gleichzeitig aber diesen               digen Behörde als Inhaber einer solchen bezeichnet oder\nStaaten die Möglichkeit zu belassen, auf nationaler Ebene                  angesehen wird.\ndie von ihnen für angemessen erachteten zusätzlichen Maß-               (b) Der Direktionsausschuß kann Kernanlagen, Kernbrenn-\nnahmen zu ergreifen;                                                stoffe und Kernmaterialien von der Anwendung dieses Über-\neinkommens ausschließen, wenn er dies wegen des geringen\nsind wie folgt übereingekommen:                                Ausmaßes der damit verbundenen Gefahren für gerechtfertigt\nerachtet.\nArtikel 1\nArtikel 2\n(a) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeuten\nVorbehaltlich der in Artikel 6 (e) vorgesehenen Rechte ist\n(i)     ,.nukleares Ereignis\" jedes einen Schaden verursa-         dieses Übereinkommen weder auf nukleare Ereignisse, die im\nchende Geschehnis oder jede Reihe solcher aufeinander-     Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten eintreten, noch auf\nfolgender Geschehnisse desselben Ursprungs, sofern         dort erlittenen Schaden anzuwenden, sofern nicht die Gesetz-\ndas Geschehnis oder die Reihe von Geschehnissen oder       gebung der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernan-\nder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften oder        lage des haftenden Inhabers gelegen ist, etwas anderes\neiner Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit gif-   bestimmt.\ntigen, explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigen-\nschaften von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeug-                                  Artikel 3\nnissen oder Abfällen oder von den von einer anderen             (a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem\nStrahlenquelle innerhalb einer Kernanlage ausgehenden      Übereinkommen für\nionisierenden Strahlungen herrührt oder sich daraus\nergibt;                                                    (i)     Schaden an leben oder Gesundheit von Menschen und\n(ii) ,,Kernanlage\" Reaktoren, ausgenommen solche, die Teil          (ii)   Schaden an oder Verlust von Vermögenswerten, aus-\neines Beförderungsmittels sind; Fabriken für die Erzeu-            genommen\ngung oder Bearbeitung von Kernmaterialien; Fabriken zur            1. die Kernanlage selbst und andere Kernanlagen, ein-\nTrennung der lostope von Kernbrennstoffen; Fabriken für                schließlich einer Kernanlage während der Errichtung,\ndie Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Einrichtun-              auf dem Gelände, auf dem sich die Anlage befindet,\ngen für die Lagerung von Kernmaterialien, ausgenommen                  und\ndie Lagerung solcher Materialien während der Beförde-\n2. jegliche Vermögenswerte auf demselben Gelände, die\nrung, sowie sonstige Anlagen, in denen sich Kernbrenn-\nim Zusammenhang mit einer solchen Anlage ver-\nstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden\nwendet werden oder verwendet werden sollen,\nund die vom Direktionsausschuß für Kernenergie der\nOrganisation (im folgenden „Direktionsausschuß\"           wenn bewiesen wird, daß dieser Schaden oder Verlust (im fol-\ngenannt) jeweils bestimmt werden; jede Vertragspartei      genden „Schaden\" genannt) durch ein nukleares Ereignis ver-","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                                    965\nursacht worden ist, das in der Kernanlage eingetreten oder auf    schließen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet.\naus der Kernanlage stammende Kernmaterialien zurückzu-            Die Bescheinigung muß Namen und Anschrift dieses Inhabers\nführen ist, soweit Artikel 4 nichts anderes bestimmt.             sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthal-\nten. Diese Angaben können von demjenigen, von dem oder für\n(b) Wird der Schaden oder der Verlust gemeinsam durch ein\nden die Bescheinigung ausgestellt worden ist, nicht bestritten\nnukleares und ein nichtnukleares Ereignis verursacht, so gilt\nwerden. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmate-\nder Teil des Schadens oder des Verlustes, der durch das nicht-\nrialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich\nnukleare Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von\ndie Sicherheit bezieht; sie muß ferner eine Erklärung der\ndem durch das nukleare Ereignis verursachten Schaden oder\nzuständigen Behörde enthalten, daß der bezeichnete Inhaber\nVerlust nicht hinreichend sicher trennen läßt, als durch das\neiner Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkom-\nnukleare Ereignis verursacht. Ist der Schaden oder der Verlust\nmens ist.\ngemeinsam durch ein nukleares Ereignis und eine nicht unter\ndieses Übereinkommen fallende ionisierende Strahlung ver-           (d) Die Gesetzgebung einer Vertragspartei kann vorsehen,\nursacht worden, so wird durch dieses Übereinkommen die Haf-      daß nach den darin festgesetzten Bedingungen ein Beförderer\ntung von Personen hinsichtlich dieser ionisierenden Strahlung    an Stelle des Inhabers einer im Hoheitsgebiet dieser Vertrags-\nweder eingeschränkt noch anderweitig berührt.                    partei gelegenen Kernanlage auf Grund einer Entscheidung\nder zuständigen Behörde gemäß diesem Übereinkommen haf-\nArtikel 4                          tet. Eine solche Entscheidung ergeht auf Antrag des Beförde-\nrers mit Zustimmung des betreffenden Inhabers der Kern-\nFür den Fall der Beförderung von Kernmaterialien ein-        anlage unter der Voraussetzung, daß die Erfordernisse des\nschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Lagerung         Artikels 1O (a) erfüllt sind. In diesem Falle gilt der Beförderer\ngilt, unbeschadet des Artikels 2, folgendes:                     hinsichtlich nuklearer Ereignisse, die im Verlauf der Beförde-\n(a) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem        rung von Kernmaterialien eintreten, im Sinne dieses Überein-\nÜbereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß         kommens als Inhaber einer im Hoheitsgebiet der betreffenden\ndieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage ver-    Vertragspartei gelegenen Kernanlage.\nursacht worden und auf Kernmaterialien zurückzuführen ist,\ndie von der Anlage aus befördert worden sind, jedoch nur falls                               Artikel 5\ndas Ereignis eintritt:                                              (a) Haben sich die mit einem nuklearen Ereignis im Zusam-\n(i)     bevor der Inhaber einer anderen Kernanlage die Haftung   menhang stehenden Kernbrennstoffe oder radioaktiven\nfür die auf die Kernmaterialien zurückzuführenden nu-    Erzeugnisse oder Abfälle nacheinander in mehr als einer Kern-\nklearen Ereignisse nach den ausdrücklichen Bestimmun-    anlage befunden und befinden sie sich zur Zeit der Schadens-\ngen eines schriftlichen Vertrages übernommen hat;        verursachung in einer Kernanlage, so haftet der Inhaber einer\n(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, bevor          Kernanlage, in der sie sich früher befunden haben, nicht für\nder Inhaber einer anderen Kernanlage die Kernmate-       diesen Schaden.\nrialien übernommen hat;                                     (b) Wird jedoch ein Schaden durch ein nukleares Ereignis\nverursacht, das in einer Kernanlage eintritt und nur mit Kern-\n(iii) wenn die Kernmaterialien in einem Reaktor, der Teil eines\nmaterialien im Zusammenhang steht, die dort in Verbindung\nBeförderungsmittels Ist, verwendet werden sollen, bevor\nmit ihrer Beförderung gelagert werden, so haftet der Inhaber\nsie der zum Betrieb dieses Reaktors ordnungsgemäß\ndieser Kernanlage nicht, sofern gemäß Artikel 4 ein anderer\nBefugte übernommen hat;\nInhaber oder ein Dritter haftet.\n(iv) wenn die Kernmaterialien an einen Empfänger im\n(c) Haben sich mit einem nuklearen Ereignis im Zusammen-\nHoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor-\nhang stehende Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse\nden sind, bevor sie aus dem Beförderungsmittel, mit dem\noder Abfälle in mehr als einer Kernanlage befunden und befin-\nsie im Hoheitsgebiet dieses Nichtvertragsstaates ange-\nden sie sich zur Zeit der Schadensverursachung nicht in einer\nkommen sind, ausgeladen worden sind.\nKernanlage, so haftet für den Schaden nur der Inhaber derje-\n(b) Der Inhaber einer Kernanlage haftet gemäß diesem        nigen Kernanlage, in der sie sich zuletzt befunden haben,\nÜbereinkommen für einen Schaden, wenn bewiesen wird, daß         bevor der Schaden verursacht wurde, oder ein Inhaber, der sie\ndieser durch ein nukleares Ereignis außerhalb der Anlage im      in der Folgezeit übernommen oder die Haftung dafür nach den\nVerlauf einer Beförderung von Kernmaterialien zu der Anlage      ausdrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrags\nverursacht worden ist, jedoch nur falls das Ereignis eintritt:   übernommen hat.\n(i)    nachdem er die Haftung für die auf die Kernmaterialien      (d) Haften gemäß diesem Übereinkommen mehrere Inhaber\nzurückzuführenden nuklearen Ereignisse nach den aus-     von Kernanlagen für einen Schaden, so können sie gemein-\ndrücklichen Bestimmungen eines schriftlichen Vertrages   sam und einzeln nebeneinander für den gesamten Schaden in\nvom Inhaber einer anderen Kernanlage übernommen hat;     Anspruch genommen werden. Ergibt sich jedoch die Haftung\nals Folge eines Schadens, der durch ein nukleares Ereignis im\n(ii) mangels solcher ausdrücklicher Bestimmungen, nach-\nZusammenhang mit Kernmaterialien im Verlauf einer Beförde-\ndem er die Kernmaterialien übernommen hat;\nrung auf ein und demselben Beförderungsmittel oder bei einer\n(iii) nachdem er die Kernmaterialien vom Inhaber eines Reak-    mit der Beförderung in Verbindung stehenden Lagerung in ein\ntors, der Teil eines Beförderungsmittels ist, übernommen und derselben Kernanlage verursacht worden ist, so bemißt\nhat;                                                      sich der Gesamtbetrag, bis zu dem die Inhaber haften, nach\n(iv) wenn die Kernmaterialien mit schriftlicher Zustimmung      dem höchsten Betrag, der gemäß Artikel 7 für einen von ihnen\ndes Inhabers einer Kernanlage von einer Person im        festgesetzt ist. Keinesfalls ist ein einzelner Inhaber verpflich-\nHoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates versandt wor-   tet, in bezug auf ein nukleares Ereignis Leistungen zu erbrin-\nden sind, nachdem sie auf das Beförderungsmittel verla-  gen, die über den für ihn gemäß Artikel 7 festgesetzten Betrag\nden worden sind, mit dem sie aus dem Hoheitsgebiet        hinausgehen.\ndieses Staates befördert werden sollen.                                              Artikel 6\n(c) Der gemäß diesem Übereinkommen haftende Inhaber             (a) Ein Anspruch auf Ersatz eines durch ein nukleares Ereig-\neiner Kernanlage hat den Beförderer mit einer Bescheinigung       nis verursachten Schadens kann nur gegen den Inhaber einer\nzu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der         Kernanlage geltend gemacht werden, der gemäß diesem\neine sonstige finanzielle Sicherheit gemäß Artikel 10 erbracht    Übereinkommen haftet; besteht gemäß innerstaatlichem\nhat, oder für ihn ausgestellt ist. Jedoch kann eine Vertragspar-  Recht ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer oder\ntei diese Verpflichtung in bezug auf eine Beförderung aus-        gegen denjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit","966                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\ngemäß Artikel 10 erbracht hat, so kann der Anspruch auch                Schaden beträgt 15 000 000 Sonderziehungsrechte des Inter-\ngegen ihn geltend gemacht werden.                                       nationalen Währungsfonds, wie er sie für seine eigenen Ope-\n(b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird,          rationen und Transaktionen verwendet (im folgenden „Son-\nhaftet niemand sonst für einen durch ein nukleares Ereignis             derziehungsrechte\" genannt). Jedoch kann\nverursachten Schaden; durch diese Bestimmung wird jedoch                (i)    jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Möglich-\ndie Anwendung internationaler Übereinkommen auf dem                            keiten, die dem Inhaber einer Kernanlage zur Erlangung\nGebiet der Beförderung nicht berührt, die am Tage dieses                       der gemäß Artikel 10 erforderlichen Versicherung oder\nÜbereinkommens in Kraft sind oder für die Unterzeichnung, die                  sonstigen finanziellen Sicherheit zur Verfügung stehen,\nRatifizierung oder den Beitritt aufliegen.                                     durch ihre Gesetzgebung einen höheren oder niedrigeren\n(c) (i) Nicht berührt durch dieses Übereinkommen wird die                  Betrag festsetzen;\nHaftung                                                                 (ii)   jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der Art der\n1. -einer natürlichen Person, die durch eine in Schädigungsab-                 betreffenden Kernanlage oder der betreffenden Kern-\nsicht begangene Handlung oder Unterlassung einen durch                  materialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines sich\nein nukleares Ereignis entstandenen Schaden verursacht                  daraus ergebenden Ereignisses einen niedrigeren Betrag\nhat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Artikel                 festsetzen;\n3 (a) (ii) (1) und (2) oder Artikel 9 nicht nach diesem Über-    auf keinen Fall darf jedoch ·ein solcher Betrag weniger als\neinkommen haftet;                                                5 000 000 Sonderziehungsrechte betragen. Die genannten\n2. eines zum Betrieb eines Reaktors, der Teil eines Beförde-            Beträge können in runden Zahlen in die nationalen Währungen\nrungsmittels ist, ordnungsgemäß Befugten für einen durch         umgerechnet werden.\nein nukleares Ereignis verursachten Schaden, sofern nicht            (c) Die Entschädigung für Schäden an den Beförderungsmit-\nein Inhaber einer Kernanlage für diesen Schaden gemäß            teln, auf denen sich die betreffenden Kernmaterialien zur Zeit\nArtikel 4 (a) (iii) oder (b) (iii) haftet.                       des nuklearen Ereignisses befanden, darf nicht bewirken, daß\n(ii) Außerhalb dieses Übereinkommens haftet der             die Haftung des Inhabers einer Kernanlage für andere Schä-\nInhaber einer Kernanlage nicht für einen durch ein nukleares            den auf einen Betrag vermindert wird, der unter 5 000 000\nEreignis verursachten Schaden.                                          Sonderziehungsrechten oder unter einem durch die Gesetz-\ngebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag\n(d) Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten            liegt.\nSchaden gemäß einem internationalen Übereinkommen im\nSinne des Absatzes (b) oder der Gesetzgebung eines Nicht-                   (d) Der gemäß Absatz (b) für Inhaber von Kernanlagen im\nvertragsstaates ersetzt hat, tritt bis zur Höhe seiner Leistung         Hoheitsgebiet einer Vertragspartei festgesetzte Haftungs-\nin die durch dieses Übereinkommen festgesetzten Rechte des              betrag sowie die Bestimmungen der Gesetzgebung einer Ver-\nvon ihm Entschädigten ein.                                              tragspartei gemäß Absatz (c) gelten für die Haftung dieser\nInhaber, wo immer das nukleare Ereignis eintritt.\n(e) Haben Personen, deren geschäftliche Hauptniederlas-\nsung sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, oder              (e) Eine Vertragspartei kann die Durchfuhr von Kernmate-\nihre Bediensteten oder sonstigen Gehilfen einen Schaden, der            rialien durch ihr Hoheitsgebiet davon· abhängig machen, daß\ndurch ein im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates einge-            der Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen\ntretenes nukleares Ereignis verursacht wurde, oder einen dort           Inhabers einer Kernanlage hinaufgesetzt wird, wenn sie findet,\nerlittenen Schaden ersetzt, so erwerben sie bis zur Höhe ihrer          daß dieser Betrag die Risiken eines nuklearen Ereignisses im\nLeistung die Rechte, die der Entschädigte gegen den Inhaber             Verlauf dieser Durchfuhr nicht angemessen deckt; jedoch darf\neiner Kernanlage bei Fehlen des Artikels 2 gehabt hätte.                der so hinaufgesetzte Höchstbetrag den Höchstbetrag der\nHaftung der Inhaber der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen\n(f) Der Inhaber einer Kernanlage hat ein Rückgriffsrecht nur,      Kernanlagen nicht übersteigen.\n(i)     wenn der durch ein nukleares Ereignis verursachte Scha-            (f) Absatz (e) gilt nicht\nden die Folge einer in Schädigungsabsicht begangenen\nHandlung oder Unterlassung ist, und zwar gegen die             (i)    für die Beförderung auf dem Seeweg, wenn auf Grund des\nnatürliche Person, die die Handlung oder Unterlassung in              Völkerrechts ein Recht, in dringenden Notfällen in die\ndieser Absicht begangen hat;                                          Häfen der betreffenden Vertragspartei einzulaufen, oder\nein Recht zur friedlichen Durchfahrt durch ihr Hoheits-\n(ii) wenn und soweit dies ausdrücklich durch Vertrag vor-                     gebiet besteht;\ngesehen ist.\n(ii) für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn auf Grund von\n(g) Soweit der Inhaber einer Kernanlage ein Rückgriffsrecht               Staatsverträgen oder des Völkerrechts ein Recht besteht,\ngemäß Absatz (f) gegen einen anderen hat, steht diesem kein                   das Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu\nRecht gemäß Absatz (d) oder (e) gegen den Inhaber zu.                          überfliegen oder darauf zu landen.\n(h) Soweit Bestimmungen über die innerstaatlichen oder die            (g) Zinsen und Kosten, die von einem Gericht in einem Scha-\nöffentlichen Kranken-, Sozial-, Arbeitsunfall- oder Berufs-            densersatzprozeß gemäß diesem Übereinkommen zugespro-\nkrankheitenversicherungs- oder -fürsorgeeinrichtungen eine             chen werden, gelten nicht als Schadensersatz im Sinne dieses\nEntschädigung für einen durch ein nukleares Ereignis ver-              Übereinkommens und sind vom Inhaber einer Kernanlage\nursachten Schaden vorsehen, bestimmen sich die Rechte der              zusätzlich zu dem Betrag zu zahlen, für den er gemäß diesem\nLeistungsempfänger und die Rückgriffsrechte gegen den                  Artikel haftet.\nInhaber einer Kernanlage nach dem Rechte der Vertragspartei\noder nach den Vorschriften der zwischenstaatlichen Organi-\nsation, die diese Einrichtungen geschaffen hat.                                                      Artikel 8\n(a) Der Anspruch auf Entschädigung gemäß diesem Über-\nArtikel 7                              einkommen erlischt, wenn eine Klage nicht binnen zehn Jah-\nren nach dem nuklearen Ereignis erhoben wird. Die innerstaat-\n(a) Die gesamte Entschädigung, die für einen durch ein            liche Gesetzgebung kann jedoch eine Frist von mehr als zehn\nnukleares Ereignis verursachten Schaden zu leisten ist, dar1           Jahren festsetzen, wenn die Vertragspartei, in deren Hoheits-\nden gemäß diesem Artikel festgesetzten Haftungshöchst-                  gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist,\nbetrag nicht übersteigen.                                              Maßnahmen für die Deckung der Haftpflicht dieses Inhabers\n(b) Der Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern-         für Schadensersatzklagen getroffen hat, die nach Ablauf der\nanlage für einen durch ein nukleares Ereignis verursachten              zehnjährigen Frist während der Zeit der Verlängerung erhoben","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                                        967\nwerden; jedoch darf diese Fristverlängerung auf keinen Fall          zwei Monate vorher schriftlich anzuzeigen. Soweit sich diese\nden Anspruch desjenigen auf Entschädigung gemäß diesem               Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit auf die\nÜbereinkommen beeinträchtigen, der vor Ablauf der zehnjäh-           Beförderung von Kernmaterialien bezieht, ist ihre Aussetzung\nrigen Frist gegen den Inhaber einer Kernanlage wegen Tötung          oder Beendigung für die Dauer der Beförderung ausgeschlos-\noder Verletzung eines Menschen Klage erhoben hat.                    sen.\n(b) Ist ein Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusam-           (c) Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger\nmenhang mit Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnis-            finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für\nsen oder Abfällen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignis-      den Ersatz eines Schadens herangezogen werden, der durch\nses gestohlen, verloren oder über Bord geworfen waren oder           ein nukleares Ereignis verursacht worden ist.\nderen Besitz aufgegeben war, und die nicht wiedererlangt wor-\nden sind, so ist die gemäß Absatz (a) festgesetzte Frist vom\nnuklearen Ereignis an zu rechnen; jedoch darf sie auf keinen                                      Artikel 11\nFall mehr als zwanzig Jahre von der Zeit des Diebstahls, des             Art, Form und Umfang des Schadensersatzes sowie dessen\nVerlustes. des Überbordwerfens oder der Besitzaufgabe an             gerechte Verteilung bestimmen sich innerhalb der Grenzen\nbetragen.                                                            dieses Übereinkommens nach dem innerstaatlichen Rechte.\n(c) Die innerstaatliche Gesetzgebung kann für das\nErlöschen des Anspruchs oder für die Verjährung eine Frist\nvon mindestens zwei Jahren von der Zeit an festsetzen, von                                        Artikel 12\nder an der Geschädigte von dem Schaden und dem haftenden                 Der gemäß diesem Übereinkommen zu leistende Schadens-\nInhaber Kenntnis hat oder hätte haben müssen; jedoch darf die        ersatz, die Versicherungs- und Rückversicherungsprämien\ngemäß den Absätzen (a) und (b) festgesetzte Frist nicht über-        sowie die gemäß Artikel 1O aus Versicherung, Rückversiche-\nschritten werden.                                                    rung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden\n(d) In den Fällen des Artikels 13 (c) (ii) erlischt der Anspruch Beträge und die in Artikel 7 (g) angeführten Zinsen und Kosten\nauf Entschädigung nicht, wenn binnen der in den Absätzen (a),        sind zwischen den Währungsgebieten der Vertragsparteien\n(b) und (c) vorgesehenen Frist                                       frei transferierbar.\n(i)    vor der Entscheidung des in Artikel 17 genannten\nGerichtshofs eine Klage bei einem der Gerichte erhoben                                     Artikel 13\nworden ist, unter denen der Gerichtshof wählen kann;              (a) Sofern dieser Artikel nichts anderes bestimmt, sind für\nerklärt der Gerichtshof ein anderes Gericht als dasjenige,    Klagen gemäß den Artikeln 3, 4, 6 (a) und 6 (e) nur die Gerichte\nbei dem diese Klage bereits erhoben worden ist, für           derjenigen Vertragspartei zuständig, in deren Hoheitsgebiet\nzuständig, 80 kann er eine Frist bestimmen, binnen deren      das nukleare Ereignis eingetreten ist.\ndie Klage bei dem für zuständig erklärten Gericht zu\n(b) Tritt ein nukleares Ereignis außerhalb der Hoheitsgebiete\nerheben ist, oder\nder Vertragsparteien ein oder kann der Ort des nuklearen\n(ii) bei einer Vertragspartei der Antrag gestellt worden ist, die    Ereignisses nicht mit Sicherheit festgestellt werden, 80 sind\nBestimmung des zuständigen Gerichts durch den                 für solche Klagen die Gerichte derjenigen Vertragspartei\nGerichtshof gemäß Artikel 13 (c) (ii) einzuleiten, und nach   zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haften-\ndieser Bestimmung binnen einer vom Gerichtshof fest-          den Inhabers gelegen ist.\ngesetzten Frist Klage erhoben wird.\n(c) Ergäbe sich aus den Absätzen (a) oder (b) die Zuständig-\n(e) Soweit das innerstaatliche Recht nichts Gegenteiliges        keit der Gerichte von mehr als einer Vertragspartei, so sind\nbestimmt, kann derjenige, der einen durch ein nukleares              zuständig:\nEreignis verursachten Schaden erlitten und binnen der in\n(i)    wenn das nukleare Ereignis zum Teil außerhalb der\ndiesem Artikel vorgesehenen Frist Schadensersatzklage\nHoheitsgebiete der Vertragsparteien und zum Teil im\nerhoben hat, zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen\nHoheitsgebiet nur einer Vertragspartei eingetreten ist,\nVergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend\nderen Gerichte;\nmachen, solange das zuständige Gericht noch kein endgülti-\nges Urteil gefällt hat.                                              (ii) in allen sonstigen Fällen die Gerichte derjenigen Ver-\ntragspartei, die auf Antrag einer betroffenen Vertrags-\npartei von dem.. in Artikel 17 genannten Gerichtshof im\nArtikel 9\nHinblick darauf bestimmt wird, daß sie zu dem Falle die\nDer Inhaber einer Kernanlage haftet nicht für einen durch ein           engste Beziehung hat.\nnukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereig-\n(d) Hat ein gemäß diesem Artikel zuständiges Gericht nach\nnis unmittelbar auf Handlungen eines bewaffneten Konfliktes,\neiner streitigen Verhandlung oder im Säumnisverfahren ein\nvon Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes\nUrteil gefällt und ist dieses nach dem von diesem Gericht\noder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragspartei, in\nangewandten Rechte vollstreckbar geworden, so ist es im\nderen Hoheitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegen-\nHoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei vollstreckbar,\nteiliges bestimmt, auf eine schwere Naturkatastrophe außer-\nsobald die von dieser anderen Vertragspartei vorgeschriebe-\ngewöhnlicher Art zurückzuführen ist.\nnen Förmlichkeiten erfüllt worden sind; eine sachliche Nach-\nprüfung ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für vorläufig voll-\nArtikel 10                               streckbare Urteile.\n(a) Zur Deckung der in diesem Übereinkommen vorgesehe-               (e) Wird eine Klage gemäß diesem Übereinkommen gegen\nnen Haftung ist der Inhaber einer Kernanlage gehalten, eine          eine Vertragspartei erhoben, so kann sich diese vor dem\nVersicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit in der        gemäß diesem Artikel zuständigen Gericht nicht auf Immunität\ngemäß Artikel 7 festgesetzten Höhe einzugehen und aufrecht-          von der Gerichtsbarkeit berufen, ausgenommen bei der\nzuerhalten; ihre Art und Bedingungen werden von der zustän-          Zwangsvollstreckung.\ndigen Behörde bestimmt.\n(b) Kein Versicherer und kein anderer, der eine finanzielle                                   Artikel 14\nSicherheit erbringt, darf die in Absatz (a) vorgesehene Ver-             (a) Dieses Übereinkommen ist ohne Rücksicht auf die\nsicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aussetzen oder        Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzu-\nbeenden, ohne dies der zuständigen Behörde mindestens                wenden.","968                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\n(b) Die Ausdrücke „innerstaatliches Recht\" und „inner-         treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Vertragsparteien\nstaatliche Gesetzgebung\" bedeuten das innerstaatliche              ratifziert oder bestätigt sind. Für jede später ratifizierende oder\nRecht oder die innerstaatliche Gesetzgebung des Gerichts,          bestätigende Vertragspartei treten sie mit der Ratifizierung\ndas gemäß diesem Übereinkommen für die Entscheidung über           oder Bestätigung in Kraft.\nAnsprüche zuständig ist, die sich aus einem nuklearen Ereig-\nnis ergeben. Sie sind auf alle materiell- und verfahrensrecht-                                 Artikel 21\nlichen Fragen anzuwenden, die durch das vorliegende Über-\n(a) Die Regierung eines Mitglied- oder assoziierten Staates\neinkommen nicht besonders geregelt sind.\nder Organisation, der nicht Unterzeichnerstaat dieses Über-\n(c) Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche          einkommens ist, kann ihm durch eine an den Generalsekretär\nGesetzgebung sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörig-          der Organisation zu richtende Notifikation beitreten.\nkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden.\n(b) Die Regierung eines anderen Staates, der nicht Unter-\nzeichnerstaat dieses Übereinkommens ist, kann ihm durch\nArtikel 15                           eine an den Generalsekretär der Organisation zu richtende\n(a) Jede Vertragspartei kann die von ihr für notwendig erach-   Notifikation und mit Zustimmung sämtlicher Vertragsparteien\nteten Maßnahmen treffen, um den in diesem Übereinkommen            beitreten. Der Beitritt wird mit der Erteilung der Zustimmung\nvorgesehenen Entschädigungsbetrag zu erhöhen.                      wirksam.\nArtikel 22\n(b) Soweit die Zahlung von Schadensersatz aus öffentlichen\nMitteln vorgesehen ist und den Betrag von 5 000 000 der in             (a) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von zehn Jah-\nArtikel 7 bezeichneten Sonderziehungsrechte übersteigt, kön-       ren, gerechnet von seinem Inkrafttreten an, geschlossen. Jede\nnen diese Maßnahmen, unabhängig von ihrer Form, unter              Vertragspartei kann es, soweit es sie betrifft, auf das Ende\nBedingungen angewandt werden, die von den Vorschriften             dieses Zeitraums unter Einhaltung einer Frist von zwölf Mona-\ndieses Übereinkommens abweichen.                                   ten durch ein an den Generalsekretär der Organisation zu rich-\ntendes Schreiben kündigen.\nArtikel 16                               (b) Dieses Übereinkommen bleibt nach Ablauf von zehn Jah-\nEntscheidungen des Direktionsausschusses gemäß Arti-           ren für die Dauer von weiteren fünf Jahren für diejenigen Ver-\nkel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) werden von den die Vertrags- tragsparteien in Kraft, die nicht gemäß Absatz (a) gekündigt\nparteien vertretenden Mitgliedern im gegenseitigen Einver-         haben. Danach bleibt es für jeweils weitere fünf Jahre für die-\nnehmen getroffen.                                                 jenigen Vertragsparteien in Kraft, die es nicht auf das Ende\neines solchen Zeitraums von fünf Jahren unter Einhaltung\nArtikel 17                           einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den Generalsekre-\nStreitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags-     tär der Organisation zu richtendes Schreiben gekündigt\nparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Überein-        haben.\nkommens ergeben, sind vom Direktionsausschuß zu prüfen.               (c) Der Generalsekretär der Organisation hat fünf Jahre\nFalls eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, sind sie auf    nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder binnen sechs\nAntrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Gerichtshof     Monaten, nachdem eine Vertragspartei dies beantragt hat,\nvorzulegen, der durch das Übereinkommen vom 20. Dezember          eine Konferenz zur Beratung über eine Revision dieses Über-\n1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem           einkommens einzuberufen.\nGebiet der Kernenergie errichtet worden ist.\nArtikel 23\nArtikel 18\n(a) Dieses Übereinkommen gilt im Mutterland der Vertrags-\n(a) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen             parteien.\ndieses Übereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung\ndes Übereinkommens, vor dem Beitritt zu ihm oder vor der              (b) Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann\nNotifizierung gemäß Artikel 23 hinsichtlich des oder der darin    anläßlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Bei-\ngenannten Hoheitsgebiete gemacht werden. Vorbehalte sind          tritts zu diesem Übereinkommen oder zu jedem späteren Zeit-\nnur zulässig, wenn die Unterzeichnerstaaten ihnen ausdrück-        punkt dem Generalsekretär der Organisation notifizieren, daß\nlich zugestimmt haben.                                            dieses Übereinkommen auch in den nicht unter Absatz (a) fal-\nlenden Gebieten der Vertragsparteien gilt, die in der Notifika-\n(b) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist nicht        tion angeführt werden. Dies gilt auch für Gebiete, für deren\nerforderlich, wenn er dieses Übereinkommen nicht selbst bin-       internationale Beziehungen der Unterzeichnerstaat oder die\nnen zwölf Monaten, nachdem ihm der Vorbehalt durch den             Vertragspartei verantwortlich ist. Jede derartige Notifikation\nGeneralsekretär der Organisation gemäß Artikel 24 mitgeteilt       kann bezüglich der darin angeführten Gebiete unter Einhal-\nworden ist, ratifiziert hat.                                      tung einer Frist von zwölf Monaten durch ein an den General-\n(c) Jeder gemäß diesem Artikel zugelassene Vorbehalt kann      sekretär der Organisation zu richtendes Schreiben zurück-\njederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Orga-     gezogen werden.\nnisation zurückgezogen werden.                                         (c) Die Gebiete einer Vertragspartei, für die dieses Über-\neinkommen nicht gilt, einschließlich solcher, für deren inter-\nArtikel 19                           nationale Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten im Sinne\ndieses Übereinkommens als Hoheitsgebiet eines Nicht-\n(a) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die\nvertragsstaates.\nRatifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der\nOrganisation hinterlegt.                                                                       Artikel 24\n(b) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der Ratifi-        Der Generalsekretär der Organisation zeigt allen Unter-\nkationsurkunden durch mindestens fünf Unterzeichnerstaaten        zeichner- und beitretenden Staaten den Eingang jeder Ratifi-\nin Kraft. Für jeden später ratifizierenden Unterzeichnerstaat     kations- und Beitrittsurkunde, jeder Kündigung, jeder Notifika-\ntritt es mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.    tion gemäß Artikel 23 und jeder Entscheidung des Direktions-\nausschusses gemäß Artikel 1 (a) (ii), 1 (a) (iii) und 1 (b) an. Er\nnotifiziert ihnen auch den Zeitpunkt, in dem dieses Überein-\nArtikel 20\nkommen in Kraft tritt, den Wortlaut aller Änderungen und den\nÄnderungen dieses Übereinkommens werden im gegensei-           Zeitpunkt, in dem sie in Kraft treten, sowie jeden gemäß Artikel\ntigen Einvernehmen aller Vertragsparteien angenommen. Sie          18 gemachten Vorbehalt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                                    969\nAnhang 1\nBei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder des             Vorbehalt des Rechts, hinsichtlich nuklearer Ereignisse,\nZusatzprotokolls ist folgenden Vorbehalten zugestimmt wor-            die in der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise in\nden:                                                                  der Republik Österreich eintreten, eine mehr als zehnjäh-\nrige Frist festzusetzen, wenn Maßnahmen für die Deckung\n1. Artikel 6 (a) und (c) (i):                                        der Haftpflicht des Inhabers einer Kernanlage bezüglich\nSchadensersatzklagen getroffen worden sind, die nach\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           Ablauf der zehnjährigen Frist während der Zeit der Ver-\nland, der Regierung der Republik Österreich und der          längerung erhoben werden.\nRegierung des Königreichs Griechenland\nVorbehalt des Rechts, im innerstaatlichen Rechte vorzu-       4. Artikel 9:\nsehen, daß die Haftung eines anderen als des Inhabers\neiner Kernanlage für einen durch ein nukleares Ereignis             Vorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nverursachten Schaden bestehen bleibt, wenn die Haft-                land und der Regierung der Republik Österreich\npflicht des anderen einschließlich der Verteidigung gegen        Vorbehalt des Rechts zu bestimmen, daß hinsichtlich\nunbegründete Ansprüche voll gedeckt ist, sei es durch eine       nuklearer Ereignisse, die in der Bundesrepublik Deutsch-\nvom Inhaber beschaffte Versicherung oder sonstige finan-         land beziehungsweise in der Republik Österreich eintreten,\nzielle Sicherheit, sei es durch staatliche Mittel.               der Inhaber einer Kernanlage für einen durch ein nukleares\nEreignis verursachten Schaden haftet, das unmittelbar auf\n2. Artikel 6 (b) und (d):                                            Handlungen eines bewaffneten Konfliktes, von Feindselig-\nkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Aufstandes oder auf\nVorbehalt der Regierung der Republik Österreich, der          eine schwere Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art\nRegierung des Königreichs Griechenland, der Regierung         zurückzuführen ist.\ndes Königreichs Norwegen und der Regierung des\nKönigreichs Schweden\n5. Artikel 19:\nVorbehalt des Rechts, ihre innerstaatliche Gesetzgebung,\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ndie den in Artikel 6 (b) angeführten internationalen Über-\nland, der Regierung der Republik Öst~rreich und der\neinkommen entsprechende Bestimmungen enthält, als\nRegierung des Königreichs Griechenland\ninternationale Übereinkommen im Sinne des Artikels 6 (b)\nund (d) anzusehen.                                               Vorbehalt des Rechts, die Ratifizierung dieses Überein-\nkommens als Übernahme der völkerrechtlichen Verpflich-\ntung anzusehen, in der innerstaatlichen Gesetzgebung die\n3. Artikel 8 (a):\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nVorbehalt der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-           in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Über-\nland und der Regierung der Republik Österreich                einkommens zu regeln.\nAnhang II\nDieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, daß\ndadurch einer Vertragspartei Rückgriffsrechte entzogen wür-\nden, die ihr nach dem Völkerrecht wegen eines Schadens\nzustehen können, der in ihrem Hoheitsgebiet durch ein im\nHoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eintretendes\nnukleares Ereignis verursacht worden ist.","970                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nZusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960\nin der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nund des Protokolls vom 16. November 1982\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der            seiner Gesetzgebung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in\nRepublik Österreich, des Königreichs Belgien, des König-           seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher\nreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der         Personen bei der Anwendung des Absatzes a) ii) 3. seinen\nItalienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des          Staatsangehörigen gleichstellt.\nKönigreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, des\n· c) Im Sinne dieses Artikels schließt der Ausdruck „Staats-\nVereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,\nangehöriger einer Vertragspartei\" ein jede Vertragspartei und\ndes Königreichs Schweden und der Schweizerischen Eid-\nalle ihre Gebietskörperschaften sowie öffentliche und private\ngenossenschaft,                                                    Gesellschaften und Vereinigungen mit oder ohne Rechtsper-\nsönlichkeit, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ihren\nals Vertragsparteien des im Rahmen der Organisation für        Sitz hat.\nEuropäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit, nunmehr Orga-\nnisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,                                    Artikel 3\ngeschlossenen Übereinkommens vom 29. J~li 1960 über die\nHaftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in            a) Unter den in diesem Übereinkommen festgelegten Bedin-\nder Fassung des am 28. Januar f964 in Paris geschlossenen          gungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür Sorge zu\nZusatzprotokolls und des am 16. November 1982 in Paris             tragen, daß Entschädigung für die in Artikel 2 genannten Schä-\ngeschlossenen Protokolls (im folgenden „Pariser Überein-           den bis zu einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungs-\nkommen\" genannt);                                                  rechten je Schadensereignis geleistet wird.\nb) Diese Entschädigung wird geleistet\nIn dem Wunsch, die in dem genannten Übereinkommen vor-\ngesehenen Maßnahmen zu ergänzen, um den Betrag für den             i)     bis zu einem Betrag von mindestens 5 Millionen Sonder-\nErsatz von Schäden aus der Nutzung der Kernenergie für fried-             ziehungsrechten, der zu diesem Zweck von der Gesetz-\nliche Zwecke zu erhöhen,                                                  gebung derjenigen Vertragspartei festgesetzt wird, in\nderen Hoheitsgebiet die .Kernanlage des haftenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Inhabers gelegen ist, durch Mittel, die aus einer Versiche-\nrung oder sonstigen finanziellen Sicherheit stammen;\nArtikel 1                            ii)    zwischen diesem Betrag und 175 Millionen Sonderzie-\nhungsrechten durch öffentliche Mittel, die von derjenigen\nDie durch dieses Übereinkommen eingeführte Regelung                   Vertragspartei bereitzustellen sind, in deren Hoheits-\ndient der Ergänzung des Pariser Übereinkommens und unter-                 gebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen\nliegt dessen Bestimmungen sowie den nachstehenden Vor-                    ist;\nschriften.\niii)   zwischen 175 und 300 Millionen Sonderziehungsrechten\nArtikel 2                                   durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien\na) Unter dieses Übereinkommen fallen Schäden, die durch               nach dem in Artikel 12 vorgesehenen Aufbringungs-\nnukleare Ereignisse verursacht sind, es sei denn, daß diese               schlüssel bereitzustellen sind.\nganz Im Hoheitsgebiet eines Nicht-Vertragsstaates dieses               c) Zu diesem Zweck muß jede Vertragspartei\nÜbereinkommens eingetreten sind, sofern\n1)     entweder gemäß Artikel 7 des Pariser Übereinkommens\n1)      für diese Schäden auf Grund des Pariser Übereinkom-               den Höchstbetrag der Haftung des Inhabers einer Kern-\nmens der Inhaber einer Im Hoheitsgebiet einer Vertrags-           anlage auf 300 Millionen Sonderziehungsrechte fest-\npartei dieses Übereinkommens (Im folgenden „Vertrags-             setzen und bestimmen, daß diese Haftung aus den\n, partei\" genannt) gelegenen, für friedliche Zwecke                 gesamten in Absatz b) genannten Mitteln gedeckt wird;\nbestimmten Kernanlage haftet, die in der gemäß Artikel 13\naufgestellten und jeweils auf dem neuesten Stand gehal-    ii)    oder den Höchstbetrag, bis zu dem der Inhaber einer\ntenen Liste aufgeführt ist, und                                   Kernanlage haftet, auf einen Betrag festsetzen, der min-\ndestens gleich dem in Absatz b) i) vorgesehenen Betrag\nii)     diese Schäden entstanden sind                                     ist, und bestimmen, daß über diesen Betrag hinaus bis zu\n1. im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder                     einem Betrag von 300 Millionen Sonderziehungsrechten\ndie in Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel\n2. auf hoher See oder im Luftraum darüber an Bord eines\nunter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem\nim Hoheitsgebiet einer Vertragspartei registrierten\nder Deckung der Haftung des Inhabers bereitgestellt wer-\nSchiffs oder Luftfahrzeugs oder\nden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die mate-\n3. einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf               riellen und Verfahrensvorschriften dieses Übereinkom-\nhoher See oder im Luftraum darüber, im Falle von              mens unberührt bleiben.\nSchäden an einem Schi°ff oder Luftfahrzeug jedoch nur,\nd) Die Erfüllung der Verpflichtung des Inhabers einer Kern-\nwenn dieses im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nanlage zum Ersatz des Schadens oder der Zinsen und Kosten\nregistriert ist,\naus Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) kann\nvorausgesetzt, daß die Gerichte einer Vertragspartei gemäß         gegen ihn jeweils nur insoweit durchgesetzt werden, wie diese\ndem Pariser Übereinkommen zuständig sind.                         Mittel tatsächlich bereitstehen.\nb) Jeder Unterzeichner-oder beitretende Staat kann bei der        e) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durch-\nUnterzeichnung dieses Übereinkommens, bei seinem Beitritt         führung dieses Übereinkommens von der in Artikel 15 b) des\nzu diesem oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-         Pariser Übereinkommens vorgesehenen Befugnis zur Fest-\nurkunde erklären, daß er natürliche Personen, die im Sinne         setzung besonderer Bedingungen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                                         971\ni)     bei dem Schadensersatz, der aus den in Absatz b) i)                                      Artikel 6\ngenannten Mitteln geleistet wird;\nBei der Berechnung der gemäß diesem Übereinkommen\nii)    über die in diesem Übereinkommen festgesetzten Bedin-        bereitzustellenden Mittel werden nur die innerhalb von zehn\ngungen hinaus auch bei dem Schadensersatz, der aus           Jahren nach Eintritt des nuklearen Ereignisses geltend\nöffentlichen Mitteln gemäß Absatz b) ii) und iii) geleistet  gemachten Entschädigungsansprüche berücksichtigt. Ist ein\nwird;                                                        Schaden durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit\nkeinen Gebrauch zu machen.                                           Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfäl-\nlen verursacht worden, die zur Zeit des Ereignisses gestohlen,\nf) Die in Artikel 7 g) des Pariser Übereinkommens genannten     verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren\nZinsen und Kosten sind zusätzlich zu den in Absatz b) genann-        Besitz aufgegeben worden ist und die nicht wiedererlangt wor-\nten Beträgen zu zahlen. Sie gehen zu Lasten                          den sind, so darf eine solche Frist zwanzig Jahre vom Zeit-\ni)      des haftenden Inhabers, soweit sie auf die Entschädigung     punkt des Diebstahls, des Verlustes, des Überbordwerfens\naus den in Absatz b) i) bezeichneten Mitteln entfallen;      oder der Besitzaufgabe an keinesfalls überschreiten. Sie ver-\nlängert sich in den in Artikel 8 d) des Pariser Übereinkommens\nii)     der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage    vorgesehenen Fällen unter den dort festgesetzten Bedin-\ndieses Inhabers gelegen ist, soweit sie auf die Entschä-     gungen. Die nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 8 e) des\ndigung aus den in Absatz b) ii) bezeichneten Mitteln         Pariser Übereinkommens zusätzlich geltend gemachten\nentfallen;                                                   Ansprüche werden ebenfalls berücksichtigt.\niii)    aller Vertragsparteien, soweit sie auf die Entschädigung\naus den in Absatz b) iii) bezeichneten Mitteln entfallen.                                Artikel 7\ng) .,Sonderziehungsrecht\" im Sinne dieses Übereinkorn-             Macht eine Vertragspartei von der in Artikel 8 c) des Pariser\n. mens ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Wäh-            Übereinkommens vorgesehenen Befugnis Gebrauch, so ist die\n.rungsfonds. Die in dem Übereinkommen genannten Beträge               von ihr festgesetzte Frist eine dreijährige Verjährungsfrist, die\nwerden in die Landeswährung einer Vertragspartei entspre-            mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Geschädigte von dem\nchend dem Wert dieser Währung am Tag des Ereignisses                 Schaden und dem haftenden Inhaber Kenntnis hat oder hätte\numgerechnet, sofern nicht ein anderer Tag für ein bestimmtes         Kenntnis haben müssen.\nEreignis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien fest-\ngesetzt worden ist. Der in Sonderziehungsrechten aus-\nArtikel 8\ngedrückte Wert der Landeswährung wird nach der an dem\nbetreffenden Tag vom Internationalen Währungsfonds für                  Alle Personen, auf welche die Bestimmungen dieses Über-\nseine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten            einkommens Anwendung finden, haben Anspruch auf voll-\nBewertungsmethode errechnet.                                         ständigen Ersatz der eingetretenen Schäden nach Maßgabe\nder innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Jedoch kann jede\nVertragspartei für den Fall, daß der Schadensbetrag\nArtikel 4\ni)     300 Millionen Sonderziehungsrechte oder\na) Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen für einen durch\nii)    den höheren Betrag, der sich daraus ergibt, daß mehrere\nein nukleares Ereignis verursachten Schaden, so werden die\nHaftungshöchstbeträge gemäß Artikel 5 d) des Pariser\nHaftungshöchstbeträge nach Artikel 5 d) des Pariser Über-\nÜbereinkommens zusammengerechnet werden,\neinkommens, soweit öffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Ab-\nsatz b) ii) und iii) bereitzustellen sind, nur bis zu einem Betrag  übersteigt oder zu übersteigen droht, angemessene Merkmale\nvon insgesamt 300 Millionen Sonderziehungsrechten zusam-            für die Verteilung festsetzen; dabei darf kein Unterschied hin-\nmengerechnet.                                                       sichtlich der Herkunft der Mittel und, vorbehaltlich der Bestim-\nmungen des Artikels 2, hinsichtlich der Staatsangehörigkeit,\nb) Der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und\ndes Wohnsitzes oder des Aufenthalts des Geschädigten\niii) bereitgestellten öffentlichen Mittel darf in diesem Fall den\ngemacht werden.\nUnterschied zwischen 300 Millionen Sonderziehungsrechten\nund der Summe der Beträge nicht übersteigen, die für diese                                       Artikel 9\nInhaber gemäß Artikel 3 Absatz b) i) oder im Fall eines Inha-           a) Die Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und\nbers, dessen Kernanlage im Hoheitsgebiet eines Nicht-Ver-           Absatz f) vorgesehenen Mittel wird von derjenigen Vertrags-\ntragsstaats dieses Übereinkommens gelegen ist, gemäß Arti-          partei geregelt, deren Gerichte zuständig sind.\nkel 7 des Pariser Übereinkommens festgesetzt sind. Sind meh-\nrere Vertragsparteien zur Bereitstellung der öffentlichen Mittel        b) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen,\ngemäß Artikel 3 Absatz b) ii) verpflichtet, so werden diese Mit-    damit die Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche gel-\ntel von ihnen im Verhältnis zur Zahl der an dem nuklearen           tend machen können, ohne verschiedene Verfahren je nach\nEreignis beteiligten Kernanlagen, die jeweils in ihrem Hoheits-     Herkunft der für die Entschädigung bestimmten Mittel einleiten\ngebiet gelegen sind und deren Inhaber haften, bereitgestellt.       zu müssen.\nc) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die in Artikel 3\nArtikel 5                           Absatz b) ii) und iii) genannten öffentlichen Mittel bereitzustel-\nlen, solange noch die in Artikel 3 Absatz b) i) genannten Mittel\na) Steht dem haftenden Inhaber einer Kernanlage gemäß          verfügbar sind.\nArtikel 6 f) des Pariser Übereinkommens ein Rückgriffsrecht\nzu, so erläßt die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die                                    Artikel 10\nKernanlage dieses Inhabers gelegen ist, durch ihre Gesetz-              a) Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, hat die\ngebung die erforderlichen Rechtsvorschriften, damit dieses          anderen Vertragsparteien von dem Eintreten und den Umstän-\nAückgriffsrecht ihr und den anderen Vertragsparteien, soweit        den eines nuklearen Ereignisses zu unterrichten, sobald sich\nöffentliche Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und       herausstellt, daß die dadurch verursachten Schäden den\nAbsatz f) bereitgestellt werden, zugute kommt.                      Betrag von 175 Millionen Sonderziehungsrechten übersteigen\nb) Diese Gesetzgebung kann Vorschriften vorsehen, um die       oder zu übersteigen drohen. Die Vertragsparteien erfassen\ngemäß Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) und Absatz f) bereit-        unverzüglich alle erforderlichen Vorschriften zur Regelung\ngestellten öffentlichen Mittel von dem haftenden Inhaber einer      ihrer Rechtsbeziehungen in dieser Hinsicht.\nKernanlage wiederzuerlangen. falls der Schaden auf einem                b) Allein die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,\nVerschulden beruht, das ihm zugerechnet werden kann.                ist befugt, die anderen Vertragsparteien um die Bereitstellung","972                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1 985, Teil II\nder öffentlichen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz b) iii) und                                      Artikel 13\nAbsatz f) zu ersuchen und diese Mittel zu verteilen.\na) Jede Vertragspartei hat dafür zu sorgen, daß in der in\nc) Diese Vertragspartei übt gegebenenfalls für Rechnung        Artikel 2 Absatz a) i) bezeichneten Liste alle in ihrem Hoheits-\nder anderen Vertragsparteien, die gemäß Artikel 3 Absatz b)         gebiet gelegenen und für friedliche Zwecke bestimmten Kern-\niii) und Absatz f) öffentliche Mittel bereitgestellt haben, die in  anlagen aufgeführt werden, die unter die Begriffsbestimmung\nArtikel 5 vorgesehenen Rückgriffsrechte aus.                        des Artikels 1 des Pariser Übereinkommens fallen.\nd) Vergleiche, die über die Zahlung einer Entschädigung aus        b) Zu diesem Zweck übermittelt jeder Unterzeichner- oder\nden in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) bezeichneten öffentlichen   beitretende Staat der belgischen Regierung bei Hinterlegung\nMittel in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvor-       seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ein vollständiges\nschriften geschlossen werden, werden von den anderen Ver-           Verzeichnis dieser Anlagen.\ntragsparteien anerkannt; von den zuständigen Gerichten\nc) Dieses Verzeichnis enthält:\nerlassene Urteile über eine solche Entschädigung sind im\nHoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gemäß den                i)     bei allen noch nicht fertiggestellten Anlagen die Angabe\nBestimmungen des Artikels 13 d) des Pariser Übereinkom-                    des vorgesehenen Zeitpunkts des Eintretens der Gefahr\nmens vollstreckbar.                                                        eines nuklearen Ereignisses;\nArtikel 11                            ii)    ferner bei Rekatoren die Angabe des für ihr erstmaliges\nKritischwerden vorgsehenen Zeitpunkts und die Angabe\na) Sind die Gerichte einer anderen Vertragspartei als derje-          ihrer thermischen Leistung.\nnigen zuständig, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des\nhaftenden Inhabers gelegen ist, so werden die in Artikel 3              d) Jede Vertragspartei teilt ferner der belgischen Regierung\nAbsatz b) ii) und Absatz f) genannten öffentlichen Mittel von       den tatsächlichen Zeitpunkt des Eintretens der Gefahr eines\nder erstgenannten Vertragspartei bereitgestellt. Die Vertrags-      nuklearen Ereignisses sowie bei Reaktoren denjenigen des\npartei, in deren Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden         erstmaligen Kritischwerdens mit.\nInhabers gelegen ist, erstattet der anderen die verauslagten            e) Jede Vertragspartei übermittelt der belgischen Regierung\nBeträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen         jede Änderung, die ari der Liste vorzunehmen ist. Betrifft die\nEinvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest.                  Änderung die Hinzufügung einer Kernanlage, so muß die Mit-\nb) Erläßt die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind,   teilung spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeit-\nnach dem Eintreten des nuklearen Ereignisses Rechts- oder           punkt des Eintretens der Gefahr eines nuklearen Ereignisses\nVerwaltungsvorschriften über Art, Form und Umfang des               vorgenommen werden.\nSchadensersatzes, über die Einzelheiten der Bereitstellung             f) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß das von einer\nder in Artikel 3 Absatz b) ii) genannten öffentlichen Mittel und    anderen Vertragspartei übermittelte Verzeichnis oder eine von\ngegebenenfalls über die Merkmale für die Verteilung dieser          dieser mitgeteilte Änderung an der Liste den Bestimmungen\nMittel, so konsultiert sie dabei die Vertragspartei, in deren       des Artikels 2 Absatz a) i) und dieses Artikels nicht entspricht,\nHoheitsgebiet die Anlage des haftenden Inhabers gelegen ist.        so kann sie Einwendungen hiergegen nur durch Mitteilung an\nSie trifft ferner alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser die     die belgische Regierung und binnen drei Monaten nach dem\nTeilnahme an Gerichtsverfahren und Vergleichsverhandlun-            Zeitpunkt erheben, zu welchem sie eine Mitteilung entspre-\ngen, die die Entschädigung betreffen, zu ermöglichen.              chend Absatz h) erhalten hat.\ng) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß eine gemäß\nArtikel 12                            diesem Artikel erforderliche Mitteilung nicht innerhalb der vor-\na) Der Aufbringungsschlüssel, nach dem die Vertrags-          geschriebenen Fristen vorgenommen worden ist, so kann sie\nparteien die in Artikel 3 Absatz b) iii) genannten öffentlichen    Einwendungen nur durch Mitteilung an die belgische Regie-\nMittel bereitstellen, wird wie folgt bestimmt:                     rung binnen drei Monaten erheben, nachdem sie Kenntnis von\nden Tatsachen erhalten hat, die ihrer Meinung nach hätten\ni)     zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen        mitgeteilt werden müssen.\ndem Bruttosozialprodukt einer jeden Vertragspartei zu\njeweiligen Preisen einerseits und der Summe der Brutto-        h) Die belgische Regierung wird unverzüglich jeder Ver-\nsozialprodukte aller Vertragsparteien zu jeweiligen Prei-  tragspartei die Mitteilungen und Einwendungen notifizieren,\nsen andererseits, wie sie sich aus der von der Organisa-   die sie gemäß diesem Artikel erhalten hat.\ntion für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung         i) Die Gesamtheit der Verzeichnisse und Änderungen gemäß\nveröffentlichten amtlichen Statistik für das dem nuklearen den Absätzen b), c), d) und e) stellt die in Artikel 2 Absatz a)\nEreignis vorangehende Jahr ergeben;                        i) vorgesehene Liste dar mit der Maßgabe, daß die nach Absatz\nii)     zu 50 % auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen       f) und g) vorgebrachten Einwendungen, sofern sie zugelassen\nder thermischen Leistung der in dem Hoheitsgebiet jeder    werden, Rückwirkung auf den Tag haben, an dem sie erhoben\neinzelnen Vertragspartei gelegenen Reaktoren einerseits    worden sind.\nund der thermischen Gesamtleistung der in den Hoheits-         j) Die belgische Regierung übermittelt den Vertragsparteien\ngebieten aller Vertragsparteien gelegenen Reaktoren         auf ihr Ersuchen eine auf dem neuesten Stand gehaltene\nandererseits. Diese Berechnung wird auf der Grundlage      Aufstellung der unter dieses Übereinkommen fallenden Kern-\nder thermischen Leistung der Reaktoren, die im Zeitpunkt   anlagen mit den nach den Bestimmungen dieses Artikels über\ndes nuklearen Ereignisses in der Liste gemäß Artikel 2     sie gemachten Angaben.\nAbsatz a) i) enthalten sind, vorgenommen. Jedoch wird\nein Reaktor bei dieser Berechnung erst von dem Zeitpunkt                               Artikel 14\nan berücksichtigt, in dem er zum ersten Mal kritisch\ngeworden ist.                                                   a) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes\nbestimmt wird, kann jede Vertragspartei die ihr nach dem\nb) ,,Thermische Leistung\" im Sinne dieses Übereinkommens       Pariser Übereinkommen zustehenden Befugnisse ausüben,\nbedeutet:                                                          und alle demgemäß erlassenen Vorschriften können hinsicht-\ni)     vor der Erteilung der endgültigen Betriebsgenehmigung       lich der Bereitstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii)\ndie vorgesehene thermische Leistung,                        genannten öffentlichen Mittel den anderen Vertragsparteien\nentgegengehalten werden.\nii)     nach der Erteilung der Genehmigung die von den zustän-\ndigen innerstaatlichen Behörden genehmigte thermische          b) Die von einer Vertragspartei gemäß den Artikeln 2 und 9\nLeistung.                                                  des Pariser Übereinkommens erlassenen Vorschriften können","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1985                                        973\njedoch einer anderen Vertragspartei hinsichtlich der Bereit-           c) Jeder gemäß Absatz a) zugelassene Vorbehalt kann\nstellung der in Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) genannten öffent-  jederzeit durch Notifizierung an die belgische Regierung\nlichen Mittel nur entgegengehalten werden, wenn diese ihnen         zurückgezogen werden.\nzugestimmt -hat.\nArtikel 19\nc) Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine Ver-\ntragspartei außerhalb des Pariser Übereinkommens und                   Ein Staat kann nur dann Vertragspartei dieses Übereinkom-\ndieses Übereinkommens Vorschriften erläßt, sofern dadurch           mens werden oder bleiben, wenn er auch Vertragspartei des\nfür die anderen Vertragsparteien keine zustätzlichen Ver-           Pariser Übereinkommens ist.\npflichtungen hinsichtlich der Bereitstellung öffentlicher Mittel\nentstehen.                                                                                      Artikel 20\nArtikel 15                                 a) Der Anhang zu diesem Übereinkommen bildet einen\nintegrierenden Bestandteil desselben.\na) Jede Vertragspartei kann mit einem Nicht-Vertragsstaat\ndieses Übereinkommens ein Abkommen über den Ersatz aus                 b) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die\nöffentlichen Mitteln für Schäden schließen, die durch ein           Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung\nnukleares Ereignis verursacht worden sind.                          hinterlegt.\nb) Soweit die Bedgingungen für die Entschädigung nach               c) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinter-\neinem solchen Abkommen nicht günstiger sind als diejenigen,         legung der sechsten Ratifikationsurkunde in Kraft.\ndie sich aus den von der betreffenden Vertragspartei zur               d) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Übereinkommen\nDurchführung des Pariser Übereinkommens und dieses Über-           nach Hinterlegung der sechsten Urkunde ratifiziert, tritt es drei\neinkommens erlassenen Vorschriften ergeben, kann der               Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifika-\nBetrag der Schäden, für die auf Grund eines solchen Abkom-         tionsurkunde in Kraft.\nmens Ersatz zu leisten ist und die durch ein unter dieses Über-\neinkommen fallendes nukleares Ereignis verursacht worden                                        Artikel 21\nsind, bei der Anwendung des Artikels 8 Satz 2 für die Berech-          Änderungen dieses Übereinkommens werden im gegen~\nnung des Gesamtbetrags der durch dieses nukleare Ereignis          seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen.\nverursachten Schäden berücksichtigt werden.                         Sie treten in Kraft, wenn alle Vertragsparteien sie ratifiziert\nc) In keinem Fall können die Vorschriften der Absätze a) und    oder bestätigt haben.\nb) die sich aus Artikel 3 Absatz b) ii) und iii) ergebenden Ver-                                 Artikel 22\npflichtungen derjenigen Vertragsparteien berühren, die einem\na) Nach dem ·ln~rafttreten dieses Übereinkommens kann\nsolchen Abkommen nicht zugestimmt haben.\njede Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, die das\nd) Jede Vertragspartei, die den Abschluß eines solchen          Zusatzübereinkommen nicht unterzeichnet hat, ihren Beitritt\nÜbereinkommens beabsichtigt, hat ihre Absicht den anderen          zu diesem durch Notifizierung an die belgische Regierung be-\nVertragsparteien mitzuteilen. Geschlossene Abkommen sind            antragen.\nder belgischen Regierung zu notifizieren.\nb) Für den Beitritt ist die einstimmige Zustimmung der Ver-\ntragsparteien erforderlich.\nArtikel 16                                 c) Nach dieser Zustimmung hinterlegt die antragstellende\na) Die Vertragsparteien konsuitieren einander über alle Fra-    Vertragspartei des Pariser Übereinkommens Ihre Beitritts-\ngen von gemeinsamem Interesse, die sich aus der Durchfüh-           urkunde bei der belgischen Regierung.\nrung dieses Übereinkommens und des Pariser Übereinkom-                 d) Der Beitritt wird drei Monate nach dem Zeitpunkt der\nmens, insbesondere dessen Artikel 20 und 22 c) ergeben.             Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam.\nb) Sie konsultieren einander über die Zweckmäßigkeit einer\nRevision dieses Übereinkommens fünf Jahre nach seinem                                            Artikel 23\nInkrafttreten sowie auf Antrag einer Vertragspartei zu jedem\nanderen Zeitpunkt.                                                     a) Dieses Übereinkommen bleibt bis zum Ablauf des Pariser\nÜbereinkommens in Kraft.\nArtikel 17                                 b) Jede Vertragspartei kann, soweit es sie betrifft, dieses\nStreitigkeiten, die sich zwischen zwei oder mehr Vertrags-      Übereinkommen auf das Ende der in Artikel 22 a) des Pariser .\nparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Über-             Übereinkommens festgelegten Zehnjahresfrist unter Einhal-\neinkommens ergeben, sind auf Antrag einer der beteiligten           tung einer Frist von einem Jahr durch Notifizierung an die bel-\nVertragsparteien dem Europäischen Gerichtshof für Kern-             gische Regierung kündigen. Binnen sechs Monaten nach der\nenergie vorzulegen, der durch das Übereinkommen vom                 Notifizierung dieser Kündigung kann jede andere Vertrags-\n20. Dezember 1957 zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle        partei, soweit es sie betrifft, durch Notifizierung an die belgi-\nauf dem Gebiet der Kernenergie errichtet worden ist.                sche Regierung dieses Übereinkommen zu demjenigen Zeit-\npunkt kündigen, an dem es für die Vertragspartei außer Kraft\ntritt, die die erste Notifizierung vorgenommen hat.\nArtikel 18\nc) Der Ablauf dieses Übereinkommens oder die Kündigung\na) Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen dieses        durch eine der Vertragsparteien berührt nicht die Verpflichtun-\nÜbereinkommens können jederzeit vor der Ratifizierung dieses        gen, die jede Vertragspartei auf Grund dieses Übereinkom-\nÜbereinkommens gemacht werden, wenn die Unterzeichner-              mens in bezug auf den Ersatz von Schäden aus einem vor dem\nstaaten ihnen ausdrücklich zugestimmt haben, oder beim              Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung eingetretenen\nBeitritt oder bei Anwendung der Artikel 21 und 24, wenn ihnen       nuklearen Ereignis übernimmt.\nalle Unterzeichner- und beitretenden Staaten ausdrücklich\nd) Die Vertragsparteien konsultieren einander rechtzeitig\nzugestimmt haben.\nüber die Maßnahmen, die nach Ablauf dieses Übereinkom-\nb) Die Zustimmung eines Unterzeichnerstaates ist jedoch         mens oder nach Kündigung durch eine oder mehrere Vertrags-\nnicht erforderlich, wenn er selbst nicht binnen zwölf Monaten,      parteien zu treffen sind, damit Schäden, die ein danach einge-\nnachdem ihm gemäß Artikel 25 der Vorbehalt durch die belgi-         tretenes nukleares Ereignis verursacht hat, für die der Inhaber\nsche Regierung notifiziert worden ist, dieses Übereinkommen         einer Kernanlage haftet, die vor dem genannten Zeitpunkt im\nratifiziert hat.                                                    Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in Betrieb war, in einem","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nmit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Regelung                  e) Eine solche Erklärung kann von der Vertragspartei, die sie\nvergleichbaren Umfang ersetzt werden.                               abgegeben hat, hinsichtlich aller darin angeführten Hoheits-\ngebiete mit einer Frist von einem Jahr durch Schreiben an die\nArtikel 24                                 belgische Regierung zurückgezogen werden.\na) Dieses Übereinkommen gilt für das Mutterland der Ver-            f) Tritt das Pariser Übereinkommen für eines dieser Hoheits-\ntragsparteien.\ngebiete außer Kraft, so tritt auch dieses Übereinkommen für\ndas betreffende Hoheitsgebiet außer Kraft.\nb) Wünscht eine Vertragspartei, dieses Übereinkommen auf\nein· oder mehrere Hoheitsgebiete anzuwenden, für welche sie\ndie Geltung des Pariser Übereinkommens gemäß dessen                                             Artikel 25\nArtikel 23 angezeigt hat, so stellt sie einen Antrag bei der\nbelgischen Regierung.                                                  Die belgische Regierung notifizierf allen Unterzeichner- und\nbeitretenden Staaten den Erhalt der Ratifikations- oder Bei-\nc) Die Anwendung dieses Übereinkommens auf die genann-           trittsurkunde sowie jeder Kündigung oder sonstigen Notifizie-\nten Hoheitsgebiete bedarf der einstimmigen Zustimmung der           rung, die sie erhalten hat. Sie notifiziert ihnen ferner den Zeit-\nVertragsparteien.                                                   punkt des lnkrafttretens dieses Übereinkommens, den Wort-\nd) Nach Erteilung dieser Zustimmung übermittelt die betref-      laut der angenommenen Änderungen und den Zeitpunkt ihres\nfende Vertragspartei der belgischen Regierung eine Erklärung,       lnkrafttretens sowie die gemäß Artikel 18 gemachten Vor-\ndie mit dem Zeitpunkt ihres Erhalts wirksam wird.                   behalte.\nAnhang\nzum Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1963\nzum Pariser Übereinkommen vom 19. Juli 1960 .\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nIn der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nund des Protokolls vom 16. November 1982\nDie Regierungen der Vertragsparteien erklären, daß der\nErsatz von Schäden, die durch ein nukleares Ereignis ver-\nursacht worden sind, das allein deshalb nicht unter das Zu-\nsatzübereinkommen fällt, weil die betreffende Kernanlage\nwegen ihrer Verwendungsart nicht in die Liste gemäß Artikel 2\ndes Zusatzübereinkommens aufgenommen ist (einschließlich\ndes Falles, daß diese nicht in die Liste aufgenommene Anlage\nvon einer oder mehreren, aber nicht allen Regierungen als\nnicht unter das Pariser Übereinkommen fallend angesehen\nwird),\n- ohne jede unterschiedliche Behandlung den Staatsangehö-\nrigen der Vertragsparteien des Übereinkommens gewährt\nwird;\n- nicht auf einen Betrag unter 300 Millionen Sonderziehungs-\nrechten begrenzt wird.\nFerner werden die Regierungen sich bemühen, soweit dies\nnicht bereits geschehen ist, die Schadensersatzvorschriften\nfür durch solche Ereignisse Geschädigte denjenigen Vor-\nschriften möglichst weitgehend anzugleichen, die für nukleare\nEreignisse in Verbindung mit Kernanlagen gelten, die unter\ndieses Übereinkommen fallen."]}