{"id":"bgbl2-1985-27-9","kind":"bgbl2","year":1985,"number":27,"date":"1985-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1985/27#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1985-27-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1985/bgbl2_1985_27.pdf#page=5","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-07-10T00:00:00Z","page":881,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1985                                     881\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1985\nIn Dakar ist am 8. Mai 1985 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea-Bissau über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 8. Mai 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nund der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\nund                                 gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nhandeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise Lei-\ndie Regierung der Republik Guinea-Bissau -                stungsverträge nach Inkrafttreten dieses Abkommens abge-\nschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nGuinea-Bissau,                                                                                Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-       das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen\ngen und zu vertiefen,                                               der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                              Artikel 3\nin der Republik Guinea-Bissau beizutragen -\nDie Regierung der Republik Guinea-Bissau stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonsti-\nsind wie folgt übereingekommen:\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nArtikel 1                               ges in Guinea-Bissau erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Guinea-Bissau, bei der Kredit-\nArtikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung\nder Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen               Die Regierung der Republik Guinea-Bissau überläßt bei den\nzur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und           sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-\nder im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr               den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ncherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu              Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\n1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu           gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit","882                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil II\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens                                          Artikel 6\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nlichen Genehmigungen.                                                lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Republik Guinea-Bissau\nArtikel 5                                  innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nArtikel 7\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nbevorzugt genutzt werden.                                            Kraft.\nGeschehen zu Dakar, am 8. Mai 1985 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Norbert Lang\nFür die Regierung der Republik Guinea-Bissau\nJose Pereira Batista\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republll< Guinea-Bissau\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens\nvom 8. Mai 1985 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe\nb) Industrielle Ausrüstung\nc) Ersatz- und Zubehörteile\nd) Beratungsleistungen.\nDie unter Nr. 1 Buchstabe a) bis c) genannten Waren sind bestimmt zur Rehabili-\ntierung der Stromerzeugungseinheiten im Kraftwerk Bissau.\nIm übrigen wird auf Ziffer 2.1.1 der Niederschrift über die Regierungsverhandlungen\nvom 12. Oktober 1983 Bezug genommen.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,\nwenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndafür vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf\nsowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finan-\nzierung aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.                             ·"]}